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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 13. Dezember 1877, Nr. 50.

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Deutsche

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Von2Reichsntarl25senm(1Fl.

13Erz-. öftr.)vierteljährlich.»Ern- ielneNummern- soweitvorrathtg,

2Pfenn.

Central-Organfürdas gesammte SchulwesenimDeutschenReiche,

inOesterreichundinderSchweiz.

Redigirtvon Sir.Eduatd KellktzSeminar-Lehrera.D..

(Berlin,Michaelkirchplatz 7.)

M. Jahrgang. Berlin,den 13.Dezember1877. Ur.Zo.

Inhalt: GroßherzogthnmBaden: VerfügungdesGroßherzoglichenOberschulrathes,die VereinbarungzurSicherungdesSchulbesuches betreffend·

Vom20.Oktober1877.—- KönigreichPreußen: VerfügungderKomglichenZiegierungzuSchleswtg, diedurchkommissarischeErnennungeinesKreis- schulinsuektorsimHauptamtefürdiePropsteien Tondern-Lügumkloster»undLoh-MogeltondernveranlaßtenVeränderungenderResfortverhältiiiffein denVolks- schulangelegenheiten dieser Propsteien betreffend.Vom15.Oktober 18-H; JnstruknonenfürdenKontglichemLandrathdesKreisesTondern,betreffenddie Verwaltung derVolksschul-AngelegenheitenindenLand-undFleckens-Schuldtstriktender Propsteten Tonderu-LügumklosterundLob-Mögeltoudern.Vorn15.

Oktober 1877.—- Dienstinstkuktiou fürdenKöniglichenKreisschultnspektorBurgdorfmTondern. Vom15· Oktober1877.—- Geschästs-Anweifungfürdie Beilagegebühr 12Reichsmarl

mitderöffentlichenArmenpflegeBerlins betrauten städtischenOrgane. Vom6. September 1875. (Fortsetzung.) «Anzeigen. GroßherzogthumBaden.

Verfügung» desGroßherzoglichenOberschulrathes,dieVereinba- ruug zurSicherungdesSchulbesuches betreffend.

Vom20. Oktober 1877.

NachdemdieGroßh. RegierungmitdenRegierungenvon Preußen, Sachsen, Württemberg, HessenunddemReichslande Elsaß-Lothringen schon früher Vereinbarungen zurSicherung desSchulbesuchesgetroffen, ist dieselbe neuerdingsmitdenRe-

gierungenvon -

Mecklenburg-Schwerin,Sachsen-Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg,Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten- burg, Sachsen-Koburg-Gotha,Anhalt,Schwarzburg-Ru- dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reußältere Li- nie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe,Lü- beck,Bremen und Hamburg

ebenfallsdahin übereingekommen,daßdie demGroherzogthum angehörendenKinder, welche sichin einemderbezeichnetenBun- desstaaten aushalten,und dieeinem derletzteren augehörenden Kinder, welche sichimGroßherzogthumaufhalten, nach Maß- gabederimLande desAufenthaltesbestehenden Gesetze,wie JnländerzumBesuchederSchule herangezogenwerden sollen;

daß diese Nöthigungzum Besucheder Schule sichnicht nur auf dieeigentliche Elementarschnle, sondern, wodaneben eine sogenannte Sonntags- oder Fortbildungsschulemit obli- gatorischem Charakter besteht, auch auf diese sich erstrecke;

daß jedoch Kinder, welche sich durcheinZeugnißderzu- ständigen heimischen Schulbehördedarüber ausweisen, daß sie- derSchulpflicht,wiesie nachderGesetzgebungihrer Heimath normirt ist, vollständigGenüge geleistet haben, von fernerem Schulbesuchezuentbinden sind, auchwenn das am Orteihres Aufenthaltes geltendeGesetzeinegrößere Ausdehnungdes ob- ligatorischen Unterrichtes vorschreibt. «

Ju der Vereinbarung mit Hamburg sindin dem ersten Satzedie Worte ,,imLande desAusentbaltes«derIntention des Abkommens entsprechend durchdie Worte ,,am OrtedesAus- enthaltes« ersetztworden. Auch istindenauf das Abkommen mitBremenbezüglichenVerhandlungenanerkannt worden, daß dieDispensationeinesfremdenKindes aufGrund eines Zeug- uisses seiner Heimathsbehördenur dann eintreten solle,wenn dasselbe solches erst nach begonnenem vierzehnten Lebensjahre erhalten hat.

