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Marincverordnunggblatt
Herausgegebenvom Reichs-Marine-Amt.
Berlin,den14. Mai1898. Nr. Il. XX1x. Jahrgang.
Gedrucktundin Vertriebbei E· S. Mittler Ls Sohn, Königl. HofbuchhandlunginBerlinsW12,Kochstr.68-71.
Der PreisdesJahrgangsbeträgt 4,00 Ja, vierteljährlich 1,00Js. Man abonnirt beiallenPostämtern
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Inhalt: Kiautschou.S·147.
Nr. 12l.
Kiautfchou.
Vertrag zwischendemDeutschen ReicheundChina wegen Überlassungvon Kiautschou.
(ReichsanzeigerNr.101vom 29.April 1898.)
NachdemnunmehrdieVorfällebeiderMissionin derPräfektur Tsao chou fuinShantung ihre Erledigung gefunden haben, hältesdieKaiserlich chinesischeRegierung für angezeigt, ihre dankbare Anerkennungfürdieihrseithervon DeutschlandbewieseneFreundschaft noch besonders zubethätigen.Eshaben daherdieKaiserlich deutscheund dieKaiserlich chinesischeRegierung, durchdrungenvon demgleichmäßigenund gegenseitigenWunsche,die freundschaftlichenBande beiderLänder zukräftigenunddiewirthschaftlichenund HandelsbeziehungenderUnterthanen beider Staaten miteinander weiter zuentwickeln, nachstehendeSeparatkonventiou abgeschlosen:
ArtikelI.
Seine MajestätderKaiservon China,von derAbsicht geleitet,diefreundschaftlichen BeziehungenzwischenChinaundDeutschlandzukräftigenund zugleichdiemilitärischeBereit- schaftdeschinesischenReicheszustärken,verspricht,indem ErSichalleRechteder Souveränität ineinerZonevon 50 km(100chinesischenLi)imUmkreisevon derKiautschou-BuchtbeiHoch- wasserstand vorbehält,indieserZone denfreienDurchmarsch deutscher Truppenzu"ederZeit zugestatten, sowie daselbstkeinerleiMaßnahmenoderAnordnungen ohnevorherebendeZu- sjtiimmungderdeutschenRegierungzutreffenund insbesondereeiner etwaerforderlichwerdenden
§egulirungderWasserläufekeinHinderniß entgegenzusetzeiiSeine MajestätderKaiservon
China behält Sich hierbeivor, in jenerZoneimEinvernehmenmitderdeutschen Regierung Truppenzustationiren, sowieanderemilitärischeMaßregelnzutreffen.
ArtikelII.
JnderAbsicht,denberechtigtenWunschSeiner MajestätdesDeutschenKaiserszuer- füllen, daßDeutschlandgleichanderen MächteneinenPlatzanderchinesischenKüsteinnehaben möge fürdieAusesserungundAusrüstungvonSchiffen, fürdieNiederlegungVonMaterialien und Vorräthen für dieselben, sowie für sonstige dazu gehörendeEinrichtungen, überläßtSeine Ma«estätderKaiservon ChinabeideSeiten desEingangsderBuchtvon Kiautschoupachtweise,
voräiifig auf99Jahre,anDeutschland. Deutschlandübernimmtes, in«elegenerZeitaufdem ihm überlassenenGebieteBefestigungenzumSchutzedergedachtenbauichen Anlagenundder EinfahrtdesHafenszurAusführungzubringen.
ArtikelIll.
, Umeinemetwaigen EntstehenvonKonfliktenvorzubeuen,wirddieKaiserlichchinesische RegierungwährendderPachtdauerimverpachtetenGebieteHogeitsrechtenicht ausüben, sondern überläßtdieAusübung derselbenanDeutschland,undzwarfür folgendesGebiet:
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1.andernördlichenSeite desEingangsderBucht:
dieLandzunge abgegrenztnach Nordosten durcheinevon dernordöstlichenEckevon Potato-Island na Loshan-HarbourgezogeneLinie,
andersüdlicheneitedesEinangs ur Bucht: ·
dieLandzunge abgegrenztnachcsüdweftendurcheinevon demsüdwestlichstenPunkte der südsüdwestlichvon
ChipoLainIslandbefindlichenEinbuchtunginderRichtung auf Tolosan-Island ge ogene inie,
Z.Inseln ChiposanunddJJotato-Island, ,
4.(für)diegesammte WasserflächederBuchtbiszumhöchstenderzeitigen
Wasgerstandh
ö.(für)sämmtlichederKiautschou-Buchtvor«elagertenundfürderenVert eidigung
von derSeeseiteinBetrachtkommendenInselnwienamentlich Tolosan,Tschalientau2c.
