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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 20. September 1877, Nr. 38.

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Deutsche

Schulgesetz-Sammlung.

(

ZUVYZIZZIKSTRZEZPSILTUEFFFFTCentral-Organ fürdas gesammte SchulwesenimDeutschenReiche,MEPHngekgtgkxspestszgnsgiszgzsp

und , · . . -

TZUKTZRFEFJULTTZnFZHÄÆin Oesterreichundin derSchweiz. HmWenTIM30Wim·

zelneummsernäzfsåxvneitvortathig, Redlglrtvon «

Beilagegebuhr 12Reichsmart Zik.Eduard KklletySeminar-Lehrer a.D.

(Berlin,Michaeitirchpratz e.)

Ill. Jahrgang Berlin,den20.September1877. -Ur. 38.

Inhalt: KönigreichBayern: KöniglichAllerhöchsteVerordnung,dieorganischenBestimmungen fürdiepolytechnischeSchuleinMünchen betreffend.

Vom6.August1877.—- OrganifcheBestimmungenfürdiek.bayerischetechnischeHochschuleinMünchen.Vom6.August1877.—- KönigreichPreußen:

Vormundfchafts-Ordnung. GesetzvomJuli1875. (Schluß.) Ministerial-Erlasse,dieBefreiungderGeistlichenundElementarlehrer vonallendirekten Kommunalauflagen betreffend.Vom25.November 1867und30.Juli1870. VerfügungderKöniglichenRegierungzuMinden,dieTheilnahmederLeh- rerundSchülerandenLeichenbegängnissenbetreffend.Vom26.Mai1877.—- Anzeigen.—-

KönigteichBayern. ChemieundMineralogie, für beschreibende Naturwis- KiiniglichAllerhöchsteVerordnung,dieorganischen Bestimmungen ienschcsftenkfür deutsche Sprache-GeschichteUndGeo-

fütdieppiytechnischeSchuleinMünchen betreffend. graphte fürneuere Sprechen- für ZeichnenundMo-

Vom6.August1877. delliren, endlich fürdieAusbildungderAspiranten

LudwigIl.von Gottes Gnaden KönigvonBayern, Pfalz- desVerkehrs-undZolldienstes erforderlich sind;

grafbeiRhein, HerzogVon Bayern,FrankenundinSchwa- 2)DieJngNieUNAbtheleUg fürdasFachderBAU- ben2c.2c. Wir habendieorganischenBestimmungen fürdie UndKultur-IngenieureUndfürdasVetmessUUgsfachz polytechnischeSchuleinMünchen vom 12.April1868 einer 3)die Hochbau-Abtheilung fürdas architektoni- Revisionunterziehen lassenund hiernachdenimAbdruckebei- sche Fach;

folgendenrevidirten organischen Bestimmungen Unsere Ge-·- 4)dieMechanifch-technifche Abtheilung fürdasFach nehmigungmit derweiteren Bestimmungzuertheilen geruht,T DerMAschiUeWJUgSUiEUWZ daß»diegenannte Anstalt fortandieBezeichnung ,,technifche 5)diechemisch-technische Abtheilung fürdasFach HochschuleinMünchen«zuführen habe. dertechnischen Chemikerund fürdasBerg-undHüt-

Hohenschwangau,den6.August1877. tenwesen;

Ludwig. 6)dielandwirthschaftliche Abtheilung.

AUfthgäzcknemskåoeckhrseer:.l. All Pr«tV«gutzseschl Dauer und EintheilungKapitel II.des Studienjahres.

an dessenStatt §.3. DasStudiensahrbeginntam15.Oktoberundschließt

derMinisterialmth am 15.August. Außerden hierdurch bedingten Herbstferien Dr·Völk« bestehennochFerienzuWeihnachtenundzuOstern. DieWeih- nachtsferien beginnenam 24.Dezemberund dürfenunter kei- OrgawischeBestimmungen fürdiebaywische technischeHoch-iner Voraussetzungaufdiezwischen Neujahrundhl.3König schuleinMünchen.Vom6.August1877, fallenden Werktage ausgedehntwerden. Fälltder24. aufei-

