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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 13. April, Nr 29.

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(1)

für den Kreis Marienburg Westpr.

Erscheint Mittwochund Sonnabend Abend.

Festes Marienburg, den 13. April

Statut

,

gemeinsamen . Gemeinde-KrankenVersicherung

. fur

den Kreis Marienburg

»AufGrund des § 12, Absatz2 desKranken- versicherungsgesetzesvomth.April1892(R.-G.-Bl.1892 S.41»7)und desGesetzesbetreffendweitereAbänderungen des Krankenversicherungsgesetzes,vom 25. Mai 1903 (R.-G.-Bl.S. 233)sowieder§§202sund 116 der

"

Is. Dezember1872 19.März1881

21. Dezember1892 hebungdes Statuts vom

W 1893—

Statut fürdenKreisMarienburg beschlossen:

§1.

Sämtliche Städte, LandgemeindenundGutsbezirke desKreiseswerden zu einer gemeinsamenGemeinde- Krankenversicherungvereinigt,derenTrägerderKreis Marienburg ist.

Ǥ2.

Der-Krankenversicherungspflichtunterliegendie im

§1desKrankenversicherungsgesetzesvom 10·April1892 bezeichneten Arbeiter, soweit diese nichteiner der im

§4a.a.O.·bezeichnetenKrankenkasseangehören,bezw.

soweit sie nicht aufGrund der§§ 2b, 3, Za,Zbund 75 von derVersicherungspflichtbefreitoderauf ihren Antragzubefreien sind.

"

ZumBeitritt berechtigtsinddie im§4Absatz2 XdesGesetzesgenanntenimKreiseMarienburg beschäftigten Personen.

«

"

DieSpezialkassiererkönnen diebeitrittsberechtigten Personenvor ihrer Aufnahmein dieKasseeinerärztlichen UntersuchungdurcheinenKassenarzt unterziehen lassen und,wenn dieseeinebereits bestehendeKrankheitergibt, von derVersicherungzurückweisen..

Kreisordnungvom wird unter Auf-

olgendes

Fürdieversicherungsprchtigen Personenbeginnt dieMitgliedschaftmitdemTage,anWelchemsieindie ihre VersicherungspflichtbegründendeBeschäftigungein- treten;für die zum Beitritte berechtigten Personenbe- ginnt dieMitgliedschaftmitdemTagederschriftlicheU odermündlichenAnmeldungbei demOrtsvorsteher ihres Aufenthaltsortes " -

DieAnmeldung muß enthalten:

Den Vor- undZunamen, dasAlter desAnge- meldeten,dieBeschäftigunginwelchererstehtundseine derzeitige Wohnung

Die Mitgliedschaft endigt fiirdieversicherungs- pflichtigenPersonen gleichzeitigmitder dieMitgliedschaft begriindendenBeschäftigungDieselbenkönnenjedoch derSpezialkasseweiterhinfreiwillig angehören,wenn undsolange siedieVersicherungsbeiträgeauch weiterhin zahlenundentweder imGemeindebezirkihres bisherigen Aufenthaltesverbleiben oder in dem Gemeindebezirk ihren Aufenthalt nehmen,in welchem sie zuletztbe- schäftigtwurden.

Fürdie beitrittsberechtigtenPersonen endigtdie Mitgliedschaft durch mündlicheoderschriftlicheAustritts- erklärungbei dem zuständigen Spezialkassierer oder, fallsdieKassenbeiträgean zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden,mit demzweiten Zahlungstermine

Für die biszum Erlöschender Mitgliedschaft fälligenBeiträgebleiben dieAusgeschiedenenverhaftet

§4.

DieArbeitgeberhaben jedevon ihnenbeschäftigte versicherungspflichtigePerson, soweit dieselbe nach diesem Statut zur gemeinsamenGemeinde-Krankenversicherung desKreises Marienburg gehört, spätestensam dritten TagederBeschäftigungbei demOrtsvorsteherdes Be- schäftigungsortesanzumelden.