Einegenauere FestsetzungderGrenzendesanDeutschland verpachtetenGebiets sowie der50Kilometerzoneum dieBucht herum behalten sichdiehohen Kontrahentenvor, durch
beiderseitiäzu ernennende Kommissarenach MaßgabederörtlichenVerhältnissevorzune men.
FhinesischenKries-undHandelsschiffen solleninderKiautschou-BuchtdieselenVer- günstigungenzuTheilwer enwiedenSchiffenanderer mitDeutschland befreundeter Nationen, und essolldasEin-undAuslaufen, sowiederAufenthalt chinesischerSchi«ein derBuchtkeinen anderen Einschränkungenunterworfen werden,alsdieKaiserlich deutsche§egierung kraftderan
Deutschland auch fürdiegesammte WasserflächederBu tübertragenenHoheitsrechteinBezug ausdieSchiffeanderer Nationen zuirgendeiner Zeitfe tzusetzenfür geboten erachtenwird.
ro
ArtikelIV.
Deutschland verpflichtetsich, aufdenInselnundUntiefenvor EingangderBuchtdie
erforderlirzens’onSeezeichenchinesischenzuKriegs-errichten.undHandelsschiffensolleninderKiautschou-Buchtkeine Ab- gabenerhoben werden,ausgenommen solche,denenauchandere SchiffezumZwecke derUnter- haltungdernöthigenHafen-undQuaianlagen unterworfenwerden.
Artikelv.
Sollte Deutschland spätereinmal denWunsch äußern,dieKiautschou-BuchtvorAblauf derPachtzeitan China zurückzugeben,so verpflichtetsichChina,dieAufwendungen,dieDeutsch- landin
lzKiautschou
gemacht hat,zu ersetzenund einen besser geeigneten Platzan Deutschlandugewaren.
z
Deutschland verpflichtet sich,dasvon ChinagepachteteGebiet niemals aneineandere Machtweiter zu verpa ten.
DermdemLlachtgebietwohnenden chinesischenBevölkerungsoll, vorausgesetzt, daß sie sichdenGesetzenundder Ordnungentsprechend verhält, jederzeitderSchutzder deutschen RegierungzuTheil werden; sie kann, soweit nicht ihrLandfürandere Zwecke inAnspruchge-
nommen wird,dortverbleiben.
WennGrund tückechinesischerBesitzerzuirgendwelchenZwecken inAnspruchgenommen werden, so sollendie ’esitzerdafür entschädigtwerden.
Was dieWiedereinrichtungvonchinesischenZollstationen betrifft,dieaußerhalbdesan Deutschland verpachteten Gebiets,aber innerhalbdervereinbarten Zonevon 50km,früherbe- standenhaben, sobeabsiZtigtdieKaiserlichdeutscheRegierung sichüber dieallendlicheReelung derZollgrenzeund der. ollvereinnahmungineiner alleInteressenChinas wahrendenWeisemit
derchinesischenRegierungzuverständigenundbehältsichvor, hierüberin weitere Verhandlungen einzutreten.
Die vorstehendenAbmachungensollenvon denSouveränen beidervertragschließenden Staaten ratisizirt,und dieRatifikationsurkunden sollenderart ausgetauscht werden, daß nach Eingangderchinesischerseitsratisizirten VertragsurkundeinBerlin die deutscherseitsratisizirte Urkunde demchinesischenGesandteninBerlin ausgehändigtwerden wird.
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· » Der vorstehende Vertragistin vierAussertigungen—- zweideutschenund zwei chinesischen— auf esetztund am 6.Mär 1898 glei dein14. Tagedes 2.Mondes im 24.JahreKuang-hsüvonden Vertretern dereiden vertragchließendenStaaten unterzeichnetworden-
(Großes SiegeldesTsungli Yamen.) DerKaiserlichdeutscheGesandte:
(L-S-) (gez.)Freiherrvon Heykiiig (ge»z-)Lihung,chang(chme11sch), Kaiserlich chinesischerGroßsekretär,
MinisterdesTsungliYamen
W2c.2c. h2c.ch.s·sch (qez.) eng-tung- o( inei ), KaiserlichcläinesischerGroßsekretär,
Mitglie desStaatsraths, MinisterdesTsungliYamen
2c. 2c. 2c.
