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Der Heimatdienst : Mitteilungen der Reichszentrale für Heimatdienst, 7. Jahrgang, 2. Julilheft 1927, Nr 14.

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Ausdem JnholhGesetzüberArbeitsvermtttlungundArbeitslosenver- sicherung.VonOberregterungsratDr.Wende, Berlin-Deutschlands Eintrittin dieMandatkommifsion.VonGouverneur z.D.Dr.Heinrich Sehnee,M.d.R-—DiedeutscheZahlungsbicanz.VonDr.v.d.Gablentz.

Max Lieben-mann,geb.am 20. Still1847

(Macheiner OriginacxadietuugmitGenehmigung von PaulEajsttey Berlin)

In kommilliom ZentralverlagHI;BerlinW 35

Baldiöhtlich 2,50 Mark-Ishtlich 5.-Mark Sticheint zweimal monstlich DurchjedesPost-Imzu.destehen 2.Jutihefi1921

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Ver peinigt-W

Gesetzüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Von Oberregierungsrat Dr.We nd e,Berlin.

Am 7.Juli hatderReichstagdas GesetzüberArbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung mit-356 gegen

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47Stimmen derKommunistenundVölkischenbei16Stimm- enthaltungen angenommen. ÜberdieVorgeschichte diesesbe- deutsamenGesetzgebungswerkes istbereits früheran dieser Stelle ausführlichberichtet worden-A Jchkann michdaher hierdaran beschränken,dieGrundgedankendesGesetzesunter Hervorhebungderwichtigsten Änderungen,dieeswährend der Beratungen im Reichstag erfahren hat, kurzdarzulegen.

Währendder Regierungsentwurf lediglich dieArbeitslosen- versicherung umfaßte, istnunmehr Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung alseinheitliches Ganzesindemselben Gesetz zusammengefaßtworden. TrägerderöffentlichenArbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung imDeutschenReich istdieReichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Jhrliegt auch die öffentliche Berufsberatung undTehrstellenvermittlung ob,Der Regierungsentwurf sah Tandesarbeitslosenkassen als«Träger vor. DieReichsanstalt gliedertsichindieHauptstelle,zuder dasReichsamtfür Arbeitsvermittlung umgewandeltwird,die Landesarbeitsämter, zudenen dieTandesämter fürArbeits- vermittlung umgebildet werden, und die Arbeitsämter, die InStelle deröffentlichen Arbeitsnachweise treten. Organe derReichsanstalt sinddieVerwaltungsausschüsseder Arbeits- ämter undderTandesarbeitsämter sowieder Verwaltungsrat und derVorstandderReichsanstalt. Jnsämtlichen Organen sinddieVertreter derArbeitgeber, der Arbeitnehmer und der öffentlichen KörperschaftenzugleichenTeilen vertreten. So- weit dieOrgane derReichsanstaltjedoch aufdemGebiete der Arbeitslosenversicherung tätig sind,wirken dieVertreter der öffentlichen KörperschaftenindenOrganen nicht mit.

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Nach Bedarf sindbeiden Arbeitsämtern, denLandesarbeitsämtern und derHauptstellederReichsanstalt Fachabteilunge n zubilden. Eine Fachabteilung fürLands und Forstwirtschaft mußbeiderHauptstelleerrichtet werden. Desgleichenmuß beider HauptstelleeineAbteilung für Angestellte gebildetwerden. Bei denArbeitsämtern undTandesarbeitss ämtern sindAngestelltenabteilungen nur nach Bedarf einzu- richten. Als S pruchbehörde nder Arbeitslosenversiche- rung inStreitsachen wird beijedemArbeitsamt einSpruch- ausschußundbeijedemLandesarbeitsamt eineSpruchkammer gebildet. Oberste Spruchbehörde istderSpruchsenat fürdie Arbeitslosenversicherung beim Reichsversicherungsamt.

Fürden Fall der Arbeitslosigkeit i·,stver- sichert: 1.,wer aufGrund derReichsversicherungsordnung oderdesReichsknappschaftsgesetzes fürdenFallderKrankheit pflichtversichert ist;2.wer aufGrund desAngestelltenversiche- rungsgesetzespflichtversichert istund derpflicht zurKranken- versicherungnur deswegen nichtunterliegt, weil er dieVer- dienstgrenzederKrankenversicherungüberschritten hat;Z.wer der Schiffsbesatzungeines deutschenSeefahrzeugesangehört.