Für Personen, welche nachder Natur ihresGe- werbesabwechselndinverschiedenenGemeindebezirkenbe- schäftigtwerden, giltalsBeschäftigungsortderSitzdes Gewerbebetriebes bezw.derBetriebsleitung

Die AbmeldungderVersicherten hat durchden Arbeitgeber gleichfalls spätestensam dritten Tage nach BeendigungdesArbeitsverhältnisseszuerfolgen.

Veränderungen,durch welche währendderDauer der Beschäftigungdie Versicherungspflichtfür solche Personen begründetwird,die derVersicherungspflicht aufGrund ihrer Beschäftigungbisher nicht unterlagen, sindspätestensam dritten Tagenach ihremEintritt gleichfalls anzumelden.

Das gleiche giltbeiAenderungendes Arbeits- vertrages, welchedieVersicherungspflichtderim§.1 Absatz4 desGesetzesbezeichnetenPersonenzurFolge haben-

.DieAnmeldung muß enthalten: « Den Bor- undZunamen, sowiedas Alter unddie

. Beschäftigungdes Anzumeldendenund denZeitpunkt desEintritts indieversicherungspflichtigeBeschäftigung

Die Abmeldung muß enthalten:-s « DenVor-undZunamendesAbzmneldenden,den ZeitpunktdesAustritts ansderversicherungspflichtigen Beschäftigung·

Arbeitgeber,welche ihrer E)"liiineldepflichtnichtge- nügen, verfallen nach §81desGesetzesineineGeld-

1904.

(2)

strafebiszu20Jeundhabenaußerdemgemäߧ50 desGesetzesalleAufwendungenzuerstatten, welchedie KassezurUnterstützungeiner vor derAnmeldunger- krankten Person aufGrund der gesetzlichenVorschrift oderderVorschrift diesesStatuts gemacht hat.

§5.

Als Krankenunterstützng

vgliedern gewährt: ,

1.vom BeginnderKrankheitab freieärztliche BehandlungundArzenei,

DieLieferungvon Brillen, Bruchbändernund ähnlichenVorrichtungenoderHeilmitteln, welche zurHeilungdesErkrankten oderzurWieder- herstellungundErhaltungderErwerbsfähigkeit

wird den Kassenmit-

2.

nachbeendigtemHeilverfahren erforderlich sind,. imFallederErwerbsunfähigkeitvom Tage nachdemTagederErkrankungabfür jeden ArbeitstageinKrankengeldinHöhederHälfte des im§11 festgesetztenortsüblichenTage- lohnes gewöhnlicherTagearbeiter DieKrankenunterstützungwirdfürdie Dauer der

»So

Erkrankunggewährt; sieendetspätestensmitdemAb-- laufder 26.Woche nach BeginnderKrankheit,im FallederErwerbsunfähigkeitspätestensmitdem-Ablauf der 26.Wochenach BeginndesKrankengeldbeznges.

Endet derBezugdesKrankengeldes erst nach Ablauf der26.WochenachdemBeginnderKrankheit, soendet mit demBezugedesKrankengeldeszugleichauchder Anspruch aufdie imAbsatz1unter Ziffer1und2be- zeichnetenLeistungen

Krankengeldwird nichtgewährtbeiKrankheiten, welchedieBeteiligtensich vorsätzlichoderdurch schuld- hafteBeteiligungbeiSchlägereienundRaufhändelnoder durchTrunkfälligkeitzugezogen haben. Solchen Ver- sicherten, welchedieKasse durcheinemitVerlustder bürgerlichenEhrenrechte bedrohte strafbareHandlung geschädigthaben,wird dasKrankengeld fürdie Dauer von 12Monaten seitBegehungderStraftat entzogen.

Versicherten,welchevon dergemeinsamenGemeinde- krankenversicherungdie Krankenunterstützungununter- brochenoderimLaufeeinesZeitraumsvon 12 Monaten für26Wochen bezogen haben,wirdbei Eintritt eines neuen Unterstützungsfnlles,sofern dieser durchdiegleiche nicht gehobene Krankheitsursacheveranlaßt ist,imLaufe dernächsten12Monate Krankenunterstützungnur für dieGesamtdauervon 13Wochen gewährt

§6.