Kapitel L nen Montag, so beginnendieWeihnachtsferienam 22. De-

ZweckUnd Gliederung derHochschule zember. Die Osterferien dürfenmit Einschlußder fürdas

§.1. Die technische o s ule inMün en, wele zweiteSemester»bestimmtenJnskriptionstagedieDauer-von4

inallen äußerenBeziehungekdknckgandesuniversiigtengleiåWochenmchiUberschrmenzchr AnfanganyEnkeimmßtsich

gestellt ist, gewährteinevollständigetheoretischeAusbildung für YmchdemZeltpunktedesipsterfestesundwird-)sur Jedes Jahr den technischen Beruf,sowohlindenfüreineallgemeineVil- tm ProgrammedertechnischenHochschule«sowie durch Anschlag dungerforderlichenKeniitnifsen,«alsauchindenjenigen Diszi- am schwarze-nBrette besondeksbekanntgegkbm . plinen, welche aufdenexaktenWissenschaftenunddarstellenden » DiePfingstwoche darftutwissenschaktllcheExkursionenpe- Künsten beruhen. nutzt werden,derenDauer sichabernie uberdiese Woche hin-

. . . . . , aus erstrecken soll.

§.2. DietechnischeHochschulegliedert sichinsechsAb-

Kapitel HL

theilungen: . .

l)dieallgemeine Abtheilung mit derAufgabe,die Umfang des Unterrichtess ·- Lehkmittels allgemein bildenden-Wissenschaften,diemathemati- §·4- Der Unterrichtan dertechnischen HochschuleWird schen, naturwissenschaftlichenUndgkaphjschen Fächer,inFormVonVorträgen, Repetitorien, Arbeiten inLaborato- sowie dieneueren Spracheninderjenigen Ausdeh- MUUndSeminarien- gkaphischenUndkonstruktiven USDUUgeU- nung zulehren,inwelcher sie einerseitsdienöthige sowie auf Exkursionen ertheiltund erstreckt sichimAllgemeinen GrundlagefürdietechnischenStudien bilden, an- Aufdie inderAnlage ausgeführtenLehrgegenständei dererseitsfürdieAusbildung derKandidaten deshö- §.5. Die VertheilungderLehrgegenständeaufdieein- heren Lehramtes für Mathematik und Physik, fiir zelnen Semester istaus demProgramm dertechnischenHoch-

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579 Bayern:Bestimmungen f.d.bayekischetechnischeHochschuke.V. 6.Aug.1877. Bauern:Bestimmungenf.d.bayerifchetechnifcheHochschule V.6.Aug.1877. 580

schule ersichtlich. Dasselbewird vor demSchlusseeines jeden Studienjahres aufGrund derBeschlüssederLehrerrätheder einzelnen Abtheilungen(§. 24)von derallgemeinen Lehrerver- sammlung (§. 27) aufgestellt, hieraufdem k.Staatsministerium desInnern fürKirchen-undSchulangelegenheitenzurGeneh- migungvorgelegt,undnacherfolgterGenehmigung veröffentlicht.

Das Programm enthält außerdemspezielleStudienpläne fürdieeinzelnen Abtheilungen. DieseStudienplänesollenden Studirenden, welchesicheinerAbsolutorialprüfung unterziehen wollen, eineAnleitung geben,um ihreStudien sozu ordnen, daß sie innerhalbeinergegebenen Zeitdieerforderliche theore- tische Ausbildung füreinenbestimmtenBeruf erlangenkönnen.

§. 6. Vordem Schlusseeines jeden Semesters wird ein Verzeichniß aller Vorlesungen, Praktika und Ue- bungen veröffentlicht,welcheimnächsten Semester an der technischenHochschulegehaltenwerden sollen.

DiesesVerzeichniß,welchesals-weitere Ausführungdes Programmes dient,wird aufGrund derAngabendereinzelnen Professoren, DozentenundLehrer durch Vereinbarung zusam- mengestellt.

Sollte eine solche nicht erzielt werden, soentscheidetdie allgemeine Lehrerversammlung. Das Abhaltenvon Vorlesun- gen und Uebungen, welcheimVerzeichnissenicht aufgeführt sind, ist-ohne nachträglicheingeholte Genehmigung des k.