Allerhöchster Erlaß, betreffend dieErklärung Kiautfchous zum Schutzgebiete.
Vom 27.April 1898.
(ReichsgefetzblattSeite17l.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden DeutscherKaiser, Königvon PreußenIc- thunkundundfügen hiermitzuivisen:
Nachdem durchdenam 6. ärz1898 zwischenUnserer RegierungundderKaiserlich chinesischenRegierung-uPeking geschlossenenVertragdasindiesem Vertrage näher bezeichnete,
anderKiautschou-BuchtbelegeneGebietindeutschenBextzübergegangenist, nehmenWirhier- mitimNamendesReichs diesesGebietunter Unseren aiserlichen Schutz.
»»
lUrkundlichunter Unserer HöchsteigenhändigenUnterschriftundbeigedrucktemKaiserlichen
;snsiege.
GegebenBerlin Schloß,den27.April1898.
(L. s.) Wilhelm.
»
«-sp, FürstzuHohenlohe
Verordnung, betreffend dieRechtsverhältnisseinKiautschou. Vom 27.Apri11898.
(ReichsgesetzblattSeite173X4.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Königvon Preußen ze-
verordnenaufGrund desGesetzes, betreffenddieRechtsverhältnissederdeutschen Schutzgebiete (Reichsgesetzblatt1888 Seite 75), im NamendesReichs,was folgt:
§.1.
·DasGesetzüber dieKonsulargerichtsbarkeitvom 10.Juli 1879(Reichs eseblattSeite197) koinintinGemäßheitdes§.2desGesetzes, betreffenddieRechtsverhältnisseer eutschenSchutz- gebiete,in dem Gebietevon Kiautschouvom 1.Juni 1898 ab mitdenindieser Verordnung vorgesehenenAbänderungenzurAnwendung.
§.2.
Der Gerichtsbarkeit(§. 1)unterliegenalle Personen, welcheindem Schutzgebiete wohnenoder sich aufhalten,oderbezüglichderen,hiervon abgesehen,einGerichtsstandindem Schutzgebiete nachdenzurGeltungkommenden Gesetzenbegründetist,dieChinesen jedochnur, soweit sie dieser Gerichtsbarkeitbesonders unterstelltwerden-
DerGouverneur bestimmtmitGenehmigungdesReichskanzlers(Reichs-Marine-Amts), inwieweit auchdieChinesenderGerichtsbarkeit(§. 1) zuunterstellen sind. «
DerGouverneur ist befugt, Angehörigefarbiger Völkerstämmevon derGerichtsbarkeit (§. 1)auszuschließen
·
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S.3.
Die nach 2desGesetzes, betreffenddieRechtsverhältnissederdeutschenSchutzgebiete, fürdieRechtsverhältnisseanunbeweglichenSachen einschließlichdesVergwerkseigenthumsmaß- gebenden Vorschriften findenkeineAnwendung-
DerReichskanzler(Reichs-Marine-Amt)undmitdessenGenehmigungderGouverneur sindbisaufWeiteres befugt, diezurRegelung dieser VerhältnisseerforderlichenBestimmungen zutreffen.
§.4.
Die Gerichtsbarkeitinden ur ZuständigkeitderSchwurgerichte gehörendenSachen wirddemGerichtedesSchu gebietsübertragen
Auf diese
Sacheninden dieVorschriftenAnwendung, welche fürdieim§. 28des Gesetzesüber dieKonsu argerichtsbarkeit bezeichnetenStrafsachen gelten.
§.5.
Als Berufungs- und Beschwerdegerichtwird fürdas Schutzgebietan Stelle des- Reichsgerichts (Gesetzüber die Konsulargerichtsbarkeit 18, 36, 43) das Kaiserliche KonsulargerichtzuSchanghai bestimmt, welches für diese AngelegenheitenausdemKonsulund vierBeisitzern besteht.
DiedasVerfahrenvor demKonsulunddemKonsulargerichtebetreffendenVorschriften desGesetzesüber dieKonsulargerichtsbarkeitfinden aufdasVerfahreninderBerufungs-und Beschwerdeinstanz, soweitnicht für dieses besondere Vorschriften getroffen sind, entsprechende Anwendung. Die 9und28desbezeichnetenGesetzesbleibenaußer Anwendung.
