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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 2. September, Nr 70.

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Kreis-Blatt

sp,

für den Kreis Marienburg Westpk,

ErscheintMittwochund Sonnabends Abend.

Nr. IV

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Landrätliche Bekanntmachungen.

Nr. 1. Nachdem nunmehrfürdenFahrverkehr auf öffentlichenWegen in ganz Preußen durch Polizeiver- ordnungen einheitlich vorgeschrieben ist, rechts auszuweichen und linkszuüberholen, erachtenwir esfür geboten, daß Von den nachgeordneten Behörden aufdie strenge Durch- führung dieser BestimmungenmitNachdruckhingewirktwird.

Gleichzeitigwird dafür Sorge zutragen sein, daß auchdie sonst für den Fuhrwerksverkehr bestehenden polizeilichen Vorschriften mitgrößerer Strenge gehandhabt werden, als diesbisher geschehen ist.

Wie dieErfahrung lehrt, pflegen namentlich-die Führer derPferdefuhrwerkejenen Bestimmungen nur geringeBe- achtung zuschenken.Beider BegegnungmitFuhrwerken weichen sie nicht immer nach rechts, sondern nachderbesser befestigten Straßenseiteaus. Wenn sievon anderen Fahr- zeugen, insbesonderevon Kraftwag.en, überholtwerden sollen, beachten siedievom Führerdesüberholenden Wagensge-

«

gebenen Zeichen häufig nichtund machen außerdemnicht immer links,sondern je nachdem Zustandeder Straße auf der einen oder auf deranderen SeiterMVOrbeifahren Platz. Sehr oftwird fernergegendieVorschriftenver- » stoßen,dieverbieten, daßdieLenkerVonFuhrwerken während derFahrt schlafenoderdieGespanne unbeaufsichtigt aufder Straße stehen lassen. Endlichwerden dieWagen während derDunkelheit häufig nicht vorschriftsmäßigbeleuchtet. Ein großerTeil derUnfälleimöffentlichen Fahrverkehr dürfte lediglich aufeine solche nicht ausreichende Befolgung der polizeilichenVorschriftenzurückzuführen sein. Dies gilt namentlich mitBezug aufdenstetig zunehmenden Verkehr

«mitKraftwagen, der sichsnur dann glatt vollziehen kann, wenn diebestehendenVorschriftenvon allen aufdenöffent- lichen Wegen verkehrenden Fuhrwerkengenaubefolgtwerden.

Hierbei machenwir auf ErsuchendesHerrnKriegs-

«

ministers besonders- -darauf-—»aufmerksam«daßdieBedeutung-.

desKraftfahrzeuges als militärisches Verkehrs-und Nach- richtenmittel stetig zunimmt,· sodaßdieNotwendigkeit besteht, den höheren Führernin denManövern mehrals bisher Gelegenheitzur kriege-mäßigenAusnutzung dieses Verkehrs- mittels zu geben. Bei den HerbstübungenderTruppen werden -daher,in Zukunft- irr-wachsendem Umfange Kraft-- wagenzurVerwendunggelangen. Eserscheintgeboten,zur VerhütungvonUnfällen «-vor«BeginnderHerbstübungendie Bevölkerungingeeigneter Form hierauf, sowie aufdieNot- wendigkeiteiner strengen BefolgungderbestehendenFahr- vorschriftenmit demausdrücklichenHinzufügen hinzuweisen, daßgegen alleVerletzungenjener Vorschriften unnachsichtlich vorgegangen werden müsse.

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Berlin,«den« 28.Juni1905.

Der Minister« , »Der- MinisterdesInnern.

deröffentlichenArbeiten. « JnVertretung

gez.v. Budde. v. Bischoffshausen.

Ansämtlicheherun-Oberpräsidenten. «

i

Marseill-an den 2.September.

1905.

