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Marineverordnungsblatt, Nr.24, 1898

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333

Marinevcrordnunggvlatt

.F

Herausgegebenvom Reichs-Marine-Amt.

Berlin,den 20. Oktober1898. Nr. 24. XXIXs Sahng

Gedrückt und in Vertriebbei E. S. Mittler cü Sohn,Königl. Hofbuchhandlungin BerlinSW12,Kochstr.68-N.

DerPreisdesJahrgangsbeträgt 4,00 Jä, vierteljährlich 1,00»Z. Manabonnirt beiallenPostämtern (Ztgs.-Preisl.für 1898,Nr.4586)undBuchhandlungen.

BeimVerkauf einzelner Nummern desMarineverordnungsblattes wirdjedes Blatt mit5Pfennigi berechnet.

S

Inhalt: Rang-undTitelverhältnisfeeinzelner BeamtenklassenS.333. Werftdienstordnung.S.335.

Friedensbefoldungsvorfchrift.S. 336. Marinesanitätsordnungam Lande« S. 336.

Prüfung2e·derEifenbleche2e.S.338. FertigstellungvonBauten. 338.—- Kapitulanten.

S.339. Betriebsunfälle.S.339. Küftensalutftation.S.339. Marinefchiffsposten.

S.340· Scheinwerfer.340.—- Telegraphenkarte.S.340.·-Schiffsbücherkisten.S.341. Kohlenbefchaffung.S.341. Normpreife für Proviant.S.342. Proviantlieferungsverträge.

S.343.—-

Bedienungsvorschrift (Exerzirreglement) fürKüstengefehütze.S.343 Personalver- änderungen.S.344. Benachrichtigungen.S.362.

Nr. 237.

Rang-und Titclverhältnisfe einzelner Beamtenklassen.

(KöniglichPreußischeGesetzsammlungSeite 5-8.) Allerhöchster Erlaß vom 27.Januar 1898,betreffend die Rang- und Titelver-

hältnisse einzelner Beamtenklassen AufdenBerichtdesStaatsministeriums vom 5.d. Mts· bestimme Ich,was folgt:

I. 1. Die Ziffer4des AllerhöchstenErlassesvom 11.August1879 (Gesetzsammlung Seite 579)erhältdienachstehendeFassung:

4. DieLandrichter,dieAmtsrichterund dieStaatsanwälte gehörenzurfünften RangklassederhöherenProvinzialbeamten.

EinTheilderLandrichter, Amtsrichterund Staatsanwälte, jedoch nicht über dieHälftederGesammtzahl, kann, sofern sie mindestenseinzivölfjähriges riterliches Dienstalter(§.3desGesetzes,betreffenddieRegelungderRichter- ge älter,vom 31.Mai 1897 GesetzsammlungSeite 157)erreicht haben, Mir zurBeförderungzumLandgerichtsrath, AmtsgerichtsrathoderStaats- anwaltschaftsrath vorgeschlagenwerden.

Die Landgerichtsräthe,Amtsgerichtsrätheund Staatsanwaltschaftsräthe gehörenzurvierten Rangklasfederhöheren Provinzialbeamten. Jm Falle

EuerBeförderungzuOberlandesgerichtsräthen,Landgerichtsdirektorenoder rstenStaatsanwälten bestimmt sich ihr Rangdienstalterinderneuen Stelle nachdem TageihrerErnennungzum Landgerichtsrath, Amtsgerichtsrath oderStaatsanwaltfchaftsrath.

. MeinErlaßvom 21.November 1888 (GesetzsammlungSeite334) wirdaufgehoben.

VondemTagederVerkündigungdieses ErlassesabgehörendieLandrichter,Amts- richterund Staatsanwälte, denen früher persönlichder RangderRäthevierter Klasse verliehenworden ist,dieletzterenmit dem Charakterals Staatsanwalt- schaftsrath,gleichfallszurvierten Rangklasseder

cPöherenProvinzialbeamten Ihre ReihenfolgeindieserRan klasse bestimmt sichna) dem Datum derfrüherenRang- verleihung,beigleichemZatumderVerleihung nachdemrichterlichenDienstalter.

