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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 6. Dezember 1877, Nr. 49.

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SchulgeselzJFammlunu

FFFVYZFFDMZIFPisninlszst· Central-Organ für-das gesammte Schulwesen- « im- DeutschenReiche,Aulis-EseggtgkxszsnggssssggkR 30 .

TiniFisithnipsgtkiöjeiykfsisss inOesterretchundinderSchweiz. BIJTEVdem; RdfexnL

zelneummsängbffxdåittleitvorrathig, RedlglriVon eiagege ur eichmar

Isr.EduutdKkuekzSeminar-Lehrer a.D.

(Ber1in,Michaeirirchplatz 7.)

M. Jahrgang Berlin,den6.Dezember1877. Ur. 49.

Inhalt: Dentsches Reich: Reichskand Elfaß-Lothringen. Reglement fiir·diePrüfungderKandidaten deshöh. Schulanites inElsaß-Lothringen.

VomZö. Oktober1872. (Schluß.) Großherzogthum Hefsen: DasGroßherzoglicheMinisteriumdesJnnern, Abtheilung für Schulungelegenheiten,an dieGroßherzoglichenKreis-Schulkommissionen, betreffenddieSchulpflichtderKindervon imGroßherzogthum ivohnhaften Angehörigenanderer deutschen Staaten. Vom15.Oktober 1877. VerzeichnißderStaaten, mitwelchenVereinbarungenüber dieSchulpflicht getroffen sind. KönigreichPreußen:

GefdniftwAniveisungfürdiemitderöffentlichenArmenpflegeBerlins betrauten städtifchenOrgane. Vom6.September1875. (Fortsetzung.) Kaiserthimi Oesterreich: VerordnungdesMinistersfürKultus undUnterrichtvom18.Oktober 1877,womitdieAnerkennungderaltkatholischen Religiousgesellschaft

ausgesprochenwird.—- Anzeigen. —- "

Deutschcs Reich. ligionsunterricht aufden verschiedenenKlassenstufeuderSe- Reichslande Elsaß-Lothringen. kundärschulenzuerth,eilen,vor dembetreffenden Mitgliededer Reglement fürdiePrüfungderKandidaten deshöherenSchul- meungskomsmsstonnachweisen , ·

amies inErsqß-Lothringeu.Vom23.Oktober 1872. Bei denienigenSchulamts-Kandidaten, welchesich nicht

SchlußausNr«48, Spalte735·) fürdenReligionsunterrichtbestimmenwollen,istdaranzuse-

§. 24 E. Theologie UndHebräisch FürdieBefä, —hen,obsie dievon jedemLehrereinerhöherenUnterrichtsan- higungzumevangelischenReligionsunterrichteindenunteren stastzUsdrderUdeKenntnißderHauptlehrenfundeineallge- und mittleren KlassenistBekanntschaftmitInhalt UndZusam- meine Uebersicht.uber·dieGeschichteihrerReligionbesitzen,und

menhangderheiligen Schriftund mitdemkirchlichenLehrbe- außerdfmkobsiemisdemCursumUnd»Zusamsnenpangeder griffeaufGrund dervornehmstensymbolischenBücher sowie hauptsachlichstenSchriftquellen ihrer Religion hinreichendbe- KenntnißderHauptmomentedergeschichtlichenEntwickelungder kannssind«

.

christlichen Kirchezufordern. Die Religionslehrer der mittle- Bei derPrüfungirnHebriiischenist seineWohidegriindete ren Klassen müssen auchdas Neue Testament inderGrund- KenntnißderFdrinenlehreUnd derSdniaxdieserSpracheso- sprachezulesenund zuerklärenverstehen.Die Befähigungwie einige FertigkeitimUebersetzenund Erklären der histori- zumReligionsunterrichtein den oberen Klassenkannnur den schenSchrisien des alten Testamenies Und der Psalmen ek- Kandidaten zugesprochen werden, welchesichmitJnhalt und serderlichi

Zusammenhang derheiligen Schrift durch anhaltende Beschäf- FürdieLehrerderklassischenPhilologie istesnicht noth- tigunggenau bekannt gemacht habenundindemjenigen,was wendig, aber wünschenswerth, daß sie sicheiner Prüfungim GegenstanddertheologischenDisziplinenderEinleitungindas Hebräischenunterwerfen;wenn sieesunterlassen,wird diesin alte und neue Testament sowiederbiblischen Archäologiebil- demPrüfungszeugnifseausdrücklicherwähnt.

