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Marineverordnungsblatt, Nr.16, 1917

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Herausgegeben vom Neichs-Marine-Amt.

48.Jahrgang. Berlin,den15.Juli I917. Ur. I6«

Gedrucktund inVertriebbei E. S. M i t t le röd Sohn,KgLHofbuchhandlungin BerlinSW68, Kochstx 68-71, DerPreisdesJahrgangs beträgt 4,00»H,vierteljährlich1,00M. Manabonniert bei allenPostämtern

undBiichhandlungen.

BeimVerkaufeinzelner Nummern desMargievgorkmungsblattesere ,ne. wirdjedes Blatt mit5Pfennig

Juhalkz Verordnung betreffend AbänderungderPrisenordnuiig vom 30.September 1909. S.199.

Vekanntmachiing überdieBestimmung von«Ausfiihrungsbehördenundden Erlaßvon Bestimmungen zurDurchführungderUnfallversicherung vonTätigkeitenimvaterländischen Hilfsdienst iinAusland. Vom 2.Juni1917. 202. —- Kapitiilationen. S.204.

Festlegung angetriebenevMinen undZahlung einer Belohnung-«S.206. Rapport- führung S.206. Eisenbahnbeforderung «der Deckoffiziere. S.207. —- Gerätes und Verbrauchsmittel- (Materialien-)rechnungenusw«S.207. KurgebrauchinTeplitz·207.

Verbot derMitnahnie vonArzneienausDeutschland für Zivilpersonen inden besetzten Gebieten. S.208. --- Personalveränderungen. S.2()8.

Nr. 194.

Verordnung, betreffend AbänderungderPrisenordnung vom 30.September 1909.

Jnweiterer Vergeltungdervon EnglandundseinenVerbiindeten abweichendvon der Londoner Erklärungüberdas Seekriegsrechtvoiii 26.Februar1909 getroffenen Bestimmungen genehmige Jchfür den gegenwärtigenKriegdie nachstehenden AbänderungenderPrisenordnunavom :—3().September1909sowie ihrerZusätzevom 18. Oktober, 23. November und 14.Dezember1914 vom18.April1915,Vom 3.Juniund22.Juli1916 undvom 9.Januar 1917.

,

DieZiffern21, 23und27erhalten folgende Fassung:

21· AlsKriegskonterbandewerdendieiiachstehenden,unter derBe eicInun Konterbande begriffenen GegenständeundStoffe angesehen:

z ) gabsolute 1.WaffenjederArt, mit Einschlus;derWaffen fürsportliche Zwecke, ihre Bestandteile sowie

Zwifrhenerzeiignifse,die zu IhrerHerstellung geeignet sind;

2. Geschosse,Kartuscheuund PatronenjederArt,ihre Bestandteile sowie Zwischenerzeugnisse, diezuihrer Herstellunggeeignetsind;

II.Schießpulveruiid»SFFengs·tofsejederArt, Rauch-undLeuchlkörper,Brandinasseii,Gas- kanipfniittel,-nndStoffe,.dieziiihrer Herstellung geeignet sind, einschließlich:Salpetersäure undsalpetersaureSalzejederArt, Ammoniak, Ammoniakwasser,Saliniak, Aninioniumsalze;

Schwefel, Schwefeldioxt)d,»SiilsiteundThiosulfate,Schwefelsäure,rauchende Schwefelsäure (Oleuni),ScliiigefelkohlenstostEssigsäure,essigsaureSalze (Azetate),z.B.essigsauresKalziuni lGraukalkVEssigather, AmeisensäureundaiiieisensaureSalze,Aiiieisenäther,Schwefeläther;

Azeton;Athylkund MethylalkohoLSprit,Siilfiisprit,Holzgeist roh, Alkohole jederArt nndderenDOMAI- sowiediedaraus gewonnenen Erzeugnisse;Harnstosf; HarzeundHarz- prodiikte,KanipferundTerpentin (OlundGeist);Kalziumkarbid;Cyanund seineVer- bindungen;Phosphorundseine Verbindungen; chlorsauresund überchlorsauresNatriuni, BariuinundKalzlumz Chlor,Cl)lorhydri11;V·rom;Phosgen (Karbonylchlorid); Zinnchlorid;

Quecksilber;Asphalt;Erdpech; Pech;Teermit Einschlußvon Holzteer, HolzteerölzBenzol, fro.luol,Xylol,-Solvent-Naphtha,Phenol (Karbolsäure),Kresol,Naphthalin sowiederen MischungenundDerivate;Anilin undseineDerioate;- Glyzeriii; Mangandioxydz Oxalsäure undoxalsaure Salzez

-««

X

(2)

22.

