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Die Zukunft, 21. April, Jahrg. XXV, Bd. 99, Nr 29.

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xxv« Sarg. wann, m 21.zip-itIm. sk.W 29.

Jahrgang 25

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Maximilian Kardew

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Inhalt

Seite Grundstückcsorgen. Vonwilly coewenfecd . ............ 57 Ein Trunknen-mark VonHedwi g vohm .............. 64 ver III inderHoxlaldemoltrttie. VonEduard Bernstein

Unchdrnck verboten-,

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ErscheintjedenSonnabend.

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Berlin, den 21.April 1917.

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« Grundstücksorgen.

1. Zwangverwaltung.

equester machen leere Nester: dieses Sprichwort erwähnt schon Johannes Philippus in seinemWerk über Zwang- versteigerungen von 1667;das alte Wort war aber niesozeit- gemäßwie heute. kJm Preußischen LandtaghatderAbgeordnete Liepmann gesagt,dieVergütung,dieunsere Verufsverwalter in einem Jahrerhalten,sei saufC7I1X2Millionen AlarkfcundderSchade, der durchdie Verufsverwaltung den betheiligten Hypotheken- gläubigernund Grundstückseigenthsümern entstehe, auf30"Mil- lionen Niark errechnet worden. AufGrund welcher feststehen- den Zahlenisteine solche Errechnung möglich? Welchen Werth hat sie? Für die Zwangverwaltung istnur unzureichendes statistischesMaterial vorhanden. Die iZahlder Zwangvekwak tungen in Preußenbetrug imJahr k1915: 9351; seitdem ist siesicher gewachsen. Die Zahsl ifürganz Deutschland wird IJseute nicht unter 15 000 sein. Meist handelt essich-:um Hausgrundstücke.Auchüber den Durchschinittsertrag der Häu- ser fehlen amtliche Angaben. Ueber dieVerkausspreise städti- scherGrundstückevon 1904 bis 1912 sindder NearkreditsKoms Mission Angaben gemacht worden. Danach betrug der Ver-

kausspreis eines Hausesim Durchschnittetwa 190000M. Der Werkaufspkeis stehtinder Regel ineinem bestimmten Verhält- nißzur Bruttoeinnahme; jenach der Konjunktur pflegtdas

e

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58 DieZukunft

Zwölf-»bis Sechzehnfache des Vruttomiethertrages dem Ver- kauskspreis eines Hauses zu entsprechen Liegtman Dies zu Grunde, sokommt man zueiner Durchschnitt-Vruttoeinnahpme von etwa 18000 M. ProHausund zueinem Vruttoertrag aller unter Zwangverwaltung stehenden Häuservon 195 Millionen jährlich-.Von den Häusernwerden etwa drei Viertel von Ve- russverwaltern bewirthfchaftet. DieseVerwalter beziehenrund 5 Prozent der Mietherträge als Vergütung. Das gäbeeine Summe von 7bis 8Millionen .Mark jährlich, also ungefähr den von dem Abgeordneten Liepmann genannt-en Betrag. Dasz mit Rücksicht auf dieseVergütung-en,dasPlus an Ausgaben für Reparaturen und dasMinus an MiethverträgendieIVerufsvers waltung schlechter iarbeitetalsdieVerwaltung, diederSchuldner oder einHypothekengläubiger führt, hateineUmfrage desSchutz- verbandes für Deutschen Grundbesitz ergeben.

Erfahrene Kenner schätzen heute aufGrund von Feststel- lungen inEinzelfällendenMinderertrag imVergleichmiteiner Verwaltung durch Interessenten aufmindestens 20 Prozent.

Solche Schätzungen sind subjektiv;für ihre Richtigkeit wird auchdiedurchdie erwähnte Umfrage erwiesen-eThatsachean- geführt, daß.die Verufsverwalter inzahlreich-enFällen nicht dieBinsen «derErsten, innerhalb 60Prozent dessWerthesliegen- den Hypothekherausgewirthschaftet haben, während dies-e Zin- senvor und auchnachder Verufsverwaltung herausgekommen sind.Nimmt man auf dieser Grundlage an,dsaß.ein Grundstück,

das unter der Verwaltung eines Vierufsverwalters steht, regel-

mäßig 20Prozent weniger einbringt als ein Grundstück-,dessen Verwaltung durchden Schuldner oder Hypothekengläubigerge- führt wird, so handelt es sichum einen jährlichen lSchaden