det, bewandert sind. Esist fernervon ihnenzuverlangen, §«25» F, Philosophie Und Päoagogik Von je-

daß siedie christlicheGlaubens- UndSittenlehre inihren demSchulamts-Kandidaten ist Kenntnißderwichtigsten logi- GrUUdsätzcUentwickeln UndWissenschastlichbegründenkönnen, schen GesetzeUndderHauptfhatsachenaus derempirischen Von der Kirchengeschichieabersich nicht bloßeineallgemeine chologiezufordern. Ebenso muß jeder sichdarüberausweisen Uebersicht- sondern ancheinenähere Kenntniß derjenigen Per- können,daßer einederwichtigeren philosophischen Schriften, sotletlUndBegebenheiten angeeignet haben- Welchefürdie Ent- deren Wahl ihm freisteht,mitAufmerksamkeitund Verständ- nnfkelnngderKircheUrlddeskirchlichenLehrdegrisfesVdUetli- niß gelesen hat. Dieeigene mündlicheundschriftlicheDarstel- schledenern Eiiiflnsse gewesensinds lung mußbei jedem Schulamts-Kandidaten erkennen lassen, Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf katholi- daßer bereits zueiniger Selbstständigkeitund zu innerer Ord- scheSchulamts-Kandidaten, welchedieBefähigungzumkatho-· nung und Gedankenbildung gelangt ist. Esmuß fernerbei lischen Religionsunterrichte erlangen wollen, aualoge An- jedemKandidaten einige Kenntnißder GeschichtederPhiloso-

weiidung. phie,bei denPhilologen namentlichderalten, und eineallge-

Jüdische Schulamts-Kandidaten, welchedieBefähigung meineBekanntschaftmitderGeschichtederneueren Pädagogit zumjüdischenReligionsunterrichte erlangen wollen, müssenein und den wesentlichen Bestimmungender Methodik vorhan- eingehendes Verständnißderjüdischen Religions-und Sitten- denfein.

lehrennd der hauptsächlichstenSchriftquellen derselben sowie An diejenigen Kandidaten, welchein der philosophischen dieKenntnißderHauptmomentederjüdischenVolks-und Re- Propädeutikunterrichten wollen,istvor Allem dieForderung ligionsgeschichlenachweisen. zustellen, daß sie durch Bekanntschaftmitdenmetaphysischen

Protestantische,katholischeundjüdischeTheologen, welches andamentalbegrifsen Einsichtindas Wesender Philosophie zur Ausübungder Funktionenals Geistliche ihrer Konfession;erlangthaben. ImBesonderenistzuverlangen, daß siemit befähigtsind,werden keinerPrüfungindentheologischenWis- derformalen Logik nach Aristotelesund Kant,mitderempiri- senschaftenunterzogen, müssenaberihre Befähigung,denRe-lschen PsychologieunddenHauptepochenderGeschichtederPhi-

X

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747 DeutschesReich: Pkiif.d.Kaudid-1t.d.höh·Schaume V.23.Ok:bk.1872. Deutscheseeeich: Pkiif.d.Kauk-idat.d.hdh.Schuramte. V.23.Okwk.1872. 748

lofophievertraut sindundsichdiegenauere Kenntnißeinesder wichtigeren philosophischen Systeme nach eigener Wahl(angeeig- net, auchsdasStudium derallgemeinenGrammatik nichtver- säumt haben. Außerdem müssen siegenauere Bekanntschaft

·

mitder GeschichtederPädagogik, besondersmitihrerEntwik- kelung seitdem 16.Jahrhundert, nachweisen.

» ,§.-26. Gr. Mathematik und Physik. Zum mathe- matischenund Rechenunterrichteinden unteren Klassen genügt Kenntnißder elementareri Planimetrie undStereometrie, der gemeinenArithmetik,derBuchstabenrechnungundderMetho- dikdesRechenunterrichtes.

Fürdiemittleren Klassen ist Kenntnißder ebenen und körperlichenGeometrie,derebenen und sphärischenTrigonome- trie,derAlgebrabiszu« denGleichungendes3.und 4.Gra- des, deranalytischen Theoriedergeraden LinieundderEbene mitAnwendung auf die«Ke"gelschnitte,derGrundlehrenderDif- ferential-und JntegralrechnungsowiederHauptsätzederSta-

tikerforderlich. - « .