.Flachs, Hanf,Jute, Ramie, Espartogras,Kokos,Kapock, Pflanzenfasern sowiedaraus

go.

30.

31.

BL.

33.

34.

200

Geschützrohre,Lafetten, Protzen, kUtunitionswagem Feldkiichen, Backofenwagen, Proviant- wagen, Feldschmieden, Scheinwerfer, Scheinwerfergerätundihre Bestandteile;

Entfernungsmesserund ihre Bestandteile;

Doppelgläfer,Fernrohre, Chronometer, nautischeundartilleristische Instrumentealler Art;

Kleidungs-undAusriiftungsstückevon erkennbar militcirischerArt;

Sattel-, Zug-UndPacktiere,jetztoderkünftigfürdenKriegsgebrauchgeeignet;

militärisches,alssolches kenntlichesGeschirr jederArt;

Lagergerätundseine Bestandteile;

.Panzerplatten;

Stahl-undEisendraht;Stacheldraht, sowiedie zudessen BefestigungundZerschneidung dienenden Werkzeuge;

Bleche, verzinntoderverzinkt; «

Kriegsschiffeund sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile,dienachihrerbe- sonderen Beschaffenheitnur aufeinemKriegsfahrzeuge benutztwerden können;Schiffs- blecheund Schiffbauftahl;

"Unterwasfer-Schallsignal-Apparate;

Luft-undFlugfahrzeugeallerArt, derenBestandteile sowie Zubehörstücke,Gegenstände undStoffe,die zurLuftschiffahrtoderzuFlugzweckenbrauchbar sind; Goldsch"lägerhaut;

photographischeArtikel;

WerkzeugeundVorrichtungen,dieausschließlichzur AnfertigungundAusbesserungvon

WaffenundKriegsmaterial bestimmt sind;

Drehbänke, Maschinenund Werkzeuge,die bei gebrauchtwerden;

elektrifcheArtikel,geeignet für Kriegsgebrauch,undihre Bestandteile;

der Herstellungvon Kriegsmunition

. GrubenholzmitEinschluß roherund wenigbearbeiteter zuGrubenholz bestimmter Hölzer, fpanisches Rohr, Bambus, Kork,einschließlichKorkmehl;

Kohlen,Koks,einschließlichPechkoksund Petrolkoks; Retortengraphit;

hergestellteGarneundSeilfäden;

.WolleundTierhaarallerArt, deren VerarbeitungsstufenbiszuinGarne einschließlich,und derenAbfällebeiderVerarbeitung;

.Rohbaumwolle, Baumwollfafern(1int,ers), Baumwollabfälle,Baumwollgarne,baumwollene Stoffe; Lumpen, StoffabfälleundKunstbaumwolle;

’.FässerundBehälterallerArtnndihre Bestandteile;

. Gold,Silber, Papiergeld, Effekten, begebbare Handelspapiere, jedeArt von Schecks, Tratten,Zahlungsaufträge,Gewinnanteilscheine, Zins-undRentenscheine,Kredit-, Über- weisungs-und Avisbriefe,Gutschrift-undBelastungsanzeigenoderandere Urkunden,die, seiesinsich, seiesnacheinerVervollständigungoderaufGrund einerHandlungdes Empfängerszur Übertragungvon Geldwerten,Krediten oderEffekten ermächtigen,eine solchebestätigenoderwirksammachen;

Gummiräder fiirKraftfahrzeuge, sowiealleGegenständeundStoffe,diebesondersbei der HerstellungoderReparaturvon Gummirädern verwendet werden;