Mein Erlaßvom 14.Februar1889wird dahin abgeändert, daß fortanVon der GesammtzahlderDivisions-,Gouvernements- undGarnisonauditeuredieHälfteMir zurVerleihungdesStellenrangesdervierten KlassederhöherenProvinzialbeamten mitderBefugniß,die Uniformund dieAbzeichenderKorpsauditeurezu tragen, inVorschlag gebrachtwerden darf.

2.Diejenigen Divisions-,Gouvernements- und Garnisonauditeure, welchen früherper- sönlichderRangderRäthevierter KlassemitderBefugniß,dieUniformunddie AbzeichenderKorpsauditeurezutragen, verliehenwordenist, gehörenvom Tageder

pow

H. 1

(2)

Ill.

IV.

VI.

V11.

334

Verkündigung dieses Erlasses ab gleichfallszur vierten Rangklassederhöheren Provinzialbeamten. IhreReihenfolgeindieserRangklasse bestimmt sich nachdem --Datum derfrüheren Rangverleihung,beigleichemDatumderVerleihung nachdem

DienstalteralsAuditeur.

. DerAllerhöchsteErlaßvom 1.Dezember1879, betreffenddenRang der Bau- inspektoren,wirdfolgendermaßenergänt:

· Die MaschineninspektorengehörengleichdenBauinfpektorenzurfünften Rangklasseder.höherenProvinzialbeamten.

EinTheilderBau- undMaschineninspektorenimBereichederallgemeinen Bauverwaltung, der landwirthschaftlichen, der Unterrichts-und derMilitär- verwaltung, jedochnichtüber dieHälftederinallen ZweigenderStaats- verwaltungvorhandenenGesammtzahl, kann, sofern siemindestensein zwölf- jähriges DienstalterVon derErnennungzumRegierungsbaumeisterabbesitzen, MirzurVerleihungdesCharaktersalsBaurathmitdempersönlichenRange alsRäthevierter Klassevorgeschlagenwerden.

,Den zur Zeitmit dem Charakterals Baurathbegnadigten,im unmittelbaren Staatsdienste stehenden Bauinspektorenwird vom TagederVerkündigungdieses Erlassesab derpersönlicheRangalsRäthevierter Klasse hierdurchbeigelegt.

. DieZiffer4Meines Erlassesvom 27.April1891 (GesetzsammlungSeite 165) wirdfolgendermaßenergänzt:

Die HälfteallerGewerbeinspektorenkann nach mindestenszwölfjähriger Dienstzeit, welchevon der ErnennungzumRegierungsbaumeisteroderBerg- assessorund bei den nichtaus diesenDienststellungen hervoregangenen Gewerbeinspektorenvon derErnennungzumGewerbeinspektionsasistentenab zurechnen ist,MirzurVerleihungdesCharaktersalsGewerberathmitdem persönlichenRangealsRäthevierter Klasse vorgeschlagenwerden.

. DenjenigenGewerbeinspektoren, welchenfrüher der-CharakteralsGewerberathver- liehenworden ist,wird vom TagederVerkündigungdieses Erlassesab derper-—

-sönlicheRangalsRäthevierter Klassehierdurch beigelegt.

. AndieStelle derZiffer11desAllerhöchstenErlassesvom 10.April1817 treten nachstehendeBestimmungen:

Die ausder KlassederTechnikerhervorgegangenen etatsmäßigenSpezial- kommissare(Okonomiekvmmissare)gehörenzurfünften Rangklassederhöheren Provinzialbeamten«.·

EinTheilderOkonomiekommissarekann MirzurVerleihungdesCharakters alsOkonomierath vorgeschlagenwerden. » «

EinTheilderzuOkonomieräthenernannten Okonomiekommissare,deren ZahljedochdieHälftederimStaatshaushaltsetat vorgesehenenStellen nicht übersteigendarf, kann, sofern sie mindestensein wölfjährigesDienstaltervon der etatsmäßigen AnstellungalsSpezialkommissareaberreicht haben,Mir

ur VerleihungdesCharaktersalsLandesökonomierathmitdempersönlichen angealsRäthevierter Klassevorgeschlagenwerden-

.Den ausderKlassederTechnikerhervoregangenenSpezialkommissarenundaußer- etatsmäßigen Mitgliedernder General ommissionen., soweit sie gegenwärtigden Charakterals Okonomiekommissionsrathführen,wird hiermitderCharakterals Okonomierath beigelegt.

