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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 23. August 1877, Nr. 34.

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Deut

e

Schulgeselygammlung

Ers cheintjeden Donnerstag.

Anzeigendiegespaltene Petitzeile oderderenRaum30Pfenn.

Zu beziehen durchallePostanstalten UndBuchhandlungen umPreise von2Reichsmark25» senn. (1Fl.

IslKr.ishr-) vierteljährlich.Cin- iene

Central-Organfürdas gesammteSchulwesenimDeutschenReiche,

· »«

inOesterreichund in derSchweiz.

uuimernäzfsåfiåeitVorrathig, Rgirt von Tr.Eduutd KkukySeminar-Lehrera.D.

(Berlin, Michaelkirchplatz 6.)

Ill. Jahrgang Berlin, den23.August1877. Ur. 34.

Inhalt: Großherzogth.Baden: Verfüg.desOberschulrathszdieBefreiungdereineGewerbschule besiichendenSchülervomFortbildungsunterrichte betreff.

V:4.Junil877.Verfug.desOberschulraths,dieSchulordnungbetreff«V. 13.Juli1877.Königr.B anern:Minist.-Erl.,dieDisziplinarordnung fürdie k.baue- UschenRealschulen betreff.·V.18.Juli1877.Disziplinar-Satznngen fürdieSchülerderRealschulendesKönigr. Bayern V. 18.Juli 1877.-Freie u.Hansestadt Lnbeck: Bekanntniach.,diemitderGroßherzoglBadischen Regierung getroffeneVereinbarungwegengegenseitigerBehandlung schulpslichtigerKinderbetreff.V. 21.

Juli 1877.Konigr. Preuje n:Erkenntn.desKönigl.Oberverwaltungsgerichts,denAusschlußderGrundsteuervonaußerhalbderSchulgemeinde gelegenenGrund- stückenbeiVeranlagungderSchulsteuer betreff.V.28.März1877.—-Minist.-Erl.,d.wissenschaftlicheVorbildungderKandidatenfürdasSupernumerariat bei der Ver- waltungder indirekten Steuern betreff.V. 13.Juni1877.—-Minist.-Erl.,denReligionsunterrichtandenhöherenLehranstalten betreff.V.14.Jnni187"«.—-Minist.-Erl., Beilagegebühr12Reichsmark

diefortdauerndeGiltigkeitdes-S.33TheilILTitel 12 desAllg. Laudrechts,wie dieBefugnißderStaatsbehördezurDurchführungdieser Bestimmung betreff.V· 19.

Febr.1877.Minist.-Erl.,dieGeiverbejchulenundNealschulen2.Ordn.,derenAbiturienten zurPrüfung fürdenStaatsdienstimMaschinenfachezugelassen werden, betreffend·Vom 9.Juni1877—- Anzeigeu.

GroßherzogthumBaden.

VerfügungdesOberschulraths, dieBefreiungdereineGewerb- schule besuchendenSchülervom Fortbildungsunterrichte betreffend.

Vom4.Juni1877.

Esistzuunserer Kenntniß gekommen, daß fortbildungs- pflichtige Schüler,um sichdemBesuchederFortbildungsschule zuentziehen,Aufnahmeineiner Gewerbschulesuchen,inwel- cher siealssogenannte Gästenur an einemUnterrichtsgegen- stande-wiez. B.demZeichnen, sichbetheiligen.

Indem wirdie.,.Großh.Kreisfchulvisitaturen, Gewerbschul- rätheund Ortsschulbehördenhieraus aufmerksam machen,be- merkenwir,daßdie in§.lAbs.2desGesetzesvom 18.Fe- bruar 1874 »den Fortbildungsunterricht betreffend-«ausgespro- cheneBefreiungdereineGewerbfchule besuchenden SchülerVon derTheilnahmeam Fortbildungsunterrichte nur dann eintritt, wenn dieseSchüleran sämmtlichenineiner Gewerbschulevor- kommendenLehrgegenständen,oderwenigstensandenjenigen sich betheiligen, welche auchin derFortbildungsschule gelehrtwerden.

Karlsruhe,den4.Juni 1877.

GroßherzoglicherOberschulrath.

Nokk.

Nr. 8859. Kramer.

VerfügungdesOberschulraths,dieSchulordnung betreffend.

Vom13.Juli1877.

