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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 7. Juni 1877, Nr. 23.

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Central-Organfürdas gesammte SchulwesenimDeutschenReiche,

inOefterreichundin derSchweiz.

Redigirtvon j

Ers cheintjeden Donnerstag.

Anzeigendiegespaltene Petitzeile oderderenRaum30Psean B eilagegebiBTlsReichsmark Tr.EduütdKXUUJSeminar-Lehrer a.D.

,(Berlin,Michaelkirchplatz 6.)

sil. Jahrgang. Berlin,den7. Juni 1877. Ur. 23.

Inhalt: KönigreichPreußen:ErkenntnißdesKöniglichenOberverwaltnngsgerichts,dieFortdauerderVerpflichtungderGutsherrschafteninSchle- fienzurEntrichtung»vonBeiträgenzumLehrergehalt betreffend.Vom29.November 1876.—- ErkenntnißdesKöniglichenOberverwaltungsgerichts,die Bei- tragspflichtderGeistlichen auch alsLokal-Schulinspektoren unddcrSchullehrerzurUnterhaltungderSozietiitsfchulen betreffend.Vom17.Januar 1877.

—- Miuisterial-Erlaß,dieHerstellung größerer Schulkörper,wiedieSchulinspektionbeiVereinigungvonKonfefsiousschulen betreffend.Vom5.Mai1873.—- Ministerial-Erlaß,dieZahlderLehrer-stellenanVolksfchulenimVerhältnißzurSchülerzahl betreffend.Vom5.Mai1873. —- Ministerial-Erlaß,dieZu- ständigkeitffürdenErlaßvonBaurefolutenimGeltungsbereichedesGesetzesvom 26.Juli 1876betreffend·Vom lö.Januar 1877.—- Ministerial-Erlaß dieMaturitiitsprüfungimHebräischeuinderProvinz Schleswig-Holstein betreffend.Vom19.Februar1877. Ministerial-Erlaß,dieZulassungderSemi-

, nug unddieBeschränkungderersterenPrüfung aufeinbestimmtesAmtbetreffend.

Vom21.Februar1877. Ministerial-Erlaß,dieAbhaltungdesKolloqniumsmiteinemzumGymnasial-Direktorausersehenen Lehrer durchdasProvinzial Schulkolleginmderbetreffenden Provinz betreffend.Vom 17.Februar1877. Anzeigen. —-

narlehrerzurRektoratsprüfungunter DispensationvonderMittelschnllehrer-Priif

KomgreichPreußen ErkenntnißdesKöniglichenOberverwaltungsgerichts, dieFort- dauer der Verpflichtungder Gutsherrschaftenin Schlesienzur Entrichtungvon BeiträgenzumLehrergehalt betreffend.

Vom29. November 1876.

JmNamen desKönigs.

JnderVerwaltungsstreitsache

desFürstenv.P., Klägersund Revisionsklägers,

,

wider «

dieSchursozietnsz-—K»VerlagteundRevisiousbeklagte hatdasKöniglicheQber-Verwaltungs-Gerichtinseiner Sitzung vom 29.November 1876,

«

an welcher2c.2c.Theilgenommen haben- für Recht erkannt, -

daß aufdie Revision desKlägersdasErkenntnißdess-

«

KöniglichenBezirksverwaltungsgerichtszuOppelnvom 29. Mai 1876mit derMaßgabe, daßderWerthdes Streitgegenstandesauf7000Mark festzusetzen,zubestä- tigen,demRevisionsklägerauchdieKostendesRevi- sionsverfahrens« zurLastzulegen.

Von Rechts Wegen.

Gründe: -

,

Die Gemeinden Z.und K.bilden einen Schulverband.

