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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 27. September 1877, Nr. 39.

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Deutsche

Schulgesetz-Sammlung.

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zelneummszngvfsxoätåeitvorrathig RedlglrtVon eiagege r eichina

Isr.EduardKrust,Seminar-Lehrera.D.

(Berlin,Michaeltirchplatz 6.) sl

Ill. Jahrgang. Berlin,den27.September1877. Ur. 39.

Inhalt: KönigreichBayern: Organische Bestimmungenfiir die k.«bayerischetechnischeHochschuleinMünchen.Vom6.August1877. (Schlnß).

—- Königreich Preußen: Gesetz, betreffenddieGeschäftssiihigkeitMinderjiihrlgerunddieAufhebungderWiedereinsetzungin denvorigenStand wegenMin- derjährigleit.Vom12.Juli1875.Gesetz, betreffenddieHeranziebungderStaatsdiener zudenGemeindelasten.VomII.Juli1822.—-Regulativüber die geschäftlicheBehandlungderTelegrammeinStaats-Dienstangelegenbetten.P.30.Juni1877.Verfüg·derKönigl. RegierungzuMerseburg,denTurnunterricht betreff.Vom24.Januar1877.—- VerfügnngderstädtischenSchnldeputanonzuBerlin,dieDispensationderKinderderDissidentenvomReligionsunterrichte

betreffend.Voml.September1877. Anzeigen. «

H

KönigreichBayern» 4)dasGutachtenüberStipendiengesucheder Studiren- Organische Bestimmungenfürdiek.bayerischetechnische Hoch- denderbetreffendenthhennnsz .

sehnteinMünchen.Vom6.August1877. . d)dieVornahmederStipendienprufungenunddieFest-

(Schlnßans Nr.38, Spalte583.) stellungderResultate derselben;

§. 24. DerLehrerrath einerjeden Abtheilungwirdaus 6) dieVornahme derDiPlomPriisungenUnddieAntragstel- sämmtlichenindieser Abtheilung angestellten Professoren gebil- · lungandasDirektorium ausErtheilUng VonDiPlornenZ det. Sobald essichumBerathungsgegenstände handelt, welche 7)dieFestsetzungderPreisaufgabenund dieZuerken- dasUnterrichtsgebietderAbtheilung oderdieinderselbenwir- nung desPreisesan dieBemerberz kendenLehrkräste betreffen, sind sämmtlichean dertechnischen 8)dasGutachtenÜber dieBefähigung derjenigen- Welche Hochschuleangestellten Professoren, welcheineinem derAbthei- alsPrioatdozentenderHochschulezugelassenWerden lung zugewiesenen Fache Unterricht ertheilen,mitbeschließender Wollen;

StimmezumLehrerrathebeizuziehen.Lehrer, Privatdozentenund Affistentenkönnennur auf besondereEinladung desVorstandes

9)derEntwurfdesjährlichenEtats fürReal- undPer- sonalexigenzderAbtheilung; . - und nur mitberathenderStimme amLehrerrathe theilnehmen. 10)dieAburtheilungspderDisziplinarfälle, für welche nach

DerLehrerrathwird vom Abtheilungsvorstande, so oftdie- denDisziplinarsatznngendieKompetenz des-Lehrer- seres für nothwendig erachtet, oder aufAnordnung desk.: ratbes begründet ists

Staatsministeriums oder des- Direktors oder endlich aufAn- U) die Erstattung einesJahresberichtes über denGang trageinesDritttheiles seiner Mitglieder einberufen. DenVor- desUnterrichtes-dasWissenschastlicheLebenUnddie sitzindemselben führtderAbtheiluugsvorsiand,dasProtokoll disziplinäre Haltung der Studirenden der Abwei- dekjiingsteProfessorderAbtbeilnng. EineAbschriftdesPro- lUIIg währenddesverflossenenStudienjahres andas tokollesist zu denDirektorialakten abzugeben. DerLehrerrath; Direktoriurn5

beschließtmiteinfacherStimmenmehrheitzbeiStimmengleich- l 12)dieStellungVonAnträgenan dasselbebezüglichnö- heit hatderVorstand dieentscheidendeStimme. tbiger VerbesserungendesUnterrichtesund derzur DieSitzungendesLehrerrathes sind demDirektor unter HebungundVervollkommnungderAbtbeilungdie- AngabederTagesordnungrechtzeitig vorher anzuzeigenzder- nenden Maßregeln .

