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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 5. Juli 1877, Nr. 27.

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SchulgesetyZammlunu

Zubeziehendurch alle Postanstalten nnd uchbandlungen umPreise von2Reichsmark25ilsfenm(1Fl·

IZ östr.) vierteljährlich. Ein- zelne ummern-20Pfenn.soweitvorräthiz

Central-Organ fürdas gefammte Schulwesenim Deutschen Reiche,

inOesterreichund in derSchweiz.

Redigirtvon

Etscheint jedenDonnerstag:

AnzeigendiegespaltenePetitzeile oderderenRaum30Pfenn- Beilagegeb üh—r12Reichsmart Zik.EdunrdKeller,Seminar-Lehrer a.D.

(Berlin,Michaelkirchplatz 6·)

Ill. Jahrgang Berlin,den 5.Juli 1877. Ur. 27.

Inhalt: KönigreichBane rn: Schnlordnung fürdieRealschulenimKönigreicheBayern. Vom29.April1877. HerzogthumBraunschweig:

Reglement,dieGehalts-undDienstverhältnissederandenmittleren undunteren BürgerschulenderStadt Braunfchweigangestellten Lehrer betreffend.Vom 13.August1875. Anzeigen.

KönigreichBayern SchulordnungfürdieRealschulenimKönigreicheBayern.

Vom29. April1877.

. Titel I.

Zweck, allgemeine Einrichtung und Umfang des Un- terrichtes.

§.I. DieRealschule isteineöffentlicheUnterrichtsanstalt, welcheden Zweck hat, eine höhere bürgerlicheBildung auf sprachlich-historischerund mathematisch-naturwisfenschaftlicher Grundlagezugewährenundzureligiös sittlicherTüchtigkeitzu erziehen.

Sie umfaßt sechs Jahreskurfe, deren unterster Kurs die Schüler regelmäßigimAlter von zehn Jahren aufnimmt.

§.2. DieAnzahlderSchüler sollinden vier unteren KursenderRealschule 50,indenzwei obersten Kursen40nicht übersteigen;andernfallswerden Parallelkurse errichtet, insoweit nichtdemBedürfnisseetwa durchHilfslehrerabgeholer wer-

den kann. .

§.Z. Lehrgegenstände derRealschule sind:

a) obligatorische:

Religion, deutsche, französischeund englische Sprache, Geographie, Geschichte, Rechnen, Mathematik,Natur- beschreibung,Physik,Chemie, Zeichnen, Schreibenund Turnen;

b) fakultative:

Stenographie, Singen, Schwimmen.

§. 4. Sofern es besondereVerhältnisse wünschenswerth erscheinen lassen,kannan einer RealschulemitGenehmigung desk.Staatsministeriums desInnern für Kirchen-undSchul- angelegenheiten ausnahmsweiseeineHandelsabth eilung er- richtetwerden. Jn diesem Fallewerden diebetheiligten Schü- ler im 5. und 6.KursederRealschulevon derTheilnahmeam UnterrichteimZeichnenundinderdarstellenden Geometrie, so- wie im 6.Kursevom allgemeinen Rechenunterrichte befreit Underhalten dafür· angemessenen UnterrichtinderHandels- arlthinetik,HandelskundeundKalligraphie.

Titel Il.

Vertheilungdes Unterrichtes, Lehrplau und Lehr- bücher.

§—5— DieVertheilungdesUnterrichtsstoffesaufdieein- zelnen KurfederRealschule,dann dieZahlderjedemLehrge- geUstaUde zugewiesenen wöchentlichenStunden und das Lehr-

ziel bezüglichdereinzelnen Unterrichtsgegenständeist durchdas alsBeilage angefügteLehrprogramni bestimmt.

§.6. Die Wahldererforderlichen LehrbücherundZeich- nungsvorlagen istdemLehrerratheaus derZahlder vom k.

Staatsministerium desJunern für Kirchen-und Schtilangele- genheiten gebilligten Lehrmittel dieserArtanheimgegeben.

EinWechseldereinmaleingeführtenLehrbücherwird von denRektoren und demLehrerrathenur nach reiflicherUeberle- gung und sorgfältigerPrüfungaller hierauf bezüglichenMo- mente vorgenommen werden. Wenn neuere Ausgabenvon Lehrbüchernnicht so wesentliche Veränderungen erfahren, daß deren gleichzeitiger Gebrauchneben der älteren Auflageun- thunlich ist,sodarf dieletztere,solangedieMehrzahlder Schüler sichinderen Besitz befindet, beim Unterrichte nicht ausgeschlossenwerden.