Angestellte,diewegen Überschreitungder angestelltenversiche- rungspslichtigen Gehaltsgrenze aus derVersicherungspflicht ausscheiden, sind berechtigt, sichweiter zuversichern. DieVer- sicherungspflicht ist eingeschränktfür gewisse Personengruppen und Berufsarten derLands und Forstwirtschaft und dieBe- schäftigunginderBinnen- undKüstenfischerei. AuchdieBe- schäftigungvon Lehrlingenauf Grund eines schriftlichenLehr- vertrages von längererDauer istversicherungsfrei.

FürdieBemessung der Arbeitslosenunter- stützung bestehen11Lohnklassen. DieVorlagederReichs- regierung hatte 7 Klassen vorgesehen. Zugrunde gelegt werden folgendewöchentlicheArbeitsverdienste: KlasseIbis 10RM., KlasseIImehr als 10RM. bis 14RM., KlasseIII mehrals 14RM. bis 18RM., KlasseIVmehrals 18 RM.

bis 24RM., KlasseV mehr als 24RM. bis 50RM., KlasseVImehr als 50RM. bis56RM., KlasseVIImehr als 36 RM. bis 42RM., KlasseVIII mehr als 42RM. bis 48RM., KlasseIXmehrals 48RM.bis 54RM., KlasseX mehrals 54RM. bis60RM., KlasseXImehrals 60RM.

Jn jederTohnklassewird derBemessungderUnterstützungein

«) Vgl. Helmatdienst,JahrgangvIINr.ZS.34ff- 218

Einheitslohn zugrundegelegt. Erbeträgt inKlasseI8RM., KlasseII12RM., KlasseIII 16RM., KlasseIV 21RM., KlasseV27 RM., KlasseVI ZZRM., KlasseVII 39RM.", KlasseVIII 45RM.,KlasseIX 51RM., KlasseX57RM., KlasseXI 63RM. Die Hauptunterstützungbeträgt in der KlasseI 75 v.H., KlasseII 65 v.H., KlasseIII 55v.H»

KlasseIV47v.H.,KlasseV und VI 40v.H., KlasseVII Z7,5 v.H., KlasseVIII bis XI 55 v.H.des Einheitslohnes.

Als Familienzuschlag werden für jeden zuschlagsberechtigten Angestellten5v.H. desEinheitslohnes gewährt. Einschließ- lich derFamilienzuschläge darf dieArbeitslosenunterstützung jedochindenKlassenIundII80v.H., KlasseIII 75v.H., KlasseIV 72 v.H., in den KlassenV und VI 65v.H., KlasseVII62,5v.H.,indenKlassenVIII bisXI60V.H.des Einheitslohnes inkeinem Falle übersteigen.

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Voraussetzung für den Empfang der

Arbeitslosenunterstützung ist außer Arbeitsfähig- keit,Arbeitswilligkeit und unfreiwilliger Arbeitslosigkeit die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Diese ist erfüllt, wenn derArbeitslose in denletzten12Monaten während 26 Wochen in einer versicherungspflichtigenBeschäftigung gestandenhat. Der Anspruch auf Arbeitslosenunterstützungist

erschöpft, wenn-die Unterstützungfür insgesamt26Wochen gewährt ist. FürdieArbeitslosen, diedieAnwartschaftszeit nichterfülltoder denAnspruchs auf Arbeitslosenunterstützung erschöpfthaben, kanninZeitenbesondersungünstigerArbeits- marktlage die Gewährungder Arbeitslosenunterstützungals Krisenunterstützung zugelassenwerden, jedoch ist diese,anders als dieArbeitslosenunterstützung,von derBe- dürftigkeitderEmpfänger abhängig.AuchdieMöglichkeit,Kur z.