Kautschuk (einschließlichRohkautschuk, KautschukabfälleundwiedergewonnenerKautschuk, Kautschuklösungund-teigoderirgendwelcheanderenkautschukhaltigenZubereitungen,Balata undGuttapercha sowie folgendeSorten von Kautschuk, nämlich:Borneo, Guayu"le, Jelu- tong,Palembangund alleanderen kautschukhaltigen Stoffe); ferner Gegenstände,die ganz oderzumTeilausKautschuk hergestellt sind;

Mineralöle (einschließlichErdöle, Petroleum, Benzin, Raphthm Gasolin);

Schmierstofse;

GerbstoffeallerArteinschließlichQuebrachoholzundderbeimGerben gebrauchtenExtrattez Rindvieh-, Biiffel-undRoßhäute;Kalb-,Schweins-, Ziegen-undWildhäute; fernerLeder-, zugerichtetundnicht zugerichtet, sofernes brauchbar ist fürSattlerei, Geschirr,Militär- schuhzeugoder militärische BekleidungsstückezTreibriemen, hydraulifchesLeder nnd Pumpenleder;

folgende Erze: Wolfrainerze,Molybdänerz,Manganerz, Nickelerz, Chromerz, Zinkerz, Bleierz, Hämatiteisenerz,Pyrite sowiederen Abbrände,Kupfererze,Kadniiumerz,Bona- diumerz, Kobalterz;

(3)

35.

36.

87.

88.

42.

48.

44.

Eli-U 46.

47.

48 49.

ZU

-— 201

Aluminium,seine LegierungenUndVerbindungen,Tonerde,Bauxit;

ArsenUnd Antimonsowiederen Verbindungen;

Feldspat;Borax,BorsäureundsonstigeBorverbindun en;boraltieErd ' « LBoraxkalLBomzith

. g h g enund Mineralien

folgendeMetalle: Clolframz»Molybdän;Vanadiuni; Nickel;Selen; Kobalt« «1 eisen;«ManganUndseineLegierungemKupferUndseine Legierungen;Zinnsg?e?.atg?:kss FagmiuniIngsseinedLegiiårungenkäirkzioiliumCerium,Thoriuin, ihre LegierungenUådVer!

nnungen; ironer e, onazitan ; 1atin,Osiniuim Ruteniuni,Rl«od’ ·

«

Jridiuin, ihre LegierungenundVerbindungen;

h ) lum«Palladmm'

Eisenlegierungen, einschließlichWolfrain-, Mangan-, verbindungen; ·

Jsolierungsmaterial,rohundbearbeitet;

Seide jederArtunddieausihr verfertigten Seidenwareii; Seidenkokons«k"«· "

unddieaus ihrverfertigtenSeidenwaren;

umthcheSeide WachseallerArt; Fettsäure;

Quillajarinde;

Talk Schmirgel Korund Karborunduin und alleiinderenPolierinittel nat" «

.- -. « .- . , , urlicheUnd

kunstliche,sowiedieans IhnenverfertigtenWaren; Diainanten ür deno. - « Albumim

f Ondustriegebrauch,

Glas UndGlassachen jederArt-.Flaschen jeder Art;

Kalk, Kreide,Chlorkalk,Bleichptilver,SodaundÄtznatrin Strontiuni- undBariuiiisalze;

gnochenkohlmraphite jeder Art,«in Sckeii oder geniahlen;Grailittie el1 - S

thchesongraphit,ElektrodenundderenReste.

H g md delen Vchcrbem

Vanadinin-, Chroineisen; Eisen-

23. AlsFiriegskonterbandewerden folgende für kriegerischewie fiir friedlicheZwecke

)· . « s1. ·

X . , «s- «-»

1e1wendba1en, nntei derBezeichnungrelative Kontirbande begriffene GegenstandeundStoffe angesehen:

c1).Lebensmittel;

d

es O- « » .

