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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 21. Juni 1877, Nr. 25.

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SmulgesetzHimZammlung

ZubesehendurchallePofianalten and uchhandlungen

21zum

Von2Reichsmark25««fenn. (1Fl.

13Kr.öftr.)vierteljährlich.Ein- ielne ummern-Sofenn.soweitvorräthig,

s-W«--qOCentral-Organfürdas gesammte SchulwesenimDeutschen Reiche,

inOefterreichundinderSchweiz.

Redigirtvon

Erscheint jedenDonnerstag, Anzeigendiegefpaltene Petitzecle oderderenRaum30Pfenn.

Beilageg ebizTISReichsmarl Tr.Eduurd Keller,Seminar-Lehrera.D.

(Berlin,Michaellirchplatz6.)

—---

Isl. Jahrgang Berlin,den 21.Juni 1877. Ur. 25.

, Juhaltz KönigreichBayern: Ministerial-Erlaß,diestaatlichen DienstaltersznlagenderVolksschullehrer betreffend.Vom8.April1877.—«Mcnt- fterial-Erlaß,dieFerrenandenSchullehrer-Bildungsanstaltenbetreffend.VomApril1877.—- KönigreichPreußen: DienstanweisungderKbmglichen RegierungzuKassel fiirdieKöniglichenOber-,Kreis-nndDistrikts-Schulinfpektoren. Vom 17.März1877.—- VerfiigungderKöniglichenRegierungzu Potsdatn,denSchulbesuchderfchulpstichtigenDienst-undHiitekinder betreffend.Vom5.März1877. VerfügungderKöniglichenRegierungzuKönigs- bekg-VleBelehrungderSchuleüber dieHeiligkeitdesEidesbetreffend.Vom15.März1877.—- VerfügungderKöniglichenRegierungzuKassel,»d1eUr- laubserthetluuganöffentlicheLehrerundLehrerinnenbetreffend.Vom8.Juni 1876. VerfügungenderKöniglichenRegierungzuKassel,dieRemlichkeit derSchulraumebetreffend.Vom5.Septemberund28.Oktober 1876. Anzeigen.

KönigreichBayern Ministerial-Erlaß,diestaatlichenDienstaltcrszulagenderVolks-

-

schullehrer betreffend. Vom8.April1877.

Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulungelegenheiten. Essindin einerReihevon Fäl- lenSeitens derk;Regierungen,Kammern desInnern, Zwei- feldarüber kundgegeben worden,ob denLehrernansogenann- ten höheren Bürger-und Töchterschulen,an Fortbildungsschu- lenund an denVorkursenderGewerbschuleneinAnspruch auf die den Volksschullehrernbudgetmäßig bewilligten staatlichen Dienstalterszulagenzustehe.

ZurBeseitigungdieser Zweifel sieht sichdasunterfertigte k.Staatsministeriumveranlaßt,den sämmtlichenk.Regierun- gen,Kammern desInnern, Folgendeszueröffnen:

DurchdieBudgetsderXl.,XII.undXIlL Finanzperiode sinddieerwähnten Alterszulagen lediglich fürdieVolksschul- lehrer bestimmtworden. Esläßt sichdaherdieFrage,ob die Lel)reran denobengedachten Schulenan denbezeichnetenAl- -tekszUIageUAntheil haben, nicht allgemein beantworten, son- dern esmußimeinzelnen Falle geprüft werden, ob dembe- treffenden LehrerdieEigenschafteinesVolksschullehrerszukömmt.

Letztereswird dann derFall sein,wenn derbetreffende

LehrerdieVorbedingungenfürdasLehramtan derVolksschule

erfullhhatund wenn dieSchule, an welchererwirkt,eine offenmchs-denUnterrichtinderVolksschuleersetzendeLehr- anstalt ist.

» MangelsdieserVoraussetzungenkanneineBewilligungder furdieVolksschullthekbestimmten staatlichen Alterszulagenan Lehrerdergenannten Kategorienvon Schulen nichteintreten.

