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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 15. Juni, Nr 48.

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siir sden Kreis Marienburg Westpr.

Erscheint Mittwoch und Sonnabend Abend. !

»F

Fr.

48.

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr.1. Marienburg,den5.Juni 1903.

Ober-Ersatzgeschiift.

Das Ober-Erfatzgefchäftfürden KreisMarienburgwird

-indiesem Jahre am

· «

Sonnabend, den25. Juni, « Montag, den 27. Juni, Dienstag, den 28. Juni, Donnerstag, den 30. Juni imGesellschafishausehier abgehalten.

Eshaben sich dazuan denbestimmten Tagen pünktlich XII-, Uhr morgensdiedurch Gestellungsbefehlevorgeladenen Mannschaftenzu gestellen. Die Gestellungsbefehleund die Losungsscheinesind mitzubringen. DieMilitärpflichtigenhaben rein gewaschenundmitreiner Wäsche versehenimAusk hebungsterminzu erscheinen. Im Uebertretungsfallewerden Strafenbis zu30J- verfügtwerden.

DieGestellungsbefehle, welchedenMagisträten,Ge- meinde-undGutsvorstehernzugehen werden, sindden Militär- pflichtigen sofortgegenVollziehungderEmpfangsbescheinigung zubehündigenundletztere,nachdem sievondenGestellungs-

«

befehlen getrennt,mirunverzüglichzurückzureichen.,

Sollten dieVorgeladeneninzwischennachanderenOrten verzogensein, so ist ihr jetzigerAufenthaltsortunterRückreichung derGestellungsbefehlesofort hierher anzuzeigen. -

Sind Militärpflichtige erkrankt, so haben sie ärztliche Befcheiuigungeneinzureichen, welche polizeilichbeglaubigt sein müssen.

Das ErscheinenderHerren Ortsvorsteheristnur dann erforderlich,wenn ausdembetreffendenGemeinde- oderGuts- bezirlReklamationen auf ZurückstelluugoderBefreiungvom

Militärdienstvorliegen.

.Etwa erscheinendeVertreter der Ortsvorsteher bei Be- hinderungderletzteren müssenmitdenVerhältnissender Nella- manten durchausvertraut sein«

BeiBeurteilungderRellamationen isteserforderlich, daß dieElternimAushebungstermineerscheinen.Von Seiten der OrtsbehdrdensinddieinBetrachtkommendenReklamanten mit dem Bemerlen auf diese Bestimmung hinzuweisen,daßim Falle ihresAusbleibens dieReklamationen nicht berücksichtigt werdenkönnen. EtwabeigebrachteärztlicheZeugnissemüssen vom Kreisarzt ausgestelltsein; andere alssolche dürfen MichderVorschriftderWehr-ordnungnicht berücksichtigtwerden.

Der Civilvorsiizende der ErsatzkommisfiomLandrat.

Nks2s Marienburg, 8.Juni 1904.

DieLandwirtschastskammerderProvinz Westvreußenhat ist ihrer Sitzung-vom 27. Novemberb.Js. befchlvffetdfür das Rechnung-Zieht1904 IX« »sodesGrundsteuer-Reiuertrages der fpannfähigenAckernahrnngenin derProvinz durch Umlage

s aufzubringen

Nach §3derSatzungenderLandwirtschasslammersind als spannfähigeAckernahrungenfolcheBesitzungenusw.anzu- sehen,welchezueinemGrundsteuerreinertragevon25 Talern,

Marienburg den 15. Juni 1904;

oder imFallerein forstwirtschaftlicherBenutzungzueinem jährlichen Grundsteuer-Reinertragevon mindestens50 Talern veranlagt sind.

JnAusführung dieses BeschlusseskommenfürdasRech- nungsjahrrund 11X4annig = IX« pEt.,proTaler Grund- stenersReinertragzurErhebung.