InbürgerlichenRechtsstreitigkeiten,inKonkurssachenundin den zurstreitigen Gerichts- barkeit nichtgehörendenAngelegenheiten erfolgtdie Entscheidungüberdas Rechtsmittelder Beschwerdeunter MitwirkungderVeisitzer,wenn die angefochteneEntscheidungunter Mit- wirkungvon Veisitzernergangen ist.
Indenim§.4bezeichnetenStrafsachen istdieVertheidigung auchin derBerufungs- instanz nothwendig.In derHauptverhandlung istdieAnwesenheitdesVertheidigers erforderlich;
der§. 145 derStrafprozeßordnungfindet Anwendung.
§. 6.
DieTodesstrafe ist durch EnthauptenoderErschieenzuvollstrecken.
DerGouverneur bestimmt, welchederbeiden VolltreckungsartenindemeinzelnenFalle stattzufinden hat.
§.7.
FürdieZustellungen,dieZwangsvollstreckungunddasKostenwesenkönneneinfachere BestimmungenzurAnwendungkommen.
Der Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt)undmitdessenGenehmigungder Gouverneur sindbefugt,dieerforderlichen Anordnungenzutreffen.
S.8.
Das Gesetz, betreffenddie EheschließungunddieBeurkundungdesPersonenstandes
von ReichsangehörigenimAuslande,vom 4.Mai1870(BundesgesetzblattSeite599)findetin demSchutzgebietevom 1.Juni1898abaufallePersonen,welchenicht Chinesensind, Anwendung.
DerGouverneur ist befugt, für Angehörigefarbiger VölkerstämmeabweichendeAnord- nungenzutreffen.
§. 9.
Diese Verordnungtritt mitdemTageihrer VerkündunginKraft.
Urkundlichunter UnsererHöchsteigenhändigenUnterschriftund beigedrucktemKaiser- lichen Insiegel.
GegebenBerlin Schloß,den27.April 1898,.
(L.s.) Wilhelm.
FürstzuHohenlohe.
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Regelung derRechtsverhältnisse und dieAusübung derGerichtsbarkeit inKiautschou
Zur AusführungderVorschriftenderKaiserlichenVerordnun·vom 27.April1898 (ReichsgesetzblattSeite 173), betreffenddieRechtsverhältnisseinKiautscBou,wird aufGrund
des§.11des Gesetzes, betreffenddie Rechtsverhältnissederdeutschen Schutzgebiete(Reichs- gesetzblatt1888 Seite 75),Folgendes bestimmt:
§.1.
Verordnungsrecht desGouverneurs.
(,Zu §. 3, Ziffer 1, 2,10und11des Gesetzesvom 15.März- 1888;§§. 2,3nnd7derVerordnung.) DerGouverneur wirdbisaufWeiteres ermächtigt,Anordnungenzuerlassenüber:
1.dieRechtsverhältnissederChinesenund derAngehörigenfarbiger Volksstämme, soweit dieselben nichtder Gerichtsbarkeitdes§.1derKaiserlichenVerordnung unterstellt sind,
dieRegelungderRechtsverhältnisseanunbeweglichenSachen einschließlichdesBerg- werkseigenthumes,
dasZustellungswesen, dieZwangsvollstreckung,
das gerichtlicheKostenwesen,zu3bis5,insoweitessichum dieAnwendungein- facherer Bestimmungenalsderjenigenderdeutschen Gesetze handelt.
Ferner wird der Gouverneur ermächtigt,fürdas Gebiet von Kiautfchouoderfür einzelne Theile desselben polieilicheundsonstigedieVerwaltung betreffende Vorschriftenu erlassenund gegen dieNicht efolgung derselben Gefängnißbiszu dreiMonaten, Haft,Gel - strafeund Einziehung einzelner Gegenständeanudrohen.
DerGouverneur hatdievon ihmerbafsenenVerordnungen ohne VerzugdemReichs- kanzler (Reichs-Marine-Amt)ur Genehmigung vorzulegen.DieGültigkeitseiner Anordnungen erleidet hierdurchkein-enAufschub
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Akt-O-
§.2.
Gerichtsbehörde.
(Zu §§. 5ff.desGesetzesüber dieKonsulargerichtsbarkeit; §.2desGesetzes, betreffenddieRechts- verhältnissederdeutschenSchutzgebiete.)
.DieGerichtsbehördeführtdenNamen ,,KaiserlichesGerichtvon Kiautfchou«.
Der zur AusübungderGerichtsbarkeit ermächtigteBeamte führtden Titel ,,KaiserlicherRi ter«.
