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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 14. Juni 1877, Nr. 24.

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FIEZFHJZFZWYZIFTHE-VIIICentral-Organfurdas gefammteSchulwesentm Deutschen Reiche, Aufs-effngglesxztmsnskfxftxgze

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ielne uuimerngbfsånlpteitvorrathig, RedlglrtVon « gg

Jst-.Eduard Kelter-,Seminar-Leyrer a.D.

(Berlin,Michaellirchplatz 6.)

W. Jahrgang üerlimden 14.Juni 1877. Ur.24.

Inhalt: Großherzogthum Oldenburg: Ministerialbekanntmachung,betreffend ErlassungeinesReglements fürdieMaturitätsprüfungenanden GhmnasiendesGroßherzogthumsVom12.April1877.—- ReglementfürdieMaturitätsprüfungenandenGnmnastendesGroßherzogthumsVom12.

April1877. KönigreichPreußen: ErtenntnißdesKöniglichenObertvaltungsgerichts,dieHeranziehungderGeistlicheninNeuvorpommernundaufRü- genzuSchulbeiträgen betreffend.Vom7.Februar1877. Ministerial-Erlaß,die Remuneration fürdeneineLehrerstelle vorübergehendverwaltenden Prä- paranden, insbesonderedieGewährungeinerStaatsbeihilfebetreffend.Vom 10.

Februar1877.--— Miuisterial-Erlaß,dieFortdauerderZuständigkeitzum SchulverbandenachdemAustritt ausderKirche betreffend.Vom20.Februar187. Ministerial-Erlaß,dieBeitragspflichtderGeistlichenundderLehrer zurUnterhaltungderSozietätsschuleubetreffend.Vom27.Februarundvom28.Februar1877.

Ministerial-Glosse, denWohnungsgeldzuschußfürdie VorsteherundLehrerderKönigl. Präparandenanftalten betreffend.Vom15.März1877. Anzeigen. —-

t

GroßherzogthumQldeuburg. H Eine»Dispeusation·vondiesenBedingungen kannaus- Ministerialbekanntmachung,betreffend ErlasfuugeinesReglements UahmsjwflieaufGVUUDemesmthvlktenAntragesderPrufungs- fürdieMameitijkspküspngknkm denGymkmsieudesGepßhek- Kommissionvom Staatsministerium, Departement derKirchen

zogthums. Vom12.April1877. undSchulen, bewilligtwerden.

MitHöchsterGenehmigung wird,unter Aufhebungderbis-F §.4- ZUIAfoUg zUVPrüfung.

her geltenden Bestimmungen,nachstehendes s Nach geschehenerMeldung beruftderDirektor die derPrü- Reglement fungsastommission angehörigen MitgliederdesLehrerkollegiums fürdieMaturitätsprüfungenan denGymnasien szuf einerKonferenz,inwelchereinUrtheilüber denganzen sitt- desGroßherzogthums lichenundwissenschaftlichenStandpunkt dereinzelnenAbitu-

erlassens -

rieuteu festgestelltwird. Ergeben sichdabei Bedenken hinsicht- Oldenbukg-12·April1877. lichderReife einesSchülers-,so ist demselbenvom Direktor der

Staatsministeriums Eintritt indiePrüfung ernstlich abzurathen. BestehtderBetref- DePOVkeMeUtderKirchenUndSchulen— lsendeindessen ungeachtet dieser Warnung auf seine Zulassung, MUtzeUbecher— sokannihm diese,unter den im§.Zangegebenen Vorausset-

Lehmann zungen, nicht verweigertwerden.

Reglement fürdieMatnritätspriifungenandenGyncuafiendes

D. P

§«TKPWTRNSTTMTMIMon«

GroßherzogthumsVom12. April1877. je rufung,owmnschnesphL . »

§«l. Zweckder Prüfung «« l.auseinem Regierungskommissar,welcherbeifdermund-

DerZweckderMamritätsprüfungist,festzustellen,daßder lichen Prüfungund tu denSitzungender Kommission,denen eranwohnt, denVorsitz führt.

Ausnahmsweisekann derDirektor desGymnasiumszum Regierungs-Kommissar bestelltwerden,insolchem Falle hatder- Abiturient denjenigenGrad geistiger Bildungundwissenschaft-

licherKenntnisseerreicht hat, welcherdas ZieldesGymna- stalunterrichtesist.

