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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 20. Dezember 1877, Nr. 51.

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F-krb«ilZlZEBaTTTZ-ZZTTIEREkaCentral-OrganfurdasgesammteSchulwesenim Deutschen Reiche,Anzzsxsdegsxggszzstexånggjskxgze

von2Reichsniark25fenn.( .

mOesterrelchundlnderSchmerz» odererenLuni Pfenn.

1mmern, soweit Vvttälbigr Von Beilagegebühr 12Reichsmard

seKr.öftr.) vierteljährlich-Ein- zelnesit

20Pfenn.

It.Eduakd KkllkySeminar-Lehrer a.D.«

(Berlin,Michaelkirchplatz 7.)

vi. Jahrgang Berlin,den20.Dezember1877. Ur. 51.

Inhalt: KönigreichPreußen: Geschäfts-Anwe·ifungsurdiemitderöffentlichenArmenpflegeBerlins betrauten städtischenOrgane. Vom6.Sev- tember 1875. (Fortsetzung.) Verordnung,betreffenddieGestattuugdesGebrauchseinerfremdenSprachenebenderDeutschenalsGeschäftssprache.Vom 6.September1877.—- Allerhöchste Kabinetsordre, betreffenddieAuftichtdes StaatesüberPrivatschulennndPrivatpersonen,welche sichmitdemUnterrichte undderErziehungderJugendbeschäftigen.Vom10.Juni 183HL—- Ministerial-JnstruktionzurAusführungderAllerhöchftenKadmus-Oktave vom 10.Juni 1834,betreffenddieBeaufsichtigungderPrivatschulen, Privat-Erziehungs-AnstaltenundPrivatlehrer, sowiederHauslehrer, ErzieherundErzieherinnen. Vom

31.Dezember1839.—- Anzeigen .

KönigreichPreußen. DieArmen sind anzuweisen, sichindervom Armenarzte

Geschäfts-Anweifungfürdie mitder öffentlichenArmenpflege besmnmteu»SPUJchslUUdedeldemselbenelnzufindem, -

Berlius betrauten städtischeuOrgane. Vom6.September1875. Nur In dringendenFallenkann eine Ausnahmegestattet (FarrsetzuugausNr.50, Spalte775·) Weldens

»» · ·

Die Untersuchungfindetder Beschleunigunghalber nur §-183« Das betreffende KolllmlslIoUs-Mllglled hatdas

. .. . . . . , larzumKrankenscheine vollständi und die Nummer der

- D sMit lied tatt, wel esdenVeroibo- Formu»«· ,

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Zkåchaxleuszcgklgkknsg s ch h Kommission deutlichauszufüllen, besonders dieNamen, die«

Den Bittstellem iststetszueröffnen, daß siedieKosten Wohnungund dieFprechstundefldesArmenarzteslgenaudarin

derArznei resp.derKrankenhaus-Verpflegungzuerstatten haben, zuverzeichnen,»denSchein demnachstzuunterschreibenund den sobaldihre Verhältnissedieszulassm PatientendamitandenVorsteherzuverweisen,derdenSchein

§»g. Die im vorigen§« gedachten Verhörbogen sind»unterzeichnet, stempeltund in eine besondereListe(Formular

. . . . . . Nr.22) einträgt.

als Belagederbesonderen Nachweisungderin seeinem Mo-

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nate durchdie Armen-Kommission ertheilten Krankenfcheine V oleres aus VU Ich emer t-daßeme oße lFormnlar 22)derArmen-Direktion mit demMonatsberichte StemckelungPes-RezeptesdenKrassksnschemsuchtersetzt

zuübersenden Jn denjenigen Armen-Kommissions-Bezirken,intvelchen

Bei wiederholten Bewilligungen freierKuraufGrund ei- Apothekerals Vorsteher sUUglkeU-lst dasSteUIPelUderMedi-

» . . . ·

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Mitgliedezuübertragen.