arbeiterunterstützung zugewähren, istimGesetze vorgesehen- Die Mittel, welchedieReichsanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt, werden durchBeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebracht. Die Beiträge sind,wie bisher bei derErwerbslosenunterstützung, als zuschlägezu den Krankenkassenbeiträgenzuentrichten;

DieKrankenkassen führendieBeiträgeandas Landesarbeits- amt ab. Der Beitrag bestehtaus einem Landesanteil und einem zum Ausgleich fürüberbelastete Bezirke bestimmten Reichsanteil. DenLandesanteil setztderVerwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts für seinen Bezirknachdessen Bedarf fest, während der Reichsanteil vom Verwaltungsrat der Reichsanstaltbestimmt wird. Dieser setztauch einen Reichs- höchstsatzfest,derinkeinem FalleZv.H.desArbeitsentgelts übersteigen dars. Mittel derHauptstellederReichsanstalt,die nichtzur Deckungvon Fehlbeträgenverwendet werden, bilden denRotstockderVersicherung. Der Notstock soll mindestensin derHöhedesBeitrages gehaltenwerden, derzurUnterstützung von 600000 Arbeitslosen fürdrei Monate erforderlich ist.

Nicht aus Beiträgen gespeistwird die Krisenunterstützungz deren Kostenentfallen vielmehr zuvier Fünfteln auf das Reichund zueinem Fünftel aufdiezuständigen Geineindem Das GesetzüberArbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherungtritt am I.Oktober 1927in Kraft. Mit dem gleichen Tageverlieren ihre Geltung das Arbeitsnachweisi gesetzvom 22. Juli 1922,- dieVerordnung überErwerbs- losenfürsorgevom 16.Februar 1924,das Gesetzüber eine Krisensürsorge für Erwerbslose vom 19. November 1926,die Verordnung über dieFürsorge für erwerbslose Seeleute vom Zo. Oktober 1924 sowieArtikel III des Gesetzesüber Er- höhungderBier- und Tabaksteuervom 10.August1925mit ihren verschiedenen Änderungenund Ausführungsbestim-

mungen. Um Härten gegenüber denArbeitslosen zu ver-

meiden, diesichdaraus ergebenkönnen,daßdieGewährung von Arbeitslosenunterstützungnach dem neuen Gesetzunter anderen Voraussetzungen undzuanderen Bedingungen erfolgt, als nachder jetztgeltenden Erwerbslosenfürsorgeverordnung, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen. Das gleichegiltauchfürnoch nichtabgeschlossene Maßnahmender produktiven Erwerbslosenfürsorge, die in demneuen Gesetz als sogenanntewertschaffende Arbeitslosenfür- sorgegrundsätzlich aufrechterhalten ist.

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Deutschlands Eintritt in die Mandatkommission

VonGouverneur z.D.Dr.

· JnderJunitagungdesVölkerbundsrates istdieFragedesEin- irittsDeutschlandsindieMandatkommissionerörtertworden. Jn dieserKommissionsind außer Deutschland bisher sämtlicheMit- gliederdes Völkerbundes vertreten, die einen ständigen Sitzim Volkerbundsrat haben, sowie einige andere Völkerbundsstaaten.

NachdemDeutschlandin den Völkerbund eingetreten war und

einen ständigen SitzimVölkerbundsrat erhalten hatte,mußtedie

Konsequenzsein, daß ihmgleichfalls eine Beteiligung an der Mandatkommissionzugestandenwurde. Der Völkerbundsrat hat sichdenn auchdafür ausgesprochen, indessendieÜbertragungeines Sitzes an Deutschlandnoch von der vorherigen Befragung der Mandatkommisstonselbstabhängig gemacht. Miteinerablehnenden altung der letzteren istnichtzu·rechnen. Essteht deshalbdie bertragung eines Sitzes an Deutschlandin der nächsten,im

.

September stattfindenden Tagung des Völkerbundsrates zu

erwarten. -

Die permanente Mandatkommissionist das Organ des Völkerbundes zurWahrnehmungderdem leteren ute enden Au- fichtüberdieMandatverwaltung Das Mkndatsystexnhwurdenacfh

dem KriegeaufVorschlagdes amerikanischenPräsidenten Wilson

;ingerichtet.tEs wurdenihm unterstelltdiedeutschenKolonien und

AsevomtürkischenReich abgetrenntenLänder inVorderasien. Im rtikel22derVolkerbundsatzung,dieeinenintegrierenden Bestand- teil des

Versailler Diktatfriedensbildet, sinddieGrundsätzeder

MandatverwaltungundderAufsichtsführungüberdieselbe festgelegt.