FürdieAusstellungderZeugnisseüber dieErfüllungder Schulpflicht sind nachdenbestehenden Bestimmungen zuständig:

inMecklenburg-Schwerin: in derStadt-Nostock die Elementarschulkommission, inder Stadt Wismar die- Schulkommission, indenanderen Städten unddenFlek- kenDargun, Doberau, Daßow der·Schulvorstand, in dem Flecken Lübtiheen undZarrenthin dieOrtsschulbe- hörde, inderOrtschaft Neukloster derDirektor desdor- tigen Lehrerseminars, aufdemLande der zuständigePredi-«

ger alsQrtsschul-Jnspektor;

inSachsen-Weimar: derOrtsschulaufseherinGemein- schaftmitdemLehrer;

inMecklenburg-Strelitz: indenStädten und dem FleckenMirow dieDirektoren beziehungsweiseRektoren, im

FleckenFeldberg dererste Lehrer, aufdemplatten Lande

diePastoren; »

inOldenburg: derLehrer gemeinschaftlichmitdemLo- kalschul-JnspektoroderdemVorsitzendendesSchulvorstandesz

inSachsen-Meiningen: derLehrer gemeinschaftlichmit demOrtsschulausseher oderinBehinderungdesLetzterenmit demVorsitzendendesSchulvorstandes;

inSachsen-Altenburg: dieSchulinspektionen;

inSachsen-Koburg und Gotha: indenjenigen Schu- len,denen einDirektor oder Nektor vorsieht, dieser,an den übrigen SchulenderbetreffendeSchulvorstand;

»-

in Anhalt: der Ortsschulinspektor beziehungsweiseder Schuldirigent gemeinschaftlichmitdemKlassenlehrer, welcherden"

entlassenen Schüler zuletzt unterrichtet hat,unter Beifügungdes DienstsiegelsdesQrtsschul-Jnspektors beziehungsweisedesSchul- dirigenten;

inSchwarzburg -Rudolstadt: die mitderLokalschul- aussieht beauftragten Geistlichenderbetreffenden Parochiez,

inSchwarzburg-Sondershausenz derLehrergemein- schaftlichmitdemLokalschul-Jnspektor;

inReußälterer Linie: derbetreffendeLokalschulinspektorz inReuß jüngerer Linie: dieSchulvorstände;

inSchaumburg-Lippe: dieLokalschulinspektoren;

inLippe: der betreffende Hauptlehrerund derSchalm- fpektor gemeinschaftlich;

in Lübeck: derSchulrath;

)«-.’.«.: «

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763 Preußen: Verwaltung d.Volksschul-Angelegenheiten.V.15.0ktbr·1877.

inBremen: das mitderSpezial-Jnspektion derbetref- fendenSchulebetraute Senatsmitglied;

inHamburg: derDirektor, Hauptlehreroder erste Lehrer der öffentlichenSchule, beziehungsweisederVorsteherderPri- vatschuleinGemeinschaftmitdemkompetenten Schulrathoder Schul-Jnspektor.

Dies wird zurDarnachachtungbekannt gemacht.

Karlsruhe, den20.Oktober 1877.

Großherzoglicher Oberschulrath.

Nokk.

An

dieKreisschulvisitaturen, Gemeinderäthe bezw.Schnlkommissionen,sowiean dieLehreranVolksschnlen.

Nr.I7,395.

Mayer.

Königreichprenßen VerfügungderKöniglichenRegierungzuSchleswig,die durch kommissarischeErnennung eines KreisschulinspektorsimHaupt- amte fürdiePropfteien Tondern-LügumklofterundLoh-Mögel- tondern veranlaßtenVeränderungenderResfortverhältnissein den

Volksschulangelegenheitendieser Propsteien betreffend.

Vom15.Oktober 1877.

JnFolgederBerufungdesSeminarlehrers Burgdorfzum kommissarischenKreisschulinspektor fürdiePropsteienTondern- LügumklosterundLoh-Mögeltondern (s.Amtsblatt Nr.1250, S.256)sinddieKönigl.Kirchenvisitatorienderbeiden genann- tenPropsteien ihrer bisherigen FunktionenalsSchulaufsichts- und Verwaltungs-Behörden enthobenund essinddiebezügli- chen AmtsgeschäftesowohlderKirchenvisitatorienalsderKirchen- pröpste theils ausdenKönigl. Landrath desKreises Tonde·rn, theils aufdenKreisschulinspektor übergegangen,theilsVon uns unmittelbar übernommen worden.