selbe hatdasRecht,denSitzungeneines jeden Lehrerrathesbei- §— Einem jeden Lehrerratbe stehtdas Rechtzu-aus zuwohnen, jedoch,wenn ernicht selbst Mitglied desselben ist, Antrag-en, welchecmihn über Gegenständedesvon ihmver- nur mitberathenderStimme. tretenen wissenschaftlichenund technischenGebietes gestelltwer-

§.25. DemLehrerrathe liegtderVollng derbezüglichden, gegen Entrichtungvon Gebühren,diedurch denselbenzu derHochschulegeltenden Verordnungenund Bestimmungen so- bestimmen sind,und demselben zufallen, Gutachten abzugeben.

wiedieAnordnungnnd RegelungdesUnterrichtes ob, soweit Er darf jedochvon diesem Rechtenur insoweitGebrauchma- essichum Maßregeln handelt, welche sich ausschließlichaufdie chen;alsdieProfessorenund Lehrer dadurch nichtan derEr- betreffende Abtheilung beziehen. « . füllung ihrer Pflichtengegen dieHochschule gehindertwerden.

Jnsbesondere steht ihmzu » »

§.27. Die allgemeine Lehrerversammlung besteht l)dieWahldesVorstandes-; , - aus sämmtlichenan der Hochschule angestellten Professoren.

2)dieAufstellungdesStudienplanes (Programmes)·für Lehrer,Privatdozentenund Asfistentenkönnennur aufEin- dieAbtheilung,dieRevisiondesselbenunddieGe-" ladung desDirektors und nur mit berathenderStimme an uehmigung der fürdie gedeihlicheFörderungdes derselben theilnehmen.

Unterrichtes innerhalb derfestgesetztenGrenzensich Dieallgemeine Lehrerversammlungwird vom Direktor, so alsnothwendig darstellenden Aendernngen; ofter dieses fürnothwendigerachtet,oderauf Anordnung des 3)dieFestsetzungderGebührenfürTheilnahmean den k.Staatsministeriums oder auf AntragVon einem Dritttheile Arbeiten in einem Laboratorium, vorbehaltlichder ihrerMitglieder,mindestens aber einmal injedem Semester

Genehmigungdesk.Staatsministeriums; einberufen. "

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595 Bauern:Bestimmungenf.d.banerischetechnischeHochschule.V.6.Aug.l 77.

Den Vorsitz führtderDirektor, das ProtokollderSekre- tärderHochschule.

DieVersammlung entscheidetnacheinfacher Stimmenmehrheit;

beiStimmengleichheit hatderDirektor dieentscheidendeStimme.

§.28. Esist Aufgabederallgemeinen Lehrerverfammlung, dahin zuwirken, daßalleUnterrichtszweige, welchean der Hochschulevertreten sind,inmöglichstengem und lebendigen VerkehredieErreichungdes Hauptzielesder Hochschule,eine vollständig theoretifch-wissenfchaftlicheAusbildung fürdentech- nischenundLehrberuf, gemeinsamanstreben. Jhr Wirkungskreis umfaßt daherallewichtigen,dieHochschuleinihrer Gesammt- heit berührendenAngelegenheiten,über welche sieentweder selbstständigentscheidet,oderGutachtenund Anträgedemk.

Staatsministerium unterbreitet.

Jm Einzelnen sindderallgemeinen Lehrerverfammlungzu-

gewiesen ,

l)dieFestsetzungdesEtatsderHochschuleaufGrund der von denAbtheilungeu vorgelegten Spezial-Etats, vor- behaltlichderGenehmigungdesk.Staatsministeriums;

L)dieVereinbarungderUnterrichtsftunden, derExkur- sionenderStudirenden, derBenutzungderLehrfäle und dieEntscheidungderDifferenzen zwischen einzel- nen Lehrernin Bezug auf diese Angelegenheiten Wenn inBezug aufdieUnterrichtsstunden unddie BenutzungderLehrsäleeineVereinbarungunter den betheiligten Lehrern nichterzieltwird, so stehtdem Direktor dieausschließlicheEntscheidungzu;

3)dieFestsetzungderjeweiligen Osterferien (§.3oben);

4)dieVerhängungderDisziplinarstrafen, derEntzie- hungdes Stipendiengenusses und der Entlassung von derHochschule.