§. ZeitderPrüfung selbebeiseinerUnterschrift auch diese außerordentlicheFunk-

.

DiePrüfungwird inderRegelimzweiten, ausnahms- zmmbemerklichzumachen-

Welseauch imersten SemesterdesSchuljahres,und zwar in-; 2.aus demDirektor, welchemdie ganze übrige Geschäfts- nerhalbderletzten2Monate desSemesjeksabgehalten leitungobliegt,und denjenigen LehrernderAnstalt, welcheden

§»Meldungzur Prüfung. wissenschaftlichenobligatorischenUnterrichtin·derobersten Klasse DieAhiturienten haben sich3 Monate VorAblan desSe- (Prima, bezw.Ober-undUnterprtma) erthetlen.

mestersunter EinreichungeinesLebenslaufesbei demDirektor UeberallediePrüfung betreffenden BerathungenundBe- ihres GymnasiumszurPrüfungzu melden« schlüfsederKommission,wieüberdiePrüfung selbstwerden

· BerechtigtzurMeldungsindnur solche Schüler, welchemit ProtokollefürdiePrüfungsakteu ausgenommen.

Emtechnungdes laufenden Semesters zweiVolleJahre die §.6. Die inder Prüfung zustellenden Anforde-

eksteKlasseeines Gymuasiumsund davon mindestens Das . VUUgeUs

letzt-eSemesterbeidemjenigenGymnasium,beiwelchem siedie Ueber das Maßderbeider PrüfungzustellendenAn-

PVUfLEUgbestehen wollen, besuchtund an demgesammten obli- forderungeu geltenfolgendeBestimmungen:

gaWUscheUUnterrichttheilgenommenhaben.«JstdieersteKlasse a) Jm Deutschen. Der Abiturient sollimStande sein, inzwei Stuer mit

. . jeeinjährigemLehrkursusgetheilt,somuß em mseinem Gesichtskreiseliegendes, allgemeines Thema derAbtturtent«dasletzte Jahr, bezw.wenn ervorhereinan- - mitrichtiger AnordnungdesInhaltes ineiner korrekten dekesGymllusiumbesucht hat,das letzteSemesterderoberen undangemessenenSchreibartzu bearbeiten. Sein münd-

Sthe angehokt haben. licherAusdruck muß einige Gewandtheitinzusammen-

(2)

363 Oldenburg: MaturitiitsprüfungenanGnmnasien Vom12.April1877. Oldenburg:MaturitätsprüfungenanGymnasien Vom12.April1877.364 »

hängenderund folgerichtigerRede erkennen lassen. Er sollvon derEntwickelungderLiteratur inihren wichtig- stenEpocheneineUebersicht besitzenund miteinigen klas- sifchenWerken derNationalliteratur, sowiemitde»nge-

bräuchlichenVersformenbekannt sein.

b) Jm Lateinischen. Der Abiturient sollein Thema, dessen Inhalt innerhalbdesSchulunterrichtes liegt, in freierkorrekterDarstellungmit einigersthlistischerGe- wandtheitundBeherrschungdesklassischenSprachstoffes bearbeiten, sowieeinen Deutschen Textvon angemesse- ner Schwierigkeit, freivon grammatischen Fehlernund gröberenGermanismen indenentsprechenden lateinischen Ausdruck übertragenund früher nicht geleseneStellen einesprosaischen Schulautors von nicht besonderer Schwie- rigkeit sofort übersetzenund erläutern können.

o) Jm Griechischen mußerleichtere, nichtgeleseneStücke eines derinPrima üblichen Prosaisten, sowiedenHo- mer auch ohne vorhergegangene Präparation übersetzen und erläutern,und einen deutschen Textvon angemesse-

"

nerLeichtigkeit ohne erhebliche VerstößegegendieGram- matikin’s Griechische übersetzenkönnen.

d) Jm Französisch-en isteinekorrekteAussprache, Sicher- heitindenFormenund in denHauptregelnder Gram- matik,einige UebungimschriftlichenAusdruck und ein geläufiges Verständniß nichtzuschwierigerStellen pro- saischerundpoetifcherAutoren erforderlich.