Diedemgemäßdie Ressortverhältnisseinden Volksschul- angelegenheitendergenannten Propsteien regelnden Instruktio- nen werden hierunterzurNachachtung füralleBetheiligtenmit dem Hinzusügen veröffentlicht,daßdiebisherigen Befugnisse derKirchenvisitatorien, soweit dieselben nichtindiesenInstruk- tionen demjKreislandrathe resp.demKreisschulinspektorübertra- gen sind, aufdieRegierung übergehen.

Schleswig,den 15.Oktober1877.

KöniglicheRegierung.

Nr.1434.

InstruktionfürdenKönigl. LandrathdesKreises Tondern, be- treffenddieVerwaltung derVolksschuliAngelegenheiteninden Landsund FleckenssSchuldiftriktenderPropsteienAndern-Lü-

gumklofterundLoh-Mögeltondern.Vom15.Oktober 1877.

1. Von den bisherigen VerwaltungsbefugnissenderKö- niglichen Kirchenvisitatorien fürdiePropsteien Tondern, Lü- gumklosterundLoh-MögeltonderninSchulangelegenheitenwer- den fortandiefolgendendemKönigl. LandrathedesKreises Tondern übertragen:

a)dieGenehmigungdesAnkaufs von Schullandund der VerpachtungdesSchuldienstlandes über dieDienstzeitdes jeweiligen Lehrers hinaus, sowiedieGenehmigungder Ausführungvon Bauten und Reparaturen der Schul-

häuser; .

b) dieBestimmungderRepartitionvon Schullasten,die Ver- fügung auf Beschwerdenüber dieDiensteinkünftederLehrer und überBeitragsleistungzudenSchullaften sowiedie nächste Entscheidungvon StreitigkeitenbeiAuseinander- fetzung zwischenan- undabziehendenLehrern;

Preußen: Instruktionf.d.Königl.Kreisschulinspektor.V.15.0ktbr.1877. 764

c) Anordnungen inBetreffder ErhöhungderEmolumente der Schullehrerund der Vermehrung der Klassenund Lehrerzahlz

d)dieBestellungderSchulvorsteherund Entscheidungüber etwaigeAblehnungder Schulvorsteherschaft.

2. HinsichtlichderAngelegenheitenzu lchat sichder LandrathzuvormitdemKreisschulinspektorzuverständigenund inErmangelungeinerEinigungdieEntscheidungderKönigli- chenRegierung einzuholen.

Ueberhaupt haben sichindenSchulangelegenheiten,inde- nenGegenständedesinneren unddesäußeren Schulwesenszu- gleichinFrage kommen, Landrath und Kreisschulinspektorin Benehmenzusetzenund event. gemeinsame Verfügungzutref- fenodergemeinschaftlichBerichtzuerstatten.

Dem Landrathe stehtesindessen frei,über dieihmvor- zulegenden VorschlägedesKreisschulinspektorswegenWiederbe- fetzung erledigter Lehrerstellen (s. §.8derDienftinstruktion des Kreisschulinspektors) seine etwaigenBedenken derRegierungin besonderem Berichtevorzulegen.

Z. Unter der gemeinsamen Verwaltung des Landrathes unddesKreisschulinspektors stehen ferner:

a)dieStiftungzurUnterstützungwürdigerundbedürftiger Lehrer in den Marschharden des vormaligen Amtes

.

Tondern,

b)dieEdlefPetersen’scheStiftung zur Unterstützungvon LehrerwittwenderPropftei Tondern, c)derTondern’fche Schulfonds,

d)derFondsaus demPopsen’schenLegatezurVerbesserung derLehrerbesoldungenindenLandschuldistriktenderProp- stei Tondern.

Gleichfallsbilden Landrathund Kreisschulinspektor künf- tigdie Direktion des sogenannten Distrikts-Schulfonds im

KreiseTondem !

4. Jm Uebrigen hatderLandrathalsOrganderRegie- rung das Schulwesenund dessenFörderungindenLand- und Fleckens-SchuldistriktendesKreiseszumbesonderen Gegenstande seinerAufmerksamkeitzumachen,beiseinen Dienstreisenvon denSchulzuständenKenntnißzunehmenund denKreisschulin- spektor nach Kräften, namentlich auch durch angemesseneEin- wirkung aufdieSchulgemeinden,dieSchulvorständeund er- forderlichen Falles aufdiePolizeibehörden,zuunterstützen.

