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Die Zukunft, 12. August, Jahrg. XXIV, Bd. 96, Nr 45.

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XXIV.Jahrg. Berlin,den 12.August1916. gr.45.

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Die Zukunf ;

Herausgehen

Maximilian Karmen.

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Völlterrechk. VonKarl Jentsch .·.......... ... ..149

BeluchgVonMoriy Scheyer ..........«-----·-157

Dugerordenklickxe Krieg-gerichte. VonMax Ulzberg ---«-----158

Künstler undphilosaplxem VonKonstantin Brunner ........161

Unzeigew VonKarlsJentfch undGustav Hermann ........169

PhantasuQ VonArno Holj .................··..173

DeutscheVerse...........................177

Uachdruck verboten.

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Erscheint jedenSonnabend- Preisvierteljährlich5Mark,dieeinzelneNummer50Pf.

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Berlin.

Verlag der Zukunft-.

WilhelmstraßeZa- 1916.

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Berlin, den 12.August 1916.

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Völkerrecht.

-Fieber Völkerrecht istin den beiden Kriegsjahrenviel Un-

d sinnzusammengeschriebenworden. SodozirteeinGelehr- ter,imAlterthum sei Völkerrecht nichtdenkbar gewesen,weildie Rechtssubjekte, gleichberechtigteVölkerundStaaten, fehlten;habe doch jedesVolksich fürdasvon derGottheit auserwählte gehalten und anderen Völkern keinerlei Rechtsansprüchsezugestanden Der gute Mann hatsein elementares Schulwissen gründlichver- schwitz.t; hat vergessen, daßdie Römer ihre Niederlagean der Allia alseineStrafederGottheitfürdenBruchdesVölkerrechtes

.ansahen, den ihre Gesandten dadurch-Vekübthatten,daß sieiU einem GefechtderClusiner gegendieGallier mitk-ämpften.Ver- gessendenFetialenritus, durchden dctfür gesorgtwar,daß;nur nach verweigerter Genugthuung deren Ekzwingungdurcheinen vor demGewissen gerechtfertigten Krieg(puropioque duello)"be- schlossenund der Kriegnur nachfeierlicherAnkündungbegon- nen werden konnte. Vergessen auchdielangen Verhandlungen, diedemPeloponnesischen Kriegevorhergingsemwieängstlich jede Staatengruppe das eigen-eRechtUnd das Unrechtder Gegner zuerweisen bemühtwar, wiedann imKrieg vor jedemneuen Unternehmen aufs Neue überlegt Wurde, ob man dazuauch durcheinen -VertragsbruchiDes Feindes odereinevsonihmerlitte- neSchädigung berechtigt sei. Freilichwaren alleam KriegBe- theiligte Griechen, doch standeneinander selbständigeStaaten ge- genüber;und waren sich auch«die Hellenen ihr-er geistigen- sitt-

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lichenund ästhetischenUeberlegenheit überdiefremdsprachigenis Völker stolz bewußt, so ist ihnen dochniemals eingefallen-, diese Völkerfür rechtloszu erklären: sie haben Verträgemitihnenge- schlossenunsd(mitderbeiStaatsvertriågen bis aufdenheutigen Tag üblichenreservatio mentalis) gehalten. Besondere Beach- tungverdienen dieWorte, mitdenen Livius denCamillus jenen verruchtenSchulmeister heimschicken läßt,der ihm die Kinder der vornehmenFalisker ausliefern will;sie enthalten den Kern desallerneusten Völkerrechtes. »MitdenFaliskernverbindet uns keins jenerBande, die von Menschendurch Vertrag geknüpft werden; aber die von der Natur gestiftete Gemeinschaft besteht zwischenuns und wird immer bestehen«Das istder Grundge- diankeder GenferKonvention: das Moralgesetz wird nur aufge- hoben, Tötungund Dergleichen erlaubt, soweites derKriegszweck fordert; inallem Uebrigen bleibt seine Verbindlichkeit unange- tastet,wird dieVerpflichtung zur Menschlichkeit auchgegen den Feindnicht aufgehoben. »Die Waffentragen wirgegen bewaff- nete-Männer, nichtxgkegen das Lebensalter,demauch nach Erstür- mung einer Stadt noch Schonung zuTheilwird.« Hier habenwir denGrundgedanken desHaagerAbkommens von 1907,denschon König Wilhelmvon PreußenbeimEinmarschinFrankreichver- kündet hatte:Kriegwird nur gegen dieArmee desfeindlichen Staates geführt, nichtgegen dieübrigeBevölkerung,namentlich nichtgegen Weiber und Kind-er, solangesiesich nicht,wie bei fanatisirten Völkern manchmal geschieht,indenKampf eindrängt.