Fürden mathematischen Unterrichtin denoberenKlassen sindnur dieKandidaten befähigtzuerachten, welche sichin der Prüfungals ausgezeichnete Mathematiker zeigenund in diehöhereGeometrie,diehöhereAnalysisundanalytische Me- chanikso weit eingedrungen sind, daß sie auf diesenGebieten eigene UntersuchungenmitErfolganstellenkönnen.-

Jn BetreffderPhysik ist fürdenUnterrichtindenmitt- leren RealklasseneineübersichtlicheKenntnißdes ganzen Ge- bietesdieser Wissenschaft,verbunden miteiner deutlichenEin- sichtindas WesenderwichtigstenNaturerscheinungenund Ge- setze, sowie Bekanntschaft mitderEinrichtung und dem Ge- brauchedereinfacheren physikalischenInstrumente zufordern.

Fürden Unterrichtin den oberen Klassen ist außerdem Kenntniß der« Theorieender mathematischen Physikund der daraus sich ergebenden Methoden nebst genauerer Kenntnißder physikalischen Instrumente und Uebunginihrer Behandlung zufordern; ferner istalsErfordernißdesUnterrichtesinder mathematischen Geographie KenntnißderElemente derAstro- nomie zuverlangen.

«

AlleKandidaten, welche sichder-Prüfungin derMathe- matikund Physik unterziehen, habeninden Naturwissenschaf-

«ten(Chemie, Mineralogie, ZoologieundBotanik), auchwenn siedarin nicht unterrichtenwollen,. diejenige allgemeineBil- dungdarzuthun, welche siezueinem richtigenUrtheileüber denInhalt undUmfang derselben sowieüberihr Verhältniß zu denanderen Wissenschaften befähigt.

§.27. H. Chemie und beschreibende Naturwis- senschaften." InderChemie istdieKenntniß dessen erforder- lich,was zurVerständigungüber-diewichtigsten physikalischen undphysiologischenVorgängeunentbehrlichund indieneueren Lehrbücher der Physikund derchemischenTechnologieaufge-

nommen ist, namentlichdieKenntnißvon demchemischenPro-

zeß,von den·einfachen chemischenStoffen,von denVerhältnis- senund Verbindungsgesetzen derselben,von den« inihnenwirk- samenGegensätzenu. s.w.

Jm Experimentiren mußder Kandidat einige Fertigkeit erlangt haben. FürdenUnterrichtinPrima ist außerdemdie KenntnißderchemischenTechnologie,der.wichtigsten Theileder organischen Chemie, Fertigkeitinder qualitativenund einige Uebunginderquantitativen Analyse sowie»der weiter unten näher bezeichnete Umfangder KenntnisseinderMineralogie erforderlich.

Jn derZoologie»,Botanik und Mineralogie istzum Un- terrichteindenunteren und mittleren KlassenderjenigeKan- didatfür befähigtzuerachten, welcherdiehäufigvorkommen- den,namentlich dieeinheimischen Naturprodukte aus eigener Anschauung kennt,diecharakteristischenMerkmale derselbenanzu- geben weiß,mit denGrundsätzeneiner naturgemäßenAnord- nung und den naturhistorischen Systemensowie mitdenallge- meinen geognoftischen Verhältnissenund den gangbarstenAn- sichtenüber dieBildungsgeschichte derstarrenErdrinde bekannt ist. Von dem Kandidaten, der sich fürden naturwissenschaft- lichen Unterrichtin den oberen Klassenund für dies Lehrsach vorzugsweisean Nealklassen bestimmen will, isteinegenauere KenntnißallerHauptformender drei Naturreichezufordern.

Jn derZoologieund Botanik muß derselbe aucheine genü- gende Bekanntschaftmit den allgemeinen Lehrender Physio- logie, mitderLebensweisenamentlichdereinheimischen Thiere undmitdergeographischen Verbreitungder wichtigsten Thiere und Pflanzen darlegen, diePrinzipiender natürlichen Syste- matik, dasWesentlicheder verschiedenen naturhiftorischen Sy- stemeund derengeschichtlichenZusammenhangkennen. Jnder MineralogieistdieKenntnißvon denHauptabtheilungendes oryktognostischenSystemes,von den Elementen der Krystallo- graphie,von denwichtigsten Kryftallgestalten,von derchemi- schen Konstitution und demphysikalischen Verhalten einzelner vorzüglichmerkwürdigerSubstanzen,·undinder Geognosiedie Kenntnißder wichtigeren Felsarten, der charakteristischen,be- sonderszurUnterscheidungderFormationen dienenden Petre- fakten,derLagerungsverhältnisseund desgeographischenVor- kommens derFormationen sowie eine auf allgemeinenaturhi- storischeKenntnisse begründete Ansichtüber dieBildungsge-

schichtedesErdkörperszuverlangen. .