Man sieht sichveranlaßt, darauf aufmerksamzumachen, daßinSchulgemeinden,wodieUebung besteht, auchan an- deren als denSonn- und kirchlichen Feiertage-n,wiean den sog. Bitttagen,Jahrmarktstagen,Fastnachtu.s.w.dieSchule freizugeben,der dadurch ausfallende Unterricht nachzuholen, bezw. diese Tagean denFerieninAbzugzubringensind.

Auch habendieörtlichenSchulaufsichtsbehördengemäߧ.55 derSchulordnungvon demEintritte solcher besonderen Ferien- tage jeweilsderGroßh. Kreisschulvisitatur Anzeigezuerstatten.

Karlsruhe,den13.Juli 1877.

GroßherzoglicherOberschulrath.

Nokk. .

K

.

An rapi.

dleGroßh-Bezirksümter,Kreisschnloisitaturen

Nr.8997. ch sschVihmM

KönigreichBayern.

Ministerial-Erlaß,dieDisziplinarordnungfürdie k.bayerischen Realschulen betreffend.Vom18.Juli 1877.

Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulungelegenheiten. Jm Vollzugedes§. 27 derSchul- ordnung fürdiek.bayer. Realschulenvom 29. April1877 (DeutscheSchulgesetz-Samml.1877 Nr.26 u. ff.)wird den obengenannten Stellen und BehördeninanliegendemAbdrucke dieallgemeineDisziplinarordnungfürdieRealschulendesKö- nigreichesmitdemBeisügen mitgetheilt, daßdiese Disziplinar- satzungen sofortmit Beginn des neuen Schuljahres Von den Rektoraten den Schülernin feierlicher Weisebekannt zuge- bensind»

Esist Vorsorge getroffen, daßdieSchulrektoratediefür ihre Anstalten nöthigen ExemplarederDisziplinarordnung auf Bestellung bei der einschlägigen Postbehörde durch dieExpeditiondesMinisterialblattes für Kirchen-und Schul- angelegenheitenbeziehenkönnen.

München,den18.Juli 1877.

Dr.V.Lutz.

DerGeneral-Sekretär:

an dessenStatt derMinisterialrath

Dr.v.Völk.

An sämmtlichek.Regierungen,Kammern

desJnnernunddie Rektorate sämmt- licherk.Geiverbschulen.

Nr.9137.

Disziplinen-Satzungen fürdieSchülerderRealschulendesKli-

·

uigreichsBayern. Vom18. Juli1877.

1.Allgemeine Pflichten der Schüler.

§. 1.Von allenSchülernwirderwartet, daßsiesichdurch Religiosität,Sittlichkeit, FleißundAnstandderBildungsanstalt, welche sie besuchen, würdig erweisen."

Jeder Schüler soll sichdaher die«allgemeinen Gesetzeder Sittlichkeit in seinem Thunund Lassenzurunwandelbaren Richtschnur nehmenundsichnie einerunsittlichen, rohenoder gemeinenHandlung schuldig machen.

Religiositätund Gottessurcht bethätigederSchülerinsei- nem ganzenLebenswandel, insbesondere auchinderAusübung derreligiösenPflichten seines Bekenntnisses-.

AlleSonn- und Feiertage habendieSchülerdemGot- tesdienste ihrer KonfessionmitAndachtbeizuwohnen.·

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515 Bauern: Disziplinar-Satzung.f.Schül.d.Realfchulen.V.18.Juli1877. Bayern: Diszipciuax-Satzuug.f.Schijr.d.Rearschureu.V.18.Juri1877. 516

§.2. Gegen seine Mitfchüler soll jeder Schüler stets fried- fertig, freundlichundverträglichseinund allesvermeiden,was eineStörungderallgemeinen Eintrachtund Harmonie herbei- führenkönnte.

Glaubt sicheinSchülerinirgendeinerWeisevon einem Mitschüler beleidigtoderbenachtheiligt, so hatersich deshalb an einenLehreroderan denVorstandderAnstaltzuwenden;

jede Selbsthilfe istverboten.

§.3. DenUmgangmitPersonen, welche Ehreund Sitt- lichkeit gefährden,odersonstverderblichenEinfluß aufdiestu- dirende Jugend üben, habendieSchülersorgfältigzu meiden.

DerUmgangmitdimittirten oderexkludirten Schülern ist durchwegverboten.