P

Polizei-Verordnung

über denVerkehrmitKraftfahrzeugem AufGrund der§§ 6, 12und15des Gesetzesüber die Polizei-Verwaltung vom 11.März1850 sowie der 137und 139desGesetzesüberdieAllgemeineLandes- verwaltung vom 30.Juli 1883 wird mitZustimmungdes Provinzialrates fürden«UmfangderProvinz Westpreußen Folgendesverordnet:

Geltung anderweiter Polizei-Verordnungen;

.§ den Verkehrmit Kraftfahrzeugen(Kraft- wagen und Kraftfahrräder) gelten sinngemäßdieVorschriften der den Verkehrvon Fuhrwerken oder Fahrrädern auf öffentlichen Straßenund Plätzen regelnden Polizeiverord- nungen, sofern nichtdienachfolgenden Vorschriftenandere Anordnung treffen. Werden Kraftfahrzeuge fürden öffent- lichen Fuhrbetrieb verwendet, sofinden aufsie auchdie Be- stimmungen überdenBetrieb derDroschken zund Omnibusse, oder diesonstigendemöffentlichenTransportgewerbe dienen-

«

den FuhrwerkeentsprechendeAnwendung 11.zBeschaffenheitundAusrüstungder·Kraftfahrzeuge.

§2. Die Kraftfahrzeuge müssen betriebssicher einge- richtet sein.·Die Erregung übermäßigen Geräusches sowie dieEntwickelung belästigenden Rauchs oderDampfes und belästigenderübler Gerüche istunstatthaft»Vorrichtungen zum Auspuffen desDampfes oder derGase müssenan einermöglichst wenig sichtbarenStelle sich befinden.

§3. Die Lenkporrichstungenmüssen leichtzu hand- haben seinund es·ermöglichen,daß Kraftwagen aufWegen von 10m Breite und Kraftfahrräder auf solchenvon 3m Breite umkehrenkönnen. Für Kraftwagen, die zum Trans- port vonLasten dienen, können von denLandräten,in Stadtkreisenvon denOrtspolizeibehörden, Ausnahmen zu- gelassenwerden.

§4. Jeder Kraftwagen istmit zweivon einander unabhängigzuhandhabenden,schnellund sicherwirkenden Bremsvorrichtungen zuversehen,von denen jede fürsichim Stande ist,denWagen auf ebenem,trockenem Pflaster,ins- besondere auch auf Asphaltpflaster,beieinerGeschwindigkeit von Is5. -km·"in« der Stunde san mindestens8smLängezum Stehen zu bringen. FürKraftfahrräder genügteineden vorstehenden Bestimmungen entsprechende Bremsvorrichtung.

§5. Jedes Kraftfahrzeug mußzur Abgabe von Warnungszeichenmit einerHuppe ausgestattetsein. Die mitderselbenzugehenden Warnungszeichen müssen deutlich wahrnehmbarsein,ohne durchüberlautes odergrellesGe- räuschdas Publikumzubelästigen.»

» Ausnahmen von derAusstattung mitHuppenkönnen für Kraftfahrzeuge, welchebestimmtenöffentlichenZwecken dienen«(z.B. für Kraftwagen der Feuerwehr), von den Landräten,inStadtkreisenvondenOrtspolizeibehörden,zu- gelassenodervorgeschriebenwerden.

"

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§6. DieLenk-,Brems- undISignalvorrichtungensind so anzubringen, daß siederFührer, ohne fein Augenmerk von derFahrtrichtung abzulenken, leichtUndauchim Dunkeln ohneGefahrderBerwechselung handhabenkann.

§ 7. JederKraftwagen istmitmindestens zwei hell- leuchtenden,an denSeiten anzubringendenLaternen aus- zurüsten,derenLicht nachvorn fallenmuß, undderenGläser nicht farbig sein dürfen. Sie müssenes ermöglichen,daß dieFahrhahn auf mindestens 20mvor demWagen durch denFührer übersehenwerden kann.«

Bei Kraftfahrrädern genügteine solcheLaterne.

§8.

versehenfein,welchesdenNamen oder dieFirma des Fabrikanten, dieAnzahlderPferdekräftederMaschineund dasEigengewichtdesWagens angibt. «

Il l.PolizeilicheLontrollvorschriftem

§9. Jedes Kraftfahrzeug,mit welchem öffentliche

·Wege befahren werden, mußmiteinem polizeilichenKenn- zeichenversehensein, welchesaus einer Bezeichnungder Provinz ·- bezw."des LandespolizeibezirksBerlin —, in

«

welcherdas Fahrzeug polizeilich registriert ist, und einer Erkennungsnummer besteht.