AnStelle der im§5vorgeschriebenenLeistungen kannfreieKurundVerpflegungineinemKrankenhause gewährtwerden:

.1.für diejenigen Erkrankten, welche verheiratet sindodereineeigene Haushaltung habenoder MitgliederderHaushaltung ihrer Familie sind, mit ihrerZustimmung,oderunabhängigvon derselben,wenn die Art« derKrankheitAn- forderungenan dieBehandlungoder Ver- pflegung stellt, welchenin derFamiliedes Erkrankten nicht genügtwerden kann, ferner wenn dieKrankheiteineansteckende ist,oder wenn derErkrankte den ihmvon dem be- handelnden Arztegegebenenund dennach §17 desStatuts zu erlassendenBerhaltungsmaß- regelnundVorschriftenzuwiderhandelt,ebenso wenn feinZustandoderVerhalteneinefort- gesetzteBeobachtungerfordert;

57

2.für alleinstehendeErkrankte unbedingt.

HatderineinemKrankenhausUntergebrachteAn- gehörige,derenUnterhalterbisheraus seinemArbeits- verdienste bestritten hat, sowird nebenderfreienKur und VerpflegungdesErkrankten denAngehörigenals UnterstützungdieHälftedesim §5Ziffer3festge- setztenKrankengeldesgewährt

§7.

Versicherte, welchedenüber dieKrankenmeldung,—

über dasVerhaltenderKrankenundüber die Kranken- aufsicht erlassenenodernochzuerlassenden Vorschriften oder den Anordnungendes behandelndenArzteszu- widerhandeln,können durchden Kreis-Ausschußmit Ordnungsstrafenbis zumdreifachenBetragedestäglichen Krankengeldes für jedenUebertretungsfallbelegtwerden.

§8.

DieärztlicheBehandlungdererkranktenMitglieder erfolgt nach vorheriger Meldung beidemzuständigen Spezialkassierer durcheinendervom Kreiseangestellten Kassenärzte,unter denendieErkrankten freie Wahl haben.

Jstvom BeginnderKrankheitan derBesuchdesArztes inderBehausungdesKrankennotwendig, so muß stets der zunächstwohnendeKassenarzthinzugezogenwerden.

Ein WechseldesKassenarztesimLaufeeinerKrankheit bedarfderGenehmigungdesKreisausschusses.—- §I7.

Kosten, welche durch Zuziehungeines anderen Arztes erwachsen,werden nur ersetzt,wenn dieZuziehungauf Anordnungoder smitGenehmigungdesKreisausschusses oder auf VerlangendesKassenarztesoderbeiGefahr imVerzugeerfolgt ist.

DieArzeneien sindans denApotheken aufGrund dervom Kassenarzte zuverschreibenden Rezeptezuent- nehmen.DieRezepte müssenäußerlicherkennenlassen, daß siefüreinKassenmitgliedbestimmtsind. Die Lieferungdersonst erforderlichen Heilmittel (§5Nr.2) ist durchdenKassenarztbeimKreisausschußzubeantragen.

§9.

Die Auszahlungdes Krankengeldes erfolgtan jedemSonnabend fürdieabgelaufeneWoche durchdie zuständigeSpezialkasfe nach VorlegungeinesvomKassen- arzteauszustellenden Krankenfcheines,in welchemdie ZahlderWochentage, während welcherderErkrankte erwerbsunfähigwar, angegeben sein muß. (§ 24.)

§10.

HatderKassenarztGrund zu derAnnahme, daß- einer derim §5 bezeichneten,die Gewährungvon Krankengeld ausschließendenFällevorliegt,so ist dieses indemKrankenfcheinezu vermerken.

« §11.

DerortsüblicheTagelohngewöhnlicherTagearbeiter istfürjetztfestgestelltauf

a. indenkäudcirhenOrtschaftendesstreife- 1,50Jstfür erwachsenemännlicheArbeiter,

,, » weibliche

» jugendlichemännliche

» » » weibliche

b.inderHtadt Marienburg 1,60Je für erwachsenemännlicheArbeiter,

» »

oj85

,

» »

»

, » «"

«

«

.

