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Marineverordnungsblatt, Nr. 4, 1898

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Mariaeverordnunggblatt

Herausgegebenvom Reichs-Marine-Amt.

Berlin,den 21.März1898. Nr. 4. XX1X. Jahrgang.

Gedrucktundin VertriebbeiE. S. Mittler öx Sohn, Königl. HofbuchhandlunginBerlinsW12, Kochstr.68s71.

DerPreis desJahrgangsbeträgt 4,00 Jä» vierteljährlich 1,00M. Manabonnirt bei allenPostämtern (Ztgs.-Preisl. für 1898,Nr.4586)undBuchhandlungen. . Beim Verkauf einzelner Nummern desMarineverordnungsblattes wirdjedesBlatt mit5Pfennig

berechnet·

Inhalt: Agende.S.43. RangverhältnisfederAdmirale zurDisposition. S.44.Dienstabzeichen derAdmirale zurDisposition. S.44. Gouvernement von Kiautschou. S.44. Gesetz wegen AufhebungderKautionspflichtderReichsbeamten. Vom 20.Februar1898. S.45.—-

ZugehörigkeitS.M.S. ,,Hanfa«.S.45. Volldampf-undforcirteFahrten. S.45.

Mitführungvon WafferimDoppelboden. S.47. BureaukaffebeidemReichs-Marine-Amte.

S.47. Schiffbau-undMaschinenbaufach S.48. Marineordnung. S.51.--— Wäsche- trockeneinrichtungenanBord. S.51. VorschriftenüberJnventar, Material undEinrichtungen anBord S.M.Schiffe.S.52. Ubungsmunition. S.52. Dienstvorfchrift fürdasTorpedo- fchulfchiff.S.52. PatriotischeGabe. S.53. Werftdienstordnung. S.53. Marine- fchiffsposten.S.53. Schiffsvücherkisten.S.53. Schiffsbücherkiften.S.54. Zusammen- ftellungvon Verfügungen2c.fürdasMafchinenperfonal.S.54. Schiffsbücherkisten.S.54.

LieferungsverträgeinZanzibarundDar-es-Saläm. S.54. Personalveränderungen.S.56.

Benachrichtigungen.S.59.

Nr.50.

Agende.

Jclszestimme:Dievon Mir am 1.April1897genehmigte »AgendefürdasHeer« hat auch in einer Marine Anwendungzufinden. Gleichzeitig genehmieIchdenMir Vorgelegten,

BierbeizurückerfolgendenEntwurfeines,,Anhanges fürMeine S iffe«zudieserAgende.Sie abendasWeitere zuveranlassen.

Berlin,Schloß,den31·Januar 1898«.

Wilhelm.

InVertretungdesReichskanzlers.

Tirpitz.

An denReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Berlin,den5.März1898.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre bringeichzurKenntnißderMarine.

DieAgende fowiederdazu gehörigeAnhang fürS.M.Schiffetreten inderHeimath am 10.April d.Js» aufdenimAuslande befindlichen SchiffenamTagedesEintreffensan Bord inKraft.

DieindemAnhange fürS.M.Schiffe befindlichenHinweise aufdie,,Bestimmungen fürdenDienstanBord«beiehen sich aufdennochinBearbeitung befindlichen Theil dieser BestimmungenBis umErfcheinendesbetreffenden TheilsbleibendiebezüglichenFestsetzungen der,,Jnstruttioiifür enKommaudanten einesS.M.Schiffe2c.« inKraft.

DieerforderlichenExemplarederAgende sowiedesAnhangeswerden denMurme- behördenund Marinetheilen sowiedenMarinepfarrern demnächstzugehen·

JedesmiteinemKirchenfchrankausgerüsteteSchiff erhältvon derAgende nebstAnhang jeeinExemplar; außerdemwirdderAnhangdenSchiffsbücherkifteneinverleibt.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.1552. Tirpitz.

(2)

Nr. 51.

RangvcrhältuisscderAdmirale zurDisposition.