nesV «boens itin dieerNa weisun anumerken,wann zmschemeemem «· . .

derselbeerthähesberejftseingeieichtHordenist«z JndenArmen-Kommissionen,inwelchenApothekerals Mit-

§. 180. Die genaueste UntersuchungderVerhältnisseder Moderbeschäftigtsind-sinddieseoolfdemAUsslcllenderMedile- BittstellermitRücksichtaufdenUmstand,obsiezueinerKran- schemZSeItensdesArmen-Sommlsslons-VloeslehekszU eUlbIUdeIL kenkasse gehörenund aus derselben unterstütztwerden, wird » JstMem Kranken smeAfzneloelollllgt Woroelbsosteht

.den Armen-Konmiissionen besondersempfohlen. IhmdleWohloerApothekesVeI«»« » « »

demKrankenschejne ist außerdemmöglichstVollständi, » .BewilligtdieArmen-KommissionineinzelnenFallennur genNational desKranken genau anzugeben,oberAlmosen-, ItztllchesmeVehallollmOso IstdIe·StelleWegen dersteten Pflegegeld- oderLegaten-Enipfängerist,oder oberzukeiner Meinleausdem SchemezUdUkchstkeIcheIL dieserKategorien gehört;was dadurchgeschieht, daßdieaus » Colsolcher Schein ist ebenfallslUdleNachwelsUUgÜber dem Arzneischeinebereits vorgedruckteBezeichnung,dieaufden dleMchtbauten Unterstützungen-jedochMitdem ausdrücklichen jedesmal vorliegenden Fall paßt, nicht diirchstrichenwird. VemefkellelUdUtkageWdaßUUVäkzlllcheBehandlung ohne skele

§.Isl. MachendieArnien-Medizinalbeamten denKom- ArzneloeWIlIIgbwbkdeUIst.

missionenAnzeige, daß ihnendie Vermögensumständeeines Keankenscheme dürer NichtÜber14Tage hinausAusge- Kranken besser erscheinen,als daßerder freienKurbedürfte, stelltwerden.

soistsolchen Auzeigeudie gehnyreude Berücksichtigungzu WegendesAbschlussesderApotheker-Rechnungenkönnen

widmen· dieAnweisungennur bis zumletzten Tageeines jedenMo-

Lehnt Jemand dieihm angebotene freieKur ab, soist Rats-verfolgen-sb daßzumBeispielUm29.eines Monats der ihm auch statt. deren keinebaare Unterstützungzuverabreichen. ScheuI UUVNoch fürden 30«Und3l«desseloenMonats gel-

§.182. Jn dringenden Fällenkannzwar unter allen Um- tendarfUndVom 1« des künstlgenMonats ab elUUeuer

ständen der begehrte Krankenschein sofort ertheilt werden, je- Schem gegebenWerden Muß-

dbchnur vorläufig auf3Tage; dieim§.178 gedachtevor- §.184. Wenn einarmer Kranker in einen anderen Be- schristsmäßigePrüfung muß sodannaber unverzüglicheintre- zirk verzieht, so soll ihm gestattet sein,inderBehandlungsei- ten,danur aufGrund derselbendiefreieKurfernerbewilligt nes bisherigen Armenarzteszuverbleiben, falls dieserdamit

werden darf. einverstanden ist.

(2)

779 Preußen: Geschäftsantveisf.d.ArmenpflegeBerliris. V.6.Septbr.1875.

§.185. Nach Revision der monatlichenApotheker-Rech- nungen durchden dazubestellten Revisorwerden dieBeschei- nigungenzurErlangung freierArznei deren Rückseite je- desmal denBetrag derKostender verabreichtenMedikamente ergiebt soweitdie Arzneischeine für Almosen-und Pflege- geld-Empfänger ausgestelltwaren, den betreffendenArmen- Kommissionenwieder zugesandt,um solchezudeninihrerAs- servation befindlichen Almosen- resp.Pflege-Aktenzunehmen.