von 30 Millionen Mark. Ob dieseBerechnung annähernd

richtig ist, solltenach.Möglichk!eitstatistisichsermittelt werden- So sehrvielkommt aber darauf nicht,-an,denn alssich-erkann angesehen werden, daß.die Jnteressenverwaltung wirthschafts lich besserarbeitet als die Vierufsverwaltung und daßes sich dabei um große Summen handelt. Ein Verwalter, der,wiees in Groß-Berlin vielfachi geschieht, hundertHäuser zugleichzudek- walten hat,kann eben (ganz abgesehenvon der Vergütung,die er empfängt,und von den höheren Reparaturkosten währendder Vernfsverwaltung) unter denschwierigenVerhältnissenvon heute weder neue Miether finden nochialteMiether festhaltenund- nichtaus dem Hause herausholen, was herauszuholen ist.Jtl Würdigung des alten weisenSatz-es,,vom Auge des Herrn«

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Grundstücksorgem 5·9»

thatdie Regirung deshalb im April 1915 durcheine Neuordgi nung dessZwangverwaltungwesens an die Stelle der Berufs- wcrwalter dieVerwaltung durch Interessenten zusetzen sichbe- müht; sie hat aber mit diesem Versuch nur geringen Er- folgerzielt. Nach dem Ergebnißder zuvor erwähntenUm- skagc des ,,Schutzcv-erbandesfülr Deutschen Grundbesitz«,die 1800 Fällebetrachtet, sindnoch jetztetwa drei Viertel all-er- Zwangverwaltungenin den Händender Verufsverwalter. Die«

Gerichte fahren gern in den alten Glseisen;doch beherzigen Inancheden klugenAussprucheines berliner Landgerichtes, daß·

»die Zwangverwalter zwar formell richtigund zuverlässigarbei- tten, aber bei der Menge ihrer Geschäfte meist nicht in der Lagesind,fürdas einzelne Grundstückdas volkswirthschaftlich Nützlichezuerspähenund zuerreichen«.Die Verordnung stellt die Gerichte aber vor eine kaum lösbar-e Aufgabe. Sie sollen nachder Verordnung beider Einleitung der Zwangverwaltung in erster.Linie den Schuldner zum Zwangverwalter bestellen, wenn anzunehmen ist, daszerdie Verwaltung ordentlich führen werde, und wenn sicheine geeignete Person findet,die bereit ist,die Aufsicht ohne Vergütung zu führen. FälltdieseVor- aussetzung fort,sosollin zweiter Linie ein Angestellter des san deinGrundstückmit einer Hypothekbetheiligten Kreditinsti- tutes, indritter Linie der betreibende Gläubigerzum Verwalter- stestelltwerden. Alles ganz richtigund verständig. Solchege- richtlichenFeststellungen erfordern aber Zeit; und den Gerich- ten istnicht gesagtworden, wo und wie sie sichsdie nöthig-en Auskünfte beschaffen sollen. Der betreibende Gläubiger jedoch kann und will nichtso langewarten ;erverliert dieMi-ethen,

twcnu dieVeschlagnahme des Grundstückszuspätkommt. Viele

sGerichte glaubten, dieser Schwierigkeit Herrzuwerden, wenn sie zunächsteinen Berufsverwalter bestellten, ihn dann, nach Abschluß ihrer Ermittelungen, aufAntrag der Interessenten wieder entließenund an sein-erStelle ein-en Interessenten zum Verwalter bestellten. Hieraber hatdas Kammergericht einge-«

griffen und erklärt,ein Rechtdes Schuldners aufBestellung zum Verwalter bestehsenur bei Einleitung des Verfahrens ; in das eingeleitete Verfahren solle nicht störend eingegriffen Werden. DerIustizminister hatimlAbgeordnetenhause gesagt,er sei anderer Ansicht als das Kammergericht Diesem Gericht müssen sichaberdieunteren fügen;also mußdieVerordnung ge- ändert Werden-Was nachderMittheilung desqutizministers auch inAussichtgenommen ist-. Auchandere Mißstände sinderkannt

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60 DieZukunft.

worden« Die Gerichtesindmit den Leistungen der privaten Verwalter, namentlich mitden Leistung-ender Schuldner, unzu- friedenund die privaten Verwalter beklagen sich darüber,daß.