DenLehrstoffzudiktirenist nicht gestattet.Nurda, wo essichum Ergänzungenderzu Grunde gelegten Lehrbücherhan- delt,kanndemSchülermitmöglichstgeringem AufwandeVon Zeitund Worten dernöthige Anhaltspunkt schriftlich gegeben werden.

«

Titel III.

Eintritt der Schüler. Ordnung des Studienjahres.

Ferien und Feiertage. Schulgeld. Vorrücken der Schüler. Zeugnifse.

§. 7.Jeder Schüler, welcherdieAufnahmeineineReal- schule nachsucht, hat sicham AnfangedesSchuljahresan dem hierfür öffentlichbekannt gemachtenTermine beim Vorstande derAnstalt zumelden und dabeiseinenGeburts- undJmpfis schein, sowieseinefrüheren Schulzeugnisse vorzulegen.

WährenddesSchuljahres findetinderRegelkeineAuf- nahme statt. Dieselbe istnur indemFalle gestattet,wenn sie durcheine Domizilsveränderungder Eltern veranlaßt oder durchandere wichtige Ursachen begründet ist.

Z.8. Werinden ersten oderuntersten Kurs derReal- schuleeintreten will, mußimbetreffenden Kalenderjahredas zehnte Lebensjahrvollenden oderbereits vollendet haben,darf aber das 13.Lebensjahrnicht überschritten haben. Von der letzterenBestimmungkann die k.Kreisregierung,Kammer des Innern, dispensiren.

DieAufnahmevon Knaben,welchedas angegebeneMi- lnimalalter nochnicht erreicht haben, istnur ausnahmsweise bei- l

f-besonders früher körperlicherund geistiger Entwicklung zulässig

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411 Bauern: Schnlordnung fürdieRealschulen.Vom29.April1877. Bauern: Schulordnung fürdieRealschulen.Vom29.April1877.412

und erforderteine Altersdispense, welcheunter letztererVor- aussetzungvon demLehrerrathe ertheiltwerden kann.

Ueberdies istdieAufnahmeindenersten Kurs derReal- schule durchdenBesitz derjenigen Kenntnisse bedingt, welcheder Besuchder4unterstenJahresklasseneinerVolksschule gewährt.

Dieser Nachweis istzulieferndurchdas Besteheneiner theils schriftlichen, theils mündlichen Ausnahmsprüsung, welche amBeginnedesSchuljahresunter LeitungdesVorstandes der Realschule stattfindetund sich aufdasLehrzielder4unteren JahresklassenderVolksschulezuerstrecken hat.

§.9. DerEintritt ineinen höherenKurs derRealschule istnur solchen Schülern gestattet, welche sich durchdasBeste- heneinerAufnahmsprüfungoderdurchdasZeugnißeiner an- deren bayerifchen RealschuleÜberden Besitzderhierfür erfor- derlichen Vorkenntnisse ausgewiesen haben. Zur Aufnahms- prüfungwerden PrivatschülerundSchüler sonstiger Anstalten nur dann zugelassen,wenn siediefürdenbetreffendenKurs sich berechnende Altersstufe noch nicht überschrittenhaben.

§. 10.

)

JstdasErgebnißderAufnahmsprüfungimeinzel- nen Falle zweifelhaft, sokannder betreffende Schüler auf sechs- wöchentlicheProbe zugelassenwerden.

Nach Ablaufdieser Probezeit hatderLehrerrath endgiltig überdessenAusnahmeoderZurückweisungzuentscheiden.

§.II. Hospitanten,d.h. Schüler füreinzelne Lehrgegen- stände könnenanderRealschulenur ausnahmsweiseaufGrund ganz besondererVerhältnissemitGenehmigungdesk. Staats- ministeriums desInnern für Kirchen-und Schulungelegenhei- ten aufgenommen werden;dieselbenhabensich jedenfallsüber.

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dem betreffendenUnterrichte und dieDisziplinarordnungist für fs die nöthigen Vorkenntnisse auszuweisen. Die Theilnahme an

sieebenso verbindlich,wiefürdiewirklichen Schüler.

