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Technik und Wirtschaft : Monatsschrift des Vereines Deutscher Ingenieure, Jg. 28, H. 2

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Technik und Wirtschaft

H e r a u s g e b e r : D r . - I n g . O t t o B r e d t und Dr. G e o r g F r e i t a g / V D I - V e r l a g G m bH , B e r l i n N W 7

28. Jahrgang

Febr. 1935

Heft 2

Der Wandel

des Arbeitsvertrages im Laufe der Zeit

Auf dem W ege zu ein er neuen Sozialordnung

Von Dr. KURT WERNER, Berlin

E rste Pflicht jedes Staatsbürgers m uß sein, geistig und körperlich zu schaffen. Biese Pflicht, zu leben, um zu arbeiten, ist Zweckbestim m ung unseres Da­

seins. A rb eit um der Pflicht willen ist die A u ffa s ­ sung, die unserer deutschen Einstellung zur A rbeit und ihres Trägers das Gepräge gibt, wobei unter

„Arbeiter“ im weitesten Sinne jeder Mensch zu ver­

stehen ist, der m it der S tirn oder Faust W erte fü r die Gesamtheit schafft. Unser Leben gew innt erst dann an W ert, sobald ivir einen B eru f haben, und wenn wir im ihm etwas leisten. Das verleiht uns und unserm D ienst fü r die Allgem einheit erst die rechte innere Befriedigung.

Arbeit und S ta a t

Der arbeitende und schaffende Mensch steht im M ittel­

punkt des Staates. „E h ret die A rbeit und ehret den A r­

beiter“ w ar die Losung f ü r die M aifeier im Ja h re 1934.

Dieses Gebot soll unser gesamtes deutsches Arbeitsleben beherrschen. A d o lf H itler h at diese Losung klar und eindeutig ausgesprochen, als er mit den W orten: „Geist- und H andarbeit werden den ersten S tand im Reich des Deutschen bilden“ jeglichen A rbeiter der E hre versichert, die ihm aus einer D ienstleistung zufließen muß.

Bei weitem die meisten deutschen A rbeiter der S tirn und der F aust finden ihre Lebensgrundlage in abhängiger un­

selbständiger A rbeit und sind somit gezwungen, ein A r­

beitsverhältnis m it d ritten P ersonen einzugehen. Es ist das wichtigste der vier G rundverhältnisse des Arbeitsrechtes, mit denen der A rbeiter nach ebenso vielen H au p tric h tu n ­ gen hin rechtlich gebunden ist. Im A rbeitsverhältnis ver­

wirklicht sich der A rbeitstatbestand unm ittelbar, und er bildet den A usgangspunkt sowie das K ernstück jeder arbeitsrechtliehen Regelung. Seine rechtliche G estaltung im engeren Sinne findet dieses A rbeitsverhältnis im A r­

beitsvertrage, der dam it zum eigentlichen Lebensrecht des größten Teiles unseres Volkes geworden ist. N u r so läß t sich die überragende Bedeutung des A rbeitsvertragsrechtes im A ufbau des bisherigen und nunm ehr erst recht des neuen deutschen A rbeitsrechtes erklären.

U nter den großen F ragen, die unsere Zeit bewegen, und die einmal späteren Geschlechtern als das fü r unsere Zeit Kennzeichnende erscheinen werden, stehen m it an erster Stelle die O rganisation der w irtschaftlichen A rbeit und ihre E inpassung in den Gesamtkomplex des menschlichen Daseins. Alle, die an dieser F rage wissenschaftlich und praktisch mifarbeiten, sind hierbei getragen von dem Ge­

fühl, daß die w irtschaftliche A rbeit ein bestimmender F ak to r ersten Ranges fü r die O rganisation der mensch­

lichen Gesellschaft ist. Die gesetzliche Regelung der Be­

ziehungen, die sich aus der A rbeit ergibt, muß sieh also logischorweise zu einer Regelung der gesellschaftlichen A rbeitsorganisation ausweisen, das A rbeitsreeht m uß zum Sozial recht werden. Das Einzelgebiet des A rbeitsvertrags- rechtes w ird hiervon einen Teil bilden.

Da eine jede Rechtsform der äußere Ausdruck der welt­

anschaulichen Überzeugung ist, die dem 'Staate, der sie schafft, zugrunde liegt, und somit auch neu auftretende W eltanschauungen •— sobald sie sieh im Staatsgefüge und Volksleben durchsetzen — au f das bestehende Recht ein­

wirken, haben sich seit Beginn der nationalsozialistischen Revolution grundlegende W andlungen in der Gestaltung des A rbeitsvertragsrechts vollzogen, ohne daß zunächst eine ausdrückliche gesetzliche Neuregelung eintrat. E rst nachdem im Jah re 1933 die wesentlichen Voraussetzungen fü r eine gesetzgeberische Tätigkeit au f diesem Gebiet ge­

schaffen worden war, wurden die Rechtsbestimmungen ge­

boren, die nun die Formen zu bestimmen haben, unter denen sich das soziale Leben unseres Volkes in arbeits­

vertraglicher H insicht künftig zu vollziehen hat. H andelt es sich doch, nachdem die Möglichkeiten, Klassengegensätze in festen und immer mehr oder weniger starren, unpersön­

lich gewordenen O rganisationen auszutragen, beseitigt sind, darum, die Auseinandersetzungen um die Lebens­

bedingungen des deutschen A rbeiters so zu gestalten, daß sie im einigenden Geist des neuen Staates erfolgen, und daß an ihrem Ende die aus gegenseitiger Überzeugung entstehende Versöhnung und B ereitschaft zu weiterer Zu­

sam menarbeit am gemeinsamen W erk, nicht aber wie früher V erkram pfung der Gegensätze und politische Verhetzung stehen. H ierfü r ist ganz allgemein die Erneuerung des w irtschaftenden Menschen Vorbedingung. Sie ist die große Gegenwartsaufgabe. Diesem erstrebenswerten ethischen Ziel wird sich daher alles unterzuordnen haben, "was im endgültigen A rbeitsvertragsrecht zu regeln sein wird.

I. Die G rundlagen

des bisherigen A rbeitsvertragsrechtes 1. D e r fr e ie A rb e its v e rtra g

A usgangspunkt und Grundlage des früheren A rbeitsver­

tragsrechtes war der um die W ende des 18. Jahrhunderts auftauchende Gedanke des freien A rbeitsvertrages. D a­

mals tra t an Stelle der seitherigen genossenschaftlichen oder staatlichen Regelung des Arbeitsverhältnisses deren O rdnung durch V ertrag zwischen dem A rbeitgeber und Arbeitnehmer, indem diese die Arbeitsbedingungen im Wege freier V ereinbarung festlegen sollten.

Freilich hat sich der Gedanke des freien A rbeitsvertrages im Laufe der Zeit bald als unzulässig erwiesen, da er inso­

fern von falschen Voraussetzungen ausging, als er über­

sah, daß die w irtschaftlichen K räfteunterschiede zwischen A rbeitgeber und A rbeitnehm er einen w ahrhaft freien A r­

beitsvertrag niemals erstehen lassen, vielmehr im Regel­

fälle der W ille des Arbeitnehm ers sich u n te r das D iktat des Arbeitgebers beugen würde. Da der U nternehm er

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doch fast immer dem A rbeiter gegenüber der Überlegenere w ar und der A rbeiter dadurch bei der F estlegung der A r­

beitsbedingungen sich zumindest benachteiligt fühlen konnte und großenteils auch mußte, bestand kein Zweifel, daß der freie A rbeitsvertrag in seiner reinsten Form zwangsläufig zur Unzufriedenheit der A rbeiterschaft führte. Aus dieser E rkenntnis wurde die weitere E n t­

wicklung des deutschen A rbeitsrechtes überwiegend von dem W illen einer möglichst weitgehenden Einschränkung und Durchbrechung des freien A rbeitsvertrages beherrscht, die sich a u f zwei völlig getrennten W egen vollzogen.

2. D e r K a m p f um d e n T a rifv e rtr a g

Einm al erhielt der an sich schon ältere Gedanke des ge­

nossenschaftlichen Zusammenschlusses der A rbeitnehm er in F orm der in der M itte des vorigen Jah rh u n d erts als K am pforganisationen entstandenen Gewerkschaften neuen A uftrieb. Als Gegenverbände hierzu w urden in den 70 er und noch mehr in den 80 er und 90 er Jahren von den A rbeitgebern sogenannte A ntistreikvereine, Abw ehrorgani­

sationen usw. gegründet. D er Zusammenschluß der U nter­

nehmer w ar also eigentlich nicht durch die Entw icklung der A rbeitgeberschaft an sich, sondern vielmehr durch die Arbeitnehmerbewegung bedingt. Die ursprüngliche Ge­

schichte der A rbeitgeberverbände ist, da sie au f selbstän­

digem A ntrieb oder H andeln nicht beruht, keine eigene, sondern lediglich das Spiegelbild der gewerkschaftlichen Entw icklung der deutschen A rbeiterschaft.