die Gerichtean sie unerfüllbare Forderungen stellen. Oft hat die Art der Buchführung,der Verwahrung der Gelder und- Skripturen, der Vergütung von Auslagen der Aufsichtpersonen zu« Streit geführt.Dabei handeltessich meistum fürdeneigent- lichen Zweck gleich-gütige Formalitäten,währendeszunächstdar- auf ankommt, daß- ehrlichund gutgewirthschiaftetund imInter- essenamentlichder Hypothekengläubigeraus dem Haus heraus-L geholtwird, was herausgeholt werden kann. Die erwähnten Schwierigkeiten und Unzuträglichskeiten beruhen mit darauf, daßkeine die besondere-n Verhältnisseder privaten Verwalter- ordnende Geschäftsanweisung ergangen ist. Die Gerichtesind«

dadurch genöthigt, fürdieBuchführung, Geldverwahrung und- Aehnliches an die privaten Verwalter genau dieselbenForde- rungen zu stellenwie an die Verufsverwalter. Der Grundsatz-

der neuen Ordnung desZwangverwaltungwesiens, dieVerwal-

tung thunlichst durchdie Interessenten zuführen,ein Grund-—

satz»der übrigens inden nachdemSiebenjährigen Kriegvon.

Friedrich dein Großenerlassen-enAnordnungen ein Vorbild- hiat, ist zweifellos richtig; nur ,.«mußdie Verordnung vons- 1915 nachden Erfahrungen gebessert und denprivaten Ver- waltern eine vereinfachte Geschäftsanweisung gegeben werden..

FürdieanzustrebendeReformkäm-en diefolgend-enGrund-«

sätzeinlBetracht DerGläubiger Fhsatschoninseinem Antrageinem Verwalter vorzuschlagen. Ein Verufsverwsalter istnur zu bes- stellen,wenn kein zur Uebernahme derVerwaltung geeigneter- Jnteressent vorhanden ist. Bei privaten Verwaltern genügt-.

die einfache, bei Hausverwaltungen übliche Nechinungführung«.

Der Aufsichtperson sindihre baren Auslagen, auchdie Aus- slagen für Gehilfen, zuersetzen. Das GerichthatbeiAusübung- derAufsicht zunächstzuprüfen,sosb das Grundstückmit gutem wirthschaftlichem Erfolg verwaltet wird-. Kein Verwalter darfs mehrals dreißig Verwaltungen führen. Zur Vornahme von:

Neparaturen, außerkleinen und unaufsch-iebbaren,bedarfes;

der Zustimmung des Schuldners undsdes Gläubigers·

Die Zwangverwaltung ist Nicht Mehr-Wie im Frieden,..

eine Vegleiterscheinung der Zwangverstseigerung, sondernpflegt-.- dieNatur eines Dauerzustandes anzunehmen undistim Kriegs- die Hauptform der Jmmobiliarvollstreckung geworden (Nusz-- b-an111). Hiersind große Werthe gefährdet. Noch ist dasEnde

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Girundstücksorgem 6

wer Krisis nichtzu sehen. Die Verluste treffenmeist Eigen- thümerund Hypothekengläubiger,die in unbestrittener Noth- klage sind. DieReform- ist nothwendig undmuß schnellkommen·

2.Veitreibusng von Steuern.

Die Abgeordneten Dr. Arendt und von Gamp habenden Reichskanzler gefragt, ob ihmbekannt sei, »daßin Preußen Gemeinden wegenrückständigerSteuern invielenFällen Zwang- Tversteigerung von Grundstücken herbeigeführtund dadurchldie Verschleuderung von Grundstücken verschuldethaben«,und-ober bereit sei, »die Vundesrathsverordnung zum Schutzder Hypo- thekengläubigergegen Zwangversteigerungen währenddesKrie- ges so auszudehnemdaß solcheschweren MißständeihrEnde -.finden«. AnlaßzudieserAnfrage hatgegeben, daßein Grundl- stiick füreinen minimalen Betrag verfteigert word-en ist,im tieferen Grund aber die Thatsache,daß, auf Antrag desber- liner Magistrats msehirals hundert IZwangversteigierungen von Hausgrundstücken schwebenund daß. seit Anfang diesesJahres nach den Mittheilungen in Ullsteins VersdeigerungsAnzeiger 122GrundstückeinGroß-Berlin zum ZweckderVeitreibung von Steuern zur sSubhaftationgestelltworden sind. Dabei um- fassendie Angaben imVersteigerungsAnzeiger nur einen Theil der großberlinerGemeinden. Danachkann man sich vorstellen, wie viele Grundstückein ganz Deutschland jetztwegen Steuer- forderungen zu öffentlicher Versteigerung kommen.