«

0,80 » jugendlichemännliche ,,

- » » » weibliche »

(3)

o.indergitadtPenteirh 1,80Je für erwachsene männlicheArbeiter,

1,20» » ,, weibliche »

1,2-0» » jugendlichemännliche »

0,80 » weibliche ,,

«(1.inderHtadt Fiegenhof 1,80Asfür erwachsene männlicheArbeiter,

1,00» » » weibliche »

1,00» » jugendlichemännliche »

0175» » « .weibliche «

§12.

DieVersicherungsbeiträgebelaufen sich auf3Oxz des von der höherenVerwaltungsbehördefestgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicherTagearbeiter.Sie betragen also nachdenFestsetzungen(§ 1.1) fürdieWoche

a.indenkäudkiäsenOrtschaftendes Fereises für erwachsene männlicheArbeiter rund 27»Z,

» « Weibliche» » 17»«

» jugendliche männliche » ,, 15 »

» ,, weibliche ,, » 18,,

d. indergitadtMarienburg für erwachsene männlicheArbeiter rund 29 »J,

» » weibliche

·

» » 14 »

» jugendliche männliche » » 14 »

» » weibliche » » »

e. inderHtadt Reuteith für erwachsene männlicheArbeiter rund32»Z,

» » weibliche » » 22 »

» jugendliche männliche ,, » 22 ,,

» »

"

» » - »

cl.indergotadtFiegenho für erwachsene männlicheArbeiter rund32»Z,

» » weibliche » », 18 »

,, jugendlichemännliche » » 18»

» weibliche » » 13,

DieArbeitgebersind verpflichtet,die Beiträge für dievon ihnen beschäftigtenPersonen vierwöchentlichim Voraus zuderSpezialkassedesBeschäftigungsortesdes Versicherungspflichtigen(§ 21)und zwar so langezu zahlen,bisdievorschriftsmäßigeAbmeldungt§ 4)er- folgt ist. Für diejenigen Personen, welcheimLaufe einer WochederVersicherungbeitreten,oder,aus der Versicherung ausscheiden, ist für jede angefangeneWoche dervolleWochenbeitragzuentrichtenWenn dieabge- meldetePerson innerhalbdervierwöchentlichenZahlungs- periodeausderVersicherungausscheidet,so sind fürdenbe- treffendenZeitraumdieBeiträgedemArbeitgebervon der SpecialkassezurückzuerstattenAlsWoche giltderZeit-·

raum von MontagbisSonntag einschließlichErfolgt der Eintritt undAustritt imLaufeeines Zeitraumes von 7Tagen, so istnur eineinmaligerWochenbeitrag zuentrichten.

§13.

ZudenBeiträgenfürversicherungspflichtigePersonen hatderArbeitgeberein Drittel aus eigenenMitteln zu leisten,dieanderen zwei Drittel isterberechtigt,den VersichertenbeijederregelmäßigenLohnzahlunginAbzug zu bringen,soweit sieaufdiese Lohnzahlungsperiode

anteilweise entfallen. s

Streitigkeiten zwischendenKassenmitgliedernund ihrenArbeitgebernüber dieBerechnungundAnrechnung dervon denersterenzuleistenden Beiträgewerdenvor- behaltlichder Zuständigkeitder Jnnungen zur Ent- scheidungvon StreitigkeitenzwischenArbeitgebernund 58

ihrenLehrlingen, sowiederZuständigkeitderJnnungs- Schiedsgerichtevon demfürdenBeschäftigungsortzu- ständigenGewerbegerichte,soweitessichaberum solche Kassenmitglieder handelt, welche nichtunter §2 des Gesetzes betreffenddieGewerbegerichtevom 29.Juli 1890 fallen, aus AnrufeneinerPartei vorläufigvon demGemeindevorsteher,andernfallsvon demordentlichen Richter entschieden.

GegendieEntscheidungdesGewerbegerichtesfinden dieRechtsmittel statt, welchein denzurZuständigkeit derAmtsgerichtegehörigenbürgerlichenRechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufungan das Landgericht ist jedochnur zulässig,wenn der WertdesStreitgegenstandes denBetragvon 100Je übersteigtDieEntscheidungdes Gemeindevorsteherswird rechtskräftig,wenn nichtbinnen 10TagennachVerkündungvon einerderanwesenden Parteien,oderbinnen10TagennachderBehändigungvon einer beiderVerkündigungnichtzugegengewesenenPartei Klagebei demordentlichen Gerichte erhobenwird.

