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Deutsche Bauhütte : Zeitschrift der deutschen Architektenschaft, Jg. 40, H. 25

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Academic year: 2022

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öcutfrtic ßaulmttc

3eitfdjrift aer dcutfdjen Jlrcintektenfyjaft

H erausgeber: C urt R. Vincent}. — G eschäftshaus: Hannover, flm Scbiffgraben 4.1.

1 Alle Rechte Vorbehalten.)

Häuser unter niedrigem und hohem Index.

Bei der V orausschau auf das kom m ende Jahr handelt es sich um die Frage, welche Entw icklung das Baugewerbe nach dem V erlauf der letzten Jahre künftig zu gew ärtigen haben wird.

H ierüber brachten w ir schon vor einiger Zeit A usfüh­

rungen, die durch die nachfolgenden ergänzt w erden sollen.

Denn sie reizen zum N achdenken.

Seit dem N iedergang von 1932 ist gewiß in den letzten Jahren unverkennbar ein kräftiger Im puls in den W ohnungsbau gefahren; es entspricht jedoch nicht den T atsachen, daß die Höchstziffern der Jahre 1928— 30 schon w ieder erreicht seien.

Stellen w ir diese Jahre in V ergleich zu 1935 (für das verläßliche Angaben aus allen G em einden heute vorliegen — die B erichte über 1936 sind noch nicht endgültig!) — , so ergibt sich:

In den Jahren der größten B auprogram m e w urden folgende Leistungen erzielt:

In den Jahren: D agegen:

1928 1929 1930 1935

306 825 315 703 307 933 23 617

W ohnungsneubau (Rohzugang)

An-, Um -, A ufbau 23 099 22 327 213 227

50 583 330 442

30 680 338 802

2 1 802 330 260

19 260 263 810 22 778

Abgang _______ _______ _______

Reinzugang 309 762 317 000 311 000 241 032 Diese Z ahlen ergeben: T ro tz eines erhöhten U m baues 1935 ist das B auvolum en jener Jahre noch nicht erreicht. Auch der Reinzugang hält sich noch weit darunter. D abei zwingt der Rückgang der B autätigkeit in 1935 gegen 1934 w eiterhin zum Nachdenken. F ü r 1934 sieht näm lich obige Zahlenreihe so aus:

Rohzugang ... 190 257 W ohnungen, Um bau... .. 129 182 ,,

319 439 W ohnungen, A b g an g ... 3.>444 ,,

283 995 W ohnungen.

Es ist also richtig, daß w ir uns 1934 (nicht 193o) bereits in Nähe der H öchstziffern früherer Jahre bew egten, aber nur durch den forcierten U m bau. U m bauen ist natürlich leichter und billiger in der F inanzierung als N eubau, und diese E rkenntnis sollte uns auch für die folgenden Jahre hierauf rechtes G ew icht legen lassen.

Das U m b a u p ro b le m (W ohnungsteilung) ist näm lich nicht nur eins für „A ltw ohnungen“ , die wegen ihrer G röße nicht m ehr an den M ann zu bringen sind, sondern auch für Neubauwohnungen — aus dem gleichen G runde.

M an kom m t hierzu durch folgende T atsachen: Viele N eubau­

wohnungen, die wir heute m it einem Index von 131 bauen, bedeuten eine große G efahr für leerstehende N eubauw ohnungen in früher erstellten Blocks m it aufw endigerer Bauweise und hohem Index (bis zu 180 Proz.). W ir wissen, daß diese H aus­

besitzer, die also in den teuersten Jahren gebaut haben, sich in schwerer Sorge befinden, w enn sie auf die jetzt billigeren neuesten N eubauw ohnungen blicken. H aben sie ihre H äuser leer, so können sie schw er w ieder verm ieten, und sind die M ieter noch nicht ausgezogen, so drohen sie dam it, in die neuesten Häuser zu ziehen und verlangen M ietensenkung. Die Bau­

herren von damals brauchen andererseits jeden Pfennig zur A bschreibung der U eberteuerung, die forciert betrieben w erden möchte, jedenfalls nicht zu den landläufigen Sätzen von 1 Proz-

Soll nun die weitere N eubautätigkeit nicht zum R uin der älteren N eubauten führen, so m üssen die für die A usleihung der H auszinssteuer früherer Jahre zuständigen G em eindestellen darauf dringen, daß die zu aufw endigen W ohnungen der Jahre 1924— 1930 durch T eilung auf die K leinstw ohnung zurück­

geführt werden, wie sie sich heute durchgesetzt hat. H ier er­

wächst der B auw irtschaft eine neue dringliche Aufgabe.

U m ganz klar zu sein, m uß darauf hingew iesen werden, daß nicht alle jetzt m it billigerem Index hergestellten W ohnungen preisdrückend für die älteren wirken, sondern nur die K leinst­

w ohnungen m it besonderer öffentlicher Subvention. D aneben baut aber der Privatbau heute noch W ohnungen besserer A us­

stattung, die 50 R M . M iete kosten, also ungefähr so viel als die früheren, die nur wegen der billigen H auszinssteuerhypothek diesen Preis halten können, die heute bekanntlich nicht m ehr zu haben ist.

Es gibt heute auch noch aufw endig gebaute W ohnungen, die billig sind, weil sie äußerst großzügig früher m it H auszins­

steuerm itteln finanziert w urden. Es sind die W ohnungen aus den Jahren 1924— 1927, vorzüglich in den G em einden, die

~8— 10 000 R M . M ietzinssteuer je W ohnung gegeben haben.

A uch solche W ohnungen wirken preisdrückend, und zwar in ungerechter W eise, weil sie m ehr bieten, als w irtschaftlich ver­

antw ortet w erden kann. A uch diese W ohnungen eignen sich vielfach zur Teilung, wozu natürlich erst Anlaß vorliegen w ürde, w enn eine U m finanzierung erfolgte, so daß ein T eil des zu billigen Geldes durch solches m it m arktgängigem Zins ersetzt w ürde.

V ereinzelt w urde dies schon in früheren Jahren versucht, es wäre die Probe aufs Exem pel zu m achen, ob alle Fälle durch­

genom m en sind.

Es kann nicht das Ziel des künftigen W ohnungsneubaues sein, das Bestehende zu zerstören durch M ietunterbietung.

Z u gewaltige W erte stehen hier auf dem Spiel. M an kann auch das Risiko der früheren U eberteuerung nicht auf die B auherren abwälzen und sie zur Zw angsversteigerung treiben. D enn, denkt m an die Sache gründlich durch, so hat die dam alige R egierung, indem sie erst 1931 m it den R eichskleinstw ohnungen kam und all die Jahre vorher w eder das zu aufw endige Bauen noch die Preissteigerung verhinderte, ein gerüttelt M aß Schuld an diesen D ingen. D aß eine Preissteigerung sich trotz A nkurbelung der W irtschaft verm eiden oder in engen G renzen halten läßt, hat die nationalsozialistische R egierung bereits bewiesen.

Im übrigen hat der W ohnungsbau aber noch eine große Betätigungsreserve zur V erfügung. Das w ird klar aus obiger Zusam m enstellung, die zeigt, daß wir noch keineswegs die H och­

konjunktur im N eubau w ieder erreicht haben. M it dem U m bau kom m en wir bald zu Ende, er w ird zurücksinken auf die Ziffern früherer Jahre (durchschnittlich w urden 1924— 1930 je ru n d 22000 W ohnungen durch U m bau, A nbau, A ufbau oder T eilung hergestellt, wovon dann noch der A bgang der geteilten, ursprünglichen W ohnung zu berücksichtigen ist). Alles andere war N eubau. D er Fehler der H ochkonjunktur w ar nicht, daß zuviel W ohnungen gebaut w orden sind, auch die H öchstziffern (siehe oben) w urden und w erden heute noch gebraucht. N u r w urden sie früher zu teuer hergestellt. Fällt das weg, dann kann die Bauvolum enreserve recht hoch ausgenutzt w erden.

(2)

3 Aufnahmen: Schmölz, Köln, D a s K D F s S e e b a d f ü r 2 0 0 0 0 U r l a u b e r a u f R ü g e n .

A ls seinerzeit der Führer gemeinsam m it D r. Ley und unter Führung des Leiters des Amtes Schönheit der Arbeit, des Architekten Albert Speer, die zum W ettbew erb eingesandten Arbeiten besichtigte, fiel die W ahl auf den E ntw urf des Archi­

tekten Prof. Clemens Klotz, Köln, des Erbauers der O rdens­

burgen Vogelsang und Crössinsee, dem die städtebauliche G e­

samtplanung und die A usführung aller B auten m it Ausnahm e des zentralen Festhallenbaues übertragen wurde. F ür diesen wurde der E ntw urf des H am burger A rchitekten Erich zu Put- litz bestimm t.