Die Magistrate sowiedieGemeinde undGntsvor- ständedesKreises erfuche ich,eineHebelisteunter Benutzung des ihnenindennächstenTagen zugeheuden Formulars auszustellen,diezuzahlenden Beiträge zu berechnen, einzu- ziehen undbis zum l. Augustd.·Js. bestimmt an die Königliche Kreiskasse hierselbft unter Beifügungder gehörig bescheinigten Hebeliste abzuführen. «

Woderbeitragspflichtige Besitzin

«

einemGemeinde-oder Gutsbezirke liegt,könnendie Unterlagen fürdieBerechnung undErhebungderBeiträgevonGemeinde-(Guts-) Vorstande ohneWeiter-es ans der durch alljährliche Fortfchreibung auf demLaufenden erhaltenensogenanntensummarischenMutterrolle entnommen werdendienachdenministeriellerlassenenGeschäfts- anweisungen fürdieKataster-Verwaltung seitensdesKatafter- amts füralleGemeindebezirkeund für solche Gutsbezirke,die steuerpflichtigeLiegenschaftenoderGebäudevon mehr als einemEigentümerumfassen,demGemeinde-i oderGutsvorftande alljährlich mitgeteiltwird.

Der GutsbezirkRenkan mit steuerpflichtigen Liegen- schafteneines einzigen Eigentümers hat nacheinemGrund- steuerreinertragvon 2069,55Je denBeitrag abzusühren.

Diejeeinenbeitragspslichtigen Gesammtbesitzausmachen- denForeusalbesitzuugen sindindiejenigenGemeindenzur Beitragsleistungzu veranlagen, inderen Gemarlung siege- legen sind. Derganze übrige Forensalbesitzistam Wohnorte desBesitzerszurBeitragsleistng zuveranlagen undheranzu-

ziehen. -

DieAufforderungderZahlung desBetragesistanden Eigentümerzu richten, einerlei,oberselbst wirtschaftetoder die betreffenden Flächenganz oder teilweisean einenoder mehrere verpachtet hat.

HatderVerpächtermitdemPächter sich dahin geeinigt,

«

daß letzterer diese Beträgezuzahlen hat, sokann dieZahlungs- aufforderung auchdirekt an denPächter ergehen, sofernder Eigentümer vorhereineentsprechendeMitteilungan denGe- meindevorsteher gemacht hat, dochbleibtderEigentümerimmer fürdenrichtigen EingangdesBeitrageshaftbar.

Wenn eineBesitzunginzweiodermehrerenGemeinden oderGutsbezirken soverteilt ist, daß jederTeildennachden SatzungenderKammer beitragspflichtigen Grundsteuer-Rein- ertrag erreicht, so erfolgtdieEinschätzungdes betreffenden Teils injeder-Gemeinde besonders. Besitzteile, welchein einemGemeinde- oderGntsbezirtdenbetreffenden Grundsteuer- Reinertragnicht erreichen,werden so langezuBeiträgen nicht herangezogenalsnichtdieLandwirtschaftskammerdies bei dem betreffenden Regierungs-Präsidentenunter dem Nachweisbe- antragt, daßderbetreffendeBesitzteilinVerbindungmit anderen in demBezirkederKammer gelegenenBefitzungendesbe-

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treffenden EigentümergEkUOUbeimIgspflichtigenGefammtbesitz ausmacht. Die aufdieeinzelnen BesitzteileentfallendenBei- tragsquoten sinddannin denbetreffendenGemeinden zuerheben-

