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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 4. Mai, Nr 36.

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Academic year: 2021

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für den Kreis Marienburg Westpu

Erscheint MittwochundSonnabend Abend.

Nr. 36.

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr. 1. Wie§33desReichsviehseuchengesetzesfürdie gefallenenoder getöteten, so schreiben §9desFleischbeschau- gesetzesund§33derAusführungsbestimmungenAzudiesem Gesetzefürdie zumGenusse für Menschen geschlachteteuTiere, bei denen Milzbrand festgestellt wird,dieunschädlicheBe- seitigungvor. Nichtgetroffenwird durch diese Bestimmung dasjenige Fleisch,das nicht selbstvon milzbrandkrankenTieren herrührt,sondern nur mitsolchenTieren oderihremFleisch, ihremBlut oder ihren Abfälleninunmittelbare odermittel- bareBerührung gekommenunddadurchmitMilzbrandkeimen verunreinigt ist. Während fürdas« aus dem Auslande ein- geführteFleischdieser Art§18derAusführungsbestimmungen D zumFleischbeschaugesetzeimAbsatz1unter 1 Aebenfalls die unschädlicheBeseitigung vorsieht, fehltes an eineraus- drücklichenVorschrift fürdas imJnlande geschlachteteFleisch- DieHeranziehung derZiffern 17—19 der§ 35derAus- führungsbestimmungenA,diesich aufdieBehandlungverun- reinigtenFleisches beziehen,würdenur einenunvollkommenen Notbehelf abgeben. Er muß daher auf §27desReichsvieh- seuchengesetzeszurückgegriffenwerden,deresgestattet,die Un- schädlichmachungoder unschädlicheBeseitigungaller Gegen- stände anzuordnen,die mitseuchekrankenoderseucheverdächtigen Tieren inBerührung gekommen sind. AufdieAnwendung dieserBestimmungwird esnamentlichdann ankommen,wenn einnichtrechtzeitigals milzbrandkrankerkanntes Tier mit anderen Tieren zusammen geschlachtet wird, was z.B.in öffentlichenSchlachthäusernauchbeiAnwendunggrößtmöglicher Vorsicht nichtimmer zuvermeiden seinwirdundtatsächlich kürzlichvorgekommen ist. Das mit lebendenundvirulenten Milzbrandbazillen durchsetzteBlut und Fleischdes kranken Tieres wirdinsolchenFällen gewöhnlichnichtnurdieSchlacht- stelle besudeln, sondern auchdieKleider,dieArme undHände derSchlächter,ferner die zumSchlachten benutzten Werkzeuge undGeräte, sowiedieLappen insizieren,mit denendas nach demAbziehenderHautaus den durchschnitteneu Unterhaut- venen hervortretendeBlut abgewischtzu werdenpflegt Die Milzbrandkeimekönnen dannweiter aufdieTiere übertragen werden.die indenselbenRäumen,von denselbenPersonenoder mit denselbenGerätengeschlachtet,zugerichtetoderaufbewahrt werden. Durchdiegebrauchten Instrumente unddie mitihnen hantierenden PersonennnddurchdieBerührungmitdem Erd- boden,den Wändenund den Teilen deskrankenTieres können die Keimenichtnur an derOberflächeundan denStichstellen UndSchnittflächen,sondern auchan beliebigenanderenStellen der gesunden Tierkörperabgesetztwerden. Ueberall, wohin der Krankheiisstoff übertragen ist, findeteineVermehrungder Vakterienundunter günstigenVerhältnissenauchdieBildung vonMilzbrandsporen statt.

Unter diesen Umständen müssenalleFleischteileundAb- fälle,diemit milzbrandkrankenoderverdächtigenTieren oder mitderenFleischoder Abfälleninunmittelbare odermittel- bare Berührunggekommensind,alsgefährlichbehandeltwerden.