Die Gemeinden stehe-n ihren Steuerschuldnern anders gegenüberals andere Gläubiger. DieseForderungender Ge- meinden werden aus dem Erlös des Grundstückes zuerstbe- lvlfriedigt; sie liegen imgeringsten Gebot. WährendderHypo- thekengläubiger,der ein Grundstückzur Subhastation stellt,mit der Möglichkeit rechnen muß,eszuübernehmen, stellendieGe- meinden ihrenVersteigerungantrag, bieten aber nichtmit und brauchen sich nichtdarum zukümmern,was aus dem Grund- stückwird. So hatein Gericht,um 97 MLGrundsteuern einzu- tr-eiben,ein Grund-stück,dessen gemeinen Werth-es auf3300 M.

festgestellt hatte, für 100 M. zugeschlagen. Der Zuschlag ist

··spätel’-auf Beschwerdedes ausgsefallenen Hypothekengläubigers, durchdiehöhere Jnstanz aufgehobenworden. Das war abernur möglich,weildsergeschädigteHypothekengläubiger rechtzeitigdie Versagung des Zuschlags beantragt und Beschwerde eingelegt ih-atte.Der Eigenthümerdes Grundstücbes hätte sichbeidem Zuschlag beruhigenmüssen. Dem Eigenthümer giebtdas Ge-

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62 Die Zukunft-

setjweder ein Widerspruchsrechst noch--einRechktsmitteL Hier ist eine Aenderung nothwendig.

DerZwangverkauf eines Grund-stücksvernichtetden Eigen- thümereines GrundstücksinderRegelwirthschaftlichund zers- ftörtganz oder zum Theilden Werth der nach-stehenden Hypo- theken. Diesesind meistim Besitzkleiner Rkentner, Beamten, Witwen oder anderer dem Mittelstand Angehörigen,deren-«

Lebensmöglichkeitbeim sAusfall ihrer Hypotheken geschmä- lert, vielfachsogar gefährdetwird. Bei jederSubhastation besteht daher,abgesehenvon der Beunruhigung der Betheilig- ten, die Gefahr, fürden Staat werthvolle Existenzen wir-th- schaftlichzu vernichten. Eine Ueberfüllean Subhastationen,.

zu der die beispiellose Krisis von heuteführen kann, drückt nichtnur aufden ohnehin gesunkenen Preis und Kredit des- städtischen Grundbesitzes, sondern würde-dem ganz-en Wirth- sshaftlebenfurchtbar schaden. Die Gemeinden sollten deshalb Snbhastationen soseltenwie möglich fordern;die Berfteigerunp gen finden ja,wie richtiggesagt worden ist, jetztunter Aus- schlußder OeffentlichkeitStatt und die Bieter sindsorar, daß.

Fällewie der des Zuschlages zu3Prozent des Werthes vor- kommen. Jnneuere-n Gesetzen,denen überZuwachs-steuer,Besitz- steuer, Wehrbeitra.g, istdiesZwangversteigerung von Grundstückens zur Beitreibung von Steuern für unzulässig erklärt worden.

Weshalb schreiten nun die Gemeindebehörden,denen die Tussichtbehördenalle erdenkliche Schonung empfohlen haben,.

dennoch zur Subhastation2 Sie greifen nach diesem äußer- sen Aiittel meist nur, wenn die Steuern durchMobiliar-—

pfandungen nichtbeizutreiben waren 51 der Verordnung vom fünfzehntenNovember 1899)und wenn essichum ältere Steuerrückstände handelt. Wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigenSteuern haben die Ge- meinden den Vorrang vor allen aufdem Grundstück lastenden Hypotheken. Lassen sieaber die Steuerrückstände länger an-

stehen,soverlieren sie diesen Rang und werden aus dem Ek- lösersthinter allen Hypotheken,in der Regel alfogar nicht befriedigt. Die mit derBeitreibung betrauten Beamten müssen daher-, sobald Rückstande zwei Jahre alt werden, pflichtgemäsz die zur Wahrung desRangrechtes nöthigen Schritte thun und- das Grundstückin Beschlag nehmen lassen. Zu diesemZweck würde auchdie mildere Maßregelder Zwangverwsaltung ge- nügen;aber dann müßtedie betheiligte Gemeinde dafüreinen unter Umständen erheblichenGeldbetrag als Vorschuß leisten.