Meine Erlassevom 28.Juli 1892(GesetzsammlungSeite 264)und vom 27.Mai 1895 (GesetzsammlungSeite264)werden dahin abgeändert,daß fortan füralle zu Professorencharakterisirten OberlehrerderGymnasien, Realgymnasien,Oberreal- schulen, Progymnasien,Realprosymnasieth Realschulen(höherenBürgerschulen)und Landwirthfchaftsschulendie VereihungdespersönlichenRangesals Räthevierter Klasseerbeten werden darf,sofern sieeinezwölfjährige Schuldienstzeitvon der BeendigungdesProbejahrsabzurückgelegthaben. '

.DieLeiterderdemMinister für HandelundGewerbe unterstellten staatlichenBau- gewerk-, Maschinenbau-und sonstigenFachschulen führendie Amtsbeeichnung

»Direktor«-und gehörenzur fünften Rangklasseder höherenProvinzialzbeamten,

können abergegebenenFallsMirzurVerleihungdespersönlichenRangesalsRäthe vierter KlasseinVorschlag gebrachtwerden.

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2. Diejenigen LehrerandenvorbezeichnetenAnstalten, welchevolleakademischeBildung besien,d.h.einmindestens dreijährigesStudium an einerUniversität, technischen Ho schule, KunstakademieoderKunstgewerbeschulenachweisen, führendieAmts- bezeichnung»Oberlehrer«und gehörengleichfallsderfünften Rangklassederhöheren Provinzialbeamtenan. Einem Theilvon ihnen,bis zueinem Drittheil der Gesammtzahl,kannderCharakter »Professor« verliehenundfür sie, sofernkfienach

Vollendungdes30.LebensjahreseinezwölfjährigeDienstzeitzurückgelegthaen,die VerleihungdespersönlichenRangesalsRäthevierter Kasse vorgeschlagenwerden.

AufdiezwölfjährigeDienstzeit darf jedochingeeigneten Fällendienichtimöffent- lichen Schuldienste, sondernin anderer öffentlicheroderprivaterThätigkeitzu- gebrachteZeitangerechnetwerden.

3. DieErnennungderzu1bezeichnetenDirektoren bleibtMirvorbehalten- 4. DieErnennungder Professoren (Ziffer2),soweit sie nichtingeeigneten Fällen

durch Mich erfolgt, stehtdemMinister für HandelundGewerbe zu.

DasStaatsministerium hat hiernachdasWeitere zuveranlassen.

Berlin, Schloß,den27.Januar 1898.

Wilhelm.

Fürst uHohenlohe. v.Miquel. Thielen. Bosse. Frhr.v.Hammerstein.

SchönftedtFrhr.v.d.Recke. B.refeld. v.Goßler. Gr.v.Posadowsky.

v.Bülow.

AndasStaatsministerium

Auf IhrenBerichtvom 28.Mts. willJch genehmigen, daßdieBestimmungen Meines

Erlafxesvom 27.Januar 1898 (Preus3ischeGesetzsammlungSeite 5),betreffenddie Rang-und »itelverhältnisseeinzelner Beamtenklassen,zuZifferIll aufdieBauräthe,Bau- inspektoren,Bau- und BetriebsinspektorenundMaschineninspektorenindenverschiedenenRessorts derReichsverwaltung,zuZifferV1aufdieLehreran denBildungsanstaltenderKaiserlichen Marine gleichmäßigAnwendung finden. Siehaben hiernachdasWeitere zuveranlassen.