e)Jn der Religionslehre sollderAbiturientvon dem Inhalte und Zusammenhange der biblischenSchriften und von derEntwickelungder christlichen Kircheund LehreeineklareUebersicht besitzen.

f) Jn der Geschichte ist eine sichereundzusammenhän- gende KenntnißderHauptereignisseallerEpochen, sowie einegenauere der griechischen, römischenund deutschen Geschichte,

g)in der Geographie eine übersichtliche,aber feste KenntnißderallgemeinenphysischenundpolitischenVer- hältnissederLänder aller Erdtheile, insbesondereEuro- pa’sund einespeziellereDeutschlandszuverlangen.

h) Jn derTMathematit Jn derGeometrie istzufor- dern,vollständigeBekanntschaftmitdenSätzenderPla- nimetrie und UebunginderLösungvon Konstruktions- Aufgaben, Kenntnißindenwichtigstentrigonometrischen FormelnundUebungin sderBerechnungvon trigono- metrifchen Aufgaben, Bekanntschaftmitder Stereometrie biszurInhalts- undOberflächen-BerechnungderKörper;

inderAlgebra Sicherheit in«derBuchstaben-Rechnung, einschließlichderPotenz-undWurzel-Rechnung Sicher- heitimNechnenmitLogarithmen, Kenntnißdesbino- mischen Lehrsatzes,derarithmetischenund geometrischen Reihen, derLehrevon den Kombinationen,derKetten- brücheund ihrer Anwendung,derGleichungent.undL.

Grades und solcher höheren Grade, diesich aufden2.

Grad reduzirenlassen.

Will einAbiturientaußerdemallgemeinenReifezeugnifse sich aucheinsolchesinderPhysik,imEnglischenoderimHe- bräischen erwerben, so isterauch hierinzurPrüfung zuzulas- sen,-imEnglischen jedochnur, insoferndasselbeobligatorischer Unterrichtsgegenstand«desbetreffendenGhmnasiums ist. Die zustellenden Anforderungen sind folgende:

i) Jn der Physik. KenntnißdermathematischenGesetze derMechanikund ihrerAnwendungen,derAkustiknnd

OptikundihrermathematischenBegründungen,derEr- scheinungenaus demGebiete derWärme,desMagne- tismus undderElektrizitätund dersieerklärendenHy- pothesen.

k) Jm Englischen sinddiegleichen Anforderungen,wie

imFranzösischenzustellen. »

l) Im Hebräischen. Sichere KenntnißderFormenund UebungimUebersetzenderhistorischen Bücherund leich- teren Psalmen.

.Ausnahmsweise istzua-—h dieKompensation zulässig- nach welcherdasZurückbleibenindemeinenGegenstande durch desto befriedigendere Leistungenineinemanderen gedecktwird.

Eine solche Ausgleichung ist namentlichindemgegenseitigen VerhältnissederMathematik zuden alten Sprachen anwend- bar. Jndem Gegenstande, für welchendieKompensationzu- gelassen wird, dürfen jedochdieLeistungen keinesfalls unter daßMaß herabgehen, welches fürdieVersetzung nach Prima gefordertwird.

§. 7. Art und Inhalt der Prüfung.

DiePrüfungzerfälltin eineschriftlicheundeinemündliche Bei derschriftlichen Prüfung sind folgende Aufgaben-zu stellen:

l. eindeutscherAufsatz, 2.einlateinischer Aufsatz,

Z.dieUebersetzungeines deutschen Textesin’sLateinische, 4.die Uebersetzungeines deutschen Textesin’s Griechische

oder eines griechischen Profastückesin’s Deutschemit Beantwortung der dazu etwa gestellten grammatischen Fragen-

5.dieUebersetzungeines deutschenTextesin’s Französische, 6.Lösungvon zweigeometrischenund zwei arithmetischen

AufgabenmitDarlegung desVerfahrensundderange- wendeten Sätze.

DiemündlichePrüfung erstreckt sich aufdieReligionslehre, diedeutsche,lateinische,griechischeund französischeSprache, GeschichtemitGeographie, Mathematik,sowie aufdiehebräi- sche Sprache fürdiejenigen, welcheinletzterereinReifezeugniß erhaltenwollen«

Jn derReligionslehre sindnur Diejenigenzu prüfen, welchean dem obligatorischen christlichen Religionsunterrichte des betreffenden Gymnasiums Theilgenommen haben, sowie diejenigen Extraneer, welche, falls siedasGymnasium besucht hätten,zurTheilnahmean diesem Unterrichteverpflichtetge- wesenwären.