CIist daherinersterLinieihre unschädlicheBeseitigung nach MUßgabederbestehenden Vorschriftenvorzusehen(vgl. §§11 fo.derBundesratsinftruktion vom 27. Juli 1895 und§45

Marienburg,den4. Mai l904.

der AusführungsbestimmnngenA zum Fleischbeschaugesetze).

Diezum Schlachten benütztenWerkzeugeundGerätschaftensind vorschriftsmäßigzudesinfizieren, ebensodieRäumlichkeiten, in denendieSchlachtungvor sichgegangen oderdas Fleisch zugerichtetoder aufbewahrt ist. Endlich unterliegenderDes- infektion auchdieKleidungsstückederSchlächter,wiesich auch dieseselbsteiner sorgfältigen Reinigung ihrer unbedeckten Körperteilezuunterziehen haben.

Dievöllige Vernichtungalles möglicherweiseinfizierten FleischesimWegeder unschädlichenBeseitigungkannindes namentlich dannzuHärten führen,wenn, wie esingroßen SchlachthösenderFall sein kann,einegrößereZahl gesunder Tiere mit dem krankenTiere zusammen geschlachtetundher- gerichtetworden ist. Jnsolchen Fällen erscheinteinmilderes Vorgehen erwünschtund zulässig, jedochnur fürdieober- flächlichmitMilzbrandkeimenverunreinigten Tierkörperoder Fleischteileundfür diesenur dann,wenn die Keime zuver- lässig abgetötet sind. Diesläßt sich durcheineDurchdämpfung gemäߧ39 Nr. 3derAussührungsbestimmungenA zum Fleischbeschaugeseßeerreichen,bei derenvorschriftsmäßigerAus- führungderströmendeDampfvon100Grad O21J2Stunden aufdieOberflächedesFleisches einwirkt, während—Milzbrand- sporenbereits nach20Minuten undKeimenrchweitfrüher zuGrunde gehen.Derartigbehandeltes Fleisch erscheintzum menschlichenGenuß geeignetundwird wiebedingt taugliches brauchbar gemachtesFleisch (vergl. §§10und11desFleisch- beschaugesetzes)unter Deklaration pp.indenVerkehr gebracht werden« OberflächlichbeschmutzteHäutekönnendadurchdes- infiziertwerden,daß siedreiTagelangineinprozentiges Sublimatwasser gelegtwerden. Wo diese Maßnahmen nicht durchauszuverlässigausgeführtwerdenkönnen,wird stetseine unschädliche«Beseitigungeintreten müssen.

Bei derBehandlungvonFleisch,das mit Milzbrand-»

keimenverunreinigtist, istwegenderGefahrderUebertragung sdesMilzbrandes aufMenschen besondere Vorsicht anzuwenden.

Personenmit Verletzungenan den unbedecktenKörperteilem namentlichdenHänden, sindzu solcherArbeit nichtzu ver- wenden. Nach Möglichkeit sind kräftigeGabeln nachdem MustervonHeugabelnzubenutzen;woabereineBerührung desFleischesmit denHänden nichtumgangen werden«kann, sind diese möglichstmitHandschuhenaus Leder oderstarkem Zeugzubekleiden.

Berlin,den 21.März1904. DerMinisterdergeistlichen-, Unterrichts-undMedizinali

Angelegenheiten.

J. V.gez.Förster.

DerMinister für Landwirtschaft,Domänen

undForsten.

J.V.gez.Sterneberg.

AnsämtlicheHerrenRegierungs-Präsidenten-

» Marienburg,den 27. April1904.

Vorstehenden Ministerial-ErlaßteileichdenOrtspolizei- behördendesKreiseszurKenntnisnahmemit demErsuchen mit, vorkommendenfallsgenau darnachzuverfahren.

Nr.2. Marienburg, 27. April1904.

Inder am 10. Märzd.Js. inRückforthabgehalteneu Generalversammlung der? VersicherungsgesellschaftderWind- Dampf-Wasserabmahlmühlen,sowieGetreidemühlenundLoko-

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--

mobilen in demfrüherenaltenrechtsseitigenNogat-Dei

gegen Feuekgefahr sind .