§.12. DerregelmäßigeUnterricht beginntinjedemSchul-

jahremitdem1.Oktober. «

JnderZeitvom 25.—30. September sindalljährlichdie nöthigenPrüfungennnd vorbereitenden Geschäftezuerledigen.

Das erste Semesterendet amFreitagevordemPalmsonn- tage nachdemvormittägigenUnterrichte.

Das zweite Semester beginntmitdemMontage nachder

Osterwocheund schließtam 8.August. «

JmLaufedes ersten Semesters wird derUnterrichtam 23.Dezember nachBeendigungderVormittagsstunden geschlos- senund bleibtbiszum2.Januar einschließlichausgesetzt.

DerFastnachts-Dienstagistebenfallsvom Unterrichte frei zugeben; desgleichenkann fürdieAbhaltungeines Maifestes und fürdieAusführungeines gemeinsamen Spaziergangesun- terBegleitungeinesLehrers jeeinTag freigegebenwerden.

Außerden durch vorstehende Bestimmungen bezeichneten Fällen solldieSchulenur an Sonn- und Feiertagen geschlos- sen sein.

§.Is. AnSonn- und Feiertagen sinddieSchüler gehal- ten, dem Gottesdienste ihrer Konfession beizuwohnenzda wo einbesonderer Schulgottesdienst eingerichtet-ist,haben hierbei dieLehrerderAnstalt abwechselnddieAufsichtüber dieSchü- lerzuführen.

§.14. DieHöhedesSchulgeldes wirdvon derKreis- regierung,Kammer desInnern, nachEinvernahmedesLand- rathesfestgesetzt.

EineBefreiungvon derBezahlungdesSchulgeldes findet nur für diejenigen inländischen Schüler statt, welche ihreMit- tellosigkeit durch legale Armuthszeugnisse nachgewiesen, sich durch sittliches Verhalten, sowie durch Begabung, Fleißund Fort-

l

schritteals würdig gezeigt habenundgegründete Aussicht auf dieFortdauer ihrer Würdigkeit geben.

Ueber Ermäßigungdes Schulgeldesoder Befreiungvon derBezahlung desselben entscheideteinevom Lehrerratheall- jährlich erwählte Kommission

§.15. Das Vorrücken eines Schülersineinen höheren Kurs hängtdavon ab, daß derselbeden Anforderungendes vorausgehendenKurses vollständig genügt habe. DieEntschei- dunghierüberwirdvon demLehrerratheam EndedesSchul-

-jahresgetroffen.

Zu diesem Zweckekönnen die währenddesSchuljahres bearbeiteten schriftlichen Haus-und Schulaufgabenvon jedem LehrerderAnstalteingesehenwerden«

Das Vorrückennicht hinreichend befähigter Schüler istmit rücksichtsloserStrenge zuverhindern.

Schüler,derenBefähigungoder Nichtbefähigungzum Vor- rückenam SchlussedesSchuljahres noch zweifelhaft geblieben ist,sindam Anfangedesnächsten SchuljahreseinerPrüfung aus jenenFächernzuunterwerfen,in welchensie keinegenü- genden Fortschritte gemacht haben;beiunbefriedigendem Ergeb- niß dieser Prüfung sind sie durch BeschlußdesLehrerrathesin dennächstuntern Kurs zurückzuweisen.Dasselbe hatzugesche- hen,wenn einSchülerdieihm ausnahmsweise bewilligte sechs- wöchentlicheProbe (§. 10) nicht genügend besteht-

WernachzweijährigemBesucheeines Kurses nichtdie Be- fähigungzumUebertritte indennächst höheren erlangt, kamt durch BeschlußdesLehrerrathesvon derAnstalt entferntwerden«

EinSchüler, welcher kurzvorJahresschluß, ohne daßüber seine Befähigung zum Vorrücken bereits eineBestimmung ge-

troffenwäre,ans derAnstalt ausgetreten ist,kannzurAnf- nahmsprüfungfürden nächst höherenKurs blosdurchmon- virten Lehrerrathsbeschlußzugelassenwerden.

§.16. AufGrund ihrer Leistungenund ihressittlichen

-Verhaltens werden den Schülernregelmäßig Semestral- nnd Jahreszeugnisfeausgestellt, welche zunächsteinallgemeinesUr- theilüberFleiß, Betragenund LeistungendesSchülersent-

ihalten, dann aberdessen Fortschritteinden einzelnen Fächern mitdenWorten »sehr gut«, ,,gut«, ,,inittelmäßig«und»unge- nügend« bezeichnen.