Gegeben Potsdam,den9.Juni 1898.

Wilhelm.

FürstzuHohenlohe An denReichskanzler.

Berlin,den30·September1898.

Vorstehende AllerhöchsteErlassebringe ichzurKenntnißderMarine.

JnVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

B.6145. Büchsel

Nr. 238.

Werfdienstordnung.

Berlin,-den24.September1898.

AufdemTitelblatt desdurchVerfügungvom6.Augustd. Js. B.5014. (Marine- verordnungsblattSeite«308) alsEntwurf inKraft gesetztenAbschnitt9derWerftdienstordnung

»Kassenbetrieb«

ist«unter ,,Werftdienstordnung«handschriftlicheinzuschalten:

»TheilII:Werftbetrieb«.

.InVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Mariae-Amts.

B.6172. Büchsen

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Nr. 239.

Friedensbesoldungsvorschrift.

Berlin,den25.September1898·

DieFriedensbesoldungsvorschriftwird,wiefolgt,verändert:

I.Seite 4erhältder§. 1,12 dennachstehendenneuen Absatz:

»Diese Bestimmungenkommen nur dann zur Anwendung,wenn diebetreffenden Kommandirten undBeurlaubten Militäranwärter sind,s.§. 26.«

·2. Seite 50. DerersteSatzdes§. 54,1erhält nachstehendeneue Fassung:

,,1. FürdieReinigungund Reparatur von Schiffsdampfkesselnwird eineZulagein Höhevon 0,10 JstfürdieArbeitsstunde gewährt,undzwar

a)aufdenSchiffenmitWasserrohrkesselnsämmtlichenbei der inneren Reinigung derKesel undihrer FeuerungsanlagenbesclzjaeftigtenMarinemannschaften, b)aufS iffenmitanderen Kesselnnur den arinemannschaften, welcheindie

Kesselhineinkriechenmußten«

EskommenDeckblätter zurVerausgabung

JnVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

C.4499. Büchfel.

Nr. 240.

Marinesanitätsordnungam Lande.

Berlin,den27.September1898.

DieMarinesanitätsordnungamLande ist,wiefolgt, abzuändern:

1.Seite 29. §. 27,5u.6erhält folendeFassung:

ö.DieErnährung derMannschaftenistbeimAuftretenvon Epidemien besonders sorg- fälti zuüberwachen.Beim Aufenthaltder MarinetheileinGegenden,indenen der enußdesörtlichenTrinkwassersinungekochtemoderunverbessertem Zustande

gesundheitsgefährlichist, sowiebeimAuftretenoderDrohenvon Krankheitszuständen, eidenenärztlichereits vorbeugendoderzuHeilzwecken—- anStelle oderzur VerbesserungdesTrinkwassersdieVerabfolgun von Theeaufgüssenoder von be- stimmten Zusätzenzujenem fürerforderlichera)tet wird, darfzu derenBeschaffung einZuschußvon 2Pf. fürdenKopfundTagneben demniedrigen Beköstigungs- gelde durchdasStationskommando nach Anhörungdes Sanitätsamtes für Rechnung desNaturalverpflegun sfonds bewilligtwerden. .

JstGefahrimVerzuge,sokannderbetreffende Marinetheil auf marineärzt- liche BescheinigungderRothwendigkeitdieGewährungvon Theeaufgüssen2c.unter nachträglicherBeantragungdes vorerwähntenZuschussesbeimStationskommando, selbständiganordnen. VondemZeitpunktdesBeginnsundder Einstellunder Zahlung machtdasStationskommando demStaatssekretärdesReichs-Marine-smts imEinzelfalle Mittheilung.

DieBewilligungeinesderartigen Zuschussesnebendemhohen Beköstigungs- eldeistsdemStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts vorbehalten.

Vorstehendesfindet aufLazarethgehülfenund Marinekrankenwärter sinngemäßAn- wendung,ohne Rücksichtdarauf,obdieselbenam Mittagstischim Lazareth theil- nehmenodernicht.FürMarinekrankenwärter ist dieser Zuschuß jedoch aufdas Kapitel ,,Sanitätswesen«zuübernehmen.