ZudenEmolumentendeskatholischenLehrersimSchulorte Z.

hatderFürstv.P. bisherdenim§.19desSchul-Reglements VOJU18.Mai1801»der Herrschaft-«zurLast gelegten Antheil

belgetkagelkiEr hält sich hierzu nach InkrafttretenderKreis-

okdnfmgnichtfernerverpflichtetindemerannimmt, daß durch die§»§s23-45fl·135IX.derselbender letzte Restderguts-

herrlichenGewalt beseitigtund damit dergesetzlichnicht defi- mrte Begriff»Gutsherrschaft«zubestehenaufgehört habe.Er verweigerteinFolge dessendiegutsherrlichen Leistungen,wurde aberzurFortgewährungderselbenvon den Verwaltungsbehör- denangehalten Errief nunmehrunterm Il.Oktober 1875in;

Gemäßheit

dfs§.135X. Nr. 1 derKreis-ordnungdieEntschei- dungdesKkelsausschussesan undbeantragte, gegendieSchul- spzietätZ—-K. klagend,unterVorbehaltdesordentlichen Rechts-« wegesdahinzuerkennen:«xr3;?"rks..-

daß verpflichtetjdienach Inhalt derStillest- schenPVEWaLGesetzgtöbungnamentlichderSehnt-Re- glemeutsvom 3.November 1765 und 18.Mai1801-

sowie nachden BestimmungendesAllgemeinenLand- rechtsden Gutsherrfchaften auferlegtenoder aufGrund dieser gesetzlichenBestimmungenvon den Königlichen VerwaltungsbehördenfestgesetztenBeiträgezurUnterhal- tungder an der katholischen Volksschulein Z.,Kreis P.,fungirenden Lehrerzuleisten,diebeklagteSchulge- meinde vielmehr schuldig, anzuerkennen, daß ihm demFürsten P. eineVerpflichtungzurantheilweisen Unterhaltungderan dergenannten Schulefungirenden Lehrkräfte nicht obliegt.

Die beklagte Schulfozietätbat um Abweisung, wurde je- doch durch ErkenntnißdesKreisausschussesdesKreises P.vom 4.Dezember1875nachdemKlageantrage verurtheilt.

Diebeklagte Schulgemeinde legtegegendieseEinscheidung Berufung einunddasKöniglicheBezirksverwaltungsgerichtzu Oppelnerkannte darauf, nachdemesfestgestellt hatte, daßder FürstP. am 25.November 1872 das Vokationsrecht fürdie SchulstelleinZ. ausgeübtunddieVerpflichtungzurantheili- genTragungdesGehaltesund derEmolumente indemRe- venüen-VerzeichniffeVon demselben Tageanerkannt hat,un- term29. Mai 1876 dahin:

daßdie Entscheidungdes KreisausschussesdesKreises P.vom 4.Dezember1875 aufzuheben, Klägermitsei- ner Beschwerdeund seinem Antragevom 11.Oktober v.J.abzuweisenundgehalten,dieKostenund baaren Auslagendes Verfahrensbeider Instanzen, sowiedie erforderlichenbaaren Auslagen der obsiegtichenWartei zutragen, und daßderWerthdesStreitobjektes auf 3500 Markfestzusetzen

DerBerufungsrichter begründet seine Entscheidung folgen-

dermaßen: «

Zutreffend ist allerdings, daßderBegriff: ,,Gutsherr- schaft« gesetzlichnicht desinirt ist; Gutsherrschaftund Gutsherrlichkeitist aber nicht sowohleinRechts-Justi- tut, wieKläger behauptet,alsvielmehreinhistorisch gewordenes theils ftaatsrechtliches, theils privatrechtli- chesVerhältnißdeslandsäsfigenAdels zuseinen Hin-.

terfassen,einimLaufederJahrhunderte stattgehabter Uebergang landesherrlicher Hoheitsrechte auf dieBesitzerderHerrschaften (immunitai;es), respektive

X

(2)

347 Preußen:Entrichtungv.BeiträgenzumLehrergehalt.B.29.Novbr.1876. Preußen:Entrichtnngv.BeiträgeuzumLehrergehalt.-V.29.Novbr.1876. 348

eineobrigkeitliche, inderRegelmitdemBefitze eines Ritter- oderDominialgutes verbundene Gewalt gegen dieTerritorial-Einsassen, welche sichindenver- schiedenen SphärendesöffentlichenLebensmanisestirte, bezüglichder Schule in Schlesienund derGrafschaft Glatzin demRechtedesGutsherrn:denLehrerzuvoziren undinder korrespondirendenPflichtzumUnterhaltedes Lehrers beizutragen,wiedies durchdasProvinzial-Ge- setzresp. schließlichdurchdasReglement fürdie niederen katholischenSchulenvom18.Mai 1801festgestelltworden.