Das am SchlussedesSommersemesters ausgestellte Zeug- niß hat anzugeben,obderbetheiligte SchülerdieBewilligung zumAufsteigeninden nächst höherenKurs erhalten habeoder nicht,oder ob und aus welchen Lehrgegenständener sichetwa am AnfangedesnächstenSchuljahreseinerPrüfungzu unter- werfen habe. (§. 15.)

DieErtheilungeinerallgemeinen Zensurnote findet nicht statt.

DenAnstalten bleibtesüberlassen,je nach Bedürfnißund kThunlichkeitden Eltern auch außerden Semestralzeugnissen

von denLeistungenderSchüler Kenntnißzugeben.

Außerdem sinddieLehrer verpflichtet,überjeden Schüler aufGrund ihrer währenddesSchuljahresgemachten Beobach- tungen eineeingehendere Zensurzuentwerfen, inwelcherdie geistige Begabungund sonstige Individualität desselbenvom pädagogifchenGesichtspunkteausihreWürdigungzufinden hat.

DieseZensurendienen zunächstnur zurKenntnißdesLeh- rerrathes, werden aberunter Umständen auchdenEltern oder Vormündern desSchülers auf VerlangenzurEinsicht vorgelegt.

§.17. Der alljährlicham SchlussedesSchuljahresaus- zugebende gedruckte Jahresbericht soll enthalten:

1)den PersonalstanddesLehrerkollegiums,

,

VI

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413 Bauern: SchulordnungfürdieRealschulen.Vom29.April1877. Bayern: Schulordnung fürdieRealschulen.Vom29.April1877.414

2)einVerzeichnißder durchgenommenenLehrpensanebst AngabederZahlderdaraufverwendeten wöchentlichen Stunden und derNamen derLehrer,welchedenUn- terrichtertheilthaben,

Z)dieNamen derSchüler nach Kursenin altphabetischer Ordnung mit Angabe ihresAlters undGeburtsortes, derKonsessionzdann desStandes undWohnortes ih- rerEltern, fernerdie Namen derausgetretenenund ge- storbenen Schüler,

4)einekurze ChronikderLehranstalt.

Jeder Realschule steht frei,amEndedesSchuljahres außer demJahresberichteeinProgramm wissenschaftlichenJnhaltes zu liefern, dessen Abfassungeiner derLehrernachUeberein- kommendesKollegiumsübernimmt.

. Titel IV.

Absolutorialprüfung derRealschule.

§. 18. DieSchülerdessechsten Kurses, welcheeinZeug- nißüberdievollständigeAbsolvirungderRealschule erhalten wollen, haben sichderAbsolutorialprüfungzuunterziehen.

DiesePrüfung findet schriftlichund mündlichvor einer Prüfungs-Kommissionstatt, welcheaus demNektor undsämmt- lichen LehrernderobligatenLehrgegenständemitAusnahmedes Turn- und Schreiblehrers sowieder zumUnterrichteimobersten Kurse nichtverwendeten Assistentenzusammengesetztist. ,

DenVorsitz führtbei derschriftlichenPrüfungderNektor, beidermündlicheneink.MinisterialkommissäroderinStell- vertretung desselbenderRektor. «

Ueber jede dieserPrüfungen isteinegesonderteUrkunde aufzunehmen,inwelcherdieeinzelnenVorgängederReihenach zuverzeichnensind.

§.19. Schriftliche Prüfung. DieschriftlichePrüfung beginntam 15.Juli, oderwenn auf diesen TageinSamstag oderSonntag fällt,am 17. oder16.Juliunddauert 3Tage.

Dieselbe erstreckt sich auf folgende fünfPrüfungsfächer:

deutsche,französische,englischeSprache,MathematikundNatur- wissenschaften;sie umfaßt insbesondere

am erstenPrüfungstage:

a)einendeutschenAufsatz Vormittagsvon 7-—11Uhr, b)Aufgabenaus derStereometrie und deskriptivenGeo-

metrie —- Nachmittagsvon 3—-5Uhr;

am zweiten Prüfungstagez

a)eineUebersetzungaus demDeutschenin’sFranzösische

—- Vormittagsvon 7——11Uhr,

b)eineUebersetzungaus demDeutschenin’sEnglische Nachmittagsvon 3—-6Uhr;

am dritten Prüfungstage:

a) Aufgabenausdenübrigen mathematischen Fächern—- Bormittagsvon 7——11Uhr,

b)Ausgabenaus dennaturwissenschaftlichenFächern(Phy- fikoderChemie) Nachmittagsvon 3—5Uhr.