Streitigkeiten zwischendenKassenmitgliedernund ihren Arbeitgebern einerseitsundderKasse andererseits über das VersicherungsverhältnisoderdieVerpflichtung zurLeistungvon BeiträgenoderüberUnterstützungs- Ansprüchewerdenvon demLandrat entschieden.

DieEntscheidungkannbinnenvierWochen nach derZustellungmittelst Klagebei demordentlichenGerichte

. angefochtenwerden.

DieEntscheidungist vorläufig vollstreckbar, soweit essichum StreitigkeitenüberUnterstützungs-Ansprüche handelt.

§14.

Die versicherungsberechtigten2Abs. 2)und freiwilligversicherten(§3Abs. B) Personen habendie vollenWochenbeiträgeinderselbenWeise,wiediesesim

§12 fürdie Arbeitgeber bestimmt ist, selbstzum Fälligkeitsterminean dieSpezialkasseihres Aufenthalts- ortes einzuzahlenoderkostenlos einzusenden.

§15.

FürdieZeitderdurchKrankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeitwerden Beiträge nicht gezahlt.Die Mitgliedschaftdauert währenddesBezugesvonKranken- geld fort. ·

"

RückständigeBeiträgewerden in derselben Weise beigetrieben,wieGemeindeabgaben. Dieselben haben dasVorzugsrechtdes§54Nr. 1derReichs-Konkurs- ordnungvom 10.Februar1877. DieSpezialkassierer bleiben für rechtzeitigeAnmeldungderForderungzur vMasse haftbar.

§16.

JederArbeitgebererhältfür jedevon ihmbe- schäftigteversicherungspflichtigePerson einQuittungs- buchbei derersten Beitragszahlung durchdenSpezial- kassierereingehändigt.Jede freiwilligbeitreteudePerson hatbei derersten Beitragszahlungeinvon ihrbeschafftes QuittungsbuchdemSpezialkassierer vorzulegen.

JedeBeitragszahlungistindemQuittungsbuche durchdenSpezial-Kassiererzu vermerken. Kassenmit- gliedern, für welchedieEinzahlungderBeiträge durch denArbeitgebererfolgt, istdasQuittuugsbuch bei jeder Lohnzahlung auf VerlangenzurEinsichtvorzulegenund beimAusscheidenaus derBeschäftigungauszuhändigen.

§17.

Die Verwaltungder gemeinsamenGemeinde- Krankenversicherungin Sonderheit auchdieKassen- verwaltung überwachtund leitet der Kreis-Ausschuß.

Ererläßtdie zurAusführungdiesesStatuts erforder- lichen AnweisungenüberdasKassen-undRechnungs-

(4)

wesen,erbestimmtdieKasseuärzte,Apotheker,Kranken- häuser, schließtmitdenselben, soweit erforderlich,Ver- trägeundregeltdie ArtderVerabfolgungvonArzenei undsonstigenHeilmitteln, soweit dieselbenvom Kassen- arzteverordnet sind.Die Ranken derKassenärztewerden von demKreis-Ausschuß durchdasKreisblatt bekannt gemacht, desgleichen auchdieerlassenenAusführungs- bestimmungenveröffentlichtDer Kreis-Ausschußprüft dieJahresrechnungundlegt dieselbedemKreistagezur Entlastungvor.

«

§18

DerLandrat hatdielaufenden Geschäftederge- meinsamenGemeinde-Krankenversichernngzuführen,er hat dieselbeinallengerichtlichenund außergerichtlichen AngelegenheitenmitEinschluss derjenigen Geschäfteund Rechtshandlungen, für welche nachdemGesetzeSpezial- Bollmacht erforderlich ist,zuvertreten.

§19.

DieKassenführungerfolgt durchdie Kreis-Kranken- kasseolsHauptkasseund durchSpezialkassen (§ 21), welche für RechnungderHauptkassedieEinziehungder Versicherungsbeiträgezu bewirken undZahlungzuleisten haben. Das Rechnungsjahrder Gemeinde-Kranken- versicherungfälltmitdemEtatsjahrzusammen»

§20.