Ichbestimmehierdurch,daßzur Disposition stehende Admirale, welchein derRangliste älasnite desSeeoffizierkorpsUndSilasuite Meiner Marine sowieals Meine Admirale Eilasuite geführtwerden,überallalsaktiveAdmirale, lediglich nach Maßgabe ihres Patents,

Zurangiren habenundauchbeimilitärischenfestlichenVeranstaltungen, Hoffestenunddergleichen

enaktivenAdmiralen völlig gleichzubehandeln sind. Auch solldengenanntenAdmiralen in Garnisonorten Beerdigungmitdenihrem Range gebührendenmilitärischenEhrenbezeugungen, soweitdiesna derStärke derGarnison möglichist, zustehen.Sie haben dieseMeineOrdre derMarine beanntzumachen.

Berlin,Schloß,den28.Februar1898.

Wilhelm.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Berlin,den5.März1898.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre bringe ichzurKenntnißderMarine.

Die Ausgabeeines Deckblatts zu den OrganisatorischenBestimmungenvom

31.Januar 1898bleibtvorbehalten.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.1673. Tirpitz.

Nr. 52.

DienstabzeichenderAdmirale zurDisposition.

Ichverleihe,entsprechenddenfürMeineArmeegeltenden Bestimmungen,denzurDisposition stehenden Admiralen, welchein derRanglisteä«lasuite desSeeoffiiierkorpsundårlasuite der Marine sowiealsMeine Admirale älasuite geführt werden,dieBeretigung,dieaktiven Dienstabzeichenunverändert fortzutragen. Sie habendasWeitere zuveran assen.

Berlin, Schloß,den7-.März1898.

Wilhelm.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Berlin,den7.März1898.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre bringe ichmit demHinzufügenzur Kenntnißder Marine, daß dieselbe auf Vize-undKontreadmirale zurDispositionkeineAnwendung findet.

DieErgänzungderBekleidungsbestimmungenfür Seeoffiziere2c.erfolgtbeidembe- vorstehendenNeudruckdieser Bestimmungen-

DerStaatssekretärdesReichs-Mari11e-Amts.

A.1681. Tirpitz.

Nr. 53.

Gouvernement von Kiautschou.

Ichbestimme hierdurch:derKapitänzurSeeRosendahl wird,unter BelassunginderStellung alsBefehlshaberanLandüber diedeutschen StreitkräfteinKiautschouund unter Verleihung des Titels Gouverneur,andieSpitzeder Militär- undZivilverwaltungimKiautschougebietge- stellt,wasIch demselbenunmittelbar bekannt gemacht habe-

Berlin, Schloß,den7.März1898.

Wilhelm.

AndenReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

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Berlin,den11.März1898.

VorstehendeAllerhöchsteOrdre bringe ichzurKenntnißderMarine.

. DiefürdenGouverneur bestimmtenSchriftstückehaben folgende Aufschrift (auszenund innen) zu tragen: .

Andas KaiserlicheGouvernement von KiautschouinTsintanfort DerStaatsfekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.1872.

Nr. 54.

GesetzwegenAufhebungderKautionspflichtderReichsbeamten. Vom20.Februar1898.

'

(ReichsgesetzblattSeite 29.) ,

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Königvon Preußen&c- verordnen imNamen desReichs, nach erfolgter ZustimmungdesBundesrathsunddesReichs- tags,was folgt:

1.

»

DieVerpflichtungderReichsbeamtenzurKautionsleistung nach MaßgabedesGesetzes

vom 2.Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.S.161) wirdaufgehoben.

§2.

·

Die Rückgabeder Kautionen erfolgt nach näherer Bestimmungdes Reichskanzlers innerhalbeinerzweijährigenFristna· dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. ·

» » Für etwaigevor derRückgaebekanntgewordene Ersatzansprüchebleiben dieKautionen verhaftet.·Ihre RückgabewirdinHöhederAnsprücheausgesetzt,bisüberdiese endgültigent- schieden ist«

§-3i ..

bvfhtDieüber dieKantionspflichtderReichsbankbeamtenbestehendenBestimmungenbleiben

uneru r.