JnderPhysikund imEnglischenbleibtdieArtundWeise derPrüfungdemErmessenderPrüfungs-Komniissionüberlassen.

§.8. Schriftliche Prüfung.

DieAufgabenwerden in derRegelvon denjenigen Leh- rern vorgeschlagen, welchender betreffende Unterrichtinder obersten Klasse obliegt,undzwarfürdendeutschen undlatei- nischenAufsatzin je dreifacher, fürdiemathematischenArbei- teninje doppelter Zahl. Sie sinddemDirektor zeitig mitzu- theilenund bestimmtsodanndiePrüfungs-Kommissioninei- ner möglichstnahevor derPrüfung abzuhaltendenSitzungdie

Aufgaben. -

. §..9. Fortsetzung

"

DieArbeiten sind imLaufe einerWochean denvorn Di- rektorzubestimmendenTagen anzufertigen.

Fürdendeutschenund lateinischenAussatzsindje5,für diemathematischen Aufgaben zusammen 4, für jededer übrigen Arbeiten je nach ihrem Umfange2—3 Stunden als Arbeits-

(3)

365 Oldenburg: MaturitätsprüsungenanGnmnasienVom12.April1877·

zeitzubestimmen,nachderen AblaufdieArbeiten,wenn auch unvollendet,abzuliefern sind. Werden sie früherabgeliefert, fOistvon dem aufsichtführendenLehrerdie Ablieferungszeit aufderArbeitzunotiren.

DieAnfertigungder Arbeiten istvon denderPrüfungs- Kommission angehörenden Lehrern nacheinem vom Direktor zu bestimmendenTurnus strengzubeaufsichtigen.Mit Aus- nahmederLogarithmentafeln istdieBenutzungvon Hilfsmit- telnuntersagt. Werdemzuwider handeltodersichsonsteiner Täuschungschuldigmachtoderdazu behiflich ist,WirdNachge- fchehener AnzeigedesaufsichtführendenLehrersvom Direktor, jedochinzweifelhaften Fällen vorbehältlicheinerBeschließung

derKommission, sofortvon der Prüfung ausgeschlossen.Wird dieTäuschungerstnachträglichentdeckt, sokann auf Beschluß derKommissiondas Maturitätszeugnißvorenthalten oderzu- rückgenommenwerden. Ueber diese Bestimmungen sind die ExaminandenvorBeginnderPrüfung ausdrücklichzubelehren.

§.10· Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten.

DieangefertigtenArbeiten werden Von demLehrer,wel-»

cherdieAufgabe vorgeschlagen, korrigirt,miteinermotivirten Beurtheilung versehenund sodannunter den Mitgliedernder KommissioninZirkulation gesetzt, nachderen Beendigungder Ausfall der schriftlichenPrüfungin einervom Regierungs- Kommissar anzusetzenden mündlichen Berathungder Kommis- sionfestgestelltwird. DieArbeiten sind nachoen 4Abstufun- gen »sehr gut,gut,genügend,ungenügend«zucharakterisiren.

Sind dieArbeiten eines Abiturienten inderMehrzahl der- Hauptfächer:Deutsch,Lateinisch, Griechisch,Mathematik—- als ,,ungenügend«zensirt, so ist derselbe, sofern seine Reife auchin GemäßheitderBestimmungdes§.4Bedenkengefundenhatte, von der weiteren Prüfung auszuschließen.

Jnderselben Sitzung ist sodannderGangdermündlichen Prüfung festzustellen, insbesondere sinddieGegenständeund Autoren,inwelchengeprüftwerden soll, ihre Reihenfolgeund i Zeitdauerzubestimmen.Dabei istmaßgebend,daßdie münd- lichePrüfungsowohl nachihrem Umfangeund Inhalte, als inBezug aufdieeinzelnen Examinanden,die Ergebnisseder schriftlichenPrüfungzuvervollständigenbestimmt ist.

§.11. Mündliche Prüfung.