Jn Betreffder Arzneischeineanderer Personen veranlaßt dieArmen-Direktion dasErforderlichewegenetwaigerBeitrei- bungdererwachsenen Arzneikosten.

Wenn mehrere MitgliedereinerFamiliein derselbenWoh- nung krank sind, ist nicht für jede einzelne Personeinbeson- dererSchein auszufertigen.

§.186. Sämmtliche Patienten sinddem Armenarztezu

-überweisen,demesüberlassenist, geeignete Fälledenvonder Armen-Direktion erwählten Spezial-Aerzten für Augen-, Ohren-, Frauen-Krankheitenund für Orthopädiezu überweisen.

Ju derAnweisung istdie Wohnung desKranken auf’s Sorgfältigsteund Allergeuauestezubezeichnen.

DieNamen derArmen-Spezial-Aerzteund derjenigenMe- dizinal-Personen, welchesichzurunentgeltlichen Geburtshilfe und zur Behandlung der Frauen-Krankheiten erboten haben, sindin derPersonal-Nachweisung verzeichnet.

Vonden Veränderungenwerden dieArmen-Kommissionen jederzeit durch Zirkular-Verfügungder Armen-Direktion in Kenntniß gesetzt.

§. 187. Unentgelstliche Arzneikann nur auf Verordnung des armenärztlichen Personals oder mit Genehmigung und aufausdrückliche Anweisungder Armen-Direktion verabfolgt

werden. -

§.188. Gesellen, Gehilfenund Fabrikarbeitersindgesetz- lich verpflichtet,einerKrankenkasse anzugehören. JmFalleei- nerErkrankung sind dieselben daheran diebetreffenden Kassen zuverweisen.

DieVerpflegungeines krankenLehrlings liegtnur dann dem Lehrherrnob,wenn sich Letztererin dem Lehrkontrakte ausdrücklichdazuverpflichtet hat. Esist deshalbstets Einsicht desLehrkontrakteszuverlangen.

§.189. FürerkrankteDienstboten hatdieDienstherrschaft nichtallein indem Falle,wo dieKrankheitdesDienstboten durch denDienstoderbeiGelegenheit desselbenentstanden ist, sondern auch außer diesem Falle,wenn die Krankheitbloß währenddes Dienstes hervortritt und zwarso lange,alsder Dienstkontrakt dauert, zusorgenund kann zudiesem Zwecke denDienstboten ineinem Krankenhause unterbringen.

«JndiesemFallederErkrankung während desDienstes kannzwar die Herrschaft verlangen, daß zunächstdie inder

«Nähe wohnenden, vermögendenalimentationspflichtigenAnver- wandten desDienstboten dieFürsorge für denselben überneh- aufzufordern;

"

Wenn Letztereaber sich hierzu weigern, so liegtderDienst- herrschast vorbehaltlich ihresspäteren Anspruchesan dieselben diePflicht ob,sofortaus eigenenMitteln fürdas erkrankte Gesindezusorgen»

Oftkommtesvor, daß Herrschaftensichder gesetzlichen Pflicht zur·Fürsorgefür ihrerkranktes Gesinde dadurchzuent- ziehen suchen, daß siedenDienstkontrakt vor dergesetzlichen ZeitimMomente derHilfsbedürftigkeitdesDienstbotendurch Vereinbarungmitdiesemaufheben.

Tmenszacheder-Dienstherrschast istes,solcheVerwandte hierzu

Preußen: Geschäftsanweisf.d.ArmenpflegeBerlins.V.6·Septbr.1875. 780

Solche VereinbarungenzumNachtheilederzurArmenpflege verpflichteten Behördesindfür diese unverbindlich

DieArmen-Kommissionen haben deshalbstetszuprüfen, obzurZeitderHilfsbedürftigkeitdes Dienstboten die Dienst- zeit noch nicht abgelaufenwar, resp.derDienstkontrakt noch bestand,und indiesem FalledieFürsorge für den-Dienstboten derHerrschaftzuüberlassen.