Nun habeich.denHugoGrotius wieder vorgenommen und gefunden,daß.er,übereine weitvollständigereKenntnißder alt- klassischenLiteratur als ich verfügend, dieserdie meisten seiner Rechtsregelnentnimmt. Ervermißt sich nämlich nichtetwa, ein Völkerrecht schaffenzuwollen,sondernkodifizirtnur das längst vorhandene. Als Erster diesesRecht,die zerstreut-enRegeln zusammenfassend,in zusammenhängender Darstellung vorzutra- gen, drsängt ihn das traurige Schauspiel, das dieChristenheit giebt,deren Fürstenund Völker mit einer Zügellosigkeit,,,deren sichBarbaren schämenwürden«, aus den nichtigsten Bewegg- gründenüber einander hersallen.Nur selten siehter sich genöthigt, aufdas Naturrecht zurückzugreifen,weilpositive Rechts-bestim- mungen fehlen,die übrigens selbstdemNaturrecht entquellen.

He)Dieeineandere (allerd-ings, meintederGrieche,weniger wohl- klingende)Sprachereden: Das bedeutet barbari. Barbarus hicegosum, quianon intelligorulli,seufzt OvidinderVerbannung amPontus

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Völkerrecht. 151 Dieallermejsten seinerVorschriften vermag er auf Aussprüchse deralten Geschichtschreiberund Philosophemder römischenJU- risten,der Bibel, der Kirchenviäterund Theologenzu stützen-

Jn der Einleitung zeigter, wie dievon derVernunft er- kannte Natur derDinge, dieGesammtheit menschlicherBedürf- nisse, sozialeGebilde schafft,dieohneeine Rechtsordnung nicht denkbar sind,undwiedieseRechtsordnung durchsdieoffenbarten Gebote Gottes vollendet wird. Wenn nun, folgertek,keine Ge- meinschaftoder GenossenschaftVon Personen,und ware esauch eine Rauberbande, ohneRechtsordnung bestehen kann- so auch diegroße GemeinschaftderVölker. Die Völker sindnämlichzu einer Gemeinschaft verbunden,weilkeinssichsselbst genügt;jedes bedarfanderer Völker,zurErgänzung seines Mangels anman- cherlei Gütern oder als der Helferzur Vertheidigung gegen Feinde, zuwelchem ZweckBündnisse geschlossenzuwerden pfle- gen.Mit denVerträgentritt daspositiv-e VölkerrechtinsLeben.

Das NaturrechtistinAllem,wasesunbedingt gebietetoderver- bietet,alsgöttlich-esRecht unveränderlich;inBeziehung aufdas naturrechtlichErlaubte können verschiedeneVereinbarungen be- schlossen werden, so daßI Widersprücheim positiven Recht nicht überraschen dürfen.