Dievon demRegierungs-KommissarimEinvernehmenmit dem DirektoranzusetzendemündlichePrüfung ist innerhalbder letzten3Wochenvor SchlußdesSemester-s abzuhalten. Jn deneinzelnenFächern prüfen diejenigen Lehrer, welcheden be- treffenden Unterrichtinderobersten Klasse ertheilt haben. Al- lenLehrernderAnstaltstehtesfrei,derPrüfungbeizuwohnen.

·

DerAusfallderPrüfunginjedem einzelnenFacheistin einer TischBeendigungderselben abzuhaltenden Berathungder

KDMMIssFLIUNachdenim§.10gedachtenvierAbstufungenzu charakterisierwobeiderprüfende LehrerdieVorschlägezu

machen hat. -

Das Protokollüber diemündlichePrüfungmuß außer denZensuren ergeben, worin jederAbiturient geprüftwor- denist,

. §.12. Schlußberathung.

« JU.derSchlußberathungist aufGrund desAusfalles der

MammerPrüfung festzustellen,obdenExaminirten das Nei-

feteugmßzuertheilen istodernicht. BleibtdieBeantwortung dæsprFrage zweifelhaft- sokannfürdieBeurtheilungderReife CUfdas nach§-4festgestellteUrtheil der Lehrerkonferenzzu-- EineRücksichtnahmeaufden von dem rückgegrifsenwerden.

Abiturienten gewählten Beruf ist unzulässig- i

i

Oloenburg:MaturitätsprüfungenauGymuasien. Vom12.April1877. 366

Entstehtbei einerAbstimmung Stimmengleichheit, soent- scheidetdie Stimme desVorsitzenden

Das Protokollüber dieSchlußberathungistvon sämmtli- chenMitgliedernderKommissionzuunterschreiben

§.Is.

VondemAusfallederPrüfung ist den ExaminirtenKennt- nißzugeben,das Reifezeugnißwird ihnen jedoch erstam SchlussedesSemesterseingehändigtundbleiben siebis dahin inihrem BerhältnißalsSchillerandieSchnlordnung gebunden.

GegendieEntscheidungderPrüfungs-Kommission findet ein Rekurs nicht statt. Derjenige, welchem daß Zeugnißder Reife versagtworden ist,kann sich jedoch nach Ablaufeines Jahres oder,wenn solchesvon derPrüfungs-Kommissionaus- drücklichausgesprochenworden ist, nach Ablaufeines halben Jahres zu einerabermaligen Prüfung melden, beideren Aus- fallesseinBewendeu behält.

§.14. Zeugniß.

Das ZeugnißderReifewirdvon dem Direktor oder ei- nem von demselben beauftragten, derKommission angehören- denLehrer nachdeminderAnlage beigefitgten Formulareent- worfen. Dasselbe muß außerden allgemeinen Urtheilen—- Zisserl.desFormulares—- dievon denbetreffenden Lehrern vorzuschlagenden speziellen Urtheileüberdieeinzelnen Fächer, sowiediebeiderPrüfung festgestellten einzelnen Zensurenun- terZifferII.enthalten.

DieZeugnissewerden von allenMitgliedernderPrüfungs- Kommissionunterschrieben,von demRegierungs-Kommissarund demDirektor unter Beidrtickung ihrerAmtssiegel.

§.15. Extraneer.

Aspiranten, welcheeinemOldenburgischenGymnasiumnicht angehören, habendieGenehmigung ihrerZulassungzurMa- turitätsprüsung3Monate vor SchlußdesSchulsemesteirsbeim Staatsministerium, Departement derKirchenundSchulen,zu beantragen und zwar unter Einreichungeines schriftlichenLe- benslanses und derZeugnisseder bisherigen Lehrerüberihre wissenschaftlicheVorbereitungnnd ihre sittliche Führung. Jm FallederZulassungwerden dieAsspirantenderPrüfungs-Kom- missioneines Gymnasiums überwiesen,von welcher ihre Prü- fungan demnächsteintretendenTermin gemeinschaftlichmitden« Abiturienten und nachden Bestimmungen dieses Reglements vorgenommen wird.

