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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 31. Mai 1877, Nr. 22.

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Schulgesetzssgammlung

ZUbiehen durchallcPostanstalten nndeDnchbcindlungenUeZumPresse

von2Retchsntark25·»fenn.(1F1.

ISKr.öftr.)vierteljährlich.»Ein- Ielnezinmmermsoweitvorratbig,

20Pfenn.

Central-Organfürdas gefammte SchulwesenimDeutschen Reiche,AEtlcheintjedenD9m"WO

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nzeigendie

gespaltegePetitzeile inOesterreichundin derSchweiz. Mr WURallm OPfenn-

RedigirtVon BeilagegebishrliReichsmart

Ist.Eduutd Keller,SeminarsLehrera.D.

(Berlin, Michaelkirchplatz 6.)

M. Jahrgang Berlin,den 31. Mai 1877. Ur. 22.

nhaltt GroßherzogthumOldenburg: Bekanntmachnngdesevangelischen Oberschulkollegiums, betreffenddiezweite Prüfungderevangelischen VolksschuehrerdesHerzogthnmsVomZ. Mai1877·—- KönigreichPreußen: ErkenntnißdesKöniglichenOberderwaltungsgerichts,dieZuständigkeitder JchulaufsichtsbehördebeiBestimmungüber dieErrichtungneuer SchulklassenundLehrerftellen,wie dieBeziehung dieser BestimmungzudemUmfangevon Schulbauten betreffend.Vom21. Oktober1876· Ministerial-Erlaß,dieBestellungeinesKommissariuszurVertretungeineröffentlichenBehördeoderzur WahrnehmungdesöffentlichenInteresses fürdiemündlicheVerhandlungdesObervertvaltungsgerichts betreffend.Vom1.März1877.—- Ministerial-Erlaß, dieBetheiltgungder SchnldeputationenanderEntscheidungüberGesucheum DispenfationvomSchulbefuche betreffend.Vom31.Januar 1877. Verfü- gungderGeneraldtrekttonderKöniglichenallgemeinen WittwewVerpflegungsanstalt, denVeitritt zurKöniglichenallgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstaltbei' tkessendiPom17.September1872. Kaiserthum Oesterreich: VerordnungdesMinisters fürKultus undUnterrichtvom5.April 1877, Z. 19,884,be- treffenddieAufnahmederReversverbindlichkeitdermitStipendien betheilten ZöglingederLehrer-nndLehrerinnenbildun sanftaltenindieLehrbefühignngs- zeUAMssefürVolks-undBürgerschulen. VerordnungdesMinisters fürKultus undUnterrichtvom22.März 1877, .3898ex1876,womitfürdas FreihandzeichnenandenBildungskursen für ArbeitslehrerinneneinLehrplan eingeführtnndeineInstruktion erlassenwird.—- Anzeigen —-

GroßherzogthumOldenburg BekanntmachungdesevangelischenOberschnlkollegiums,betreffend diezweite Prüfungder evangelischenVolksschuklehrerdesHer-

zogthums Oldenburg. Vom3.Mai 1877.

,

Mit Genehmigung des GroßherzoglichenStaatsministe- riums wirdhierdurchzurAusführungdesArtikels 33§.ldes Gesetzesfürdas HerzogthumQldenburgvom 26.Juni 1876, betreffenddieEinführungeinerzweiten Prüfung fürdieevan- gelischenVolksschullehrersxhinsichtlich dieser PrüfungdasFol- gendebestimmt.

§.l. Diezweite Prüfung soll durch dieselbe Kommission bewirkt werden,vorwelcher nachArt. 1derBekanntmachung desevangelischen Oberschulkollegiumsvom 25. Mai1859 die erstePrüfungder evangelischen Volksschulamtskandidatenab-

zulegenist.

§.2. DieMeldung zudieserPrüfung istindervorher vom Oberschulkollegiumbekannt zumachenden Fristbeidem Lokalschulinspettoreinzureichen. Derselben istbeizufügen:

l.einevon demPrüflingeselbstständiggefertigteArbeitüber einenvon ihm selbstzuwählenden Gegenstandmitder Versicherung,daßerkeineanderen,alsdievon ihman-

gfgebenenQuellen bei derAnfertigung benutzt habe.