DieAbiturienten der etwa bestehenden Handelsabtheilung haben stattderAufgabenaus derdarstellendenGeometrie Auf- gabenaus denhandelswissenschaftlichenFächernzubearbeiten.

« DieschriftlichePrüfungwirdregelmäßigdurcheinenprü- fUUgssreienTag unterbrochen.

DieAufgabenfürdieschriftlicheAbsolutorialprüfungwer- denvom k.Staatsministerium desInnern fürKirchen-und SchUlaUgelegenheitenfestgestelltundverschlossendemVorstande derPrüfungskemmissionzugesendet, welcherdieEröffnungun- Mittelbak VorderBekanntgabeundinGegenwartderExami- uanden vorzunehmen hat.

§. 20. Die Bearbeitung hatunter Aufsicht zweier Lehrer, vondenen jedenfallsEiner derPrüfungskommissionangehören muß, stattzufinden,unddiese sind verpflichtet,darüberzuwa- chen, daßkeinUnterschleif getriebenunddie zurBeantwortung gestattete Zeit nicht überschrittenwerde.

BeidenmathematischenArbeitenistderGebrauchvonLo- garithmentafelnundReißzeugengestattet, doch ist sorgfältigda- raufzusehen, daß sichindenersteren nicht mathematischeFor- melnodersonstige Behelfe eingeschriebenvorfinden.

ZukeinerderübrigenArbeiten darf irgendeinHilfsmit- telgebrauchtwerden.

WährendderfestgesetztenArbeitszeit darfeinExaminand dasPrüfungslokalnur verlassen,wenn erhierzudie Erlaub- nißeines Aufsichtskommissärserhaltenund an diesendenbis dahin gefertigten Theil seinerArbeit abgeliefert hat. Letztere istvon demKommissärmiteiner Vormerkungzuversehenund vom VerfasserzurFortsetzung seiner Bearbeitungwieder abzu- holen. JedeEntfernung ohne Erlaubniß ziehtdieauf Bege- hungvonUnredlichkeitengesetztenFolgen nach sich.

Jeder Examinand hat nach Vollendung seinerArbeit die- selbezuübergebenund das Zimmerzuverlassen.

DerZeitpunktderAblieferung istvon einemKommissions- mitgliede aufderArbeit vorzumerken.

WenneinExaminand sicheinerUnredlichkeit schuldig macht,

—- mag dieselbeinBenutzungfremderArbeit oder imGebrauche unerlaubter Hilfsmittel bestehen, sohatdiePrüfungskom- missiondarüberBeschlußzufassen,obderselbe nach Lagedes einzelnen Fallesentweder von derPrüfungganz weggewiesen, oderihm fürdietreffendeArbeitdas Prädikat ,,Ungenügend«

inAnsatz gebrachtwerden soll.Aucheinerstnachträglichent- deckterUnterschleifwirdingleicherWeisegeahndet. -

Ueber diese FolgenderUnredlichkeit sinddieExaminanden vordemBeginnederPrüfungausdrücklichundunter eindring- licher Verwarnung zubelehren.

§.21. Oie Korrektur undZensurderPrüfungsarbeitenist alsbald zubeginnenund mit dergrößten Genauigkeitund Strenge vorzunehmen.Jede Arbeit,dienicht wenigstensdas MaßderAnforderungen erfüllt, welcheman fürdenEintritt inden oberstenKurs zustellen hat, istausdrücklichmitdem Prädikate ,,Ungenügend«zubezeichnen.

EinExaminand, welcherin derMehrzahlder5schriftli- chen Prüfungsfächerdas Prädikat ,,Ungenügend«erhalten hat,- kannzurmündlichenPrüfung nicht zugelassenwerden.

Nach erfolgter primärerKorrektur undZensur vollziehtein MitgliedderPrüfungskommissiondieNachzensur,und eswer- den hieraufdie sämmtlichen schriftlichenArbeiten unter den übrigenKommissionsmitgliedernzurDurchsichtinUmlauf ge- setzt,woraufdiePrüfungskommissiondieZensuren fürdieschrift- lichenArbeiten feststellt.