DieDarstellungdesVölkerrechtes beginntmit demNach-weis, daß.esgerechte Kriege gebenkönne. Das RechtzUkKriegsfühs rung fließtaus derPflicht der Selbstekh"altnng; sein Rechtmit Gewalt durch-setzen,wenn dadurch Rechteeines Dritten nicht verletzt werden, entsprichtderNaturordnung Derprivate Krieg, die RothwehrdesEinzelnen, hört anf- sobaldderStaat herge- stellt ist,kannaber,wenn derStaat versagt,wieder erlaubt wer- den. Der öffentliche Krieg, von dem nach- Ueberwindung der Anarchie allein nochdie Rede seinkann, istentweder bellum solemne ex jure lgentium oder mtnUS SOlemne, formlos. Zurv Solennität desKriegesgehört, daß»diehöchstenMach-thaber ihn führenund daßbeider Erklärung UndFührungdiehergebracht- ten Vorschriften beachtetwerden. Wenn derfeierliche Kriegals solcher gerechtgenannt"wsird,sohat diesesWort nur die Vo- deutungvon formgerecht;wsieman eine Ehesschiließung,einTesta- ment justum nennt, wenn dabei alle vorgeschriebenen Fotntm beobachtetworden sind. Gier hatdas justum zugleichdieVe- deutung von giltig.) Was Unter höchstenMaichthabernzUVet- stehen sei, welche Schwierigkeitenaus denverschiedenenStaats- verfassungen, aus der Deposssedirungund Verzichtleistungoder Abdankungvon Regsentenentspringen,wird ausführlichUnter-

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such-t;eben sodie PflichtderUnterthanen und ihr Recht,den Gehorsam szuverweigern, swenn etwas demNatur-rechtoderfeinem ausdrücklichengöttlichenGebot Widersvrechendes befohlenwird.

Soll derKrieg nichtnur form-ell, sondernauch materiell, in- nerlich gerechtsein, so mußer eine gerechte Ursache haben. Nicht erlaubt ist,gegen einen Staat zukämpfen,weil man fürchtet, daß; seine Macht bei weiterem sWachsthum dem eigenenStaat gefährlich-werden könne. Nützlich mögeDas sein,abergerecht sei esnicht.Das Leben,schreibt Grotius, ist so geartet, daßdem Einzelnen wie dem Staat volle Sicherheitniemals verbürgt werden kann;gegen nur mögliche zukünftige Gefahrensollman sich nichtmitGewalt weh-ren, sondernmitGottvsertrauen waffnen undmitVorsi-chtmaß.regeln,dieKeinem schaden.Bekanntlichver- mochte auchBismarck PrädentivkriegemitseinemGewissen nicht zuvereinigen; doch«giebtesFälle,wo ein Vräventivkriegge- rechtfertigt erscheint,weil die Gefahr überaus drohend istund mit demKriegnichtnur demeigenen Volk, sondern auch-ande- ren Völkern große Wsohlthaterwiesenwerden kann.

·

Nach Grotius istein Volk berechtigt, durch Krieg einen nothwendigen Durschmarfschzu erzwingen, wenn ihmdieErlaub- niß· dazu verweigert wird,wie den Jfraeliten von den Amor- rhiterngeschah.WiedasMars-chirenund Reisendurch fremdes Gebiet, so ist auchder Waarentransport ein natürlichesRecht, seine Hinderung eingerechter Kriegsgrund. (Danach hättenjetzt sämmtlicheNeutrale einen vollgiltigen Grund, England den Kriegzuerklären.)Grotius hält auchdenKrieg,dereinUnrecht bestrafen will, fürerlaubt ;Vismarck hatinNikolsburgdieselbe Ansicht seines Königs bekämpft Gewöhnlich-, sagt Grotius, ver- binde sich diese Absichtmit dem eben sogerechten Zweckder Schadloshaltung Aus bloßer Kampf-und Abenteuerlust Krieg zuführen,meint Grotius, überfchreitedie gewöhnliche Grenze menschlicherVerderbtheit;mitRechtnenne Aristoteles dieseAr- tung thierische Wildheit H)ypidky;). Auch-um der Beuteoder desSoldes willen dieWaffen zugebrauchen, sei nichterlaubt.

Unter denvierzehn Beweggründenzum Kriege,dieeinen Schein vonBerechtigung hab-en, führter an: bloßenNutzenohne Noth- wendigkeit Darin ist ihmbeizustimmen, nichtaber,wennerden Vefreiungskampf eines unterjoichtenVolkes in diese Kategorie einbezieht. Uebrigensgelte auch fürden Entschluß.zumKriegdie allgemeine Regel, daß.man biiemalsgegen sein Gewissen shandeln darf,inzweifelhaften Fälle-n also aufden Kriegverzichtenund durch Unterhandlungen ans Zielzugelangen suchenmuß.

