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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 13. September 1877, Nr. 37.

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Deutsche

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·Srt1ulgesetz-SUUIM1UU

Central-Organ fürdas gesammteSchulwesenimDeutschen Reiche,

inOesterreichundin derSchweiz. ·

. Redigirtvon .

It.Eduatd KkllktsSeminar-Lehrer a.D.

ZubegehendurchallePostansialten und uchbandlungen

ElzumPreise

von2Reichsmark25fenn.(1Fl.

13Kr.öftr.)vierteljährlich.»Ern- ielne ummern,

soweitvorrathtg,

Penn.

Erscheint jeden Donnerstag.

Anzeigendiegespaltene Petitzeile oderderenRaum30Pfenn.

Beilageg ebiileLReichsmarb (Berlin,Michaellirchplatz 6.)

vi. Jahrgang Berlin,den13.September1877. Ur.37.

Inhalt: KönigreichPreußen: Vormundschafts-Ordnung.Gesetzvom5.Juli1875.—Ministerial-Erlaß,dieAufbringungundVerwendungdesLeh- rergehaltes,insbesonderedieVerwendungeines GehaltszuschussesausStaatsfonds,beiAmtssuspensiondesLehrers betreffendVom14.Juni1877.—- Mi- nisterial-Erlaß,dieBetheiligungderLehrernndderSchnlkinderanderReligionsprüfungbeiKirchenvisttationen betreffend.Vom 14.Mai1877. Kaiser- thnmOesterreich: VerordnungdesMinisters fürKultusundUnterrichtvom29.Juni1877, Z. 2698, betreffenddievondenKandidatendesVolksschul- lehramtes zuentrichteuden Prüfungstaxen Verordnungdes«MinistersfürKultusvundUnterrichtvom29.Juni 1877, Z.422K. U.M.,analleLandes- schnlräthe,unddenStatthalter inTriest, betreffenddieanInlandtschenLehranstalten inaushilfsweiser Verwendung stehendenAnsländer.—-

Anzeigen. —-

üönigreikbpreußen Vormundschafts-Ordnung. Gesetzvom 5.Juli1875.

WirWilhelm,von Gottes Gnaden Königvon Preußen2c.

verordnen, unterZustimmungderbeidenHäuserdesLandtages unserer Monarchie für" denganzenUmfang derselben,was folgt:

Erster Abschnitt.

Vormundschasts-Gericht.

§. 1. Das Vormundschasts-GerichtwirdvonEinzelrichtern (Friedensrichtern, Amtsrichtern, Gerichtskommissarien)verwaltet.

ImGeltungsbereichederVerordnungvom2.Januar 1849 und imBezirkedesAppellationsgerichiszu Frankfurt.a. M.

werden zu; diesemZweckebeidenKollegialgerichtenAaerstleL stanzeinodermehrereEinzelrichter ernanntßf s- «:««.-;,:;.-(»,JEJJ

§. 2. FürdieTBormundschaftübereinen Minderjärig7n istdas Gericht zuständigfinidessenBezirkderVater zuder Zeit,inwelcherdieBevormundung nöthig geworden ist, sei- nenWohnsitzoderinErmangelungeinessolchen seinen Aufent- haltgehabt hat.

Füreineinnerhalb dergesetzlichenVormundschaftdesVa- ters erforderliche ThätigkeitdesVormundschaftsgerichtswird dieZuständigkeitdurchden WohnsitzoderinErmangelungei- nes solchen durchdenAufenthaltdesVaters bestimmt.

§.FürdieVormundschastüber einminderjährigesun- ehelichesKind istdas Gericht zuständig,indessen Bezirkdie Mutter zurZeitderGeburt des Kindes ihrenWohnsitzoderin Ermangelungeines solchen ihrenAufenthalt gehabt hat.

§;4. FürdieVormundschastüber einen Großjährigenist dasGericht zuständig,indessen Bezirk derselbe seinen Wohnsitz oderinErmangelungeines solchen seinen Aufenthalt hat.

§. 5. Fehltesan einem-der in,den§§.2—4 angeordne- tenGerichtsstände,so istdas Gericht,indessen BezirkderVa- ter oder dieunehelicheMutter oder der zubevormundende Großjährigeden letzten Wohnsitz gehabt hat,und inErman- gelungeines solchen dasjenige Gericht zuständig, welchesder

Justizminister bestimmt. -

§. 6. FürdieVormundschaftüber einenNichtpreußenwird dieZuständigkeitdurchdenWohnsitznach Maßgabeder§§.2—·4 bestimmt.