»»

lUrkundlichunter Unserer HöchsteigenhändigenUnterschriftund beigedrucktemKaiserlichen Jnsiege.

GegebenBerlin imSchloß,den20.Februar1898.

(l«.s.) Wilhelm.

FürstzuHohenlohe Berlin,den2.März1898.

Vorstehendes Gesetzbringe ichzurKenntnißderMarine.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

C.1018. Tjkpjtz

Nr. 55.

anchörigkcitS.M.S.,,Hansa«.

Berlin,den21.März1898.

SeineMajestätderKaiserundKönig haben mittelst AllerhöchsterKabinets-Ordrevom 27. Fe- bruar1898 zubestimmen geruht, daßder KreuzerU.Klasse »Hansa«derMarinestationder Ostsee zuzutheilen ist-

InVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

Mr.1222. Büchsek

Nr. 56.

Volldampf-undforcirte Fahrten.

Berlin,den24.Februar1898.

Unter AufhebungderVerfüung vom 5.Mai 1891 A.1746. —— (Marineverordnungsblatt Seite93ff.), Volldampf-un forcirteFahrten betreffend,undderhierzu erlassenenErgänzungs- bestimmungen,und zwar:

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bestimme

OPAOOH

icholgendes:

2?

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46

Verfügungvom 19.November 1891(Marineverordnungsblatt Seite 278),

- - 12.cwebruar1892 ( - 28),

- 21.s ugust1893 ( 225P

Nr.1u.2 derVerfügungVom8.Juli 1896( 150),

Verfügungvom 6.September1896 ( 195) und

- - 26.Januar 1897 ( - 12)

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ufdenmitvollem BesatzungsetatinDienst befindlichenSchiffenS.M. mit AusnahmederSchulschiffe,derzuVermessungszwecken,zutechnischenVersuchen, zumTenderdienst,zum

FiszhereischutzzuProbefahrtenoderUberführungenundnur fürdieUbungszeiteiner eservedivisioninDienst gestellten Schiffe sowie ferner derTorpedodivisions-undTorpedoboote ist dieLeistungsfähigkeitdesSchiffes, derMaschine,desMaschinen-undHeizerpersonals alljährlichodereinmal während

FiifersküäzerenalseinjährigenJndiensthaltung durcheine24stündigeVolldampffahrt etzuteen.

Mit dieser Fahrtistdieunter 7erwähnte dreistündigeforcirte Fahrtzu verbinden.

DieVolldampffahrt ist,wenn nicht durch besondere UmständezurErzielungeiner beschleunigtenKriegsbereitschafteine sofortige Vornahme derselben bedingt wird, auszuführen,sobaldderKommandant dieUberzeugunggewonnen hat, daß dieAus- bildungdes Maschinen-und Heizerpersonalsdie entsprechende Ausnutzungder LeistungsfähigkeitderMaschinenund Kessel gewährleistetEineGefährdungder Maschinenund Kessel istunter allen Umständenzu vermeiden-

DieVolldampffahrt istmitallenKesselnnach möglichstkurz vorher erfolgterReiniung und bei einerKraftentwickelungvorzune men, wiesieunter Bedienungdur die zuständigenHeizerwachen erzieltunddurgehaltenwerdenkann.

ZumHeranschaffenvon KohlenkönnenMatrosen herangezogen werden, jedoch erstvon demZeitpunkte ab,mitwelchem (z.B.durch EntleerungderHeizraum- bunker) dieses Heranschaffenschwierigerwird. JndemBericht vergleichelaufende Nr.9 ist diese Maßnahmeausdrücklichzuerwähnenundzubegründen.

DieHauptdampfabsperrventileandenKesselnund denMaschinen sowiedie Expansionsvorrichtungenan denletzteren sollen währendderFahrt möglichstnicht verstelltwerden. Mußdies dennoch geschehen, so ist Zeitpunkt,Grund undGrad derVerstellungindenSpalten22und 14derBerichtstabelle anzugeben.