DieDeduktion desKlägers gehtnun dahin, daß dieGutsherrschaften successivealler einzelnen At- tribute entkleidet worden, daßdieRechtsinstitution derGutsherrschaft mithin vollständig untergegan- gen, und daßgegen einegarnicht mehr existirende PersönlichkeiteinAnspruchwederrechtlich noch faktisch erhobenwerden könne.

Es sindnun zwar diegutsherrlich obrigkeitlicheu Gewalten —- abgesehenvon den privatrechtlichenVer- hältnissenz. B.demEigenthumsrechtederGutsherrschaft an der Dorsaue—- mit einer einzigen Ausnahme seit 1807 allmählichinWegfall gekommen,dieStellungdes Gutsherrn zurSchule istaberdurchdieneuere Gesetz- gebung unberührt gelassen. Bezüglichder einschlagen- den Gesetzgebungbis zurEmanation derKreisordnuug vom 13.Dezember1872 istdies durch«dieEntscheidung desKöniglichen Ober-Tribunals vom 4.Januar 1865 .(Striethorst’s ArchivfürRechtsfälleBand 58Seite 44 sub b) festgestelltund bleibt«demnachnur nochzuer- örtern,obdurchdie Bestimmungen der Kreisordnung etwa dieguts-herrlichen Rechteund PflichteninAnse- hungderSchuleaufgehobenworden?

Diese Frage muß zweifellosverneint werden, da nur noch lediglichdie Polizeigewalt der Gutsherren durchdieKreisordnung resp. durch §.46 aufgehoben worden, welcher dahinlautet: »die Polizeiwirdim Na- men desKönigs ausgeübt;die gutsherrliche Polizeige- walt istausgehoben.«Ueber dieAufhebungderRechte und PflichtendesGutsherrn gegen dieSchule enthält die Kreisordnung ebensowenigeine Bestimmungals dievoraufgehenden Gesetzeund ist mithindieklägerische undmitihrdieerstrichterlicheDeduktion einehinfällige.

Es übersiehtaber auch Klägerund mit-ihm der erste Richter, daßder Klageantragetwas gesetzlichUnzuläs- sigesund Unstatthaftes intendirt, nämlichvon denVer- waltungs-JustizbehördeneineEntscheidungzuerlangen, wonachdas von der Staatsregierung alsgiltiges Pro- vinzialgesetzfür Schlesien gehandhabte Schulreglement vom 18.Mai 1801 außer Anwendung erklärt und ge- setzt werden«soll,wenigstens bezüglichderdenGutsherr- schaften darnach obliegenden Schullasten, daßaberv or-

handene Gesetze—- (unddaßeinsolchesdas ge- dachteSchulreglementist, istnicht bestritten)—- so lange inKraft bleiben, bis sievom Gesetzgeber ausdrücklich außer Wirksamkeit gesetzt sind und durch Präjudikate ec. nicht aufgehoben werden können, wiesolchesdie§.59 bis 61 der Einleitung zumAllgemeinen Landrechteklar und un- zweifelhaft bestimmen.

Gegen dieseEntscheidunghat Kläger fristzeitig Revision eingelegtund beantragt:

unter Vernichtung des Erkenntnissesdes Königlichen Verwaltungsgerichtszu Oppelnvom 29. Mai 1876 das ErkenntnißdesKreis-Ausschusses desKreises P.

vom 4.Dezember1875 wieder herzustellenund dieKo- sten und baaren Auslagen dererstenunddritten Jn- stanzderbeklagten Schulgemeinde,derzweiten Jnstauz dem Kläger aufzuerlegen.

Der Revisionskläger bemängelt, daßdasErkenntnißdes Berufungsrichters den Parteien nicht durchVermittelung des Kreisausschusses behändigtworden seiund wirftdemVorder- richter Verletzungdes§. 13des Schulreglements vom Z.No- vember 1765, des§. 33 des Schulreglementsvom 18. Mai 1801, des.§.125Titel 7TheilII. Allgemeinen Landrechts, der§§.1und 3des Publikations-Patents vom 5.Februar 1794, der§§.59,60Einleitungdes§. 22Titel 12Theil11.