DiePrüfungs-Kommission kann,wenn sie solches füran-

gemessenhält,diePrüfung auch auf andere, alsdie im§.7 gedachten LehrfächerdesGymnasial-Unterrichtes ausdehnenund diemündlichePrüfung gesondertvon derjenigenderAbiturien- tenvornehmen.

«

FürdieTheilnahmean derPrüfung habendieExtraneer einepraenumerando an dieSchulkasse einzuzahlende Gebühr von 30 M.zuentrichten,welchezumVortheilderGymna- sialbibliothekzu verwenden ist.

Anlage. FormulardesMaturitätszeugnisses.

Großherzoglich Oldenburgisches Gymnasium inN.

Zeugnißder Reise.

DieGroßherzoglichePrüfungs-KommissionhatdemZög- lingedesGymnasiumsinN.

N.N. «

aus«.......,geborenam ........zu.......,

Sohndes .....,.....Konfession,

nachdem derselbedas Gymnasium seit.....von der

, .Klassean (bezw.und vorherdas Ghmnasiumzu

....Jahrebiszur...Klasse) besuchtund derPrima

(4)

367 Preußen: Heranziehung d.Geistlichenanchulbeiträgeu.V.7.Febr.1877.

...Jahre angehört hat, aufGrund dermitihmange- stelltenvorschriftsmäßigenPrüfung

sp

dieReifefürakademischeStudien zuerkannt,und ihm unter Berücksichtigungseiner bisherigen Schulzeugnisse folgendes Zeugnißausgestellt:

I.(Schulbesuch, sittliche Führung, Fleiß) Il.Kenntnisseund Leistungen

1.imDeutschen.

.imLateinischen.

imGriechischen.

imFranzösischen.

.inderReligionslehre.

.inderGeschichte.

inderGeographie.

inder Mathematik imHebräischen.

imEnglischen.

Il. inderPhysik.

12.imTurnen.

Erbeabsichtigt sichdemStudium der .....(bezw.dem

...Fache)zuwidmen.

Datum.

Die Großherzogliche Prüfungs-Kommission.

Unterschriftund Siegel UnterschriftdesDirektors desRegierungs-Kommissars. und SiegeldesGymnasiums.

UnterschriftenderübrigenKommissions-Mitglieder.

FOSOOEPO

10.

Königreichpreußen ErkenntuißdesKöniglichenOberverwaltungsgerichts, dieHeran- ziehungderGeistlicheninNeuvorpommernund auf Rügenzu

Schulbeiträgenbetreffend.Vom7.Februar1877.

JmNamen desKönigs.

JnderVerwaltungsstreitfache

desPastorP.zuV., KlägersundRevisionsklägers, wider

denSchulverband V.,vertreten durchdenSchulvorstand, Beklagtenund Revisionsbeklagten,

hatdas Königliche Oberverwaltuugsgerichtinseiner Sitzung vom 7.Februar 1877,

an welcher2c.2c.Theilgenommen haben,

für Recht erkannt, .

daß aufdieRevisiondesKlägersdieEntscheidungdes KöniglichenBezirksverwaltungsgerichtszuStralsnnd vom 10.Juli 1876 zubestätigen,dieKostendesRevisious- »

verfahrens demRevisionsklägerzurLastzulegenund derWerthdesStreitgegenstandes auf142Mark20Pf.

festzusetzen.

Von Rechts Wegen.

» Gründe:

JmMai 1874 fordertederRendaut derSchulkassezuV.

von demPastor P. daselbst nach Verhältniß feines außeramt- lichenEinkommens BeiträgezurSchulkasse, welche derselbever- weigerte. Ein bei demAmtsvorstehergestellterAntragdesRen- danten auf Beitreibung dieserSchulbeiträgewurde am 21.No- vember 1874 zurückgewiesen.

«

Jn Folgeeines BeschlussesdesSchulvorstandes vom 7.j April1875 wurde der frühere Antrag des Rendanten beim Amtsvorsteher wiederholtund nunmehr für begründet erachtet;T auchwurde durch Mahnzettel des Amtsvorstehersvom 7.Ok- tober 1875 derPastor P.zurZahlung derSchulbeiträgefür:

Preußen: Heranziehungd.Geistlichean Schulbeiträgen.V.7.Febr.1877. 368

dieZeitvom 1.Januar 1874 bis zuml.Oktober 1875 mit 142Mark 20Pf.beiVermeidungderExekution aufgefordert Hiergegen hatderPastorP. am 23.Oktober 1875 bei dem KreisausschußdesKreisesRügen durch AnstellungeinerKlage gegendenSchulverband V.Einspruch erhoben.