Beiderganzen Prüfung ift hauptsächlichdaraufzusehen, ob der Kandidat mit genauen Kenntnisseninwenigstenseiner derbefchreibendenNaturwissenschasteneinenachdemgegenwär- tigen Standpunkte hinreichend tiefe Auffassung verbindet, um die Elemente mitBezug aufdas Prinzipund das Wesen jeder

Wissenschaft lehrenund aus eigenem sicherem Wissenerläutern zukönnen.

vJeder Lehrerder beschreibendenNaturwissenschaften muß auchdiefürdenUnterrichtindenmittleren Klassen erforderli- chen mathematischen Kenntnissebesitzen.

WenndienaturgeschichtlichenKenntnissebeieinem Kandi- daten nichtindemUmfange vorhandensind, welchendas Be- dürfnißder Realklafsen erfordert, sowird dies indemPrü- fungszeugnifsebemerkt und fürdieAnstellungan einer Real- klasseeineNachprüfungzurPflichtgemacht.

·

§.28. Allgemeine Bestimmungen.

I) Jnjedem wissenschaftlichenGebiete,worin der Exami- nand einefacultas äooendi erwerben will, haterauch eineangemesseneKenntnißderLiteratur desselbendar- zuthnn.

«

2)Beijeder höherenQualifikation, welcheeinem Kandi- daten zuerkannt wird, mußfür diePrüfungimAllge- meinen dieVoraussetzung gerechtfertigt sein, daßerden Anforderungen dervorhergehendenniederen Stufen zu genügenimStande, daß alsoz. B.derphilologische Lehrerder oberen Klasseninder Elementargrammatit, Prosodieu. s.w. keinerleiUnsicherheitzeige,und daß ebenso der mathematische Lehrerder oberen Klassen auchdenRechenunterricht in der Sexta und Quinta zuertheilen geschicktist.

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749 Deutsches Reich:Prüf.d.Kandidat.d.höh.Schulamts.V-23-Okkbks1872s

§.29. NachBeendigung der mündlichenPrüfungfindet

über das Ergebniß derselben unter gleichzeitigerBerücksichti- gung des Ausfalles der schriftlichenArbeiten eine mündliche Berathungund Abstimmungunter den ordentlichenMitglie- dern derKommissionstatt, welchean derPrüfung theilgenom- men haben. BeiStimmengleichheit entscheidetdie Stimme des Vorsitzenden.

§.30. Abweisung.

Kandidaten, welchediePrüfung nicht bestehen,dürfenerst

nacheinemhalben Jahre einGesuchum Zulasfungzueiner neuen Prüfung einreichen, falls nichtvon derKommissionein längerer Zeitraum dafür bestimmt ist(vergleiche§.l32).Wer auchbei derzweiten Prüfung für nichtbestanden erklärtwird, istnur mitErlaubnißdesOberpräfidentenzu einernochmali- gen Prüfung zuzulafsen.Eine dritte WiederholungderPrü- fung ist unstatthaft.

§. 31. Form des Zeugnisfes AufGrund desPrüfungsprotokolleswird demKandida- ten einvon demVorsitzendenundallenübrigen Mitgliedernder Kommission unterschriebenesZeugnißausgestellt, welches enthält:

a)den vollständigen Namen, denGeburts-Ort und -Tag, die kirchliche Konfefsiondes Kandidaten, denStand seines Vaters, dieAngabederSchuleunddesZeug- nifses,mit welchemer von derselben abgegangen ist, endlichderUniversität, resp.derUniversitäten, welche erbesucht, sowiedesakademischen Grades, den eretwa bei einer FakultätimDeutschen Reicheerworben hat;·

eineDarlegungdesErgebnissesderindenverschiede- nen Fächernabgehaltenen Prüfung,wobei auchder Mängel, welchein der wissenschaftlichenAusbildung des Kandidaten bemerkt worden sind,Erwähnungzu thunist;

diebestimmte Angabedesvon demKandidaten erwor- benen undinder Schrift hervorzuhebenden Zeugniß- grades, wobei eine zusammenfassende Bezeichnungder GegenständeundKlassen hinzuzufügenist, für welche demKandidaten die faeultas doeendi zuerkanntworden.