Allgemeinen Landrechts,der §§. 27, 28Titel 13Theil lder Allgemeinen Gerichtsordnungvor, weilerangenommen habe, dasLehrer-Berufungsrecht steheinSchlesiendenGutsherr- schaften zuundseieinKorrelat derPflichtzurantheilweisen Unterhaltung des Lehrers, während auchinSchlesiendas Be- rufungsrechtderGerichtsobrigkeit gebühre,undderVerpflich- tungsgrund derHerrschaftenzurantheilweisen Unterhaltung des Lehrers »dieobrigkeitlicheGewalt der Gutsherren überihre Unterthanen« gewesen sei. Diese gutsherrliche Gewalt habe sichbis zumErlasseder Kreisordnung in derPolizeigewalt, demErnennungsrechtederSchulzeitundSchöppen,demRechte der Beaufsichtigungder Vermögens-VerwaltungderGemein- denge·äußert.MitBeseitigung dieser Rechte durch §§. 23, 46, 135, IX.derKreisordnung habedie ,Gutsherrschaft« aufge- hört, einePerson zusein. Daß sein— geantrag darauf hin- ziele,die angezogenen Gesetzeaußer Anwendungzusetzen,be- streiteter;erwollenur anerkannt wissen, daßdiedarin»Guts- herrschaften«benannten Personennicht mehr beständen.Jn- dem der Vorderrichter dies aufdem Gebiete desSchulrechtes nicht annehme,·verletzeer§.108 Einleitungund§. 2 Titel 16 TheilI.Allgemeinen Landrechts.

JnBetreffdesKostenpunkteswillKlägerdem§.72 des Gesetzesvom Z.Juli 1875 dieAuslegung gegeben wissen, daß dieKostenderJustanzvon demjenigenzu tragenseien,wel-

cherinderInstanz unterliege.

Diebeklagte Schulgemeinde stichtinihrer Gegenerklärung dieseAusführungenzu widerlegen, bemerkt, der durchdas Edikt vom 9.Oktober 1807 ausgehobene §.125 Titel 7Theil Il.Allgemeinen Landrechts könne nicht mehr verletztwerden und bittet um BestätigungderangesochtenenEntscheidung

BeidermiindlichenVerhandlung istvon demklägerischen Vertreter noch ausgeführt worden, daßdiegutsherrlichenLei- stungen fürdenLehreralsobjektiv-persönlicheForderungsrechte, nichtals Reallasten anzusehen seien,wieschondaraus hervor- gehe, daßder§.6desGesetzesvom 2.März1850 (Gesetz- Sammlung Seite 77) ausdrücklichdieSchulbaupflicht, insoweit sienichtGegenleistungeinerablösbaren Reallast,von derAb- lösbarkeitausschließe,derAbgabenundLeistungen fürdenLeh- rer abernicht erwähne, daßesGutsherrschasten, Unterthanen, Stellenbesitzer, Einlieger,welchedas Reglementvom 18.Mai 1801 nenne, nicht mehr gäbe, daßesselbst Schulen imSinne jenes Reglements ,,Schulen fürden gemeinenLandmann« nicht mehr gäbe, vielmehrnur »Volksschulen«—- vou gleicherEin- richtungin den Dörsernund in den Städten —- beständen, daß aufdieVolksschulendie Bestimmungendes Reglements

·überallunanwendbar seien, thatsächlichauchdieGemeiudelei- -- ..«x".

ALLE-m

(3)

349 Preußen:Entrichtungv.BeiträgenzumLehrergehalt.V.29.Novbr.1876. Preußen:Entrichtuiigv.BeiträgenzumLehrergehalt.V.29.Novbr.1876. 350

sthgen nicht mehrvon den Stellenbesitzern2c.,sondern·von denHausvätern nach Maßgabeder landrechtlichen Vorschriften aufgebrachtwürden.

