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Kreis-Blatt für den Kreis Marienburg Westpreussen, 21. Juni, Nr 48.

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für den Kreis Marienburg Wester

ErscheintMittwochund Sonnabend Abend.

Nr. 48. Marienburg, iden21. Juni. 1905.

LandrätlicheBekanntmachungen.

Nr. 1. » Marienburg,den b.Juni1905.

Ober-Ersatz-Geschäftt Das ObersErsatzsGefchästfürden·KreisMarienburgwird indiesem Jahream «

. Sonnabend, den1.Juli, Montag, den3.Juli, Dienstag, den4.Juli nnd

"

Mittwoch, den5.Juli imGesellschaftshausehier abgehaltenwerden;

Es habensich dazuan denbestimmtenTagen pünktlich 6IX2Uhr Morgens diedurch Gestellnngsbefehlevorgeladenen Mannschaftenzu gestellen. DieGestellungsbefehleund die Losungsscheine sind mitzubringen. DieMiliiärpflichtigenhaben rein gewaschenundmitreiner Wäsche versehenimAus- hebungstermin zu erscheinen.ImUebertretungsfallewerden Strafen biszu30Je verfügtwerden«

DieGestellungsbefehle, welche den Magisträten,Ge- meinde-undGutsvorstehern zugehen werden, sinddenMiniste- pflichtigen sofortgegenVollziehungderEmpfangsbescheinigung zubehändigenundletztere, nachdem sievon denGestellungs- befehlen getrennt,mirunverzüglichzurückzureichen.

Sollten dieVorgeladenen inzwischennachanderen Orten verzogensein, so ist ihr jetziger Aufenthaltunter Rückreichnng derGestellungsbefehlesofort hierher anzuzeigen.

Sind Militärpflichtigeerkrankt, so haben sie ärzilicheBe- schetnigungeu einzureichen, welche polizeilich beglaubigt sein

müssen« . »

Das ErscheinenderHerren Ortsvorsteher istnur dann erforderlich,wenn aus dembetreffendenGemeinde-s oder Guts- bezirk Reklamationen auf ZurückstellungoderBefreiungvom- Militärdienst vorliegen.

Etwa erscheinendeVertreter derOrtsvorsteher bei Be- hinderungder letzteren müssenmit den Verhäitnissender Reklamanten durchausvertraut »sein.

BeiBeurteilungderRetlamationen isteserforderlich, daß dieEltern imAushebungstermine erscheinen.Von Seiten der Ortshehörden sinddiein BetrachtkommendenNellamanten mitdem Bemerlen aufdiese Bestimmunghinzuweisen,daßim Falle ihresAusbleibens die Reklamationen nicht berücksichtigt

werden können.

Etwa beigebrachte ärztliche Zeugnisfe müssenvom Kreisarzt ausgestellt sein; andere als-solche dürfen nach derVorschriftderWehrordnung nicht berücksichtigtwerden.

Nr.l2. Bekanntmachung,-

betr. Berhiitung und Löschungvon Waldbrändeu.

Nachstehellds gefetzkkcheniundspolizeilichenBestimmungen desStrafgesetzbuch-esfür das Deutsche Reichvom 15. Mai 1871, desForst-undFeldpolizeigesetzesvom 1.April1880 undderPolizeiverordnung fürdieProvinz Westpreußenvom 23. März1884 werdeninErinnerung gebracht-

l. Aus dem Strafgesetzbuchm

§308. Wegen Brandstiftnng wirdmitZuchthausbis zu 10 Jahren bestraft,wer vorsätzlichGebäude, Schiffe,

Hütten, Bergwerle, Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichenPlätzen lagern, Vorrätevon landwirt- schaftlichenErzeugnissenodervon Bau- undBrennmaterialien,. Früchte ausdemFelde, Waldungen oder Torfmoore in Brand setzt,wenn diese Grundstückeentweder fremdes Eigen- tumsind,oder zwar demBrandstiftereigentümlichgehören, jedoch ihrer Beschaffenheitund Lage nach geeignet sind,das Feuereinerderim§306 Nr.1bis 3bezeichnetenRäumlich- keitenodereinen dervorstehend bezeichneten fremden Gegen- stände mitzuteilen. "

Sind mildernde Umständevorhanden, sotrittGefängnis- strafe nichtunter 6Monaten ein.

·§309. Wer durch FahrlässigleiteinenBrand derin den306 und308 bezeichneten-Art herbeiführt,wirdmit Gefängnisbis zu einemJahre oder mitGeldstrafebiszu ,

900·.-e und,wenn durchden Brand der Tod« eines Menschen- verursachtwordenist, mit GefängnisvoneinemMonat bis zudreiJahrenbestraft.

§368. Mit Geldstrafebis zu60 JeodermitHaft»

biszu14Tagenwirdbestraft: weran gefährlichenStellen inWäldernoderHeidenoder ingefährlicherNähevonGe- bäuden oderfeuerfangenden Sachen Feuer anziindet.