O rganisatorisch haben die Vereinigungen der U nternehm er wie alle neuen Gebilde zunächst tastende Versuche u n ter­

nommen, hauptsächlich als Lokalvereine in den einzelnen Gewerben. Ohne jede E rfa h ru n g vegetierte so eine große Anzahl durchaus uninteressanter V erbände nebeneinander ohne besondere Tätigkeitsm ögliehkeiten gegenüber der in neuen Ideen wurzelnden Arbeiterbewegung. Die Verschie­

denheit der einzelnen Industrien und Gewerbezweige in ihren A ufgaben, die dadurch zwischen ihnen oft nie zu vereinigenden Interessensphären und nicht zuletzt und nicht selten der ewige W ettbew erb untereinander ver­

hinderte anfangs eine straffe und starke O rganisation auf seiten der U nternehm erschaft. H inzu kam als weiterer S törungsfaktor noch das Vorhandensein sehr vieler älteren A rbeitgeberverbände, die sich au f w irtschaftspolitischem , hauptsächlich handels- und zollpolitischem Gebiet betätigten.

Das Fallen des Sozialistengesetzes in den 90 er Jahren und der dadurch verursachte starke Aufschwung der Gewerk­

schaften v eranlaßte auch endlich die A rbeitgeberschaft, sich in erfolgversprechenderer Weise zu vereinigen. Aus jen er Zeit eigentlich erst stammen die festgefügten O rgani­

sationen der U nternehm er. Eine vollkommene E inigung aller A rbeitgeberverbände blieb aber erst dem W eltkrieg Vorbehalten. Es erwuchs ein lückenloses Netz von U nter­

organisationen m it einer Zentralstelle fü r das Z ustande­

kommen von T arifverträgen und sonstigen Abmachungen zwischen A rbeitern und Arbeitgebern.

B etrachtet man heute rückblickend die Stellung und P olitik der Untermehmerverbände gegenüber den Gewerk­

schaften in der Frühzeit, so erkennt m an, daß der Ge­

danke des „H errn-im -H ause-S tandpunkt“ die O rgani­

sationen der A rbeitgeber verleitete — s ta tt sich der A r­

beiterbewegung anzunehmen — F ro n t zu machen gegen alles, was die A rbeiterschaft zu ihren Gunsten verlangte.

Dies b e tra f insbesondere das K oalitionsrecht und den T arifv ertrag als Ablösung fü r den freien oder Individual­

arbeitsvertrag, bei dem der A rbeiter sich durch die M acht des U nternehm ers fa st immer benachteiligt fühlen mußte.

Mit allen möglichen M itteln versuchte m an Stim m ung gegen die Forderungen der A rbeiterschaft zu machen und verzichtete auch nicht a u f die A n rufung staatlicher H ilfe im K am pfe gegen die Arbeiterbewegung.

Als nach dem F äll des Sozialistengesetzes fü r die Gewerk­

schaften eine. Zeit der H ochkonjunktur gekommen war und den U nternehm erverbänden vor allem der Gebrauch staatlicher H ilfe unterbunden wurde, versuchte die Arbeit- gebersehaft in strafferer Gliederung n u r durch eigene Mittel die A rbeiterbew egung aufzuhalten. Man führte schwarze Listen und antigew erkschaftliche Reverse ein.

W ährend die ersten dazu bestimmt w aren, alle organi­

sierten A rbeiter aufzunehm en, um diese jedem F abrikherrn und U nternehm er bei Neueinstellungen vor Augen führen zu können, w urden die letztgenannten V erzichterklärungen den A rbeitern beim E in tritt zur U nterschrift vorgelegt.

Mit ihrer Abgabe verpflichteten sie sich, keinerlei gewerk­

schaftliche Bindungen einzugehen, m it ändern Worten, sich keiner Gewerkschaft anzuschließen. Als diese M aß­

nahme auch nichts half, versuchten die Arbeitgeberver­

bände, die Abwehr besser zu organisieren durch E rrich­

tung sogenannter eigener Arbeitsnachweise. Die von diesen Stellen ausgegebenen A rbeitslegitim ationen waren aber in W irklichkeit keine A rbeitsnachw eispapiere, son­

dern ausgesprochene K ontrollbescheinigungen in politi­

scher H insicht. Man konnte sich als U nternehm er da­

durch freihalten von organisierten A rbeitern. Die Ver­

m ittlungsstellen bedeuteten eine Zeitlang eine nicht zu unterschätzende G efahr f ü r den B estand der Gewerkschaf­

ten. Aber schon 1910, also bereits vier Ja h re vor dem W eltkrieg, hatte man a u f seiten der Arbeitgeberverbände eingesehen, daß der Entw icklung der Gew erkschaften nicht mehr erfolgreich entgegengetreten werden könne, und schaffte diese E inrichtungen, die letzten E ndes fü r die Arbeitsuchenden einen Zw angscharakter trugen, wieder ab.

M an erkennt also, daß sämtliche V orkriegsm ittel der U nternehm erschaft gegen die G ewerkschaften au f die D auer ohne jeglichen E rfo lg geblieben sind.

Es überrascht daher nicht, daß schon vor dem K rieg in einer Reihe von F ällen A rbeitsbedingungen zwischen A r­

beitgebern einerseits und Angestellten und H andarbeitern anderseits in einem V ertrage, der die gesamte Belegschaft betraf, festgelegt und von den V e rtrete rn der beiden Ver­

trag sp arteien angenommen und dadurch als gültig erklärt wurden. W enn es dam als bereits derartige Vereinbarungen gab, dann insbesondere auch deshalb, weil hauptsächlich die kleineren U nternehm ungen und noch m ehr das H and­

werk leichter als die G roßindustrie und sonstige bedeutende F irm en fü r die Zubilligung von Bedingungen und Zuge­

ständnissen zugängig gem acht werden konnten.

A ber rascher als m an glaubte, h at der K a m p f zwischen den O rganisationen der U nternehm er und A rbeiter dann durch den K rieg ganz allgemein ein Ende e rfa h re n ; inso­

weit wenigstens, als noch vor der Revolution im November 1918 die A nerkennung der Gewerkschaften als V ertrete­

rinnen der A rbeiterschaft seitens der A rbeitgeberschaft vertraglich zugestanden wurde, wodurch dem jahrelangen Ringen der A rbeiter v orerst ein grundsätzliches Ziel gegeben und der K a m p f a u f eine andere G rundlage gestellt wurde.

So w ar die R echtsordnung allmählich zur gegenseitigen A nerkennung der frei gebildeten A rbeitnehm er- und A r­

beitgeberverbände und der von ihnen abgeschlossenen Ge­

sam tvereinbarungen gelangt. A llerdings w ar die E in fü h ­ rung dieser K ollektivverträge überwiegend nicht der E in ­ sicht, sondern dem E rfo lg der Macht der Gewerkschaften

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zuzuschreiben. Insgesam t unterstanden in Deutschland etwa 10 Mill. Menschen den Bedingungen derartiger V er­

einbarungen, so daß man von dem ganzen W irtsch afts­

leben als allgemein vertraglich gebunden reden konnte.

Diese Kollektivabschlüsse nannte man ganz generell T a rif­

verträge, weil sie T arife enthielten, nach denen die den beteiligten G ewerkschaften angehörenden M itglieder be­

zahlt werden m ußten, solange das Tarifabkom m en gültig war. Die Abrede w ar eine V erständigung über Arbeitsnorm als Grundlage fü r künftige V ereinbarungen. Sie nahm den Individualvertrag zwischen den einzelnen A rbeitgebern und Arbeitnehm ern heraus und schaffte allgemeine G rund­

sätze f ü r A rbeitsverhältnisse der Zukunft.

Diese Ü bereinkünfte eines T arifvertrages erstreckten sic h , natürlich nicht allein au f die Löhne und Gehälter, sondern um faßten z. B. auch die Dauer der Arbeitszeit, die Be­

schäftigung von F rauen und K indern, die Einstellung von ge- und ungelernten A rbeitern, die D auer der Lohn- und Gehaltszahlungsperioden, die Länge der Urlaubszeit, ohne allerdings sämtliche F ragen, die in einem Betrieb akut werden können, zu erschöpfen und zu regeln. A ber die hauptsächlichsten Gründe f ü r A useinandersetzungen zwi­

schen A rbeiterschaft und A rbeitgeber waren üblicherweise durch die T arifvereinbarung beseitigt.

Praktisch bedeuteten diese Tarifabkom m en — wenigstens innerhalb des von ihnen erfaß te n Personenkreises — da sie eine F estlegung der Arbeitsbedingungen m it W irkung fü r die in den abschließenden Verbänden organisierten Mitglieder enthielten, wenn auch keine völlige Ausschal­

tung, so doch eine starke V erw ässerung des Gedankens vom freien A rbeitsvertrag, eine Tendenz, die sieh im Wege der allgemeinen V erbindlichkeitserklärung auch darüber hinaus au f alle in einem bestimmten Bezirk und einem be­

stimmten Betriebszweig Tätigen ausdehnen konnte.

Was blieb überhaupt noch von der freien V ereinbarung übrig? Lediglich die Ü bereinkunft, einen Menschen in einem bestimm ten B eruf zu beschäftigen, also festzulegen, in welcher A rt der Einzelne au f Grund des T arifvertrages seine T ätigkeit ausüben sollte, w ar noch die A ufgabe der freien Abrede. Sobald aber dies geregelt war, tra t das tarifliche Abkommen in K ra ft, und somit waren alle weiteren Rechte und Pflichten der A rbeiterschaft und der A rbeitgeberschaft festgelegt, d. h. beide Teile hatten A n­

spruch au f die hierin vereinbarten Arbeitsbedingungen.