DieBuchführungderHauptkasse erfolgt aufGrund dervom Kreisausschußerlassenen Anordnungen

F21.

Für jede Stadt, jedeGemeinde undjedenGuts- bezirkwird eineSpezialkasseerrichtet. Zur Führung derselben ist jeder Ortsvorsteher (Bürgermeister,Gemeinde- undGutsvorsteher) verpflichtet Mit Genehmigungdes Kreisausschusseskann dieFührungder Spezialkasse einem anderen Gemeindemitgliede (Steuererheber)über- tragenwerden

f

sz

§22.

Durch übereinstimmendenBeschlußderBeteiligten kannmitGenehmigungdesKreisausschussesfür mehrere aneinandergrenzendeGemeinde- und Gutsbezirkeeine gemeinsameSpezialkasse gebildetwerden. Jn diesem Fallesind dieGemeindevorsteher verpflichtet,die bei ihnen erfolgtenAn-undAbmeldungen zwecksBerichtigung desHeberegistersderSpezialkasse sofortdemSpezial- kassierer mitzuteilen

« §23.

Jeder Spezialkassierer hat folgende Bücherzu führen:-

1.einHeberegisterundAn-undAbmeldebuch, eineKrankenlisteundAusgabe-Journal.

Die AbführnngderBeiträgean dieHauptkasse hat vierteljährlichbiszum15.TagedeserstenQuartal- monats fürdasverflosseneQuartal zuerfolgen.

§24.

DieSpezialkassiererhabendieBeständederKranken- kasse stets getrenntvon sonstigen Kassenbeständenauf-

»zubewahren.Sie haben aufGrund derKrankenscheine

—(§9)-dasKrankengeld gemäß §5Nr.3 zuzahlen und dasselbein derKrankenlisteinAusgabe nachzu- weisen. Jm Falledes §10 hatdieZahlungdes Krankengeldes erstzuerfolgen, nachdemdieGeuehmigung desVorsitzendendesKreisausschusses eingeholt ist.

UebersteigenimLaufedesVierteljahresdie Aus- gabendieEinnahmen, so hatdieGemeindekasseoder derGutsvorsteherdesSitzes derSpezialkassedieer- forderlichen Vorschüfsezu leistenunddieselbenbei der 59

«

tragen.

nächstenAbrechuungmitderHauptkassezurErstattung nachzuweisenDerSpezialkassestehtesjedoch frei,bei umfangreichen Unterstützungen,denKreis-Ausschußum GewährungeinesVorschusseszuersuchen

§25.

Die Einnahme-Ueberschüsseder Kreiskrankenkasse, welche sichbeimJahresabschlußergeben, sind, soweit sie nichtzurDeckungvonVorschüsseninAnspruchgenommen werden,zu einemReservefondsanzusammelnDieUeber- schüssesind aufdenNamen dergemeinsamenGemeinde- krankenversichernngbeider Kreissparkasse zinsbarzu- belegen.

ReichendieBeständederHauptkassezurDeckung derAusgaben nichtaus,so hatdieKreiskommunalkasse dieerforderlichenVorschüssezuleisten.DieVorschüsse sindbeimJahresabschlusseaus demReservefondszu decken.

§26.

Die beimKreisausschusseund derHauptkasfeer- wachsendensachlichenKostenwerden vom Kreise,die be- deneinzelnenSpezialkassensentstehendensachlichenKosten von denbetreffendenGemeinde- undGutsbezirkenge- JnSonderheitbezieht sich diese Vorschrift auf diePortokosten,die erforderlichen Druckformulareund Qui.ttungsbücher.BeigemeinsamenSpezialkassenwerden diedurchdieKasseuverwaltnng entstehenden sachlichen Kostenvon denbeteiligtenGemeinde- undGutsbezirken nachderZahlderKassenmitglieder anteilig getragen, monatlichverteiltundbiszurErstattungvon derGe- meindekasseoder dem GutsvorsteherdesSitzes der Spezialkasse verauslagt. EtwaigeStreitigkeitenent- scheidetendgültigderKreis-Ausschuß

DerSchriftwechselzwischendenSpezialkassenund demKreis-Ausschussebezw.derHauptkasse istgegen- seitigzufrankieren.

