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Entwicklung und Aufbau des Feuerschutzes

Von Prov.-Brandinspekfor A. H ä m e 1 in Breslau.

„ D e n G r a d d e r K u llu r e in e s V o lk e s u n d d e n W ert, d e n s e lb i g e s mit festen W o h n s ik c n v e rb in d e t, k a n n m a n a u s d e s se n V o rs ic h t u n d A n s ta lt e n w id e r d ie t7e u e r s g e fa h r be u rte ile n “ 11 e n r y H o m e , f 1782.

W ie überall in deutschen Gauen, so lag der Ecuersdiuß in den früheren Jahrhunderten auch bei uns in Schlesien sehr im argen. Der schlesische Geschichtsforscher, Geheimer Archivrat Professor Dr. Grünhagen gedenkt in seiner „G e ­ schichte Schlesiens" (1884, Gotha bei Perthes) im allgemeinen auch der F e u e r s b r ü n s t e , „welche bei der schlechten Bauart der Häuser, der obrigkeitlichen Verordnungen, wie

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F l i e g e r a u f n a h m e n d e s G a s w e r k s B r e s l a u - D U r r g o y

Schlesien, Kultur und Arbeit einer deutschen Grenzmark 89

wir solche in Breslau wenigstens bereits im 13. Jahrhundert antreffen, nicht abhelfen konnten, der Enge der Strafen und der höchst mangelhaften Anstalten zur Abwehr des Feuers sehr häufig in ganz furchtbarer Gestalt antreffen. Eine Zu­

sammenstellung der uns überlieferten Brände in den schlesi­

schen Städten für die Zeit von 1440 bis 1526 ergibt, daß im Durchschnitt jedes zweite Jahr eine Feuersbrunst, die eine schlesische Stadt oder doch zum grötjien Teil eingeäschert hat, stattgefunden hat".

Anfänge von geordneten Feuerschubmafjnahmen finden wir schon bei einzelnen Piastenfiirslen, welche für damalige Zeiten schon ganz beachtenswerte Feucrverhütungs- und Feuerbekäi ipfungs-Vorschriften erheben. Das am 23. No­

vember 1565 von den schlesischen Fürsten und Standen an­

genommene und durch den Bischof Andreas von Breslau, als Landeshauptmann, veröffentlichte „Patent wegen des G e­

sindes, der Bauern, Gärtner, Hausgenossen, und Tagelöhnern aus den Dörfern“ , enthält in seinem Anhang hinsichtlich Feuersgefc hr folgende Bestimmung: „B ei welchem Feuers­

gefahr und Not auskommt, oder auch vom Benachbarten ge­

sehen, und auf der Auen oder Gassen nicht ein bräuchlich helles Geschrei machen, oder auch daneben den Glocken nicht zulaufen — die aber, welche dem Feuer zueilen und sich mit Leitern, Haken, Gefäßen usw. nicht gefaxt madien; — dergleichen auch jeder Wirt, welcher auf seine Feuerstätte nicht gut acht hat und der Richter samt den Geschworenen alle Quatember dieselbigen zu besichtigen nicht herumgehen, die Mängel auch nicht abschaffen, oder der Obrigkeit zu­

bringen wird; und diejenigen, welche zulaufen und heraus­

getragene Waren stehlen und nicht bald zur Haft gebracht werden, sollen alle Ueberireter vermöge dieses Gesebes un­

nachlässiger, rechtlicher, unwillkürlicher Strafe gewärtig sein."

Aehnliche Verordnungen finden wir hundert Jahre später in der „Fürstlichen Liegnibschen Dreyding-Ordnung von 1660“

und in der „Dreyding-Ordnung des Herzogs Sylvins von Oels vom Jahre 1693“ . Alle diese hochweisen Verordnungen aber konnten den „Roten Hahn“ nicht bannen, denn es fehlte an geeigneten Feucrlöschgeräien, wie an für die Feuer­

bekämpfung geschulten Mannschaften und einer einheitlichen, gestrengen Leitung. Mit „Tinte“ kann man Feuer nicht löschen.