-. zzsurageUndJuttermitteljeerArt;olhaltigeSämereien,NüsseUnd Kernest"« "

undpflanklicheDle undFette,aii«ser denalsScliii«er "t "

. lensche«fis-ch- begriffenleüchtigeUe; Hefe;

s, )iniitel geeigneten,Und nichtem-

:-3.folgende Gegenstände,sofern sie fürdenKriegsgebrauchieeinet ’d· X'

Kleiderto"e, ScluliverlI Eell I ·’ 1«1«g fm Kleidungsltucket

4 benutzbxrsfsind;J) is eUnd Pelzwerbdiefur Kleidung, Stiefel Und Schuhe

«fürdenKriegverwendbare vcwalreu ll« t " « .- -

» -

» hcspnderealleKraftfahrzeugeex) zgeaerAr.Undihre Bestandteile sowie Zubehor,ins- o. sestesUndrollendes Eisenbahnnmtekial Telegralen- » k - J.Feuerungsmaterial,ausgenommenKolenKoksm«Ninen-«Ui1dEelcphonmatermä

«.HufeisenUndHufschiniedegerät; h , oUndMineralolh

J.GåsclfsfiwerindSattelzeug;

.. S ie, oote und Wasser«alre1 ’d ils c- « : « - «

TroikendockssowieihreBestaiid)tezileliJeleer lu, MhnmnmdockvUndBotrlchmngen fur

Hl.Hölzer jederZenient; Art,rohoderbearbeitet insbednde

" «

«

« ausgenommenGrubenholz usw.(siehe(Zissei21lfdeiuslirbkzhöliemgesagt, gehoben Ammo-

i Jchwännnerohoderbearbeitet;

« «

s, . . .

C- . . . «-

Lgexifiö;GelatinenndVtoffe,die zuihrerHerstellung gebraucht werden;

' - i«sbodei« «b«en;

16.Lackk;ffUm

; Kupfervitriob·

· Drehbcmke spWIe solche MaschinenUndWerkzeuge,dievorwiegendzurAnfertigungund Ausbesserniigvon WaffenundKriegsmaterial gebrauchtwerden.

(4)

----— 202

27.AlsKriegskonterbandekönnendienachstehendenGegenständenichterklärt werden:

Hoper;

Hörner, KnochenundElfenbein;

natürlicherUndkünstlicherDünger, soweit nicht bestimmte Stoffe ausdrücklichalsKonter-

bande erklärtsind; ·

Erde,Steine mitEinschlußdesMarmors, Ziegelsteine, SchieferundDachziegel;

Papierund diezuseiner Herstellung zubereiteten Stoffe,soweit nicht bestimmte Stoffe ausdrücklichalsKonterbande erklärtsind;

.Farbe, mitEinschlußderausschließlichzuihrer Herstellung bestimmten Materialien, aus-is genommenSchiffsbodensarben; Firnis;

schwefelsauresNatron inKuchen;

Spezialmaschinen für LandwirtschaftundfürBuchdruckerei;

EdelsteinemitAusnahmederfürdenJndustriegebrauch geeignetenDiamanten; Halbedeti steine,Perlen,PerlmutterundKorallen;

1().Turm- und Wandnhren,Standuhren und Taschenuhren, außer Chronometern;

11. Mode- undGalanteriewaren;

12. Federnaller Art;

13. GegenständezurWohnungseinrichtungund zum Wohnungsschmucke;Bureaumöbel und Bureaubedarf.

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BEIDE-«

Av-

THE-IN

Diese VerordnungtrittmitdeinTage ihrer VerkündunginKraft.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 25.Juni1917.

(Siegel") elm.

von Capelle Berlin, den10.Juli1t-)17.

Vorstehende AllerhöchfteVerordnungwird hierdurchzurKenntnis derMarine gebracht Fürdieim,,SeekriegsrechtlichenSammelheft« befindliche Prisenordnungwerden fürdieDauer dieses Krieges gültigeDeckblätterherausgegeben.

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung

A.1V. 7540. Hebbinghaus

Nr. 195.

BekanntmachungiüberdieBestimmung von Aussührungsbehördenund denErlaß von Bestimmungen zur Durchführungder Unfallversicherungvon Tätigkeitenim

vaterländischenHilssdienstimAusland. Vom 2.Juni 1917.