Nach diesen Direktiven haben diesämmtlichenk.Regie-

xulxlgewKammerndesInnern, in vorkommden Fällenzuver-

aren. «

München,den8.April1877.

Dr.v.Lutz.

. An DerGeneralsekretär

sämmtlicher.s · .» .

Kammern Ministerialrath:

Nr.8635. v.Bezold.

Ministerial-Erlaß,dieFerienandenSchullchrer-Bilduugsanftal-

tenbetreffend. Vom9.April1877.

Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten. Seine Majestät der König habenallergnädigstzugenehmigen geruht, daßdie§§. 23 Und 72 desNormativs überdieBildung derSchullehrer imKö- nigreiche Bayern vom 29. September 1866 in nachstehender Weiseabgeändertwerden:

§.23. Das Schuljahrbeginntmitdem16.Oktoberund schließtmit dem31.August. Außerden hierdurch bedingten Herbstferien findennochOsterferienstatt. Dieselben beginnen am Freitagvor dem Palmsonntag nachBeendigungdes vor- mittägigen Unterrichtes und dauern bis zum Sonntage nach Osterneinschließlich

Der Fastnachtsdienstag ist ebenfalls vom Unterrichtefrei zugeben«

DesgleichenkannfürdieAbhaltungeines Maifestesund fürdieAusführungeines gemeinsamen Spazierganges unter BegleitungeinesLehrers jeeinTag freigegebenwerden.

JmUebrigen darfderUnterrichtnur anSonn- undFeier- tagenund an denpolitischen Festtagen unterbrochen werden. "

DasAussetzen einzelner UnterrichtsstundenoderganzerAr- beitstage ist nichtgestattet.BeiKrankheitsfällenoder sonstigen Verhinderungen einzelner Lehrer istvon der Aufsichtsbehörde fürdieerforderliche Stellvertretung Sorgezutragen.

§.72. DasSchuljahr beginntam l.Oktober undschließt mitdem 8.August.

Außerdenhierdurch bedingten Herbstferien finden noch Oster- ferien statt. Dieselben beginnenam Freitagevor demPalm- sonntage nach Beendigungdesvormittägigen Unterrichtesund dauern biszumSonntage nach Osterneinschließlich-

Der Fastnachtsdienstag ist ebenfalls vom Unterrichte frei zugeben.

Desgleichenkann fürdieAbhaltungeines Maifestesund für dieAusführungeines gemeinsamenSpazierganges unter BegleitungdesJnspektorsodereines LehrersjeeinTag frei- gegebenwerden.

Jm UebrigendarfderUnterrichtnur an den Sonn- und Feiertagenund an den politischenFesttagen unterbrochen werden.

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379 Prenßem Dienstanweisung fürdieSchulinspektoreu.Vom17.März1877.

Das Aussetzen einzelner Unterrichtsstunden oderganzerAr- beitstage ist nicht gestattet.BeiKrankheits-fällenodersonstigen Verhinderungeneinzelner Lehrer hatderJnspektor fürdie er- forderliche Stellvertretung Sorgezutragen.

München,den9.April1877. .

Au Dr.v.Lutz.

diek.RegierungeuKammer-n . » , --s .

»

« desJnueru,dannandie Jn- DerG»M·e.ral,Sehetms

spektionenderSchullehrerbil- Ministerialkctth dungsanstalten.

Nr·4037» v.Bezold.

Königreichpreußeu DienstanweisungderKöniglichenRegierungzuKassel fürdie Kö-

niglichen Ober-,Kreis· undDistrikts-Schulinspektoren.

Vom17.März1877.

Kassel,den 17.März1877.