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Grundstüsck.s-org"en.·- 63

Das scheuendie Gemeinden wohl und ziehen deshalb die kVersteigerung vor,sum so mehr, ials aus dem Ertrage der Zwangverwaltung nur die laufenden, dierückständsigenSteuern abernicht bezahltwerden. iAuchderWeg,dielZwangversteigerung einzuleiten und siedann einstweilen einstellen zu lassen, ist verschlossen,weildas Verfahrenaufgehobenwerden muß,wenn nichtbinnen sechsMonaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wird 31Z-w.V.G.). DieseBestimmung könnte ab- geändert werden. Radikal kann aber nur geholfen werden, wenn die zweijährige Frist (§10Zw-.V.G.) ausgedehnt iwird.

Für nicht wiederkehrendeöffentliche Lasten istDas bereits durch eine Verordnung vom zweiundzwanzigsten April 1915 geschehen. DieseVerordnung brauchtenur auf wiederkehrende öffentliche Lasten ausgedehnt zuwerden. Die Regirung scheint zu fürchten, daßdann die als Hypothekengläubiger interessir-s ten Kreditinstitute, namentlich die Sparkassen, wiederum mit dem Asntrag hervortreten werden, für mehr als zweijährige Zinsrückständeden selben Rang mit dem Kapitalzugewähren.

Das würde dienach-stehenden Hypothekengläubiger ernstlich schä- digen. Aber Zinsen und Steuern steheneinander nicht gleich;

und eine Gleichstellung der wiederkehrenden öffentlichen Lasten mit den nicht wiederkehrenden giebt nochnichtdas Recht,die Zinseneben sozubehandeln wie dieSteuern· Sicheraberist, daßdie Schädigung der nach-stehenden Hypotheken durcheine sZwangversteigerung ganz unvergleichlichhiöhieristals diedurch denVorrang alter Steuerrückständetzbei denen essich jameistum verhältnißmäßig geringe Beträge handelt.

Hier müßteim Interesse des Grundbesitzes das Gesetz geändertwerden. Nach altem preußischen Recht durfte die Subhastation von Grundstückenzur Veitreibung von Steuern nur mit Genehmigung der Aufsichtbehörden erfolgen 34der Verordnung vom dreißigsten Juli 1858). Auch hierdurchwur- den der Allgemeinheit schädlicheSubhastationen erschwert.Den Gemeinden muß durch Aenderung der fürdie Kriegszeit nicht passenden GesetzedieMöglichkeit gegeben werden, billigeRück- sicht aufdie Steuerschuldner zunehmen, ohne ihre Steuerforde- rungen zu gefährden. Vor Allem saber mußdie drohende Fluth derVersteigerung und Verschleuderung von Häusernzur Beitreibung von Steuern abgedämmt werden.

Justizrath Dr. Willy Loewenfeld.

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64 ·«--DieZukunft-

Ein Frauenroman.

(»IchbindasSchwert«,Roman vonAnnemarie vonNathusius.)"

Wuch-Tendenzschrift»Henkekundvonopfer«ungewöhnlicher Intensität.wäre ein passenderTit-etfür diese Bei Ichromanen istman geneigt,dieAutorin mitderHeldin des Romans (Nenate von Falkenhain heißt sie)zuidentifiziren.

In derThat müssen furchtbare Schicksale, tötlichErlebtes inner- halb ihrer Familie oderihrer Kreise,derAristokratindasrächende Schwert indieHandgedrückthaben. Siehe:einMensch,derseine wahren Gedanken ausspricht ohneFurcht vor Golgatha Mit Schwerhörigen (dieGegnerderFeministinnen sinds) mußman laut sprechen,um verstanden zuwerden. DerFrauNathusius feuer- flüssige Beriedsamkeitaberisteinwilder Schreiaus wunder Brust, einSchrei, Vers chilasenstezuwerben. Einweiblicher Simson, deran denPfeilern derPaläste rüttelt,indenen diePhilisterwohnen.

»IchbindsasSchwertIa, sie bohrtesindasHerzder Kulturwelt, sieschleiftesanderInbrunst eines rachgiserigen.Hasses, glühtesandem unermeßlichenMitleid mitdem tausendjährigen Martyrium desWeib-es und vollstreckt Massenhinrichtungen an Denen, dieeszermarterten. Vvennendes Blut speit sie aufihre Feinde. Und immer trägtsieihr pochendes Herz ausderZunge- mitten ineinen aristokratischen Kreis hinein schleudertsieihre blutrothen Ideen;was man imAllgemeinen nichtgern thut.