Jn allen übrigen Angelegenheiten stehtdieEntscheidung demk.Staatsministerium zu.

Die allgemeine Lehrerversammlung ist fedoch ermächtigt, sowohlvon sichaus,alsauch aufVeranlassungdesk. Staats- ministeriums AnträgeundGutachtenan dasselbezuerstatten.

Kapitel VI.

Verwaltungs- und Dienstperfonale.

§. 29. Zur BesorgungdesformellenVerwaltungsdienstes und zurUnterstützungderadministrativen ThätigkeitderOr-·

gane derHochschulewirdderselben seitensdervorgesetztenStelle das nöthige Verwaltungsperfonale beigegeben, dessen Obliegenheitenunddienstliche Beziehungenzu denOrganender Hochschuledurcheinebesondere Dienstesinstruktionnormirt werden.

Die Aufnahme des erforderlichen Kanzleipersonalessteht demDirektor nach Maßgabedesjeweiligen Bedürfnissesund derhierfürimEtatderHochschulebewilligtenMittel zu.

§.30. Fiirden niederen Dienstan derHochschuleund ihrenJnstituteuwirdvom k.Staatsministerium eineangemes- seneAnzahlvon Dienern sowieeinHausmeister fürdieAuf- sichtüber die Gebäude ausgestellt.

DieFestsetzungderDienstesinstruktion für dieselben steht demk.Direktorium, dieAufstellungdes nothwendigenHilfs- perfonalesdemDirektor zu.

Kapitel VII.

Aufnahme, Rechte und Verbindlichkeiten der Stu- direnden, Zuhörer und Hospitanten.

§.31. Wer an der technischenHochschuleals Studi- render immatrikulirt werden will, hatdenBesitzdernöthigen Vorkenntnisseund ein gutessittlichesVerhalten nachzuweisen.

Für Minderjährige istüberdiesderNachweisderelterlichenoder

Bauern:Bestimmungen f.d.bayerischetechnischeHochschule.V.6.Aug.1877. 596

vormundschaftlichen ErlaubnißzumEintritte indieHochschule erforderlich.

§. 32. Der Nachweis der kenntnisse wird geliefert

l) durchdasAbsolutorial- (Reife-) ZeugnißeinesReal- oder humanistischen Gymnastumsoderdesk. Kadet- tenkorpsoder

2) durchdasAbsolutorialzeugnißeiner bayerischen Jn- dustrieschuleoder

3) durchdasZeugnißüberdenBesucheinerUniversi- tätoder technischenHochschuleals ordentlicherStu- dirender (mit großer Matrikel).

ZumEintritte in dielandwirthschaftliche Abtheilungder technischen Hochschule befähigtüberdies einZeugnißüber den Besucheiner landwirthschaftlichen Hochschuleund dasAbsolu- toriurn«derlandwirthschaftlichenZentralfchule.

Nichtbayern habeninErmangelungeines dervorerwähn- tenZeugnisseeinZeugnißüberihre wissenschaftlicheVorberei- tungzuHochschulstudienvorzulegen,wie solchesin demStaate, demsieangehören,vorgeschrieben ist-

§.33. DerNachweisübergutes sittliches Verhal- ten Wirddurchein legalesZeugnißderzuständigenBehörde desBewerbers oder dervon demselben zuletzt besuchtenUnter- richtsanstaltgeliefert.

§.34. Die Anmeldung zurAufnahmeindietechnische Hochschulegeschiehtbeidem Direktor, welcher aufGrund der vorgelegten Zeugnissedem angemeldetenBewerber dieZulaf- sung ertheiltoderversagt.

§. 35. Junge Männer, welche lediglichdieAusbildung in einem speziellen Lehrgegenstandeanstreben, können vom Direk- tor alsZuhörer aufgenommen werden, wenn siedenNach- weiseines guten sittlichen Verhaltensliefern,das 17.Lebens- jahr zurückgelegtundsichüberihreallgemeine Vorbildungund über dienöthigen Vorkenntnisse fürdasspezielle Fach,inwel- chem sie sichausbilden wollen, genügend ausgewiesen haben.

WermitderStrafe derEntlassungvon einerMittelschule belegtworden ist, darfimLaufedesselben Studienjahres nicht alsZuhörer ausgenommenwerden.