JUErmangelungeines WohnsitzesinPreußenkanndas GerichtdesAufenthaltes vorläufige Maßregeln ergreifen. Das- selbe hateineVormundschafteinzuleiten,wennderHeimathstaat dieSorge fürdenzuBevormundenten nichtübernimmt: .

DieVormundschaftübereinenNichtpreußenist aufVer- langenderBehördendesHeimathstaatesan diese abzugeben.

§. 7. Minderjährige,derenEltern unbekannt sind,werden von demGerichteunter Vormundschaft gestellt,indessen Bezirk sie gefundenwurden.

§. 8. Für diePflegschafteines Bevormundeten istdas GerichtderVormundschaftzuständig.

Jm Uebrigen finden fürdiePflegschaft, sowie fürdieaußer- halbeiner VormundschaftoderPflegschaft erforderliche Thätig- keit desVormundschaftsgerichtsdieVorschriftender §§. 2——4, 6entsprechendeAnwendung. Sofern diese Vorschriften nicht anwendbarsind,»ist.das. Gericht zuständig,indessen Bezirk-die Angelegenheiten wahrzunehmen sind, wegenderen dieThätig- keit desVormundschaftsgerichts eintritt.

«

§.9. Streitigkeiten über dieZuständigkeitmehrererVor- mundschastsgerichteentscheidet endgiltigdas Appellationsgericht oder,wenn dieGerichte verschiedenen Appellationsg·erichtsbezir- kenangehören,derJustizminister.

Das Vormundfchaftsgerichtkann dieVormundschaftoder diePflegschaftaus erheblichenGründen an einanderes Vor- mundschaftsgericht abgeben, nach BestellungdesVormundes oderdesPflegers jedochnur mitdessen Zustimmung Einigen sichdieGerichte nicht,so entscheidet nach MaßgabederVor- schriftdesersten Absatzesdas AppellationsgerichtoderderJu- stizminister.

"

§. 10. GegendieAnordnungendesVormundschaftsgerichts findet Beschwerde statt. Die Entscheidung erfolgt,und zwar endgiltigindem BezirkedesAppellationsgerichtshofeszu Köln durchdasLandgericht,indemBezirkedesAppellationsgerichts zuCelledurchdas Obergericht,indenübrigen Landestheilen

durchdas Appellationsgericht

DieBeschwerde wirdbeidemVormundschaftsgerichtoder.

beidemBeschwerdegerichteingelegt.

DieBeschwerdean dasLandgerichtkannohneMitwirkung einesAnwaltes eingereichtwerden und istineinerZivilkam- mer desLandgerichts durch Rathskammerbeschlußzuerledigen.

Zweiter Abschnitt.

Vormundschaft über Minderjährige.

I.EinleitungderVormundschaft.

§.11. Minderjährige erhalteneinenVormund, wenn sie nichtunter väterlicherGewalt stehen,wenn dieväterlicheGe- waltnachden VorschriftendesbürgerlichenRechtesruht,Loder wenn ihrVater selbstbevormundetwird.

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563 Preußen:VormundschaftssOrdnung Vom5.Juli1875.

§.12. ErlischtdieväterlicheGewalt durchVerheirathung, durch getrennteHaushaltung oder durchEntlassungdesKin- des,ohne daß dasselbedieRechteeines Großjährigen erlangt, sowird derbisherigeGewalthaber gesetzlicherVormund.

UebereinunehelichesKind wird derVater eineruneheli- chenMutter gesetzlicherVormund, so langedasVormundschafts- gericht nichteinenanderen Vormund bestellt.

§.13. Ueber einMündel, welcherineine unter Verwal- tung desStaates odereiner GemeindebehördestehendeVer- pflegungsanstalt aufgenommen ist, hatbiszudessenGroßjäh- rigkeitderVorstandderAnstaltdieRechteundPflichteneines gesetztlichenVormundes, so« langedas Vorniundfchaftsgericht nichteinenanderen Vormund bestellt.