ESIstdokt«gesagt, daßdieVölker indendeutschenKolonien und des!sonstin Betrachtkommenden Gebieten nochnicht imstande fejemsich»selbst«zuleiten,daßdasWohlergehenunddieEntwicklung dieser Völkereine heilige AufgabederZivilisation bilden unddaß derbeste Weg, diesen Grundsatz durchdieTatzuverwirklichen,die Übkktwglmgder VormundschaftüberdieseVölker an diedazu Seelgneten und bereiten fortgeschrittenenNationen sei, welchedie

VormundschaftalsMandatare desBundes undinseinemNamen zu

fkjhtenhaben. DerMandatak hatdem völkerbundskat jährlich einenBericht überdieseinerFürsorgeanvertrauten Gebiete vor- zulegen.«Eine Permanente Kommissionwird beauftragt, die Jahresberichteder Mandatare entgegenzunehmenUnd zUprüer und demRate überalledieAusführungderMandatverpflichtung anslehendenFragensein Gutachten zuerstatten.

HeinrichSchnee, M.d.R.

Jn Ausführungdieser VorschriftenderVölkerbundssatzung ist diepermanenteMandatskommission eingerichtetworden. DieMit- glieder dieser Kommissionsind, wiees indenbetreffenden Ver- öffentlichungendes Völkerbundes heißt,als Sachverständigeund nichtalsVertreter ihrerRegierungen ernannt. Esgehörender Kommission gegenwärtig11Personenan,davon sind9ordentliche Mitglieder(je1Angehörigerder4 alliierten Hauptmächte England, Frankreich,Italien, Japan, dieeinen ständigen SitzimVölker- bundsrat haben, sowiejeIBelgier, Riederländer, Portugiese, Spanier,Schwede),1außerordentlichesMitglied(Schweizer) sowie einVertreter desJnternationalen Arbeitsbüros (Engländer). Die Mehrzahl der ordentlichen Mitglieder sind frühereKolonial- gouverneure oder sonstinhervorragenden kolonialen Stellungen tätig gewesenePersönlichkeiten.

DiePermanente Mandatkommission prüftregelmäßiginihren dafüranberaumten SitzungeninGenfdieihrvon denMandataren erstattetenBerichte,stellt,evtl.nachweiterer BefragungdesMan- datars, fest,obdieVerwaltung entsprechendden Grundsätzender Mandatverwaltung geführt wird, und erstattetdann dem Völker- bundsrat Gutachten. DieKommission hatbeiihrenBemühungen, dienotwendigenUnterlagen für ihreAufsichtsführungzugewinnen, diesichaus denihrvorgelegtenBerichten nichtimmer ausreichend ergaben, keineswegsimmer dieUnterstützungdesVölkerbundsrates gefunden. Dieser hatvielmehrinden derletzten vorhergehenden SitzungendesRates dieVorschlägederKommission, ihrdieBefugnis zur Anhörungvon Persönlichkeitenaus den Mandatgebieten zu- zugestehensowieleinenerweiterten Fragebogen zurBeantwortung durchdie Mandatare aufzustellen, abgelehnt. TrotzdieserEin- engung derTätigkeitder Permanenten Mandatkommissionstellt diese docheinen außerordentlich wichtigen Faktor fürdas Wirken unddieKontrolle des-MandatsYstemsdar.

DieEntsendung eines deutschen Mitgliedes indieMandat- kommissionhathinsichtlichder gegenwärtigenMandatverwaltung

vor allemindreiRichtungen Bedeutung.

l.Deutschlandhatals Unterzeichnerdes Versailler Diktat- friedens Anspruch darauf, daß die Mandatverwaltung entsprechend deninderVölkerbundsatzung festgelegtenGrundsätzengeführtund daß ohne seineZustimmungandeminderSatzung umschriebenen Mandatsystem nichtsgeändertwird. DieBeteiligung eines deut-

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Der Heimatdiensi

schen Mitgliedes an der Mandatkommissionermöglichtin ganz anderem MaßealsfrüherdieVorgängeinnerhalb der Mandat- verwaltung zuüberwachenund etwaigen Versuchender eigen- mächtigenÄnderungdesMandatsYstemsentgegenzutreten, wie sie hierund.dabetreffseinzelner Mandatgebiete hervorgetreten sind.