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Völkerrecht 153 DerErörterung Dessen,was imKriegerlaubt sei,wird der heute allgemein anerkannte Grundsatz vorangestellt: Erlaubt ist Alles,was der ZweckdesKrieg-es fordert. Die Frage,wieman sichDenen gegenüber zuverhalten habe,die dem Feind Ge- brauchsgegenstände zuführen,wird nach Kategorien dieserGe- genstände entschieden. Wer dem Feind Kriegsbedarf, zunächst alsoWaffen, liefert, istals Feindzubehandeln,denn er wirkt

ander Seite desFeindes am Kriegemit. Luxuswaakeu, Schau- spielerund Delikatessen sollMan demFeind nichtnur zuführen lassen, sondern dieZufnht sogarbegünstigen,weil sie geeignet sind, ihnzuseh-weichenBei Gütern,dieim-Kriegwie imFrie- den gebrauchtwerden, wie Nahrungmittel, Geld und Schiffe, hängtdieEntscheidung von dersKriegslage ab. Jstsie so, daßj der Gegner nichtüberwunden werd-en kann,wenn die Zufuhr gestattet wird,dann isteserlaubt,diese Gegenständedemliefernden Aeutralen wegzunehmen, der aber Entschädigung forderndarf.

JneinemPunkt geht Grotius, von derVarbarei seiner Zeit beeinflußt,weit über das heutegeltende Rechthinaus-H ihsnr scheint erlaubt, imfeindlichenLand auch Nichtkombattanten, so- gar Frauen und Kinder,zutöten,weilauchsieschaden können;

nach unseren Rechts-und Moralbegriffen dürfensteetstdann an Leib und Leben gestraftwerden, wenn siegeschadet haben- Die Verurtheilung desFranctireurwesens läßit sichsÜbrigensans einem Vorgang der römischen Geschichte folgern, den Grotius erwähnt.Eicero erzählt ihnimelften KapiteldesErsten Buches De ofticiis. Ein Sohn des-Cato Censorius standimHeerdes Konsuls Popilius Die Legion, der et angehörte,wurde ent- lassen, der junge Cato aber blieb aus Freude am Kriegim Heer.Da schriebderVater an PoPtItUs,Wenn sein Sohnweiter kämpfen wolle, müsseer aufsNeue Vetetdigt werden, denn die erste Vereidigung geltenachdet Auflösungder Legionnichst mehr;ein seinemEid entbunden-er Mann aber seinicht mehr Krieger. Grotius freilich ziehtdaraus dieFolgerung nicht, daßtl nur dem Krieger der Gebrauch der Waffe gegen den Feind·

erlaubt sei;ermeint, die Auffassung Eatos entfließe nichtdent Völkerrecht, sondernnur derrömischenDisziplin,diealles Han- deln dem Willen desVorgesetzten unbedtngtunterworfen habe- sodaß- bekanntlich eine ohneErlaubnißoder gegen die aus«- drücklicheAnordnung dessObekbekehlshabeksunternommene mill- täkische Handlung auchdann mit dem Tod bestraftworden sei, wenn sie glücklich verlies. Aber diebeiden alten Heiden stehen aufeiner höheren StufederMoralität alsderChristdessieben-

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154 DieZukunft.

zehnten Jahrhunderts Cicero leitetdieErzählungmitden;Wor- teneim»Fürdenstreng sittlichen Charakter (dieaequitas) der Kriegssührung hatdas irömischeVolkdurchs sein Fetialeninstitut höchst gewissenhaft (sanctissime) .-gesorgt. Danach istein Krieg nur dann gerecht,wenn zuvor vergebensGenugthuunggefordert und wenn derKriegin gebührender Weiseangekündet und er- klärtworden ift.« Under schließtmit den Worten: »Mit so peinlicherAchtungderVechtsregelnverfuhr man (adeosumma erat observatio)bei der Kriegsführung.« Schreibe dochCato inseinemEBrieß»Einem, dernicht Krieger ist, seiesnicht erlaubt, mitdemFeinde zukämpfen. (Negat enim, jusesse, quimiles non sit,cum hoste pugnare.) Also Franctireurs darfesnicht geben.