Alle Rechtse,dieAnnemarie Nathusius der Frau erobern will, alles Unrecht,das sie brandmarkt, essteht längst aufdem Programm der Frauenbsewegung: die Berheuchlung und Ver- logenheit derGesellschaft,diedoppelteMoral, dieVernunstlosigs keitsovieler Gesetz-eundSitten. »Aberglaube, Wahnsinn (schreibt sie), daßein-eFrau sinkt,wienn sie nicht ihre alleinige Ehrein ihrersogenanntenUnberührtheit sieht,ein-eEhre,dieerstunter-«- halbdes Gürtels anfängt-» Alle Freiheit ist fürmich sogut vorhanden wiefürdenMann.« -

Eins derRechte aber,dieFrauvonAathusius, von Kriegs- lustberauscht, fürdieFrauen einfordert, steht nichtimProgramm derFr·auenbewegung. Entriegeln will sie ihneneine Thür,die ins Freieführt,insschrankenlose Freie,eine Thür, ihnen bisher streng verschlossen,diezuentriegeln selbstdieradikalste Frauen- rechtlerin nichtwagen würde. Sie willkein»sattes Philisterglüch indemdieWorte Pflicht, Treue,Rechtbisans Lebensende ihre Schatten warfen ohneGnade und Barmherzigkeit...«

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EmFraueiiroman. 65

Noth, fieberroth istdas Blut derFrauvon Aathusius, die sdochblaues Blut haben müßte. Dennoch: mit einem Tropfen aristokratischenOels ist sie gesalbt.Wie erklärte sich sonst ihre jubelnde Lustan derJagd? Ein grausamer ZugindieserAb- kömmlinginalter Rittergeschlechter ist unverkennbar, denn sie schreibt: ,,Vergeltung istdiegrößte LusWirklich? Ich fürchte, sdie Anbeter desResssentimentkomm-ennichtindenHimmel.

Ein anheimelndes Intermezzo von weichem Lyrismus ist ihre Liebe zur heimathlichen Scholl-e;ein Stern, dserwildes Gewoge mild überschimmert.

Ein lockender Vergleich soll nicht unerwähnt bleiben: der zwischenderAutorin und Emmyvon Egidy. Auch dieseinvor-—- nehmer Familie ausgewachsene Aristokratinschildertin einem ihrer Romane denaufererbt-em Grundbesitz angesessenenAdel. Wohl weiß sievon seinemunbeirrbaren Standesbsewuß.tsein, seinenkon- serriiativenIIstarren Grundsätzen. Sie weißaber auch, daßjdie würdevolle Repräsentation dieser norddeutschen Grandseigneurs ohne Hochmuth ist.Sie rühmt ihr-e Schlich.theit, ihre Echtheit,die Treue ihrer Pflichterfüllung beherrschtvon demGrundsatz »vo- blesse oblige’·.Die Schlüsseaus diesen Gegensätzlichkeitensind leichtzuziehen: daßes unt-er denAristokraten sovieleverschieden-e Typen giebtwieunter denDemokraten.

Unausgeglichenes istindemRoman, ein Räthsel auchund ein Widerspruch.DaßRenate von Falkenhain alsjungesMäd- chen ihr »Friihlings Erwachen« (eines Frühlings von berauschens der Frühlingspracht) fürdiewahre, echte Liebe hält, ist psycho- logisch durchaus überzeug-end.Aber diese Liebesirrungen finden auchinspäterenintimen Liaisons ihre Fortsetzung; immer wieder steht siean Grablegungen der Liebe. Und immer wieder kommt Eros alsRattenfängerzuihr,dersiemitsüß verführerisch-erMe- lodie indenHörselberg verlockt,woesbekanntlich extraissinnlich zugeht.SievervehmtdieSinnegier desMannes, dieThierheit sei- nesStrebens nach Besitz;unddoch sindesimmer Männer dieser Artung,denen sie sich schenkt.Und doch istdas Buchganz er- fülltvon Sensualität; selbstinRenaives tiefstenSchmerzen noch istWollust. WieeinrubinrothesDiadem trägt siedieD-ornenkrone.

Und Duselbst,Renate vonFalkenhiain, sage: WarstDunicht immer feuerseliginden Armen desGeliebten und nimmer son- nenselig?UnddemEinen,demReinen, demRitter ohne Furcht und Tadel, deman LeibundSeele Makelloseruder aus furcht- barster Gefahr Dich einst rettete, ihmkonntestDu nur Schwester-

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