Jnsbefondere liegtihm auchdieAufsichtüber das ge- sammteSchulrechnungswesenund dieEinreichungdesalljähr- licheinzusendendenVerzeichnissesder Schulden derSchulge- meinden sowiedieKontrolle über diePolizeibehördenhinsicht- lichder BestrafungderSchulversäumnisseob.

Schleswig,den 15.Oktober1877.

KöniglicheRegierung.

Dienstinstruktion fürdenKönigl. KreisschulinspektorBurgdorfin Tondern. Vom15.Oktober1877. . ,§. I. DerKreisschulinspekterBurgdorfführt aufGrund desSchulaufsichtsgesetzesvom Il. März1872 alsOrgan der ihm unmittelbarvorgesetztenKönigl. RegierungzuSchleswig innerhalb desBezirkesderPropfteien TondernsLügumkloster undLoh-Mögeltonderndiestaatliche Aufsichtüberalleöffentli- chenundprivaten,von derAbtheilungderRegierung fürKir- chen-und Schulwesenressortirenden Unterrichtsanstalten

Jn Schulungelegenheiten isterdemKreislandrathe koor- dinirt,denLokal-Schulinsvektoren, Lehrernund Lehrerinnensei- nes Bezirkes, sowieden Schulvorständenin denLand- und

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765 Preußen:Jnstenktienf.d.Königr·KreisschnnnspektonV.15.Okwk.1877.

l

Preußen: Justrnktionf.d.Königl.Kreisschulinspektor.B·15.0ktbr.1877. 766

Fleckeus-Schuldistriktenvorgesetzt.DasSchulkollegiumderStadt Tondern bleibt nachwievor mitseinenbisherigen Befugnissen derRegierungunmittelbar unterstellt,jedoch hatderKreis-schul- inspektordieSchulender Stadt,mitAusnahmederSeminar- übungsschule,ingleichemUmfangewie die Land-undFleckens- schulenseinerRevisionzuunterziehen.

§.2. KraftseinesAmtes hat derselbedarüberzuwachen, daßallefürdie inBetrachtkommenden SchulengeltendenGe- setze sowie allgemeinenundbesonderen Verordnungen undVer- fügungenderzuständigenSchnlaufsichts-Behördenallerseitsge- hörig beachtetund ausgeführtwerden.

Zur Abhilfe wahrgenommener MängelundUebelständehat er nach Maßgabedererlassenen Vorschriftenentweder selbst- ständigdieerforderlichen Anweisungenzuertheilenund Ver- fügungzuerlassenoder dieentsprechenden Anträgebeidem LandrathebeziehungsweisederRegierungzustellen.

§.Z. Von den ZuständendereinzelnenSchulen seines AufsichtsbezirkeshatderKreisschulinspektorsichinbeständiger und genauer Kenntnißzuerhalten. Zu diesem Zwecke sind insbesondere sämmtliche Klassender öffentlichenund privaten Schulen seinesBezikkesmindestens einmal jährlich,dieSchn- len,inwelchenderUnterrichtindänischer Sprache ertheiltwird oder erstneuerdings deutsche Unterrichtssprache eingeführtist, soweit thunlich zweimalimJahre, einzelne Schulen aber,so- weitesVon derRegierungodervon ihm selbst für erforderlich erachtet wird, auch öftervon ihmzurevidiren. Ferner steht esihmzu, jederzeit Mittheilungen derLokal-Schulinspektoren seines Bezirkeszujenem Zweck einzuziehen.

§.4. BeiseinenSchulrevisionen hatervorzugsweise sein Angenmerk daraufzurichten,ob undinwieweit dieallgemeine VerfügungüberEinrichtung, AufgabeundZielderpreußischen VolksschuleundderLehrplanfür Mittelschulen vom15.Okto- ber1872zurAusführung gelangt sind.