Zuletztwird von »derPflicht, auchdem Feinde Treue und Glauben zuhalten, (undvom Friedensfchluß gehandelt. Den Frieden habeman sichals Zielim Krieg stetsvor Augen zu halten. Die Mahnung zur Friedensliebe schließtGrotius mit demWunsch,Gott mögedenLenkern der Christenheit das Ver-»

ständnißdes göttlichenundmenschlichen Rechtesverleihen und inihnendasBewußtsein ihr-es hohen Berufes, Menschenkind-er, Deo carjssimum animal, zuregiren, lebendig erhalten. Freiherr vonMackay urthseiltinseinemBuch »Diemoderne Diplomatie«:

.,,Jnder BlüthezeitdiesHumanismus (diewar jaanno 1625 längstderBarbarei gewichen)such-teGrotius mit der Medizin seines De jure belli et«pacisdem frechenVölkerreschstwieder aufdieBeine zuhelfen, freilich ohne jeden Erfolg, weil er nach derWeise ihmunbekannter chinesischer Borläufer«(undder ihm bekannten Scholalstiker)dasBölkerrechtauseinem voraussetzungs losen (-vielmehrdiegöttliche Weltordnung voraussehendem aber intelligiblen Raturrecht ableiten wollte. Erst im achtzehnten Jahrhundert, namentlich durch .-Moser,wurde esaus demphilo- sophsischenTraumreiche auf den geschichtlichen Felsgrund zurück-

» «fühsrt.«Aber Grotius stützt jaalle seine Regeln aufge- LIH btliche Vorgänge; und vimitdem Zurückgreifen aufdas gött- sthticzderRaturrecht verirrt er sich nichtin ein Traumrzeilchii

-Üchseso« elangt aufdenwirklichenundeinzigenFelsgrund, den sondern"g» «-.wiß.sindesreale BedürfnissederVölker,diezUk esgiebt. spositivenRechtes drängen,und hängtderAus-

Schsaffungeine-« vungen von Machtverhältnissen ab; dochVer-

ffkllderVereinba isen dieNatur der Dingeoder das Sitten- -einbamngen»diehe range aufrechtzuerhalten. DenEinwand, gesetz-gehen,sindmthL icht geben,weil ihmdieExekutivgewalt erBemerkung zurück,es habe sogar einVölkerre

und dieSorge um dengutenRuf

» chtkönnJ fehlenF »

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wurde,weistermit

zwei Exekutoren:das Gewissen

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Völkerrecht. 155

sswir sagen heute:dieOeffentliche Meinung). Das Gewissenist nachiderkatholischen Definition dictamen practicum rationis, also das .Selbe, was Kant die praktischeVernunftnennt; dieseer- kennt eben dieNatur derDinge, erkennt,daß- Selbsterhaltungi auch füreinVolkPflicht, Kriegzum ZweckderSelbsterhaltung darum erlaubt ist.Des Grotius edles Bemühenhatte gerade deshalbkeineWirkung, weil im schrecklichstenaller christlichen Jahrhunderte die Exekutoren schliefen:die Herzen waren ver- härtet,dieGewissendurch Aberglauben und Theologasterieiver- schroben,eine gesunde Oeffentliche Meinung nichtzuhören.Die neuhumanistischeBewegung desachtzehnten Jahrhundert hatdie Herzen erweicht, wieder menschlich gemacht und eine die- Kulturwelt beherrschende Oeffentliche .Meinung geschaffen.Das Unrechtfür Rechtzuerklären, seinen Standpunkt jenseitsvon sGut und Bösezuwählen, wagt heutekeinVolk,keineRegirung mehr. Alle versuchen, namentlich auchdenEntschlußzum Krieg vor demGewissenzurechtfertigen.