§.36. Altersdispenfe sindnur aus besonderenGrün- den mitGenehmigungdesk.Staatsministeriums zulässig. Für Minderjährige istderNachweisderelterlichenoder vormund- schaftlichenErlaubnißzum Eintritte indieHochschuleerforderlich.

§.37. Die indietechnischeHochschule aufgenommenen Studirenden und Zuhörerwerden beiihremEintritte vom Di- rektor aufdieSatzungen verpflichtet,von denen ihnenein Exemplar unentgeltlich ausgehändigtwird.

§.38. AufGrund derertheiltenZulassungerhält jeder Studirende undZuhörergegen Erlagder(durchdieGebüh- renordnung festgesetzten)EinfchreibgebührunddesKrankenhaus- beitrageseineAufnahmskarte, welchezuseinerLegitimationdient und zurAntheilnahmeandem gesammtenUnterrichtederHoch- schule, sowie nach Maßgabederhierfür geltenden Bestimmungen zumBesuche einzelner VorlesungenanderUniversitätund zur Be- nutzungderwissenschaftlichenSammlungendesStaates berechtigt.

DieEinschreibgebühristnur bei der erstenAufnahmein dieHochschulezuentrichten; dagegen ist sievon Studirenden undZuhörern, welchedieHochschuleverlassenhabenund wie- derzurückkehren,beimWiedereintritte auf’sNeuezubezahlen.

§. 39. Als Hofpitanten könnenUniversitätsstudenten, OfsiziereundMänner reiferenAlters,foferueihre Vergangen- heitkein Bedenken veranlaßt,vom Direktor aufgenommenwer- erforderlichen Vor-

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597 Bauern:Bestimmungenf.d. baherischetechnischeHochschuleV.6.Aug.1877.

den. Sie sindzurZahlungder Einschreibgebührnichtver- pflichtet, erhalten stattderLegitimationskarteeinenAufnahms- scheinundfinddenSatzungen fürStudirende nicht unterstellt.

Dagegenkannihre Ausschließungvom UnterrichteaufAntrag des betreffendenFachlehrersoderdesDirektors jederzeitdurch dasDirektorium verfügtwerden«

§.40. Studirende, ZuhörerundHospitanten haben sich nach Maßgabeder(denSatzungen beigegebenen)Jnskriptions- ordnung fürdieVorlesungen, UebungenundPraktikaanzu- melden undhiermit sofortdenErlagderinderGebührenord- nung festgesetztenUnterrichtsgelderundGebühren fürLabora- toriumsarbeiten zu verbinden.

BeiderJnskriptionistdieEinhaltungderStudienpläne nicht vorgeschrieben,vielmehr istdieWahlderzuhörendenFä- cherdenStudirenden überlassen;indeßwird von jedemStu- direnden, welcher sichzuirgendeiner Absolutorialprüfungan dertechnischenHochschulemeldet, verlangt, daßersich aufdie- jenigen«Gegenstände,aus welchener geprüftwerden soll,in dervorgeschriebenen Zahlvon Semestern an einerHochschule rechtzeitig inskribirt habe. DieseFächerwerden deshalbals obligatorische bezeichnet.

.Ferner ist jederStudirende verpflichtet, währendeinesSe- mestersan Vorlesungentheilzunehmen, welche zusammenin mindestens 12Wochenstunden gelesen werden, wobeian die Stelle von je2Vorlesungsstundenje3Arbeitsstunden inei- nem Laboratorium, Uebungs-oder Zeichensaaletreten können.

§.41. Eine Befreiungvon denUnterrichtsgebührenfin- detnicht statt. Dagegenwerden den Professoren, Lehrernund Privatdozentenvon densie treffenden Unterrichtsgebührennur dreiViertheilederGebühren ausgehändigt,aus demvierten Viertheilaber einbesonderer Stipendienfond fürStudi- rende der technischen Hochschule gebildet, aus welchem beimBeginneeines jeden Semesters bedürftigenundwürdigen, inBayern beheimathetenStudirenden Stipendien gewährtwer- denkönnen.