AufGrund des§10Abs.2Nr.2unddes§19derVerordnungüberVersicherungderim vaterländischenHilfsdienst Beschäftigtenvom 24.Februar1917—— Reichs-Gesetzbl.171 be- stimme ichmitWirkungvom 6.Dezember1916 folgendes:

§

AusführungsbehördefürdieUnfallversicherungvon TätigkeitenimuaterländischenHilfs- dienstimAusland, diedurch Abs.1des§10a.a.O.derUnfallversicherung unterstellt sind,ist 1.fürdienichteiner deutschen Heeresverwaltung,derReichs-Mannenerwaltungoder derReichs-Post-undTelegraphenverwaltungunterstehendenBetriebe imGebiete desGeneral- gouvernements inBelgienundfürdieaußerhalbdes Generalgouverneinents gelegenen,zumGe- schäftsbereichedesJerwaltungschefs beimGeneralgouvernement gehörendenBetriebe

derVerwaltungschefbeimGeneralgouvernementinBelgien,

(5)

203 —-

2. fürdienichteinerdeutschen Heeresverwaltung-der.Reich.s·MarineVerwaltungoder derReichs-Post-undTelegraphenverivaltung uiitetstehendenBetriebe Im Gebiete desGeneral- gouvernements WarschaU

derVerwaltungschefbeimGeneriilgouvernement Warschau.

§.2.

» 1.Sind TätigkeiteniinvaterländischenHilfsdiellshfürdiedasReichTrängderVer- sicherukaist (§10Abs.2Nr.1a.a.O.), zuvUnreEhtbeieiner Berufsgenoffenfchaftversichert, sogehtdieVersicherungmitdemTage aufdasReichu·ber,andemdieAusführiingsbehörde(§ 1) oderderUnternehmerderBeriifsgenossenschaftoderdiesederAusführungsbehördedieunrichtige Versicherunganzeigt.

2. BeiBerechnungdesJahresarbeitsverdienstes,derfürdieUnfallentschädiguiigvon Betriebsbeamtenmaßgebendist (§10Abs.2Nr.8a.a.O.), geltenalsdiebetriebsülilicheZahl derArbeitstage stets300Arbeitstage

Gegen StxqffeftsetzungenderAusführungsbehörden(§ 1) aufGrund des§10Abs.2 Nr·5a,O,inVerbindungmit§800derReichsversicherungsordnungistdieBeschwerdeandas Olierversicherungsaiiit(Beschlußkanimer)zulässig. Dieses entscheidetendgültig

·- 4.DieAusführungsbehörden(§ 1)können,um dievon denUnternehmern eingereichten kikachweise10Abf.2 Nr.5derbezeichnetenVerordnung)zuprüfenduxchBeamte dicGeschäftss- hücherUndListen einsehen,aus denendieBeschäftigungderHilfsdienstleistendenunddievon den Betriebsbeamtenverdienten Beziige hervorgehen.DieUnternehmer find verpflichtet,denBeamten dicBücherund Listenan OrtuiidStelle zurEinsichtvorzulegen. Die Ausführungsbehörden können siezurErfüllung dieser Pflicht durch Geldstraerbiszu 300Mark anhalten.

BeiPflichtversäuinniseines Unternehmers gilt §887 Satz1derReichsoersicheruiigs-

ordnung entsprechend. · » ·

Auf BeschwerdenentscheidetdasOberversicheruiigsauit(Beschlufzkaiuuier)endgültig Die nachderReirhsversicherungsordnungdenGeiiossenschaftsoorftäiidenzusteheiide BefugniszurVerhälngngVon GeldstrafengegenUnternehmerund ihnen Gleichgestelltegilt für dieAusführungsbehörden(§ 1)entsprechendAuf BeschwerdengegenStrasfestfetzungenentscheidet dasOberversicherungsamt (BeschIUBkUMMek)endgültig-

. G.Dievon denAusführungsbehörden(§ 1) verhiingten Geldstrafen fließenindie Reichskasse.

T.Das OberversicherungsiiuitGroß-Berlin istimRechtsinittelverfahrenauchdannaus- schließlichzuständig,wenn essich nichtum BerufungenoderBeschwerden handelt (§10Abs2 Nr. 9 derbezeichnetenVerordnung).

"

8. Jm übrigenkönnen unbeschadetderBefugnisdesReichskaiizlers—— dieAus- fuhruiigsbehörden(§ 1) weitereBestimmungenzurDurchführungderUnfallversicherung(§l0 Abf.2Nr. L,§19derbezeichnetenVerordnung) erlassen.