«

§10. Der Antrag auf

nummer istan denLandrat,und wenn derEigentümerdes Kraftfahrzeuges sineiner Stadt mit mehralss-10000 Ein- wohnern wohnt, andieOrtspolizeibehördeseines Wohnorts zurichten.«Dem Antrage iststattzugeben,wenn durcheinen behördlichanerkannten Sachverständigenfestgelltist,Tdaßdas Kraftfahrzeug den vorgeschriebenenBestinnnungengenügt-«

Bei FahrzeugenmitDampfbetriebistvon dem Nach-

«suchendenaußerdemderNachweis»zu«führen, daßdiefür den Betrieb vdnDampfkesseln bestehenden besonderenVor- schriften befolgt sind.

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.xDerName,«der«Wohnortsundsperforderlichen Falles die»

vWohnungdesEigentümersund desFabrikanten sindbe- hufsEintragung ineine polizeilichesListebeider Stellung des Antrages aufErteilungeiner Erkennungsnummeran- zugeben..

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« UeberdieZuteilungderErkennungsnummerwird eine Bescheinigungausgeftellt,»« J » sz

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§«11.«Auf Antrag einer Firnisaderen Sitz sichim Eebietder««.("Hültig«k»eitsvdieserVerardnungtbefindehkann der.

zuständigeRegierungs-Präsidentirach";erjolgterPrüfung eine"

Bescheinigungdarüber erteilen,daßeinedem vorgeführten

«(Type)..denBesimmungen§§2bis7genügt; »

§12. Bei der Veräußerungeines Kraftfahrzeuges, FahrzeugentsprechendefabrikmäßiggefertigteWagengattüng

welches einer nach §11zugelassenenWagengattungange-.

hört,kann dieFirma demAbnehmereinemitlaufender Nummer verseheneAusfertigungder Bescheinigungmitder Wirkung verabfolgemdaßsich aufBorweisungiderselben für kdie im.§;««10Igenannten Behördeneine««bes’ondere»Prüfung,

erübrigjtzdbdasFuhrwerkden-Vorschriftenderj§§ Zbis"«7s « «» » »«· » ««

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,-des«-FührerszurKenntnisnahmezvorzulegenund»«,von".dieser zmitz.einem-«entsprechenden-Vermerkpzuzversehen«Jm Aus- entspricht...

«»»««D«iese«««Bes«timmunggilt fürallevoneiner deutschen-«

Central-»od.-.LandespolizeibehördeausgestelltenBescheinigungen über diedorschriftsmäßigeBeschaffenheiteiner Wagengsattung

§1.3.»1-;,Dasi’Kennzeichen(§.,L,))ist äusssderfRiicksseite des Fahrzeuges ««nachaußenhin an· leicht fichtharer’""«S«tell«e,:-

sowieindeutlich lesbarerSchriftanzubringenüan während derDunkelheit zubeleuchten."-,

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BekanntmachungnähereB.ef«timmung«"..zuerlassens·"

§--14.»Fürvorübåxgekjendinder«szoviiizWestpxeußtn

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verwendete Kraftfahrzeuge,deren·7Eigenstü«mer"an««eineinxOrte

Jedes Kraftfahrzeug mußmit einemSchilde«

:hältes«beidiesersein «Bewenden.

««8uteilungeinerErkennungs-"

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Bezeichnungen versehen ist.

»Es·,b6sl"«eibt«.«v"orbehalten,die Vor-«

schriftenin«den §§9und 13 im«Weges""derJöffentlichen«

138

seinen Wohnsitz hat,wo dievorstehende Bezeichnungder- selben nichtvorgeschrieben ist, geltendieBestimmungen des

§9nicht,sofernder Führer durchdieBescheinigungeiner zuständigenBehörde nachweisen kann, daßdas Fahrzeug den an dem betreffendenOrte gültigen polizeilichenVor- schriften entspricht. .