§.l. Die Königlichen Ober-,Kreis- nndDistrikts-Schul- inspektoren sinddas technische Organ der Königl. Regierung für dieLeitungund BeaufsichtigungdesVolksschulwefensund Privatschulwesens ihres Bezirkes (einschließlichderhöherenTöch-,

terschulennnd derländlichen Fortbildungsschulen)und hierfür deren ständige Kommissare. DieKöniglicheRegierung istdie ihnenunmittelbar vorgesetzte Behörde; sie habenan sie ihre Berichtezurichten,deren AnordnungenundWeisungenzube- folgenund deren Aufträgen sichzuunterziehen.«

Der Ober- (Kreis:, Distrikts-) Schulinspektor istderVor- gesetztederLokal-Schulinfpektoren, derLehrer, sowieder Vor- steherder Privatlehranstalten seines BezirkesinBeziehungauf technische Schulsragen, und essind diese verpflichtet, seineAn- ordnungen und Weisungenzubefolgen.ZudenKöniglichen Landräthenund Amimännern stehter ineinem kovrdinirten Verhältnisse

§. L.DerOber-Greis-,·Distrikts-)Schulinspektor hat sich in fortwährender Kenntnißvon dem ZustandedesseinerFür- sorgeanvertrauten Schulwesenszuerhalten. Erhatdarüber

«zuwachen, daßdas Schulwesen seines Bereichesineinemord- nungsmäßigenund gedeihlichen,denallgemeinen Bestimmun- gendes HerrnMinisters dergeistlichen, Unterrichts-undMe- dizinal-Angelegenheitenvom 15.Oktober 1872 und den sonsti- genAnordnungen entsprechenden Fortgangeverbleibe undMän- gelund Mißständeindemselbendurchgeeignete Maßnahmen

«

und Einrichtungen—- z.B. durcheineUmschulungoder die Gründungeiner neuen Schuleoder Schulklasse beseitigt werden.

Erhatdarüberzuwachen, daßdievon denSchulkindern benütztenSchulbüchervon uns zugelassenund daßalleKinder damit versehensind. AlleaufdieEinführungvon Lesebüchern nnd sonstigenLernmittelngerichteten AnträgederLokal-Schul- inspektoren hatermitseiner gutachtlichen Aeußerunguns vor- zulegen, nach Befinden auchindieser Beziehung selbstständige Anträgezustellen. Jn Beziehung auf dieSchulferien sind seineBefugnisseund Pflichten durchpos. 4unsererbeiliegenden Ferien-Ordnung vom 10.Aprilv J.B.2791 geregelt. Er hat namentlichdahinzuwirken, daßinallen SchulendieGe- sinnungderTreue undEhrerbietunggegenSe. Majestätden Königund der uationale Geistund die Liebe zum Vaterlande gewecktund befestigtwird.

Zudem Endewird er auch außerdervorgeschriebenen jährlichen Visitation (§.10) so oftals thunlichdieSchulen «.

Preußen: Dienstamveisung fürdieSchulinfpektoren.Voml7.März1877. 380

seines Bereiches,und zwar auch unvermuthet, besuchenund dem Unterrichte beiwohnen.

Die VorschlägederKönigl. Schulvorständefür dieBesei- zung erledigter Stellen, dieAnträgeaufdefinitive Bestellung der Lehrernnd die Vorschlägeüberdievikarische Versehung von Stellen, sowiedieBerichteüberUrlaubsertheilunganLeh- rer (Lehrerinuen)von längererals 8tägigerDauer inGemäß- heit unserer anliegeudeu Zirkularverfügungvom 8.Juniv.J.

B.6421, undüber dieAbänderungder festgestelltenLehrpläne in wesentlichenPunktenwerden unter derAdressedesKönigl.

Ober-Schuliuspektors abgeschicktund von diesemgeeigneten Fallesmitseiner Aeußerungversehenunsvorgelegt. Unsere da- rauf ergehenden Verfügungenwerden entweder unterderAdresse des Königl.Ober- 2c.Schnlinspektors zur Weiterbeförderung an dieKönigl. Schulvorstände abgesendetoder dem Königl.

I«Ober-2c.SchulinspektorinAbschrift mitgetheilt.

