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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 16. September, Nr 74.

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Academic year: 2021

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Kreis-

) für den Kreis Marienburg WesterOh

Erscheint Mittwoch und Sonnabend Abend.

Nr. 74.

Landrätliche Bekanntmachungen

Nr. 1. Marienburg, den9.September1905.

Gemäߧ11Absatz4der AnweisungdesBundesrats zur BekämpfungderCholeravom 28.Januar 1904 haben diePolizeibehördenfürdiesicher festgestellten Eholerafälle Listen nachdemuntenstehenden Muster (Anlage4derAnw.)

fortlaufendzuführen.

Marienburg, den16. September. mka

Muster fiir choleraverdächtigeErkrankungenzuführen.Die Ortspolizeibehördenwerden ersucht, diefe Listen sofortanzu- legenund demHerrn RegierungspräsidentenzuDanzigzu nächst jeeine Abschrift durchmeine Handeinzureichen, so- weitbisjetztsolche Kranheitsfällevorkommen find.

Vonnun an sinddem Herrn Regierungspräsidenten täglichnur dieVeränderungen (Ab-und Zugang, durch Bestätigung, NichtbestätigungdesVerdachts, Tod) mitzu- Außer dieser Liste ist auch eine solche nach gleichem teilen. Fehlanzeigen sindzuerstatten.

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i Nr.2.

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Marienburg, den 12.September 1905. unter dieJagdgenossen nachdem-VerhältnisdesFlächen- DieJagdverpachtungnachdemneuen Gesetzbetreffenddie

Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke.

Am9.Augustd.Js. istdasGesetzvom 4.Juli d.Js.

betreffenddieVerwaltung genieinfchaftlicher Jagdbezirke G. S. S. 271 ff. inKraftgetreten,mitdessen Inhalt sichdieHerrenGemeindevorsteher vertraut zumachenhaben.

DiewesentlichenNeuerungen find folgende:

DieEigentümerderGrundstückeeinesgemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden einerechtsfähige Jagdgenossenschaftdie von demGemeindevorfteheralsJagdvorsteher vertreten wird.

Die bisherige Zuständigkeitdes kollegialen Gemeindevor- ftandesinJagdangelegenheiten hat aufgehört.

Die Nutzung der Jagd erfolgtinderRegel durchVer- pachtung. Ruhen darfdieJagd nur mitGenehmigungdes Kreis-Ausschusses Kommen Wildschädenvor, so darfdie Jagd nichtruhen, wenn einJagdgenossebeimJagdvor- steher und eventl.

spruch erhebt.

DieVerpachtungerfolgt durchdenJagdvorsteher. Für ihreArt(ob freihändigoderöffentlichimWegedesMeist- gebots) istdasInteressederJagdgenossenschaft maßgebend.

Vor derVerpachtung hat derJagdvorsteher dievon ihm beabsichtigteArt der Verpachtunginortsüblicher Weisebe- kannt zu machenund diePachtbedingungen zwei Wochen öffentlich auszulegen. Ort und Zeit derAuslegung sind ebenfalls bekanntzumachen. WährendderAuslegung können Einsprüchebeim Kreisausfchuß angebrachtwerden.

JederJagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließenund wiederum zwei Wochenvom Jagdvorsteher öffentlichaus- zulegen. Zeit undOrt derAuslegung findbekannt zu machen;Einsprüche sind während defsenbeimKreisausfchusz anzubringen

«

Verträge, die gegen diese Vorschriften verstoßen, sind

nichtig· «

Die Verteilung der Pachtgeldererfolgt nachwievor beim Kreis-Ausschuß dagegen Ein-

inhalts der beteiligten Grundstücke aufGrund eines aufzu-« stellendenund auszulegendenVerteilungsplanes.

Aufsichtsbehördeüber« dieVerwaltung derJagdbezirke istderLandrat,inhöhererundletzter Instanz derRegierungs- Präsident. Beschwerdenbei den Aufsichtsbehördensindin allen Instanzen innerhalb 2Wochen anzubringen.