Das von der D A F an der Ostküste der Insel Rügen, dem Prorer Wiek, erworbene Gelände hat eine Strandlänge von fast

10 Kilom etern und reicht in einer Tiefe von etwa 500 M etern in das herrliche W aldgebiet der Fürstl. Putbusschen Besitzun­

gen hinein. D er Badestrand fällt fast 800 M eter weit allmählich in die See ab, ist also völlig ungefährlich auch für N icht­

schwimmer. D er W ald bietet die M öglichkeit zu stunden­

weiten W anderungen.

Außer der Bereitstellung der baulichen, betrieblichen und technischen Anlagen für die körperliche und seelische Be­

treuung von 20 000 U rlaubern und etwa 2000 Angestellten des Seebades hatte der A r­

chitekt die grundsätzliche For­

derung zu erfüllen, daß die gleich großen und gleich aus­

gestatteten W ohn- und Schlaf­

räum e säm tlich zur See hin, also nach Osten, auszurichten seien, da jede Bevorzugung oder Benachteiligung eines Badegastes ausgeschaltet wer­

den sollte.

Zur Verm eidung einer allzu langen Frontentw icklung der baulichen Anlagen entschloß sich der A rchitekt bei der Hauptbaum asse, den U nter­

kunftshäusern, zu fünf W ohn- geschossen über einem U nter­

geschoß und konnte dadurch die Frontlänge auf rund 4,5 Kilom eter beschränken, wobei jedem der 20000 Badegäste

eine Strandfläche von sechs Q uadratm etern zur V erfügung stehen wird. Die zentrale Anlage eines großräum igen Platzes und die rhythm ische A nordnung der zehn, in gleichen A bständen senkrecht zum Strand vorstoßenden G em einschaftshäuser verschönen die ganze Anlage.

Die U nterkunftshäuser sind, um jede Störung durch den Ver­

kehr auf der Strandprom enade auszuschalten, etw a 90 M eter von der D üne entfernt angeordnet. Säm tliche Schlaf- und W ohnräume sind seew ärts gerichtet, m essen 2,20 zu 4,75 M eter. Je zwei R äum e sind durch eine V erbindungstür zusam m engekuppelt, so daß bis zu sechs Personen in einer W ohngem einschaft zusammen hausen können. Selbstverständlich sind alle R äum e zentral beheizbar, auch sind genügendW irtschafts- und N ebenräum e vorgesehen.

D ie zehn, etw a 110 M eter langen G em einschaftshäuser um fassen je im U ntergeschoß W irtschafts- u n d Vorrats­

räum e, im ersten Obergeschoß den 820 Sitzplätze fassenden Speisesaal m it Küchenanlage, im zw eiten O bergeschoß ein großes T agescafé und Restau­

rant m it vorgezogener T er­

rasse. In einem Zwischen­

geschoß befinden sich Schreib-, Lese- und Spielräum e, wäh­

rend im dritten Obergeschoß K egelbahn u n d B illardraum sowie eine überdeckte Liege­

halle angeordnet sind.

A uf der D üne fehlt es nicht an M usikpavillons, offenen W andelhallen m it L äden und Post; im W aldgebiet befinden sich ein Café u n d eine G ast­

stätte. E ntlang dem Strand sind auf der D üne vier Lager für w eiblichen A rbeitsdienst vorgesehen.

F ü r die bauliche A usfüh­

rung ist an norm ales Ziegel­

steinm auerw erk u n ter m ög­

lichst ausgiebiger V erw endung von B eton gedacht. A uf der B austelle w erden zw eieinhalb bis drei Jahre lang etwa 5000 A rbeiter beschäftigt sein, für deren U n terb rin g u n g und V erpflegung zunächst gesorgt w erden m uß.

D r. E w a ld B e n d e r, Köln.

E n tw u r f: P ro fe sso r C le m e n s K lo tz, K öln.

(3)

V, V,V,V».

E ntw urf: P ro f. Clemens K lo tz . K ö ln . Aicriz- hme: SzherL

Teilbtld und Lageplan f ü r die Riesen-Seebade-Anlage m it den großen U nterkurftshäusem , Gemeinschaftshausern und Speisesälen, offene W andelhallen, L äden, Bahnhofshalle und technischer. Anlagen f ü r Verwaltung, X aJm m gsm ittel- Versorgung, Fleischerei, Schweinemästerei, Gemüselager, Konservenfabrik, K raftstation, H eizung, I erteLungstahn nebst A n g e ste llte -S ie d lu n g , K rankenhaus und Arbeitslager.

tw u r f: Erich ZU P u tlitz , H am burg. Attfnr.«mr. W. er. H x-tirj.

nhallenbau f ü r 20 0 0 0 Personen m it großem F estplatz und V erw altungsgebäude f ü r d ieG em ä ^ P o s j a n a und uerwohnungen f ü r die Angehörigen des Verwaltungsdienstes. Im Untergeschoß großes L uM spieltneater, in den kwärts vorgezogenen F lügelbauten Verw altungsraume und B ahnzentrale.

K D F s S e e b a d a u f R ü g e n .

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Z u r G r u n d r i ß g e s t a l t u n g v o n E i n f a m i l i e n h ä u s e r n o h n e H a u s a n g e s t e l l t e . Von D r.-Ing. E rb s.

D 1

P ie G rundrißgestaltung des deutschen W ohnbaues im letzten Jahrzehnt brachte eine Fülle von V ersuchen und auch von ausgereiften Lösungen. Das M iethaus, früher als Stiefkind er­

handelt und dem Aufgabenkreis des A rchitekten m ehr oder weniger entzogen, stand im M ittelpunkt des Bauschaffens. S ist das M iethaus von heute in jeder H insicht ein anderes als das von gestern geworden. Als in den Jahren 1930/31 Baukosten­

steigerung und Schwierigkeiten der M ittelbeschaffung (len M iethausbau m ehr und m ehr hem m ten, entstand, aus der Not der Zeit geboren, der G rundrißtyp der vorstädtischen Kleinsiedlung, der Hausform des Kleinverdieners. In den verschiedenen Ge­

genden Deutschlands w urden program m gem äß einfache, wohn­

liche und dabei außerordentlich wirtschaftliche Bauten dieser Art, meist in Doppelhausform , geplant und errichtet. Aehnlich ausgereifte, wirtschaftliche und wohngem äße E ndform en konnten sich bislang bei dem G rundriß des kleineren und m ittleren Ein­

familienhauses, also den H äusern für die Schichten, die etwa zwischen 3000 RM . und 8000 R M . je Jahr verdienen, nur in Ausnahmefällen entwickeln.

Bei voller W ürdigung zahlreicher vorbildlicher Einzel­

grundrißlösungen ist die Feststellung berechtigt, daß zwingende bau- und betriebsw irtschaftliche Forderungen gerade beim kleinen und m ittelgroßen Einfam ilienhause nicht im m er die Beachtung finden, die sie verdienen.

Recht oft kann man sich des Eindruckes nicht entziehen, als ob das Einfam ilienhaus der Bevölkerungsschichten, die zwischen 600 bis 1500 RM . Gesam tjahreskosten für ihr Anwesen aufwenden können, in begehrlicher A nlehnung an den L and­

hausbau der höher bezahlten Schichten entwickelt wird. W eit­

räumigkeit und repräsentative Raumfolge, die bei größeren Bau­

m itteln gern erstrebt und beim größeren Einfam ilienhause auch voll berechtigt sind, können bei U ebertragung auf kleinere und m ittlere H äuser aber vielfache Nachteile ergeben. Raum zahl — Größe — Raumfolge führen oft zum H alten m ehrerer H aus­

angestellten. Das kleinere und m ittlere Einfam ilienhaus, dessen Finanzierung und A usführung oft U eberw indung erheblicher Schwierigkeiten verlangt, obliegt häufig, wenn nicht immer, der H ausfrau allein.

Es muß gespart werden, und neben den meist etwas höher gewordenen M ietzinskosten sind M ittel für Hausangestellte oft einfach nicht vorhanden. Was liegt wohl näher, als bei der G rundrißgestaltung — m ehr als dies bisher in der Regel ge­

schah — von der U eberlegung des Haushaltes ohne Hausangestellte auszugehen, das, was seinerzeit Alexander Klein erstmalig für M iethausgrundrisse forderte, sinngemäß abgewandelt auf Ein­

familienhäuser anzuwenden?

M an wird diesen Ausflug in die sogenannte materialistische, die Sachlichkeitszeit vielleicht m it V erw underung lesen, aber bedenken müssen, daß wir in einer H insicht gut daran tun, uns an jene Zeit zu erinnern.

W ollen wir das Einfam ilienhaus des sogenannten kleinen M ittelstandes ermöglichen, der Sehnsucht allzu vieler Erfüllung bringen, so dürfen wir nicht an diesem Bedürfnis vorbeibauen, wie dies früher schon einmal geschah, sondern m üssen diesem Bedürfnis m it größter Beharrlichkeit zu genügen suchen.