·.Jm Auslande ausgefertigte Bescheinigungen dieserArt müssenmit dem Anerkennungsvermerk einerdeutschenBe

hörde versehen fein. «. « « -

§15. Sofern fürFuhrwerke,die dem öffentlichen Personentransport dienen (Omnibus, Torwagen, Droschkem eine anders geregelteKennzeichnung vorgeschrieben ist,-be-

§16. Die fürdenWohnortdesEigentümersoder des Besitzers eines Kraftfahrzeuges zuständige Behörde (Landrat,Ortspolizeibehörde)hat, sofernesnach ihrem pflicht- mäßigen Ermessen erforderlich ist, jederzeitdas Recht,"die Prüfungeines Kraftfahrzeuges auf seineBetriebssicherheit vorzunehmenund zu diefeMZwecke dieVorführungdes Fahrzeugeszuverlangen. · « (

§ 1«7.Kraftfahrzeuge,welcheden«Bestimmungen diefer Verordnung nichtoder nicht mehrgenügen,können, abge- sehenvon der etwaigen Bestrafungdes Berantwortlichen, zeitweiligoder dauernd von der Benutzung öffentlicher Straßen ausgeschlossen werden. " "

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Das-selbegilt vonKraftfahrzeugem hinsichtlichderen einerAufforderung zur Vorführung im Sinne des·§16 nicht Folgegeleistetwird.

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XV.PflichtendesEigentümers . ,"

§ 1.8. Die Eigentümer, BesitzerUndFührer findda- für verantwortlich, »daß fichdas Fahrzeuginvorschrifts- mäßigem Zustande befindet, daß namentlichdieBremfen ficherzundkräftig wirken und daßesmitdenvorgeschriebenen

«

Sie sindfernerdafürverant- wortlich, daß das Fahrzeugnichtvon einerungeeigneten soder unzuverlässigen Persongeführtwirdz« « · J

«

Steht »das Kraftfahrzeug im«Eigentum oder Besitze einerjuristischenPerson, so habenderen geordneteBetreter

dieVerantwortung « ., . « « »

« § 19.-· AufVerlangen einer Ortspolizeibehördehat derEigentümer überdiejenigenPersonen, welche sein«-Ge- fährtinBenutzung«genommen haben, Auskunftzu-geben.

§20. DerEigentümereinesmit»einerErken«nungs- nummer versehenen«Kraftwagenshat,fobalderdeanagen veräußert oder-seinen«Wo«hn»or«tverändert, der««B«ehö"r"de, welche die Nummererteilt hat,—Anzeigeszu erstatten.

.v.-EigenschaftenundObliegenheitendes»Ihr-is-(Lenkets).

» .21. Das FührenvonKraftfahrzeugenist nursolchen Personengestattet,diemit«denmgschinellenEinrichtungen und derenHandhabung »Ja-Illig«vertrautsindund z..sich·«hier- über-durchzzspeinazvoneiner Behörde,einerHbehördlichbeauf- sichtigten Fahrschule oder-.«ei"n«em«behördlichanerkannten Sachverständigenaus«-gestellteBescheinigungausweifen««können.

sDieBescheinigungzistjder Polizeibehördedes Wohnorts

;lande-- aus-gefertigte.;.3eugn,i.fse.ssgelteninurDavnijreeimsxiie mit dem-;Anerkennungspermerkieiner deutschenBehördeZuer-

-- J

.§-s-22«-Pest-knien-welchedieden FührernObliegenden Verpflichtungen-G25 ff.)verletzt undsichheizderFührung

von Kraftfahrzeugen als unzuverlässiggezeigthaben,"kann dasFühren vonKraftfuhrwerkenfürbestimmtesseitund in«Fällen«g«roßer««Pflichtverletzungauchdauerndvon der Polizeibehördeihres·.Wohnorte’s"«ut"t«t««e«rsägt«werden: Die denselben·«ausg·est-"ellte""Bescheinigungs(§«i21) istT Polizei- behördean sich zu nehmen-befugt,

-

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§23. Personen Unter 18Jahrenist dasFührenvon Kraftfahrzeugen nichtgestattet. » -. · «

· §24. Dienen KraftwagenioderFahrräderalsöffent- liche Transportmittel, sokommen für ihre Führerauch noch die Vorschriften der das betreffende »Transportgewerbe regelnden Polizeiverordnungenzur Anwendung.