BeiLokomotivkesseln darfderLuftüberdruck12mm Wassersäuleunter demRost nicht überschreiten.DerForcirungsgrad ist je nachdemStande der ,HeizerausbildungunddemZustandederKesselzubemessen.BeiCylinderkesseln

dürfendieVentilationseinrichtungennur zudemZwecke Anwendung finden,um denFeuernund demHeizerpersonaldasnöthigeLuftquantum ohne Druckerhöhung

zuzuführenBeiWasserrohrkesseln gilt fürdieAnwendungdesLuftüberdrucks isaufWeiteres dieselbe Bestimmungwiefür Lokomotivkessel.

Die Volldampffahrten sind sozulegen, daß siebei einem dervollenAusrüstung annäherndentsprechendenTiefgange begonnenund mitmöglichstreinemSchiffsboden vorgenommen werden.

DieFahrten dürfenmitReisenverbunden werden.

Segel sind währendderVolldampffahrtenundderunter7und 8erwähntenFahrten

nur zuführen,wenn esnothwendig erscheint,dasSchiffzustützen,unddann auch

nur Schratseel.

EineWiederholungder24stündigenVolldampffahrt innerhalbdesZeitraumes von einemJahreoder währendeinerkürzerenalseinjährigenJndiensthaltung hatbei passender Gelegenheit statt,ufinden

a)wenn dieFahrtausbesondererVeranlassung,wieHavariederMaschineu.s.w.,

hat abgebrochenwerden müssen, ·

b)wenn nachderVornahmederletzten 24stündigenVolldampffahrteinWechsel

de?egatsnkäßigenMaschinenpersonalsbiszurHälfteunddarüberhinaus statt- geunen )at.

Mit derVolldampffahrt—- und zwar in der erstenvHälfteund innerhalbder unter 1festgesetztenZeit isteinedreistündigeforcirte Fahrtzu verbinden.

DieforcirteFahrt istunter AnwendungderanBordvorhandenen Forcirungs- einrichtungenfürdenKesselzugmitaus allenHeizerwachenausgesuchtem,gutem und

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. »W-

reichlich

bemiYenemPersonal vorzunehmen.DerForcirungsgrad ist je nachdem Stande der usbildungdesHeizerpersonalsund demZustandederKesselzu be- messen.EineGefährdungderletzteren istUnter allenUmständenzu vermeiden. In keinemFalledarfbeiLokomotivkesselneinLuftdruckunter demRostvon 30 mm,

bei·cylindrischenKesselneinsolchervon 12mm Wassersäuleüberschrittenwerden.

Bei. Wasserrohrkesselngilt fürdie Anwendungdes Luftüberdruckesbis auf Weiteres dieselbe Bestimmungwiefür Lokomotivkessel

HauptdampfabsperrventileundExpansionsoorrichtungen dürfen währendder

Fahrtgrundsätzlichnicht verstellt werden, andernfalls ist hierüberwieoben—— siehe zir.3

zuberichten.

8.Außer dieser forcirten Fahrt sindinentsprechendenZwischenräumenjährlichnoch zweidreistündigeforcirte Fahrten vorzunehmen,zudenen keinerleiVorbereitungen zutreffenundbeidenendieKesselund Maschinenvon demnachderGefechtsrolle vorgesehenenPersonalzubedienen sind.

· Die Fahrten solleneinen Anhalt gewährenfürdieBeurtheilungderhöchsten LeistungeinesSchiffesunter denzur Zeitgeradevorliegenden Verhältnissensowohl

InHinsicht aufdieunter diesen Umständen erreichbare höchsteMaschinenleistungals

an besonders auch aufden hierbeizuerprobendenGrad derAusbildungdes

aschinewundHeizerpersonals

Den BefehlzudiesenFahrten giebtderGeschwaderchefoderDivisionschef oderder Kommandant nach eigenem

Ermefgemnachdemersichvorher überzeugthat, daßder augenblicklicheZustandderKesseund Maschinenzu BedenkenkeineVer- anlassung giebt.

,

ImUbrigen gelten für diese Fahrten bezüglichderLuftzuführungu.s.

dieselbenBestimmungenwiezu7.