3. D e r E in flu ß d e s p riv a te n R e c h te s

Die Einengung und Durchbrechung des freien A rbeits­

abkommens vollzog sich nicht n u r dadurch, daß dem V er­

langen au f E in fü h ru n g von Tarifverträgen,, das geschicht­

lich eine der ersten Forderungen der A rbeiterbewegung und somit der gewerkschaftlichen Entw icklung gewesen ist, nachgegeben wurde, sondern auch infolge des E in­

greifens der staatlichen Gesetzgebung zugunsten der w irt­

schaftlich schwächeren Arbeitnehmer. Das Ergebnis hier­

von w ar ein Ausbau des A rbeitsvertragsrechtes durch zwingende V orschriften über das R echtsverhältnis zwischen A rbeitgeber und A rbeitnehm er, sowie die E ntstehung eines neuen Rephtsgebiefes, nämlich des Arbeitssehutzreehtes.

Die G rundlage unseres A rbeitsrechtes in engerem Sinne bildeten die entsprechenden Bestim mungen im BGB von 1896, im LIGB von 1897 sowie in der Gewerbeordnung von 1869.

Das BGB gibt hauptsächlich — die V orschriften beruhten im wesentlichen a u f den §§ 611 bis 630 — die allgemeinen Normen über die G eschäftsfähigkeit, den D ienstvertrag

und die G eschäftsbesorgung im A ufträge. Eine E rgänzung hierzu bildeten die Bestimmungen der K onkursordnung von 1898, insbesondere hinsichtlich der Einw irkung des Kon­

kurses au f bestehende D ienstverträge sowie das Gesetz gegen den unlauteren W ettbewerb von 1909.

Das H B G regelte vornehmlich — in erster Linie kamen die H 58 bis 83 in B etracht — das V erhältnis kaufm änni­

scher Angestellter und Lehrlinge.

Die Gewerbeordnung gibt einerseits Normen fü r die Rege­

lung der Dienstverhältnisse in gewerblichen Betrieben, und zwar fü r die rein körperliche als auch fü r höhere überwiegend geistige Tätigkeit, anderseits bildete sie das Grundgesetz fü r den Arbeitsschutz. Leitender Gesichts­

punkt h ie rfü r war, die äußeren Umstände der A rbeitsver­

richtung soweit als möglich von allem fern zu halten, was zur gesundheitlichen Benachteiligung führen könnte.

W eiterhin verschaffte sich der S taat unm ittelbare Eingriffs­

möglichkeiten in den einzelnen A rbeitsvertrag, wiederum zum ' Schutze der Arbeitnehmer als der w irtschaftlich Schwächeren. Dies geschah durch die V orschriften des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 12. J a n u a r 1923, der N euordnung betr. M aßnahm en gegen­

über Betriebsabbrüehen und -Stillegungen vom 8. November 1920 und des Gesetzes über die F risten fü r die K ündigung von Angestellten vom 9. Ju li 1926. Das erstgenannte Ge­

setz regelte die U nterbringung der Kriegs- und U nfall­

beschädigten in der W irtschaft und gab insbesondere Schutzbestimmungen gegen ihre Entlassung. Die S till­

legungsverordnung lag au f der gleichen Linie der E in ­ schränkung des Entlassungsreehtes der Arbeitgeber. Das gleiche gilt von dem oben letzterwähnten Gesetz, das m ehr­

monatige K ündigungsfristen fü r langjährige Angestellte, gestaffelt nach B eschäftigungsjahren, vorsah.

Diese vorgenannten Bestimmungen bewirkten, indem sie einmal den Abschluß, zum ändern die A uflösung des Ar- beitsverhältnisses unter gewissen Voraussetzungen zur Pflicht machten oder verboten, eine Durchbrechung des Gedankens vom freien A rbeitsvertrage in einem bisher nie gekannten Umfange.

4 , D as W esen d es frü h e re n A rb e its v e rtra g e s Das bisherige A rbeitsvertragsrecht war ein fast rein p r i­

vates Recht. Die Tatsache, daß es sieh somit hierbei um einen Ausfluß des zu Beginn des liberalistisehen Zeit­

alters aufgetauchten Gedankens vom freien Arbeitsabkom­

men handelt, ließ sich nicht verkennen. Der Gesetzgeber beschränkte sich lediglich darauf, zum Schutz der w irt­

schaftlich schwächeren A rbeitnehm er gewisse Auswüchse der U nternehm er als der mächtigeren V ertrag sp artn er zu verhindern.

Rechtslehre und Rechtsprechung stellten die Gestaltung und Auswirkungen des früheren Arbeitsabkommens unter den H errschaftsbereich bürgerlich-rechtlicher V ertrag s­

grundsätze. Diejenigen Bestim mungen des BGB, der K on­

kursordnung, des H GB und der Gewerbeordnung, die sich auf das D ienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und A rbeiter bezogen, gingen im wesentlichen und allgemeinen von der geistigen Grundeinstellung aus, daß der Effekt, d. h. also Leistung und Gegenleistung das Entscheidende ist. Die A rbeitsvereinbarung wurde als ein gegenseitiger schuldrechtlicher V ertrag bezeichnet, durch den der A rbeit­

nehmer vom U nternehm er zur Leistung unselbständiger Arbeit gegen E ntgelt angestellt wird. Es herrschte also eine materielle A uffassung der Arbeit. Die Anschauung einer vergangenen Epoche h at sich als unfähig erwiesen, den Menschen als das M aß aller Dinge rechtlich zu formen,

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vielmehr die geleistete A rbeit als eine gewisse Menge W are betrachtet.

So w urde das Leben praktisch zu einem Reehenexempel von A rbeitsstunden. E ine d era rt m aterialistische Behand­

lungsweise w ar nicht in der Lage, das Problem einer L au f­

bahngestaltung menschlichen Berufslebens zu lösen.

Die zahlreichen E rgänzungen und Abänderungen, die die obengenannten Rechtsnorm en nach ihrem E ntstehen er­

fuhren, haben in der Folgezeit bis gegen Ende des W elt­

krieges an der vorstehend gekennzeichneten G rundein­

stellung kaum etwas geändert.

II. D as G esetz zur O rdnung

der nationalen A rbeit als G rundlage des künftigen A rb eitsvertragsrech tes

Das Gesetz zur O rdnung der nationalen A rbeit vom 20. J a n u a r 1934 begnügt sich nicht damit, die Grundlage des künftigen deutschen A rbeitsreehtes zu bilden und be­

reits dam it eine entscheidende Bedeutung f ü r den Neubau der deutschen Sozialverfassung zu erlangen, der Endzweck geht vielmehr weiter. E r kommt in der Ü berschrift des Gesetzes treffend zum A usdruck: der Gesetzgeber will nicht n u r Recht setzen, sondern darüber hinaus eine neue S ozialordnung selbständig aufrichten.

Schon technisch ist das Gesetz ein g roßer W urf. In nur 63 P arag rap h e n (abgesehen von den Schluß- und Über- gangsvorsehriften), die in sechs fest umrissene Abschnitte gegliedert sind, werden einem heißum strittenen Rechts­

stoff, der wie kein anderer in das politische, soziale und w irtschaftliche Leben unseres Volkes eingreift, klare N or­

men gesetzt. Insgesam t besteht das Gesetz, das in seinem H au p tteil noch w ährend des Ja h re s 1934, am 1. Mai, dem F eiertage der nationalen A rbeit in K ra ft getreten ist, aus folgenden sieben A bschnitten 1) :

1. F ü h re r des Betriebes und V ertrauensrat, 2. Treuhänder der Arbeit,

3. Betriebsordnung und T arifordnung, 4. Soziale E hrengerichtsbarkeit, 5. K ündigungsschutz,

6. A rbeit im öffentlichen Dienst, 7. Schluß- und Ü bergangsvorschriften.

Die meisterliche K n ap p h eit des Gesetzes wird darin noch deutlicher, daß elf wichtige und schwierige sozial- sowie arbeitsrechtliche Gesetze und V erordnungen, vor allem das Betriebsrätegesetz, fern er die T arif-, Stillegungs- und Schlichtungsverordnung nicht nur form al aufgehoben, son­

dern auch tatsächlich ersetzt oder erledigt wurden. W ie der A ufbau, ist auch die Sprache des Gesetzes fest, ein­

fach und klar. Schon daran ist zu erkennen, daß hier ein w ohldurchdachter, ausgereifter P lan au f weite Sicht eine ihm gem äße F orm gefunden hat. Und das ist fü r den Be­

stand, f ü r die Geltung und die W irkung des hier neben der erstrebten Sozialordnung gesetzten Rechtes von höch­

ster W ichtigkeit. Es ist zu wünschen, daß die noch zu er­

w artenden Einzelgesetze sowie sonstige Richtlinien und V orschriften wie die endgültige D urchführung selbst den großen Zug und die K larh eit dieses Grundgesetzes be­

wahren, wie sie auch in den bisher ergangenen acht D urch­

führungsverordnungen (die erste am 1. M ärz 1934, die letzte am 28. Septem ber 1934) zum A usdruck kommen, denn Richtigkeit, E infachheit und Übersichtlichkeit der Normen und E inzelvorschriften sowie die Zuverlässigkeit der Rechtsanw endung bedeuten hier alles.