§. 4. Strengste Ahndung hat derjenige Schülerzugewär- tigen,derdurchKundgebungunlauterer Gesinnungdie Mora- lität seinerMitschüler gefährdetoder dieselbenzuunsittlichen Handlungen,zurLügeundUnbotmäßigkeitverleitet.

§. 5. DasZiel, welchesdenSchülernderRealschulegesetzt ist, läßt sichnur beiregelmäßigem,angestrengten Fleißeerrei-

chen.DerFleißderSchüler seikeinäußerlicherunderstrecke sich nichtblos auf dieAnfertigungderAufgaben;ergeheviel- mehraus einem tieferenPflichtbewußtseinhervorund äußere sichindergewissenhaftenBenutzungderZeitundderzurgei- stigen Ausbildung gebotenenHilfsmittel.

§. 6. Sinn für Anstandund Schicklichkeitwirdbeijedem Schülereiner Bildungsanstalt vorausgesetzt

BeimVerkehremitMitschülernundanderen Personenbe- fleißigesichderSchülereinesanständigen, sittsamenund beschei- denenBenehmens, sowieeinergebildeten Sprechweise.Die Klei- derderSchüler seien einfachund reinlich,auffallende Kleider- tracht, das-Tragen von Abzeichenund jedeArtgeckenhaften Auftretens istverboten.

§.7. DasLärmen, Raufen, SchneeballenwerfenimSchul- hofeund aufderStraßeoderdenPromenadenderStadt ist den Schülern schonaus Gründen derSchicklichkeituntersagt.

§. s. DemVorstandeundsämmtlichenLehrernderAnstalt

«

istderSchüler stetsinund außerderSchuleGehorsamund Hochachtung schuldig.

Wenn derLehrerindas Lehrzimmereintritt oderdasselbe verläßt,haben sichsämmtlicheSchülervon ihren Sitzenzuerheben.

AuchgegendenPedellderAnstalt haben sichdieSchüler anständigzubenehmenund demselben,wenn erimDienste handelt, Folgezuleisten.

II.Verhalten derSchüler in der Schule und beim Unterrichte.

§.9. AlleSchüler müssenmitsämmtlichenfür ihrenKurs vorgeschriebenenBüchernundsonstigen Lehrmitteln versehensein.

DerSchüler hat auf Reinhaltung seiner Bücherzuhalten unddarfsich insbesondere nicht erlauben, indieselbenetwas

einzuschreiben. -

§. 10. DieSchüler haben sich täglichmitallemNöthigen versehenundanständig gekleidet rechtzeitiginihrem Lehrzimmer einznfindenund hieringeziemenderHaltungdieAnkunftdes Lehrers abzuwarten.

Andere alsdieerforderlichenBücherodersonstige ungeeig- nete DingeindieSchule mitzubringen, ist untersagt.

§.11. Für jede aufderTagesordnung stehendeLektion wirdeinederWeisungdesLehrersgenau entsprechendeVor- bereitung gefordert.

AlleAufgaben hatderSchüler sorgfältigundselbstständig indervon demLehrer angeordneten Weise anzufertigenund

insbesonderedieHausausgaben pünktlichzurbestimmtenStunde

einzuliefern. .

Der Gebrauchvon Uebersetzungen,gedrucktenPräpara- tionen undanderen HilfsmittelndesUnfleißes istverboten.

§.12. Jn derRegel sollderSchüler selbstständigohne Nachhilfe sichzumUnterrichtevorbereiten. Wollen aberaus- nahmsweisedie Eltern oderderen Stellvertreter einem Schüler einennachhelfenden Unterricht ertheilen lassen, so mußdavon dem einschlägigenFachlehreroder dem Rektor Anzeigege- machtwerden.

§.13. WährenddesUnterrichtes muß ununterbrochen Ruhe undAufmerksamkeitherrschen.

Dievon demLehrer gestellten Fragen müssenalleSchüler zulösen versuchen; doch hatnur derGesragtezuantworten,

ohne daß sichdie anderen SchülereinVorsprechenoderEin- flüsternerlauben dürfen.

DieProbeafbeitenhat jeder Schüler selbstständiganzuferti- gen;dasZusammenarbeiten, Abschreiben, sowie jedeandere Art von Unterschleif ist strengeverboten.