N icht in der Richtung der äußeren Form — und sei sie noch so eng m it Goethes G artenhaus verw andt —, nicht m it der

idealisierten, rom antischen Poesie der G esam tkonzeption, nicht m it der Photographiew irkung der R äum e oder der T reppe ist der weitaus größten A nzahl der E igenheim liebhaber gedient, w ichtiger ist es vielm ehr, daß dem B ew ohner in seinem Eigen­

heim bestes w irtschaftsgem äßes W ohnen zu angem essen nied­

rigem Preise gesichert wird.

Keineswegs schließt dies harm onische G estaltung von R aum und M asse aus, aber „e rst die N o tdurft, dann die Seide, erst die L einw and, dann’s G eschm eide!“ D ie H ausfrau und die E rleichterung ihrer A rbeiten, die V erkürzung ihrer an jedem T age sich so vielfach w iederholenden W ege steht im M ittelpunkt des Bauprogram m s für „E infam ilienhäuser ohne H ausangestellte“ . Die G rundriß- und H ausgestaltung hat sicherzustellen, daß jede V orrichtung m it dem denkbar geringsten A ufw and von Zeit — Weg — K raft erfolgt.

Im Einfam ilienhause des M ittelstandes ist vor allem eines wichtig, die praktisch-w irtschaftliche Anlage der K üche, für die wir viele vorbildliche A usführungen entw ickelt sehen. D ie Be­

reitung der M ahlzeiten die in diesem R aum erfolgt, obliegt der H ausfrau, die kleine K inder m itbeaufsichtigen m uß.

Was liegt näher, als zu fordern, daß in H örw eite zur Küche das Schlafzim m er liegt. D am it kom m t m an, w enigstens im H aus­

halt m it kleinen K indern, davon ab, K üche u n d W ohnräum e ins Erdgeschoß, die Schlafräum e hingegen in den Oberstock zu legen.

D ie R einigung und L üftung der Schlaf- und W ohnräum e obliegt der H ausfrau als Z w ischenarbeit bei der B ereitung der M ahlzeiten. A uch hierbei w ird es sich als zw eckm äßig erweisen, w enn die Schlaf- und W ohnräum e m öglichst nahe zueinander und zur K üche liegen, die A rbeit hingegen erschw eren, wenn diese R äum e in verschiedenen Stockw erken liegen. A uf die Be­

reitung der M ahlzeiten folgt das A ufträgen der Speisen. Anders als im H aushalt m it H ausangestellten w erden hier die Speisen aufgetragen. D ie nim m erm üde H ausfrau, nach dem Aufträgen der Speisen, als letzte an den Eßtisch.

M an legte Speisenische oder Speisezim m er unm ittelbar neben die K üche, verbindet sie — ohne F urch t vor hausbackenem K üchengeruch — entw eder m it D urchreiche oder T ü r und erleichtere so der H ausfrau ihre A rbeit an den M ahlzeiten.

G ern w erden, besonders im Som m er, die Speisen im Freien, in einer V eranda u. dgl., eingenom m en. D iese sollte nahe zur K üche liegen, m ittels D urchreiche m it der K üche verbunden sein. Bei bequem er Lage der V eranda zur K üche w ird die Haus­

frau kleinere K üchenarbeiten (G em üseschneiden usw.) gern in der V eranda vorrichten, um so auch außerhalb der Enge der K üche die N atur zu genießen. E in für die H ausfrau sehr anstren­

gender T ag ist der der W äsche. W ährend im H aushalt gehobener Schichten m eist an diesem T age dem H ausangestellten eine W äscherin zu H ilfe gegeben w ird, ist die H ausfrau des M ittel­

standes oft gezw ungen, diese A rbeit allein zu verrichten. M in­

destens alle 3 bis 6 W ochen ergibt sich ein solcher, auch vom E hem ann selten begrüßter W äschetag. D ie U n bilden eines solchen Tages w erden besonders verm ehrt bei Anlage der W asch­

küche im Keller. G rößere W egelängen, Schw ierigkeiten der Beaufsichtigung der K ochküche un d der kleinen K inder im Schlafzim m er, erschw erter T ransport der W äsche zu den T rocken räum en.

i Küche. 2 Waschküche. j E ß zim m e r.

4 Veranda. 5 Eingangsflur. 6 W ohn­

zim m er. 7 u. 8 Schlafzim m er. 9 B ad.

W ohnhaustype m it 2 Stockw erken. A m E ingangsflur W ohn- raum und Küche. A m G artenflur Veranda m it K ü c h e und E ßzim m er (K ellerzu g a n g ).

W ohnfläche: 1 1 0 qm, Flurfläche 19 qm, Fläche der V eranda qtn, behaute Fläche 89 qm, um bauter R au m 580 cbm

(5)

L a n d h a u s i n

A l t o n a s R i s s e n .

Arch.: Hans Philipp, Hamburg.

Dies H aus liegt umschlossen von jungem Birken- und Eichenbestand am R ande des D orfes und ist um g ren zt von Tannenzvaldungen. D ie B aukosten betrugen bei einem R a u m in h a lt von 678 cbm z u je 2 2 ,3 2 R A I. 1 5 1 3 9 R M ., einschließlich W asseranschluß und Grubenanlage.

"Cine kleine H alle m it Solnhofener Plattenbelag em pfängt den E intretenden und führt ihn in den 4 X 7 m langen T agesraum ; dieser ist von dem anschließenden E ßraum n u r durch eine türlose Oeffnung getrennt. D er Tagesraum bietet m it seinem im Som m er in voller Breite zu öffnenden Fenster einen A usblick auf ausgedehnte W aldungen. Das Eßzim m er öffnet sich auf eine große überdeckte T errasse im A nschluß an den fast unberührt gelassenen G arten.

R ingm auern 2 X 1 4 Stein + L u ft; A ußenputz: K ellenputz m it K alk­

farbenanstrich (E lfenbein); D achausbauten: ausgem auertes Fachwerk, außen:

rauhe, ungehobelte Stülpschalung m it X ylam onanstrich, innen: 3 cm T or- fotektplatten und W andputz. T oilette im Erdgeschoß, K üche und Bad haben W andplatten ringsum und M ettlacher Fußbodenbelag. W arm w asserbereitung durch Elektroboiler im Bad. — E rdgeschoß außer Diele hat Parkettbelag, Obergeschoß durchw eg red pine.

Die V orderseite hegt genau gleichlaufend m it der Straße H obökentw iete, und zwar nach N ordw est, m it einem Blick in eine prachtvolle L andschaft.

H-50

Aulnahm en: Philipp.

(6)

U m wieviel leichter werden die Arbeiten der Haus Wäscherei, wenn die W aschküche neben der Kochkuche an85 ® wird. Die H ausfrau kann in kleineren Zwischenräum en Ha w äschestunden einrichten und sich so Erleichterung verschalte

Vielleicht schafft uns die Technik auch dem nächst einen brauchbaren und billigen W äschetrockenschrank. W enn dieser in der W aschküche aufgestellt wird, so m uß sich Vereinfachung des W äschetrockenvorganges und so auch der Hausfrauenarpei ergeben. Die vorgetragenen G edanken mögen teils als kleiniicn, teils als längst bekannt angesehen werden. Sie sind beides nicht.

Es ist nicht kleinlich, wenn man verlangt, daß das Einfamilien­

haus des M ittelstandes betriebsw irtschaftlich bestens durcn- gebildet, seiner Eigenart und dem G eldbeutel der Bewohner gemäß entwickelt wird, und es ist nicht durchweg bekannt, welch Leerlauf infolge betriebsw idriger G rundrisse noch heute vielfach

entsteht. Verfolgen w ir derlei Irrw ege nicht w eiter und schaffen wir dem m inderbem ittelten deutschen M ittelstand das ihm wirklich gemäße

Eigenheim , lassen wir vorgefaßte Liebhaberw ünsche beiseite und bauen wir im Preise er­

schwingliche, in betrieblicher und w ohngem äßerH in- sicht eindeutig angepaßte E in­

fam ilienhäuser.

i Küche. 2 Spülküche. 3 Eßnische. 4 Zimmer. 3 Flur.

6 Kücheneingang. 7 Haupteingang. 8 Schlafzim m er. 9 Bad, Abort. 10 Schrankraum.

Grundriß eines Hauses m it H ausangestellten; Vorder- und Küchen­

eingang, trotz guter TreppenlageA n tr ittumständliche Verkehrswege, nicht 3, sondern 4 wird in W irklichkeit als Eßraum g en u tzt (punktierte Linie zeigt die N euabgrenzung). Besser 2 wäre Anrichte, nicht Spüle geworden, dann hätte sich Benutzung von 3 als Eßnische zwingender ergeben.

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A us Siedlung Fischbachtal (Prof. Schm itthenner).

1 Küche. 2 A nrichte. 3 E ß- zugl. Wohnraum.

4 Zimmer. 3 A bort-Anlage. 6 Flur. 7 Bad.

8 . Schlafzim m er.