§.Z. Der Ober-Greis-, Distrikts-) Schuliuspektor hatin Beziehungauf die äußeren Schulverhältnisseaufdiebestim- mungsmäßigeBeschaffenheitderSchullokalitäten,derenBeleuch- tungund Ventilation, deren Reinlichkeitund insbesondereda- rauszuachten,daß dieselbeninjedem Jahreeinmal geweißt,

-daß sie regelmäßigausgefegtund gelüstet; daßdieerforderli- chen Subsellien, Lehrmittelund sonstigen Jnventarstückevor- handen sind, daß sie gehörig gesäubertund abgestäubtnnddie schadhaften ausgebessert werden; überhaupt, daßdieAnord- nungen unserer anliegeudeu Zirkular-Verfüguugeuvom 5.

Septemberv.J.B. 9891 und vom 28.Oktoberv.J.B.10519 überall zurVollziehung gelangen. Fernerhat eraufOrd- nung in den Schulräumen,namentlichauchin den Schul-

«

schränkenund endlich darauf seinAugenmerkzurichten, daß- dieSchnlkinderinihrem äußerenErscheinen,inihren schrift- lichenArbeiten nnd inderAufbewahruug ihrer Bücher, Hefte nnd sonstigenLernmittel zurSauberkeit und Ordnungsliebe hingeleitetwerden.

Werden seinehieraufbezüglichenWeisungen unbefolgtge- lassen,sohaterdavon dembetreffenden Königl. Schulvorstande, und nach Vesindenuns, Anzeigezumachen.

§.4. DerOber-Greis-, Distrikts-)Schulinspektor hat sich vom sittlich religiösen Standpunkte, denBestrebungen,derBe- gabung, Ausbildung unddenKenntnissen,derDienstführung undüberhauptdem ganzen Verhalten derLehrerseinesBezir- kes inund außerhalbderSchule,in fortwährenderKenntniß

zuerhalten. .

Er hat auchzudemEndeden Lehrervereinenundderen Versammlungenfortgesetztseine Aufmerksamkeit zuzuwenden,na- mentlichden letzteren, so oftalsmöglich, beizuwohnen.Von jeder derartigen Versammlung ist ihm acht Tage vorherAn- zeigezumachen.

Die fürdieeinzelnen Klassen (Metropolitanatsbezirke), Landkapiteloder Kreise bestehenden Lesevereineund Lehrerin- bliotheken stehenunter seiner Aufsichtund Leitung.Er ent- scheidet nach AnhörungderVereinsmitgliederdarüber,welche ZeitschriftenoderWerke aufgenommenwerden sollen,hörtdie Jahresrechnung, nachdem sievon demdazubestimmten Lehrer- ausschußrevidirt worden ist, abund ertheiltdieDecharge.

Werden dazuaus Staatsmitteln Beiträge geleistet, so istdie abgehörte Rechnunguns vorzulegen.

FindeterindenLehrerbibliothekenWerkevor,deren Jn- halt ihm nach irgendeinerRichtung hinzu Bedenken Veran- lassung bietet, so haterdieseunter Vorlagederbetreffenden

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38 1 Preußen: Dienstanweisung fürdieSchulinspektorenVom 17·März1877. Preußen: DienstanweisungfürdieSchnlinspektoren.Vom17.März 1877. 382

Werke derKönigl. Regierung vorzutragen undderen Weisung wegen etwaigerEntfernung aus der Lehrerbibliothekein- zuholen.

DenperiodischenBlättern, welchedie.Belehrungoderdie VertretungderInteressendesLehrerstandes seines Bezirkesals Aufgabehinstellen, haterseine fortwährende Aufmerksamkeit zuzuwenden.- Versolgen sie reichs-oder staatsfeindlicheoder sonst verwerfliche Tendenzen, so haterdavon derKöniglichen Regierung zur Ergreifung geeigneter Maßregel Anzeigezu

machen. -

§.5. Der Ober- (Kreis-, Distrikts-) Schulinspektor hat beiseiner Anwesenheitin den einzelnen Schulen seines Bezir- kessichvon derBeschaffenheitdesSchulbesuches Kenntnißzu verschaffen,bei einer.auffallenden Unregelmäßigkeitdesselbendie Ursachen derselbenzu erforschen und, namentlichwenn siein mangelhafter DienstführungdesLehrersoderinder mangel- haften Ausführungderüber dieBestrafungderSchulversäum- nifse bestehenden Bestimmungenoder imMißbraucheder Ur- laubsertheilungzufinden sind,auf derenBeseitigung hinzuwir- ken, oder,wenn erdiesfür erforderlich hält,denbetreffenden KöniglichenLandrath als das geschäftsleitendeMitglieddes Schulvorstaudes,anzugehen.