9.Uber jede24stündigeVolldampffahrtundjede dreistündigeforcirte Fahrt ist auf demDienstwegezu berichtenunter Anschluk5zweierTabellen nach beiliegendem Muster.DieJndikatordiagramme finddem erichtimOriginal beizufügen. X

10.zsndenFällen,indenenderZustanddesSchiffskörpersoderderMaschineesnoth- wendig erscheinen lassen sollte,imInteressederlängerenVerwendungsfähigkeitdes Schiffesdieeineoderdieandere Fahrtoderallediese Fahrten überhauptauszuseen, entscheidetderStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts unbeschadetderinunvorhev

gesehenenodereiligen Fällenvom Kommandanten odervon dessenmilitärischenVor- gesetztenzutreffenden vorläufigenAnordnungen.

Sollten andere ungünstigeUmstände,wiez. B.ungenügendeQualität der

Kohlen,desS miermaterials u.s.w.,dierechtzeitigeAusfü)rungderFahrtenver-

«tierüberzuberichtenunddiebetreffende FahrtbeinächsterGelegen- .,-ögern,soi

heitauszuführen

In VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

A.394.

Büchsek·

Nr. 57.

Mitfiihrnngvon WasserimDoppelboden.

Berlin,den25.Februar1898.

DienachederVerfügungvom 12.Juni1897 A.323. (MarineverordnungsblattSeite159) surS. Si.S.,,Blitz«festgesetzte,imDoppelboden mitzuführendeWassermengewird von 14 auf13Tonnenherabgesetzt

DieÄnderungist handschriftlichauszuführen.

InVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts·

Ic.5.50. BüchseL

Nr. 58.

BnreaukassebeidemReichs-Marine-Amtc.

Berlin,den27.Februar1898.

In Abänderungmeiner Verfügungvom 19.November 1895 C.5685. (Marine- verordnungsblattSeite 309)bestimme ich, daßandienachBerlin versetztenoderfürlängere

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Zeitkommandirten Gehaltsempfäuger(vergleiche§. 125,3F.B,V.und§. 23,5 und 6L. K.R.) dieGebührnissenicht mehrvon derGeneralmilitärkassedurchVermittelunderBureaukassedes Reichs-Mariene-Amts,sondernunmittelbar von LetztereruLastenderNeanungsämtervorschuß- weisezuzahlen,unddaß fernerdieAuszügeaus den -ehaltsnachweisungenderMarinetheile andieBureaukasse anstattan dieCentralabtheilungdesReichs-Marine-Amtszusendensind.

In VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

O. See-. Büchsel.

Nr. 59.

Schiffbau-nndMaschinenbanfach.

Berlin,den28.Februar1898.

Die

,,Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung im- Schiffbau- und Maschinenbaufache der Kaiserlichen Marine vom 3.Januar 1890«

«

AnlagezumMarineverordnungsblattNr.1für1890 sind,wiefolgt,zuändern:

1. Seite l. §.1. DerParagraph erhält folgende Einleitung: »

»DiehöherenMarinebaubeamtendes Schiffbau-und Schiffsmaschinenbaufaches ergänzensichnur aus solchenMarinebauführern,welche ReserveoffizieredesSee- ofsizierkorpsderKaiserlichenMarine sind. ·

Zur Einstellungals Marinebauführer istder NachweisderQualifikation zumUnterlieutenant zurSeederReservedesSeeoffizierkorpserforderlich-D He)Anmerkung: Die Bestimmungen, daß diese höherenMarinebaubeamten sichnur aus Reserveossizierendes Seeofsizierkorpsergänzenund daßzur Einftellung als Marinebauführerder NachweisderQualifikationzumUnterlieutenant zurSeederReservedesSeeoffizierkorps erforderlich ist, habenkeinerückwirkendeKraft aufdievordem1.April1899alsEleven oder Studirende indieLauf- bahn eingetretenen Schiffbau-undSchiffsmaschinenbaubeslissenen.DieErfüllungderBedingung sichert abereinVorzugsrecht.