Schließlichistvon ihm nochbemerkt worden, daß,wenn das Auenrecht nichtals äominium reservatum, sondernals AusflußderGutsherrlichkeit anzusehen sei, auchdiesRechtmit der Gutsherrlichkeit gefallen sei,und daß,,Gutsherrlichkeit«

,,Herrschaft«nach schlesischemRechte nichtsanderes sei,als die Vogteiderfreien LandsassenüberihreHintersassen,welche nicht mehr bestehe.

Eswar, wiegeschehen,zuerkennen.

Eskann zunächstdemRevisionskläger nichtdarin beige- pflichtetwerden, daßdiejetztin Schlesienaufdemplatten Lande bestehenden Schulenandere seien,alsdie,von denen dasReglementvom 18.Mai 1801 spricht. Jm Eingangedes letzteren heißteswörtlich:

Unter denniederen Schulen, für welcheWirhierbe- sondere Vorschriften ertheilen, verstehenWir solcheUnter- richts-Anstalteu indenStädten und aufdem platten Lande,dieganz eigentlichzur Bildung fürden Bür- ger und den gemeinenLandmann bestimmtsindund wo ihmdie Kenntnisse, deren erinseinem Wir- kungskreise und zur Betreibung seines Gewer- bes bedarf, beigebracht werden.

Ihnen setztdas Reglement ausdrücklichdieSchulenent- gegen, ,,worintodte Sprachenic. gelehrtwerden«

Daß nach diesenBegriffs-Bestimmungendiejetzt aufdem plattenLande inSchlesien bestehenden Schulen ,,niedere Schu-

len«,fiir welchedas Reglement gegeben ist, sind, erscheint fo- mitunzweifelhaft. Auchist nichtabzusehen,wieKlägerzu der Behauptung kommt, daßesStellenbesitzer, Einlieger nicht mehr gäbe,unddaßdiedenletzteren nachdem Reglement obliegen- den·Leistungenjetztvon denHausvätern nach landrechtlichen

Bestimmungenaufgebrachtwürden. StellenbesitzerundEinlie- gergiebtes noch heuteindenDörsernundesistnotorisch«

daßbeiden meisten katholischenDorfschuleninSchlesiender Vertheilungsmaßstsbdes§.19 b.o. ä. desReglementsbe-

steht. Wirddavon beieinigen Schulen abgewichen, soge- schlehtdies aufGrund einerfreien VereinbarungderInteres- senten,JusWelcherderHerrschaftimAllgemeinenwederRechte IkochPfllchten erwachsen. WennderKlägermitseinerdesfall- sigen nur sehrbeschränktrichtigen—- Behauptungnur hat dakthunwollen,daßdieBestimmungendesReglementsviel- fachJUHckktenundUnbilligkeitenführen, aufdiegegenwärti-

igcsnDäMVekhaltmsshwoHandel,GewerbeundIndustrie auch

selbstIsoexildanzutkessensind,«nicht mehr passenund deshalb ersets·

en Gemeinden vielfach durch freie Vereinbarungen

·

tzMJL»soMagdasrichtig fein. Aberderartige Verhält-

nisseernechtigendenRichternicht,einGesetzais,,cmiiquin«

sUV beseltlgtzUerachten Der Richter mußesanwenden, so langeestvanGesetzgebernichtausdrücklichaufgehoben ist (§§.

59ff.EinleitungAllgemeinenLandrechts).Eskanndaherbei

TäkßEntscheidungnur vonderAnnahme ausgegangen werden-

iehierin Redestehende Schuleeine niedere Schuleim inne desReglementsvom 18.Mai1801 istnnd daßdas letztere nochheuteGesetzeskmsihai

,

errier§. 19desselbenlegtdiehierstreitigenLeistungender

H Oftauf.Klagerhält jedochdieBestimmungfür besei- tigt,WeilvdieHerrschaftdesCharaktersderObrigkeit,derVog- tei, entkleidetund damit auchdieaus ihr entsprungeneVer- pflichtungdes§·19inWegfallgekommensei,nndevent. weil

mitderEinführungderKreisordnungvom 13.Dezember1872 jedenfallsdie Gutsherrschaftenzubestehen aufgehört hätten.