II. Aus dem Feld-und Forstpolizeigesetze.

.§32. MitGeldstrafebiszu 150 »J- oder mitHaft wirdbestraft,wer,abgesehenvon denFällendes§308 des Strafgesetzbuch-es eigene Torfmooren, HeidekrautoderBulten imFreienohne vorherige AnzeigebeiderOrtspolizeibehörde oderbei demOrtsvorstandeinBrand setzt,oderdiebezüglich diesesBrennens polizeilich angeordnetenVorsichtsmaßiegeln

außer Acht läßt« .

Ȥ44. MitGeldstrafebis zu50Je oder mitHaft biszu14 Tagenwirdbestraft,wer:

1.mit unverwahrtem Feuer oder LichtdenWaldbetritt odersich demselbeningefahrbringender Weise nähert;«f 2.imWalde brennende oderglimmendeGegenständefallen

läßt, fortwirftoderunvorsichtig handhabt;

Z.abgesehenvonden-Fällendes§368 Nr.6desStraf-

-

gesetzbuchesimWaldeoder ingefährlicherNähe desselben imFreien ohneErlaubnis desOrtsvorstehers, indessen BezirkderWald liegt,inKöniglichenForsten ohneEr- laubnis des zuständigenForstbeamten, Feuer anzündet.-

oder das gestattetermaßenangezündeteFeuer gehörigzu : beaufsichtigenoderauszulbschen unterläßtz -I

·4.abgesehenvondenFällendes§360 Nr. 10desStraf- gesetzbuches,beiWaldbränden,von derPolizeibehörde, demOrtsvorsteheroder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer,oder ForstbeamtenzurHilfe aufgefordert, keineFolgeleistet,obgleicher derAufforderung ohne erhebliche eigene Nachteile genügenkonnte.

«§45. MitGeldstrafebis zu150»l-odermitHast wird bestraft,werimWaldeoder ingefährlicherNähe desselben:

1.ohneErlaubnis desOrtsvorstehers,indessen Bezirkder Wald liegt,inKöniglichenForsten ohneErlaubnis des zuständigenForstbeamten Kohlenmeiler errichtet;—- 2.Kohlenmeiler anziindet, ohnedemOrtsvorsteheroder in

(2)

. alljährlich wechselnkann.

KöniglichenForstendemForstbeamien Anzeige gemacht zuhaben;

3.brennende Kohlenmeilerzubeaufsichtigen unterläßt;

4.aus Meilern Kohlen ausziehtoder abführt, ohnedie- selbengelöfchtzuhaben.

§46. MitGeldstrafevon 10 bis 150 Ja odermit Haftwird bestraft,wer denüber das VrenneneinerWald- fläche,dasAbbrennen von liegendenoderzusammengebrachten Bodendecken unddasSengenvonRotthecken erlassenen polizei- lichenAnordnungenzuwiderhandeli.

Ill. Aus derPolizeiverordnnng vom 23.März1884.

§5. MitGeldstrafebiszu 10 Je soweit nichtdie strengeren Strafendes§44desFeld-undForstpolizeigefetzes verwirkt sind—- wirdbestraft,werinWäldernaußerhalbder öffentlichenWegebeitrockenerJahreszeit, insbesonderevom

I. Maibis EndeSeptember raucht. .

Danzig,den 13. Mai 1905.

KöniglicheRegierung, ,

Abteilung fürdirekteSteuern, DomänenundForsten.

Marienburg,den 9.Juni 1905.

- Vorstehende Vekanntmachungwird hierdurchzuröffent- lichenKenntnis gebracht. .

Nr.Z. Polizei-Verordnung

zurAusführungdes§19desFischereigesetzesvom 30. Mai 1874, betreffenddieKennzeichnungder ohne Vetseindes FischerszumFischfange ausliegenden Fischerzenge.

, AufGrund der§§ 6,12und15 desGesetzesüber die Polizeiverwaltungvom 1»1.März1850 (G.S.S.265)und des §137 desGesetzesüber dieallgemeineLandesverwalung vom30. Juli 1883 (G.S.S. 195)wirdunter Aufhebung der-Polizeiverordnungvom,30. Juni1875(AmtsblattS.159) zurAusführungdes§19desFischereigesetzesvom 30. Mai 1874 mit Zustimmungdes Bezirks-AusschussesFolgendes verordnet.

§l. Die imKüsten-undVinnenfischereigebietinnicht geschlossenenGewässern(§§25und4desFischereigefetzesvom 30. Mai1874) ohne VeiseindesFischerszumFischfangaus- liegendenFischerzeuge müssen behufs Ermittelung derPerson desFischersinder Artgekennzeichnetsein, daßanderäußersten« Spitzeeinesjeden Netzflügels,auf dessen Oberfimm und, falls ein Gezeug ohne FlügelzumFischfange ausgelegt wird,an dem oberenTeiledesSakes unmittelbar anderSacköffnung,- beiAngelschnürenan beiden Enden des Simmes und bei sReuseleinenan beidenEnden der Leine einehölzerne Tafel von 12 am Länge,8am Breiteund1am Stärke gehörig befestigt ist, auf welcherderabgekürzteNamedesWohnorts des,Fischers—- mindeftens3Buchstaben —’fowiedieNummer

-der dem Fischererteilten Fischereibescheinigungin Zahlen

-deutlicheingebrannt stehen.