DieEinstellungvon jungen Leuten,welchehöhere Schiffbau-oder Schiffsmaschinenbautechniker werden wollen,als Einfährigfreiwilligeindie1.Matrosendivisionkannnur imFrühjahr jedes Jahres (inder RegelimApril) erfolgen." Junge Leute,dieimHerbstdasAbiturientenexamen bestandenhaben, könnenbiszumEinstellungstermin (April)alsEleven praktisch arbeiten; erhaltenhierdurch jedochkeinen Anspruch auf Einstellung;sie dürfendieElevenpraxis zumZweckdes Eintritts alsEinjährigsreiwillige unterbrechen, haben dieselbeabervor Ablegungderersten Hauptprüfungzuergänzen(·S.12).

VoraussetzungfürdieEinstellung istneben der Vorlegung desvollgültigenAbiturienten- zeugnisseseines Deutschen Gymnasiums,Realgymnasiums oder einer DeutschenOberrealschule, daßder Angemeldetedas21.Lebensjahr noch nichtvollendet unddasFachstudimn aufdertechnischenHochschule nochnicht begonnen hat.

DieAnmeldung mußinderderEinstellungvorhergehenden Zeitvom 1.November bis15. De- zemberschriftlichbeimStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts erfolgen.

BeiderAnmeldung sindeinzureichen:

1.Geburtsurkunde undAbschriftdesTaufregisters;

2.einindeutscher Sprache geschriebener Lebenslauf,derüberVornamen, Datum undOrtder Geburt,Siand undWohnsitzdesVaters, Familiennamen derMutter-,obdieEltern am Lebensind, Religionund genossenen Unterricht Auskunftgiebt;

3.einvollgültiges Abiturientenzeugnißoder,wenn derAngemeldete nochnichtimBesitzeeines solchen ist,eine BescheinigungderSchule, daßerzum nächsten Examenzugelassenwerden wird;indiesem Falle istdasZeugniß selbstzumEintrittstermin vorzulegen;

4.dieBescheinigungeinesSchwimmlehrersdarüber, daßderAngemeldete schwimmenkannund eineSchwiminprobevon mindestens30Minuten Dauer befriedigend abgelegt hat; 5.dasZeugnißeines Mai-ine-oderMilitäroberarztesüberkörperlicheBrauchbarkeit;

6.eine Verpflichtungüber dieHergabeder fürden Dienstals Einjährigfreiwilligerer- forderlichenGeldmittel.

DerStaatssekretärdesReichs-El)tarin"e-AmtsstelltdieAnmeldungenzum1.Januar durchVer- mittelungdesKommandirenden Admirals derKadettenannahniekommissionzu. DieseprüftdieVer- hältnissederAngemeldetenundunterbreitet ihre VorschlägedemStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Letzterer theilt seine EntscheidungüberdieEinstellungdemKommandirenden Admiral zurUbermittelung andieKadettenannahrnekommission mit,dienun dieAngemeldetenoder deren Angehörige benachrichtigt unddemKommando der1.MatrosendivisionKenntniß giebt.

DasKommando derI.Matrosendivision veranlaßtdieEinberufung, Untersuchung auf körperliche Tauglichkeit fürdenSeedienst nachdenfürEinjährigfreiwillige vorgeschriebenen Bedingungen,dieEin-

(7)

.

.s-.

49

2.Seite ll. §.8. AufZeile1isthinter ,,vor«,einzuschalten: »und ergiebtdie werft- ärztlicheUntersuchung seine körperlicheTauglichkeitzumMilitär- undWerftdiens,«.

Seite 111. §.1."). Dielfde.Nr.1diesesParagraphen erhält folgende Fassung:

,,1. Das Zeugnißüber dieAblegungderElevenpraxis(§§. 6 bis 14), derwährend derselben geführteBeschäftigungsnachweis(§. -13)und, ,,fallsdieElevenpraxis

aufeinerKaiserlichenWerfterworben ist« eine marine- odermilitärärztliche

e eintgung,

daßdieKörperbeschaffenheitdenStudirenden nichtvom Werft-undMilitär- dienst ausschließt-(§.8),«.