·

Berlin,den2.Juni1917.

DerStellvertreter desReichskanzlers Dr.Helfferich

Berlin,deii 9.Juli1917.

» . VorftehendeBekaniitmachung(Reichs-Gesetzblatt1917 Seite479X480)wirdhiermitzur

Lenntiusder Marinegebracht.(VergleicheauchManneverordnungsblattvoin 15.März1917Nr.78 weite71bis75).

DerStaatsfekretärdesReichs-Marine-Aints.

Jm Auftrage.

P.m.17631. Hesse.

(6)

204 Nr. 196.

Kapitulationen.

Berlin,den6.Juli1917.

I.BeiKriegsbeginn bestehende Kapitulationen.

Mit denjenigen früherenKapitulanten,derenKapitulation währenddesKriegesabgelauerist, sind, falls siewiederkapitulierenwollen, imEinvernehmenmitdemStammarineteil neue Kapita- lationen formgerecht nachAnlage28derO. B.um mindestenseinJahr abzuschließenundvor

Ablauf diesesZeitpunktes rechtzeitigum ein weiteres Jahru.s. f.zuverlängern.

II. VordemKriegefür einen späteren Zeitpunkt abgeschlosseneKapitalationen.

UnteroffiziereundGemeine,»dievor deinKriege füreinenspäteren nach Kriegsbcginn liegenden ZeitpunkteineKapitalation abgeschlossenhattenundbeiAusbruchdesKrieges demgemäß noch nicht Kapitulantenwaren, gelteninbezug auf GebührnissealsKapitulanten,wenn sieüber diegesetzlicheaktiveFriedensdienstzeit hinaus tatsächlichaktivenMilitärdienst,wozuauchderKriegs- dienst rechnet,geleistethaben-

Beiihnen ist also nach ZifferIzuverfahren. Ihre Gebührnisfe regeln sichdannnach ZifferVlll a.

jll. Neue Kapitulationen währenddesKrieges.

a)DerAbschlußneuer Kapitalationen istUnterZugrnndelegungdesFriedenskassenetats demvoraussichtlichen Friedensbedürfnisnach Möglichkeitanzupassen. Hierbei istmitderRückkehr

von kriegsgefangenen,internierten und sonst nochimAuslande befindlichen früheren Kapitulanten sowiemitdemEinschiebenvon KapitulantendesKiantschou-Etatszurechnen·

b) ErsteKapitulationen findnur mitsolchenkriegsoerwendungsfähigenMannschaftenab- zuschließen,dieihregesetzlicheaktiveDienstzeit erfüllt haben. SolcheKapitalauonensind nachden fürdenFrieden gültigenBestimmungen (An·lage28derO.B.) abzuschließen.

e) Neue Kapitulationen solleninWirksamkeittreten:

1.BeiMannschafteu,diebereits vorAusbruchdesKrieges ihregesetzlicheaktiveDienst- pflicht erfüllt hatten,mitdemTagederBestätigungderKapitulationsverhandlung Sollte infolgederKriegsoerhältnifsediebeabsichtigteBestätigungeinerKapitalation ausnahmsweiseunterblieben sein, so istim ZweifeldieEntscheidungdesStaats- sekretärs desReichs-Mariae-Amts einzuholen,ob derBetreffende dennochalsKapitu- lant anzusehen ist.

2.Beianderen Mannschaften frühestensmit demTage,andemsie nach ihrer.gesetzlichen, aktivenFriedensdienstzeitbeiBerechnung nach TageneinoderdreiJahreaktivge- dienthaben.(Fürdievor Llusbruch desKrieges Eingestellten siehe jedoch §7,1in Verbindungmit §15,1 derWehrordnungund § 16,21)derMarineordnung.) Wegenderehemaligen Schiffsjungen siehe §16,6 derMarineordnuug Z.Vier-undMehrjährigfreiwilligegelten nach AblaufdergesetzlichenaktivenDienstpflicht

fürdie Dauer derfreiwilligübernommenen DienstzeitalsKapitulanten ohne Abfchlusz einerbesonderen Kapitulationsverhandlung".