G rundriß typischer Stu ttg a rter Ausprägung. Treppen­

anfänger unm ittelbar bei H austür, Zugang zu S c h la f­

zim m ern im Oberstock f ü r Besucher einladender als fü r Bewohner bequem (Treppe um drehen!)

1 Küche, darunter Speisekeller. 2 Eßnische. 3 Wasch­

küche. 4 Veranda. 3 u. 6 Sch la fzim m er.

„ Plano-H aus“ . K üche ist betriebsgemäßer H ausm ittelpunkt m it direkter Verbindung zu r E ßnische ( m it Durchreicher).

W aschküche (m it T rockenschrank), V eranda (Durchreiche), Schlafzim m er, K eller und Bodenraum , kü rzeste Wege bei dieser „ P lano-H austype“ . G esam te W ohnfläche 89 qm, Flurfläche j,i o qm, Fläche der V eranda 10 qm, bebaute Fläche 1 2 3 qm, um bauter R aum 3 1 0 cbm.

A us Siedlung B a d Dürrenberg. A rch . A le x . K lein.

1 Küche. 2 Eßnische. 3 W ohnzim m er. 4 Diele. 3 W ind­

fa n g . 6 Schlafräum e. 7 B ad.

G rundrißanlage m it größter R ücksichtnahm e a u f A rb e it der H ausfrau. A nlage eines W indfanges, die oft übersehen und doch meist sehr notwendig. B e i späterer A n fü g u n g ergibt sich leicht Verunstaltung in M asse oder R a u m . Völliger G egensatz der G estaltung des vorliegenden Grundrisses u nd z . B . dem von Schm itthenner. B e i K le in E ntw icklung von B augedanke und Raum aus völliger U nsym m etrie, bei S chm itthenner S ym m etrie und Achsbildung.

(7)

Z u r B a u h e r r e n b e r a t u n g d u r c h A r c h i t e k t e n .

Im Som m er 1933 kam gelegentlich einer B esprechung zw ischen einem A rchitekten und einem B auherrn, der den A rchitekten m it der P lanung und B auleitung eines Einfam ilienhauses beauf­

tragt hatte, auch die R ede auf die Steuerfreiheit von N eubauten.

D er A rchitekt sagte bei dieser G elegenheit dem B auherrn, daß das G esetz über S teuerfreiheit bis zum Jahre 1939 laufe. N ach Fertigstellung des Baues stellte sich heraus, daß eine Steuer­

befreiung nicht gew ährt w erden konnte, da die für die Erlangung derselben erforderliche nutzbare Bodenfläche von 75 qm über­

stiegen und auch das H aus nicht zu der in dem m aßgebenden Gesetz vorgeschriebenen Zeit bezugsfertig gew orden war. D er B auherr m acht nu n den A rchitekten für die nach seiner Ansicht erfolgte unrichtige Z usicherung der Steuerfreiheit verantw ort­

lich und verlangt von ihm den Steuerbetrag als Schadenersatz.

Die G rundfrage, die hier zu entscheiden ist, ist die, ob es zu den A ufgaben eines m it der Planung und B auleitung beauf­

tragten A rchitekten gehört, dem B auherrn auch hinsichtlich der mit dem H ausbau zusam m enhängenden steuerlichen Fragen zu b e r a te n ? — D iese Frage dürfte grundsätzlich zu verneinen sein. D er A rchitekt ist kein Steuerberater. Es dürfte geradezu den G rundsätzen nationalsozialistischer W irtschaftsführung w ider­

sprechen, w enn ein G ew erbetreibender ohne besondere V erein­

barung verpflichtet sein sollte, auf G run d eines in sein Fach einschlagenden V ertrages A uskünfte zu erteilen, die nicht un­

mittelbar m it seinem B eruf Zusam m enhängen. Dies gilt be­

sonders für die hier in Frage kom m enden Steuerbefreiungs­

vorschriften, die in verschiedenen G esetzen und V erordnungen enthalten sind und deren K enntnis im einzelnen m an nicht ohne weiteres bei einem A rchitekten vorauszusetzen braucht.

A uch aus der neuen A nordnung des Präsidenten der R dbK über den B eruf des A rchitekten vom 28. Juli 1936 (abgedruckt in der „D eutschen B auhütte“ H eft 17 S. 232 f.) ist in dieser H insicht nichts zu entnehm en, obw ohl gerade in dieser Archi- tekten-A nordnung die allgem einen Pflichten des A rchitekten aufgeführt sind.

N ach § 676 B G B kann daher die erteilte A uskunft — wenn man die W orte des A rchitekten im vorliegenden Falle überhaupt als A uskunft über die Steuerfreiheit des fraglichen H auses auf­

fassen will — nicht zum Schadenersatz verpflichten, es sei denn, daß der A bschluß eines besonderen V ertrages in der fraglichen Richtung oder eine unerlaubte H andlung im Sinne des BGB vor­

liegt. Eine H aftpflicht aus dem G esichtspunkt der unerlaubten Handlung kom m t aber bei einer R at- oder A uskunftserteilung hauptsächlich n u r bei vorsätzlichem H andeln in B etracht. Für ein solches liegt hier kein A nhaltspunkt vor, da tatsächlich bei gewissem N euhausbesitz u n d hinsichtlich gew isser Steuern unter besonderen w eiteren V oraussetzungen die Steuerbefreiung bis zum 31. M ärz 1939 gew ährt w ird.

Es fragt sich jedoch, ob m an nicht den A bschluß eines b e s o n d e re n V e r tr a g e s zw ischen dem A rchitekten und dem Bauherrn hinsichtlich der in Frage stehenden A uskunft an­

nehmen m uß, wobei vor allem zu beachten ist, daß ein solcher Vertrag sehr oft s tills c h w e ig e n d un d in V erbindung m it einem anderen V ertrag zustande kom m t. D er erstere F all würde z. B. nach der R echtsprechung vorliegen, w enn die A uskunfts­

erteilung im R ahm en einer allgem einen G eschäftsverbindung erfolgt, vorausgesetzt, daß auch der R ahm en der G eschäfts­

verbindung gew ahrt w ird. G ehört es zu den beruflichen Auf­

gaben jem andes, anderen in gew isser H in sicht R at zu erteilen, und weiß der B etreffende, daß der andere eine zuverlässige Auskunft bedarf, so tritt er ohne w eiteres m it der R aterteilung in ein V e r tr a g s v e r h ä ltn is zu dem anderen. Dies gilt z. B.

für die A uskunftserteilung des R echtsanw altes oder des Bankiers in den zu ihrem B eruf gehörenden G eschäften. D iese Fälle haben aber hier auszuscheiden, da es, wie oben ausgeführt, nicht zu den beruflichen A ufgaben des A rchitekten gehört, Steuerrat zu erteilen. Aus dem gleichen G run de fällt auch die zweite M öglichkeit fort, daß in V erbindung m it dem A rchitektenvertrag ein stillschweigender V ertrag hinsichtlich der steuerlichen Fragen zustande gekom m en ist. A nders w ürde dann die E ntscheidung sein, wenn der B auherr den von ihm beauftragten bauleitenden Architekten über die allgem eine Z w eckm äßigkeit des B auvertrags­

entwurfes befragen und dieser ihm dann eine A uskunft erteilen würde.

Für einen a u s d rü c k lic h e n V e r tr a g s a b s c h lu ß in der fraglichen H insicht liegt hier schließlich nach dem Sachverhalt kein A nhaltspunkt vor, vor allem auch nicht für einen soge­

nannten G arantievertrag. An letzteren könnte m an n u r dann denken, w enn der A rchitekt dem B auherrn au f dessen ausdrück­

liche Frage ganz bestim m t versichert hätte, daß der N eubau steuerfrei sei. Es handelt sich hier vielm ehr um eine unverbind­

liche M einungsäußerung des A rchitekten, die den B auherrn keineswegs der Pflicht enthob, sich bei einer tatsächlich sach­

verständigen Stelle, z. B. bei dem Finanzam t oder einem Steuer­

berater, A uskunft zu holen.

Aber auch w enn m an einen besonderen V ertrag und dam it auch eine H aftung des A rchitekten für Fahrlässigkeit annehm en wollte, w ürde er noch nicht ohne w eitere V oraussetzungen haften. D er B auherr m üßte vielm ehr noch nachw eisen, daß er den Bau nicht oder nicht in der G röße oder nicht in der frag­

lichen Zeit aufgeführt hätte, w enn der A rchitekt nicht die falsche oder unvollständige A uskunft erteilt hätte. E r m üßte also nach­

weisen, daß die A uskunft des A rchitekten den Schaden, d. h.

die V erpflichtung zur Zahlung der Steuern, verursacht hat.

D ieser Nachweis dürfte dem B auherrn aber nur unter besonderen aus dem Sachverhalt nicht ersichtlichen U m ständen glücken.