1.zumVorsitzendenderbisherigeVorsitzende,Gemeindevor- steherFriedrich Mattern inCampenau, zum Rendanten und Stellvertreter desVorsitzendender Amts- und EntwässerungsvorsteherMelchior Dau in Nosenort,

.zum Schriftfiihrerder MühlenbesitzerRudolf Jauzeu

inCampenauund - -

zu BeisitzernderEntwässerungsvorsteherW. Hermanu in Ellerwald V. Trist,-der Entwässerungsvorsteher Cornelius Quapp inPr.Rosengart,derMühlenbesitzer Jakob KrügerinFichthorst

«··

gewähltworden. "

AufGrund des §15 des Statuts erteile ich«diesen

Wahlen hiermitmeineBestätigung· «

Nr.3. Marienburg,den27.April 1904.

DieHerrenAmtsvorsteher ersucheich, soweitesnoch nicht geschehenist, für Justaudsetznng deröffentlichen Wege unverzüglichSorge zutragen; JnsbesonderewirdFolgendes inErinnerung gebracht,

1.die Wege solleneine Abrundung erhalten, so daßbei 8Meter Breite die Mitte mindestensIXZm höher ist, alsdertiefste Wegerand

.dieWegeränder sindinZwischenräumenvonetwa vier Schritt mit Bäumen zu bepflanzen. Dichter stehende Bäume sindzu entfernen,damit dieWegeaustrocknen können. AusderJnnenseitedesWeges sinddie Bäume

chverband

2.

soweitauszuästen,daßdieZweigeetwa 3muber dem·

Wegebleiben. .

.diebeiderseitigenGräbensind ordnungsmäßigzu räumen.

Dabei ist daraufzuachten, daßdieWegeböschungennicht

abgegrabenwerden« -

Brücken und Durchlässesind auszubessern,dieWegweiser

zuergänzen s

JmLaufedesMai istdieerforderliche Wegebesserungunter Beachtungdes Vorstehenden vollständig durchzuführenund erledigendeAnzeigederWegepolizeibehördenbis zum5.Juni zuerstatten. «

Der Vorsitzendedes Kreisausschufses, Lande-it

Nr. 4. Bekanutnrarhuug.

Das PreußischeStaatsschuldbuch ist auchin demEnde Märzd. Js. abgelaufenen GeschäftsjahreseitensderBesitzer vonSchuldverschreibungenderlonsolidirten Staatsanleihen lebhaft inAnspruchgenommen worden.

DieZahl der eingetragenenKonten betrugEndeMärz 190N 30337 über 1577 323650 alb, 1903: 31383 über1629 887550 »Ab;

sie istbisEndeMärz1904 auf 32477 über1,709,584,050 »l-Kapital

gestiegen. «

Von diesenKonten entfallen85, 9pEt.auf Kapital- forderungenbis zu 50000 oftund14,1pCt. ausgrößereKapitals-

anlagen. . .

Für physischePersonenwaren EndeMärz1904i19556 Konten über759,904,150 »l-für juristische Personen5975 Kontenüber651,829,400 Je undfür Vermögensmassenohne juristische Persönlichkeit6199 Kontenüber200,333,250 J- eingetragen. DieZahlderKontenfürBevormundete oderin Pflegschaft Stehende beträgt1796. -

Von denZinsen lassen sichdieEmpfangsberechtigten halbjährlich 18,922 PostenvonderStaatsschulden-Tilgungs- lasseinBerlin durchPostanweisungoderWertbriefdirektzu- senden,6028 Postenwerdenhalbjährlichdurch Gutschrist auf Reichsbant-Girotonto und 14068 Posten durchbareAus- zahlungbei derStaatsschuldeniTilgungstasseunddendamit

4.