d)VondemTazeahwodieKapitulationinWirksamkeittritt,findenalleBestimmungen für Kapitulanten aufdieriegskapitulanten Anwendung, hinsichtlichderGebührnissealso auchmit denfürdie-Friedenskapitulanten geltenden, Einschränkungen

e)Den Mannschaften,die imLaufedesKriegeszumerstenmaleineKapitalationein- gehen,wird die bisdahin abgeleistete Dienstzeit angerechnet.

f)Die aufGrund derVerfügungvom 27«.Juni1915 A.Ia4217 —— und später abgeschlossenenersten Kapitulationen behaltenmitderMaßgabe ihre Gültigkeit, daßalsBeginn derWirksamkeitderTagderBestätigung gilt."BeiLeuten,dieihreaktiveDienstzeiterst später vollendet haben, ist nachZiffer111,c-2.zu«verfahren. Die Kapitulationsverhandlungenund Stammrollen findmiteineinentsprechendenVermerk zuversehen.

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205 --- —-

1V-WährenddesKriegesmitehemaligen Kapitalanten abgeschlosseneneiic Kapitiilationen.

, BeideiiwährenddesKrieges eiiigezogenenehemaligenKapikiilankenrechnet dieKriegs- dlenstzeitnur dann alsKapitiilatioiiszeit,ivenii eineneue Knpitulation»sor«ingerechtabgeschlossen Und iiiWirksamkeitgetreten ist.Mitdiesem Zeitpunktkommtdiebis dahin·imFriedenundKriege ikbgeleisteteDienstzeit (aktive Dienstzeit,KapitiilantenzeikKriegsdienstzeiks»fürdie Erwerbuiigder Zulagen(siehc Ziffer VITIc),desZivilversorgungsscheinesiind derDieiistpräiiiiein Anrechnung.

V. ZulbisIV.

EinKapitulatioiisverhältiiis,das beiiiiBeginiidesKriegesbestandoderwährenddes Kriegesentstanden ist, giltauchohne ausdrücklicheVerlängerungals inWirksamkeit geblieben;

baldigeschriftlicheFestlegiing ist anzustreben.

VI. Weiter-bestehenderKapitalationen beiKriegsbeschädigungs JsteineLösungderKapikulationen ausbesonderenGründen nicht angezeigt,z. B.bei UiikerossizierenoderGemeinen,derenKapitalationnichtdeshalbverlängertwerdenkann, weiles NochUnbestimmtist,ob ihreBelassunginderManne infolgeåjcriegsbeschädigungmöglichsein wird,oder· weilihre EntlassungwegenKriegsbeschadigunginAussichtsteht,so gelten dieseUnter- Pfsiziereoder Gemeinen biszuihrer Entlassungoder-biszurausdrücklichenLösungdesKapita- lationsverhältnissesalsKapitulanten.DieGebührnisseregelnsichnachZifferYlIla.

UmdenkriegsbeschädigtenKapitalantenvdasErdienender Dienstprämieund-desZiuili versorguiigsscheinszuermölichen, ist, soweitdiesderenWünschenentsprichtiiiideine weitere apitulationbei derDeniobilmachung besiirivortetwerden kann,von einer Entlassung abzusehen.

VII. Verzichten auf VerlängerungderKapitulation.

sz Wenn Kapitalanten selbstoder derMarineteil ausdrücklichauf Verlängerung der Kapitulation verzichtenUnddasKapitiilationsverhältnisaus diesemGrunde für gelösterklärt wird,oderwenn letzteresaus einemanderen Grunde (z.B.wegen fortgesetztschlechterFührung) Vor AblaufderKapitalationszeitgeschieht,sowerdendieBetreffenden währenddesKriegesmit dein ZeitpunktederLösungdesKapitulationsverhältnissesmeist nochnichtausdemaktivenDienste entlassen.EsistinAussicht genommenLinsolchen Fällen ihnenzurPeriiieidungvon lediglich durchdieKriegsverhälmissegeschaffenenHärtendie alsKapitiilantenbereitserworbenenAnsprüche zu wahren. Jn welcher Weisediesgeschehensoll,wirdnoch besonders bestimmtwerden. Sollte inzwischenineinzelnen Fällen schonvorhereineAbfindungdieserArterforderlich sein, so istdie EntscheidungdesStaatssekretärsdesk)leichs-EJJ2arine-Amtsherbeizuführen