V e r j ä h r u n g b e i D i e n s t « u n d W e r k v e r t r a g . D urch den D ienstvertrag verpflichtet sich derjenige, der D ienste zusagt, zur L eistung der versprochenen D ienste, w ährend durch den W erkvertrag der U nternehm er zur H erstellung des versprochenen W erkes verpflichtet wird. D anach ist die T ätig­

keit des B auunternehm ers W erkvertrag, w ährend die T ätig ­ keit des bauleitenden A rchitekten D ienstvertrag ist. V erpflichtet sich der A rchitekt nur zur H erstellung der Z eichnungen, Pläne und K ostenanschläge, also der E ntw urfsarbeiten, so hat er sich zur H erstellung eines W erkes verpflichtet, es liegt dann auch reiner W erkvertrag vor. Bei dem am häufigsten vorkom m enden sog. A rchitektenvertrag, bei dem der A rchitekt nicht nur m it den E ntw urfsarbeiten, der Planung, sondern auch m it der B au­

leitung beauftragt wird, liegt an sich ein gem ischter V ertrag m it teils werk-, teils dienstvertraglichem Inhalt vor. D a aber die Bauleitung im allgem einen als das W esentlichste angesehen w ird, richtet sich nach feststehender R echtsprechung der ganze V ertrag nach den V orschriften des D ienstvertrages. N u r ganz ausnahm sweise w ird ein anderer W ille der P arteien anzunehm en sein.

D ie Frage, ob W erk- oder D ienstvertrag vorliegt, ist vor allem für die V erjährungsfrist wesentlich. Von vornherein ist dabei zwischen H onorar- und Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden.

D er A rchitekt gehört zu den Personen, die im Sinne des

§ 196 Abs. 7 BGB „die Besorgung frem der R echtsgeschäfte oder die Leistung von D iensten gew erbsm äßig betreiben“ . Diese V orschrift gilt nur für den D ienstvertrag. L iegt also der obenerw ähnte sog. A rchitektenvertrag vor oder nur ein B au­

leitervertrag, so verjähren die H onoraransprüche des A rchi­

tekten in zwei Jahren. Ist aber der von dem A rchitekten ab­

geschlossene V ertrag als W erkvertrag (nur E ntw urfsarbeiten) anzusehen, so kom m t für die H onoraransprüche die allgem eine V erjährungsfrist von 30 Jahren des § 195 BGB in B etracht.

Bei den Schadenersatzforderungen gegen einen A rchitekten aus einem D ienstvertrag kom m t wieder dem V ertragsgegner (B auherrn) die 30jährige V erjährungsfrist zugute. D agegen kom m en bei Schadenersatzansprüchen aus einem W erkvertrag wegen M ängel des W erks die besonderen V erjährungsV orschriften des § 638 BGB zur A nw endung. Das gleiche gilt bei dem W erk­

vertrag für die A nsprüche auf Beseitigung eines M angels des W erkes sowie für die wegen des M angels dem Besteller (Bau­

herrn) zustehenden A nsprüche auf W andelung oder M inderung.

Ist der A rchitekt nur Entw urfsarchitekt, so verjähren daher die bezeichneten A nsprüche des B auherrn gegen ihm in 6 M onaten seit der Abnahm e des W erkes, da es sich ja bei den E ntw urfs­

arbeiten nicht um A rbeiten an einem G rundstück (V erjährungs­

frist 1 Jahr) oder um ein Bauwerk (V erjährungsfrist 5 Jahre) handelt. A ber auch im Falle des W erkvertrages bleibt es hin­

sichtlich der Schadenersatzansprüche gegen den A rchitekten bei der 30jährigen V erjährungsfrist, w enn der A rchitekt als U nternehm er den M angel arglistig verschw iegen hat.

F ü r die Praxis ist also wichtig, daß bezüglich A nw endung der §§ 195, 196 und 638 BGB und der V erjährungsfristen g rund­

sätzlich zu unterscheiden ist zw ischen der „V erjährung der H onorarforderungen des A rchitekten an den A uftraggeber (B auherrn)“ und der V erjährung der „Schadenersatzansprüche des A uftraggebers gegenüber dem A rchitekten“ . A ber auch w enn m an davon absieht, daß das O L G offensichtlich irrtüm lich als „typischen A rchitektenvertrag“ den E ntw urfs vertrag, also einen W erkvertrag, und nicht den kom binierten Planungs- und B auleitervertrag, also einen D ienstvertrag, bezeichnet.

D r. jur. W e id e n b a c h .

(8)

E v a n g e l i s c h e K l e i n k i r c h e i n T u t z i n g .

D ieser süddeutsche K irchenneubau, auf der H öhe des vom See ansteigenden Geländes am W aldrand alter hoher Laub bäume, blickt weit über den in reizvoller L andschaft an den Ufern des W ürm sees gelegenen K urort T utzing, auf die weite Seenfläche und die jenseitigen bewaldeten H öhen des östlichen Ufers. D er N eubau ist nicht nur m it Geschick und künst­

lerischem T akt dieser so reizvollen Landschaft organisch einge­

gliedert, sondern er betont ihre W irkung, wie es vielfach an alten süddeutschen K irchenanlagen zu sehen ist.

D er schlichte und ruhige Satteldachbau m it dem Glocken­

turm , dessen oberer Teil in sichtbarem Holzwerk ausgebildet ist, verrät, abgesehen von der geschwungenen zierlichen mit Schiefer eingedeckten Zwiebelkrone, schon in seiner äußeren Erscheinung Einfachheit.

D en wohlabgewogenen Form en der Kleinkirche m it dem reizvollen, ländlichen Eingang ist der kleine T urm vorgesetzt.

Dieser trägt oben jene Zwiebel. W arum wendet sie der nord­

deutsche A rchitekt niemals an? W arum gilt sie im N orden als ein völlig fremdes Bauelem ent? Die zwiebelförmigen K uppeln sind orientalischen U rsprungs; sie w urden in V erbindung mit byzantinischen Bauweisen in Rußland allgemein übernom m en und kam en dann auf drei W egen auch nach Italien und Bayern.

Den Orientalen ist die Zwiebel als „L ebensträger“ ein göttliches Geheim nis und ist ihnen ein Symbol. Diese Zwiebelformen als doppelt gebogenes oder geschweiftes Elem ent verlaufen im Glockendach um gekehrt. Als rein katholische Bauweise in D eutschland nachgeahm t, wurde sie als „w älsch“ ''italienisch) bezeichnet. Sie setzte die Köpfe süddeutscher Zim m erm eister in Bewegung und zeigte oft M eisterwerke der Dachdeckerei.

Eine andere wälsche A rt war das sogenannte Kaiserdach mit

Blick von der Höhe (N ord-W est) a u f den rückwärtigen B a u tra k t der Kirche mit dem über den seitlichen A nbau (Sakristei) herab­

gezogenen Schleppdach.

R echts: Teilansicht des Vordaches vor dem Haupteingang m it Durchblick a u f die benachbarte tieferliegende neue zweitürmige katholische Pfarrkirche.

B lick vom H aupteingang a u f A ltarnische.

m ehrfachen Aus- und E inbiegungen (vergleiche bei A bb. 2 die T ürm e der fernen katholischen K irche). D er norddeutsche A rchitekt lehnt die Zw iebelkuppel aber auch ab, weil sie un­

wirtschaftlicher ist als Zeltdächer.

Reizvoll und stim m ungsvoll ist die A usbildung des stützenfreien Innenraum es der K irche. D urch H öherziehen der Decke in Breite der A ltarnische ist eine feierliche Raum ­ gestaltung erreicht.

Entwurf und Ausführung: Arch. Dipl.-Ing. Gustav Reutter, Murnau.

(9)

A u fg a n g von der O rtschaft zu m H aupteingang der Kirche, der durch ein weit ausladendes, a u f kräftigen Bruchsteinm auerpfeilern ruhendes Vordach wirkungsvoll betont ist. Von besonderem malerischen R e iz ist die m it dem Gelände ansteigende m it Dachziegeln abgedeckte gedrungene Einfriedigungsm auer aus Bruchstein, die a u f der Talseite die Bauanlage sehr geschickt in sich schließt und m it den flankierenden Pfeilern den Zugang zum Kircheneingang effektvo ll betont.

E v a n g e l i s c h e K i r c h e

T u t z i n g a m S t a r n b e r g e r S e e .

Arch.: Dipl.-Ing. Gustav Reutter, Murnau.

'ifdJrTj.

(10)

S a c h v e r s t ä n d i g e n g e b ü h r e n

u n d d i e F a s s u n g G e b ü h r e n o r d n u n g f ü r A r c h i t e k t e n i n d e r P r a x i s d e r G e r i c h t e .