Staatsministeriums desInnern für Kirchen-undSchulange- legenheiteu unstatthaft.

§. 7. Als Hilfsmittel fürden Unterrichtdienen nicht nur diemit der technischen HochschuleselbstinVerbindung stehendenSammlungen undLaboratorien, sondern esist den Lehrernund Studirenden derHochschuleauchdieBenutzung derwissenschaftlichenSammlungen desStaates nach Maßgabe derhierfür geltenden Bestimmungen gestattet. Auch sinddie Studirenden zumHörenderVorlesungenan derk.Universität nach Maßgabederbesonderen hierfür geltenden Bestimmungen berechtigt.

Kapitel IV.

Lehrkräfte.

§. 8. DieErtheilungdesUnterrichtesan dertechnischen Hochschuleist Professoren übertragen,nebenwelchen fürein«- zelne Lehrgegenstände,Leitungvon praktischen Uebungen,Ab- haltungvon Repetitorienund dergleichen Lehrer und As si-

stenten aufgestelltwerden können. «

Außerdemkönneneinzelne Vorträge auchMännern von hervorragender wissenschaftlicherBedeutung übertragen werden, welche nichtals ProfessorenoderLehreran derHochschulean- gestellt sind. Dieselbenwerden inihren Beziehungenzurtech- nischenHochschuleden Professoren derselben gleichgeachtet.

§.9. MitdemLehrauftrage fürein bestimmtesFachist inderRegel auchderAuftrag zurUeberwachung derauf dasselbe bezüglichenSammlungen sowiezurLeitungdesbe- treffenden praktischen Institutes verbunden.

§. 10. Die Professoren sindStaatsdiener und scheiden sichinordentliche undaußerordentliche Professoren,von denen erstereimRangederKollegialräthe, letztereimRange derKollegial-Assessorenstehen.

Dieallgemeinen staatsdienerlichen RechteundPflichtender Professoren-bemessen sich nachdenbezüglichderStaatsdiener geltenden GesetzenundVerordnungen. DerGehalt derselben, sowie ihre besonderen Dienstesobliegenheitenwerden durchdas Anstellungsvekretbestimmt.

§.11. Einjeder Professor ist außerdem verpflichtet, l)in einem jeden Semester ein Verzeichnißder Vor-

träge, PraktikaundUebungen,welcheerimkommen- den Semesterin den ihm dekretmäßigübertragenen oderanderen feinemLehrauftrage naheliegendenUn- terrichtssächernzuhaltengedenkt, auf erfolgte Auf- forderungdemDirektor derAnstaltzuübergeben;

2)in jedem Semester die ihm nachdem Programme zukommenden Vorträge, Praktikaund Uebungenzu übernehmen, oder, sollten ihm fürein Semestersolche nicht zufallen, mindestens eineVorlesungübereine derWissenschaften, für welcheerangestellt ist,zu halten;

B)dievon ihmimVerzeichnisfederVorlesungenange- kündigtenVorlesungen, PraktikaundUebungen wäh- rend derganzen vorschriftsmäßigenDauer desSe- mestersregelmäßig abzuhaltenund zwar beinicht obligatorischen Fächern, sobald sich mindestensdrei Theilnehmer für dieselben gefunden haben,während

"

obligatorische (§. 40) auchvor einer geringeren Hö- rerzahlgelesenwerden müssen;

4)dieihm durchdask.Staatsministerium oderdieOr- gane derHochschuleselbst übertragenen Prüfungen, Beurtheilungvon Preisaufgaben,sowie sonstigeRe- ferateüberAngelegenheitendesUnterrichtes oderder Hochschulezuübernehmen;·

5)denSitzungenderallgemeinenundbesonderen Leh- rerversammlungen,derenMitgliederist, regelmäßig beizuwohnenundbeiderErfüllungderdenselbenzu- gewiesenen Geschäftsaufgabe entsprechend mitzuwirken.

§.12. DieLehrer undAssistenten sind,demjeweili- genBedürfnisse entsprechend,inwiderruflicher Weise aufgestellt.