Derk.Ministerialkommissäristermächtigt,dieKorrekturund Zensur der schriftlichenArbeiten zurevidiren,etwaigeBedenken der Prüfungskommission mitzutheilenund nöthigenfallseine nochmalige Beschlußfassungdarüberzuveranlassen.

§. 22. Mündliche Prüfung. NachBeendigungder KorrekturderschriftlichenArbeiten wird diemündlichePrüfung abgehalten. Zur Vornahme derselbenkönnen dieersten Tage der Ferienverwendet werden. -

Dieselbe erstreckt sich auf .a)Religion;

b)Uebersetzungund ErklärungjeeinerStelle aus derin demobersten Kurse behandelten französischenundeng-

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415 Bauern: SchulordnungfürdieRealschulen.Vom29.April1877. Bauern: Schulordnung fürdieRealschuleu. Vom29.April1877. 416

lischen Lektüre, sowiedieUebersetzungeinernoch nicht gelesenen leichteren französischenund englischen Stelle;

c) Geschichteund Geographiez

d) Mathematik mitbesondererBerücksichtigungdesimober- sten Kurse behaudeltenLehrstoffes;

e)PhysikundChemie.

DieAuswahl derSchriftstellerund derPrüfungsthemata istdemVorstande derPrüfungskommissionüberlassen.

Bei der mündlichen Prüfungaus derGeschichte istvon dem Abiturienten eineübersichtlicheKenntnißderhauptsächlich- stenThatsachenderallgemeinen Weltgeschichteund eine genauere KenntnißderdeutschenundbayerischenGeschichtezuverlangen.

Auf diemündliche Prüfung istimGanzen sovielZeitzu verwenden, daß auf den einzelnen Schülerim Durchschnitt eineStunde trifft.

Examinanden, derenReife nach ihren Jahresleistungenund demErgebnissederschriftlichen Prüfungalszweifelhaft erscheint, findbeidermündlichenPrüfung eingehenderundlängere Zeit alsdieübrigenzuprüfen. -

Aufdiemündliche Prüfung bessererSchüler ist kürzereZeit

zu verwenden. i

Die mündlichePrüfung hat derjenige Lehrer vorzunehmen, welcherden betreffendenGegenstandümoberstenKursevorge- tragen hat. DemVorstande und denübrigen Mitgliedernder Kommission steht jedochzu,einzelneFragenan denExaminan- den zurichten.

§.23. AufGrund der Ergebnissederschriftlichenund mündlichenPrüfungwird von derKommissiondasUrtheilüber dieReifederAbiturienten geschöpft. Hierbeisind die Gesammt- leistungender einzelnen Schülerim Zeichnen entsprechendzu berücksichtigen-

Das Absolutorialzeugnißwirdnur jenen Schülernausge- stellt, welchediePrüfung bestanden haben; dasselbe hatzugleich überdasBetragenund denFleißdesAbiturienten, über den Grad seinerinden einzelnen Fächernerworbenen Kenntnisse, sowieüber dessen gesammten Bildungsstand einin Worten auszudrückendesUrtheilzuenthalten. Dabei istzunächstvon den ErgebnissenderAbsolutorialprüfung auszugehen;es sind aberauchdiewährendderSchulzeitan dem Examinandenge- machten Beobachtungenzuberücksichtigen

Das Prüfungszeugniß,welches nachdeminAnlageIII.

beigefügtenMuster auszustellen ist,wird von demMinisterial- kommissärund demRektorderRealschule, gegebenenfalls (§.18 Abs.Z)von letzteremalleinunterzeichnet.

EinemSchüler, welcher nachdemGrade der in derPrüfung

kanndas Absolutorialzeugnißnicht ertheilt werden; insbesondere mußeinemExaminanden, welcher imDeutschenund überdies

verweigertwerden.

Derartige Schüler erhalten auf VerlangeneineBestätigung darüber, daßsiean der Prüfung theilgenommen, dieselbeaber nicht bestanden haben-

rechtigt. BezüglichderEndabsticnmungist demMinisterialkom- missär,wenn erglaubt, daßder gefaßteMajoritätsbeschluß auf irrigen Voraussetzungen beruht, einsuspensivesVetoein- geräumt.