E inige hohe G erichte haben in kürzlichen Entscheidungen die A nwendbarkeit der G ebührenordnung für A rchitekten vom 15. Juli 1935 bei gerichtlich angeforderten G utachten vernein , so das Pr. K am m ergericht vom 23. Mai 1936, 20 W 2071/3 ) und das O LG D üsseldorf vom 27. M ärz 1936, 1 W 94/36. Da zu erwarten ist, daß sich noch m ehrere Gerichte dieser Stellung­

nahme anschließen werden, dürfte eine Betrachtung der Rechts­

lage im Interesse der beteiligten Kreise liegen. W ohlgemerkt ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Architekten, M it­

glieder der Reichskam m er der bildenden K ünste, erstatten aut gerichtlichen A uftrag ein schriftliches G utachten und berechnen dafür nach IV § 29 der GebO f. A rchitekten vom 15. Juli 193o eine Stundenvergütung von 6 RM . Die erw ähnten Entscheidungen haben jedoch nur einen Stundensatz von 3 RM . zugebilligt. Dem­

nach wohnt dieser Frage eine hohe praktische Bedeutung inne.

Zeugen- und Sachverständigengebühren werden von den ordentlichen G erichten nach M aßgabe der GebO f. Zeugen und Sachverständige zugebilligt. N ur auf dieser gesetzlichen G rund­

lage können Anweisungen der G erichte an die Reichskasse auf Auszahlung von Sachverständigengebühren erfolgen. Im Gegen­

satz zu dem genannten Gesetz enthält die G ebO f. Architekten jedoch keinerlei Bestim m ungen über das Verhältnis des Archi­

tekten zur Reichskasse sowie die ihm auf gerichtlichen Auftrag hin zustehenden Sachverständigengebühren gegenüber der Reichskasse.

N ach § 3 ZeugG ebO erhält der Sachverständige für seine Leistungen (abgesehen von Kosten) eine V ergütung gemäß der erforderlichen Zeitversäum nis im Betrage bis zu 3 RM . für jede angefangene Stunde. Bei „besonders schwierigen Leistungen“, welche indes im Einzelfalle stets glaubhaft zu m achen sind, kann der Stundensatz bis zu 6 RM . erhöht werden.

Beim Bestehen eines „üblichen Preises“ war dieser nach

§ 4 ZeugG ebO dem Sachverständigen zu gewähren. Jedoch ist

§ 4 nach der N otverordnung vom 6. O ktober 1931 (Reichsgesetz­

blatt I 565) T VI Kap. I § 15 „bis auf weiteres nicht mehr an­

zuwenden“ . Zwar könnte im m erhin die Frage aufgeworfen werden, ob nicht neu erlassene Taxvorschriften, welche den

„üblichen Preis“ enthalten, zu einer W iederherstellung des

§ 4 ZeugG ebO führen m üßten. Gleichwohl stehen einer solchen Ansicht Bedenken entgegen. Einm al ist die besagte N otverord­

nung weder formell noch durch andere Gesetze m it entgegen­

stehenden Bestim m ungen aufgehoben w orden; zum anderen besteht der auch nachmals in Erscheinung getretene Wille des Gesetzgebers fort, Prozeßkosten sowie Belastung für die Reichs­

kasse erheblich herabzusetzen. A uf diesem Wege einer W ieder­

belebung des seit 1931 unanw endbaren § 4 kann jedenfalls die GebO f. Architekten in die gerichtliche Praxis nicht eingeführt werden.

Bleibt nur noch die Frage, ob § 16 ZeugG ebO die G ebühren­

ordnung für Architekten m it ihren G ebührensätzen verm ittelt.

D er § 16 bestim m t, daß, „sow eit für gewisse Sachverständigen be­

sondere Taxvorschriften bestehen, . . . lediglich diese Vorschriften in Anwendung kom m en“ . Taxvorschriften in diesem Sinne sind nur die von einer K örperschaft des öffentlichen Rechtes auf­

gestellten Vorschriften, welche insoweit obrigkeitliche N atur tragen. Dieses M erkmal liegt hinsichtlich der G ebO f. Archi­

tekten sicherlich vor. Dagegen halte ich die Bedenken des Pr.

Kam m ergerichtes, daß nach der Entstehungsgeschichte des

§ 16 „n u r bestim m ten landesrechtlichen V orschriften der Vor­

rang vor der allgemeinen Regelung in §§ 3 ff. ZeugG ebO ein­

geräum t werden sollte“, nicht für stichhaltig. D enn der für das gesamte Reichsgebiet erlassenen G ebO f. A rchitekten m uß der Vorrang vor etwaigen landesrechtlichen A nordnungen zukommen.

D ie G ründe, die dazu geführt haben, die Sachverständigen­

gebühren nicht nach der GebO f. A rchitekten vom 15. Juli 1935 über § 16 ZeugG ebO m it Vorrang vor den allgemeinen Sätzen des § 3 zuzubilligen, sind vielm ehr in der F a s s u n g d e r G e b O f. A r c h ite k te n selbst zu suchen. N ach deren § 1 Abs. 2 sind „die in dieser G ebührenordnung festgesetzten G ebühren die übliche Vergütung im Sinne der §§ 612 und 632 BG B“ .

§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB bestim m en w örtlich: „Ist die H öhe der V ergütung nicht bestim m t, so ist bei dem Be­

stehen einer Taxe die tatm äßige V ergütung, in Erm angelung einer Taxe die übliche V ergütung als vereinbart anzusehen. „D em nach ist für die A nw endung der üblichen V ergütung (die die GebO f. Architekten ausdrücklich darstellen will) lediglich dann Raum, wenn weder eine V ereinbarung noch eine T axe vorliegt. G e­

rade hieraus ist aber zu folgern, daß die G ebO f. A rchitekten eine derartige Taxe selbst nicht sein will; denn anders würde die ausdrückliche Bezugnahm e des BGB eine unentw irrbare

*) Vgl. B au h ü tte 1936, N r. 15.

Kollision herbeiführen. Es besteht kein G rund zu der Annahm e, daß „T ax e“ im Sinn der §§ 612 und 632 BGB etwas anderes sei als in § 16 Z eugG ebO . D am it ist für eine A nw endung des

§ 16 ZeugG ebO hier kein Platz m ehr.

Zu einer anderen A nsicht kann auch nicht der Einwand führen, daß die G ebO f. A rchitekten als ergänzendes bzw. ab­

änderndes Gesetz anzusehen sei. D enn es fehlen jegliche Be­

stim m ungen, welche das V erhältnis des A rchitekten als Sach­

verständiger zur Reichskasse zum G egenstand haben. O hne eine solche Bestim m ung aber können die G erichte, wie bereits ein­

gangs betont, keinerlei A nw eisungen an die Reichskasse auf E rstattung von Sachverständigengebühren geben. Vielmehr tritt die G ebO f. A rchitekten n u r bei vertraglichen Beziehungen in W irksam keit. Ein V ertragsverhältnis liegt jedoch, wer wollte daran zweifeln, nicht vor, w enn ein A rchitekt als gerichtlich be­

auftragter Sachverständiger tätig wird.

D em nach findet nach dem gegenw ärtigen R echtszustand die G ebO f. A rchitekten vom 15. Juli 1935 bei gerichtlichen Begut­

achtungen keine A nw endung. E ine A bänderung dieses für m anche Beteiligte unerfreulichen Z ustandes ist lediglich Sache des Gesetzgebers auf dem G ebiete des K ulturkam m errechtes.

D r. P. F r i e d r i c h , R echtsanw alt.

U n e r l a u b t e B e a m t e n i N e b e n g e s c h ä f t e . Seit U ebernahm e der Sraatsm acht sind die V orschriften für die G renzen der Privatarbeit von B aubeam ten außer­

ordentlich streng gezogen. Bei den V orw ürfen handelt es sich denn auch überw iegend um einzelne V orkom m nisse. Unsere B ehörden halten völlig einm ütig an dem B eschlüsse fest, diese gezogenen G renzen nicht zu überschreiten. W o sich aber ein Vorfall findet, nach der ein B eam ter eine völlig unerlaubte N ebentätigkeit oder unm oralische geschäftliche Beziehungen aufrechterhält, so trifft ihn die ganze Strafe des Gesetzes.