Jhre RechteundPflichten bemessen sich nach ihren Anstellungs- dekreten, besonderen Dienstesinstruktionen und speziellenAxt-«

ordnungendesDirektors, desVorstandes derAbtheilung,wel- cher sie angehörenund derProfessoren, welchen sie beigege-

bensind. .

§.13. BesondersbefähigteMänner, welchevom Lehrer- ratheeinerAbtheilung fürdasLehramtqualifizirt erachtetwer- den, können aufVorschlagdes Direktoriums durchdas k..

Staatsministerium als Privatdozenten an dertechnischen Hochschulezugelassenwerden.

·

Sie habenkeinen Anspruch auf Gehaltoder feinerzeitige Anstellung. Privatdozenten, welche ohneUrlan zwei Jahre langkeineVorlesunggehalten haben,werden aus derReihe derPrivatdozenten gestrichen.

§.14. Sämmtliche Lehrerund Privatdozentensindden Bestimmungendes§.12Ziffer1—4 gleichdenProfessorenun- terworfen. Andenallgemeinenundbesonderen Lehrerversamm- lungenkönnensienur aufbesondereEinladungdesVorsitzen- denundnur mitberathenderStimme theilnehmen.

JnRücksichtaufdenBezugvonUnterrichtsgebührenund dasRecht,Zeugniffe auszustellen,werden siedenProfessoren gleichgeachtet.

Kapitel V.

Organe dertechnifchen Hochschule.

§.15. FürdieLeitungdertechnischenHochschulebestehen

folgende Organe:

1)das Direktorium,

2)derLehrerrathdereinzelnenAbtheilungen, 3)dieallgemeine Lehrerversammlung.

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58 1Bayern:Bestimmungen f.d.banerifchetechnischeHochschule.V.6.Aug.1877. Bayern:Bestimmungen f.d. bayerischetechnischeHochschule.·V.6.Aug.1877.582

§-16. Das Direktorium isteinedemk.Staatsministe- rium desInnern für Kirchen-und Schulangelegenheitenun- mittelbar untergeordnete Stelle und führtdieamtlicheBe- zeichnung:

,,Direktorium der technischen HochschuleinMünchen.«

Esbestehtaus demjeweiligenDirektor unddenVorstän- dender einzelnen Abtheilungen.

§.17. Seine Majestät der König ernennt denDi- rektor dertechnischenHochschuleundbestimmtdieZeitperiode, für welcheerzufungiren hat.

DemDirektor kommt fürdieDauer seiner Funktionder RangeinesKollegialdirektorsundeinentsprechenderFunktions- bezugzu.

FürFällevorübergehenderVerhinderung des Direktors wird beidessen Ernennung zugleicheinStellvertreter desselben bestimmt.

§.18. Dem Direktor obliegtdie Vertretung derHoch- schuledemk.Staatsministerium gegenüber, sowie nach Außen in allen ihrenBeziehungen,diegesammte Leitungund Ver- waltung derselben nachdenhierfür festgesetztenBestimmungen unddieVerantwortlichkeit fürdenbestmöglichenStand derselben inwissenschaftlicher,disziplinärerundökonomischerBeziehung.

Jnsbesonderekommt demDirektor zu:

l)dieVerwendung undVerrechnungdervom Staate derHochschulezugewendeten sowie ihrer eigenen Fonds innerhalbderfestgesetztenEtatssummen;

2)dieVerpflichtungdesgesammten Lehr-, Verwaltungs- und Dienstpersonalesund dieDisziplinüberdas letztere.DieProfessoren, Lehrer,Privatdozentenund Afsistentensindzwarin Bezug auf ihre Wirksamkeit an derHochschuledem Direktor untergeordnet, doch hat derselbe übersie keineDisziplinargewalt, fon- dernessteht ihm lediglichdasRechtderErinnerung und der befchwerendenBerichterstattungan das k.