Lazarethgehülfenund Marinekrankenwärter, welchediebesondereZulagevon

LöschslkfssfürdenTagbeziehen(§. 229),sindvom Empfangedes Zuschussesaus-

ge oen-

2.Seite 55, §. 58, ci; Seite 97-98, §. 116,2—4«Seite 101X102, §119,8«.·

DieBezeichnunen»Marschverpflegung«und,,Marschverpslegungsgebührnisse«bezw. »Land-

verpflegungsvorschrifMsindzuersetzendurch: Marschkostenbezw.Friedensverpflegungsvorschrift.

3.Seite 119, §. 141,5. Erläuterung (Deckbl.25).

Indem erstenSa edesletzten Absatzes sinddieWorte »zurNaturalverpflegungzuent- richtenden«zustreichenDerzweiteSatz erhält folgende Fassun: .

Löhnungsantheilbezw.das niedrige BeköstigungsgeldnachzdemSatze fürGemeine sowiedasBrotgeld fließendemKapitel ,,Sanitätswesen«zu.

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337

4.Seite 158X160.§. 192erhält,unter WegfallderzugehörigenAnmerkungenundderEr- läuterung (Deckblatt28),folgende

Fassung: »

-

1.Lazarethgehülfeii,««)einschließlicherzudenÜbun·endesBeurlaubtenstandesein- ezogenen, sowiediezur AusbildungalsLazaretggehülfenkommandirten Mann-

fchaften Lazarethgehülfenanwärter empfangenin derGarnifon unter Einbehaltung des

Lögnungsantheilsvon tälglich13Pf.—die Brotportion oderdasBrotgeld fürSechnungdesNaturalverpf egungsfonds,dieBeköftigungs- portion jedoch für RechnungdesKapitels ,,Sanitätswesen«.

DieBeköstigungsportionsetztsichzufammen:

a)aus demMittagessen nachder1.Beköstigungsform,jedoch ohne Getränke,

BrotundSemmel, ,

b)ausdemFrühstück einerPortion KaffeemitMilch,oderSuppe und c)ausdemAbendessen einer PortionSuppe—.

Das MittagessenwirdinderRegelinNatur ewährt; Frühstückund Abend- effen können, sofernes dasdienstliche Interessegeoten erscheinenläßt,aus der Lazarethkücheverabreichtwerden· «

Beim Empfangedervollen Beköstigungsportion(a c)isteinetäglicheBe- köstigungszulagevon 7Pf.

zdahlbavLazarethgehülfen,denennur dasMittagessen (a) oderdasMittagessenun Frühstück(a undb)verabreichtwird, erhalten dagegen eineBeköstigungszulagevon 16besw.13Pf. fürdenKopfundTag.

Soweit mit Genehmigunges Chefarztesdie Beköstigungnichtaus der Laarethküchegeschieht,wirdzurSelbstbeschaffungderKostdasniedrige Beköstigungs- gel,denLazarethgehülfenmitUnteroffi ierrang dasjenige für Unteroffiziere(§. 7,7 derFriedensverpflegungsvorschrift)gewärt. Stellt sichdasniedrige Beköstigungs- geld für Unterlazarethgehülfen&c.oderdasniedrigeBeköstigungsgeldfür Unter- offiziere(§. 7,7a.a.Q) fürdieLazarethgehülfenmitUnteroffizierrang niedriger als36Pf., sowirddieser Betrag «ewährt.

Das BeköstigungsgeldsowieieBeköftigungszulagefind gemäߧ. 82,1 der Friedensverp legungsvorschriftzuzahlenundbeimKapitel,,Sanitätswesen«zuver- rechnen,wel emdafürderLöhnungsantheilvontäglich13Pf. zufließt. ,

.Lazarethgehülfen,welchemitdenMarinetheilenzuUbungendieGarnifon verlassen, werden wie die MannschafteninReihund GliedfürRechnungdesNatural- verpflegungsfonds verpflegt.