§.14. JsteingesetzlicherVormund nicht vorhanden, so hatdas Vormundfchaftsgerichtvon Amtswegendie Vormund- schaft einzuleiten.

"

§.15. SolangeeinVormund nicht vorhanden oderder vorhandeneVormund beidemAnfalleines Nachlassesan den Mündel abwesendist, hatdas Vormundschaftsgerichtdas Ver- mögendesMündels sicherzustellen.

DiegleichePflichthat jedesVormundschaftsgericht,indes- sen Bezirk sich VermögendesMündels befindet.

Sind derVateroderdie Mutter desMündels oder groß- jährige Miteigenthümeranwesend, so istdieSicherstellungnicht

-

erforderlich. .

§.16. Wird dieEinleitungeinerVormundschaft nöthig, sofinddieMutter, dieStiefmutter und diegroßjährigenGe- schwister, sowie derjenige, welcherdenMündel an Kindesstatt angenommen hat,verpflichtet,demVormun schaftsgerichteun- verzüglichAnzeigezumachen. «

·

Eine gleiche PflichtzurAnzeige habendie Standesbeam- ten,wenn ihneneinGeburts- oderSterbefall,welcherdieEin- leitungeinerVormundfchaft nöthig macht,oderdie Geburt ei- nes unehelichenKindes angemeldet wird.

Wird eineBevormundunginFolgeeinesgerichtlichenVer- fahrens nöthig, soist das Gericht oder, wenn dieStaatsan- waltschaftin demVerfahren mitgewirkt hat, diese verpflichtet, das Vormundschaftsgerichtzubenachrichtigen.

§.17. Als Vormünder sindinnachstehender Reihenfolge berufen:

1)wer ohnedieväterlicheGewalt zuerwerben, den Mündel an Kindesstattangenommen hat;

2)wer von demVater ineinemTestamenteoderinei- ner gerichtlichodernotariell beglaubigtenodereigen- händig geschriebenenund unterschriebenenUrkunde benannt ist, sofernderVater zurZeit seinesTodes die väterlicheGewalt überdenMündel gehabt hat oderunter Voraussetzungderbereits erfolgtenGe- burt desselben gehabt haben würde,odersofernder Vater biszumTodedieVormundschaft geführt hat;

Z)dieMutter überihre ehelichen nichtan Kindesstatt hingegebenen Kinder;

4)wer von derMutter inder Nr.2bestimmtenForm benannt ist, soferndieMutter biszumTode die

Vormundschaft geführt hat; «

ö)derGroßvater väterlicher Seits;

6)derGroßvater mütterlicherSeits.

DieMutter ist nicht berufen,wenn siemiteinem Anderen als dem Vater desMündels verheirathet oderwenn dieEhe mitdemVater desMündels durch Urtheil getrenntist.

Preußen:Vormundschusw-Ordnung Vom5.Juli1875. 564

Jsteiner EhefraueinVormund zubestellen, so darfvor jedem nach diesem Paragraphen Berufenen der Ehemannbe- stelltwerden.

§. 18. Wegen Uebergehungdernach§. 17Berufenenist dieBeschwerdenur biszumAblaufvon vierWochen nacher- haltener Kenntnißvon derBestellungeinesanderen Vormun-

deszulässig. -

Sind Umstände eingetreten, welchedieBestellungdesnach

§. 17Berufenenalsnachtheilig fürdenMündel erscheinen las- sen, sokanndasVormundschaftsgerichtdenBerufenen mitdes- sen Zustimmung übergehen.Bei dessen Widerspruch istdie EntscheidungdesBefchwerdegerichtseinzuholen.

§. 19. Kann dieVormundschaftkeinemdernach §.17Be- rufenen übertragen werden, so hatdasVormundfchaftsgericht nach AnhörungdesWaisenraths(§. 52)einenVormund zu be- rufenund dabei geeigneteVerwandte oderVerschwägertedes Mündels zunächstzuberücksichtigen.

BeiderAuswahldesVormundes ist aufdas religiöseBe- kenntnißdesMündels Rücksichtzunehmen.

Das Vormundschaftsgericht hatin derRegel füreinen Mündel, sowie für mehrere Geschwisternur einen Vormund zu berufen.

§. 20. JederPreuße, welcher nicht gesetzlichunfähigoder zurAblehnung berechtigt ist, mußdieVormundschaft, zuwel- chererberufen ist, übernehmen.