OI

4.Seite VlL §. 23. DerParagraph erhältdenZusatz:

»Die geschlossenenPrüfungsaktennebst Zeichnungen giebtdas Prüfungsamtandas Reichs-Marine-Amtab(§. 51b)«.

5. Seite VlIL §.25. Der InhaltdesNara«raphen wird, wie-folgt, geändert:

,,SolcheKandidaten desSchiffbaufacgesunddesSchiffsmaschinenbaufaches,welche dieersteHauptprüfungbestanden habenund nichtindenDienstder Kaiserlichen Marine treten, haben auf Grund des Prüfungszeugnissesdas Recht, sichals

»staatlichgeprüfte VauführerdesSchiffbaufaches bezw.desSchiffsmaschinenbau- faches«zubezeichnen.«

6.Seite lel. §.26. DerParagraph erhält folgende Fassung:

»Solche geprüfteKandidaten, welcheindenDienstderKaiserlichenMarine treten wollen, habendem an das Reichs-Marine-Amtzurichtenden Antrag folgende Nachweise beizufügen:

1.Das Schulabgangs eugniß(§.2);-

2.dasZeunißüber ieElevenpraxis(§.14)undden während derselbenge- führtenDeschäftigungsnachweis(§. 13);

Z.dasZeunißüber diebestandene Vorprüfung(§. 18) und das Zeugnißüber dieabge egte erste Hauptprüfung(§.23);

4. denNachweisder QualifikationzumUnterlieutenant zur See derReserve

desSeeoffizierkorps; ·

einpolizeilich beglaubigtesAttestdarüber, daß Antragstellerin derLage ist, sichbisnach Ablegungder zweiten Hauptprüfungaus eigenenMitteln zu eralten;

6.einhenin deutscher Sprache selbst eschriebenen Lebenslauf,der über die Familienverhältnissedes Antragsteers,überden Gang seinerEriehun seinerStudien und seiner bisherigen Beschäftigungdienöthige f

01

uskunt iebt. Befindendie vorbezeichnetenNachweise sichbei demtechnischen

erüfungsamhso istdiesindemAntragezuerwähnen.

DiefreieEntscheidungüber dasGesuch stehtdemReichs-Marine-Amtzu, welchesimGenehmigungsfallediemarineärztlicheUntersuchungdes Kandidaten veranlaßtund ihn,wenn dieUntersuchung günstig ausfällt,unter Ernennung zum MarinebaufügåerdesSchiffbaufachlesbew.desSchiffsmaschinenbaufaches einer Kaiserlichenerftzurweiteren usbil ungüberweist.

» DieErnennung erfolgt widerruflichgegendreimonatliche Kündigun

7.Seite 1X. §. 33. AufZeile1isthinter »sechsMonate« einzuschalten: »für arine-

kauxügrerdesSchiffbaufachesundsiebenMonatefür MarinebauführerdesMaschinen-

auaes.«

AmchussedesParagraphen isthinzuzufügen:»unddreiMonate inden elektrischen«etriebenderWerft auszubilden.«

ftellnng, EinkleidungundVereidigungund überweistalsdann den EinjährigfreiwilligenderJnspektion desBildungswesenszurAusbildungam Landeund anBord zusammenmitdenKadetten.

WährendderAusbildunganBordhabendieEinjährigfreiwilligenan derKadettenmesse theil- zunehmenund diedadurchentstehenden Mehrkosten (gegendiezuständigeSchiffsverpflegung)aus eigenen Mitteln zuerstatten.

Die wissenschaftlicheQualifikationzum ReserveosfizierdesSeeofsizierkorps wird durchAb- legungdesSeekadettenexamens dar-gethan. Nach Ablegungdieses Examenswerden dieEinjährigfrei- willigenals Reserveoffizieraspiranten entlassenund habe-nals solchedie vorgeschriebenen2Reserve- übungen abzuleisten ErgebendieÜbungenihreGeeignetheitzurBeförderung, sowerden sieimLaufe derersten UbungzuVizesteuerleutenund—- nachderzweiten UbungundnachErnennungzumMarine- bauführer zuReserveoffizierendesSeeoffizierkorpsernannt.

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