Der Richter fürt dieDienstaufsichtüber die bei derGerichtsbehördeangestellten Beamten undregeltdieVertretung derselbenimFallederBehinderung 3.Zur allgemeinenVertretungdesRichters fürdenFallderBehinderung istder
Zivilkommissar berufen.
FürdenFallderBehinderungdesLetzterenistvon dem Gouverneur einVer- treterzubestellen.
4.DerRichter ist befugt, geeigneten, ihmzurVerfügung stehenden PersonendieEr- ledigungeinzelnerzuihrer Zuständigkeit lehörigerGeschäftedauernd oderinbe- stimmtenFällenzuübertragen. DieseBefugnißerstreckt sich nicht aufAkte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, aufdieUrtheilsfällung,dieEntscheidungüberDurch- suchungenundBeschlagnahmeundVerhastungen, sowie aufdieErnennungund die BeeidigungderBeisitzerunddie»Zulassungzu derRechtsanwaltschaft.
Jm Falleeiner dauernden Übertragungistdiebeauftragte Person mittelst Handschlagsan Eidesstattzurgetreulichen Erfüllung ihrer Obliegenheitenzuver- pflichten.Die dauernde ÜbertragunghindertdenRichter nicht, jederzeit Geschäfte derbetreffendenArtselbstwarunehmen.
DerRichter ist befugt,die bhaltungVon Gerichtstagen außerhalbdesAmtssitzes derGerichts-behördeanzuordnen.
«
—
xo
§.Z.
Beisitzer.
(Zu §§.7bis9desGesetzesüberdieKonfulargerichtsbarkeit.) DieWorte,welchederVorsitzendebei derBeeidigungderBeisitzerandie zu Beeidi- gendenzurichten hat,lauten:
»SieschwörenbeiGott dem Allmächtigenund Allwissenden,diePflichteneines Beisitzersdes Kaiserlichen GerichtsvonKiautschou getreulichzuerfüllenundIhre Stimme nach bestem WissenundGewissen abzugeben.«
Der Richter hat Namen,Stand undStaatsangehörigkeitder.von ihmerstaunten BeisitzerundStellvertreter demReichskanzler(Reichs-Marine-Amt)anzuzetgen
1.
50
—
§.4.
Gerichtsschreiber.
(Zu §.10desGesetzesüberdieKonsulargerichtsbarkeit.)
AlsGerichtsschreiber isteinehierzu geeignete Person, welcheam Amtssitzedes Richters wohnen muß,zubestellen.BeiBehinderungdesbestelltenGeri tsfchreibers kann derRichterdieVerrichtungen desselbeneiner anderen geeigneten ersonüber- tragen.
Der Gerichtsschreiber,soferner nichtReichsbeamterimSinnedesGesetzesvom 31.März1873 (ReichsgesetzblattSeite 61)ist,hatvor seinemAmtsantritt,die mit den Verrichtungeneines Gerichtsschreibersimeinzelnen Fallebetraute Personvor
Ausübung derselben,einenEiddahinzuleisten: « ·
»Ich schwörebeiGott,demAllmächtigenundAllwissenden,diePflichteneines Gerichtsschreibers getreulichzuerfüllen,so wahrmirGott helfe!«
§.5.
Bestimmungen für Strafsachen.
(Zu §.4derVerordnungund§.21desGesetzesüberdieKonsulargerichtsbarkeit.) 1.DasVerfahrenin den— nach§.4derVerordnungdemGerichtedes
Schutzgebietes
übertragenen—— Schwurgerichtssachenregelt sich nachdenVorschriften,wecheür die im§. 28 desGesetzesüber dieKonsulargerichtsbarkeitbezeichnetenStrafsa en
gelten.Esfindet daher auchder§.9desbezeichnetenGesetzesAnwendung, wonach indemFalle, daßdieZuziehungvon vierBeisitzern nicht ausführbarist,die Zu- ziehungvon zweiBeisitzern genügen soll.
.Soweit nachderVorschriftdes§.420derStrafgesetzordnungvor Erhebungder PrivatklagewegenBeleidigunennachgewiesenwerdenmuß,daßdieSühne erfolglos versucht worden,ist fürdiesenVergleichsverfuchderRichter zuständig. Derselbe kannmitderVornahme solcherVersucheanderePersonenallgemeinoder imeinzelnen Falle beauftragen.
ErscheintderBeschuldigteindem ur SühneverhandlungbestimmtenTermin
nichlk,sowirdangenommen, daßersichaufdieSühneverhandlungnicht einlassen
wo e.