SJUSVDUihm selbst gefertigte Zeichnung.

»

·eUIeVOUihm selbst gefertigte Probeschrist,

betdevmttderVersicherung-,daßersie selbst ohne fremde Hilfe gefertigthabe.

§.3. Der Schulinspektor zieht nach EmpfangderMel- dung, fallsderPrüflingunter einem Hauptlehrergearbeitet hat, dessenZeugnißüberdesErsteren Leistungenimpraktischen Schuldiensteund überdessenFleißindereigenenFortbildung Ast-umdann dieMeldungundihre Anlagen nebst diesemUnd seinem eigenen ausführlichenZeugnisseüberFleißundVerhal- tenPesPrüslingsspätestens zwei Wochen nachdemMeldungs- termme bei demOberschulkollegiumeinzureichen.

§·

DFZOberschulkollegiumentscheidetüberdieZulas- sungzurPrUfUUgUnd ÜberweistdieMeldungenderZugelas-

s) DeutscheSchulges.-Sammt.1876Nr. 36.

senennebst ihren Anlagender Prüfungs-Kommission,deren Vorsitzenderdann je nachderZahlderzugelassenen Prüflinge denoder die Termine derPrüfung ansetztund zurKunde der zugelassenenLehrer bringt.

§. 5. Esist jedem Lehrer gestattet,beider Meldungeine Prüfunginderfranzösischen,sowieinderenglischen Sprache, oder einebesondere Prüfungindenjenigen Fächernzubean- tragen, inwelchenereineSteigerungdesbei derersten Prü- fungerhaltenen Zeugnisseszuerlangen wünscht. Diese Prü- fungkannnicht versagt werden; nöthigenfallskanndasOber- schulkollegium,um siezubewerkstelligen,derPrüfungs-Kommis- sion außerordentlicheMitgliederaus denLehrernderinländi- schen höheren Lehranstaltenbeiordnen.

§.6. DiePrüfung, welche höchstenszwei Tage dauert, isteinetheilstheoretische, theils praktische;dietheoretischezer- fälltineineschriftlicheundeinemündliche Prüfung.

§.7. Zum ZweckederschriftlichenPrüfung stelltderVor- sitzendederPrüfungskommissionaus den vom Seminarlehrer- kollegiumin mindestensdoppelter Zahl vorgeschlagenen Aus- gaben,derendreifüreinenpädagogischenundeinen religiösen Aussatz, sowie fürdie schulmäßigeBearbeitung irgendeines anderen Lehrgegenstandes Die schriftliche Lösung dieser Auf- gabenfindetin Klausurunter Aufsichteines Mitgliedesder Prüfungskommissionstatt.BehufsderBeurtheilungderamVor- mittagedesersten Tages anzufertigendenArbeiten trittamNach- mittagediePrüfungskommissionzu einer Sitzung zusammen.

Bei mangelhastem AusfallederschriftlichenPrüfungkann derVorsitzendederKommission nachVerständigungmitdem Seminar-Direktor demPrüflingeden Rath ertheilen,von der Prüfung zurückzutretenBei gerader ungenügendem Ausfalle derselbenkanndiePrüfungskommissiondurch einstimmigenBe- schlußvon derweiteren Prüfung ausschließen

§.8. DiemündlichePrüfungverbreitet sichüber die Ge- « schichtedesUnterrichtes,dieUnterrichtslehre,dieSchulpraxis und dieMethodikdereinzelnen Unterrichtszweige. Nachdem ErmessenderKommissionkannbeijedem Prüflinge aufdas sachlicheWissen eingegangenwerden. «

§.«9.Als Maßstab fürdiezustellenden Anforderungen an dieKenntnissederExaminanden wird beidenjenigen, welche

(2)

331 Preußen:ZuständigkeitderSchuraufsichtsbehdkde.Vom21.Okt1-k.1876. Preußen:ZuständigkeitderSchutaufsichtsbehökde.Vom21.Okkbr.1876.«332

demnächstden vierjährigen Lehrgangsim Seminare durchge- machthabenwerden, derLehrplandesSeminars inanaloger Anwendung dienen. Bis dahinwird sichdiePrüfungs-Kom- mission darauf beschränken,zuermitteln, obderPrüflingin den einzelnen Wissenszweigendas fürdiegedeihlicheAusübung des Lehrerberufes unerläßliche Maß von Kenntnissen besitzt und seineFortbildung nicht vernachlässigthat.