Weigert sichdieHerrschaft ihre Verpflichtungenzuerfül- len,so istdieHilfederRevier-Polizei anzurufen,welchever- pflichtet ist,Gesindestreitigkeitenzuvermitteln, und ihrdas

Weitere zuüberlassen. «

§.190. Bei selbstständigeuGewerbetreibenden ist,wenn sieaufBewilligungeines Krankenscheinsantragen, durchein Attestdes Altmeistersfestzustellen, daß sieeiner mit derJn- nung verbundenen Kranken-, Hilfs-oderSterbekasse nichtan- gehören.

§.191. JndieMilitair-Lazarethe werden nur Diejenigen aufgenommen, welchebeidenJnvaliden-Kompagnien undbei demhiesigenJnvaliden-Bataillon stehen.

Alleübrigenmiteinem Gnadengehalte entlassenen Juba- liden fallendagegen der Kommune hinsichtlichderärztlicheu Behandlung und Verabreichung freier Medizin anheim.

§.192. Auf AntragderArmen-Kommissiouen habendie Medizinal-Beamten der Armenpflegeden Gesundheits-Zustand oder dieArbeitsfähigkeiteinzelner Individuen festzustellen,und schriftliche Gutachten, sowie auch Jmpfscheine auszustellen.

§.l93. Werden vom Armenarztelauwarme oder kalte, rusfische, Schwitz-, Douche-, Schwefel-und andere künstliche Bäder, der Gebrauch künstlicheroder—versandter Mineralwäs- ser2c.verordnet, so istüber dieNothwendigkeitdesGebrau- ches, sowieüber dieAnzahlderBäder, unter Beifügungdes armenärztlichenAttestes,an dieArmen-Direktion zuberichten.

Diefürarme KrankebewilligtenMarken zudenverordne- ten Bädern werden zur Vermeidungjedes Verzugesvon der Armen-Direktion demKranken direktzugestellt.

§.194. Diätetische Hilfsmittel derKur,als Milch, Fleisch, Fleischbrühe,Wein, sind auf Verordnung und Requi- sitiondes Armenarztes demKranken zureichen,und istder GeldbetragdafürinderNachweisungderaußerordentlichenUn- terstützungenzuliquidiren. (FormularNr.16.)

Der denArmen verorduete Wein istnur aus den Apo- .

thekenzuentnehmen.

§. 195. DieBewilligungvon Bruchbändern undBril- len an Arme wird zurVermeidung oft nachtheiligerVerzöge- rungen denArmen-Konnnissioneu selbstständig übertragen.

Beieinem ihnendieserhalb zugehenden Antrage habensie die Lagedes Bittstellers mit strengsterGewissenhaftigkeitzu prüfen, fürdenFall, daßkeineVorakten vorhanden sind,den Fragebogen aufzunehmenund demBittsteller bemerklichzuma- chen, daßderArmen-Direktion dasRecht zustehe, auchdie Ko- stenderartigerUnterstützungenvon ihmwieder einzuziehen.

Gleichzeitig habendieArmen-Kommissionen zuberichten, wann und in welchenTheilzahlnngenderEmpfängerdieKo- stenwieder znerstattenvermöge.

§.l96. FürdenFall, daßeinBruchbandbeantragtist, hatdieArmen-Kommissionsden Bittsteller zunächstdemArmen- arzte mittelstdesFortuulars ba.zuzuweisen. »

Hältder Armenarzt die Gewährungeines Bruchbandes für erforderlich, sowird demArmen eineAnweisungfür den Bandagisten (Formular 5b.)ausgehändigt.