Daßaberdie Natur derDingesichgegenalles Widerstreben von Interessenten schließlichdurchsetzt, zeigt besonders deutlich das SeerechL Aus derNatur des Meeres folgertGrotius das Rechtaller Völker auf sein-e ungehinderte Benutzung Dem Ge- genstand, außereinem Abschnitt im großen Werk,eine beson- dere Schrift,Mare 1iberum, zuwidmen, veranlaßte ihndieAn- mnßungder Portugiesen, dieden Holkåndernden Handelsvers kehrmitCeylon, Javaund den»Molukken wehrenWollte-n.(S-eine Lands-lenke hab-ens-freilich, nachdem sieseemiächtiggeworden waren, um keinHaarbessergetriebenalsdiePortugies"e«n.)Das Meer, sagte er,istvon derNatur oder,was das Selbe ist,von Gott zurVerkehrsstraßederVölker-und ZU ihrer Versorgungmit Fischen bestimmt.DaesJfürAlleausreicht, sindAbkommen über dieBenutzng nicht nöthig, währendgeordneteBodenbenützung ohne Eigenthumsrecht nichtdenkbar ist«EinEigenthumsrechtauf Meerestheile istaberauch-gaknichtmöglich,weilaufdemMeer keine Grenzen zuziehen sind· AusdemLand wird das Eigen- thumsrechtdurchsdieErrichtung von Gebäuden,durchMauern und Zäune sinnlich wahrnehmbar gemacht. Vom "Meere kön- nen nur ganz kleineTheile,wieHäfenundBuchten,alsprivater oder Staatsbesitz abgegrenzt und gesichertwerden. Abkommen überdieFischereisindmöglichund zulässig,wenn einem kleine-

ren MeersestheilErschöpfung sein-es Schatzesan Wasserthieren droht. DerVersuch,andere Völkervon derBenutzungdesMee- resauszuschließen, isteineStörungderhochwichtigenundwohl- thätigen Einrichtung Gottes,daßkeinLand, keinHimmelsstrich-

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156 DieZukunft-

alle zum Leben nothwendigen, nützlich-enund des Lebens An- nehmlichkeiten erhöhendsenGüterhervorbringt,darum dieVölker zum Austausch ihrer besonderen Naturgaben genöthigt sindund sozueiner Gemeinschaft,zur Mensch-heit,verbunden werden.

Die Natur desIMeereskonnte sich nicht sofort durchsetzien, weilsie nichterkannt wurde,sichnicht geltend machte.DenOzean zubefahren, hattendieVölker unseres Kulturkreisesim Alter-- thumweder einBedürfniß nochdieMöglichkeit. JhrMeer war das .Mittelmeer. Um dieses ksämpften nach-«einander Kreter, Ph«önizier, Karthager, Römer,,die esdann ganz behserrschten und durchVernichtungderSeeräuberei zuDem machten,wozu esbestimmtwar: zur offenen VerkehrsstraßederBewohnerseiner Küsten. Nicht diesesMeer selbst, sondern der Handelsverkehr auf ihmwurde danninder christlichen Zeitwieder Streitgegen- stand;und eine Seeherrschaftwar möglich-,weil esimmer nur wenige seefahrendeStaaten «gab,deren einer durch Vernichtung der Handelsflotten derKonkurrenten einMonopol desSeehan- delserringen konnte. Sohaben Visaner, Genuesen, Venezianer, Türken einander verdrängtund fürdenMißbrauchdesMeeres gestraft,biszuletztdie Viraterie derBarbaresken dem geordne- tenHandelfüreine Weile ein Ende machte.Eben so verliefen dieDingeaufdem Ozean,ausdendieVerbesserung derSchiff- fahrt den Schauplatz der Handelskämpfe verlegte. Die Ves- nützungdesWeltmeeres wurde nicht sofort Bedürfnißaller Na- tionen, sondernSpanier und Portugiesen, Holländer, Engländer lösteneinander inderbeschriebenenArtderSeeherrschaftabund strafteneinander für diese Versündigung am Naturrecht Vor- aussetzungdieser Sseeherrschaftwar, daßderSeehandel, aus der Viraterie geboren,von ihrkaum zuunterscheiden war. Kriegs- schiffeund Handelsschiffewaren keine streng von einander ge- schiedenen Kategorien;die Kauffahrer waren bewaffnet, die Kriegsschiffedieunentbehrlichen Instrumente desHandels.