Jnsbefondere hatersichdavon zuüberzeugen:

a)obLehrplan, Lektionsplanund das aufGrund deser- sterenvom Lehrerauszuarbeitende Pensenverzeichnißin

Ordnungsind;

b)obderLehrberichtvon demLehrer regelmäßig, vollstän- digund zweckentsprechendgeführt wird; « c)obdieSchulenmit den erforderlichenLehrmitteln verse- hen sindund obdiesezweckmäßigaufbewahrt werden;

cl)ob dieeingesiihrten Lehrmittel vorschriftsmäßiggenehmigt, gutgehaltenund oballeKinder mit denselben verse- hensind;

e)ob der Lehrerzuunterrichtenund Disziplinzuhalten versteht;

t)obin denSchulenmit dänischer Unterrichtsspracheder Unterricht im Deutschenzweckmäßigund mit genauer Beachtung der Instruktion vom 26. August1871 er-.

theiltwird;

g)ob dienach§. 75 derallgemeinen Schulordnungvom 24.

August1814 gegründeteSchulbibliothekinordnungsmä- ßigemStande gehalten, namentlich auchmitgutendeut- schen Büchern versehen wird;

h)obderSchulbesuch regelmäßigist,obdie wegenDispen- fation derKinder vom Schulbesuche erlassenen Vorschrif- tengenau befolgtunddie zurVerhinderungundBestra- fungderSchulversäumnissegetroffenen Bestimmungenge- hörig beachtet werden;

i)Ob inbaulicher BeziehunggegenEinrichtung und Aus- stattungdesSchulzimmersunddesSchulhauses nichtszu

erinnern ist, sowieob Turn- und Spielplatz, Schulbrun- nen, Aborte ec.invorschriftsmäßigemZustande vorhanden sindund unterhalten werden, insbesondere auchobdie Schullokale sauberundordentlich gehalten werden;

k)ob dieLokalschulinspektorensichdesSchulwesens gehörig annehmenundnamentlich auchsichin denSchuldistrikten mitdänischerSchulsprachedieAusbildungderLehrerim Deutschen angelegen sein lassen.

§. 5. DerKreisschulinspektorist so befugtalsverpflichtet, den LehrerninBeziehung auf Methodeund Disziplin Rath zuertheilen. Jnsbesondere istesseine Aufgabe, durch persön- licheEinwirkung aufdieLehrerdiezweckmäßigeErtheilungdes UnterrichtesimDeutscheninden SchulenmitdänischerUnter- richtsfprachezufördern.

§.ö. AmSchlussedesJahres istVonihmeinallgemei- ner VerwaltungsberichtüberdenZustandder Schulenseines Aufsichtsbezirkesunter besondererBerücksichtigungderSchulen mit dänischer Unterrichtsspracheder Regierung einzureichen.

DiesemBerichte istdas vorschriftsmäßigeVerzeichnißder er- theilten Dispensationen vom BesuchederSommerschule,sowie eineUebersichtderSchulen,Klassenund Lehrerzahlund der Zahlderjede Schulklafse besuchenden Schulkinder anzuschließen.

Auchist eineAeußerungüber dieAnleitungund Unterweisung derimSchuldienstebeschäftigtenPräparanden hinzuzufügen.

Separatberichte überdie Revisiondereinzelnen Schulen hat derselbean dieRegierungdann zuerstatten,wenn eine Entscheidungderletzteren erforderlich istoderMittheilungeuvon besonderer Wichtigkeitzumachen sind.

§.7. Außerden Schulrevisionen liegtdemKreisschulin- spektordieBesorgungallerinneren Schul-Verwaltungs-Ange- legenheiteninnerhalb seinesAufsichtsbezirkesob.

Erhatinsbesondere auch das Lehrerverzeichnißzuführen, dievorgeschriebenenDienst-Ab- und Zugangs -Nachweisungen einzureichen (s. unsere Verfügung«vom 27.Märzv.J.adII.

3226) und diejährlicheUebersichtüber dieneu hinzukommen- densog. DienstalterszulagenanLehrer vorzulegen.

Jhm sindvon denLokal-SchulinspektoreninGemäßheit unserer Bekanntmachungvom 13. Februar1869 (Amtsblatt Nr. 93S.39)sub2dieSchulversäumnißlistenvierteljährlich zuübersenden,von denen ersodann auchdemLandrathebe- hufs KontrollirungderThätigkeitderPolizeibehördenMitthei- lungzumachen hat.

Jn allen Schulangelegenheiten aber,inwelchen Gegen- ständedesinneren und des äußeren Schulwesens zugleichin.

Frage kommen, haben sich KreisschulinspektorundLandrathin Benehmenzusetzen,eventuell gemeinsame Verfügungzutreffen oder gemeinschaftlich Berichtzuerstatten.