§. I4. WährendderUnterrichtsstunden undinden kur- zenPausenbeimLehrerwechsel dürfendieSchüler nie, außer indringenden Fällenunddann immer nur einzelndas Lehr- zimmer verlassen.

Ebensowenig darf währendderUnterrichtszeiteinSchüler oderLehrer ohne Nothaus demLehrzimmer gerufenwerden.

§.15. Esist EhrensachederSchülereinesjeden Kurses, daraufzusehen, daßdieWände undBänke desSchulzimmers rein gehaltenwerden und dieaufgehängtenTafelnund Kar- ten unbeschädigtbleiben. Jedean den Schullokalitätenund

Deren Einrichtung verübte Verunreinigung und Beschädigung

ziehtdieVerpflichtungzumSchadenersatzenach sich.

§.16. Jeder Schüler istzumregelmäßigenundununterbro- chenen Besuchaller Unterrichtsstunden inden obligatorischen

Fächernseines Kurses verpflichtet. ,

Mitgleicher PünktlichkeithatderSchülerdie Stunden des fakultativen Unterrichteszubesuchen,zu demersichamBeginne desSchuljahres gemeldet hat«Ein Austritt währenddesSchul- jahres ist ohne ErlaubnißdesRektors undeinschlägigenLeh-

rers nicht gestattet. . .

§. 17. WirdeinSchüler durch Erkrankungan demBesuche desUnterrichtes gehindert, so hatersofort Anzeigedavon bei demRektorzumachen. Bei unterlassener Anzeige erhältder PedelldenAuftrag,inderWohnung desSchülers Nachsichtzu halten, wofür demselbeneine Gebiihrvon 20 Pfennigen zu entrichten ist.

Beiseinem Wiedererscheinenin derAnstalt hatderSchüler einglaubwürdigesZeugnißüberdenGrund und dieDauer derUnterbrechungdesSchulbesuchesdemRektorvorzulegen.

§. 18. Sollte einSchüleraus irgend einemanderen Grunde wünschen,von derVerpflichtungdesSchul-oderKir- chenbesuchesaus kurze Zeit befreitzuwerden,f sohatersich dazu dieErlaubnißvom Rektorate zu erbitten.

Wer ohnegenügendeEntschuldigungsgründeeine Schul- stundeoder gareinen odermehrere Schultage versäumt, hat strenge Bestrafung,unter Umständen Wegweisuugvon der An- stalt,zugewärtigen.

§. 19. KeinSchüler kann, ohne sichüberdieEinwilligung fderEltern oder deren Stellvertreter genügend ausgewiesenzu haben, seinenAustritt ans derAnstalt erklären.

§.20. Jeder Schüler hatdasvorschriftsmäßigeSchulgeld zuentrichten.GänzlicheodertheilweiseBefreiunghiervonkann

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517 Bayern: Disziplinak-Satzung.f.Schür.d.NeaIschureu.V.18.Juci1877. Bayern: Disziplinak-Satzung.f.Schül.d.Nearschucen.V.18.Juci1877. 518

UUVsolchenSchülern bewilligt werden,dieihre Dürftigkeitdurch amtliche Zeugnisse nachgewiesen habenundzugleichdurchFleiß, FortgangundBetragen dieserVergünstigungwürdig erscheinen- Schülern, welche sichderbewilligten Befreiung unwürdig zei- gen,wirddieselbewiederentzogen.

lII. Verhalten der Schüler außerhalb der Schule-

§. 21. Auchin dervom öffentlichenUnterrichte nichtin Anspruchgenommenen ZeitsollderSchülerdenZweckseines BesucheseinerhöherenBildungsanstalt wohlimAuge behalten;

diefreie Zeit seiderVorbereitungzumUnterrichte,derkörper- lichenundgeistigenErholung und, soweitesmöglich,derPflege edlerKünste gewidmet.

§.22. Das müßigeUmherfchlendern aufdenStraßenund PlätzenderStadt istverboten.

OhnegenügendeEntschuldigung darf sichkein Schülerüber dievomRektorate derAnstalt festgesetzteAbendstunde außerhalb seiner Wohnung aufhalten.

KeinSchüler darfeinenHausschlüsselführen.

Wer ohneVorwissenund GenehmigungdesRektors —- Nothsälle ausgenommen —- eineNacht außer seinerWohnung zubringt,wird dimittirt odernach Umständen exkludirt.