Mit besonderer Schonungistindieser Hinsichtdenen ge- genüberzuverfahren, welche durchdieveränderte Einrichtung desSeminars inihrem Seminarbesuche verkürztworden sind.

Auf diese besondere Rücksichthaben solchePrüflinge, welche ihreVorbildung nicht aufdem hiesigenSeminargenossen ha- ben,unter keinenUmständen Anspruch.

§. 10. Diepraktische Prüfung bestehtineiner Lehrprobe übereinen GegenstanddesVolksschulunterrichtes,zuwelcher die Aufgabe jeder Examinand am Schlusseder schriftlichen Prüfung erhält. Diese Aufgabenwerden imEinverständniß

«mitdemVorsitzendenderKommissionvon demDirektor und den sämmtlichen Lehrern des Seminars gestelltund istzur VorbereitungaufdieBehandlung derselbenderNachmittagbe- stimmt,an welchemdieKommissiondieschriftlichenArbeiten beurtheilt. Unmittelbar vorBeginnderLehrprobeam Morgen deszweiten Tages istdemVorsitzendeneinekurze übersichtliche Dispositionderbeabsichtigten Behandlung zuübergeben.

§. Il. HinsichtlichderBeurtheilung derPrüflinge sowohl nachdenLeistungenindeneinzelnen Wissenszweigenalsauch nachdemGefammtergebnißderPrüfung gelten auch fürdie zweite PrüfungdieBestimmungendesArtikels 6derBekannt- machungdesOberschulkollegiumsvom 25. Mai 1859 in der

.durchdieBekanntmachung vom 9.September 1863 veränder- tenGestalt. Wenn jedochdieLehrprobeeinesPrüflingsnicht wenigstens ,,ziemlich gut« ausgefallen istoder dessenLeistungen

,

in derReligion oder imRechnen oderimDeutschen dieses

"

Zeugniß nicht erlangt haben, so istdas Zeugniß demselbenzu versagen.

§.12. AlleDiejenigen,welche nachMaßgabedesPara- graphen10diezweite Prüfung bestanden haben, erhaltendas ZeugnißderBefähigungzurunwiderruflichen Anstellung, von welchemdem OberschulkollegiumdiePrüfungs-Kommissioneine zweite Ausfertigung einreicht.

§.13. Prüflinge, welchedievon ihnenbeantragte beson- derePrüfung(§. 5) nicht wenigstens »gut« bestehenoderin derselbenkeine höhere Leistungenals inder erstenPrüfung vorfiihren, erhaltenüberdiesePrüfungkeinbesonderes Zeug- niß. Doch darf ihnenaus diesemGrunde dasZeugnißder Befähigungzurunwiderruflichen Anstellung nicht versagtwer- den,wenn sieimUebrigen bestanden haben.

Qldenburg,denZ.Mai 1877.

EvangelischesOberfchulkollegium.

Tappenbeck.

Lipsius.

Königreichpreußen ErkenntnißdesKöniglichenOberverwaltungsgerichts,dieZustän- digkeitder Schulaufsichtsbehbrdebei Bestimmungüberdie Er- richtungneuer SchulklassenundLehrerstellen,wie dieBeziehung dieserBestimmungzu demUmfangevon Schulbauten betreffend.

Vom21.Oktober 1876.

Jm Namen des Königs.