(3)

781 Preußen:Geschäftsauweisf.d.ArmenpflegeBerlins. V.6.Septbr.1875. PrenßemGefchiiftsaniveif.f.d.ArmenpflegeBerli11s.V.6.Septbr.1875. 782

Aufdieser Anweisung mußderName und dieWohnung des Bandagisten, an den der Bitisteller sichzuwenden hat,

genau bezeichnetwerden. ·

Letzterer muß aufFormularHa denEmpfangderAnwei- sung befcheiuigenund sichgleichzeitigdurchseineNamensun- terfchrift verpflichten, daßersich nachEmpfangnahmedesBruch- bandes beidem Armenarzte zurPrüfungderZweckmäßigkeit derBandage meldenwerde.

Das vollzogeneund ausgesüllteFormular5a.istderAr- men-Direktion zu denAkten einzureichen, oder,wenn derEm- pfänger Almosen oder Pflegegeld bezieht,zu denKommissions-

Aktenzunehmen. '

FürKinder unter anderthalb Jahrendarfein Bruchband nichtbewilligtwerden.

§.197. JsteineBrille beantragt worden, so habendie Armen-Kommissionen in gleicher Weisezuverfahrenund sich hierzuderFormulareNr. 6 und 6a.zubedienen. »

MittelstFormulars6istdas Gutachtendes Armenarztes oder desArmen-Augenarzies zuerfordern, undFormularSa.

enthältdieAnweisung fürdenOptikuszurLieferungderBrille.

Doch muß aufdieserAnweisung, bevor siedem Armen behändigt wird,derName unddieWohnung desOptikus,an dener sichwenden soll,genau bezeichnetwerden.

Den Armen-Kommissionen werden jederzeitdieBandagi- stenundOptiker,mit denen dieArmen-Direktion ineinkon- traktliches Verhältniss getreten ist,und aufderenNamen die Anweisungen auszustellen sind,bekannt gemachtwerden.

Anandere Bandagisteu undOptiker dürfendieBittsteller nichtgewiesenwerden.

198. Alleanderen Bandagen, Apparate, Sprit- zeu, künstliche Maschinen 2c.,welchevon den Bedürftigen erbeten werden, sind unter Beifügungdes ärztlichenGutachtens ,

schleunigstbeiderArmen-Direktion zubeantragen,wonächstvon derselben dieerforderlichen Verfügungenan die betreffenden Lieferanten erlassen, resp.dieVerabreichungderbeantragten Gegenständeaus demDepotderArmen-Direktion verfiigtwer- denwird.

Jn gleicher Weise istzuverfahren,wenn essichum die Neparatur früher gelieferter Apparateund Maschinen handelt.

Dergleichen Maschinen sind fürKinder erst mitdem Ab- laufe ihreszweiten Lebensjahreszubeantragen. «

§.199. Werden dergleichenGegenständeden armen Kran- kennur leihtveise·verabfolgt,so istmit ihnenunter den im

§." 171 angegebenen ModifikationendieLeihverhandlung auf- zunehmen.

DieArmen-Direktion behält sichvor,von ZeitzuZeitbei den Armen-Kommissionen anzufragen,obdiese Apparateec.

von den betreffenden Personen nochgebrauchtwerden, damit anderenfalls dieRücksendnngan das DepotderArmen-Direk- tionerfolgenkann.

f) Bewilligung unentgeltlicher Hilfe bei Entbindung

armer Schwangeren.

§.200. Arme Kreißendesindan dienächstwohnendeHe- beamme zuweisen, welchegegen den taxmäßigenPreisvon J Mark50Pf.dieerforderlicheHilfebei und nachderGeburt

zuleisten hat. «

DieseGebühren sind ihr auf Verlangen auchdann zuzah- len-wenn spätereinGeburtshelser hat gerufenwerden müssen.

Auf besondere Badegelder hat siekeinen Anspruch, auch Muß siesich’Alles,was sieetwa von derWöchnerin empfan- genhat-AllsihreGebühren anrechnen lassen.