JnderselbensWeise müssendieAnfangs-undEnd-Pricken, anwelchendieFischereigeräiebefestigtwerden,gekennzeichnetsein«

§2. Wer Fischerzeuge ohnediehier vorgeschriebene Kennzeichnungsauslegt,wirdinGemäßheitdes§49 zu 2 des FischereisGesetzesvom 30. Mai1874 mitGeldstraer biszu 3) MarkodermitHaftbiszu einerWoche bestraft.

Danzig,den ts. Mai 1905.

"-

DerRegierungs-Präsident JnVertretunggez.von Lieres.

Marienburg, den9.Juni1905.

VorstehendePolizeiverordnungwirdhierdurchzuröffentlichen Kenntnis gebracht.

.'

Für die Binnenfischereiwurde bishernur von den Fischereiberechtigtenoder denPächterneinmiteinerNummer verfehenerErlaubnisfchein ausgestellt,dessenNummer jedoch

NachdenBestimmungendervor-

-

stehenden Polizei-Verordnung istesnunmehrerforderlich, daß denVinnenfifchern,wieesbeidenKüstenfischernschon längst

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derFallist, seitensderzuständigenPolizeibehördeeinemit

»einer Nummer verseheneFischereisBefcheinigungausgestellt wird, welcheder Bezeichnungder auszulegenden Fischergezeugezu Grundezulegen ist. Der Name desFischersnnd die Nummer derFischereibescheinigungist seitensderPolszeibehördedem Fischereiaufsichtsbeamtenmitzuteilen.

i

Bekanntmachungenanderer Behörden.

Nr.I. UnterdemSchweinebeftandederArbeiterGroß undBarreckinSchönan istdieRottanfsencheausgebrochen DieStallsperre ist angeordnet.

Amt Schönau,den15.Juni 1905.

- -

DerAmtsvorsteher.

Nr.2. NachdemdieSchweinesenrhe bei demHof- besitzerHermann DyckinPrangenauunddieRotlanssenche bei demHofbesitzerHermann Frowerk ebenda, erloschenund dievorgeschriebeneDesinfektionderverseuchtenStalleordnungs- mäßigausgeführtist,werden die über beideGehöfteangeordneten Schutz-undSperrmaßregeln,hierdurch aufgehoben.

Prangenau,den 14. Juni1905.

DerAmtsvorsteher.

Nr.Z. Unter denSchweinen desBesitzers Heinrich Penner11inThiergart istdieRotlanfseuche festgestellt.

DieGehöfts-, resp. Stallsperre ist angeordnet.

AmtStalle,den13. Juni 1905.

DerAmtsvorsteher.

Nr.4. DasPlanumzurPflasterstraßevonPr. Königs- dorf nach Fischau, sowievonGrunan nachEschenhorstistder Sand- undSteineanfuhr halbernur beschränkt fahrbar.

AmtGrunau zuPr. Königsdorf,den17.Juni 1905.

- DerAmtsvorsteher.

Nr.5. Schweine-Verband

Diediesjährige»Johanni-Schan«derSchwente findet

stattfür.dieoberhalbderStaatschaussee belegenenStrecken

der»GroßenSchwente« -

Sonnabend, den24. Juni re, fürdiesämtlichenanderen Streckender»Großen Schwente", wiefürdie»Meine Schwente«

Montag, den26. Juni re.

ZurVermeidungvon StörungenundMängelnbei der Schauverweise ich auf diezutreffenden Bestimmungen der neuen Deich-undVorflntsordnungvom 27. Oktober 1897.

Besonders mache ich daraufaufmerksam, daßzumTageder SchaudasGras und KrautderVöfchungenvon denNutzungs- berechtigten abzumähenund zuentfernenist. EinBeweiden derVöschungenistunter keinenUmständen gestattet.

Zäune,aber imZuge desReitwegesniemals Stachel- drahtzäune, dürfen nicht innerhalblm von demUferborde gesetztwerden, auch istesunzulässig,daßPfählein denDeich- törper geschlagenwerden und dadurchderDeichkörperzum SetzenderDrahtzäuae benutztwird.

Jch ersuchedieHerrenGemeindevorsteherdafürzusorgen, daßgemäߧ15d. V. seitensderAdjecentenam Tageder SchausämtlicheHindernisse, welcheeinBereiten derUferer- schwerenresp. unmöglichmachen, entfernt find.

Die imZugedesReitweges liegenden Zuleitungsgräben sindan derEinmündungsstellezu überbrücken undzwarvrn demjenigen, welchemdieUnterhaltungdesGrabens obliegt bezw.

indessen GrenzenderGraben liegt.

Zuwiderhandlungengegendiese Verordnungenwerdenlaut

§1d. V·mitGeldstraer biszu60 JGbestraft.

Marienau,« den 7.Juni 1905.

DerVerbandsvorsteh-r. R.Lies.

Druckvon O.Halb iskarienburg

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