Das k.Staatsministeriumentscheidetüber diehieraufge- richteten VorschlägedesDirektoriums nachMaßgabederver- fügbarenMittel. ZuhörerundHospitanten sindvon dieserBe- günstigungausgeschlossen;ausnahmsweisekönnenjedochmit der- artigen Stipendien auch solcheZuhörerberücksichtigtwerden, welche einLehrerseminarmit dererstenNoteabsolvirt habenundsichan dertechnischenHochschulefüreineLehramtsprüfungvorbereiten.

Ein RückersatzderUnterrichtsgebührenundderGebühren fürLaboratoriumsarbeiten findetinkeinemFalle statt.

Kapitel VIII.

Prüfungen und Zeugnisse.

§.42. DietechnischeHochschuleertheilt folgende Zeugnisse:

l)Jnskriptionszeugnisse, L)Semestralzeugnisse, Z)Stipendienzeugnisse, 4)Abgangszeugnisse, 5)Absolutorialzeugnisse, 6) Diplome.

Diefürderen Ausstellungzuentrichtenden Gebührenund Taer sindinderGebührenordnung ausgeführt.

§.43. Die Jnskriptionszeugnisfe enthaltendasVer- zeichnißderjenigen Vorlesungen, UebungenundPraktika,auf Welchesichderbetreffende Studirende, ZuhöreroderHospitant ineinembestimmtenSemesterrechtzeitig infkribirt hat.

DieseZeugnissedienenkalsBelegebeider Anmeldungzu den Absolutorialprüfungen.

Bayern: Bestimmungenf.d.bayerischetechnischeHochschule.V.6.Aug.1877.598

§.44. AmSchlusseeinesjeden Semesterswird über den Gegenstandeinerjedenindemselben gehaltenen Vorlesungeine Semestralprüfung abgehalten. Die Theilnahmean dieser Prüfung isteinemjedenStudirenden, ZuhöreroderHospitanten, welcher aufdiebetreffendeVorlesung inskribirtwar, freigestellt.

DieSemestralprüfungendürfen nicht früheralshöchstens achtTagevor demverordnungsmäßigenSchlußeines Seme- stersoder dem Beginneeiner Absolutorialprüfunganfangen undmüssenindiesen acht Tagenundzwarindenfürdie be- treffenden Vorlesungen lehrplanmäßigbestimmtenStunden been- digt werden; auf sogenannte Nachprüfungen,welchenur aus- nahmsweise vorzunehmen sind, darfkeineVorlesezeitverwen- detwerden.

§.45. Semestralzeugnisse sind amtlicheZusammenstel- lungendervon denProfessoren, Lehrernund Privatdozenten aufGrund der SemestralprüfungenoderihrerWahrnehmun- gen beiden Uebungenund Arbeiten ineinemLaboratorium ertheiltenNoten über den Studienerfolg eines Studirenden, ZuhörersoderHospitanten.

Nur derjenige erhälteinSemestralzeugniß,dersichbei den betreffenden Professoren, Lehrernund Privatdozenten inden von diesen festgesetztenTagenund Stunden persönlichange- meldet,und soweit sichdasZeugnißaufVorlesungen bezieht, sichder Semestralprüfung untergezogen hat. Jn das Seme- stralzeugnißwerden diefürdieTheilnahmean Uebungenund Arbeiten in Laboratorien ertheiltenNoten überFleißund Stu- dienerfolg,inBezug aufdieVorlesungenabernur Noten über das Resultat der Semesiralprüfung, keinenfallsaber Fleißes oder Frequenznoten aufgenommen.

«

Das für diese Zeugnissezuverwendende Notenschema ist I.sehrgut,

ll. gut(groß), Ill. genügend, IV.mangelhaft,

V.schlecht(ungenügend),

wobei auch ZwischennoteninZehnteln ertheiltwerden können.

DieSemestralzengnissedienenals Belegebei derBewer- bungumStipendien ans dem ,,Stipendiensond fürStudirende dertechnischen Hochschule,«sowieaus Kreis-undPrivatfonds.

§.46. Die Stipendienprüfungen findenam Ende eines jeden Sommerseniesters statt;an denselbenkönnennur inBayern beheimatheteStudirende theilnehmen.

DiePrüfung erstreckt sich aufdrei Fächer,deren Wahl demExaminanden überlassen istundüberwelcheerimletzten Jahre ordentliche,d.h. mindestensin jevierWochenstunden gehaltene Vorlesungen gehört hat. Von diesenVorlesungen muß mindestenseineim Winter- undmindestens eine im Som- mersemestergehört sein. Mehrere Vorlesungen, welcheinzu- sammenvierWochenstunden gelesen werden, gelten füreineor- dentliche Vorlesung.