Unter der gemeinsamen Verwaltung desLandraths und desKreisfchulinspektors stehen ferner:

a)dieStiftungzurUnterstützungwürdigerund bedürftiger Lehrer in den Marschharden des vormaligen Amtes Tondern;

b)dieEdlefPetersen’scheStiftung zur Unterstützungvon Lehrerwittwen derPropstei Tondern;

o)derTondern’scheSchulfonds;

d)derFondsaus demPopsen’schenLegatezurVerbesserung derLehrerbesoldungenin denLandschuldistriktenderProp- steiTondem

Der Kreisschulinspektor hat endlichinGemeinschaftmit demLandrathedieDirektion über dens.g.Distriktsfchulfonds imKreiseTondern zuführen.

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767 Preußen:Jnstruktionf.d.Königl.Kreisschnlinspektor.V.15.0ktbr.1877.

§. 84DieBesetzungdernichtfestdotirten Unter- undNe- benschullehrer-Stellen liegtdemKreisschulinspektorob. Er hat diefür dieseStellen anzunehmendenPräparandenzuprüer und für diese Prüfung die etwa herkömmlicheGebührzu erheben.

FürdieBesetzungder ordentlichen Lehrerstellenin den Land- und Fleckens-Schuldistriktentritt folgendesVerfah-

ren ein:

Von eintretender Vakanzeiner Lehrerstellein denLand- schuldistrikten habendieLokalfchulinspektorendemKreisschulin- spektor sofort Anzeigezumachenund dieser hat sodann das Erforderlichewegen interimistischer Verwaltung der vakanten Stelle anzuordnen, dieVakanzanzeigezuerlassenunddieBe- werbungsgesuche entgegenzunehmen. NachAblauf derMel- dungsfrist sind seine Vorschläge fürdieErnennung nachvor- gängigemBenehmenmitdemLandrathean dieRegierungein-- zureichen, welche fortan das Besetzungs- resp. Bestätigungs- RechtindenPropsteien Tondern-Lügumklosterund Loh-Mö- geltondernunmittelbar ausübt.

BeiBesetzungkombinirter Kirchen-und Schulbedienungen (s.das Tondern’scheSchulregulativ vom 28. April1804 §.7.

subl)istdieVakanzanzeigevom Kirchenpropstezuerlassenundi der Präsentationsvorschlagvom Kirchenvisitatorium durchVer-

mittelung desKreisschulinspektorsderRegierung behufs ihrer Hzu demZwecke,zuwelchemersie ausdrücklichempfangen,Ver-.

Zustimmung vorzulegen. Vonder vollzogenen WahlderGe- meinde istdemnächstderRegierungSeitens desKirchenvisita- toriums Anzeigezumachen.

Auf gleiche Weise istderVorschlagder Präsentationsbe- rechtigtenzur Wiederbesetzungder Küster- und Lehrer-stellezu Keitum ans Sylt vom Kirchenvisitatoriumder Regierungzur Ernennung desLehrerszu übermitteln. DieBestallungenwer- den sodannin Gemäßheitdes§.11derInstruktion vom1.

Oktober 1873 (AmtsblattNr.1255 S.299)fürdiekirchliche Bedienung und dieLehrerstellegesondertausgefertigt.

JmKirchspiele Dagebüllund imFleckenWyck auf Föhr, woselbst beziehungsweisedenHauptpartizipantenderDagebül- lerKögeund demFleckens-und Schulvorstande dasPräsen- tationsrecht und denGemeinden dasWahlrecht zusteht (s.das Tondern’sche Schulregulativa. a.Q.), hatderKreisschulinspek- tor dieBewerbungsgesuchedenPräsentationsberechtigtenzuzu- stellenundnachstattgehabter WahldieVokationsurkunde nach BenehmenmitdemLandrathe mitseinemBerichtederRegie- rung zurBestätigung vorzulegen.

Zur Besetzung erledigter Lehrerstellenin denSchuldistrik-

«ten mitdänischer Schulgesetzgebung endlich stelltderKreisschul- infpektordieBewerbungsgesuchederKirchspielsvorsteherschaftzu, welche ihm3Bewerber inVorschlagzubringen hat, Ueber diesenVorschlag hat derselbe sichmit demLandrathe inBe- nehmenzusetzen und,fallsderVorschlagvon ihnen für geeig- neterachtet wird,dieErnennungeinesder präsentirten Lehrer bei derRegierungzu beantragen, andernfalls aber denVor- schlagkjder Vorsteherschaftunter AngabederVerwerfungsgründe mitderAufforderung zurückzugeben,innerhalb bestimmterFrist einen neuen Vorschlagzustellen. Geschiehtletzteres nicht,so sindsämmtlicheBewerbungsgesucheundVerhandlungenderRe- gierungzurEntscheidung einzureichen(s.das dänische Gesetz vom 8.März1856 §. 9).