Urlaubsertheilungen an Schulkindervon mehrals 14tä- gigerDauer unterliegenderMitwirkungdesOber-Schulinspek- tors; beiUrlaubsertheilungen von einem Monate und darüber außerdem unserer Genehmigung. Die Schulvorstände haben ihre deshalbigenBerichtean uns unter der AdressedesOber- Schulinspektors abzusenden,dersiemitseiner Aeußerungver- sehen,uns vorlegt.

§.6. DerOber- (Kreis-, Distrikts-)Schulinfpektor hat, undzwarineinem jeden Jahre wenigstenseinmal, dieLeh- rer dereinzelnen Aufsichtsbezirkeineinemvon ihmzubestim- menden Orte undeinemvon ihmzuwählenden Tage, zuei- ner Konferenzzuversammeln, um einestheils dadurchinein näheres Verhältnißzu denLehrernzutreten und anderntheils ausderenAusbildung sowie ausdieHebungdesUnterrichtes anregend und förderndzuwirken. DieLokal-Schulinspektoren und JnspizientensindzuderKonserenzeinzuladen, auch ist dembetreffendenKöniglicheuLandrathe vomOrteundderZeit derKonserenzKenntnißzugeben.

Der Ober- 2c.Schuliuspektor hatzurErreichungdesoben angedeutetenZweckesüberbestimmte wichtige Thematades Un- terrichtswesens selbst Vorträgezuhaltenoderdurch geeignete Lehrer haltenzulassen,undnachbeendetem VortrageeineBe- sprechungdarüber zuveranlassen. Ebenso haterdiewichtige- ren AnordnungenundErlassederoberen Schulbehörden,welche seitder letzten Konserenzergangen sind,zurBesprechungzu bringen,um dadurchderen Verständnißund Ausführungzu sichernund zufördern. Erkann auchdieam Konserenzorte bestehende SchulezurFörderungderLehrer, namentlichinnie- thodischer Hinsicht benutzen.

Ueber dieKonserenz istein Protokolldurcheinen vom

Ober-ec.SchulinspektorzumSchriftführerzubestellenden Leh- rerzuführenundvon demOber-ec.Schulinspektorunter des- senVorlagean dieRegierungeinBerichtzuerstatten,worin namentlichauchderEindruck, welchendieLehrerinBeziehung aufAusbildung,Wissenund geistige Regsamkeit gemacht ha- ben,Wiedszugebenist.Damit istzugleichdieLiqnidationüber diefürdietheilnehmendenLehrer nachMaßgabederbestehen- denBestimmungenzugewährendeVergütungzurZahlungsan- weisung vorzulegen.

§. 7. Der Präparandenunterrirht,magervon einzelnen Präparandenbildnern,oderin eigentlichen Präparanden-Bil- dungsanstalten ertheilt werden, stehtinnerhalb seines Bezirkes unter derAufsichtund LeitungdesOber- (Kreis-, Distrikts.-) Schnlinspektors,mit Ausnahme derKöniglichennnd dermit einemSchullehrerseminareinVerbindung stehenden Präparan- den-Anstalten. Erhat sichvon demGangeundden Leistun- gendesUnterrichtes Kenntnißzuverschaffen,und dawoMän- gelnnd Mißstände hervortreten, aufderen Beseitigung durch BelehrungundWeisung hinzuwirken.