Vljt. Gebührnisse.

a) BeiKapitulationen,die·nach vorstehendeiiials FortsetzungderFriedenskapitulation oder als eine schonimFriedeneiiigegangene Kapitulationgelten,werden dieKapitulanten- gebührnisseununterbrochenivie iiii Frieden gezahlt.Die Dienstalterszulagewird jedoch nach 21.,2und3derKriegs-Geldverpflegungsvorschriftsiirdie Slliarine(K.G, V«V«) gewährt, also

im Kriege nichtweitererhöht. « «

b)Wenn Kapitalationen,die zuBeginndesKrieges noch bestanden, nachihremAb- laiif nichterneuert werden, fallendieKapitiilantengebiihrnisse künftigfort. Sie lebenjedochinit derWirksamkeiteinerneuen Kapitulationin vollemUiiifangewiederauf. DieDienstalterszulage

ifvirdmitdemzuletzt zahlbiir gewesenen Betragewieder gewährt, jedoch nichtweiter erhöht wiezua).

e) FürMannschastemdiefrüher Kapitiilaiiten gewesen,aber schonimFrieden wieder aIlsstieseinVerhältnis ausgeschieden (entlassen)waren, giltvon der Wirksamkeiteiner neneii Kapitulationdas unter b) Gesagteiiiitder aus 12 derfFriedens-Vesoldiingsvvrschrift B.V.) sichergebenden EinschränkungSobald dienachdenvollen Dienstjahren (§45,121) UsBV.) beiiiesseiieDienstaltersziilageerreichtist,wird sieimKriege nichtweitererhöht.

d)Beierstmaligen KapitalatioiienwerdenKapitulantengebühriiisse(einschlieszlichFach- und Stellenzulagen)von derWirksamkeitabzahlbar.Die Dienstalterszulagewird jedochnur mitdeinniedrigsten Satze gewährtund imKriegenicht erhöht.Das Kapitulationshandgeldbei

StMarineinfanteriewirderst nachdemKriege zahlbar.

(8)

206

»e)DieGewährungderKapitulantengebührnisseschließtdenAnspruch auf die-Gewährung

von FaunlienunterstützungendurchdieLieferungsverbändcaus.

Entgegenstehendefrühere Entscheidungenwerden aufgehoben.

DieVorschriftenwerden geändertwerden.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

A.lb.12926,!16. v.Capelle.

Nr. 197.

Festlegung angetriebener Minen und Zahlung einer Belohnung.

Berlin,den5.Juli1917.

FürdasFestlegeneinerangetriebenen feindlichenMine,beiderdieGefahrdes Wiederabtreibens bestand, dürfenden beteiligten Militärpersonen«-«3dergemäßMarineverordnungsblatt für1917 Seite 189 Nr.189 zuständigenBelohnung gezahltwerden,wenn die Minetatsächlichdadurchin denBesitzderMarineverwaltung gelangt ist.Das restlicheDrittel derBelohnung erhältda

Personal, welchesdie Mine entschärfthat. »

Für das Festlegen angetriebener deutscherMinen kann eine Belohnungnichtge währtwerden.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung

B.1x·-101(). Kraft.

Nr. 198.

Rapportführung.

Berlin,den1.Juli1917.

Die durch Vermittelungdes Sanitätsamts einermilitäriskhenKuranstaltüberwiesenenOffiziereusw..

diebisdahinweder inBehandlungeinesLazaretts gewesen sind, nochUrlan zumKurgebrauch beantragt haben, sind rapportlichals ,,Beurlaubt« nichtals»Krank«zuführen. Nach Maß- gabederVerfügungenvom

»11.April1917cl-. Ill. 5620 (MarineoerordnungsblattSeite 107ff.) Bl.Mai ILTNOCTAll. 7888(MarineverordnungsblattSeite 178,,X179) sind ihnen fürdieHin-undRiickreise Militärfahrscheineauszustellen

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung

cl-’.111.8123. Dr. Schramm.

Cytaty

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