In m ehrtägiger V erhandlung hatte sich die Reichsdisziplinar- kam m er m it der D ienstführung des technischen Reichsbahn­

inspektors H einrich Rink aus W uppertal zu befassen, gegen den das D isziplinarverfahren m it dem Ziel der D ienstentlassung ein­

geleitet worden war. Seit rund 28 Jahren im D ienst der heutigen Reichsbahn, war Rink 1927 als B eam ter unkündbar angestellt worden. E in Strafverfahren w egen passiver B estechung, das 1932 gegen ihn eingeleitet w orden war, endete zw ar m it der Ein­

stellung aus M angel an Beweisen, ergab aber so viel Belastendes in dienstlicher Beziehung, daß dam als schon die vorläufige D ienstenthebung Rinks erfolgte. A ußer den D ienstvergehen, die an der Grenze des Krim inellen liegen, werden Rink insbesondere N ebengeschäfte gegen hohe B ezahlung zur L ast gelegt. Von 1921— 1932 war der R eichsbahninspektor m it der Erledigung der G leisanschlußanträge privater U nternehm ungen betraut. Bei A nträgen auf G enehm igung privater G leisanschlüsse m ußten die A ntragsteller sofort einen genauen Lageplan einreichen, zu dessen H erstellung viele von ihnen aus M angel an technischer V orbildung nicht in der Lage w aren. Im m er w ieder baten daher A ntragsteller den Rink, ihnen doch gegen „entsprechende“

V ergütung diese Pläne anzufertigen. In m indestens 24 Fällen hat Rink — gegen die V orschrift ohne G enehm igung der Be­

hörde — solche Pläne angefertigt und sich hoch bezahlen lassen (bei einem A uftrag der Stadt W uppertal im Jahre 1927 5300 R M ., bei einem anderen A uftrag 12000 R M ., bei einem 2,3-M illionen- projekt der K onsum genossenschaft „V orw ärts-B efreiung“ sogar 47 000 R M ., nachdem er ursprünglich über 90 000 R M . gefordert hatte). Insgesam t hat Rink in den zehn Jahren nicht w eniger als 85 000 R M . „nebenbei“ verdient. A m 3. V erhandlungstag ver­

urteilte die R eichsdisziplinarkam m er den R ink zur Strafe der D ienstentlassung. F ü n f Jahre sollen ihm drei V iertel seines R uhegehaltes verbleiben, später bis zum L ebensende die H älfte, weil Rink K riegsteilnehm er war, sich bisher straflos führte und dienstlich U eberdurchschnittliches geleistet hat. D ie B egründung betonte, daß Rink derart um fangreiche N ebenarbeit keineswegs nur in seiner dienstfreien Zeit leisten könne. E r habe seine D ienststunden und am tliches M aterial dazu benutzt, habe D ienst­

geheim nis und A m tsschw eigepflicht verletzt, habe sogar m ehrfach zugunsten seiner privaten A uftraggeber gegen die Belange der R eichsbahn Stellung genom m en. F erner habe er bei der V er­

gebung von R eichsbahnaufträgen sich V erm ittlerprovisionen bis zu 5 Proz. bezahlen lassen, deren G esam thöhe heute nicht m ehr festzustellen sei. U m n u r G eld zu verdienen, habe er privaten A ntragstellern sogar L agepläne em pfohlen und angefertigt, die sie gar nicht nötig hatten.

(11)

Von Arch. Bauingenieur H elm ut H ille.

D er F o rtsch ritt der Zeit w andelt die Form en zu neuen Bau­

weisen.

D ie G estaltung unserer W ohnhäuser unterliegt nicht allein traditionellen oder m odischen Einflüssen. D ie sachlich-w irt­

schaftlichen G esichtspunkte sind in den V ordergrund getreten, die die technische D u rchbildu ng des Bauwerkes m ehr beein­

flussen als schönheitliche Fragen.

Das richtige H olzhaus bedarf kleiner Schutzm aßnahm en, die sich aber nicht in technischen Spielereien verlieren dürfen.

Die Sorge des Fachm annes w ird besonders am H olzhaus in der Sicherung der einzelnen Bauteile und den technischen M aß­

nahmen liegen. In vielen Fällen w ird im m er w ieder die A n­

wendung der K lem pnerarbeiten am Bauw erk außer acht ge­

lassen. Z inkblech ist aber bei richtiger V erarbeitung, wohl­

gemerkt, diese ist w ichtig, die beste V erbindung und der U eber- gangsbildner zw ischen verschiedenartigen Baustoffen. Am H olz­

haus sind D ehnungen un d B ew egungen stärker. D eshalb sind wir gezw ungen, U ebergänge durch Baustoffe zu schaffen, die sicher dichten u n d doch die H olzbew egungen nicht hindern.

Der preisw erteste u n d haltbarste B austoff ist Zinkblech. N eu­

artige Bleche sind zw ar schon haltbarer, aber im m er noch zu teuer.

Die A bb. 1 zeigt die Ecklösung der D ichtung m it dem Eckblech von Z ink N r. 12. Z unächst w ird eine teerfreie Papplage durchgenagelt, auf diese das Eckblech an der Säule und hierauf die Stülpschalung befestigt. D ie G ehrungsfuge erhält eine B itum enfilzstreifendichtung. A uf diese A rt w ird eine einwand­

freie D ichtung der Eckfuge des Bauwerkes herbeigeführt. Der Eckstreifen selbst hat 12— 15 cm Z uschnitt, der in einem A rbeits­

gang auf der A bkantm aschine herzustellen ist. Eine andere Dichtungsart erläutert das D etail. In diesem Falle w erden zwei Eckbleche m it Falz angeordnet und zw ischen diesen eine B itum en­

filzdichtung. D iese A usführung ist aber nur bei glatter B rett­

außenseite m öglich, nicht aber bei Stülpschalung, weil kein dichter A bschluß m öglich ist. D ie G estaltung verlangt oft weit vorspringende Sohlbänke und kräftige Sturzausbildung. Abb. 2 zeigt entsprechende A bdeckungen in Zinkblech. Die hinteren Seiten der B lechabdeckung m üssen hochgekantet und in den Brettfugen gefaßt w erden. D er T raufkantenfalz kann nasen­

artig gekantet w erden. D ie A bdeckung der Sturzbohle, ebenfalls mit W assernase, ist einfacher. Bei bündig sitzenden Fenstern am Holzhaus fehlt oft die Sohlbank. So entstehen dann die häßlichen F arb- oder Putzflecke. E ine kleine Zinksohlbank

auf verzinkter B andeisenstütze ist daher unter allen U m ständen anzuordnen. Alle Z inkauflager auf andere Baustoffe sollen eine Zwischenlage von A sphalt­

bitum enpappe erhalten. Z inkab­

deckungen und Stützen w erden auf eingesetzten H olzdübeln befestigt. D er V orsprung der Zinkkante soll m indestens 4 cm betragen. Z ur V erhinderung des seitlichen H erunterlaufens der Niederschläge sollen L eit­

böden angebracht w erden. D er Sturz (Abb. 3) m uß gleichfalls einen U ebergang erhalten, dam it

der B lendrahm en den Putz am T räger nicht abdrückt.

D ieser Zinkstreifen m it Falz w ird zw ischen zwei Papplagen unter den B lendrahm en gedeckt. Zw ischen Z inkstreifen (S tu rz­

blech) und B lendrahm en soll genügend Platz sein, dam it beim A rbeiten des Holzwerkes keine Pressungen entstehen. D ie L aibung soll einen gesicherten U ebergang erhalten.

Bei ausladenden Fenstern w ird eine Sturzbohle eingesetzt, die nach Abb. 4 m it Zinkblech zu verkleiden ist. D er U eber- hangstreifen w ird am Sturzträger unter die Balken geschoben und das A bdeckungsblech vorn an der T raufkante der S turz­

bohle m it W assernase im Schlitz eingesetzt (siehe D etail). D ie Sturzbohle w ird m ittels eingelassenen L aschen an den T räg er­

flanschen befestigt. Bei H olz ist eine V ordeckung m it teerfreier Pappe nicht unbedingt nötig. D ie V erbindungen m üssen die D ehnungen der H olzteile berücksichtigen. Putzübergänge w erden durch Deckleisten angeschlossen. D er Z inksturz soll soweit vorstehen, daß andringender Schlagregen in die K onstruktionen nicht eindringen kann. G roße V erdachungen w erden nach Abb. 5 auf einer B itum enpapplage m it Z inkblech abgedeckt und der Uebergang zum M auerw erk durch einen U eberhang- streifen hergestellt. D ie B lechabdeckung soll an der T raufe m it einer W assernase ausgestattet w erden, deren innere K ante in den Schlitz der inneren Brettseite eingesetzt w ird. Es ist dabei zu beachten, daß ein B lum enfenstervorbau in dieser K on­

struktion eine Angelegenheit leichterer B auart ist. D aher w erden Falze, U ebergänge und D ichtungen weniger kräftig ausgebildet und in flacherer A rt auszuführen sein, ohne das Ineinander­

greifen und einwandfreie D ichtung zu gefährden. W erden Blum enfenster m it einem überdachten freien oder offenen S itz­

platz vor dem Haus verbunden, dann besteht der W unsch, einen Sonnenschutz aus entsprechenden Stoffen einzuschalten. D ieser Sonnenschutz soll nun nach M öglichkeit u n ter einem kleinen V ordach w ährend der nicht benutzten Zeiträum e geschützt verborgen sein.