JnderVerwaltungsstreitsache

derKöniglichenRegierung, Abtheilung für Kirchen-und SchnlwefenzuVreslau, BeklagteundRevisionsklägerin,

wider

"

dieevangelifche SchulgemeindezuR., KlägerinundRe- visionsbeklagte,

hatdas Königliche Oberverwaltungsgerichtinseiner Sitzung vom 21.Oktober 1876,

an welcher2c.2c.Theilgenommen haben, für Rechterkannt,

daß aufdieRevisionderBeklagtendieEntscheidungdes KöniglichenBezirksverwaltungsgerichtszuBreslau vom 16.Juni1876zubestätigen,diebaaren Auslagendes Verfahrensund derKlägerinder BeklagtenzurLastzu legen,imUebrigendieKostendesVerfahrens außerAn- satzzulassenund derWerthdesStreitgegenstandes auf 1000 Mark festzusetzen.

-

Von Rechts Wegen.

Gründe

In der zu dem Schulverbande R. gehörigenKolonie Neu-K., welche nachderFeststellungvom 13.Januar d.J.97 fchulpflichtigeevangelischeKinder zählt,soll einSchulhaus er- baut werden. DieEinwohnerzahlVonNeu-K. beträgt nachder Volkszählungvom 1.Dezember1875: 876Seelen, sie hat nach der Volkszählungvon 187l: 917 Seelen betragen, alsoeine Minderung von circa50Xz erfahren.

Ueber dieArt derVauausführung besteht zwischender SchulgemeindeR.und derKöniglichen RegierungzuBreslau als AufsichtsbehördeStreit. ErstereerachtetmitRücksichtauf dievorangestellten Thatsachenund weileinweiteres Zurückge- henderEinwohnerzahl von Neu-K. wahrscheinlichsei,einSchul- hausmitEinem LehrzimmerundEiner Lehrerwohnnngfür ausreichendund hatgegen dieRegierung klagend beantragt, sienur hierzu verpflichtetzu erklären. Die beklagte Regierung hat ihrerseitsdem widersprochenund fordert dieHerstellung zweierLehrzimmerund zweier Lehrerwohnungen,weilnach derMinisterial-Verfügungvom 16.Dezember 1874t)bei100 Kindern zwei Klassen eingerichtetnnd zwei Lehrer angestellt werden müßten, diese Zahl nahezu vorhanden seiundaufeinen Zuwachsvon 100-oum so mehrgerechnetwerden müsse,als in früheren Jahren dieZahlder schulpflichtigenKinder in Neu-K. 100 bedeutend überstiegenhabe.

DerKreisausschußdesKreisesW. hatdaraufunter dem 14.Januar 1876 dahin erkannt, daßdieklägerifcheSchulge- meinde nur verpflichtet sei,ein Schulhaus mit Einem Lehr- zimmerund Einer Lehrerwohnungzuerbauen,weil dieAn- stellungeines zweiten Lehrersbei denungünstigenVerhältnissen derKlägerin unmöglichundderFall, daß100Kinder vorhan- denfeien,dieAnstellungeines zweiten Lehrers alsonachder Allgemeinen VerfügungüberEinrichtung2c.derVolksschuleVom 15.Oktober 1872 und derdieseerläuternden Verfügungvom 16.Dezember1874 geboten sei, nicht vorliege, aucheineMin- derung, nichtVermehrungdervorhandenen Schülerzahlwahr- scheinlichsei.

Gegen diese Entscheidung legtediebeklagte RegierungBe-

rufungeinund beantragte: -

unter AufhebungderEntscheidungdesKreisausfchuffes inW.vom 14.Januar 1876 dieevangelische Schulge- meinde R.für verpflichtetzuerachten, fürdieKolonie Neu-K.einSchulhaus mit zwei Lehrzimmernundzwei Lehrerwohnungenherzustellen,

if) DeutscheSchulgesetz-Samml.1875Nr.15.

(3)

333 Preußen:ZuständigkeitderSchulaufsichtsbehördeVom21.0ktbr.1876.

indem sieausführte, daßdienach §.3derAllgemeinenVer- fügungvom 15.Oktober 1872 einer Volksfchulezugehende Einrichtungausschließlichvon derSchulaufsichtsbehördezu be- stimmen seiund daß hinsichtlichderKinderzahl, für Welchege- sorgtwerden müsse, grundsätzlicheinZuschlagVonIOVJCange- nommen werden müsse,derDurchschnittderSchülerzahlin den Jahren 1872X74überdies107betragen habeundeinweiteres Zurückgehender BeVölkeVUngnicht fürerwiesenangenommen werden könne. DieklägerischeGemeinde ihrerseitsbatumBe- stätigungdererstenEntscheidung,indem siegegendieAnnahme eines Zuschlagesvon 10O-»protestirte.