§.201. DieRechnungenderHebeammen können, falls die Armen-Kommission von derArmuthderEntbundenen, sowie auchdavon überzeugt ist, daßzurZahlung zunächstverpflich- tete,bemittelte Verwandte nicht vorhanden,beiunehelichenGe- burten aberderSchwängerer ebenfallsmittellos ist, ohneWei-

teres aus demBezirksfonds bezahltund beimMonats-berichte

zurErstattung liquidirtwerden.

Dieauf Formular107 auszustellendenQuittungenmüssen aber mitdem Datum und —- ehe Zahlung geleistetwird miteiner Bescheinigungeines Kommissions-Mitgliedes dahin versehen sein, daß nachdervon ihm angestellten Recherchedie Hilfevon derHebeamme, welche dafiir Zahlung fordert,wirk- lichgeleistetworden und außerdemfestgestellt ist, daßdiebe- treffendenArmen an dieHebeamme nichts gezahlt haben.

§. 202. Die Hebeammensindvon denArmen-Kommis- sionen anzuweisen, ihre Liquidationenspätestens6Wochennach der Entbindungeinzureichen, widrigenfalls solche nicht mehr berücksichtigtwerden könnten.

§. 203. JstdieLiquidationvon der Armen-Kommission berichtigt,sohatLetzterediePerson, fürwelche die Entbin- dungskosten gezahlt sind,per Formular 108 inKenntnißzu setzen, daßderHebeammedietaxmäßige Vergütiguug gewährt worden, und daßdieWiedereinziehungdesveranslagten Be- tragesvorbehaltenbleibt.

§.204. Liquidationen der Wickelsrauen fürDienste bei

armen Kreißendensindvon denKommissionen nichtzuberück-

sichtigen. .

§.205. WodieHilfeeines Geburtshelsers nothwendig wird, istdieHebeamme verpflichtet,einen von denjenigen her- beizurufen,welchesichzurunentgeltlichen Geburtshilfeerboten habenundderenNamen inderPersonal-Nachweisung verzeich-

netsind. -

§.206. Jstin dringenden Fällen,wo nichtgleichein Krankenscheinzubeschafer geht, sofortige Verordnng von Mes- dizin nöthig, so hatdienächsteApotheke solchezuliefern,der Geburtshelferauf demRezepteaberzuvermerken, daßdieArz- neifüreinearme Krankeverschrieben ist.

§.207. Werden Klystiereanweibliche Personen verordnet, sosind für jedes derselben75Pf.der Hebeammezuvergüten.

§.208. Melden sicharme SchtvangerezurAufnahmein dieCharithoder dieKönigliche Entbindungs-Anstalt Behufs ihrer Entbindung, so ist ihnenzueröffnen, daß siekeiner schriftlichen Anweisung dazu bedürfen,sonderndaßsieohne einesolcheimachtenMonat ihrer Schwangerschaft sichbeider- Charitå-DirektionzurAufnahmezu melden haben»

g) Bewilligung freien Begräbnisses »

§.209. Beim Absterbeneines Armen wird Seitensder Armen-Kommissionen einfreiesBegräbniß bewilligt, wenn sich.« imNachlassedes Verstorbenen dazukeineMittel vorfitiden,««

diese auch nichtvon denverpflichteten Angehörigen selbst auf-

gebrachtwerden können. . » , -.

§.210. Für Personen, diezueiner Sterbekassegehören,· wird aus Armenfonds keinfreiesBegräbniß gewährt. Hin- terlassen solche Armen, welchedieErbentsagungs-Verhandlung ausgestellt habenundbeiSterbekassen interessirtsind, weder Ehegatten nochrechteKinder (zu«deren Gunsten nach §.122 aufdasSterbekassengeld Verzicht geleistetwerden soll,wogegen dieselben auchdasBegräbnißzubesorgen habenwürden)·,so habendieArmen-Kommissionen aus dem von ihnen eingezo- genen Sterbekassengelde füreinangemessenes Begräbnißdes VerstorbeneninderArtzusorgen, daß:

(4)