§. 23. Söhne auswärtigerEltern dürfen ihre Wohnungen und Kosthäusernur mitZustimmungdesRektorates wählen, auchnieeinen Wechselindieser Beziehung vornehmen, ohne Vorher beidemRektorate Anzeige gemachtund dessenGeneh- migung eingeholtzuhaben.

» §. 24. DenöffentlichenGerichtsverhandlungen beizuwohnen istdenSchülernverboten.

Zum Besuchevon Vereinen,oder zurTheilnahmedaran, ferner zumBesuchevonTheatern,Konzerte-nundsogenanntenge- schlossenenGesellschaften istdieErlaubnißdesRektorsnothwendig.

Ebenso istden Schülernjede Veröffentlichungdurchdie Presse untersagt, wenn nichtvom Rektor dazudieGenehmi-

gung ertheiltworden ist. s

§.25. Jnder WahlderPrivatlektüresollendieSchüler demRathe ihrerEltern und Lehrer folgen.Die Benutzung

von Leihbibliotheken ist denselben untersagt.

§.26. Seine Erholung sollderSchülertmurin einerWeise suchen,dieseinemAlterundseiner StellungalsZöglingeiner Bildungsanstalt angemessen ist.

DerBesuch anständigerVergnügungsortemit Eltern und erwachsenenAngehörigenist zwarimAllgemeinenerlaubt,kann aber von demRektor nach Umständen eingeschränktoderganz

verboten werden. »

-Unterallen anderen Umständen istdenSchülernderBe- suchvon Wirthshäusernund öffentlichenVergnügungsplätzen strengstens untersagt.

§.27. Das RauchenwirdsämmtlichenSchülernderAn- stalt inwohlmeinender Absicht widerrathen; aufderStraße und denPromenadenderStadt istdasselbestrengeverboten.

§.28. VereinigungennndZusammenkünfte,welchedem ZweckederSchulezuwiderlausen,odermitdemwahren Wohl derSchüler unverträglichsind, dürfen nicht stattfinden. Jus- befondere sindZusammenkünftezumKartenspielenundzu Trink- gelagen strengstensverboten. FürZusammenkünftezuTanz- UUVFechtübungenmußdieErlaubnißdesRektors eingeholt Werden- welcheimFalleeinesMißbrauchesjederzeitzurückgezo- gen werden kann.

§.29. DieBildungförmlicherStudentenverbindungenund dieTheilnahmean solchen, sowie regelmäßigeZusammenkünste an öffentlichenVergnügungsplätzeninderStadt und deren

Nachbarschaftsind strengstens untersagtund zieheninderRe- gel schonimerstenBetretungsfalledieStrafe der Dimission nach sich.

«

§.30. DieVeräußerungvon Büchernoderanderen Ge- genständenohne GenehmigungderElternoderderen Stellver- treter, sowie leichtsinniges Schuldenmachen ist strengstensver- boten. JedeArt von Geldfammlungunter den Schülernder Anstalt istnur mitGenehmigungdesRektors gestattet.

§.31. DievorstehendenDisziplinarsatzungensindfürden SchülerdieganzeZeit hindurchverbindlich,währendwelcher ereinerRealschuleangehört;auch währendderFerien hatder- selbe Alles daszuvermeiden,was seinerStellungalsZög- lingeinerBildungsanstaltzuwiderläuft.

Ebenso sinddieDisziplinarsatzungen fürdiePrivatstndi- renden, welche späterin eineRealschuleeintreten wollen, maß- gebend.Diese haben deshalb, wenn sieineiner Stadt, in dersicheineRealschule befindet, ihreStudien machen, sichbei demBeginne ihresPrivatstudiumsundinderFolgezeitam Anfange jedes SemestersdemRektor derAnstalt vorzustellen.

""

IV.Disziplinarstrafen.

§.32. MachtsicheinSchülerderUebertretungeinerBe- stimmungderDisziplinarsatzungen schuldig, sowirdgegenihn mitDisziplinarstrafen eingeschritten.

«

§.33. DieDisziplinarstrafensindfolgende:

a) Schulstrafen, welchevon jedem Lehrer verhängtwerden können:

I) Verweis, ,

L)Anweisungeines gesonderten Platzes währendder Lehrstunde,

Z)Hausarrest, überdessen ErstehungderSchülerein Zeugniß seinesVaters oder dessenStellvertreter bei- zubringen hat,

4)SchularrestmitBenachrichtigungderEltern;

b) Rektoratsstrasen:

I) Verweis,

2) Karzer (ArrestbeiverschlossenerThüre), Z)EntziehungderSchnlgeldfreiheitund anderer Unter-

stützungen,

.