Z-WegenderdenLazarethgehülfenbeiKommandos, Urlaub, Krankheit,alsMilitär- anwärter, beiProbedienstleistungenimGendarmen- undSchutzmannsdienft, sowie beiArrest2c.zuständigenVerpflegungsgebührnifsefinden die §§. 11,13und 16bis 20derFriedensverpflegungsvorfchriftfinngemäßeAnwendung.

4.DieMarinekrankenwärtererhaltenneben ihrer—— unverkürzten—- Löhnungdie volleTagesbeköstigungnachder 1.Form,einschließlichdesBrotesMJ undder Semmel. Bierwirdihnen nicht verabreicht·

5.DieSpeisenwerden andasLazarethpersonal erstdannverausgabt,wenn dieKranken ihre Portionenempfangen haben.

6.Befinden sichinkleinenLazarethen vorübergehendkeine Krankenundist demzufolge auchinderLazarethküchenichtzukochen,.sohört fürdiebetreffendeZeitdieVer- abreichungderKostan dasLazarethpersonal auf. Den Lazarethgehülfenistin diesem FalledieinZiffer1angegebene Entschädigungugewähren, währenddie Marinekrankenwärter zurSelbstbeschaffungderKost, auss ließlichBrot,dasniedrige

· Beköstigungsgelderhalten.

5.Seite 178. §. 229,2erhält folgendenWortlaut:

Wegender GewährungdesZuschusseszurBeschaffungvon Theeaufgüssen2c.an

· LazarethgehülfenundMarinekrankenwärter siehe§. 27,5 u.ci.

6.Seite 256· Anh.§.14. DieZiffer2erhält folgende Fassung:

Neben der—- unverkürzten Lö nung erhaltendieMarinekrankenwärter freie BeköstigungausderLazarethküche. küssensiesich ausnahmsweise selbstbeköstigen, so erhalten sie außerdemBrotedasniedrige Beköftigungsgeld(M.S. O.a.L.§. 192).

lQ

HOberlazarethgehülfen,LazarethgehülfenundUnterlazarethgehülfen.

H)WirdanStelle desfeinerenRoggenbrotesund derSemmel Mannschaftsbrotverabreicht, so·beträgtdietägliche Portion 750g. Dasselbe istvon demmit derLieserungdesMannschaftsbrotes sür dieGarnison beauftragten UnternehmerzudenVertragspreisenzubeziehen.

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7.Seite 283,Sachregister, AbschnittzweiteSpalte.

DieletztendreiZeilensindzustreichen.

8.Seite 285,ebendaselbst, Abschnittzweite Spalte.

DieZeilen 20und21von unten habenzulauten:

»—, ZuschußzurBeschaffungvon Theeaufgüssen2c.für Mannschaften,bei 29.«

9.Seite 297,ebendaselbst,zweite Spalte.

In derzweitenZeilevon obenist statt»Marschverpflegung«zusetzen: Marschkosten.

Die Ausgabevon Deckblätternbleibtvorbehalten.

In VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

G.1292. Büchsel

Nr. 241.

PrüfungIc.derEisenbleche2c.

Berlin,den28.September1898.

Die «

,,Vorschrift fürdie Prüfung und Abnahme der aus Schweißeisen her- gestellten,- für den Bau von Schiffen und Dampskesseln bestimmten Eisenbleche, Profileisen, Stangeneisen (Rund-, Quadrat- und Flach- eisen)vom 3.März1892 BU.5811J91.—«

istimAbschnittIlIhandschriftlich,wiefolgt, abzuändern: .

inderTabelle zu§.5unter Rund- undVierkanteisenI.Qualität ist anstatt»51 bis 70 Inm«zusetzen;

über50mm;

unter Flacheisenl.Qualität sind amSchlußdieWorte ,,bis40xnm««zustreichen- Jn VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

K,4535. x BüchseL

Nr. 242.

Fertigstellungvon Bauten.