Staatsministerium zu;

3)dieAufnahmeoderZurückweisungderangemeldeten Studirenden, ZuhörerundHospitantenunddie Ver-

·

pflichtungder aufgenommenen Studirenden und Zuhörerz

4)dieAnordnungundoberste LeitungderAbsolutorial-, Stipendien-undDiplomprüfungen;

5)dieBerufungundLeitung desDirektoriums und der allgemeinen Lehrerversammlung,an welcheerdieer- forderlichen AnträgezubringenundderenBeschlüsse ernachdenfestgesetztenKompetenzbestimmungenent- weder sofortzuvollziehenoderdemk.Staatsministe- rium zurEntscheidungzu unterbreiten hat;

6)dieErstattungeinesJahresberichtesandask. Staats- ministeriumüber den wissenschaftlichen,disziplinären undökonomischenZustandderHochschuleaufGrund dereigenen Amtsthätigkeitund dervon denLehrer- räthendereinzelnen Abtheilungen erstatteten Berichte;

7)dieOberaufsichtüber dieGebäude,dieEinrichtung unddie den verschiedenen ProfessorenzurUeberwa- chungund Leitunganvertrauten Sammlungen und

·InstitutederHochschule;

8) gemeinschaftlichmit den Vorständender einzelnen AbtheilungendieAufrechthaltungderDisziplin nach MaßgabederjeweiligenDisziplinarsatzungen.

§«I9s Für jede AbtheilungderHochschulewird einVor- stand bestellt, welchervon sämmtlichenbei derAbtheilung-an-

gestellten Professoren aus derMitte der ordentlichen Professo- ren derselben für jedreiJahregewähltwird. DieWahlun- terliegtder AllerhöchstenBestätigungDer abtretende Vor- standistjederzeitwieder wählbar. Der Direktor kann nicht zugleich VorstandeinerAbtheilung sein.

Erledigt sichdieStelle desVorstandes währendeiner Wahlperiode, so hat soforteineNeutvahl fürdenRestderPe- riode stattzufinden. FürFällevorübergehenderVerhinderung hatderimDienste älteste ordentliche ProfessorderAbtheilung die StelledesVorstandeszu vertreten.

·

§.20. DieAbtheilungsvorstände haben l)den Studirenden sowohlinBezug aufihreStu-

dien alsauch auf ihrLebenaußerhalbderHochschule mitRathfchlägeu,freundschaftlichen Erinnerungenund Warnungen beizustehenund gegebenenfalles sichmit Eltern und Vormündern hinsichtlichdes Verhaltens ihrer SöhneoderMündel in geeignetesBenehmen

zusetzen; s

L)überdieZweckmäßigkeitdesgesammten Unterrichtes inihrer Abtheilungzuwachenund demLehrerrathe AnträgezurHebungundVervollkommnungdesselben vorzulegen;

Z)denLehrerrathder Abtheilungzuberufen,indem- selbenden Vorfitzzuführenund dessen Beschlüsse nachden festgesetztenKompetenzbestimmungenentwe- der sofortzuvollziehen,oder dem Direktor zurwei- teren Behandlungzuübergeben;

4)gemeinschaftlichmitdem Direktor dieDisziplinnach denbestehendenBestimmungenaufrechtzuerhalten.

§.21. DasDirektorium wirdvom Direktor, so oftdie- seres für nothwendig erachtet,oder aufAnordnung des k.

Staatsministeriums oder endlich auf Antragvon dreiAbthei- lungsvorständen einberufen. Den Vorsitz führtderDirektor, dasProtokollderSekretär derHochschule.

Das Direktoriumbeschließtnach einfacher Stimmenmehr- heit;beiStimmengleichheit hatderDirektor dieentscheidende Stimme.

§.22. Das Direktorium hatdieübereinstimmendeDurch- führungder bestehenden Verordnungenund besonderenVer- fügungenbezüglichderHochschuledurchalleAbtheilungender- selbenzusichern,und demDirektor inallen wichtigen Fragen miteinemauf speziellerSachkenntnißundErfahrung beruhen- denRathezurSeite zustehen.Jnsbesondere istdem Direk- torium dieEntscheidung vorbehalten

I)überdenVollzugderbestehendenAnordnungen be- züglichderVerwaltungund derDisziplinderHoch- schule, soweitessichum Maßregeln handelt, welche sich gleichmäßigaufalleAbtheilungen beziehen,be- sondersüber dieeinzelnen Vorschriften bezüglichder BenutzungderSammlungenundJnstitutederHoch- schule,dieHausordnungfürdie Gebäudederselben und dieDienstes-Instruktionfürdas Dienstpersonal;