Weigert sichderBerufene, sokann ervon demVormund- schaftsgerichte durch Ordnungs-strafenbiszumBetragevon je dreihundertMarkzurUebernahmederVormundschaft angehal- tenwerden.

Mehrere Strafen sindnur inZwischenräumenvon min- destenseiner Wochezuverhängen. Jst dreimal eine Strafe ohne Erfolg verhängt, so isteinanderer Vormund zubestellen.

§. 21. UnfähigzurFührungeinerVormundschaft sind:

1)Bevormuudete oderHandlungsunfähigez 2)wer das einundzwanzigste Lebensjahr noch nichtzu-

rückgelegthat;

Z)wer der bürgerlichenEhrenrechte verlustigerklärtist, nach MaßgabedesStrafgesetzbuchesz 4) Gemeinschuldner währendderDauer desKonkurs-

Verfahrens; ,

5)weroffenkundigeinenunsittlichenLebenswandel führt;

6)wer von demVater odervon derMutter nach Maß- gabeder in§.17fürdieBerufungeines Vormun- desgegebenen Vorschriften ausgeschlossenworden ist;

7) weibliche Personen.

NichtunfähigzurFührungeiner Vormundfchaft sind je- dochdie Mutter überihre ehelichen, unehelichenoderangenom- menen Kinder,und dieGroßmutter, sofern sie nichtbeietwai- gerTrennung derEhe fürden schuldigen Theilerklärt sind, sowiediejenigen weiblichen Personen, welche nach§. 17 Nr.2 und4berufen sind. ,

EineFrau, welchemiteinemAnderen, alsdemVaterdes Mündels verheirathet ist, darfnur mitEinwilligungdesEhe- mannes zumVormunde bestellt werden. «

§.22. Werein Staatsamt oder einbesoldetesAmtin der Kommunal- oderKirchenverwaltung bekleidet, bedarfzur Führungeiner von demVormundschaftsgerichte eingeleiteten Vormundschaft der Genehmigung der zunächstvorgesetzten Behörde.

§.23.

ablehnen:

Die Uebernahme einer Vormundschaftkönnen

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565 Preußen:Vormundfchafts-Ordnung. Vom5.Juli1875. Preußen:Vormundfchafts-Ordnung.Vom5.Juli 1875. 566

l) weibliche Personen;

2)werdas fechzigsteLebensjahr überschrittenhat;

B)werbereits mehralseineVormundfchaft oderPfleg- schaft führt;

4)weran einerdieordnungsmäßigeFührungderVor- mundschafthindernden Krankheit leidet;

5)wer nichtindemBezirkedesVormundschaftsgerichts seinenWohnsitz hat;

6)wer nach Maßgabedes§. 58 zurStellung einer Si- cherheitangehaltenwird ;

7)wer fünfodermehr minderjährigeehelicheKinderhat.

Die Führungeiner GegenvormundschaftstehtimSinne derNr. 3 derFührungeiner Vormundschaftoder Pflegschaft nichtgleich.

Das Ablehnungsrecht geht verloren, wenn esnichtbei demVormundfchaftsgerichtevor derVerpflichtung geltendge- machtwird.

§.24. Der Vormund wird von dein Vormundschaftsge- richtedurch Verpflichtung auftreue undgewissenhafte Führung derVormundschaft bestellt. Die Verpflichtungerfolgtmittels Handschlagesan Eidesstatt.

DerVormund erhälteineBestallung,aus welcherdie Na- menund dieGeburtszeitenderMündel,die Namen desVor- mundes, desGegenvormundesundder Mitvormünder, sowie dieArt der etwaigen Theilung derVerwaltung ersichtlich sein müssen. JsteinFamilienrath bestellt, so ist auchdiesanzugeben.

EineBestellungdesgesetzlichenVormundes findet nicht statt.

§.25. Wird einHandlungsunfähigerzumVormunde be- stellt, so istdieBestellung nichtig.

JstderzumgesetzlichenVormunde Berufenebevormundet oder handlungsunfähigoder nichtimBefitzederbürgerlichen Ehrenrechte, sotritt diegesetzliche Vormundschaftnichtein.