Berlin,denZ.Oktober 1898.

Ergänzungenund VerbesserungenanNeubauten undgrößerenUmbauten (d. h. solchen,welche ein zeitweises AußergebrauchsetzendesGebäudes bedingen) dürfen nochnachträglichundfür Rechnungdes Baufonds»nur dann zurAusführung gelangen,wenn sie innerhalbderersten ses Wochen nachderUberabealszurplan-undbestimmungsmäßigenBenutzungderbau-

ligenAnlagen nothwendigeranntund beantragtwerden.

BeiBauten-,welcheaus Fonds für einmalige Ausgaben hergestellt werden, sindder- artigeErgänzungenoder Abänderungenfür Rechnung dieses Fonds innerhalb nachstehender Fristen nach VollendungundUbergabeeinesBaues auszuführenundmitzuverrechnen:

bei Bauten imKostenbetrage

bis30 000Jl-innerhalbvon 5Monaten

von über 30000 Jll.bis 100000 - 6

- - 100000 - - 500000 - - - 7 -

- - 500000 - - 1000000 - - - 972 -

- - 1000000 - - 2 000000 - -- -12 -

« - 2 - ·- - - - -

» Nachtragsrechnungensind hiernur«insoweitzulässig,alsderenNothwendigkeitin der Ubergabeverhandlungbezw. nachträglichgehörigbegründetist.

InVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

Cl.1016. Büchsel.

(7)

339

Nr. 243.

Kapitalanten.

Berlin,den6.Oktober 1898.

JnderVorbemerkung4Zeile3derFriedensbesoldungsvorschriftsinddieWorte:

,,drei-oder einjährigenaktivenDienstpflicht (M.O. 16)«

zuersetzendurcli,,a tivenfolgendeDienstpflichtWorte: bei derMarine oderdemLandheere«.

EsgelangteinDeckblattzurVerausgabung

InVertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts·

C.4696. Büchsel.

Nr. 244.

Betriebsnnfälle.

Berlin,den6.Oktober1898.

NachAbänderungdesServistarifes vom 17.Oktober1878 durch Gesetzvom 26.Juli 1897, betreffenddenServistarif 2e·,(MarineverordnungsblattSeite 239ff.) sowienach Einführung derFriedensverpflegungsvorschrift (Marineverordnungsblatt für1898 Seite81ff.) sinddieals

Diensteinkommenfürdie MilitärpersonenderUnterklassenvom Feldwebelabwärts (na dem Gesetzevom 15.Mär 1886,betreffenddieFürsorge fürBeamte und PersonendesSol aten- standesinFolgevon etriebsunfällen,)festgesetztenDurchfchnittssätzeanBeköftigungsgeld,Brot- geldundServis entsprechenduberichtigen·

InderbetreffendenTierfügungvom 5.Mai1887 J.2403. (Marineverordnungs- blatt Seite 89J90)istdaherbeiB.Diensteinkommenunter czustreichen: »des extraordinären Verpflegungszuschusses«und dafürzusetzen:anBeköstigungsgeld.

Diebetreffenden Sätze werden,wiefolgt, festgesetzt:

c. alsDurchschnittssatzan Beköstigungsgeldfür:

Unteroffiziere. . . 105.-Jz.

Gemeine . . . . . . . . . 76 -

d. DieKostenderBrotportion betragen. . . 44-lz.

e. DerDurchschnittsservis beträgt für:

Feldwebel2e. . . . . 192,09 AL- Vizefeldwebel2e.. . . . . . 116,95- « Obermaate 2e.. . . . . . . 78,87-

Gemeine 2e.. . 42,60-

DieAbänderungensind handschriftlichauszuführen.

Dieneuen Sätzetreten inKraft:

bezüglichdesServisesrückwirkend mitdem1.April1897, .

bezüglichdesBeköstigungsgeldesundBrotgeldesrückwirkend mit dem1.April1898.

In VertretungdesStaatssekretärsdesReichs-Marine-Amts.

J.1775.