Esbleibt demErmessenderKommissionüberlassen,je nach derPersönlichkeitund Bildung desKandidaten dieserStelle auchein empfehlendes Urtheilüberdessen allgemeine Befähi- gung zumLehramte hinzuzufügen

§.32. Auchdenjenigen Kandidaten, welchediePrüfung nicht bestanden haben, isteinZeugniß auszustellenund darin ausdrücklichzubemerken, nachwelchemZeitraumeesihnenge-

1O)

stattet ist, sichszueinerneuen Prüfungzu melden. Vondieser Zeitbestimmung sowievon den Gründen derAbweisungdesT Kandidaten erhalten sämmtliche deutschePrüfungskommifsionen Mitth«eilung,welchediegleichen Mittheilungen an diePrü- fungskommissionzuStraßburgzumachenpflegen.

§. 33. Schulamtskandidatenoder Lehrer, welchevor ei- ner deutschenwissenschaftlichenPrüfungs-Kommissioneine den Anforderungendieses Reglements entsprechende Prüfung bestan- denhaben, sind,wenn siein denSchuldienstvon Elsaß-Loth- ringen berufen werden, von derAblegungder Prüfungvor derKaiserlichenPrüfungs-KommissionzuStraßburg befreit.

Haben sieeinesolchePrüfungnicht bestanden, sokönnensie von derAblegungindem Falle befreit werden,wenn ihreBe- fähigung aufandere Akthinreichenddargethan ist.

DieEntscheidunghierübersteht,nachAnhörungderkaiser- lichenwissenschaftlichenPrüfungs-Kommission,demOber-Prä-

sidentenzu. «

Deutfches Reich:Prüf.d.Kandidat.d.höh.SchwammV.23szOktbr.1872.750

§.34. Nachprüfungen. s Wenn Schulamtskandidaten oderLehrer sichseinefaeultas docendiinGegenständen,worin siedieselbenoch nicht besitzen, erwerben oderdie-bereits erworbeneerweitern,oder wenn sie dieErgänzungderinihrer allgemeinen Bildung wahrgenom-

menen Lückennachweisen wollen, sokönnensiesichzueiner

Nachprüfungmelden.

»

Dem ErmessenderKommissionbleibt es anheimgestellt,

«

ob,wenn es sichum dieallgemeine Bildung handelt, insol- chenFällenund ebensobei dennach§. 19vorbehaltenenPrü-

«

fungen, schriftlichePrüfungsarbeitenerforderlich sind. «

Die mündlichen Nachprüfungenwerden nachden vorste- henden allgemeinen Bestimmungen abgehalten.

An den Ergänzungsprüsungenfür einzelneGegenstände nehmenaußerdemVorsitzendennur diejenigen Mitgliederder Kommission Theil, fürderenPrüfungsfächerder Kandidat einev erweiterte Lehrbefähigungzuerwerben wünscht. JstderVor- sitzendederKommission zugleichder alleinige Fachexaminator, so hat außer ihm nocheinvon ihmzubestimmendesMitglied derKommissionderPrüfung beizuwohnen.

§.35. Zeugniß der Nachprüfungen.

WenndurchdasErgebnißderNachprüfungeineErhöhung desZeugnißgradesbewirktwird, so hatdasdarüberauszustel- lendeZeugnißdiewesentlichen ErgebnissederfrüherenPrüfung nachdem darüber vorliegenden Zeugnifse aufzunehmenund mitRücksichtdaraufdieFortschrittedesGeprüften anzugeben.

Zeugnisse dieserArt werden von allenMitgliedernderKom- mission unterschrieben.Ein Gleiches geschiehtbeiAussiellung derjenigen Zeugnisse, welcheübereinenach§.19behufsBe- förderungineineOberlehrerstelle angeordneteNachprüfungzu ertheilensind. ZeugnisseüberdasErgebnißder füreinzelne Gegenstände ohne Aenderuugdes Zeugnißgrades bestandenen Ergänzungsprüfungeuwerden von denjenigen Mitgliedern un·-’

terzeichnet, welchean derPrüfung Theilgenommen haben.