Jndiesem Falle sinddieAkten demk.Staatsministerium desInnern für Kirchen-und Schulungelegenheitenzurendgü- tigen Vescheidung vorzulegen-

§.24. Examinanden, welche für unbefähigterklärt worden sind,könnennur einmal noch, nach AblaufeinesJahres, zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen werden;die- selben haben sich übrigensüberFortsetzungder Studien und sittliches Wohlverhalten auszuweisen.

Unter diesenVoraussetzungen istdieBewilligungderZu- lassungvon derPrüfungskommissionzuertheilen.

§. 25. Separate Absolutorialprüfungenfinden nicht statt.

Nur wenn einSchüler durch unübersteiglicheHindernisse abge- haltenwar, an derallgemeinenAbsolutorialprüfungTheilzu nehmen,kannihm durchMinisterial-Entschließungdienachträg- licheErstehungeinerSeparatprüfung für Erlangungdes Ab- solutorialzeugnissesderRealschule gestattetwerden.

Titel v. »

Besondere Vorschriften über Privatschüler.

§.26. Weraus demPrivatunterrichtean eineRealschule übertreten will,hat sichüber diegenossene Vorbildung, sowie übersein sittliches Verhalten durch Zeugnisse auszuweifen. Be- s züglichdesLebensalters sinddie§. 9vorgeschriebenenNormen maßgebend.

DieEntscheidungüber dieAufnahmeineinenbestimmten Kurs hängtvon demBesteheneiner schriftlichenund mündlichen Prüfung ab, welche sichüberdengesammtenUnterrichtsstoffder vorhergehendenLehrkurseverbreiten soll.

Diedefinitive Aufnahme erfolgt erst, nachdemderSchüler einesechswöchentlicheProbe befriedigend bestanden hat."

Wer, ohne SchülerderRealschulezusein,an derAbsolu- torialprüfung derselben Theil nehmen will, hatbeiseinerAn- meldunghierzudenNachweiseines gutensittlichen Verhaltens, dann einenvon ihm verfaßtenLebensabrißundZeugnifseüber den genossenenUnterricht vorzulegen. DiePrüfung desselben hat sich, soferneernichtetwa an derAbsolutorialprüfungeiner Handelsabtheilung Theil nimmt, auch aufdasZeichnenzuer- strecken«undinihrem mündlichen Theileineingehenderer Weise alsbei denübrigen Absolventen,zuermitteln-,obsichderExa- -minaud mitdenLehrgegenständennichtblos desoberstenKur- .ses, sonderndergesammten Realschule gründlichund mitdem -nötienEr olebeschäftigthat.

dargelegten KenntnissedasZielderRealschule nicht erreicht hat, hg fg

DemPrivatschüleristdieWahl nicht freigestellt,beiwelcher AnstaltersichderAbsolutorialprüfungunterziehenwill. Viel- gmehrwirdderselbe auf sein Ansuchenvon demk. Staatsmini- nochindrei dernachbezeichneten Lehrgegenstände(Religio"- isteriumdesJnnern für Kirchen-und Schulangelegenheitenei- Franzöfisch,Englisch, GeschichtemitGeographis, Mathematik ner Reals ule ur rüfun uewiesen.

PhysikmitChemie, Zeichnenoder Haudeiskund2)dieZensuk ch z P g s s

»Ungenügend«erhaltenodernur ineinem Gegenstandevöl- : lige Unwissenheitan den Taggelegt hat,«dasAbsolutorium E

Titel Vl.

Von der Schulzucht.

§.27. Von dem k.Staatsministerium des Jnnern für Kirchen-und Schulangelegenheitenwirdeine allgemeine Diszi-

Eplinarordnung erlassen, welchediefüralleRealschulen gleich- mäßig geltendenNormen enthält.

DemVorstande der Prüfungslommission stehtwie jedems Daneben könnenfürdieeinzelnenRealschulenbesondere Mitgliede derselbenein Votum zu. BeiStimmengleichheit giebtl mitBerücksichtigungihrerlokalenVerhältnisseentworfene Schul- seinVotum den Stichentscheid·DieReligionslehrer sind selbst- Tisatzungenbestehen; dieselben unterliegenaberderGenehmigung verständlichnur bezüglichderSchüler ihrer Konfession stimmbe-s."der einschlägigenk.Kreisregierung,Kammer desInnern.

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