§.8. DerOber- (Kreis-, Distrikts-) Schulinspektor hat derErrichtungvon Fortbildungsschulen seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die bestehendenFortbildungsschulen hatervon Zeitzu Zeitzu besuchenund deren gedeihliche Wirksamkeit durchAnregung,Rathund Belehrungzufördern, auchdarü- berzuwachen,daßdieeinschlagenden Anordnungenund Be- stimmungengenau befolgtwerden,

§.9. Jn Beziehungaus das Privatschulwesen hatder Ober- (Kreis-, Distrikts-) Schulinspektorsichzuvergewissern, daßdie darüber bestehenden Vorschriftenund Anordnungen beobachtetund erfüllt werden, namentlich daßkeinePrivat- schule ohne vorausgegangene diesseitige Gestattung errichtet,die für dieeinzelnen Anstalten durchdieGestaltung festgesetzten Ziele eingehalten werden, daßdieLokalitäten, Subsellieu, Lehr- und Lernmittel inordnungsmäßigemZustande vorhanden sind u. s.w.

§.10. Die Ober-(Kreis-, Distrikts-) Schulinspektoren ha- ben einejede ihrem Bezirke angehörendeSchule(Schulklasse) jährlichwenigstenseinmal,die Ober-nndDistrikts-Schulinspek- toren, welchedas AmtalsNebenamt führen,dawo dieseRe- visionseithernur allezwei Jahre vorgenommen wurde, alle zwei Jahreeinmal zu revidiren. Zu diesemEnde habensie l)denTagderVisitation achtTagezuvordemKönigli- chen Landrathe(Amtmann)und demLokal-Schulinfpektor,wel- cher letztere auchdenLehrerdavon inKenntnißzusetzenund den vorgeschriebenen Schulbericht (vergleiche unsere anliegende Zirkular-Verfügungvom 10. Januar 1871 B. 267), sowie das vorschriftsmäßigeVerzeichnißderSchülermitden Bemer- kungenüberderen Betragen, Fleißund Leistungenvor dem Visitationstage zuüberreichen hat, mitzutheilen.

L) AußerdemLokal-Schulinspektor sinddieOrtsvorstände derbetreffendenGemeinden nach unsererVerfügungvom 26.

Januar 1871 B.676 verpflichtet,der Visitation beizuwohnen und zudiesemZweckevon demLokal-Schulinspektorvon dem TagederVisitation zeitigzubenachrichtigen. Derselbenkönnen auchdie weiteren MitgliederderGemeindebehördensowieder Schulverwaltung und sonstige namhafte Gemeindemitglieder, welche fürdieSchule sich interessiren, letztere auf ihren Wunsch undnach vorausgegangener Einladung durchdenLokal-Schul-

inspektor, beiwohnen. «

Z)DieVisitationen müssen einschließlichderEinsendung desVisitations-Berichtesbiszum15.Märzeinesjeden Jahres vollendet sein.

Sie dürfenalsRegel nichtineineZeit verlegt- werden, wo derNormalzustandderSchule schwerzuerkennen ist,z. B.

alsbald nachderjährlichenoderhalbjährlichenHauptentlassung odernachlängeren Ferien,und sind thunlichstzuvertheilen, um eineunverhältnißmäßigeAnhäufungderselbenundderBe- richtezu vermeiden.

4)BeiderVisitation hatderOber-2c.Schulinspektor sich eingehendüberdenZustandderSchulezuunterrichtenund zu

A

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383 Preußen: DienstainveisnngflirdieSchulinspektoren.Vom17.März1877. Preußen: Dienstanweisung fürdie Schulinspektoren.Vom17.Mär31877. 384

dem Ende,wo eresfürzweckmäßighält, auchdiePrüfung selbstvorzunehmen.

«

5) Die ihmvon demLokal-Schulinspektor vorzulegende RechnungüberEinnahmenvon Schulversäumniß-Strasgeldern«

und deren Verausgabung haterzuprüfenunddieRichtigkeit derselbenmitseinerUnterschriftzubescheinigen.