Wäre das eine oder das andere richtig, fowürdeallerdings eine Heranziehungdes Klägerszuden streitigenLeistungen nicht erfolgenkönnen. Seine hierauf bezüglichenAusführun- gen könnenjedoch fürzutreffend nicht erachtetwerden.

EsistzwardemKlägerdarin beizupflichten, daßdie Be- stimmungendesReglementsvom Z.November 1765 und18.

Mai 1801 wegen der Beitragspflichtder Gutsherrschaftenzu demLehrergehaltedieErbunterthänigkeit,dieVogteizurVor- aussetzung hatten,und daß diese Voraussetzung nicht mehrzu- trifft, nachdemdieErbunterthänigkeitdurchdas Ediktvom 9.

Oktober 1807 und die gutsherrliche Polizeigewaltdurchdie Kreisordnung aufgehoben sind. Allein derKläger irrt, wenn erannimmt, daßdiedispositiven Bestimmungeneines Gesetzes ungültig würden,wenn dieVoraussetzungendesGesetzgebers hinfällig geworden. WelcherBeweggrund den Gesetzgeberge- leitethat, ist fürdenRichter bedeutungslos ErhatnachPreu- ßischemRechtedieGesetzeanzuwenden, bis sievom Gesetzgeber ausdrücklichaufgehobenwerden (§§. 59 und60 derEinleitung zum Allgemeinen Landrechte). Eine Aufhebungder inRede stehendenbeidenGesetzeist bisher nicht erfolgt. DieGutsherr- schaften Schlesiens haben daher auch ferner ihre auf Gesetzbe- ruhendenBeiträgezumLehrergehaltezuentrichten. Klägerbe- hauptetnun zwar ferner, Gutsherrschaften gäbeesnicht mehr, sie hättenmitdemInkrafttretenderKreisordnung zubestehen aufgehört.Wäre dies richtig, so fehlteesallerdingsan einem verpllichteten Subjekte. Allein dieklägerischeBehauptungwird durchdenJnhalt derKreisordnung nicht bestätigtDie Kreis- ordnunghatdieJnstitutionderGntsherrschaften nicht sowohl aufgehoben,alsvielmehrderen Stellunginkommunalrechtlicher BeziehungimWesentlichenaufrecht erhalten und beiderOr- ganisationderAmtsverbände und Kreise berücksichtigt.

Allerdings giltdies zunächstnur bezüglichderGutsbezirke Für diese überweistder§. 31 der KreisordnungdiePflichten und Leistungen, welcheden Gemeinden fürdenBereichihres GemeindebezirksimöffentlichenInteresse obliegen, sowiedie ortsobrigkeitlichenundortspolizeilichenFunktionenderGemein- devorsteherdein ,,BesitzerdesGutes-« Jn dieserseineröffent- lichrechtlichen Stellung istderLetzterederGutsherr imSinne der bisherigen Kommunal-Gefetzgebung und des bisherigen Rechtsder Gutsbezirkeund lediglich diese Gesetzgebungund diesesRechtsindauch noch jetzt fürdieFrage maßgebend,wer ineinem Gutsbezirkeder,,BesitzerdesGutes«,dasheißtder Träger jener gutsherrlichen RechteundPflichten ist. Jnwei- tergehendem Maße hatdieKreisordnung dieöffentlichrechtli- chenBeziehungen, welcheinihremGeltungsbereichezwischen GutsherrschaftenundLandgemeinden bestanden, alterirt. Ju- dem dieErsterenaufgehört haben, dieOrtspolizeiobrigkeitder.

letzterenzusein, sind zugleichdiemitdieserverbunden gewese- nen FunktionenderAufsichtinden kommunalen Angelegenhei- ten derGemeinden, soweit sie überhauptnochzuübensind, aufdieKreisausschüsseübertragen.

Gleichwohl sindaber auch außerhalbdes Gebietes der Gutsbezirkedie Gutsherrschaftenals solchenicht aufgehoben.