Die A usladung des Vordaches soll so sein, daß der Sonnen­

schutz gut abgeschlossen wird. D en U ebergang zur U m fassung des Hauses stellt die übliche U eberhangkante her. D ie E nden der Stehkante legen sich am U eberhang und an der T raufe flach und w erden von der W ulst und dem Falz m it gefaßt. D ie Fenster sind m eistens nicht sehr lang, sonst w erden sie für die G esam tbew irtschaftung unw irtschaftlich. M an w ird daher bei einer G esam tausladung von 85— 90 cm m it der Z inktafellänge auskom m en und so nur etw a 2 Stehfälze benötigen.

(12)

B A U T E C H N I K U N D A R B E I T S V E R F A H R E N

K am ine fü r offenes Feuer.

Von E. S e ib e r l, M ünchen.

N ur in der Uebergangszeit oder bei einem außergew öhnlichen W itterungs­

umschlag ist das K am infeuer als zusätz­

liche Feuerstelle besonders wertvoll und angenehm, da es die M öglichkeit bietet, wenigstens einen W ohnraum rasch mit W ärme zu versorgen.

W ird nun beim N eubau eines Hauses ein Kam infeuer vorgesehen, so ist der Rauchabzug für den K am in, also der Schornstein, das W ichtigste. D er Schorn­

stein soll zunächst unm ittelbar über und in der M itte des Feuerraum es sein; be­

sonders jede seitliche Verschiebung ist zu verm eiden, da sie zu Betriebsstörungen Anlaß gibt. Liegt in einem besonderen Falle der Schornstein seitlich, so ist die Ziehung des Rauchabzuges möglichst hoch über dem Feuerraum durchzuführen, und zwar steil ansteigend in einem W inkel nicht unter 60°.

Ist der K am in und dam it auch der Schornstein an einer Außenw and ange­

ordnet, so ist der Schornstein vor W ärme­

verlusten zu schützen. D er Schutz kann durch isolierende Baustoffe, eingebaute Luftschichten oder durch V erstärkung der Außenw and erfolgen, auf jeden Fall soll der W ärm eschutz einer 38 cm starken Ziegelmauer erreicht werden. D urch außergewöhnliche A bkühlung setzen sich die in den Rauchgasen befindlichen W asser- und Teerdäm pfe am M auerwerk fest und zerstören m it der Zeit durch Versottung, Verpechung usw. die M auer.

Das Nächste ist die W eite des Schorn­

steines, und dazu ist zu bem erken, daß die Strahlungsöffnung und der lichte Schornsteinquerschnitt in einem bestim m ­ ten Verhältnis sein müssen. Ist die Strahlungsöffnung zu groß, so können die Rauchgas- und Luftm engen nicht rasch genug abziehen und ström en durch die Strahlungsöffnung in das Zimm er zurück.

Das annähernd richtige Verhältnis zwischen Schornsteinweite und Strahlungsöffnung kann nachstehender Tabelle entnom m en w erden:

Schornstein- Ausstrahlungsöffnung

weite Höhe Breite

18 cm 40,0 cm 40 cm

20 „ 44,4 „ 50 „

21 „ 46,6 „ 55 „

22 „ 48,8 „ 60 „

23 „ 51,2 „ 65 „

24 „ 53,4 „ 70 „

25 „ 55,6 „ 75 „

26 „ 57,8 „ 80 „

27 „ 60,0 „ 85 „

28 „ 62,2 „ 90 „

29 „ 64,4 „ 95 „

30 „ 66,6 ,, 100 „

35 „ 77,8 „ 100 „

40 „ 89,0 „ 100 „

D en angegebenen H öhen und Brei liegt eine norm ale Zugkraft und ein quadratischer Q uerschnitt des jeweiligen Schornsteines zugrunde. Das W ichtigste ist die Einhaltung der Höhe. W enn über die angegebene Höhe hinausgegangen wird, so besteht die Gefahr, daß der Rauch bei der Ausstrahlungsöffnung herausschlägt.

N ur wenn das Kam infeuer unm ittelbar und senkrecht unter dem Schornstein liegt, ist eine U eberschreitung der Höhe bis zu 14 zulässig.

Die Seitenw andungen des Feuerraum es sind nach rückwärts konisch zu bauen, also etwas zu verengen.

E in fa h rt bei sch räg gesch nittenem G rundstück.

Es bestehen in allen Städten noch zahlreiche schräg geschnittene G rund­

stücke, bei denen die Frage der verkehrs­

sicheren Einfahrt bei w irtschaftlichster Anlage zu lösen ist. Die Skizzen zeigen ein ausgeführtes Beispiel richtiger und ein Gegenbeispiel falscher grundrißm äßiger A nordnung. Die Vorzüge der richtigen A nordnung sind auch ohne B eschreibung

Falsch.

erkennbar. Bei der falschen A usführung treten architektonische M ißbildungen der Pfeiler und handwerkswidrige T orbefesti­

gungen in Erscheinung. V erkehrstech­

nisch ergeben sich bei spitzw inkliger Einfahrt Hem m ungen und Beschädigungen der Pfeiler und Torw ege. Eine recht­

winklige Anordnung ist in allen Fällen vorzuziehen.

Säureschäden am Z ie g e lm a u e rw e rk .

Ein Versuch, verschm utztes M auer­

werk durch Säurelösung zu reinigen, hat zu ernsten Beschädigungen geführt. D er A ngnff richtet sich vor allem auf die M auerfugen. Die Säuren reagieren m it dem Kalk des M örtels unter B ildung von Kalzium chlorid oder von K alzium sulfat.

D er D ruck bei A uskristallisieren der wasserhaltigen Salze zerstört das Gefüge

des M örtels, dabei k ön n en Stück der Ziegel abspringen. D u r c h v o rh erig e s A n­

nässen w ird der S ch a d en zw ar abge­

schw ächt, kann aber n iem a ls ganz ver­

hindert w erden. M e iste n s erreicht m an m it einer schw achen L ö su n g von Seifen­

flocken die gleichen E rfo lg e. D ie unschäd­

lichste A rt der R einigung ist das A bscheu­

ern m it heißem W asser, hierbei w ird der Schm utz durch die B ürste gelöst und durch N achspülung fortgeschw em m t. Die V erw endung von gepreßtem D am pf ist nicht zu em pfehlen. Besonders nachteilig ist die B ehandlung glasierter Flächen mit Säuren. In den G lasuren bilden sich be­

kanntlich unter E inw irkung der W itte­

rung feine H aarrisse. D ie Säure dringt in diese ein und verursacht das Abspringen größerer G lasurteile.

Ist bei starker K alkverschm utzung eine Säurebehandlung nicht zu um gehen, so sind die Kalkteile durch B etupfen mit Säurelappen zu lösen und zu entfernen und die Flächen m it heißem W asser nach­

zuwaschen. Jedenfalls darf die schädliche W irkung der Salzsäure auf Stein und M örtel nicht unterschätzt w erden Ein Schutz der Flächen gegen K alkverschm ut­

zung durch L ehm schläm m e sollte über­

all A nw endung finden, wobei spätere Säurebehandlung überflüssig w ird. er.

W e rk sto ff G la s.

Glas ist der reinste B austoff aus ir­

discher M aterie, es ist zw ar raum abschlie­

ßend, w itterungsabhaltend, aber trotzdem in seiner W irkung raum öffnend. Das ist schon lange bekannt, aber erst unser technisches Z eitalter hat m it H ilfe moder­

ner F abrikationsm ethoden die M öglich­

keit geschaffen, der neuzeitlichen Bau­

technik die W ege zu ebnen und eines ihrer w esentlichen M erkm ale zu verw irk­

lichen, näm lich die F unktion, die das G ebäude abschließende W and zu zer­

legen, so daß nicht m ehr die gesam ten W ände als tragende T eile des Hauses errichtet w erden, sondern die L ast des ganzen G ebäudes au f einem Skelett aus Stahl oder Beton ruht. In dem B estreben, die W and- und D achöffnungen inner­

halb schm aler R ahm en von K onstruktionspfeilern zu ver­

größern, ließ die m oderne Glas­

architektur erstehen.

W ie die gegenw ärtige B aukunst sich durch ein bisher nicht gekanntes A uf­

treten neuer B aukonstruktionen kenn­

zeichnet, dafür sind die B auten der neuesten Z eit genügend Beweis. U nter den neuen K onstruktionselem enten nim m t neben B eton, Stahl u n d E isen auch das Glas eine führende Stellung ein, ohne daß dies dem großen Publikum un d selbst den F achleuten allgem ein bekannt ist.

D enn recht häufig geht m an an Fassaden vorüber, ohne zu beachten, daß Glas als M aterial dafür verw endet w urde (m an denke nur an das bekannte T elchow -H aus in Berlin).

Am w ichtigsten ist die V erw endung des Glases als B austoff in bezug au f seine hygienische B edeutung. D ie sogenannten ultravioletten Strahlen können ung ehin­

dert durch das fü r diese S trahlen her­

gestellte Fensterglas gelangen und ihre gesundheitsfördernde W irkung ausüben.

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