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Marineverordnungsblatt, Nr.13, 1898

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(1)

159

—-

cMaximenerordnunggblatt

Herausgegeben vom Reichs-Marine-Amt.

Berlin, den 24. Mai1898. Nr. 13. XXIX. Jahrgang.

Gedrucktund in Vertrieb bei E. S. Mittler (L-S

o

hn, Königl.Hofbuchhandlung in Berlin sW12, Kochstr. 68-71.

Der Preis des Jahrgangs beträgt 4,00 stä, vierteljährlich1,00 alt Man abonnirt bei allen Poftämtern

· «

(Ztgs.-Preisl. für 1898, Nr. 4586) und Buchhandlungen.

·

Beim Verkauf einzelner Nummern des

Maribneverordnungsblattes erechnet. wird-jedes Blatt mit 5 Pfennig Inhalt: Rechnungs- und Kassenwefen im Kiautfchougebiete. S. 159.

Nr. 123.

Rechnungs- nnd Kaffenwescn im Kiautfchougebiete.

Berlin, den 24. Mai 1898.

1. Nachdem durch den Nachtrag um Reichshaushaltsetat auf das Rechnungsjahr1898 besondere Mittel für die Verwaltung es Gouvernements Kiautschou bereitgestellt sind, scheiden alle bis zum 1. April d. Js. dem Gouvernement überwiesenenPersonen des Soldatenstandes und Beamten der Marine, mit Ausnahme des Personals des Vermessungsdetachements, vom 1. April d. Is. ans dem Marineetat aus.

2. Für die

am

1. April d. Js. oder später zum Gouvernement Kiautschou kommandirten bezw.

von dort abgelöstenGehaltsempfänger tritt der Übergang aus dem Marineetat auf das Bausch- quantuin für die Verwaltung

von

Kiautschou und umgekehrt mit dem Ersten des auf den Tag der Abreise aus der Garnison oder

vom

Kommandoorte folgenden Monats ein.

Befindet sich der Kommandirte auf Urlaub, so gilt als Tag der Abreise in vor- stehendem Sinne derjenige,

an

welchem anderenfalls die Abreise von der Gar-nison oder dem Kominaiidoortehätte erfolgen müssen.

Der Ubergang für die Löhiiungsempfängerregelt sichnach der Vorschrift des §. 20,3 der Friedensbesoldungsvorfchrift.

3. Etwaige während der Zeit des Ablösungstransports durch vertretungsweise Wahrnehmung der Stellen entstehende Kosten sind in Grenzen der Stellengebührnisse aus den Etatsmitteln für Kiautschou zu erstatten.

4. Uber die Gewährung der Gebührnifse

an

das zum Gouvernement ehörigePersonal sowie über die Gruppirnng der Verrechnung aller Ausgaben und Einna

men

erfolgen besondere Bestimmungen, welche den betheiligten Dienststelleii demnächstzugehen werden.

.

Im Übrigenfinden auf die Zahlung und Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen die in der Marine geltenden Vorschriften sinngemäßeAnwendung.

5. Rechnuiigslegende Verwaltungsstellen im Kiautschougebietesind:

die Nechiiungsämter des Marineinfanteriebataillons und des Matrosenartilleriedetachements, die Artillerieverwaltuiig, die Garnisonverwaltung, die Lazarethverwaltung, das Verpflegungsamt, das Zivilkommissariat, die Justizverwaltung

6. Die Kassengeschäfte für alle Verwaltungsstellen im Gouvernementsgebietebesorgt die Gouverne- mentskasse nach den für die Garnisonkassen(L. K. R.) gegebenenVorschriften-

Die genannte Kasse ist Inhaberin des nach der Verfügung vom 14. Februar d. Js.

C. 742.

——

(Marineoerordnungsblatt Seite 37) bei der Generalmilitärkasse eröffneten Ab-

rechiiungskontos »MarineverwaltungKiautschou«.

(2)

.

Die Jntendantur der Marinestation der Nordsee ist Revisionsbehörde für alle Verwaltungen und Truppen im Gouvernementsgebiet.

.

Die Kassenanweifungen ergehen

an

die Generalmilitärkasse z»ur Verausgabung oder Verein- nahmung bei dem für die Verwaltung des Gouvernements KlautschoubestimmtenFonds des Reichshaushaltsetats

Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.

.

ZOEDL

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