§.36. Abweisung von Nachprüfungen.

Kandidaten, welche eineNachprüfung zweimal ohneEr- folg versucht haben, könnenbeinochmaliger Anmeldungzur Nachprüfungvon derPrüfungs-Kommifsionzurückgewiesenwer- den,falls nicht ihreZulassungvon derbetreffenden Schulver- waltungsbehörde empfohlenwird.

§.37. Prüfungs-Gebühren.

An Gebührenwerden für einePrüfung dreißig Franken, füreineNachprüfung(§§. l9, 34, 35) fünfzehnFranken, außer- dem derBetragdesfürdieZeugnissezu verwendenden Stem-

;pels entrichtet.

ErfolgtdieZurückweisungdesKandidaten schonvor der mündlichen Prüfung, sowerden diePrüfungsgebührenaufdie Hälfte herabgesetzt

§.38. Probejahr und Probelektionen nachdemselben.

Diepraktische BefähigungderSchulamts-Kandidaten wird ,

nachdemErgebnisseeinesProbejahres beurtheilt, welches sie an einerSekundärschule abzuhalten haben. Nach Ablaufdes Probejahreswerden von den Schulamts-Kandidaten,fallsder betreffende Schulrath beimQber-Präfidiumes fürnöthiger- achtet,inseinerGegenwarteine oder mehrereProbelektionen gehalten. AufGrund derselben,oder wo sie nicht fürnöthig erachtet worden, aufGrund desZeugnissesdesDirektors der Anstaltund desOrdinarius derKlasse,inwelcherderKandi- dat währenddesProbejahres unterrichtet hat,wird ihmdarü- bereinZeugnißvon demOber-Präsidenten ausgestellt. Die- ses ZeugnißbildeteinewesentlicheErgänzungdes demKan-

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751 Großherzogth.Hessem SchnlpflichtderKinder. Vom15.Oktober1877.

didaten überdas ErgebnißderwissenschaftlichenPrüfunger- theilten Zeugnisfesund ist beiBewerbungen um eineLehrer- stellejedesmalmitvorzulegen.

Berlin,den28.Oktober 1872.

DerReichskanzler J.V.:

gez.Delbrück.

GroßherzogthumHefsen

Das GroßherzoglicheMinisteriumdesInnern, Abtheilung für Schulangelegenheiten,an dieGroßherzoglichenKreis-Schulkom- missiouen, betreffenddieSchulpflichtderKinder von imGroß- herzogthum wohnhaften Angehörigenanderer deutschenStaaten.

Vom15.Oktober 1877.

Darmftadt, am 15.Oktober 1877.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreibenvom 24.Juni 1876 zuNr.M. d.J. 8837, theilenwir Ihnen nachstehend ein Verzeichnißderjenigen deutschen Bundesstaaten mit, mit welchenbisjetztdiegleiche Vereinbarung,wiemitderKönig-·

lich PreußischenStaatsregierung, dahingetroffenworden ist, daßdiedemGroßherzogthumHessen angehörendenKin- der, welchesichinden genannten Bundesstaatenauf- halten, und die diesenStaaten angehörenden Kinder, welchefichimGroßherzogthumHefer aufhalten, nach Maßgabeder imLande des Aufenthaltes bestehenden GesetzewieJnländerzumBesuchederSchule herange- zogenwerden sollen; daß diese NöthigungzumBesuche derSchule sich nichtnur aufdieeigentlicheElementar- schule, sondern,wo daneben eine sogenannte Sonntags- oder Fortbildungsschulemit obligatorischem Charakter besteht, auch auf diese sich erstrecke, daß jedoch Kinder, welchesich durcheinZeugnißderzuständigenheimischen Schulbehördedarüber ausweisen, daß sieder Schul- pflicht,wiesie nachderGesetzgebungihrer Heimathnor- mirtist, vollständig Genüge geleistet haben,vom ferne- ren Schulbesuchezuentbinden seien, auchwenn das amOrte ihresAusenthaltes geltende Gesetzeinegrößere Ausdehnung desobligatorischen Unterrichtes Vorschreibt.

Die Namen der Behörden2c.,welcheindiesenStaaten dieZeugnisseüberdieErfüllungderSchulpflicht auszustellen haben, sind beigefügt.