4)AndrohungderDimission.

§.34. Erweisen sichdiese Strafen alsfruchtlos,oderkom- men schwerereVergeheninFrage, so erfolgtdieDimission.

Der einmalDimittirte kann an einer anderen Realschule wieder aufgenommenwerden. Das Rektorat,beiwelchemer sichzurWiederaufnahme meldet, ist berechtiget, denselbeneiner Aufnahmsprüfungzuunterwerfen.

· »

Schüler,die zumzweitenmaledimittirt wurden,könnennur zueinem letzten Versuche nach VerlaufeinesJahres dieWie- deraufnahmean einer anderen Realschule nachsuchen.

EinSchüler,gegen welchenzumdrittenmale dieDimis- sionsstrase ausgesprochen wurde, kannan keinerAnstalt mehr aufgenommenwerden.

(§.27 Absatz 5, 7, 8,9derSchulordnungvom 29.

April 1877.)

§.35. DieExklusionoderAusschließungvon sämmtlichen Anstaltenwird beinachgewiesenen groben sittlichen Vergehen einesSchülers auf AntragdesLehrerrathesvondem k. Staats- ministeriumdes Innern für Kirchen-und Schulangelegenhei- tenverfügt.

(§.27Abs.10derSchulordnung vom 29.April 1877.)

§.36. Welchevon denausgeführtenStrafen imeinzelnen FallezurAnwendungzukommen habe, hängtvon derArt

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519 LiibcckxVereinbarung gegens.Behandl.schulpfl.Kinder. V.21.Juli1877. Preußen: Ausschl.d.Schulsteuerv.auswärt.Grundst. V.28.März1d77. 520

desDisziplinarvergehensunddemfrüherenVerhaltendesSchü- lersab. Dochwird dabei auch daraufRücksichtgenommen- obderSchüler sein Vergehen offenundreumüthig eingesteht, odersich auf Ausflüchteund Lügen verlegt.

§. 37. GegendenVollzugder inden §§.32——34ein- schließlichausgeführtenStrafen findetkeineBerufung statt.

Schlußbemerkungen.

Vorstehende Disziplinarsatzungen sindam Anfange jedes Schuljahres von dem Rektorate denSchülernin feierlicher Weisebekannt zugeben.

Jeder Schüler solleingedrucktes Exemplar derselbener- haltenund eineBescheinigungdarüberbeibringen, daßerdas- selbe seinenEltern oderderen Stellvertretern zurEinsichtvor- gelegt hat.

Eltern und derenStellvertreter sind verpflichtet,das Rek- torat in derHandhabungderDisziplinzuunterstützenund demselben auf Verlangen Aufschlußüber denhäuslichen Fleiß unddieLebensordnung ihrer SöhneundPfleglingezugeben.

Freie nnd HansesiadtLübech Bekanntmachung,die mitderGroßherzoglichBadischenRegierung getroffene Vereinbarungwegen gegenseitigerBehandlungschul-

pflichtigerKinder betreffend.Vom21.Juli1877.

Nachdem der Senat, aufGrund «derim Rath- und Bürgerschlussevom 30. Oktober 1876 ihm ertheilten Ermäch- tigung, durch gegenseitige Erklärungenmitder Großherzoglich Badischen Regierung dahin übereingekommenist:

daßdiedemLübeckischenFreistaate angehörendenKin- der,welche sichimGroßherzogthumeBaden aufhalten,und diedem GroßherzogthumeBaden angehörenden Kinder, welche sichindemLübeckischenFreistaate aufhalten,nach Maßgabeder imLandedesAufenthaltes bestehendenGe- setzewieJnländerzumBesuchederSchule herangezogen werden sollen;

daß diese NöthigungzumBesuchederSchule nichtnur aufdieeigentlicheElementarschule, sondern,wodaneben eine sogenannte Sonntags- oder Fortbildungsschulemit obligatorischem Charakter besteht, auchauf diesesich erstreckt;

daß jedoch Kinder, welche sich durcheinZeugniß der zuständigen heimischen Schulbehördedarüber ausweisen, daß siederSchulpflicht,wiesie nachderGesetzgebung ihrer Heimathnormirt ist, vollständigGenüge geleistet ha- ben,vom ferneren Schulbesuchezuentbinden sind, auch wenn das am OrteihresAufenthaltes geltende Gesetz einegrößereAusdehnung desobligatorischen Unterrichtes vorschreibt,

wird solches hierdurchzur allgemeinenKunde gebracht, mit demHinzufügen, daß fürdenLübeckischenFreistaatdieAus- stellungderZengnisseüber dieErfüllungderSchulpflichtdem Schulrathe übertragenist.