<) V g l. h ie r z u a u c h D r . M achem ehl, „ D a s G esetz z u r N a ti o n a le n A r b e i t “ , T e c h n . u . W i r ts e h . J g . 27 (1934) S. 105 ff.

Bei der m ateriellen W ürdigung des seinerzeit m it b egreif­

licher S pannung erw arteten und schon nach dem B ekannt­

werden der ersten Grundzüge allseitig b egrüßten Gesetz­

werkes, ist es nötig, sich darüber k la r zu werden, wie sich das Gesetz grundsätzlich von dem bisher kodifizierten A r­

beitsrecht unterscheidet.

III. Die W andlungen des A rb eitsvertragsrech tes 1 . G ru n d s ä tz lic h e s

Der E inbruch der nationalsozialistischen W eltanschauung in das Gefüge des A rbeitsvertragsrechtes bedeutete ein völliges A ufräum en m it den geistigen Einstellungen, die bisher dieses Gebiet beherrschten. Sie beruhten au f dem das deutsche Volk in zwei feindliche L ager teilenden In te r­

essenstreit zwischen A rbeitgeber und A rbeitnehm er.

Beeinflußt werden die arbeitsvertragrechtlichen A n­

schauungen durch das nationalsozialistische Gedankengut von fü n f Seiten. E inm al u n te r dem G esichtspunkt der U nterstellung des A rbeitsverhältnisses u n te r das Gesamt­

wohl, zum ändern durch die E rric h tu n g der Betriebs­

gem einschaft und der Zuweisung der dieser zufallenden A ufgaben, drittens durch die V erkündung des F ü h rer­

p rinzips in der Betriebsgem einschaft, viertens durch die E in fü h ru n g des Persönliehkeitsgedankens in das Arbeits­

recht überhaupt und fü n fte n s durch das E rstark en des öffentlich-rechtlichen Gedankens, der im übrigen in der heutigen Z eit ganz allgemein in zunehmendem M aße zahl­

reiche, ehedem der privatreehtlichen G estaltung über­

lassene Lebensbereiehe erfaß t.

2. D e r G ru n d s a tz d e s G e m e in w o h ls

D er schaffende Mensch steht im M ittelpunkt des Staates, dessen oberstes Gesetz somit die A rbeit zum W ohl des gesamten Volkes ist. Dieser Leitgedanke hat zwangsläufig eine natürliche U nterordnung der am A rbeitsvertrag be­

teiligten Personen und P arteien u nter das Gesamtwohl zur Folge. Das A rbeitsordnungsgesetz betont daher nicht das Trennende zwischen U nternehm er und A rbeiter, das uns in der V ergangenheit unendlichen Schaden zugefügt hat, ja es verm eidet sogar sorgfältig, die A usdrücke „A rbeit­

geber“ und „A rbeitnehm er“ auch n u r ein einziges Mal zu gebrauchen. Sein G rundgedanke ist allein das Einigende.

An die Stelle des M ißtrauens h at die A tm osphäre des V ertrauens zu treten, und beide P arteien des A rbeitsver­

hältnisses haben sich in gem einsamer A rbeit neben der F örderung der Betriebszwecke den gemeinen N utzen von Volk und S ta a t zum Ziele zu setzen (§ 1 des Gesetzes).

Von einer d era rt hohen W arte aus gesehen, gewinnen die Beziehungen zwischen den K ontrah en ten einen ungleich höheren ethischen W e rt und In h alt, als sie frü h e r jemals hatten.

3 . S c h a ffu n g u n d A u fg a b e n d e r B e trie b s g e m e in s c h a ft Die schieksalsm äßige V erbundenheit von U nternehm ern und A rbeitern w irkt sieh im kleinsten R ahm en im Be­

triebe aus. Z u r V erw irklichung des G rundgedankens des Gemeinwohls ist es also notw endig, eine Betriebsgemein- sehaft zwischen dem U nternehm er einerseits und den An­

gestellten sowie H an d a rb e ite rn anderseits entstehen zu lassen. Das Gesetz geht daher aus von der Betriobsgemein- sehaft als der T rägerin der nationalen E rzeugung und der Urzelle der nationalen W irtsch aft. D am it ist zum ersten Male die nationalsozialistische A u ffassu n g von der G em einschaftsarbeit zwischen dem U nternehm er und seinen M itarbeitern gesetzlich verankert worden.

Die der B etriebsgem einschaft gestellte A ufgabe, zw ar die größtm ögliche E rgiebigkeit und W irtsch a ftlich k e it der

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Betriebsleistungen anzustreben, dabei aber als Endziel den Betriebsegoism us nicht rücksichtslos zu überspannen, son­

dern dem gemeinen Nutzen von Volk und S taat zu dienen, ist n u r logisch, stellt doch die Betriebsgem einschaft ledig­

lich einen Teil der Volksgem einschaft dar, so daß auch im Leben eines U nternehm ens der Gemeinnutz dem betrieb­

lichen E igennutz vorgehen muß.

Gleichzeitig w ählt das Gesetz den Betrieb als die n a tu r­

gegebene ‘G rundlage des A rbeitsverhältnisses, au f der sich eine personenrechtliche Beziehung zwischen U nternehm er und A rbeiter entwickelt. Diese au f H erstellung einer dauernden die Personen als solche ergreifenden Gemein­

schaft (nicht lediglich au f die B ew irkung einzelner Leistungen gerichtete V erbindung), die den A rbeitgeber mit seiner Belegschaft in der Betriebsgem einschaft um ­ schließt, soll nicht n u r das w irtschaftliche Streben im Betrieb und die F ö rderung des Allgemeinwohls zu einer gemeinsamen A ufgabe gestalten, sondern darüber hinaus auch die Beteiligten zusam m enführen und so die Regelung der beiderseitigen Beziehungen erleichtern.

Die vorstehenden A usführungen zeigen, daß der Gesetz­

geber es insbesondere au f die innere Betriebsgem einschaft abgestellt hat. E in derartiges Gefühl der Zusammen­

gehörigkeit, wie es in diesem Begriff zum A usdruck kommt, m uß — richtig verstanden — weit hinausgehen über den G rundsatz der sozialen A rbeits- und Betriebs­

gemeinschaft, wie ihn schon das Reichsgericht in der be­

kannten Entscheidung vom 6. F eb ru ar 1923 zur F ra g e des Betriebsrisikos aufgestellt hatte.

4. F ü h re rg ru n d s a tz in d e r B e trie b s g e m e in s c h a ft In der Betriebsgem einschaft gibt es, wie gesagt, keine Arbeitgeber und Arbeitnehm er, sondern n u r den F ü h re r des Betriebes und die Gefolgschaft. Das Gesetz unterstellt also das A rbeitsverhältnis im Betriebe dem F ührerprinzip.

Der F ü h re r entscheidet in allen im A rbeitsordnungsgesetz geregelten sozialpolitischen F ra g en des Betriebes. A uf die rein kaufm ännischen und technischen Belange erstreckt sieh das Entscheidungsrecht des F ü h re rs als solches nicht.

W er hierüber zu befinden hat, bestim m t sich nach den ein­

schlägigen V orschriften des BGB und des H G B. Dies ist in den Ausnahm efällen wichtig, in denen F ü h re r und U nternehm er in Abweichung von § 1 des A rbeitsordnungs­

gesetzes nicht dieselbe P erson sind.

Die Entscheidung des F ü h rers d a rf nicht willkürlich sein.

Auch d a rf er sich bei seinem E ntschluß nicht von eigenen selbstsüchtigen Interessen leiten lassen. Aus den E in­

gangsparagraphen des A rbeitsordnungsgesetzes geht her­

vor, daß der F ü h re r bei seiner Entscheidung drei Um­

stände zu berücksichtigen hat, f ü r die er zugleich v erant­

wortlich gem acht w ird: Das W ohl der Gefolgschaft, die F örderung der Betriebszwecke und den Gemeinnützen von Volk und S taat. H ieraus die richtige Synthese zu finden, wird im Einzelfalle nicht immer leicht sein.

F ü r den A rbeitgeber w ar die Leitung eines Unternehmens ein Rechenexempcl, bei dem Menschen und Zahlen gleich­

w ertig gegenüberstanden. D er F ü h re r eines Betriebes aber k äm p ft an der Spitze seiner Gefolgsangehörigen um A r­

beit und B rot, er hält seine Belegschaft bei schlechtester Beschäftigung auch u nter persönlichen O pfern durch, so­

w eit es irgend geht, er rechnet nicht n u r in Reichsmark und K onten, er fü h lt sich auch sozial verantw ortlich fü r das W öhl seiner M itarbeiter. Dieser E instellung ent­

spricht es auch, daß der F ü h re r wichtige Beschlüsse nicht fa ß t, ohne vorher V ertreter der Belegschaft hierzu um

ihre M einung zu frag en und sich au f diese Weise die E r­

fahrungen der Betriebsangehörigen zunutze zu machen.