2.Deutschland hat30 Jahre langbis zumKriegsausbruch seineKolonien mitgutenErfolgenverwaltet; Ganzbesonders hat esaufdem Gebiete derSeuchenbekämpfungund der Gesundheits- pflege sowie des Unterrichtswesens der Eingeborenen Hervor- ragende geleistet. Es hat

ein starkesInteresse daran,

darüber zu wachen, daß

die auf diesen Gebieten unter derMandatverwaltung mancherLänder eingetretenen Rückschrittewieder beseitigt und daßdas Wohlergehen und die Entwicklung der frühervon derdeutschenKo- lonialverwaltung betreuten Völker von den Mandatver- waltungenauch wirklichaus- « reichendberücksichtigtwerden. ,

Z.NachArtikel 22der Völkerbundssatzungmuß in dendortumschriebenenMan- datgebieten, zu denen der größteTeil der deutschen Kolonien gehört,demGüter- austausch und Handel der anderen Bundesmitglieder die gleicheMöglichkeitderBe- tätigunggesichert sein. Jn

den vom Völkerbund ge-

nehmigten Mandaten für Ostafrika, Kamerun und Togo istnochausdrücklich festgelegt, daßdort dieAn- gehörigen von Bundesmits gliedernhinsichtlich Einreise, Niederlassung, Landerwerb usw.diegleiche Behandlung

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Die Koloniolmäcnte

DieMutteriänderim Verhältniszuihren Kolonsen und Schuizsiodten

Abgesehendavon hatderEintritt eines deutschen Mitgliedes in die Permanente Mandatkommission noch die allgemeine Bedeutung, daßdamit ein weiterer Abbau jenesGebäudes der Unwahrheit erfolgt,welcheseine skrupellose Kriegspropaganda in bezug auf deutsche Kolonialtätigkeit errichtethatte. Mit dem übrigens auchsonst vollständig widerlegten Vorwurf deutscher Unfähigkeitund Unwürdigkeitzum Kolonisieren istdiedeutsche Beteiligung an derAufsicht über dieMandatverwaltung derart unvereinbar, daßaus den Kreisender beteiligten Nationen jener

Vorwurf wohlnichtwieder erhoben werden kann.

Endlich stellt Deutsch- lands Eintritt indieMan- datkommissioneinenweiteren DLD Schritt aufdem Wegezur

G Wiederbeteiligung Deutsch- lands an der Kolonisation überseeischerLänder dar.Die Wiederzulassung Deutscherin denMandatgebieten, aus de- nen siezunächstvertrieben

waren, war ein solcher

Schritt. Ein anderer war

die in Tocarno von den

Staatsmännern der Alli- ierten ausgesprochene Aner- kennung, daß Deutschland im Falle seinesEintritts inden Völkerbund ebensowiejedes andere Mitglieddesselben für Kolonialmandate kandidieren könne. DerEintritt indie Mandatkommission ist ein weiterer Schritt.

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Noch fehltderweitwich- tigere Schritt der Übertra- gung von Kolonialmandaten auf Deutschland. Aber auch erwirdfolgen. DieErkennt- nis, daßman das große, ständigwachsende deutsche Volknichtdauernd vor der