WenneinebeitragspflichtigeWirtschafterst dadurch entsteht, daßzueineman und für sich nicht beitragspflichtigenBesitz inderselbenGemeindenochein oder mehrereGrundstückege- pachtet sind,oder wenn einPächter durch Zusammenpachten MehkemallUndfür sich nicht beitragspftichtiger,ineinerGe- meindeliegender Parzellen nachdenSatzungenderbetreffenden Kammer Mahlbekechtigtgeworden ist, sowerden auchdiebe- treffenden Wirtschaftenbezw. Parzellen beitragspflichtigundsind dieEigentümer bezw. PächterzurLeistungderentsprechenden Quote desBetrages ohneWeiteresvondemGemeindevorsteher heranzuziehen. Erstrecken sich solche teilweiseoder ganzzu- sammengepachteteWirtschaftenübermehrereGemeinden, so ist fürdieHeranziehungder in deneinzelnenGemeindenliegenden an und für sich nicht beitragspslichtigen Teile-solcherWirt- schaftenderAntragderLandwirtschaftslammer abzuwarten.

Zur richtigen AufstellungderHebelistenundVeranlagung derBeiträgewerden dieOrtsbehörden hierdurch ermächtigt,sich der Staats- undGemeindesteuerlisten,derihnen alljährlichzu- gehendenVerzeichnisse(Musterlv zu Art. 37II derAus- führungsanweisungzumEinkommensteuergefetzvom 5.August 1891) sowiederMaterialien (Kataster)derlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaftzubedienen.

DiepünktlicheEinhaltungdesTermins fürdieAbführung derBeiträge mache ich besonderszurPflicht.

Nr. 3. JmAnschlußan die durch Runderlaßvom 6.Mai 1901 (M.Bl. S. 166 ff.) mitgeteilten Bestimmungen fürGebäude, welche ganz oder teilweise zur Aufbe- wahrung einer größeren Menge brenubarer Stoffe dienen (Warenhäuser,-Geschäftshäuseru. s. w.) sindan einzelnenStellen Polizeiverordnungen erlassen worden,- welche zumTeit die hier ausgearbeitetenNormen noch verschärfeny Wir weisen demgegenüberdaraufhin, daßesbei derBekannt- gabeder allgemeinen Bestimmungen nicht unsere Absichtwar, siezurGrundlagevonPolizeiverordnungenzumachen.Die Vorschriften sollten vielmehrnur fürdiePolizeibehördendie Richtschnur bilden, nach welcherdieEntwürfe fürneu zu ent- richtende Warenhäuserpp.geprüftundetwa vorhandene Miß- ständebeischon bestehenden beseitigtwerdenfollten. Schon dieschwereBestimmbarkeitdesKreisesderGebäude, auf welche dieVorschriften überhauptAnwendungzufinden haben, spricht gegendie-RegelungdesGegenstandes durch Polizeiverordnung.

DazukommtinBetracht, daßesnicht ratsam ist, fürWaren- häuser jeglichen Umfangesdie gleichen GrundsätzeinGestalt bindenderVerordnungsvorfchriftenPlatz greifenzulassen. Wir ersuchen daher,vondemErlasse derartiger Verordnungenge- fälligst abzusehenunddienachgeordneten Behördenentsprechend anzuweisen.

Dieallgemeinen Bestimmungen sollen demnächsthiereiner Nachprüfungunterzogenwerden« DieVorschriftenderPolizei- verordnungen würdenmitderenErgebnissenunter Umständen.

nichtimEinklange stehenund somit baldigen Aenderungen unterworfenwerden müssen-

Berlin,den17. Mai 190«4.

Der MinisterdesJnnnern.

V.V. gez.: v.Kitzing.

DerMinisterderöffentlichenArbeiten.

J.V. gez.:Schultz.

Andie HerrenRegierungs-Präsidenten

Marienburg, den 3.Juni 1904.

Vorstehenden Ministerial-ErlaßteileichdenOrtspolizei- behördendesKreiseszurKenntnisnahme nndBeachtungmit.

Nr.4. g Bekanntmachuug.