Aus der Zeit, in welcher Schlesien unter ö s t e r ­ r e i c h i s c h e r H e r r s c h a f t stand, ist betreffend beson­

derer Mafjregeln gegen Feuersgefahr geschichtlich nichts festzustellen. Erst als Friedrich der Grobe in Schlesien ein­

zog, finden wir wieder eine regelmäbige Fürsorge für Stadt und Land auch in betreffend Feuerschub. Am 1. Mai 1742 er­

ging das „Königliche Verbot“ des Schiebens in der Nähe von Gebäuden mit Strohdächern bei Hochzeiten und Gelagen, welches für Uebertretungen Festungshaft androhte. 1742 er­

hielten die Städte Glogau und Hirschberg grobzügig und weitsichtig abgefabte F e u e r o r d n u n g e n und nach und nach alle schlesischen Städte; darin war besonders die Tätig­

keit der Schornsteinfeger, das Vorrätighalten von Lösch­

mitteln und Löschgeräten, ausführliche Anweisungen zur V e r­

hütung von Feuersbrünsten und die Leistung von Löschhilfe enthalten. Die Dörfer blieben vorerst mit den strengen Feuerordnungen nach städtischen Mustern verschont. Zu ihrem Besten erheb der neue Landesherr als eines der ersten und weittragensten Gesebe das „Reglement der Feuer­

sozietät für das platte Land vom 24. November 1742“ , für die durch Brandschaden Heimgesuchten. Jeder Kreis wurde durch Zusammenlegung einer Anzahl Ortschaften in Feuer­

sozietäten eingeteilt. Der Hauptzweck des neuen Instituts war, durch schleunige Beihilfe der Sozietätsgenossen die Abgebrannten beim Wiederaufbau ihrer Gebäude zu unter­

stüben; ober auch verschärfte Vorschriften für das dörfliche Leben über Feuerrüstungen, Abwehrmabregeln und Visi­

tationen enthielt das erste Feuersozietätreglement.

Am 6./7. Juni 1742 erging auf Allerhöchsten Befehl Friedrichs des Groben eine „Generalordre und Instruktion für die niederschlesischen Steuerräte wegen zu errichtender Feuersozietäten“ , welche bestimmte, dab „unsere sämtlichen niedersehlesischen Städte, die Stadt Breslau, welche für sich

allein bleibet, ausgenommen, in eine gewisse Feuersozietät treten soll“ . Am 19. Februar 1743 wurde der Zweck der Anstalt: „Konservation der Städte, Wiederaufhelfung un­

glücklicher Leute, Assekuration des Vermögens der Ein­

wohner“ , als davon abhängig die allgemeine Sicherheit und der Kredit dargelegt und über die Ausschreibung der Leistungen dahin Bestimmungen getroffen, dab sie erst jedes­

mal nach Feststellung eines Brandschadens durch die be­

teiligten Behörden erfolgen durfte. Die im Laufe der Zeiten

— am 6. Mai 1842 wurde die „ F e u e r s o z i e t ä t des platten Landes der Provinz Schlesien, der Grafschaft Glab und des Markgrafentums Oberlausib“ gegründet und beide Sozietäten am 1. Januar 1906 zu der „Schlesischen Provinzial- Feuersozietät“ vereinigt — zu einer groben Provinzialanstalt herangewachsene Feuersozietät ist unzweifelhaft eine der segensreichsten Errungenschaften der preubisclien V er­

waltung in Schlesien, welche stets einen fördernden Einflub auf den Ausbau des Feuerschubes ausgeiibt hat und bis heut in dankenswerter Weise ausübt.

Auf königlichen Befehl erheb die Breslauer Kammer am 13. Dezember 1776 die „neue revidierte Feuerlöschordnung für die Städte in Schlesien“ . Da inzwischen die Feuerspriben immer mehr bekannt wurden, so schrieb Titel II dieser V e r­

ordnung für jede Stadt zwei Spriben vor und gab ausführ­

liche Anweisungen über Beschaffenheit und Instandhaltung der Spriben, Schläuche, Wasserbehälter und W asser­

entnahmestellen, der Leitern, Haken, Spribenhäuser, über Spribenproben, Spribenbespannung und Wasserzufuhr.