««

§25. Der Führer hat dieBescheinigung imSinne des §10und das Zeugnis imSinne des§21während derFahrt stetsbeisichszuführenundauf Verlangen den«

Aufsichtsbeamten vorzulegen. «

§"26.DerFührer ist«verpflichtet, sichvor derFahrt davon zuüberzeugen, daßallemaschinellen Einrichtungen, insbesonderedieLenk- undBremsvorrichtungen,inordnungs- mäßigem Zustand-e sindundgutwirken.

§27. Von Kraftfahrzeugendürfen nur dieauch für andere Fuhrwerke bestimmten Straßen und Wegebenutzt

werden. , . » «

Die Sperrung einzelner Straßen und Wege oder Straßenteile,2c.für-Kraftfahrzeugekanndurchdiezuständige Polizeibehördeangeordnetwerden. J

AufFußwegen,die fürFahrräder freigegeben sind, istderVerkehr..mit Kraftfahrrädernnur mit besonderer polizeilicherGenehmigung zulässig;- ·

§,28. DieGeschwindigkeitderFahrtdarfbei Dunkel-«

heitund innerhalb»derOrtschaftendas Zeitmaßeines im Trabebefindlichen Pferdes(ea. «10.kmin·""derStunde) nicht überschreiten;Außerhalbder Ortschaften darf sie,wenn geradeund übersichtlicheWege befahren werden,sangemess«en erhöhtwerden.

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§29.JAn denjenigenStellen, wo einlebhafterVer- zkehr»von.Wagen,»Re.i·tern,»Radfahrern oderFußgängern stattfindet,zsowie aus Strecken,die derart schlüpfrig sind, daßdieWirksamkeit der Bremsein Frage gestellt ist, darf höchstensmitderGeschwindigkeiteineskurztrabendeninerdes gefahrenwerden.

BeiPassierenvon engenBrücken,Toren undStraßen»

beim Einbiegen aus einer Straßeindieandere, aufab- schüssigkenWegen,««beisscharfen Straßenkrümmungen,beider Ausfahrti aus «Grundstücken,die an öffentlichen Straßen;

liegenund«1b«ei derEinfahrt«xinssolche.Grundstücke,sowiean allen unübersichtlichenStellen muß so langsam gefahren werden,daßderKraftwagennötigenfalls sofortzumHalten

gebrachtwerden kann. -» » » ..

§30. WährendderDunkelheitund beistarkemNebel müssendieLaternen brennen.

§31. DerFührer hat entgegenkommende,zuüber- holende,inderFahrtrichtungstehendeoderdieFahrtrichtung kreuzende Menschen«insbesondere auchdieFührervon Fuhr- werken, Reiter, Radfahrer,Treiber von Viehic.durch deutlich hörbare Warnungszeichen (§ 5) rechtzeitig aufdas Nahen desKraftwagens aufmerksamzu machen. Er hat ferner langsam zu fahren und zu halten, soferndies zur Ver- meidungvon Unfällen erforderlich ist.

Jn gleicher Weise istdas Warnungszeichenzugeben vor Straßenkreuzungen,sowiein den im §29 Absatz2

angeführten Fällen. «

Mit dem Zeichengeben ist sofortaufzuhören,wenn Pferde oderandere Tiere dadurch unruhigoderscheuwerden.

Zwecklosesoderbelästigendes Zeichengeben istzuunterlassen.

§32. Merkt der Führer, daßeinPferd oder ein anderes Tier vor dem Kraftwagen scheut,oder daß durch das Vorbeifahrenmit demKraftwagen MenschenoderTiere inGefahr gebracht werden, so hat er langsamzufahren und erforderlichen Falls anzuhalten. Das Auspuffendes Dampfes bei Kraftfahrzeugen mit Dampfbetrieb hatzu unterbleiben, insoweit dadurchdasScheuenvon Tieren oder eine sonstige Störung verursachtwerden kann.

139 —-

§ 33. Aufden Haltruf eines polizeilichenEXekutiv- beamten hatder Führerdes Kraftfahrzeuges sofortan- zuhalten.