§27.

DieAufsichtüberdieKassewirdnachMaßgabe derVorschriftendesKrankenversicherungs-Gesetzesvon dem Königlichen Regierungs-Präsidentenin Danzig wahrgenommen

SobeschlosseninderSitzungdesKreistagesdes KreisesMarienburgam 22. Dezember1903.

gez.D.Gehkrirlj.

(

gez.Jötsleu gez.Y. Zsieba gez.Frist Henfftvon Yiksach.

Das vorstehendeStatut dergemeinsamenGemeinde- Krankenversicherungfürden KreisMarienburgwirdhier- mitgenehmigt; dasselbetrittvom l.Januar 1904 ab inKraft.

Danzig, den«27.Februar1904.

(L.s.) J

Der Regierungs-Präsident

J.V.:v.girrt-.

(5)

Nr.2. Polizei-Verordnung,

- betreffendden "

Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen innerhalb der Provinz Westprenßeu.

AufGrund des§137 desGesetzesüber dieallgemeine Landesverwaltungvom 30.Juli 1883 inVerbindungmitden

§§6,12und15 desGesetzesüberdiePolizei-Verwaltung vom 11. März1850 wird hierdurchunterZustimmungdes Provinzialrats fürdenUmfangderProvinz Westpreußenver- ordnet was folgt:

§1.

Landwirtschaftliche Maschinen,diedurchTiereoderdurch elementare Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft) bewegt werden,müssen währenddesBetriebes inallenunt-«

gehenden Teilen,Rädern undWellen, welche wenigerals2m vom Boden entfernt find, derartig abgesperrtoderbedecktsein, daßdieBedienungsmannschaftenundandere Personenbeige- wöhnlicherAufmerksamkeit nichtvon dengehenden Werkener- griffenwerdenkönnen.

§2.

Dieselbe Bestimmung gilt fürdie RäderderGöpelwerke, diedazu gehörigen rotierendenTreibestangen(Leitungswellen) sowie füralleUebertragungenundKuppelungen, durch welche dieGöpelwerkemit landwirtschaftlichen Maschinenin Ver-« ibindunggesetztfind.

§Z.

DieVorschriftendes§1findenkeineAnwendung,

a. aufDreschmaschinen, welche durch Dampflraft ge- trieben werden,

.aufdieSchwungräderderHäckselmaschinen, aufMaschinen,dieihreArbeitimFahren verrichten,

.auf Latr-mobilem

aufdiebereits derVorschriftdes§120 Abs.3der Reichsgewerbeordnung unterliegenden Maschinenzum Betriebevon Molkereien,Spiritusbrennereien,Stärke- fabrikenundZiegeleien, sowieWind- undWassermühlen.

Dagegen gilt §2dieser Verordnung auch fürdieGöpel- werte, welchezum Betriebedervorstehendunterb undeauf- geführten Maschinen, ausschließlichder Wind- undWasser- mühlen,verwendet werden.

ein-po-

.- §4-

Wenn beiDreschmafchinenum das«Einfütterungslochfür das Getreidesichtifchartig erhöhte Bretterflächenbesinden, auf welchen sich Menschenzum HerbeischaffenderGarben zube- wegenhaben, so ist das Einfütterungslochmit einermindestens 15am hohen Leisteoder mit einer Bretterwand vonmindestens derselben Höheznumgeben-

Diese Vorschrift gilt füralleDreschmaschinen,diedurch tierischeoderdurchelementareKräfte bewegtwerden«sie findet jedochkeine Anwendung auf MaschinenmitfelbsttätigerEin-

legevorrichtung. «

Fernerkannauchbeianderen Maschinen,«die inAbf.1 dieses§ geforderte Vorrichtungauf der Seitenach dem Stand- platzdesGarbeneinlegers hin fortbleiben,wenn dieserStand-

platz sichin einemmindestens25amtiefenBretterkaften besindet.

§5.

BeiHäckfelmafchinenist die zumEinschiebendesStrohes dienendeRinne miteiner festen Bretterverkleidung soweitzu Vekfthhdaßman mit demausgestrecktenArm unter dieser Verkleidungnichtbisan dasSchneidewerkderMaschine her- anreichenkann.