§. 47. DieStipendienzeugnisse sind amtliche Zusam- menstellungenderüber den ErfolgderStipendienprüfungen von denProfessoren, Lehrernund Privatdozenten nachdem obigen Schema ertheiltenNoten. Sie dienen als Belegebei derBewerbungum Stipendien aus dem allgemeinenStaats- stipendiensond.

§· 48- JederStudirende oderZuhörer, welcherdieHoch- schule verläßt,kann einvon demDirektor und demAbthei- lungsvorstande unterzeichnetesAbgangszeugniß erhalten.

Dasselbe enthält: .

«

Namen,Geburtsort oderHeimathdesAbgehenden,

(4)

599 Bauern:Bestimmungen f.d.bayerischetechnischeHochschule.V.6.Aug.1877. Bayern:Bestimmungeuf.d.bayerischetechnischeHochschule-.V6.Ang.1877. 600

dieVorlesungen, UebungenundPraktika, welche derselbe

belegt hat, .

dieDauer seinesAufenthaltesan dertechnischenHoch- schuleundeineBemerkungüberseinsittliches Verhalten.

Auf Verlangenkönnenauchdievon Professoren, Lehrern und Dozenten ertheilten Semestralnoten indas Abgangszeug- niß eingesetztwerden.

§.49. Alljährlich findenan den einzelnen Abtheilungen derHochschuleAbsolutorialprüfungen statt fürdieFächer der Bau-Ingenieure, der Architekten,Maschinen-Ingenieure, chemischenTechniker, Landwirthe,Kultur- undVermessungs-Jn- genieure, sowie fürdieAdspirantendesVerkehrs-undZoll- dienstes; diese Prüfungen sollendas vollständige Vertrautsein dersAbsolventenmitdem gesammten Unterrichtsstosseder be- treffenden Abtheilung bekunden. Die Theilnahme hieranist nur Studirenden gestattet.

Dienäheren Vorschriften hierüber sindindenvom Direk- torium aufgestelltenundvom k.Staatsministerium genehmig- ten Bestimmungen über die Abhaltung der Absolu-

torialprüfungen enthalten. -

§.50. Das Absolutorialzeugniß hatzubestätigen, daßundin welchemGrade dergeprüfteStudirende dasZiel feinerAbtheilungerreicht hat. Das Absolutorium der techni- schen Hochschule,verbunden mit derBestätigungeines sittlich guten Verhaltens befähigt dessen Trägerunter den durchbe- sondereBestimmungen hierfür festgesetztenVoraussetzungenzum Uebertritte indiePraxisdestechnischen Staatsdienstes undnach Vollendungdervorgeschriebenen VorbereitungszeitzurZulassung zuden Staatsprüfungen fürdieeinzelnenZweige desselben-

DieseBefähigungist imAbsolutorialzeugnißausdrücklich

auszuführen. «

§.51. DietechnischeHochschulehatdas Recht, hervorra- gende Leistungen aufdem Gebiete derexakten Wissenschaften durch Diplome auszuzeichnen.Der Antragauf Ertheilung einesDiplomeswird von demLehrerrathederbetreffendenAb- theilunggestellt,das Diplom selbstVom Direktor ausgestellt

undunterfertigt.

Der miteinemDiplomeAusgezeichnetevwirdMitgliedder technischen HochschuleundhatalssolchesdasRecht,diesämmt-«

lichen Vorträgean derselben unentgeltlichvzu hören,deren Sammlungen undInstitute nach MaßgabederbestehendenBe- stimmungenzubenutzenund vor allenAnderen beiErfüllung derübrigen VorbedingungenzurHabilitationalsPrivatdozent an derHochschulezugelassenzu werden.

§. 52. Studirenden, welchebeiderAbsolutorialprüfung inallenFächern,aus welchengeprüft wird, ohne Ausnahme dieerste Noteerworben und durchuntadelhaftes sittlichesBe- tragen, sowie hervorragendeswissenschaftlichesStreben sichei- ner besonderen Anerkennungwürdig gezeigt haben,kann auf

.Antrag desLehrerrathes derbetreffenden AbtheilungvomDi- rektorium einDiplom zuerkanntwerden.