Die zurHerbeiführungderEmeritirung eines Volksschul-

.lehrersnachder Verordnung vom 4.April1845, betreffend dieEntlassung unfähigeroderunwürdiger Volksschullehrer auf

sPreußemGeschäftsantveisfd.ArmenpflegeBerlins. V·6.Septbr.1875. 768

dem Verwaltungswege, erforderlichen Vorverhandlungen sind vom Landrathe und Kreisschulinspektorgemeinsamzuführen-

Schleswig,den 15.Oktober 1877.

KöniglicheRegierung.

Gefchiifts-Anweifung fürdie mitder öffentlichenArmenpflege Berlins betrauten städtifrhenOrgane.Vom6.September»1875.

(FortsetzungausNr.49, Spalte758.)

§.149. Extra-Unterstützungen, welchezurBefriedigung einesvorübergehendenBedürfnisses dienen,könneneintretenden Falls auchAlmosen-undPflegegeld-Empfängernneben diesen laufenden Unterstützungen·bewilligtwerden.

Jedochist dabeidiegrößteSparsamkeitzubeobachtenund dieVeranlassungeiner solchenUnterstützungin demKommis- sionsbeschlußbesonders anzugeben.

DieExtra-Unterstützungdarfnur für diesen, nichtaberzu Gunsten eines anderen Bedürftigen,esseiganz odertheilweise verwendet; das Geld muß vielmehr, wenn zwischenderZeit desAntragesund dererfolgten BewilligungSeitens derDi- rektion,dieUmständedeszuUnterstützendensich verbessert ha- benund erderUnterstützungnicht mehr bedarf,andieHaupt- Armen-Kasse zurückgezahltwerden.

§.150. EineUnterstützungdarfVon demEmpfängernur

wendet werden, welcheszubeaufsichtigenzuden Verpflichtun- gen desauszahlenden Mitgliedes gehört.

DieExtra-Unterstützungenwerden inderRegelinunge- trennter Summe dembetreffendenArmen gezahlt.

Jn·diesemFalle läßtderauszahlende Deputirte sich über den Betrag ausdemdazu vorhandenen Formulare quittiren, und bescheinigtdieeigenhändigeUnterschriftoderUnterkreuzung desEmpfängersunter derQuittung.

DieQuittungen müsseninallenFällenvon demFami- lienhaupte vollzogenwerden, daoftmalsderMann dieNoth- wendigkeit fürdieseiner Frau gewährte UnterstützunginAb- redestelltund dieErstattung verweigert.

Sollten Abwesenheit, Krankheitoder andere Gründe die Ausführung dieser Vorschrift nicht möglichmachen,so sind diese Gründe aufderQuittungoderindenAktenanzugeben.

§. 151. Nicht selten stellt sichaberdieNothwendigkeit her- aus, denganzen bewilligten Betrag nicht aus einmal,sondern nachgewissen Zeitabschnitten,z. B.wöchentlichzuzahlen,um einer zuschnellen Verwendung der ganzen Summe vorzubeu- gen und aufeinenlängeren ZeitraumdenArmen zuHilfezu kommen.

JndenFällen,inwelchendieextraordinaire Unterstützung nur successivezurAuszahlung kommt, darfdieQuittung über denganzenerst spätervollständigzuzahlenden Betragvon den Armen nicht sofortbeimEmpfangedererstenRate ausgestellt werden.

«

Das Komniifsions-Mitglied, welchesdiefüreinenArmen bestimmte UnterstützungzurWeiterzahlungin kleineren Sum- men erhält, bescheinigt vielmehrdenEmpfang dadurch, daßes .

seine UnterschriftderMonats-Liquidation beidembetreffenden Posten beifügt.

«

DerDeputirte,welcherdieZahlungzuleistenhat, läßt sichvon demEmpfängernur Quittung überden demselben ge- zahlten Betrag ertheilen. Esistnicht zulässig,hierzudasFor- mular zubenutzen,mitwelchemdem Kommissions-Mitgliede dieUnterstützungüberwiesen wird,vielmehr ist dazueinbelie-

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