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§34. VerläßtderFührer dasKraftfahrzeug,so hat er dieMaschine abzustellen oder das Triebwerk auszu- schaltenund die Bremse anzuziehen, auch Vorsorgezu treffen, daß sein Fahrzeug nicht durch UnbefugteinBe- wegung gesetztwerden kann.

§35. WettfahrenmitKraftfahrzeugenauf öffentlichen Wegen; StraßenundPlätzen,sowiedasVeranstalten solcher Wettfahrten sindverboten-- X

« «

Ausnahmen bleiben der Entscheidung der Ressort-

«

minister vorbehalten. ..

«

VI."Anhängewagen. v

§ 36, Das Mitführenvon·Anhängewagenistimall- gemeinenunstatthaftund nur ausnahmsweise auf Grund besondererErlaubnis desLandrates, in Stadtkreisender

Ortspolizeibehörde,zulässig. , «

AufdenTransport schadhaftgewordener Fahrzeuge findet dieseBestimmungkeineAnwendung.

DiesVerbot gilt ferner nicht füreinen mit einem Kraftfahrrad verbundenen Anhängewagen. »

Kraftfahrrad und Anhängerwerden indiesem Falle als eineinheitlicher Kraftwagen angesehen, dergestalt, daß die für ,.Kraftfahrrä·dererlassenen Sonderbestimmungen (z.B.§§3,"7dieser Verordnung) keineAnwendung finden.

vIL Strafbestimmungenund ZeitpunktdesJnkrafttretens.

37. Zuwiderhandlungengegen dievorstehendenVe- stimmungen undgegen die darinvorgesehenen Anordnungen der Orts-, Kreis- und Landespolizeibehördenwerden in Gemäßheitdess366Nr.·,10Straf-Gesetz-B»uchsmitGeld- strafebis.zu60J- oderHaft biszu14 Tagen bestraft.

§38. Diese Verordnung tritt am 1.·Juni 1902

inKraft. , , ·

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Danzig,den9.März1902.

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Der Ober-Präsident

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Staatsminister von Go«ßler.

NachtragskPolizeiveroxdnungüberden«Verkehrmit»s. T ---.Kwstfehrzngevs. ..j . AufGrund der §§6,12 und15desGesetzesüber diePolizei-Verwaltungvsom11.März1850, sowieder§§

»137und 139des Gesetzesüber die allgemeineLandes- verwaltungvom 30.Juli 1883 wird mitZustimmungdes Provinzialrats fürdenUmfangder ProvinzWestpreußen folgendesverordnet:

An Stelle der §§22und28 derPolizeiverordnung vom .9.März1902 überden VerkehrmitKraftfahrzeugen treten folgendeneue Bestimmungen:

f

§22. Personen, welchediedenFührern obliegenden Verpflichtungen (§§25ff.) verletztundsichbei derFührung von Kraftfahrzeugen als unzuverlässig gezeigt haben,kann das Führen von Kraftfahrzeugen für bestimmte Zeitvon derPolizeibehörde ihres Wohnortes untersagtwerden. Die denselben ausgestellteBescheinigung (§ 21) istdiePolizei- behördean sichzunehmen befugt.

§28. DieGeschwindigkeitderFahrt darfbei Dunkel- heitund innerhalb derOrtschaftendas Zeitmaßeines in gestrecktemTrabe befindlichen Pferdes (ca.15 km in der Stunde)nicht überschreiten. AußerhalbderOrtschaften darf sie,wenn geradeundübersichtlicheWege befahren werden, angemessen erhöhtwerden.

Danzig,den 3.April1903.

DerOber-Präsident Delbrück.

» Marienburg, den25.August1905.

Vorstehenden Erlaßdes Herrn Ministers der öffent-

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lichenArbeiten vom 28.Juni d.Js.,sowie die Verordnungen des Herrn Oberpräsidentenüber denVerkehrmitKraftfahr- zeugen vom 9.März1902 und 3.April1903 teileich den Ortspolizeibehördendes Kreiseszur Kenntnisnahme und genauesten Beachtung mit,denPolizei-Exekutivbeamten und Gendarmen macheichzur besonderenPflicht, jede»

Uebertretung der Vorschriftenunnachsichtlichzur Anzeigezu bringen.