DieRechtssphärederselben erstreckt sichüberjenevon derKreis- ordnung berührtenGebiete hinaus, wie namentlich aufdie RechtsverhältnissederSchulenundSchulgemeinden. Solange daherdieGesetzgebungderGutsherrschaften nicht ausdrücklich, oder dadurch, daß siesämmtliche gutsherrlicheu Rechteund Pflichtenanderen Organenüberträgt, anfhebt,bleiben dieselben

(4)

351 Preußen:Entrichtungv.BeiträgenzumLehrergehalt.V.29.Novbr. 1876.

bestehen.Demgemäß spricht daher auchder Gesetzgeber sowohl inderKreisorduung(§. 28), als auchindemspäteren ergän- zendenGesetzevom 26.Juli d.J. (Gesetz-SammlungS.297) 48 Von den Nechtsverhältnissenzwischenden Gutsher- ren, nichtden früheren Gutsherren oderderenRechtsnachfol- gernund denGemeinden.

Mit Rechtnimmt hiernachderVorderrichterdieGutsherr- schaftenals noch bestehendund dieGutsherrlichkeitdesKlä- gershinsichtlichderSchuleinZ. durchdieKreisordnung, für nicht aufgehobenan. Wenn er hieraufdie Abweisungdes Klägers stützt, so rechtfertigt dieserGrund allein das angegrif- fene Erkenntniß.

Allerdings suchtderzweite Richter auchaus demLehrer- berufungsrechtedesKlägers fürdieSchulstelleinZ.dieVer- pflichtung desselben,zum Unterhalte desLehrersbeizutragen- herzuleiten,wogegen derRevisionskläger aussührt, daßweder das Landrechtnochdie schlesischenProvinzialgesetze die Ver- pflichtungzumantheiligen UnterhaltealseinKorrelat desBe- rufungsrechtes hinstellen.Alleineinnäheres Eingehen aufdiese Ausführungen ist nicht erforderlich,da, wieobengezeigt,die FeststellungderEigenschaftdesKlägersals Gutsherr fürdie RechtfertigungderEntscheidung genügt.Esbedarf daher auch keinerErörterungderFrage,wem nach-schlesischemProvinzial- rechtedasLehrerberufungsrecht zustehe.

Ob diegntsherrlichen Leistungenals objektiv-persönliche Forderungsrechte,wieKläger sie bezeichnet,oderals Reallasten zubehandelnsind, kanndahingestellt bleiben,sdadiebeklagte Schulgemeindediein RedestehendenLeistungen nichtalsReal- lasteninAnspruchgenommen und derKlägerinjedemFalle fiirdieLeistungenaufzukommenhat. Bemerkt mag nur wer- den,daßaus derNichterwähnungderLeistungen fürdenUn- s terhaltdesLehrersinAbsatz2 6desGesetzesvom 2.März 1850 (Gesetz-Samml.S.77)weder fürdieeine,nochdieau- dereAnsichtetwas zufolgern ist,weildasGesetzvom L.März 1850 beabsichtigte,dieaus demSchulverbande entspringenden AbgabenundLeistungen, welche auf Grundstückenhasteten,zur Ablösungzu bringenund nur fürdieBaupflichteine Aus- nahme nothwendighielt. EinAnhalt fürdieEntscheidungder Frage,obdiedenGutsherreninSchlesien obliegendenLeistun- gensürdenLehrer persönlicheroderdinglichesrNatur seien, ist daherinobigerGefetzesstellenichtzufinden.

(Stenographische Berichte2c. der zweitenKammer 1849 Band I.Seite 83.)

Dem Revisionsklägerkann auch schließlichnichtdarin bei- getretenwerden, daßder§.72desGesetzesvom 3.Juli 1875 von den Kostender Instanz spreche. Derselbe behandeltdie Kostendes Verfahrens überhauptund unter ,,unterliegendem Theile«kannnur derjenige verstanden werden, welcher endgil- tigunterliegt. Dem Kläger sind dahermitRecht auchdieKo-

«sten der ersten Instanz auferlegtworden. Die streitigenLei- stungenwaren aber,dasievon unbeschränkterDauer sind, nicht mitdem 121Xzfachen, sondern mit dem25sachenBetrage zu kapitalisiren,um denWerthdesStreitgegenstandeszufinden.

Der letztere mußte demnach nicht,wie vom Vorderrichter auf 3500 Mark, sondern auf7000 Mark festgesetztwerden.