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betrauten KöniglichenKassenundReichsbankanstalten berichtigt.

Von den Konten entfallen aufBuchgläubigerinPreußen 27943, inianderen Staaten Deutschlands4162, in denübrigen Staaten Europas 286. inAsien18,Afrika13,Amerika52 undAustralien3.

Das Staatsschuldbuch istallendenjenigen Besitzernvon Konsolszuempfehlen, für welche diese Papiere einedauernde Anlagebildenundwelche KapitalundZinsengegendenScha- den unbedingt sichern wollen,derihnen, so lange ihr Recht von demjeweiligen Besitzeder Schuldverschreibungenund Zinsscheine abhängig ist, durch Diebstahl, Verbrennen oder sonstiges Abhandeniommen dieser Effekten nicht selten entsteht.

LaufendeVerwaltungstostenwerden von den Kontenin- habern nicht erhoben.FürjedeEinschrift isteineinmaliger Betrag von 25 Ps. für jede angefangene1000 Mart des Kapitalbetrages,überden verfügtwird, Mindestens1quzahlem

Dievonuns heransgegebenen »AmtlichenNachrichtenüber das PreußischeStaatsschuldbuch«,welcheüberZweckund Ein- richtungdesSchulbuchsGenaueres enthalten,könnendurchjede Buchhandlungoderdirektvon demVerlage J. Guttentag,G.

m. b.Berlin W. 35,Lützowstraße107X8für40Pf.

oderdurchdiePost frei sür45Ps. bezogenwerden.

Berlin,den13. April1904.

HauptverwaltungderSaatsschulden.

Marienburg,den 23.April1904.

Vorstehende Bekanntmachungwird hierdurchzuröffent- lichenKenntnis gebracht.

Bekanntmachungeni

anderer Behörden.

Nr.1. Steckbriefserneuerung.

Der hinterdemArbeiterFriedrich Weiß geborenam 12. März1858sin Sumpf,am 12.November 1894 erlassene Steckbriefwird erneuert. .

Pr. Holland,den16.April1904. DerAmtsanwalt.

Nr.2. DieQuittungskarteNr. 13. deszuKönigs- bergam 8.Januar 1859 geborenenArbeitersRudolf Pohls mann, ist hieralsFund abgegeben. Podlmann kann sie gegenseineerneuerte KarteNr. 13hierin Empfang nehmen.

Lindenau,den26. April1904. DerAmtsvorsteher.

Nr.3. Die Schweineseuche unter den Schweine- beständenderMeiereien in Pr.RosengartundThiergartist, wieamtlich festgestellt, erloschen. DieGehöftsperreist auf-

gehoben., » «

AmtStalle,den28. April1904. DerAmisvorsteher.

Nr.4. DerFürsorgezöglingRobert Hoppeaus Berlin, geborenam I. Januar 1888 istam 18. d.Mis.

aus hiesiger Erziehungsanstalt entwichem Es wird ersucht, denselben seitens derbetr.Behörden festzunehmenund nach hierNachrichtzugeben«

- Statur: mittelgroß,schlank; Augen: hellbraun; Gesicht:

schmal.Besondere Kennzeichen: Tätovierungenaufdemlinken Arm: Balleteuse; rechterArm: Ring,Armband undFahne;

Kleidung: Jacketvon Zwirnstofs, Hofe brauner Sammet- menchester,schwarzerHut, hohe Schaftstiefel, dieentwendetsind.

Erziehungsanstalt Schadwalde,den27. April1904.

Henriei, Pfarrer.

NichtamtlicherTeil.

DieGroßiWerderkommunehat noch einigeWeidezettel fürdieNeun- und Vierhufen zumPreisevon60 »J- ab- zugeben. Auchwerden nochNeldungen fürFreibullenbei dem unterzeichneten Kassenfiihrer entgegengenommen.

Neuteichsdorf,den 22. April1904.

G. Wadehn.

Druckvon O.Halb -Marienburg.

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