2)überdieErlassungvon Satzungen, Jnfkriptions-, Gebühren-undPrüfungsordnungen,vorbehaltlichder Genehmigungderselben durchdas k.Staatsmini- sterium;

«

Z)überDisziplinarfälle, welchediejeweiligen Diszipli- narsatzungendemDirektorium zurEntscheidungzu- weisenundüberAusschließungvon Hospitanteuz 4)überAnträg.derLehrerrätheeinzelner Abtheilungen

auf ErtheilungvonDiplomen;

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583 Preußen: Vormundschafts-Okdnuug. Vom5.Juli1875.

5)überVorschläge-)welche bezüglichderGewährungvon Stipendienan unbemittelte Studirende und 6)über Vorschläge, welche bezüglichderHabilitation

von Privatdozenten aufGrund derAnträgederein- zelnen Abtheilungenan dask.Staatsministerium zu bringen sind-

§.23. Das Direktorium hatalleAngelegenheiten, welche an dieallgemeine Lehrerversammlungzubringen sind,vorzu- berathen, so daß derselbenschonbestimmteAnträgezurPrüfung und Beschlußfassungvorgelegtwerden können. Esistjedoch verpflichtet, sich nichtblosauf diese Vorbereitungderan die Lehrerversammlungzubringenden Anträgezubeschränken,son- dern dieVervollkommnungderOrganisationderHochschuleun- ausgesetztimAugezubehalten,Verbesserungenanzuregen, auf bestehende Gebrechen aufmerksamzumachenund Von sichaus hierüber Anträge durch VermittlungdesDirektors unmittelbar an dask.Staatsministerium zubringen, welches sich auchdie Erholungvon Gutachtenund Personal-Vorschlägenvom Di- rektoriumjederzeit vorbehält. (Schluß folgt-)

Königreichpreußeu VormundschaftssOrdnung. Gesetzvom 5.Juli1875.

(Schlußaus Nr.37, Spalte 571.) IV.Beendigung derVormundschaft.

§.61. DieVormundfchaft hört aus,wenn der Mündeldie Großjährigkeit erreicht, wennerfür großjährigerklärtwird, wenn erinväterlicheGewalt tritt, undwenn dasRuhender väterlichenGewalt oderdieBevormundung desVaters aufhört.

Die Großjährigkeitserklärungeines Mündels ist zulässig, wenn derselbedas achtzehnte Lebensjahrzurückgelegthat.·Sie erfolgtmit EinwilligungdesMündels durchdas Vormund- schaftsgericht nachgeführter Sachuntersuchung. Verwandte so- wieVerfchwägertedesMündels sind nach Maßgabedes§. 55 zuhören.

§. 62. Wirdder Vormund oderderGegenvormund hand- lungsunfähig, so erlischtdasAmt desselben.

MitderAufnahmedesMündels ineineVerpflegungsan- stalt, deren Vorstandnach §.13 dieRechteeines gesetzlichen Vormundes erlangt, erlischtdasAmt desbisherigenVormundes.

§.63. Der Vormund oder derGegenvormund, welcher sich pflichtwidrig erweist, istvon demVormundschaftsgerichtezu entsetzen.

DerVormund oder derGegenvormund, welcher sichals gesetzlich unfähig erweistoderaus erheblichenGründen feine Entlassung beantragt,oderwelchemdiezurFührungderVor- mundschaft nach §.22erforderliche Genehmigung nicht ertheilt oderentzogen wird, istvon demVormundfchaftsgerichtezu ent- lassen. Als erheblicheGründe sind namentlich anzusehendie in§.23Nr. 4——7angeführtenUmstände,wenn sieimLaufe derVormundfchafteintreten.

Diese Vorschriften finden auch aufden gesetzlichenVor- mund Anwendung.

DieBeschwerdegegendieerfolgteEntsetzungoderEntlas- sung istnur biszumAlaufevon vierWochen nachZustellung derEntscheidung zulässig.