§ 6—.

AlleArbeiter, welche durch ihre Beschäftigungin dieun- mittelbare Nähe gehender Maschileeile·Iund2) geführt

.werden,müssenwährendderArbeit einean denKörpereng aUschließendeKleidung tragen-

Diesgilt auch fürdie weiblichen Arbeiter, soweites tunlichist; jedenfalls müssenderenweiteKleider, insbesondere an den unteren Teilen durchBänderzusammengehaltenwerden.

§7.

Solangedietreibende KraftinTätigkeit ist, dürfendie gehendenTeile einerlaut-wirtschaftlichenMaschine irgend welcher Artnur von der mit derLeitungder Maschinebetrauten PersonzumZweckdesSchmierensunddesBefühlens berührt werden. .(§ 8.)

Dasselbe gilt hinsichtlichderGöpelwerle.

§8.

DielandwirtschaftlichenMaschinen, einschließlichderGöpel- werteunddiedazu gehörigenMotoren sind, solangedieletzteren auf die ersterenwirken,unter Aufsichtzustellen. Mitdieser

Aufsichtdürfennur erfahreneundzuverlässigePersonenbetraut wer en.

Personenunter 16Jahren istdie Aufsichtüberden Betriebder Maschine, sowiedie Führungderelementaren treibendenKraft nicht anzuvertrauen.

. §9.

Die Fürsorgefür die Beobachtungder obigenBe- stimmungenwirdverlangt:

a.vondemerstenLeiter deslandwirtschaftlichenBetriebes eventl. von dessenStellvertreter hinsichtlichderEin- richtungderMaschinen, hinsichtlichdesBorhandenseins der erforderlichen Schutzvorrichtungenundhinsichtlich derBefolgungdes§ 8;

b.imübrigenvon demAufseher.

JsteinAufseher nicht bestellt, sotrittüberalldieVer- antwortlichkeit des Betriebsleiters, eventl. des Stellver- treters ein.

§10.

DieInhaber derMaschinen sind verpflichtet, ’Revisionen der MaschinenundihresBetriebes durchdiestaatlichen Auf- sichtsorgane jederzeitzugestatten.

§II.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungwerden mit Geldstrafenbiszu30»ei-belegt,an derenStelleimUnver- mögensfalleeineentsprechendeHaftstrafetritt.

§12.

Eine gleiche Strafe(§ 11) trifft denjenigen, welcherdie indieser Verordnung vorgeschriebenen Schutzvorrichtungenvor- sätzlichoder aus Fahrläsfigkeit währenddes Betriebes der » Maschine entferntodervernichtet.

" «

§13. X

Borstehende Polizei-Verordnung tritt mitdem1.August dieses Jahres inKraft.

Mit demselben Tage gelangen nachstehendeVerordnungen:

1.diePolizei-Verordnung desRegierungs-Präsidentenzu Danzig vom 5. Dezember1883, betreffenddie Ver- kleidungderMaschinenteile, insoweit fich diese Verordnung aufdenBetrieblandwirtschaftlicher Maschinen bezieht, 2.diePolizei-Verordnung fürdenKreis Marienwerder, be-

treffenddieSicherheitsvorrichtungen beidendurch Roß- werkbezw. Dampf-undWasserkraftbetriebenen landwirt- schaftlicher-iMaschinenvom 28. September1874, Z.diePolizei-Verordnungfür den Kreis «-Flatow,betreffend

dieSicherheitsvorrichtungenbeidendurch Roßwerk, bezw.

Dampf- nndWafferkraft betriebenen landwirtschaftlichen Maschinenvom 27. Mai 1885,

4. diePolizei-Verordnung fürdenKreisGraudenzüber den Betrieb landwirtschaftlicherMaschinenvom15.Mai1886, 5.dieauf Benutzungvon Göpelwerlen bezüglichePolizei- Verordnung fürdenKreisLöbauvom18.Februar 1888, insoweit sicb dieselbe aufdie zumBetriebe landwirtschaft- licherMaschinendienenden Göpelwerkebezieht,

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