StehendeinVormunde andereUnfähigkeitsgründeentge- gen, oder fehltes an dernach §.22 erforderlichen Genehmi- gung, so führtersein Amt,biserentlassenwird.

§.26· Neben demVormunde kann einGegenvormundbe-.

stelltwerden.

EinGegenvormund muß bestellt werden,wenn mit der Vor- mundschafteineVermögensverwaltungverbunden istundnicht mehrereVorm-ünderzu.ungetrennter Verwaltung bestellt sind.

Führen mehrereVormünder dieVerwaltung nach Geschäfts- zweigen getrennt, sokann dereinezumGegenvormundedes anderen bestelltwerden.

Neben dem gesetzlichenVormunde isteinGegenvormund nur zubestellen,wenn dessen Anhörung nach Maßgabedes

§.55erforderlich wird;dieBestellung erfolgtnur zumZwecke derPrüfungdervon demVormundschaftsgerichtezugenehmi- genden Handlung.

Ausdie Berufung und BestellungdesGegenvormundes findendiefürdie Berufungund BestellungdesVormundes geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

DerVater oderdieMutter könnennachMaßgabederin

§.17fürdieBerufungeines Vormundes gegebenen Vorschrif- tendieBestellungeines Gegenvormundesuntersagen.

1I.Führung der. Vormundschaft.

§- 27. Dem Vormunde liegtdie Sorge fürdiePerson und dieVermögensangelegenheitendesMündels, sowiedieer-

forderlicheVertretung desselben ob, soweit nicht für gewisseAn- gelegenheiteneinPfleger bestellt ist.

§. 28. Der Mutter desMtindels stehtdessen Erziehung Unter derAufsichtdesVormundes zu. Dieselbekannihraus

erheblichenGründen nachAnhörungdesVormundes, sowiedes Waisenrathes durchdasVormundschaftsgericht entzogenwerden.

Diebestehenden VorschriftenüberdiereligiöseErziehung derKinder bleibeninKraft.

§.29. DerMündel wird durch solche Rechtsgeschäftebe- rechtigtund verpflichtet, welchederVormund ausdrücklichim Namen desMündels oderunter Umständenabgeschlossenhat, welche ergeben,daßdas GeschäftnachdemWillen derBethei- ligten fürdenMündel geschlossenwerden sollte.

§.30. MehrereVormünder verwalten gemeinschaftlich.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidetdieMehrheit oder,wenn einesolche nicht erzielt wird,das Vormundschafts-

gericht. »

Jstunter mehrerenVormiindern dieVerwaltung getheilt- soverwaltet jederdieihm zugetheilten Geschäfte selbstständig.

Andere Bestimmungenüber dieVerwaltung mehrererVor- münder könnendurchdenzurBerufung Berechtigtengetroffen werden.

§.31. DerGegenvormundhat daraufzuachten, daßdie VermögensverwaltungdesVormundes oder desbeiVerbinde- rung desselbeneintretenden Pflegers ordnungsmäßiggeführt wird. Er hatinden indiesemGesetze bestimmten Fällenbei FührungderVormundschaftmitzuwirken.

Erhatvon etwaigen Pflichtwidrigkeitenoderder eintreten- denUnfähigkeitdesVormundes demVormundschaftsgerichteAn- zeigezumachen.

§.32. DerVormund sowiederGegenvormund haftet für dieSorgfalt, welcheeinordentlicher Hausvater auf seine eige- nen Angelegenheitenverwendet.

DieVerantwortlichkeitdesbestelltenVormundes beginnt

mitdemZeitpunkteder Bestellung. «

DerEhemanneiner zumVormunde bestellten Frau haftet, wenn ernichtderVater desMündels ist, fürdie vormund- schaftliche Verwaltungals Bürge.

DieEinrede derTheilungunter mehreren Verhafteten ist ausgeschlossen.

Die bestehenden Vorschriften,nach welchendem Mündel einpersönlichesVorzugsrechtvor anderen GläubigerndesVor- mundes zusteht,bleiben inKraft.

Ein Pfandrechtoder einTitel zumPfandrechtean dem VermögendesVormundes entsteht durchdieVormundschaft nicht.

§.33. DieVormundschaft wird in derRegel unentgelt- lichgeführt. «

Anslagen müssendemVormunde und demGegenvormunde aus demVermögendesMündels erstattetwerden.