In den Fällen, in denen ein V ertrau en srat besteht, kommt dieser, der das O rgan der Betriebsgem einschaft darstellt, als Beratungsausschuß in Betracht. E r hat schon in seiner Zusammensetzung ('inen ändern C harakter als der frühere B etriebsrat, und auch in seinen A ufgaben unterscheidet er sich wesentlich von diesem. D aß ein V ertrau en srat erst in allen U nternehm en m it regelm äßig mindestens 20 Beschäf­

tigten gebildet wird, zeigt, daß man von der Erw ägung aus­

ging, der F ü h re r einer kleinen F irm a könne die zur A u f­

rechterhaltung des V ertrauensverhältnisses erforderlichen persönlichen Beziehungen zur Belegschaft selbst pflegen. Tn großen U nternehm ungen ist dies unmöglich. Die Zahl der dortigen V ertrauensm änner ist zwar gestaffelt nach der Beschäftigtenanzahl, beträgt jedoch höchstens zehn. Durch diese Beschränkung wurde der W iederkehr der alten

„B etriebsparlam ente“ wirksam vorgebeugt.

Da der V ertrau en srat innerhalb des ihm eingeräumten Tätigkeitsbereiches lediglich beratend zu wirken h at und anderweitig V ertreter der Belegschaft nicht einmal g u t­

achtlich gehört zu werden brauchen, ist in die H and des Betriebsführers das volle Entscheidungsrecht über sein Unternehmen, dam it aber zugleich eine erhöhte V erant­

w ortlichkeit zurückgege'ben worden. Unabhängig vom Be­

stehen eines V ertrauensrates h a t der F ü h rer die endgültige Entscheidung stets selbst zu treffen, und n u r er allein trä g t auch h ie rfü r die volle V erantw ortung.

Lediglich der Treuhänder der A rbeit bildet eine Be­

rufungsinstanz, denn er kann, falls ein U nternehm er Be­

schlüsse fa ß t, die mit den w irtschaftlichen und sozialen V erhältnissen des Betriebes nicht vereinbar erscheinen, auf schriftlichen A nruf durch die M ehrheit der V ertrauens­

m änner die Entscheidung des B etriebsführers aufheben und von sich aus die erforderliche Regelung treffen.

5. D e r D u rc h b ru c h d e s P e r s ö n lic h k e its g e d a n k e n s im A rb e its v e rtra g s e lb s t

Dem G rundsatz und A ufbau der Betriebsgem einschaft ent­

sprechend erhält auch die Regelung der A rbeitsbedingun­

gen selbst einen ändern C harakter. Die bisherige Rechts­

ordnung hatte die überwiegend nach dem Vorbild der römisch - rechtlichen Dienstmiete ausgestalteten V or­

schriften des BGB über den D ienstvertrag, der gerade im Gegensatz zum A rbeitsvertrag die Leistung selb­

ständiger und unabhängiger A rbeit zum Gegenstand hat, zu beherrschenden Regeln des A rbeitsreehtes erhoben.

Demzufolge wurde der A rbeitsvertrag seinem wesentlichen Inh alt nach als ein sdhuldrechtlieher -— regelm äßig ent­

geltlicher — V ertrag des bürgerlichen Rechtes über die Leistung abhängiger A rbeit umschrieben. Insbesondere in den letzten Ja h re n w ar das A rbeitsverhältnis zu einem rein m ateriellen Abkommen geprägt worden. Das soziale Leben hatte jegliche persönlichen Elemente verloren und der unpersönliche S ta a t die W ohlfahrt über die P arteien des A rbeitsvertrages übernommen. Demgegenüber h at die nationalsozialistische Reehtsansdhauung die persönlichen und sittlichen Elemente des Arbeitsverhältnisses in den V ordergrund gestellt. E rst u nter dem Einfluß der national­

sozialistischen W eltauffassung beginnt sich die E rkenntnis durehzusetzen, daß dem A rbeitsvertrag ein überwiegend seelischer Grundgedanke, der ein personenrechtliches Band um U nternehm er und A rbeiter schlingt, innewohnt.

Bezeichnend f ü r das deutsche Rechtsleben im alten Staate ist, daß es erst eines Z urückgreifens auf den altgerm a- mischen T reudienstvertrag bedurfte, um das Wesen des

37

(6)

1 /

deutschreehtlichen A rbeitsverhältnisses' herauszuarbeiten.

Durch den Treuegedanken w urde die innere Aus- und Um­

gestaltung des bisher a u f schuldrechtlieher Beziehung be­

ruhenden A rbeitsvertrages dem deutschrechtlichen T reu­

dienstvertrag in starkem M aße angeglichen. Die A nknüp­

fung an diese deutschreehtlichen G edankengänge und dam it a n altes deutsches Rechtsempfinden, das schon frü h ­ zeitig den Adel der A rbeit erkannt hatte, kommt am sinn­

fälligsten schon darin zum Ausdruck, daß das A rbeits­

ordnungsgesetz fü r die Belegschaft des Betriebes die Be­

zeichnung „G efolgschaft“ erstm alig anwendet,

ln W issenschaft und P ra x is w ird somit endlich der P e r­

sönlichkeitsgedanke E in fü h ru n g finden, der au f der U n ter­

nehm erseite eine weitgehende F ü r s o r g e p f l i c h t und a u f der A rbeiterseite eine sta rk ausgeprägte T r e u - p f l i e h t in sieh schließt. W enn auch der frü h ere schuld- rechtliche A rbeitsvertrag eine Fürsorgepflicht des A rbeit­

gebers gegenüber dem A rbeiter und eine gewisse Treue- verpfliehtung des letztgenannten zum U nternehm er in be­

stimmtem U m fange vorsah, so werden diese wechselseitigen V erpflichtungen doch künftig h in die tragenden P feiler des A rbeitsvertragsrechtes bilden.

M it den V orschriften des neuen Gesetzes wandelt sich demgemäß grundsätzlich der bisherige C harakter des A r- beitsvertragsrechtes also auch insofern, als die Festsetzung der Bestim mungen, die die R egelung der A rbeitsbedingun­

gen betreffen, zu einem wesentlichen Teil aus den K onfe­

renzsälen der B erufsverbände und B erufsgruppen wieder in den B etrieb zurüekgelegt wird. Da es rein interessen­

m äßig orientierte K ollektivvertretungen von U nternehm ern und A rb eitern nach A uflösung der A rbeitgeber- und A r­

beitnehm erverbände nicht m ehr gibt, sind infolgedessen auch zwischen ihnen gem einschaftliche V ereinbarungen, wie sie das frühere Recht kannte, nicht m ehr möglich. An Stelle dieser Abkommen, wie sie in Ü bereinkünften inner­

halb gewisser Gewerbezweige sowie im T arifv ertrag ihren A usdruck fanden, tr itt die B etriebsordnung, die die Rege­

lung der A rbeitsbedingungen in dem ihr vorgeschriebenen Rahmen in A nlehnung an die Gewerbeordnung vom im m t.

Alles w as innerhalb des U nternehm ens vereinbart werden kann, soll grundsätzlich diesem Vorbehalten bleiben. Die Grenze fü r die Zulässigkeit der betrieblichen Regelung, die die Rücksicht a u f das Gemeinwohl erfordert, zieht das Gesetz durch die E inschaltung des Treuhänders der Arbeit, der nicht n u r R ichtlinien f ü r den In h a lt von B etriebsord­

nungen und Einzelarbeitsverträgen festsetzen kann, son­

dern auch in der Lage ist, nach B eratung in einem Sach­

verständigenausschuß eine T arifordnung schriftlich zu er­

lassen, wenn die F estlegung von M indestbedingungen zur Regelung der A rbeitsverhältnisse zwecks Schutzes der B e­

schäftigten einer G ruppe von U nternehm en seines Bezirkes zwingend geboten erscheint. Is t eine derartige O rd­

nung erlassen, so sind ihre Bestimmungen als M indest­

bedingungen f ü r die von ihr erfaß te n A rbeitsverhältnisse, entsprechend der bisherigen U nabdingbarkeit norm ativer T arifv o rsch riften rechtsverbindlich. Entgegenstehende Be­

stim m ungen in B etriebsordnungen sind nichtig.

6 . D as V o rd rin g e n d es ö ffe n tlic h e n R e c h ts

D as neue A rbeitsordnungsgesetz weist eine Reihe öffent­

lich-rechtlicher Erscheinungsform en a u f und gestaltet so das A rbeitsvertragsrecht weitgehend um, indem es seine bisherigen privatrechtlichen G rundlagen sta rk einsehränkt.

W enn beispielsweise das Gesetz bestimmt, daß einerseits der U nternehm er f ü r das W ohl der B eschäftigten zu sorgen h a t und anderseits diese ihm die in der Betriebs-

gem einsehaft begründete Treue zu halten haben, so handelt es sich dabei in erster Linie um im öffentlichen Recht ver­

ankerte Pflichten, die dem S taate gegenüber geschuldet werden und daher nicht im Wege v ertraglicher Abrede erlassen w erden können.