L

783 Preußen:Geschäftsamveisf.d·AkmeupfcegeVenins.V.6.Septbk.1875.

l) fürdenSarg höchstens. . . . . 9Mark-Pf- L) fürdenAusschlagund das Kissen. . 3 ,, —- »

Z) fürdenmit2Pferden bespanntenso- genannten kleinenLeichenwagen . . 2 ,, 25»

4) füreineTrauerkutsche,wenn Verwandte vorhanden. . . . . . . . . . 3 » 50»

5) für4Leichenträger. . . . . . . 5 »

,,

6) für Trinkgeldan 2Kutscher. . . .—- ,, 50»

7) für Beerdigung aufdemKirchhofeder Parochie . . . . . . . . . . 4 » 50,,

s) fürdenTodtengräber2Mark 50Pf.bis 3 ,, 50»

9) für EinsargenderLeiche. . . . l »

—- ,,

mithinimGanzen höchstens32Mark25Pf.

zuverausgabenfind.

DenRestdesSterbekassengeldes habendie Armen-Kom- missionenunter BeifügungderRechnungenüber diegehabten Auslagen beider Armen-Direktion einzureichen.

Sollte das Sterbegeld zurBestreitung der Kosten nicht ausreichen,so mußeineangemessene Beschränkung,etwa die NichtgestellungderTrauerkutsche, nachdem ErmessenderAr- men-Kommissionen eintreten.

§. 211. Zur Beerdigungdervon derKommissionzur Un- terstützungehemaliger Freiwilligerund Landwehrmänner aus denJahren 1813-15 bis an ihrLebensende unterstütztenJn- validen undWittwen derimFeldeGebliebenen oder inden LazarethenVerstorbenen bewilligtdie Veteranens undInvali- den-Unterstützung-Kommission—- wiebereits im§.64 ange- führtworden eineBeihilfe,weshalb denselbenkeinfreies Begräbnißzugewähren ist; dagegen haben aufeinsolchesdie Wittwen der erstspäter verstorbenen Invaliden imFalleder Bedürftigkeit Anspruch.

§. 212. Begräbnißkostenfür Gesindezubezahlen, istkeine Herrschaft verpflichtet.

Wenn alsofüreinenDienstboten einFreibegräbnißnach- gesucht wird, so isteinsolcheszubewilligen;dieArmen-Kom- mission hatalsdann aberdenNachlaßund das etwa rückstän- digeLohn sicherzustellenunddarüber an dieArmen-Direk- tion zuberichten.

§.213. Ein theilweise freies Begräbniß ist nicht zulässig undfolglich müssendieLeichenaller Personen, für welcheein freiesBegräbnißinAnspruchgenommen wird, aufdemstäd- tischenBegräbnißplatzeinderfürArme festgestelltenWeisebeer- digtwerden.

§. 214. DerSargmußvon demTischler unentgeltlichin dieSterbewohnung geschicktwerden.

DasEinsargenderLeiche istinderRegel Sacheder Um- gebungdes Verstorbenen.

Sind AngehörigedesVerstorbenenund auch sonstNie- mand,derdieEinfargnng Unentgeltlich besorgen will, vorhan- den,sokannderBetragvon 1Mark hierfür gezahltund beim Monatsberichte liquidirtwerden.

Die den Leichenwagen begleitenden Trägerund derKut-

-scher habendie eingefargte Leicheaus derSterbewohnung in denLeichenwagenundvon demselben nachderGruftzuschaffen.

§.215. VorBewilligungeines freienBegräbnissesist den Hinterbliebenen durchdieArmen-KommissiondieBeschaffenheit eines solchenund dieUnstatthaftigkeiteiner theilweisenBewil- ligung desselben, sowiederUmstandbekannt zumachen, daß diefreizubeerdigenden Leichenin den6Wintermonaten vom l. Oktober bis Ende März vorherzur Anatomie abgeliefert werden müssen.Esist indeß gestattet,von dieser Ablieferung

Preußen: Geschäftsainveis.f.d.ArmenpflegeBerlins. V.6.Septbr.1875· 784

an dieAnatomie Abstand zunehmen, wenn die hinterbliebe- nen Kinder,Eltern oderGeschwister besondersdarum bitten.