6)Unmittelbar nachderBeendigungderVisitation hater aufdenGrund desBesundesdem Lehrerdienöthig erachteten Belehruugen, Ermunterungen, Belobungeuoder Zurechtweisun- genzuertheilen; dieselbensindihrem wesentlichen Inhaltenach indenVisitationsbericht (B) aufzunehmen.

DenVisitationsbericht, welcher nachAnleitungdesvorge- schriebenenFormularesabzufasseu ist, haterunter Beifügung des von demLokal-SchulinspektorzuerstattendenBerichtesin- nerhalbder ersten vierzehn Tage nachderVisitation an den Königlichen Landrath abzugeben, von welchem derselbebinnen acht Tagen Fristmitseinen Bemerkungen versehenan dieNe- gierung einzusenden ist.

Das Forinularpapier zudenVisitationsberichten istvon -dem betreffenden Landrathsamte zubeziehenund zudiesem Be- hufeder jedesmalige Jahresbedarf spätestensbiszumSchlusse des vorhergehenden Jahres beidemselben anzuzeigen.

7) Wenngleichder beschränkteRaum des zuden Visita- tionsberichten bestimmtenFormularpapiers dieAnwendungei- ner kurzenund bestimmten Ausdrucksweise erfordert, so muß dochbeiderAbfassung dieser Berichte daraufgesehen werden, daßdie obereBehördedaraus einmöglichstvollständiges,treues und klaresBild sowohlvon derPersönlichkeitund derBeschaf- fenheitdes Lehrers imAllgemeinen,wie hinsichtlichallerwe- sentlichen Bedingungen der TüchtigkeitzuseinemBerufe,als auchvon demStande derSchule,ihren äußerenEinrichtun- gen, ihrem Unterrichtsbetriebe und dem intellektuellen und sitt- lichenZustandeder Schuljngend erhält;zu welchemZwecke geeigneten Falles auchdie von dem Ober-2c.Schulinspektor anderweit gemachten Wahrnehmungenzu verwenden sind.

JnBetreffder zweckmäßigenAusfiillungderRubriken in derTabellewirdzurpünktlichenNachachtungFolgendes eröffnet:

a. DieRubrikÄ»6und7 undD.,2find dazubestimmt, über denLehrer eine möglichstvollständigeAuskunftzuge- beu. Die Rubriken 6und 7umfassendiegesammtenäu- ßerenVerhältnisse desselben.Unter A. 6sinddeshalb außer dem Kirchendieuste auchdieetwaigen sonstigenNebenämter (als Standesbeamte, Gemeindeschreiber 2c.)und Nebenbeschäf- tigungen (Agenturen,Privat-Unterricht 2c.)—- letzteremitAn- gabe darüber,ob dazu unsereGenehmigung eingeholtworden ist—- anzuführen; auch muß erwähntwerden, ob derLehrer auftragsweise provisorisch,oderdefinitivbestelltist;unter A.7 sindnicht bloßdieEinkünftederStelle, sondern auchdie da- neben bestehendenBezügedesLehrers (Alterszulage 2c.), sein Einkommen aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungenund aus demeigenen Vermögenzuberücksichtigenund,wo esnicht anders sein kann, wenigstens annähernd anzugeben. Das Ur- theilunter D. 2mußdann sogefaßt fein, daßman durch DarstellungdeskörperlichenZustandesdesLehrers, seinerGe- iuüthsart, seines kirchlichennnd sittlichen Standpunktes, seiner Kenntnisse, seiner Lehrgabe, feinesinderVorbereitung ausdie Unterrichtsstunden und derpünktlichenAbhaltung derselben so- wieinderregelmäßigenKorrektur der schriftlichenArbeiten au- ßerderUnterrichtszeit hervortretenden Fleißes, seiner Fähigkeit oderUnfähigkeitaufdie Kinder anregend und belebend einzu- wirken, seiner Haltung in derSchuledenKindern gegenüber

und beiHandhabungderSchulzncht, seines Einflusses aufdie Gemeinde und desVerhältnisseszuderselben,zuseinenAmts- genosseuund zudemLokal-Schulinspektor,seines Verkehresim geselligenLeben,inden Stand gesetzt wird,von feinemLeben und Wirken alsLehrereineklareVorstellung sichzubilden.