Besonders deutlich kommt die stärkere B etonung des öffentlichen Rechtes bei der N euregelung der a u f den E inzelarbeitsvertrag einwirkenden Gesam tvereinbarungen zum A usdruck. W ährend frü h e r A rbeitsordnung und Tarifabkom m en, soweit Schiedssprüche nicht in Frage kamen, im W ege vertraglicher Ü bereinkunft entstanden, werden nunm ehr k ü n ftig B etriebs- und T arifordnungen vom U nternehm er bzw. vom T reuhänder der A rbeit k raft eigener M achtbefugnis erlassen, die ihre Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht findet. Die T arifo rd n u n g insbeson­

dere h a t die E igenschaft einer öffentlich-rechtlichen Satzung, die ihrerseits den In h a lt der von ih r erfaßten Einzelarbeitsabkom m en bestimmt. D er T reuhänder kann in einer T arifo rd n u n g Schiedsgerichte zu r Entscheidung von S treitigkeiten aus A rbeits- und Lehrverhältnissen unter A usschluß der A rbeitsgeriehtsbarkeit vorsehen.

Mit der T arifo rd n u n g tr itt neben die frei verantw ortliche Festlegung der A rbeitsbedingungen durch den B etrieb das staatlich gesetzte zwingende Recht. Z w ar fan d dieses bis­

her auch in der V erbindliehkeitserklärung von Kollektiv­

vereinbarungen sowie Schiedssprüchen Ausdruc-k, jedoch beruhte es beim T arifv e rtra g a u f dem W illen der V ertrags­

parteien. Die T arifo rd n u n g dagegen, die k ü n ftig die einzige F orm der übertariflichen R egelung ist, gründet sieh allein au f dem W illen des an die W eisungen und Richtlinien der Reichsregierung gebundenen Treuhänders der Arbeit.

Pflichten öffentlich-rechtlichen In h altes enthalten auch die V orschriften über die soziale E hrengerichtsbarkeit. So trä g t zunächst jed er A ngehörige der Betriebsgem einschaft die V erantw ortung f ü r die gew issenhafte E rfü llu n g der ihm obliegenden Pflichten. E r hat sich durch sein Verhalten der A chtung w ürdig zu eiweisen, die sieh aus seiner Stellung in der B etriebsgem einsehaft ergibt, und insbeson­

dere im steten Bew ußtsein seiner V erantw ortung seine volle K ra ft dem Dienste des U nternehm ens zu widmen und sich dem Gemeinwohl unterzuordnen.

F erner ergeben sich aus den in § 36 des A rbeitsordnungs­

gesetzes aufgestellten S tra ftatsb estä n d en im W ege des Umkehrschlusses folgende, sämtlich dem öffentlichen Recht entspringenden arbeitsvertragliche V erpflichtungen:

1. In te rn e h m e r, F ü h re r des Betriebes oder sonstige A ufsichtspersonen dürfen ihre M achtstellung im Be­

triebe nicht dahingehend m ißbrauchen, d aß sie bös­

willig die A rb e itsk ra ft der G efolgsehaftsangehörigen ausnutzen oder die E h re der B eschäftigten kränken;

2. den M itgliedern der B elegschaft ist es untersagt, den A rbeitsfrieden im U nternehm en durch böswillige V erhetzung d e r G efolgschaft zu gefährden, sich ins­

besondere als V ertrauensm änner bew ußt unzulässige Eingriffe in die B e triebsführung anzum aßen oder den Gem einschaftsgeist innerhalb des U nternehm ens böswillig zu stö ren ;

3. die B etriebsangehörigen haben es zu unterlassen, leichtfertig unbegründete Beschwerden oder A nträge an den T reuhänder der A rbeit zu richten oder seinen schriftlichen A nordnungen zuw iderzuhandeln;

4. die M itglieder des V ertrau e n sra tes sind verpflichtet, vertrauliche Angaben. Betriebs- oder G eschäfts­

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1

geheimnisse, die ihnen 'bei E rfü llu n g ihrer Aufgaben bekan nt ge worden und als solche bezeichnet worden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

Besondere Pflichten öffentlich-rechtlichen U rsprungs lie­

gen den M itgliedern des VertraueQ srates ob. Sie haben zunächst nach § 6 Ziffer 1 des Gesetzes das gegenseitige V ertrauen innerhalb der Belegschaft zu vertiefen. F ern er sind sie a u f G rund w eiterer Bestim mungen gehalten, in ihrer A m tsführung nur dem Wohl des U nternehm ens und der Gemeinschaft aller Volksgenossen u n te r Zurückstellung eigennütziger Interessen zu dienen und in ihrer Lebens­

führung und Pflichterfüllung den Angehörigen des U n ter­

nehmens V orbild zu sein.

Endlich enthält das A rbeitsordnungsgesetz noch öffent­

lich-rechtliche Schutzvorschriften, die eine K ündigung des A rb e itse rtra g e s ausschließen oder beschränken. So ist nach § Id die K ündigung des D ienstverhältnisses eines Vertrauensmannes unzulässig, es sei denn, daß sie infolge Stillegung des U nternehm ens oder einer Betriebsabteilung erforderlich w ird oder aus einem Grunde erfolgt, der zur Auflösung des Dienstverhältnisses ohne E inhaltung einer

K ündigungsfrist berechtigt. F ern er steht nach § 56 ff.

jedem H andarbeiter oder Angestellten nach einjähriger B eschäftigung in der gleichen F irm a das Recht zu, die K lage au f W id erru f der K ündigung zu erheben.

Alle diese vom Gesetzgeber im einzelnen umrissenen Pflich­

ten sind öffentlich-rechtlicher N atur und wirken k ra ft dessen unm ittelbar au f den In h a lt der A rbeitsverträge ein.

Ihre Verletzung berechtigt somit zur u. U. fristlosen A uf­

lösung des A rbeitsverhältnisses. A uf diese Weise hat eine E rw eiterung der Tatbestände stattgefunden, die bisher zur außerordentlichen K ündigung ausreichten.

In welchem Umfange der öffentlich-rechtliche Gedanke k ünftig sich noch au f andere Gebiete der arbeitsvertrag­

lichen Beziehungen ausbreiten und diesen möglicherweise sogar sein Gepräge aufdrücken wird, steht noch dahin.

Zweifellos gibt es aber in dieser H insicht verschiedene F aktoren, die, wie beispielsweise Lohn und Gehalt, noch heute völlig oder überwiegend der privatrechtliehen Rege­

lung unterliegen, deren Beeinflussung im öffentlich-recht­

lichen Sinne jedoch vielerseits gefordert wird — mit wel­

chem Erfolge, muß die Z ukunft lehren. [2343]

Grundlagen der Organik

Von CHRISTO PH K LO T Z S C H VDI, Köln a. Rh.

A lle menschliche Organisation unterliegt den gleichen Gesetzmäßigkeiten wie die natürlichen Organismen.

Deren wichtigste Erscheinungen, Grundbegriffe und Gesetze zeigen sich im organischen Arbeitsbegriff, im organischen A ufbaugesetz, in der A rbeitsteilung, im Gleichgewicht von Zw ang und Freiheit, in der Mechanisierung und im organischen W achstum. Bei ihrer allgemeinen Besprechung wird au f Parallelen und Sonderfälle in der menschlichen Organisation und da vor allem wieder in der W irtschaft hin­

gewiesen.

Organik ist die Lehre von der O rganisation. O rganisie­

ren heißt einheitliche Organismen bilden durch geeignetes Zusammenwirkenlassen einzelner Organe.

Gewöhnlich machen die Menschen beim O rganisieren einen grundlegenden F eh le r: Sie berücksichtigen nur einzelne bestimmte Zwecke, ohne au f die Einheitlichkeit des Ge­

samtorganismus zu achten. Auch die Stellen, die zur Pflege und zum Ausbau der W issenschaft von der O r­

ganisation berufen wären, z. B. die Sebriftleitungen der einschlägigen F achzeitschriften und die H erausgeber unsres gesamten O rganisationsschrifttum s, zersplittern sieh zumeist im Behandeln von Einzelfragen, sta tt endlich erst einmal die verschiedenen Einzelerscheinungen au f ihre allgemeinen Zusam menhänge zurückzuführen. Denn nur so kann diese junge W issenschaft in der von mir frü h e r angedeuteten W e ise 1) w eiter entwickelt werden.

O rganisation ist weder an die W irtsch aft noch an die Technik, noch überhaupt an menschliches Handeln aus­

schließlich gebunden. I m . Gegenteil, der allgemeine w irt­

schaftliche N iedergang nach dem W eltkrieg 1914 bis 1918 beweist ja, wie wenig die Menschheit von der K unst zu organisieren vorläufig noch versteht. Viel vollkommenere O rganisationen zeigt uns die N atur in ihren lebendigen Schöpfungen. W ir bestaunen hier das w underbar geregelte Zusam menwirken der verschiedenen Organe in den hocli-

1) Oh. K lo tz s e h , „ O r g a n ik als W is s e n s c h a f t“ , Z. V D I B d . 7 7 N r. 11.

organisierten Einzelwesen, Tieren oder Pflanzen, eben­

sowohl wie die straffe Zusam menfassung und scheinbar geradezu planm äßige O rdnung in gewissen Gemeinwesen, wie z. B. im Ameisenstaat. Die Einzelwesen nennt die O rganik biologische, die Gemeinwesen soziale Organismen.

Sie hat zunächst zu untersuchen, welche gemeinsamen Gesetze fü r beide A rten von Organisationen gelten. So wird auch hier die N atur zur Lehrm eisterin des Menschen, und jede menschliche Organisation ist dann gerade so wie die menschliche Technik angewandte N aturwissen­

schaft. N ur mit dem Unterschied, daß sieh die Technik ausschließlich mit Stoff und K ra ft, die.O rganisation aber mit Stoff, K ra ft und Leben zu beschäftigen hat.