Das Feuerreglement für das platte Land von 1765 und die Feuerlöschverordnung für die Städte von 1776 sind bis zum Ausgang des 19. Jahrhunderts für die Provinz Schlesien die grundlegende feuerpolizeilichen Vorschriften geblieben.

Am 1. Juni 1794 wurde das „Allgemeine Landrecht“ einge­

führt, welches auch für das Feuerlöschwesen insofern von grundlegender Bedeutung war, da es im § 10, Teil II, Titel 17, heifjt: „Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publikum oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehen­

den Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.“ Damit ist also der Polizeibehörde die Befugnis verliehen, die An­

stalten zur Sicherheit gegen Feuersbrünste einzurichten und zu diesem Zweck die Besdiaffung der erforderlich erachteten öffentlichen Feuerlöschgerätschaften auf Kosten der be­

teiligten Gemeinden anzuordnen.

Da aber trob all dieser schönen Verordnungen und trob der technischen Fortschritte auf dem Gebiete des Feuer­

löschwesens die Erfolge immer noch sehr gering waren, so kam man allmählich, aber recht spät, zu der Erkenntnis, daß ein Haupterfordernis für den Löschangriff ein schnelles und geordnetes Zusammenwirken der Löschmannschaften sei.

Man schuf deshalb die unserem heutigen Feuerwehrbegriff entsprechenden, militärisch organisierlen Pompierkorps.

Diese Institute erlebten jedodi keinen groben Aufschwung und sdiliefen, nachdem sich der erste Eifer gelegt hatte, wieder ein. Erst die Gründung der organisierten bürgerlichen Feuerwehr zu Durlach und der ersten Berufsfeuerwehr in Berlin im Jahre 1851 brachte auch in Schlesien neues Leben in den geordneten Feuersdiub- „Das beste Handwerkszeug hat keinen Wert, solange es nicht in der Hand des Mannes liegt, der damit umzugehen verstellt." Man glaubte früher wohl allgemein, audi heute noch meint man dies hier und da, dab es schon genügt, nur die notwendigen Feuerlöschgeräte zu beschaffen und bereitzusiellen. Deshalb isi man auch hier in Schlesien zur Einsidit gekommen: „Nicht die Güte der Waffen allein, sondern auberdem hauptsächlich die innere Organisation einer Feuerwehr, die Manöverierfähigkeit seiner Mannschaft und die Taktik, welche der Kommahdeur der­

selben auf der Brandstelle befolgt, lassen den Sieg auf der Brandstelle erringen. Es ist daher nicht das tote, sondern d a s l e b e n d e M a t e r i a l , seine Organisation und Taktik, welche vorzugsweise Beachtung ' verdient.“ In Würdigung dieser Erkenntnis wurde am 17. 4. 1845 in Breslau der erste

„Feuer- und Rettung-Verein“ gegründet, aus welchem 1847 das Pompierkorps und 1859 die Berufsfeuerwehr hervorging.

Nun nahmen sich in der Provinz die Turnvereine dieser edlen Sache an und es entstanden die freiwilligen Turner-Feuer­

wehren. Diese wurden nun die treibende Kraft, so daß das Feuerlösch- wie das Feuerwehrwesen immer mehr in Stadt und Land Ausbreitung fanden. Am 19. Juli 1863 wurde in Breslau von Stadfrat Becker der Verband der Feuerwehren von Schlesien und Posen gegründet und hiermit der Grund zur planmäßigen Gründung von Feuerwehren gelegt. Leider wurden auch diesen Bestrebungen von den Stadt- und Land­

gemeinden große Hindernisse in den W eg gelegt, so daß die Neugründungen nur langsam vorwärts gingen. Am 5. Ok­

tober 1878 gehörten dem Verbände folgende Wehren an:

Breslau, F.ichberg bei Schönau, Görliß, Hirschberg, W arm ­ brunn, Schreiberhau, Eichberg, Hermsdorf, Kattowiß, Laura­

hüfte, Leobschüß, Löwenberg, Lubliniß, Myslowiß, Neiße, Neu­

markt, Oels, Ohlau, Patschkau, Pleß, Rybnik, Rosdzin- Schopiniß, Poln. Wartenberg, Reichenbach, Saarau, Strehlen, Sagan, Salzbrunn, Slawenßiß, Schweidniß, Waldenburg, Wüsfegiersdorf, Wiistwaltersdorf, Beuthen O.-S, Königshütte, Bauerwiß, Einirachfhüfte, Nikolei und Langenbielau. Größere Förderung durch die Behörden erfuhr das Feuerlöschwesen durch die „Oberpräsidial-Polizeiverordnung vom 26. März 1887 für das platte Land der Provinz Schlesien.“ Deshalb zählte der Verband am 1. April 1894 sdion 266 Feuerwehren mit 15 518 aktiven Mitgliedern.

Erschwert wurde der Aufschwung dadurch, daß Preußen bis heut noch k e i n G e s e t z hat, welches das gesamte Feuerwehr- wie Feuerlösch- und Rettungswesen regelt. Aus verschiedenen Geseßen mußten Stüßpunkte zum Ausbau des Feuerlöschwesens in Stadt und Land herbeigeholt werden, so aus der Städteordnung vom 15. Mai 1856, der Gemeinde­

ordnung vom 30. Juli 1883, aus dem Kommunal-Abgabengeseß

§ 68, wie aus einzelnen Paragraphen des „Reichs-Straf- geseßbuches vom 15. Mai 1871“ . Erst die auf Grund des

„Brandhilfsgeseßes vom 21. Dezember 1904“ erlassene .Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten für Schlesien, vom 4. September 1906“ konnte geseßliche Stüßpunkte bringen.

Auf Grund der „Allgemeinen Verfügung des Herrn Mi­

nister d. J. vom 28. Dezember 1898 betreffend die Regelung des Feuerwehrwesens“ — seßte auch in Schlesien eine segensreiche Organisation ein, welche den Feuerschuß in Stadt und Land bedeutend förderte. Der geistige Vater dieser Organisation war der damalige Vorsißende des „V e r­

bandes der Feuerwehren Schlesiens“ , Herr Stadtsyndikus Johannes Hellmann-Neiße, dessen Name in Schlesien unver­

gänglich sein wird.

Welchen Aufschwung der Aufbau des Feuerschußes ge­

nommen hat, ersehen wir aus folgenden Zahlen: Im Jahre 1900 waren 344 Feuerwehren mit 17 887 aktiven Mitgliedern,

1913 „ 1038 „ „ 37 611 1923 „ 1105 „ „ 38 283

Leider sind uns durch die Abtrennung wichtiger Gebiets­

teile von Schlesien an Polen und die Tschechoslowakei 160 Feuerwehren verlorengegangen.

Am Januar 1925 haften wir in unserer Heimatprovinz 6 Berufsfeuerwehren, 2 Städtische Feuerwehren, 8 Pflicht­

feuerwehren, 66 Fabrik-, Werks-Feuerwehren, 1295 Freiwillige Feuerwehren; insgesamt 1377 Feuerwehren mit rund 48 000 Feuerwehrmännern. (Die ungeteilte Provinz hätte also heute

1537 Feuerwehren mit 50 000 Feuerwehrmännern.]

Diesen Feuerwehren stehen 2239 Handdrucksprißen, 5 Dampfsprißen, 3 Gassprißen, 99 Motorsprißen und 28 Auto-mobilsprißen zur Verfügung, 5 Kreise haben Ueberland-Autosprißen angeschafft.

Der Feuersdiuß in Schlesien befindet sich somit dank der großen Beihilfen der „Schlesischen Feuersozietät, Bres­

lau“ , und vieler Kommunal-Verwaltungen in aufsteigender Linie.