§. 216. Leichen,·deneneinArmenbegräbnißgewährtwer- denmußunddiebiszuihrerBeerdigung nicht ohne Nachtheil fürdieHinterbliebeneninderSterbewohnung belassenwerden können, sind wenn nachdem Gutachtendes Armenarztes derTod innatürlicher Weise eingetretenist—- nichtzumOb- duktionshause, sondernnachderaufdemstädtischenBegräbniß- platze befindlichen Leichenhallezuschaffen.

§.217. Die Bewilligungeines freienBegräbnisses für einKind, welchesvon seinen Eltern oder feinerMutter in Pflege gegebenwar, erfolgtvon derjenigen Armen-Kommission, inderen Bezirk diese Angehörigen wohnen,damit an Ort und Stelle geprüftwerden kann,obdas Begräbniß bewilligtwer- denfnußund obeinAnspruch auf Kostenerstattung gerechtfer- tigt erscheint.

§. 218. Der einFreibegräbniß Nachfuchende hat folgen- den Wegeinzuschlagen:

l)Erhat zunächstvom Revier-Polizei-Bureau das For- mular zudem Sterbezettelzuholen, denselben vom Arzteausfertigenundvom gedachtenBureau attestiren zulassen;

2) demnächst begiebtersichmitdemSterbezettelund dem ihmvom Armen-Kommissions-Vorsteher übergebenen Formular37resp.38nachdembetreffendenStandes- amte, um dieBescheinigungüberdieEintragungdes Sterbefalles ausfüllenzulassen;

Z) hierauf haterdas Formular37 resp.38imPolizei- Revier-Bureau zurEintragungderBescheinigung, daß dieBeerdigung polizeilich angemeldetworden ist,zu präsentiren,und wendet sichdann wieder an seinen Armen-Kommissions-Vorsteher,welcherdas Formular 37resp.38 auch seinerseits vollziehtund dieAnwei- sungenan dasBeerdigungs-Komtoir (Formular 125, 125a.)an denTischler (Formular 126)verabfolgt;

4) demnächstgebter mitdiesen Anweisungenund dem Sterbezettelzum Beerdigungs-Komtoir. Dasselbebe- hältden Sterbezettel und die Anweisungzum freien Transporte derLeiche nachdemKirchhofe, giebteine Bescheinigungüberdieerfolgte AblieferungdesSter- ,- bezettels, stempeltdieAnweisungan den Todtengräber

und vermerkt Tagund Stunde der Beerdigung auf derAnweisung fürdenTischler;

ö) endlichwird derSarg bestelltunddem Todtengräber dieAnweisungzurBeerdigungderLeicheüberbracht.

§.219. Besonders sorgfältig sindvon denArmen-Kom- missionendieAnweisungen aufein freiesBegräbnißinallen dazu offengelassenenStellen zumal hinsichtlichderNamen und alles dessen,was zur vollständigen Bezeichnungdes Verstor- benenerforderlich ist, auszufüllen,dadiese Nachrichteninver- schiedene amtliche Bücher übergehen;wenn ein mangelhaft ausgefüllterBegräbnißscheinzurückgewiefenwerden müßte, so würde dienachträglicheErgänzung desselbeneinensehrunan- genehmen Aufenthalt fürdasBegräbniß,mit welchemesoft

Eilehat, herbeiführen «

§. 220. Da fürdie Armen-Direktion eineKontrolle über diegewährtenFrei-Begräbnisseerforderlich ist, so habendie Ar- men-KommissionenjedesmalmitdemMonatsberichteeineNach- weisung (Formular 124)dervon denselbenin dem vergange- nen Monate bewilligtenFrei-Begräbnißscheineeinzusenden

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