Urkundlichunter demSiegeldesKöniglichenOberverwal- tungsgerichtsund derverordneten Unterschrift.

, (L. s.) Persius.

O.V· G. Nr.1065.

Preußen: UnterhaltungderSozietiitsschulenVom 17.Januar 1877. 352

Erkenntnißdes KöniglichenOberverwaltungsgerichts, die Bei- tragspflichtder Geistlichen—- auchals Lokal-Schulinfpektoren

—- undder SchullehrerzurUnterhaltungder Sozietätsfchulen betreffend.Vom17.Januar 1877.

Jm Namen desKönigs.

Jn derVerwaltungsstreitsache

des Predigers und Lokal-Schulinspektors N.und des LehrersW.zuSt., KlägerundRevisionskläger,

wider

dieSchulgemeindeSt» Beklagteund Revisionsbeklagte, hatdas Königliche Oberverwaltungsgerichtin seiner Sitzung vom 17.Januar 1877,

an welcherec.2c.Theilgenommen haben- für Recht erkannt,

daß aufdieRevision-derKlägerdieEntscheidungdes KöniglichenBezirksverwaltungsgerichtszuPotsdam vom 30.September1876 zubestätigen,denKlägern auchdie KostendesRevisionsverfahrens, unter Festsetzungdes WerthesdesStreitgegenstandes auf10Mark,zurLast zulegen.

Von Rechts Wegen.

Gründe:

Der PredigerundLokal-SchulinspektorN. und derLehrer W.zu St. findvon der dortigen Schulgemeindezudenjenigen nach VerhältnißderStaatssteuern zuentrichtendenHausväter- beiträgen herangezogen worden, deren AufbringungzurAuf- besserungdesLehrergehaltes,zurFixirungdesSchulholzgeldes und zur BesoldungderLehrerin inweiblichen Handarbeiten erforderlich gewordenwar.

Unter Berufung ausdasGesetzvom U. Juli 1822 und einenMinisterial-Erlaß vom 25.November 1867, wonachGeist- licheund Elementarlehrer hinsichtlichihrer Besoldungenund Emolumente von allen direkten Kommunalauflagen vollständig freizulassenseien, erhoben sie Klagebei demKreisausschussedes OsthavelländischenKreisessmit demAntrage,

sieinihrenalten bestehendenundverbrieften Rechtenzu schützenund die Gemeinde mitihren Forderungenab-

« -zuweisen.

Diesem Antragewurde jedochvon demKreisausschussenicht entsprochen,dieKlage vielmehrmittelst Bescheidesvom 28.

April 1876 unter Bezugnahmeauf §.29 Titel 12 Theilll.

Allgemeinen Landrechtsund das ErkenntnißdesGerichtshofes zurEntscheidungder Kompetenzkonfliktevom 13. März1869 alsunbegründetzurückgewiesen.

«

Auf eingelegte Berufungbestätigtedas Königliche Bezirks- verwaltungsgerichtzuPotsdam mittelstErkenntnissesvom 30.

September1876denBescheiddesKreisausschussesaufs folgen-

denGründen: .

Nachden EntscheidungendesKöniglichenOber-Tribunals vom 20.Juni 1853 (EntscheidungenBand 25, Seite Zol)und vom 8.Oktober 1866 (Striethorst’s Archiv,Band 65,Seite 49)seiendiezurUnterhaltungeiner Elementarschulevon der Schulgemeinde ausgeschriebenen Beiträge nichtalsKommunal- abgaben, sondernals Sozietätsbeiträge,zudenenjedesSozie- tätsmitglied verpflichtet sei, anzusehen. Siegehörten auch nicht zu denpersönlichenLastenundPflichtendesgemeinen Bürgers, von denen die Geistlichen nach §.96Allgemeinen Landrechts Il.11befreit-seienund essei deshalbdasGesetzvomIl.Juli 1822,§. 10auf diese Beiträge nichtanwendbar. DieRefkripte desMinisters der geistlichen Angelegenheiten, aus welche sich dieBerufungskläger beriefen, stütztensich auch nicht auf diese Gesetze, sondern führtenaus:

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