Als dasjenige Blatt, durchdas Ort undZeiteiner öffentlichen meiftbietenden Jagdverpachtung bekannt zu machensind, bestimme ich hiermit aufGrund des§4Abs.5 desGesetzesdieMarienburger Zeitung.

TeXtabdrülckedesGesetzes sindinderHalb’schenBuch- druckereihierselbstzuhaben.

An Formularen nachden neuen Vorschriften fürdie Jagdoerpachtung werden ehendaselbst vorrätig gehalten:

a) Bekanntmachung überdie beabsichtigteArt derJagd- verpachtung,

b) Bekanntmachung über die Zeit und Ort der meist-

. bietenden Jagdoerpachtung, (.-.)Bietungsverhandlung überJagdverpachtung, d) Oeffentliche AuslegungderJagdpachtbedingungen, is) Jagdpachtvertrag,

f)Verteilungsplan undBerechnung derEinnahmen und Ausgabenaus derJagdoerpachtung

DieFormulare zua,dund ewerden zujederNeu- verpachtunggebraucht,dieFormulare zubundonur dann, wenn dieJagd öffentlich meistbietend verpachtetwerden soll.

Der Verteilungsplan, welchereineBerechnungder Ein- nahmenundAusgaben enthalten muß, (Formular f) istall- jährlich, spätestensimMonat März aufzustellenund zur EinsichtderJagdgenossen2Wochen lang öffentlichauszu- legen. Dies gilt auch fürallenachdenalten Vorschriften

abgefchlossenen Jagdverpachtungen. «

Die nachdem9.Augustd.Js. abgeschlossenen Jagd- pachtverträge sind mir, soweitdiesnoch- nichtgeschehen fein sollte, sofortzurEinsichtnahme einzureichen.

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Nr.3. ZurVereinsachungdesSchreibwerkswerden dieOrtspolizeibehörden hierdurch angewiesen,dieUrschrift derUnsall-ilntersuchungsoerhandlungen (G.U.V.G.§ 66, L.U.V. G.§ 73, B.U.V.G.§ 37)an dieVorstände der beteiligten Berufsgenossenschaftenoder die beteiligten Sektionsvorständeoder dieAusführungsbehördenzuüber- senden. Die Berufsgenossenschaftenhabensich verpflichtet und diein Frage kommenden Ausführungsbehördensind angewiesen,dieUntersuchungsverhandlungen ordnungsmäßig aufzubewahren und denOrtspolizeibehördenauf Erfordern zum Gebrauche herauszugeben

Die See-Berufsgenossenschaftbleibtvon dieser Regelung ausgeschlossen Bei dieser GelegenheitwollenwSie die Orts- polizeibehördenan eine sorgfältige Vornahmeder Unfall- untersuchungund an eineleserliche Niederschrifterinnern.

Berlin W.66,den6.Juli 1905. -

Der MinisterfürLandwirt- Der Minister für Handel- schaft,Domänen u.Forsten « und Gewerbe.

I.A. Wesener. J.A. Neumann.

Der MinisterdesInnern·

I. V. von Bischoffshausen.

AndieHerrenRegierungspräsidenten.

Marienburg, den12.September 1905.

VorstehenderErlaß wird denOrtspolizeibehördendes Kreises hierdurchzur Beachtungmitgeteilt.

Nr.4. Marienburg, den13.September 1905.

Am 1.Oktober d.Js. wird

Jahre 1901 aus Staats- undProvinzial-Mitteln gewährten Rotstandsdarlehn fällig.

DieOrtsbehörden desKreises werden hiermit aufge- fordert, die sälligen Beträge nachden dort vorhandenen Verzeichnissenvon denDarlehnsnehmern einzufordernund an dieKreis-Kommunal-Kasse einzusenden. ,

Dabei sinddieNamen derSchuldner und dieHöhe dereinzelnen Beträgegenau anzugeben. ·

Sollten einzelneDarlehnsnehmer verzogen sein,so ist ihrjetzigerWohnorthierher anzuzeigen.