§.64. Verheirathet sicheinezum Vormunde bestellteFrau, fo hatdasVormundschaftsgerichtzuentscheiden,obsiezu ent- lassen fei. Verwandte sowieVerschwägertedesMündels sind vorher nach Maßgabedes§.55zuh"en. DieBeibehaltung istnur mitEinwilligungdesEhemannszulässig.

Preußen:Vormundfchafts-Ordnung.Vorn5.Juli1875. 584

§.65. Stirbt derVormund oder derGegenvormund, so sindderUeberlebende und dieErben verpflichtet,demVor- mundschaftsgerichte Anzeigezumachen.DieErben haben für SicherstellungderindemNachlafsebefindlichen Vermögensstücke des Mündels zusorgen.

Sind mehrereVormünder bestellt, sowird durchden Ab- gang eines Vormundes das vormundschaftlicheAmt derübri- gennichtaufgehoben.

§. 66. DerVormund sowiederGegenvormundhat nach Beendigung seinesAmtes dieBestallungan das Gerichtzu- rückzugeben.

§. 67. DerVormund hat nach Beendigung seinesAmtes dembisherigenMündel oderdessen Rechtsnachfolgeroderdem neu bestelltenVormunde das verwalteteVermögen herauszuge- benundbinnen zweiMonaten Schlußrechnungzulegen.

DerGegenvormund hatdieSchlußrechnungmitseinenBe- merkungenzuversehenund überdievon ihmgeführte Gegen- vormundschaft, sowieüber das von demVormunde verwaltete Vermögen jede erforderte Auskunftzugeben.

DieSchlußrechnungistdemVormundschaftsgerichte einzu- reichen. Dieses hat dieselbedembisherigenMündel oderdes- senRechtsnachsolgeroderdem neu bestelltenVormunde zur Er- klärung vorzulegenund,wenn Ansstellungen nicht gemachtwer- den,dieEntlastungherbeizuführen.

DiePflichtzurLegung der Schlußrechnung gehtauf den Verwalter imKonkursverfahreuund aufdie Erben desVor- mundes über. Diezweimonatliche Frist beginnt fürdieErben vom TodestagedesVormundes, oder,wenn ihneneineUeber- legungsfrist zusteht,vom Ablaufeder letzteren.

§.68. Von der Pflicht, Schlußrechnungzulegen,kann derVormund von denEltern oderdemErblasserdesMündels nicht befreitwerden.

§.69. Derbisherige Mündel, dessenRechtsnachfolgerund derneu bestellteVormund sind berechtigt, behufs Prüfungder SchlußrechnungdieVormundschaftsakten einzusehen.

Dieselben sind verpflichtet,demVormunde unddemGe- genvormundeüber treuundrichtiggeführteVormundschaftund überAusantwortungdesVermögens QuittungundEntlastung zuertheilen.

DieQuittungundEntlastung istwegeneinzelner Ansstellun- gennichtzuverweigern. Wegen dieser darfeinVorbehaltge- machtwerden. JmFalle schriftlicher Beurkundung istderVor- behalt,um wirksamzusein,indieUrkunde aufzunehmen.

DieAnerkennungderRechnung schließtden Beweis eines Jrrthumes oder einesBetruges inderRechnung nichtaus.

§. 70. Dievon demVormunde gestellte Sicherheit istzu- rückzugebensunddieLöschungderSicherheitshypothekzubewil- ligen, sobalddemVormunde QuittungundEntlastung ertheilt worden ist. Jstbeider QuittungundEntlastungeinVorbe- halt gemacht, so hatdasVormundschaftsgerichtzuentscheiden, obund wievielvon derSicherheit zurückzubehaltenodervon derHypothek bestehenzulassen fei.

v.Familienrath.

§.71. EinFamilienrath istzubilden: - l)wenn derVater oderdie Mutter desMündels nach

Maßgabederin§.17fürdieBerufungeinesVor- mundesgegebenen VorschriftendieBildungangeord- net hat.

2) wenndreiPersonen, welchemit demMündel bis zumdritten Grade verwandt oderverschwägertsind, dieBildung beantragen,

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