«

Büchsel

Nr. 245.

Küstensalutstation.

Berlin,den23.September1898.

AnhangGder »

« .»Flaggen- und Salutordnung fürdie Kaiserliche Marine«

istaufSeite57unter Nr.29, wiefolgt, handschriftlichzuergänzen:

LaGuairEn "

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

In Vertretung.

-A. 8080. Fischel

(8)

340

Nr. 246.

Marineschiffsposten.

Berlin,den4.Oktober 1898.

Derim Mai 1897inWashingtonzuÅammengetreteneWeltpostkongreßhat,inderAbsicht,die AuslieferungderBriefposten fürdie riegsschiffezubeschleunigen,eine Ergänzungsbestimmung fürdieVollzugsordnungzum Weltpostvertragevom 4.Juli 1891 überdenAustauschvon

BriefzoostenmitKriegsschiffenangenommen, wonachdiefürMarineschiffspostenbestimmtenBrief- beute anBord allerPostdampferzursofortigen Auslieferungbereit

Mhalten sind.

hl

Eine Berichtigungder Dienstordnung fürdieKaiserlichen armeschiffspostenbleibt vorbeaten.

l

DieBestimmung,welcheam 1.Januar 1899 inKraft tritt, lautet imOriginaltext, wiefo gt:

Quandlesdepåchesår destination d’une division navale oud’un bätiment deguerre sont expedjeesen dehors,lecapitaine dupaquebotposta1,qui les transporte, lestient ä la dispositionducommandant dela-division ou dubätiment destinataire par lecas celui- eiviendrait demander au paquebot enroute lalivmison cleces depeches

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

InVertretung.

A.7096. Fischel.

Nr. 247.—

Scheinwerfer.

Berlin,den22.September1898.

Jn derBemerkungzuAbschnitt1der

»Vor«schriftüber Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Spiegel-

bescåädigungender Scheinwerfer«

sind hinterden Schiffsnamen ,,Baden« bezw. »Bayern«dieeingeklammertenWorte: ,,vorderer Scheinwerfer«zustreichen.

Derletzte Absatz dieser Bemerkung erhält folgende Fassung:

»WenndieScheinwerferder EinwirkungeinzelnerGesgützebesonders stark ausgesetzt sind,wiez. B.dievorderen ScheinwerferanBord .M.SS. »Bayern«

und »Baden«, so sind dieselbenbeimSchießensozustellen, daßdieRückseitedes Spiegelsden

Geschützenzugekehrtist.«

Dementsprechendistin erzweitenZeiledesletzten Absatzes obiger Bemerkungdas Wort»linteren«zuersetzendurch ,,vorderen«,undistzwischenden Worten »Bayern«und»Baden«

ein»un«einzuschalten. Ebendaselbstsindinderzweitenund drittenZeiledieWorte,,Sachsen«

und ,,Württemberg«zustreichen.

Die genannte Vorschrift (AnlagezumMarineverordnungsblatt Nr.11für1890) und diehierzu erlassene Ergänzungsverfügungvom 30.Mai 1892 BII. 2167. (Marineverord- nungsblatt für1892 Seite109),sowiedie»VorschriftenüberInventar, Material und Einrich- tungenanBord S.M.Schiffe«,Seite 70Nr.77sind-hiernach handschriftlichzuberichtigen

DerStaatssekretiirdesReichs-Marine-Amts.

Im Auftrage.

B.3003. Frhr. Lyncker.

Nr. 248.

Telegraphcukarte.

Berlin,den28.September1898.

ZuderinderSchiffsbücherkifte(Abschnittllfd.Nr.50desJnhaltsverzeichnissesfürdieSchiffs- bücherkisten)vorhandenen Telegraphenkarte istderNachtragNr.XxIll erschienen.

Den inDienstbefindlichen Schiffenwerden dieerforderlichenExemplare dieses Nach- tragesdurchdieSchiffsbücherkistendepotsderWerftenzugehen.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JmAuftrage.

Bll. 2967. Frl)r.v.Lyncker.

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