Die EntwickelungderSchiffahrthat endlich auchdie An- erkennungderNatur desOzeans durch-gesetztund ihn seinerVe- stimmung übergeben.Die Erleichterung und Verbilligung des Seeverkehres durchdieErfindung desDampfschiffes hatdiePer- sonen- und Warenbeförderungüber See zum Vedürfnißund Brauch aller Völker gemacht,den keine Kriegsflotte beseitigen kann. Jn der Zeit der sogenannten Seeherrschastenwar der KriegderNormalzustand; hat dochder Krieg zwischen Holland und Spanien achtzig Jahre gedauert. Bei unserer Art der Kriegsführungwürde schondie fünfjährigeDauer denTod der kämpfendenVölker bewirken; darum istFriede derNot-mahn-

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Besuch. 157

stand.Jm Frieden aber können Kriegsschiffedem Handelande- rer Völker gar nichtsanhaben. Die englische Kriegsflottehat nichtsdagegen zuthun vermocht, daßineiner Zeit,woesnoch keinDeutsch-es Reichund keine deutsch-e Flotte gab, Hamburg dergrößteHandelshafenEuropas wurde und daßinden letzten Jahrzehnten Deutschlandund Nordamerika sich-zuebenbürtigen Konkurrenten Englands emporgeschwungen haben. Jetztkann es freilichdenSieeverkehr spserrenunddasWirthschaftlebender gan- zenWelt schädigen-Aber dasWort Seeherrschiaft ist heutenur nocheine unzeitgemaße Phrase; und das aufsNaturrecht ge- gründeteMare liberum desHugoGrotius hat sich durchgesetzt.

Reisfe. ·" Dr.KarlJien tsch.

MI- US

Besuch.

Bin-es

« eineAbend-sGestalt ein.llag ichSieermattetwar gekommen,inmeinemohneZimmer-;dieverschlosseneda trat Thürgeöffnetzuhaben, undssetzte sichzu mir an mein Lager.

JhrGesichtwar regelmäßig,aber ohne jeden Ausdruck; einfach einGesicht.Ihre Augen Zeigtenkeinerlei Farbe. Augen. Aber eineseltsameGewalt schien ihnen gegeben;wenn ichs diese Augen aufmichgerichtetfühlte,war ichs nichtmehr imStandes Mich ZU rühren, und alle Kräfteund-Fähigkeitenmeines Wesens schwan- den allmählich. Zuerst verließ- michsdiee"khabsenste-beseligendsste Kraftunsere-rSeele: derGedanke.

»Werbist Du,« fragte ich bangdieGestaltan meinem Lag-er-

»bistDuderTode-« DieGestalt bliebstumm. Jchfühlte,wiedei- Wille aus imirentwich-

»Wer bist DUWfragte ich wieder;»bist Du dieSorg-e?«

Wie-der ward imir keine Antwort. Nun glittdsieFähigkeit zurFreud-eaus mir,hinaus, insNichts

»BistDu dieEnttäuschung?«

Abermals nichts. Aun fühlte ich, wie die Augender Frem- densunekhittlich iauchsdieFähigkeitsausmir sogen,dsie uns vonallen dieZUInLeben Unentbehrlichsteist: dieFähigkeit,zuleiden »und das

Leiden Zu ertragen. ;-

Nur dievegetirendeJNassse meines Körperswar geblieben.

Gestalterhobsich.Dabat ich: »Duhast mir Alles genommen; so laß michwenigstenswissen,wer Dubist, Du,furchtbarer als Tod undSorgeund Enttäuschung!«

»Ichbin derAlltag«,antwortete dieErscheinung;und War

verschwunden. «

Wien. MsoritzScheyeK

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