« Wer sich, ohne dieseBedingungenerfülltzuhaben,um einDiplombewerben will,hatsicheiner strengenPrüfungzu unterwerfen,überwelchedasNähereindenBestimmungen über die Abhaltung der Diplomprüfungen enthaltenist.

Kapitel IX.

Preisaufgaben

§.53. Zur Hebung deswissenschaftlichenStrebens derStu- direnden kann am,Schlusseeines jeden Studienjahres von je- derAbtheilungeinePreisaufgabe gestellt werden, fürderen Lö- sungdem Bearbeiter einGeldpreis und, falls ihm späterhin

aufGrund seiner Absolutorial- oderDiplomprüfungein Di- plomzuerkannt wird, dieunentgeltliche Ausstellung diesesDi- plomes gewährtwird,

Zur BearbeitungderPreisaufgabenwird vom Lehrerrathe derAbtheilungein entsprechender Zeitraum festgesetzt Jeder, welcherzurZeitderBekanntmachung derPreisaufgabeoder zuderfürdieAblieferungderArbeiten vorgeschriebenenZeit Studirender oderZuhörerdertechnischenHochschuleist, hatdas Recht, sichum denPreiszu bewerben.

§.54. Ueber den Werthder Bearbeitungen entscheidet ausschließlichderLehrerrathderAbtheilung, welcherdieFrage aufgestellt hat.

Die näheren«BestimmungenüberdieFormderBekannt- machungderPreisaufgaben undderVeröffentlichungderPreise werden durchdas Direktorium vorbehaltlichderGenehmigung desk.Staatsministeriums getroffen.

Kapitel X.

Disziplinarbestimmungen.

§.55. Die Studirenden undZuhörerdertechnischenHoch- schule sind gleich jedemanderen Einwohnerden Gesetzenund Verordnungen, sowiedenBehördenund derenspeziellenAn- ordnungen unterworfen.

DieBestrafung durchden Richter schließtjedochdiediszi- plinäre Beahudung nichtaus.

Diefürdie Studirenden undZuhörerdertechnischenHoch- schulegeltenden Disziplinarbestimmungen sindindenSatzun- gen enthalten, auf welcheJenebeiihrer Aufnahme durchden Direktor verpflichtetwerden.

DieSatzungen werden durchdasDirektorium vorbehalt- lichderGenehmigungdesk.Staatsministeriums festgestellt.

§. 56. AußerdemjedemLehrendenzustehendenRechteder Erinnerung werden zur HandhabungderDisziplin folgende Strafen angewendet:

l)Verweis durchdenVorstandderAbtheilung, 2)Verweis vor versammeltemLehrerrathe, Z)Verweis durchdenDirektor, 4)Verweis vor versammeltemDirektorium, ä)AndrohungderEntlassung, 6) EntziehungdesGenussesvon Stipendien, 7)Entlassung.

§. 57. DieErtheilungdes einfachen Verweises stehtdem VorstandederAbtheilung, sowiedemDirektor schonineigener Kompetenzzu;der Lehrerrath ist befugt,aufVerweis durch denVorstandder Abtheilung,VerweisdurchdenDirektor und Verweis vor versammelterAbtheilungzuerkennen,während Verweis vor versammeltemDirektorium und Androhungder Entlassungnur vom Direktorium verhängt, Entziehungdes Genussesder Stipendien und dieEntlassungnur von derall- gemeinen Lehrerversammlung ausgesprochenwerden können.

Gegendievom Direktorium oderderallgemeinen Lehrer- versammlungausgesprochenen Strafen istdieBeschwerdean dask.Staatsministerium zulässig; derselbenkommtjedochkeine aufschiebende Wirkungzu. · -

§.58. Die Bestimmungder Strafen fürdie«einzelnen Fällebleibt der pflichtgetreuen Beurtheilungdurchdiekompe-

tenten Organe überlassen. »

Wenn auchinderRegel gelindere Strafen denschwereren vorausgehen werden, so sinddoch jene Organe keineswegs unbedingtan einebestimmteStufenfolge gebunden; vielmehr kann nach MaßgabedesVergehens auch schondas erstemal diehöchsteStrafe verhängt werden, namentlichbeiVerurthei-

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