HatderVormund oderderGegenvormund Dienstegelei- stet, welcheseinem Gewerbe oderBerufeangehören, sokanner dieBezahlung dieser Diensteaus demVermögendesMündels fordern.

§.34. Ein Honorar stehtdemVormunde nur zu, soweit ihmeinsolchesvon demErblasserdesMündels odervon dem Vormundschaftsgerichtezugebilligtworden ist.

Das Vormundschaftsgericht darfdemVormunde ein Ho-

norar nachAnhörungdesGegenvormundesund nur dann zu-

billigen, wenn die Vermögensverwaltungder Vormundschaft besonders umfangreich ist.

Dem Gegenvormunde darfdasVormundschaftsgerichtein Honorar nichtzubilligen.

§. 35. Von dem beiEinleitungderVormundschaftvor- handenenoderspäterdemMündelzugefallenen Vermögen hat derVormund unter Zuziehungdesetwa vorhandenenGegen-

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567 Preußen:—Vormundfchafis-Ordnung.Vom5.Juli1875.

vormundes eingenaues und vollständiges Verzeichnißaufzu- nehmenunddemVormundschaftsgerichtemitdervon ihmund dem Gegenvormunde abzugebenden pflichtmäßigenVersicherung derRichtigkeitundVollständigkeiteinzureichen.

DerVater desMündels istals gesetzlicherVormund von dieser Verpflichtung frei. ..

HateinErblasserdes Mündels inder§. 17 Nr. 2bestimm- tenFormdieOffenlegungdesVerzeichnisses seines Nachlasses verboten,«soist dasselbeVon dem Vormunde nachVorschrift desersten Absatzes einzureichenundvon demVormundschafts- gerichteeinzusiegeln, auf VerlangendesVormundes in dessen Gegenwart. Das Vormundschaftsgericht darfnur aus beson- deren Gründen,über welchederVormund zuhören ist,Von demJnhalte dieses Verzeichnisses Kenntniß nehmen.

§.36. Hat einErblasserdesMündels über die Verwal-

.tung oder dieVeräußerungderzuseinemNachlassegehörigen GegenständeBestimmungen fürdenVormund getroffen, so sind diesezubefolgen.Eine Abweichungvon diesen Bestimmungen ist mitGenehmigungdesVormundschaftsgerichts gestattet,wenn Umständeeingetretensind, welchedieBefolgungalsnachtheilig fürden Mündel erscheinen lassen.

§-.37. Die Kosten der Erziehungdes Mündels hatder Vormund aus den Einkünften desselbenzubestreiten. Reichen dieEinkünfte nichtaus, sokann dasStammvermögenange- griffenwerden.

§. 38. DerVormund kann Schenkungen fürdenMündel nicht vornehmen. Jedoch sind Geschenke zulässig, welche üblich sindoderdurchdieVermögensverwaltungbegründetwerden.

§.39. Gelder,welche zulaufenden oderzuanderen durch die Vermögensverwaltung begründeten Ausgaben nicht erfor- derlich sind, hatder Vormund imEinverständnissemit dem Ge- genvormunde inSchuldverschreibungen, welchevon demDeut- schen Reicheodervon einemDeutschen Bundesstaate mitgesetz- licherErmächtigungausgestellt sind,oderinSchuldverschreibun- gen, deren Verzinsungvon demDeutschen Reicheodervon ei-

·

nem DeutschenBundesstaategesetzlichgarantirt ist,oderin Ren- tenbriefenderzurVermittelungderAblösungvon Renten in Preußen bestehenden Rentenbanken,oderinSchuldverschreibun- gen, welchevon Deutschenkommunalen Korporationen (Pro- vinzen, Kreisen,Gemeinden 2c.),odervon deren Kreditanstalten ausgestelltund entweder Seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, oder auf sichere HypothekenoderGrundschulden, zinsbar anzulegen.

Gelder, welcheindieser Weise nachdenobwaltenden Um- ständennicht angelegtwerden können, sindbei derReichsbank oder bei öffentlichen,obrigkeitlich bestätigten Sparkassen zins- barzubelegen.