Siewollen sich hiernach bemessenunddieSchulvorstände JbrerKreise geeignetbedeuten.

Knorr.

Achenbach VerzeichnißderStaaten, mitwelchenVereinbarungenüber die

Schulpflicht getroffen find.

1) KönigreichSachsen: LehrerundLokalschulinspektoroder SchuldirektoralsLokalschulinspektor gemeinschaftlich.

2) Großherzogthum Baden: dieSchulkommissionenund, wo solche nicht bestehen,dieGemeinderäthe.

3) Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: inder Stadt RostockdieElementarschulkommission, inderStadt Wismar dieSchulkommission,

indenanderen Städtenund denFleckenDoberan, Dar-

gun, DassowderSchulvorstand,

in denFleckenLübtheenundZarrentindieOrtsschulbehörde, inderOrtschaft NeuklosterderDirektor desdortigen Leh-

rerseminars,

Preußen: Gefchäftsanmeis.f.d.ArmenpflegeVerlins. V.6.Septbr.1875. 752

aufdem Lande derzuständige Predigerals Ortsschulin- spektor.

4) Großherzogthum Mecklenburg -Strelitz: in den Städten und imFleckenMirow die Direktoren bezw.

Rektoren,

imFlecken Feldbergdererste Lehrer, aufdemplattenLande diePastoren.

5) Großherzogthum Oldenburg: derLehrerundder Lo- kalschulinspektoroder Vorsitzendedes Schulvorstandes gemeinschaftlich.

6) Herzogthum Anhalt: derOrtsschulinspektor bezw. Schul- dirigentundderKlassenlehrer, welcher zuletzt unterrich- tethat,gemeinschaftlich.

7)Herzogthum Sachsen -Altenburg: die Schulinspek- tionen.

8)Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha: der Direktor oderRektor,wo einsolchernicht vorhanden:derSchul-

vorstand. »

9)Herzogthum Sachfeii.-Meiningen: der Lehrerund derOrtsschulauffeher,inBehinderung desLetzterender VorsitzendedesSchulvorstandes, gemeinschaftlich.

10) Fürstenthum Lippe: der Hauptlehrerund der Schul- infpektor gemeinschaftlich.

11)Fürstenthum Schaumburg-Lippe: dieLokalfchulin- spektoren.

12) Reußä. L.:derLokalschulinspektor.

13) Reußj.L.: dieSchulvorstände.

14)Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt: die mitder LokalschulaussichtbeauftragtenGeistlichender betr.Pa- rochie.

15)Fürstenthum Schwarzburg -Sondershaussem der Lehrerundder Lokalschulinspektorgemeinschaftlich.

16) Freie Stadt Bremen: das mitderSpezialaussichtder betr.Schulebetraute Senatsmitglied.

17)Freie Stadt Hamburg: derDirektor,Hauptlehreroder ersteLehrerderöffentlichenSchule, bezw.derVorsteher derPriyatschule,inGemeinschaftmitdemkompetenten SchulrathoderSchulinspektor.

18)Freie Stadt Lübeck: derSchulrath.

19) Elsaß-Lothringen: dieBürgermeister.

KönigreichPreußen.

GeschäftssAnweifungfürdie mit deröffentlichenArmenpflege Verlius betrauten ftiidtifchenOrgane. Vom6.September1875.

(FortfetzungausNr.48, Spalte744·)

§. 114. Zur AufnahmederErbentsagungs-Verhandlungen wirdeinbesonderes Formular benutzt.

Dies Formular muß sorgfältig ausgefüllt werden, inson- derheit sinddieNamen des betreffenden Almosen-Empfängers

und dasDatum genau darin anzugeben. «

NachdemdieVerhandlungvorgelesenund genehmigtwor- den, ist dieselbevon demAlmosen-Empfängerzuunterschreiben und demnächstSeitens desHerrn Vorstehers durchseine Na- mens-Unterschriftund seinen Charakter (als vereidigter Vorste- herder tenArmen-Kommission)zuvollziehen.

§.115. Wenn AusstellerderErbentsagungs-Verhandlung Analphabet ist,d.h.wenn erweder schreiben noch Geschriebe- nes lesenkann, oder wenn erblos seinenNamen schreiben, sonstaberweder lesennochschreibenkann, so müssen folgende Vorschriften beobachtetwerden:

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