Kläger behauptet, daßdieGeistlicheninNeuvorpommern undRügenbiszumErlaßdesGesetzesvom 23.Februar1870 von allen Steuern und Abgaben jederArtmitAusnahmeder Klassen-und klassifizirten Einkommensteuerrechtlich befreitge- wesenseienund daß dieses Privilegium durchdas gedachte Gesetznur hinsichtlichderKommunalabgaben, nichtaberhin- sichtlichderLastender»Schulsozietätaufgehoben fei. Eventuell könntederBeitrag erst seitdemBeschlussedesSchulvorstandes Vom7.April1875 erfordertwerden. Kläger berechnet hiernach seinen Beitrag aus42Mark undhatdarauf angetragen-

den Schulverband V.zuverurtheilen, denKlägervon BeiträgenzurSchulkasse unbedingt sreizulassenevent.

abersolchenur fürdieZeitvom 1.April1875bis 1.

Oktober 1875 mit42Mark von ihmzuerfordern.

Der Beklagte hatdas behauptete PrivilegiumderGeistli- chen bestrittenund auszuführen gesucht, daßdas Gesetzvom 23.Februar1870 auch aufdenvorliegenden Fall Anwendung finde.JndemUmstande, daß KlägerdenBeschlußdesSchul- vorstandesvom 28.September 1875, dieexekutivischeBeitrei- bungder streitigenBeiträge betreffend, mitunterzeichnet hat, siehtderBeklagteeinAnerkenntnißdesKlägers.

Der Antrag ist auf ZurückweisungderKlagegerichtet.

NachdemKlägerindermündlichen Verhandlung bestritten hatte,daßerdurchdiegedachte MitunterschrifteinAnerkennt- niß habe abgeben wollen,"wurde von dem Kreisausschußdes KreisesRügenam 1.Februar1876dahinentschieden,

daß Klägermitseiner Klage abzuweisen, ihmdieKosten des VerfahrenszurLastzulegenund derWerthdes Streitgegenstandes auf142 Mark20Pf. festzusetzen.

Jn den Gründen istzuGunsten desKlägers ausgeführt, daßeinAnerkenntniß desselbeninderMitunterschristdesBe- schlussesvom28.September1875 nicht liegeund daßdasGe- setzvom 23.Februar1870 hiernichtanwendbar sei,weildas- selbenur vonKommuuallasten spreche,dieSchule aufdemplat- tenLande inNeuvorpommern aber keineEinrichtung derpo- litischenGemeinde sei, sondernauf Assoziation nach Maßgabe desRegulativsvom 29.AugustIle beruhe. Zur Motivirung der AbweisungdesKlägerswird darzulegengesucht, daßdie behaupteteFreiheitder Geistlichenvon Steuern und Abgaben jederArtnichtanzuerkennen sei,indem dieälterenRechtsquel- lennur von derFreiheitderHäuserderGeistlichen sprächen.

Hätteaberauch früherdiebehauptete unbeschränkteFreiheitbe- standen, sowäresie durchdas alslexspecialiszubetrachtende Regulativvom 29.August1831 aufgehoben,danach§.5da- selbstdiesixe Besoldungdes Lehrersvon sämmtlichenFami- lienvorständendesSchulbezirkes ohne UnterschieddesStandes und desGlaubens alspersönlicheLast nachdemKlasseusteuer- fuße aufzubringen fei. Hierzu komme, daßdieLehrerbesoldung nur einErsatz fürdasfrüher gezahlte Schulgeld sein solleund eine Befreiungvon diesem fürdieGeistlichen,welcheKinder indieSchule schickten, auchinden älterenKirchenordnungen nicht ausgesprochen sei. DerRendant desBeklagten sei hier- nachimMai 1874 völlig berechtigt gewesen,dieBeiträgepro 1874 von demKläger einzufordenz mithin sei auchdas Ver- langenderNachzahlung fürdas Jahr 1874den Gesetzenent- sprechendund dereventuelle Klageantrag hinfällig.

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