Nr.5. Marienburg, den 14.September1905., Es istkisirzlicheinFallvorgekommen, daßein auswärts ineinem anderenKreise beschäftigterErntearbeiter inseinem Heimatsort zurückgekehrtalsbald unter Choleraverdachtge- storben ist-.

Da«es von höchsterWichtigkeitzur Bekämpfungder Cholera ist, daßdieBehördedesOrtes, vonwoeinCholera- verdächtiger zugereist ist, sogleichdieerforderlichenErmitte- lungeniiber dieHerkunft derz« spikheitanstellen, so ersuche ichdie Ortspolizeibehördenin Envorgenannter Artmich soforttelegraphischvon der S. Je in Kenntnis zusetzen.

Nr.6. Strafgesetzliche Bestimmung -

zurSicherungderTelegraphenanlagen imDeutschen Reich.

§317. Wer vorsätzlichund rechtswidrigden Betrieb einer zu öffentlichen Zweckendienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert odergefährdet, daßer Teile oderZu- behörungenderselben beschädigt,oder Veränderungendaran

die dritte Rate derim.

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vornimmt, wird mitGefängnis von einem Monat biszu drei Jahren bestraft.

§318. Wer fahrlässigerweise durcheine der vorbe- zeichneten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder ge- fährdet,wird mit Gefängnisbis zueinem Jahre oder mit Geldstrafebiszuneunhundert Mark bestraft.

Die Polizeibehördenpp. werden ersucht,beiderVer- folgungvon Verstößengegendiese Bestimmungen mitzuwirken

Danzig,den 14.August1s905.

Kaiserliche Ober-Postdirektion.

Aliarienburgden 7.September 1905.

Vorstehende Bekanntmachungwird hierdurchzuröffent- lichen Kenntniß gebracht.

Nr.7. Marienburg, den 6.Septemben 1905.

DerEigentümer Johann Kock inStobbendorf istzum Amtsdiener fürdenAmtsbezirkPetershagenernannt, be- stätigtund Vereidigtworden.

Nr.8. Marienburg, den6.September 1905y Der Hofbesitzer Gustav EnßinSandhos istfürdie Gemeinde Sandhof zum Gemeindevorstehergewähltund von mir bestätigtworden. «

Bekauntntachungenanderer Behörden

Nr.1. Hierdurch bringe ichdieerfolgteErnennung desLehrersKroll inLießauzumStandesbeamten für den Standesamtsbezirk Ließauim Kreise Marienburg anstelle desGemeindevorstehers Neumann daselbstzur öffentlichen Kenntnis.

Danzig,den28.August 1905, .

, Der Ober-Präsident

Nr.2. Der Melker Johann Groschinski hat den

Dienst beim Hofbesitzer Schwichtenberg inSchönau ohne Grund verlassen. Es wird gewarnt, denselbeninArbeit zunehmen.

Die Polizeiorgane werden ersucht,imBetretungsfalle denAufenthaltdes Genannten hier mitzuteilen

Schönau,den 13.September1905.

Der Amtsvorsteher.

Nr. 3. Eine grauwollene braun und weiß gestreifte Pferdedecke ist aufdemWege zwischenNiedau undLindenau gefunden. Der sich ausweisende Eigentümerkann die Decke beim HerrnClaaßeninNiedau inEmpfang nehmen.

Lindenau,den 12.September 1905. »

DerAmtsvorsteher.

Nr.4. Wegen konstatierten Rotlaufs unter den SchweinendesMühlenpächters CzelsinGr.Montau wird hiermitiiber das Gehöft desselbendieSperre verhängt.

Kunzendorf,den 13·September 1905. - Der Amtsvorsteher.

Druckvon O. Halb, Marienburg.

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