Eine Befcheinigungüberdie ErfolglosigkeitderSühneverhandltmgkann nur ertheilt werden,wenn derAntragstellerim Termin ersienenist.KommtimTermin einVergleichzuStande, so ist derselbezuProtokollestzustcllen.
§.6.
Geschäftsgang.
.DasGeschäftsjahristdasKalenderjahr.
DerRichter hatdemReichskanzler(Reichs-Marine-Amt)amSchlussedesGeschäfts- jahreseineGeschäftsübersichteinureichen. .
Der Geschäftsverkehrdes Geri·tes mitBehördenundBeamten außerhalbdes S.utzgebietes,sowiemit dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) erfolgtaus- sch·1eßlichdurch VermittelungdesGouverneurs.
sDieb Ltlnrfifrdnungen
desRichters bedürfenderZustimmungdesGouverneurs, soweit ie e re en:-«— 153 —-
a. die
dayrierndeÜbertragungeinzelnerrichterlicherGeschäfteaufanderePersonen (§-2 V-4)-
b.dieErnennungenvonBeisitzern(§. 3),
.dieZulasfungvon Rechtsanwälten,« »
cl.die allgemeine Beauftragungvon PersonenmitderVornahmevon Sühne- versuchen(§.5Nr.2).
Berlin,den27.April1898.
DerReichskanzler.
FürstzuHohenlohe.
’
C
Ermächtigung fürden als Zivilkommissar inKiautfchoubestimmten Vizekonsul Dr. Zimmermann.
AufGrund desGesetzes, betreffenddieRechtsverhältnissederdeutschenSchutzgebiete (,7)teichsgesetzblatt1888Seite75), derKaiserlichenVerordnungvom 27.April1898und desGesetzes, betreffenddie
Eheschläejfzungund dieBeurkundungdesPersonenstandesvon Reichsangehörigen imAuslande vom 4. iai1870 (BundesgcsetzblattSeite 599)bestimme ich:
» DemmitderWahrnehmungderGeschäftedesZivilkommissars für Kiautschoubetrauten VizekonfulDr.Zimmermann wird für seine PersonunddieDauer seiner amtlichen Thätig- keitim Schutzgebietedie allgemeine Ermächtigung ertheilt, daselbstbürerlich gültieEhe- schließungenbezüglichallerPersonen, welchenicht Chinesen sindoder bezügPichderernitdurch Verordnungdes Gouverneurs Abweichendes bestimmt wird, vorzunehmenund dieGeburten, HeirathenundSterbefälle derselbenzubeurkunden.
Derselbewird fernerermächtigt,imFallederBehinderungdesKaiserlichenRichters dieGerichtsbarkeit auszuüben.
Berlin,den27.April1898.
DerReichskanzler·
FürstzuHohenlohe
Ermächtigung fürden als Kaiserlichen Richter bestimmten Amtsrichter Dr. Gelpcke.
AufGrund desGesetzes, betreffenddieRechtsverhältnissederdeutschenSchutzgebiete (Reichsgesetzblatt1888Seite75), derKaiserlichenVerordnungvom 27.April1898unddesGesetzes, betreffenddieEheschlie·ungunddieBeurkundungdesPersonenstandesvon Neichsangehörigen imAuslande vom 4.Mai1870 (BundesgefetzblattSeite 599)bestimme ich:
Dem zur Wahrnehmungder richterlichen Geschäfte nach Kiautschou entsandten Dr. GelpckewirddieErmächtigungzurAusübungderGerichtsbarkeit, sowie sür seine Person undsürdieDauer seiner Thätigkeitim
SchutzgebietedieallgemeineErmächtigungertheilt,im
Falleder Behinderungdes Kaiserlichen Zivikommissars bezüglichallerPersonen,die nicht hinesen sindoderbezüglichderer nicht durch VerordnungdesGouverneurs Abweichendes bestimmt wird,bürgerlichgültige EheschließungenvorzunehmenunddieGeburten, Heirathenund Sterbefälle derselbenzu beurkunden.
Berlin,den 27.April1898.
DerReichskanzler.
FürstzuHohenlvhe.
Berlin,den12.Mai1898.
Vorstehenden Vertrag, sowiedenAllerhöchstenErlaßunddieAllerhöchsteVerordnung
vom 27.Aprild. Js.nebstdenvom Reichskanzlerergangenen Verfügungenvom 27.Aprild. Js.
bringe ichzurKenntnißderMarine.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
A.3906. Tirpitz.
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