Die Zinsscheine Reihe Il Nr. 1bis 20 zuden Schuldversehreibnugen der Preußischeukonsolidierteu 101

31X2vorm. 40XzigeuStaatsanleihe von 1894 über die Zinsen fürdieZeitvom Juli1904 bis 30. Juni1914 nebstdenErneuerungsscheinen fürdiefolgende Reihewerden vom 7.Juni 1904 ab vonderKontrolle derStaatspapiere inBerlins.W.68, Oranienstraße92J94,werttäglichvon 9Uhr vormittagsbis1Uhr nachmittags,mitAusnahmeder dreiletzten Geschäftstagejeden Monats, ausgereichtwerden.

DieZinsscheine sindentweder beiderKontrolle der Staats- papiereamSchulterinEmpfangzunehmen,oderdurchdie Regierungs-HauptkassensowieinFrankfurta.M. durchdie Kreiskassezubeziehen,WerdieEmpfangnahmebei der Kon- trolle selbst wünscht,hat ihr persönlichoderdurcheinenBe- auftragtendiezurAbhebungder neuen Reihe berechtigenden Erneuerungsscheine(Zinsscheinanweisungen)miteinemVerzeich- nissezuübergeben,zuwelchem Formular ebendaundinHam- burgbeidemKaiserlichen PostamteNr. 1unentgeltlichzu habensind. GenügtdemEinreichereinenummerierte Marke als Empfangsbescheinigung, so istdas Verzeichniseinfach, wünschter eineausdrücklicheBescheinigung, so istesdoppelt vorzulegen. DieMarke oderEmpfangsbescheinigung istbei der Ausreichungderneuen Zinsscheine zurückzugeben.

DurchdiePost sinddieErnenerungsfcheinean die Kon- trollederStaatspapiere nichteinzusenden,dadiese sichinBe- zugaufdieZinsscheinausreichungmitdenInhabernderScheine nichtinSchriftwechseleinlassenkann.

WerdieZinsscheinedurcheine derobengenanntenProvinzial- kassen beziehen will, hatdieser KassedieErneuerungsscheine mit einem doppeltenVerzeichnis einzureichen.Das eine Ver- zeichnis«wird,mit einerEmpfangsbescheinigungversehen, sogleich zurückgegebenundistbeiAushändigungderZinsscheinewieder abzuliefern. Formulare zudiesemVerzeichnissesindbei den gedachtenProvinzialkassenundden von denKöniglichenRe- gierungeninden Amtsblättern zubezeichnendensonstigenKassen unentgeltlichi zuhaben-

DerEinreichungderSchuldverschreibungenbedarfes zur Erlangung der neuen Zinsscheinenur dann, wenn die Er- neuerungsscheineabhandengekommensind;in diesem Falle sinddieSchuldverschreibungenan dieKontrolle derStaats- papiereoder aneine der genannten Provinzialiassenmittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin,den20. Mai1904.

HauptverwaltungderStaatsschulden.

von Hoffmann.

Marienburg,den«-s.Juni1904.

Vorstehende Bekanntmachungwird hierdurchzuröffent- lichenKenntnis gebracht.

Nr. 5. Marienburg,den6.Juni1904.

Naehweisuug über den Stand seuchenhafterSchweineiranheiten.

Die Seuche ist ausgebrochen bei

NamedesBesitzers NamederOrtschaft derTät-e

Schuhmacher Kromtz BischofswerderKreis Schweine-

Rosenberg seuche

Jnstmann Grunau NeuhofKr.Graudenz » ArbeiterKidrowitz ButzendorfKr.Konitz ,, KütnerBöttcher Gr.--«WolzKr.Graudenz »

BesitzerKomororrski Grutta Kr.Graudenz ,, Rittergutsbes.SchefflerGutHohendorfKr.Briefen »

Gutsbezirk

(

FaltensteinKr.Culm ,, Die Schweineseuche ist erloschenbei

Gemeinde LindenKr.Flatow Schweine-

Abbaubesitzer Michel GuhringenKr.Rosenberg seuche

Gutsbesitzer WengerzKr.Flatow »

DruckvonO.Halb -Mienburg.

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