Die exakte W issenschaft strebt danach, die verschiedenen Erscheinungen au f einheitliche Grundform en zurückzufiih- ren, nm sie dann durch M aß und Zahl zu erfassen. So sehen w ir in unserm heutigen N atur- und W eltbild alle Fragen nach Stoff und K ra ft letzten Endes durch Energie­

w irkungen dargestellt. Auch in den Lebewesen finden sich keine anderen Energien als die aus Physik und Chemie bekannten. Dennoch aber lä ß t sich die E igenart des Lebendigen nicht mechanistisch, oder wie m an richtiger sagen m üßte, ausschließlich energetisch erklären. Sie be­

ru h t vielmehr a u f der besondern O r g a n i s a t i o n der Lebewesen. Das ist eine grundlegende Erkenntnis. Schon K a n t deutet sie in der „K ritik der U rte ilsk ra ft“ mit fol­

genden W orten an : „W ir betrachten die organisierten Wesen nach mechanischen Gesetzen, die Zusammenstim­

mung und E inheit ih rer besondern Gesetze und Form en aber zugleich nach Gesetzen der Zweckmäßigkeit.“ Auch die. heutige Medizin ist von dieser A uffassung beherrscht, wie z. B. ein V ortrag des 1933 verstorbenen Internisten E. Leschke vor den Deutschen Ingenieuren b ew eist2).

Die O rganik w ird somit, wenn sie die Grundgesetze der O rganisation erforscht, auch das Rätsel des Lebens der menschlichen E rkenntnis näher bringen. Oberste A u f­

gabe wird es dabei immer bleiben, die beobachteten E r ­ scheinungen durch M aß und Zahl zu erfassen, gerade so

2) E . Lesc.hJce, „ M e c h a n ik u n d L e b e n “ , Z. V D I B d . 77 N r. 19.

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(8)

wie z. B. die P hysik A rtunterschiede au f M engenunter­

schiede zurückführt, etwa die verschiedene Höhe der Töne au f verschiedene Schwingungszahlen. Denn darin be­

steht der praktische N utzen einer W issenschaft, daß man die eintretenden V orgänge vorausberechnen kann. Wie weit die O rganik im Vergleich zu den technischen W issen­

schaften noch von diesem Ziele entfernt ist, d ü rfte bekannt sein, aber im m erhin sind verschiedene A nfänge schon ge­

macht, und zwar bedient man sieh dazu vor allem statistischer V erfahren.

D er organische A rb eitsb eg riff

Die V errichtungen der lebendigen Organismen beruhen also genau wie die der toten Mechanismen au f Energie- Umsetzung. Es wird somit A rbeit geleistet. Nun kennt die W issenschaft bisher n u r einen wohldefinierten A rbeits­

begriff, das ist der der mechanischen Arbeit. So könnte zunächst auch der Begriff der organischen A rbeit als ener­

getisches Problem au fg e fa ß t werden.

Allein dam it kommt man n u r bis zu einer Teillösung:

Zw ar wissen w ir schon seit Rubners U ntersuchungen in den Ja h re n 1893 bis 1901, daß der Satz von der E rh a l­

tung der Energie auch fü r die belebte N atu r gilt; ebenso fest steht z. B., daß selbst die Seelentätigkeit m it Stoff­

wechsel, also mit Umsetzung chemischer E nergie im Ge­

hirn und Nervensystem verbunden ist. Trotzdem lä ß t sieh aber vorerst imm er n u r ein Teil der organischen A rbeit messen. Bei den biologischen Organism en können äußere Leistungen ohne Schwierigkeit erm ittelt werden, z. B. die A rbeit eines P ferdes, wenn es einen W agen von bestimm­

tem Gewicht zieht. A ber schon die M uskelarbeit, die zum V ersteifen des K nochengerüstes dient, z. B. beim ruhigen H alten eines Gegenstandes m it vorgestrecktem Arm, ist unb erech en b ar3). E rs t recht die A rbeit von Nerven und G ehirn: R eflextätigkeit, In stin k t und V ernunft, Gefühl und S eelentätigkeit: W ieviel M eterkilogram m leistete etwa Goethe beim Dichten seines „ F a u s t“ 1? Auch das Leben in den sozialen O rganism en ist beständige E nergie­

umsetzung. D er Stoffwechsel, den m an hier W irtsch aft nennt, besteht zumal bei den Menschen im Z eitalter der Technik aus E rzeugung und V erbrauch recht b eträcht­

licher Mengen von elektrischer, mechanischer, chemischer und W ärm eenergie. U nd das K u ltu r- u nd Geistesleben benutzt zum Ü bertragen der Denkleistungen durch Sprechen, H ören, Sehen, Lesen, Schreiben im wesent­

lichen au ß e r der E le k trizität die mechanische Schall- und die Lichtenergie. Doch die physikalisch m eßbaren E nergie­

um setzungen kommen niemals allein vor, immer sind sie untren n b ar verbunden mit menschlicher Muskel- und Ge­

hirnarbeit, die mindestens regelnd und steuernd wirkt.

D aher können w ir die G esam tarbeit eines O rganism us zu­

nächst nicht m essen; denn w ir kennen kein konstantes Ä quivalent zwischen mechanischer und organischer Arbeit.

Gerade die W irtsch aft stellt uns aber vor die bittere N ot­

wendigkeit, wenigstens von der praktischen Seite her einen Ausweg zu suchen: So b enutzt m an einen recht küm m er­

lichen E rsatz, eine A rt von G eneralnenner, au f den die verschiedenen Form en organischer A rbeit gebracht w er­

den, und mit dem man ebenso K ilow attstunden wie mensch­

liche A rbeitstunden m ißt, nämlich W ert, K osten oder P re is f ü r geleistete A rbeit. D ieser W e rt schwankt aber be­

ständig, selbst f ü r ein und dieselbe Arbeitsm enge, erstens wegen der fortschreitenden M echanisierung, von der sp ä ter

3) N ä h e r e s ü b e r d ie M e s s u n g o r g a n i s c h e r A r b e it s ie h e : E . A tz le r , ,, Stoff- u n d K r a f tw e c h s e l“ in s e in e m B u c h e ,,K ö r p e r u n d A rb e it, H a n d b u c h d e r A r b e its p h y s io lo g ie “ , L e ip z ig 1 9 2 7 , V e r la g G eo rg T h iem e .

die Rede ist, und zweitens, weil er in Geld gemessen w ild, das ja seinerseits auch fortgesetzten W ert- und W ährungs­

schwankungen unterliegt. D aher schlagen die Techno­

k r a te n 4), eine am erikanische W irtschaftsreform er-B e­

wegung, vor, in der gesam ten V olksw irtschaft s ta tt mit dem veränderlichen W e rt mit dem feststehenden E nergie­

m aß zu rechnen. N atürlich machen sie dabei den grund­

legenden Fehler, die F ra g en der W irtsc h a ft als phy­

sikalisch-energetisches Problem aufzufassen, w ährend es sich hier doch um ein organisches handelt: Die W irtschaft wird nicht von den M aschinen allein gem acht, sondern menschliches Denken und A rbeiten ist es, was den sozialen Stoff- und Energiewechsel ausschlaggebend beeinflußt.

Die Technokraten werden daher innerhalb eines w irtschaf­

tenden Systems vorläufig n u r die mechanische, nicht aber die vollständige organische A rbeit messen können.

Doch in der U m rechnung in M eterkilogram m , Kalorien oder K ilow attstunden erschöpft sieh auch nicht der orga­

nische Arbeitsbegriff. Das sind A ufgaben der Energetik.

W esentlich an der von den O rganism en geleisteten Arbeit ist neben A rt und Menge der Energieum setzung vor allem das unzertrennliche Zusam menwirken der einzelnen V er­

richtungen und ihre Beziehungen zum Ganzen. D er orga­

nische A rbeitsbegriff will den mechanischen keineswegs verdrängen oder ersetzen, im Gegenteil, er braucht ihn als notwendiges H ilfsm itte l; aber er m uß d arüber hinaus die G e s a m t w i r k u n g der einzelnen Energieum setzun­

gen umfassen, die W irkung, die sich ausdrückt als Schaf­

fung, E rh altu n g und E ntw icklung einheitlicher Organis­

men. W ährend der mechanische A rbeitsbegriff verwickelte Gesamtprozesse in leicht berechenbare Teilumsetzungen zerlegt, f a ß t der organische A rbeitsbegriff die Teilverrich­

tungen zu ih rer besondern W irk u n g a u f das Ganze zu­

sammen. E r w ird als exaktw issenschaftlich geklärt gelten können, wenn es gelingt, die artm äßige Gesamtwirkung au f mengenmäßige Zusam menhänge zurückzuführen.