Bei der Lehrerwohnung (A. s) ist dieGrößegenau anzugebenund namentlichzubemerken,obsie füreinen un- verheiratheten Lehreroder eineFamilie berechnet ist.

b)Die ausschließlich anzuwendenden Noten, welcheübri- gensmit gleicher BerücksichtigungdesVerständnisseswie des Jnnehabens desUnterrichtsstoffes festgestelltwerden müssen, sindI)schlecht, 2) genügend, Z)ziemlich gut, 4) gut, 5) sehr gut, 6)vorzüglich.

Rücksichtlichderan dieKinder zurichtenden Forderungen sinddieallgemeinen Grundsätzemaßgebend, welchedieAllge- meinen BestimmungendesHerrn Ministers vom 15·Oktober 1872 fürdas Zieleines jeden Unterrichtsgegenstandes auffiel- lenundaus welche hier verwiesenwird.

Jstnun auchbeiBeurtheilung derSchulevon den Lei- stungenderSchüler auszugehen, somußdabei doch aufdie größereodergeringere BegabungderKinder, aufdieZeit,in welchedieVisitation fällt, namentlich ausdieminder günsti- genBedingungenindenDorsgemeinden, aufdieDauer der WirksamkeiteinesLehrersinderSchule,sowieaufandereUm- stände, welchedieFortschrittederSchuljugendunterstützenoder hemmen,eineangemessene Rücksichtgenommen werden,und ist dasdahinGehörigeinderRubrik D. IdesVisitationsberich- teszu bemerken. AlsBezeichnungderAbtheilungenderSchü- lersinddieZiffern I» II,und lll. zusetzen.

o.Werden dievorgeschriebenenSchulbüchernicht gebraucht oder nichtzugelasseneSchulbücher gebraucht,oder sinddie Schnlkinder nicht fämmtlichmitdenSchulbüchern versehen, so mußdies bei den einzelnen Unterrichtsgegenständenerwähnt werde-u. Ebenso muß,wenn von denfestgesetztenLehr-und Stundenpläuen abgewichenworden ist,dies angeführtwerden.

d.Wenn unter O.Iund 2Ansstellungen vorkommen, so ist zugleichdieUrsachederwahrgenommenenMängelimBe- richteanzugeben (siehe auch §. 5). Hierbeiwird diehäusliche Erziehung, dieStellung derEltern zur Schule,der religiöse Sinn, dieLebensweiseund derCharakterderOrtsbewohnerin Betrachtzuziehen sein.

Jn GemäßheitunsererZirkular-Berfügungvom 30.Sep- tember 1875B.10611 istunter A.UaufGrund desauch in dieserHinsichtmitaller Genauigkeitzuführenden Schulproto- kollesanzugeben,wieviel UnterrichtsstundenimLaufedesletzt- verpflossenen Schuljahres wegen kirchlicherDienste des Lehrers inder betreffenden Schule bezw. Schulklasse ausgefallen sind.

e.FürdenFall, daßderRaum indenbetreffendenRu- brikennicht ausreicht, istdem tabellarischen Berichteeinbeson- dererBogenmitdenweiteren Bemerkungen beizufügen.

DerOber- 2c.Schulinspektor hatindererstenHälftedes Monats Märzuns einzuberichten,obdiesämmtlichenSchulen innerhalb desvorausgegangenen Schuljahresvon·ihmrevidirt worden sindund beiden nichtrevidirten zuerläutern,aus welchemGrunde es nicht geschehen ist. Bei den Ober-und Distrikts-SchulinspektorenimNebenamte bezieht diese Berichter- stattung sich jedochnur auf diejenigen Schulen, welcheindem betreffenden Jahrezu revidiren gewesen wären;und esistder- selbendieLiquidationüberdieihnennachMaßgabeder be- stehendenBestimmungen zukommendeu fixirteu Gebühren für diein dem betreffenden Schuljahre abgehaltenen Schulvisita-

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