Nr. 2. Wie polizeilich festgestelltworden ist,ver- suchen nochimmer inSpanien befindliche SchwindlerVer- bindungen mit deutschenStaatsangehörigen anzukniipfen;

um diesemittels Vorspiegelung derAussicht aufdenleichten Erwerb bedeutender Summen zur Hergabevon großenBe- trägenzuverleiten undsie sozubetrügen. - Es kann nur dringenddavor gewarnt werden,aufder- artigeAnerbieten einzugehen. Ein solches hateineangeblich im UntersuchungsgefängniszuMadrid wegen Bankerotts befindliche sichmit A.v. R.bezeichnende Persönlichkeitkürz- lichan einenBezirkseingesessenengerichtet. JndemSchreiben, das,um denInhalt glaubhaft erscheinenzulassen,mitdem

"

AmtsstempelPrision Celuar seoretaria versehen ist,wird derEmpfängeraufgefordert, zurErlangung eines Koffers desAbsenders behilflichzusein,deraufeinemfranzösischen Bahnhofe lagereund800000Frankenenthalte. AlsLohn wird dem EmpfängereinDrittel derSumme versprochen.

Der Empfängerwird zunächst aufgefordert, seineBereit- willigkeit, sichan demUnternehmenzubeteiligen, durchein imWortlaut beiliegendesTelegramm an eineDeckadresse

zubekunden. »

Es empfiehlt sich dringend, auf derartige Angebote nicht einzugehen, sondern sie unverzüglichzurKenntnis der Ortspolizei-Behördezu bringen, damit tunlichst dieseinter- nationalen Schwindler unschädlichgemachtwerden. .

Danzig, den12.August1905.

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" «

Der Regierungs-Präsident

-I

Marienburg, den29.August1905.

Indem ich vorstehende Bekanntmachungzuröffentlichen Kenntnis bringe,ersuche ichdie Ortspolizeibehörden,bei ihnen.eingehende Anzeigen ohne Verng demHerrnRe- gierungs-PräsidentendurchmeineHand einzureichen.

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Nr.3. . « Marienburg, den 30.August1905.

Der Gutsbesitzerund Amtsvorsteher Otto Tornier in Fischau istvon der Königlichen Regierung inDanzig an Stelle desbisherigen Amtsvorstehers AlfredStattmiller in Kykoitzum Vorsitzendender Einkommensteuer-Verein- schätzungssKommissiondes23. Bezirksernannt worden.

DerVorsihende · der-Einkommensteuer-Veranlagungs-Kommisson.

Nr. 4. Marienburg, den 29.August1905.

Diejenigen HerrenAmtsvorsteher desKreises,welche meiner Kreisblattverfügung vom 14. d.Mts., betreffend EinreichungdesBerzeichnissesderWogen-,Materialwaren- handlungen te» noch nicht entsprochenhaben,werden ersucht, derselbennunmehr schleunigstzugenügen.

Nr.5. Marienburg, den26.August1905.

Es sind gewähltund bestätigt:

a. zumSchöffemI der GutsbesitzerJulius ThielinJonasdorf,

b. zumstellvertretenden Schöffen:

derHofbesitzer Johann EornelseninThiensdorf.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Nr.1. NachdemdieRotlaufseuchebeiden Schweinen des Gutsbesitzers H. Harder und KäsereipächterBieri in Warnau erloschenunddievorgeschriebene Stalldesinfektion ordnungsmäßig ausgeführt ist,wird die Sperre hiermit aufgehoben.

Warnau, den29."August1905.

Nr.2. Nachdem die Schweineseucheunter den Schweinen des Arbeiters «Ewert in Dammfeldeersloschen und die Stalldesinfektion ausgeführt,werden die ange- DerAmtsvorsteher.

,ordneten Sperrmaßregelnaufgehoben

Amt Schönau,«den3·0.·August-1905.- »-- .—-

. Der Amtsvorsteher.

X

Nr.3". Unter den Schweinen des Besitzers Joh.

Kädtler in Pr.RosengartistNotlausseucheamtlich festge- stellt. Schutz-und Sperrmaßregeln sind- angeordnet.

·

Amt Stalle,den 27.August1905. DerAmtsvorsteher

Druckvon O. Halb, Marienburg

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