Gegeben Lübeck,inderVersammlungdes Senates,"

am 21.Juli 1877.

Eduard Hach Dr., Secretarius.

Königreichpreußen

ErkenntnißdesKöniglichenOberverwaltungsgerichts,denAusschluß derGrundsteuer von außerhalbder Schnlgemeinde gelegenen

GrundstückenbeiVeranlagungderSchulsteuerbetreffend.

Vom28.März1877.

JmNamen desKönigs.

JnderVerwaltungsstreitsache

derSchulgemeinde K., Beklagteund Revisionklägerin, wider

dieEigenthümerK., N., P.2c.ebendaselbst,Klägerund Revisionsbeklagte,

hatdas Königliche Oberverwaltungsgerichtinseiner Sitzung vom 28. März 1877,

an welcher2c.2c.Theilgenommen haben, für Recht erkannt,

daß aufdieRevisionderBeklagtendieEntscheidungdes KöniglichenBezirksverwaltungsgerichtszuC.vom 27.

September 1876 zubestätigen,derWerthdesStrenge- genstandes auf54Mark49Ps. festzusetzenunddie Ko- stendesRevisions-Verfahrens der BeklagtenzurLast zulegen.

Von Rechts Wegen.

Gründe.

JnderSchulgemeindeK. werden dieKostenderUnterhal- tungderSchule nachdemMaßstabederKlassen-,Grund- und Gebäude-Steuer aufgebrachtBeiderimJahre 1874erfolgten AusschreibungvonSchulbaukosten, LehrergehaltundSchulholz- geld istdenEinwohnern, welche außerhalbdes Schulbezirkes Grundstücke besitzen, auchdieGrundsteuer von diesen Grund- stückeninRechnung gestellt. Acht so belasteteEigenthümer—- dieinrubro genannten Kläger—- hieltendiesfür nichtge- rechtfertigtund beantragtenbei demKreisausschussedesKreises S., denGemeindevorsteherK.anzuhalten, eineandere Repar- tition auszustellen.

Der Kreisausschußleitete das Verwaltungsstreitverfahren ein,inwelchemermitdenKlägernund dem Schulvorstande verhandelte,undentschieddemnächstunterm L.Juni1876 dahin:

daßdieVeschwerdeführervon demSchulvorstandemit derGrundsteuervon außerhalbderGemeinde K.liegen- denGrundstückenzuden Schulbeiträgen nicht herange- zogenwerden können.

Hiergegen legtederSchulvorstand Berufung ein;dasBe- zirksverwaltungsgerichtzuC. wiesjedoch,nachdemdieKläger noch angegeben hatten, daßvon ihnenpro 1875 fürdieau- ßerhalbdes Schulbezirkes liegenden Grundstückean Schulbu- trägen 54,49Mark erhobenseien,mittels Erkenntnissesvom 27. September1876 dasRechtsmittelzurück,indem es, unter FestsetzungdesWerthes desStreitgegenstandes aus 60Mart, dieKostendesVerfahrens außer Ansatz ließ,die baaren Aus- lagendesVerfahrensund derKlägeraberderSchulgemeinde K. zurLast legte.

,

s Derzweite Richter führt zunächstaus, daß, insoweit es sich um Baukosten handele,eineBerufung nach §.135X.Zbder Kreisordnung nichtzulässigseiund begründetseineEntscheidung imWeiteren,wiefolgt:

Nach §.31«TheilII. Titel12 Allgemeinen Laudrechts sollendieBeiträgeunter dieHausväterdesSchulortes nach Verhältniß ihrerBesitzungenund Nahrungenbil- lig vertheiltwerden. Die Vertheilung geschieht nach Analogiedes§.43TheilII.Titel7AllgemeinenLand- rechtsinderRegel nachdemVerhältnisse,in welchem

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