Das organische A u fb au g esetz

W enn auch das Zusam m enwirken der O rgane a u f Um­

setzung der gleichen E nergien beruht, wie w ir sie in den physikalischen System en kennen, so unterscheiden sich die Organismen von jenen doch grundsätzlich schon dadurch, daß der Stoff- und Energiewechsel des Lebensprozesses fortw ährend V erbrauch und E rgänzung auch des äußeren Aufbaues mit einschließt. U nd zw ar w ird von der auf­

genommenen Energie zunächst innerer P rozeß und Aufbau des System s gespeist. E rs t ein etwa verbleibender Über­

schuß kann als ä u ß e r e A rbeit abgegeben werden. Die zur A ufrechterhaltung des inneren Prozesses und zur E r­

gänzung des A ufbaues verw andte E n erg ie nennen wir entsprechend i n n e r e A rbeit. D ieser E nergiefluß inner­

halb der Organism en lä ß t sich durch das bekannte S trö­

mungsschaubild nach Abb. 1 darstellen.

Ä ußere A rbeit ist nicht — das wollen w ir ausdrücklich festhalten — äußerlich bem erkbare A rbeit, sondern nach außen abgegebene A rbeit. Also ein T ier oder ein Mensch, der m it seinen Beinen oder A rm en A rbeit leistet, um Nah­

rung zu suchen und zu sich zu nehm en oder sich gegen einen persönlichen F eind zu wehren, leistet dam it innere Arbeit. E in Mensch aber, der A rbeit abgibt, so daß andere Nutzen davon haben, z. B. der A rbeiter in der F ab rik , der leistet äu ß ere A rbeit. E in W irtschaftsunternehm en, das nu r arbeitet, um Geld zu verdienen, verfo lg t nicht den Zweck äu ß e rer A rbeit. E in U nternehm er aber, dessen

i ) S ie h e z. B. W a y n e W . P a r r is h , „ A n o u tlin e o f T e c h n o c r a c y “ ü b e r ­ s e tz t v o n H . P r i m : „ T e c h n o k r a t e — ■ d ie n e u e H e il s l e h r e " M ü n c h e n 19B 3, V e r la g R . P i p e r & Co.

(9)

itr

Verlust

erstes Ziel ist, der V olksw irtschaft brauchbare G üter zu liefern, leistet dam it äußere A rbeit.

Wie genauere B etrachtung zeigt, sind die Organe vieler Organismen selbst wieder Organismen. So vereinigen sich z. B. selbständige Leibewesen wie die Ameisen oder Bienen, deren jedes E inzeltier schon als hochzusammen- gesetzter Organismus anzuspreehen ist, ihrerseits zu einem übergeordneten sozialen Organismus. Im sozialen Leben der Menschen sind au f diese W eise oft viele S tufen in­

einandergeschachtelt. Andere Organismen wiederum kön­

nen sich nicht zu übergeordneten zusammenschließen. Die E rklärung gibt das organische A ufbaugesetz:

S e l b s t ä n d i g e O r g a n i s m e n k ö n n e n z u O r ­ g a n e n e i n e s ü b e r g e o r d n e t e n O r g a n i s m u s w e r d e n , w e n n s i e ä u ß e r e A r b e i t l e i s t e n , d i e s i c h d e m a l l g e m e i n e r e n Z w e c k e d i e ­ s e s ü b e r g e o r d n e t e n O r g a n i s m u s e i n f ü g e n k a n n .

Bei vielen Organismen ist nun die innere A rbeit Selbst­

zweck. Jene aber, die äußere A rbeit abgeben, vermögen außerdem Sonderzwecke zu erfüllen. Lassen sich diese Sonderzwecke nach den Gesetzen der A rbeitsteilung ver­

einigen, so kann nach dem Aufbaugesetz ein übergeord­

neter Organismus gebildet werden. Die ursprünglichen Organismen werden zu Organen, ihre äußere A rbeit zur inneren A rbeit des übergeordneten Organismus. Sieht man z. B. die W erkzeugm aeherei einer größeren F abrik, fü r die die W erkzeuge nicht V erkaufserzeugnisse, sondern Produktionshilfsm ittel sind, als selbständigen Organismus an, so ist die H erstellung der W erkzeuge äußere A rbeit;

denn sie werden an die übrige F ab rik abgegeben. Stellt man sich aber au f den S tandpunkt des Gesamtbetriebes, also des übergeordneten Organismus, so muß die H e r­

stellung der W erkzeuge als innere A rbeit angesehen wer­

den. Solche Überlegungen spielen bekanntlich bei der Gemeinkostenverteilung in den F abrikbetrieben eine wich­

tige Rolle, und über manche strittig e F ra g e w ürden sich die Betriebsleute viel leichter einig, wenn sie sich sta tt der unklaren Ausdrücke wie produktive und unproduktive oder unm ittelbare und m ittelbare Ausgaben, Löhne oder A r­

beiten des Begriffes der äußeren und inneren A rbeit be­

dienen wollten.

F ü r einen Staatsorganism us ist erste und höchste A u f­

gabe, seine S taatsbürger als biologische A rt und seinen Organismus als System aufrecht zu erhalten. H ier ist zu­

nächst die innere A rbeit Selbstzweck. A u f dieser Stufe stehen die hoehorganisierten Insektenstaaten der Termiten, Ameisen und Bienen. Die nächste Entw icklungsstufe der

„internationalen“ Beziehungen haben sie noch nicht er­

reicht. Sie w ürde voraussetzen, daß die Staatswesen äußere A rbeit als Sonderzweck leisten, die sieh einem

übergeordneten politischen Organismus einpassen ließe.

Die Menschen sollten daraus lernen, daß V erbindungen zwischen den einzelnen Völkern erst Aussicht au f E rfolg haben, wenn sie zuvor ihre eignen Staatswesen zu ein­

heitlichen Organism en ausgebaut haben.

Die A rbeitsteilung

W ährend der organische Arbeitsbegriff und das Gesetz des organischen A ufbaues zu einem immerhin wesent­

lichen Teil au f energetischer Grundlage beruhen, ist die A rbeitsteilung eine rein biologische Angelegenheit, sozu­

sagen eine Erfindung der belebten N atur. Alle A rbeits­

teilung, die die Menschen bewußt und zweckgerichtet durchführen, ist nichts anderes als die unm ittelbare F o rt­

setzung der in der N atu r entstandenen. J a , wenn sie auch durch die menschliche V ernunft außerordentlich vielseiti­

gen Zielen dienstbar gem acht wird, so verfolgt sie im Grunde doch in der menschlichen Gesellschaft die gleichen Zwecke wie in der gesamten belebten N atur, nämlich die Lebensbedingungen günstiger zu gestalten: Die einzelnen Lebewesen sollen sich besser ernähren, besser fortpflanzen, besser vor ihren Feinden, vor U nw etter oder sonstigen Ge­

fahren schützen, kurz, ihre gesamten Lebensbedürfnisse besser befriedigen können.

A rbeitsteilung ist n u r dann möglich, wenn die einzelnen verschiedenen Tätigkeiten genügend oft wiederholt oder gar ununterbrochen in stetem F lu ß ausgeübt werden.

Beim Lebensprozeß in den biologischen und sozialen O rga­

nismen ist das der Fall. I n der N atur besteht nun das eigentümliche Streben, fü r G ruppen verw andter V errich­

tungen oder auch f ü r Einzelverrichtungen — je nach der H äufigkeit der W iederholung und nach der Größe des Organismus — besondere Anlagen oder Organe zu schaf­

fen. So wird die organische A rbeit von einfachen A n­

fängen in steter Entw icklung zu immer weitergehender U nterteilung aufgespalten. Schon die kleinste lebende Einheit, die w ir kennen, die Zelle, zeigt eine, wenn auch prim itive Arbeitsteilung. W ie sich bei den niedrigen E in ­ zellern, z. B. bei den W eehseltierchen oder Amoeben, beobachten läßt, besorgt der zähflüssige Zelleib (P ro to ­ plasma) Bewegung und Nahrungsaufnahm e, während dem in ihm eingebetteten Zellkern der Stoffwechsel obliegt.

Andere Funktionen, insbesondere die Fortpflanzung, neh­

men noch den ganzen Zellorganismus in Anspruch. A uf der nächst höheren S tufe der Zellkolonien finden sich teils solche, bei denen trotz der geselligen Lebensweise die ein­

zelnen Zellen alle ihre selbständigen V errichtungen bei­

behalten haben. A ndre wieder, so die im W asser unsrer Teiche lebende K ugelalge Volvox globator, weisen zwei deutlich voneinander unterscheidbare A rten von Zellen a u f: K örperzellen und Keimzellen. Auch die K ö rp e r­

zellen verm ehren sich zwar durch Teilung, bringen aber keine neuen selbständigen Wesen hervor. Das ist alleinige A ufgabe der Keimzellen, welche sieh zu diesem Zwecke nach E in tritt der R eife vom m ütterlichen V erbände los­

lösen. M it dieser Scheidung in K örperzellen und Keim ­ zellen ist die erste große S tufe in der biologischen Organik erreicht. Infolge der A rbeitsteilung genügt es, wenn ein Teil der zu engem Zusammenwirken gekuppelten Zellen atm et und friß t, also den Stoffwechsel besorgt; die ändern Zellen widtnen sich ausschließlich der F ortpflanzung und lassen sich d afü r erhalten und ernähren. Von dieser S tufe an ermöglicht die N atu r den höheren Organismen, andere A ufgaben zu erfüllen als n u r sieh fortzupflanzen und die A rt zu erhalten. Als höchste dieser A ufgaben h at die Leistung äußerer A rbeit zu gelten, die es den Organismen

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