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erfahren sollenwie dieAn- . M -- Erschließung überseeischer

gehörigender Mandatmacht EanOhnEerhldMUnCHdndeS mMmonen Länder und der kulturellen

selbst.AuchindenMandat-

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Hebung ihrer Bevölkerung

gebieten, fürwelche solche « ausschließen kann, hat be-

Bestimmungennicht ausdrück-v s- - 7 - reits bei den bisher ein-

lichvorgeschriebensind,hat FlächenlnhdlrdMunendndesm1oooqkm

getretenen Änderungenmit-

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mitgiied Anspruch daraus, oeiksa dKOIOHICns -

daß seine Angehörigenkeiner

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Ausnahmebehandlungmehr unterworfen werden,wiesieindererstenZeit nachdemKriege, abgesehenvonSüdwestafrika, allgemeinundseither noch in manchen Mandatgebieten erfolgten. NachAufhebung derfrüheren Ausnahmebestimmungen sindeineganze AnzahlDeut- scherwieder indieMandatgebiete eingewandert. Die Bestellung eines deutschenMitgliedes derPermanenten Mandatkommission sichert seineTeilnahmean der Kontrolle darüber,daßdieBehand- IUUSder deutschenReichsangehörigenindenMandatgebieten ent- spfechelldden Bestimmungen der Mandate und dem Sinn der Völkerbundssatzungerfolgt.

weiterhin geltend machen.

Gerade das von einsichtigen Staatsmännern allerNationen verfolgte ZieleinerBefriedigungderW el durchdie dauernde VerständigungzwischendenNationenerfordertmi Notwendigkeit dieWiederzulassungDeutschlands zurKolonisation auf eigenem Grund und Boden. Es handelt sichum ein Eebensbedürfnisdesdeutschen Volkes,dasauf eigenemzuschmalen Boden sich nichtzuerhalten«vermag. Es handeltsich ebensoum dieWiederzuerkennungderGleichberechtigungund der Achtungan eine große Nation, derenRechts- und·Ehrgefühldurchdie unter falschenVorwänden erfolgte Ausstoßungaus derReihederKolonial- mächte verletzt ist.

Die deutsche««Zahlungsbilanz

Von Dr.v.d.Gablentz.

I.Grundsätzliches.«

Die Zahlungsbilanz dient dazu,festzustellen,wie sichdie ver- schiedenenFormen der Verflechtung eines Landes inder Welt- wirtschaftineinembestimmten Zeitraum (inderRegeleinemJahre) ausgewirkt haben.

l,Sie ist eine JBewegungsbilanz und keine

Bestandsbilanz, d.«h. sie stellt die Ereignisse des beob- achteten Zeitraumes, dieneuen Verpflichtungen und Forderungen der Volkswirtschaft, dar, nichtderen Voraussetzungen, alsoz.B.

Neuverschuldung und Schuldentilgung, aber nicht Gesamt-

verschuldung.- .

2. Sie ist ein Kontokorrent, aber keine

Erfolgsrechnung, d.h. sie erfaßtaus der Gesamtheitder volkswirtschaftlichen Vorgängeeinen Ausschnitt und gliedertihn unter verschiedenen —GesichtspunkteninzweiReihen, deren End- zahlengleichsein müssen,weil dieselben Vorgängeinbeiden erfaßt sind,aber sievermag nichts auszusagen über den Erfolg der 220

Gesamtwirtschaft, zudem der Außenverkehr nur«einen Faktor liefert.

Z. Die Gesamtheit aller in ihr erfaßten

Forderungen deckt die Gesamtheit aller in ihr

erfaßten Verpflichtungen, h.dajedeForderung auf jede Verpflichtungund jede Verpflichtungauf jedeForderungwirkt, läßt«sicheineKauf albeziehungzwischen einzelnen«Posten nichtfest- -stellen. Z.B. ein Passivsaldoder Handelsbilanz (alsoeinÜber- schußderWareneinfuhr überdieWarenausfuhr) wird gedeckt durch Frachtleistungen,Fremdenverkehrund Kredite. Das kann heißen:

Mit denForderungen aus »derWareneinfuhr hatdasAuslandseine Frachtschulden bezahlt,Reisen imInland gemacht,und den Rest kreditiert. Es kann aber auchbedeuten: Durch Frachtleistungen, Touristenverkehr und Kreditgewährungaus Initiative des Aus- landes, daseine Zinsspanne ausnutzenwollte,hatdasInland die Beträgegewonnen, umWareneinkäufezumachen-Welche derbeiden

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Beziehungen vorliegt, und wie sie sich mischen,istaus einer Zahlungsbilanz niezuersehen.

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