EineHypothekoderGrundschuld ist für sicherzuerachten, wenn siebeiländlichen Grundstückeninnerhalbderersten zwei Dritttheiledesdurch ritterschaftliche, landschaftliche, gerichtliche oder Steuertaxe, beistädtischeninnerhalb dererstenHälftedes durch Taxeeiner öffentlichenFeuerversicherungsgesellschaftoder durchgerichtliche Taxezuermittelnden Werthes,oderwenn sie innerhalbdesfünfzehnfachenBetragesdesGrundsteuerreinertra- gesderLiegenschaftzustehenkommt.

Sicheren Hypotheken stehenimSinne dieser Vorschriften die mitstaatlicher Genehmigung ausgegebenen Pfandbriefeund gleichartigen Schuldverschreibungen solcher Kreditinstitute gleich, welche durch VereinigungvonGrundbesitzern gebildet,mit Kor- porationsrechten versehen sindund nach ihrenStatuten dieBe-

PreußemVormundfchafts-Ordnung. Vom5.Juli1875. 568

leihungvon Grundstücken aufdieimdritten Absatzeangege- benen TheiledesWerthes derselbenzubeschränkenhaben.

VersäumtoderverzögertderVormund dieAnlegungvon Geldern,somußerdieanzulegendeSumme mit sechsvom Hundert jährlich verzinsen.

§.40. Der Vormund darf Vermögensgegenständedes Mündels nichtinseinem Nutzenverwenden. Erhatdas trotz- deminseinem Nutzenverwendete Geld von derVerwendung an zuverzinsen. DenZinsfuß bestimmtdas Vormundschafts- gericht nach seinem Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert.

EineHypothekoderGrundschuld, welche aufeinemGrund- stückedesVormundes haftet, darfderselbe fürden Mündel nichterwerben.

§.41. DerGenehmigungdesGegenvormundes bedarfes:

1)zurVeräußerungvon Werthpapieren, 2)zurEinziehung, AbtretungoderVerpfändungvonKa-

pitalien, sofern dieselben nichtbei Sparkassenbe- legt sind, «

3)zurAufgabeoderMinderungderfüreineForderung bestellten Sicherheit.

Die Genehmigungdes Gegenvormundeskann durchdie GenehmigungdesVormundschaftsgerichts ersetztwerden.

§.42. DerGenehmigungdesVormundfchaftsgerichtsbe- darfes:

1)zurEntlassungdesMündels aus der Preußischen Staatsangehörigkeitz

L)zurAnnahmedesMündels an Kindesstatt;

3)zumEintritt desMündels ineine Einkindschaft;

4)zurErbauseinandersetzung, soferndieselbe nicht durch Erkenntnißfestgesetztwird ;

5)zurVeräußerungoderBelastung unbeweglicherSa- chen, soweit dieselbenichtimZwangsverfahrengegen denMündel erfolgt;

·

6)zumErwerbe von unbeweglichen Sachen durch lästi- genVertrag;

7)zurVerpachtungoderVermiethung unbeweglicherSa- chen,wenn derVertrag überdasAlter der Groß- jährigkeithinaus gelten soll, sowiezurVerpachtung von Grundstücken,diezueinem Grundsteuerreiner- tragevon dreitausendMarkodermehr eingeschätztsind.

8)zurAbschließungvon Vergleichen,wenn deren Ge- genstand unschätzbaristoderdieSumme von drei- hundertMarkübersteigt;

9)zurVeränderungoderAuflösung, sowiezur Neube- gründungoderUebernahme einesErwerbsgeschäftes;

10)zurEingehung wechselmäßigerVerbindlichkeiten;

11)zurErtheilungeiner Prokura;

12)zurAufnahmevon Darleheny 13)zurUebernahme fremder Verbindlichkeiten;

14)zurEntsagungeinerErbschaftoder eines Vermächt- nisses.

"

§. 43. ObdieAuseinandersetzungübereinendemMün- del angefallenen Nachlaßmit dessen Miterben von dem Vor- munde herbeizuführensei, hat dieserzuermessen.

DieErbauseinandersetzungkann vor Gericht, vor einem Notar odermittels Privatschrift erfolgen.

JmBezirkedes AppellationsgerichtshofeszuKölnerhält dieErbauseinandersetzung durchdieGenehmigungdes Vor- mundschaftsgerichts dieselbe Giltigkeit,als wäresienur von großjährigenPersonenvorgenommen worden.

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