NachdemderVertreter derbeklagten RegierungimAudienz- termine ausdrücklichnocherklärthatte:

daß,wenn dasSchulhauszweiklasfigeingerichtetwerden sollte,dieRegierung zurZeitvon derAnstellungeines Adjuvanten absehenwolleund zwarlediglichaus dem Grunde desLehrcrmangels,

und

daßdergeforderte Zuschlagvon 10O-»inkeinerBestim- mung, sondernnur inderallgemeinen Praxis seineBe- gründung finde,

erkannte das Königliche Bezirksverwaltungsgerichtzu Breslau unterm 16.Juni 1876:

"

daßdieEntscheidungdesKreisausschusseszuW.vom 14.Januar 1876 lediglichzubestätigen,die.Kostendes Verfahrensaußer Ansatzzulassen,diebaaren Auslagen desVerfahrensaberund derBerufsbeklagtenderStaats- kasse aufzuerlegenund derWerthdesStreitobjektes auf 1000Markfestzusetzen

DerBerufungsrichterbegründetseine Entscheidungwiefolgt:

DieFrage,ob demvorliegenden Bedürfnißmit Rück- sicht aufdieVerhältnissederSchulgemeindeR.bezw.

derKolonie Neu-K. durchErrichtungderHalbtagsfchule genügtwerden könneoder müsse, unterliegt allerdings nichtderZuständigkeitdesKreisausfchusfeszdennsiebe- rührteinedurchaus interneAngelegenheitund istals solchevon derEntscheidungderAufsichtsbehördeabhängig.

Fällt hiernach auchdereineGrund, auf welchen derVorderrichterdieEntscheidungstützt,fort, sobleibt immerhinderandere mit durchgreifender Wirkungbe- stehen« Das ZurückgehenderBevölkerunginKolo- nieNeu-K., eineKinderzahlvon noch nicht 100,die nichtgünstige örtlicheLagederKolonie zudenBerg- werkenund das voraussichtlich noch längere Zeit wäh- rende DarniederliegenderJndustrie stellenMomente dar- WelchedieVornahmeeines Baues in demvon der AufsichtsbehördeverlangtenUmfange—- auchwenn man von derzweitenLehrerwohnungabsieht zurZeit nicht rechtfertigen.Undeskommt hinzu, daßdieAnnahme einesZuwachsesVon 10O-»der Kinderzahlwederin gesetzlichennochkeglementarischenVorschrifteneineUn- terlage findet.—-

,

Wird dieAnnahme derBerufungsverklagtenund desKreisausschusses,daßeineweitere Abnahmeder Be-

-völkerungund derKinderzahlinKolonie Neu-K. be- V»Vksteht,wahr, sowürdedemgegenüberdieErrichtung eines Baues mitzwei Klasseneineanorinale Lageder Sachedarstellen, währenddem entgegengesetzlenFalle leichtdadnkchRechnunggetragenwerdenkann, daßbei demVanprojekteaufdieevent. Vergrößerungum eine KlasseUnd eine WohnungBedacht genommen wird.

Preußen: ZuständigkeitderSchulaufsichtsbehördeVom 21. Oktbr· 1876.334

Das betont derVorderrichtermitRechtund dem wi- dersprichtdieSchulgemeinde nicht

GegendieseEntscheidung hatdiebeklagte Regierungdas NechtsmittelderRevision eingelegtund ihreninzweiter Jn- stanz gestellten Antragwiederholt Die Nevisionsbeschwerde stütztsich auf§. 64 Nr.1desGesetzesvom Juli 1875und machtdemVorderrichterdieNichtanwendung dervon denBe- hörden innerhalb ihrer Zuständigkeiterlassenen Verordnungen zumVorwürfe,weilersowohldieFeststellungderKinderzahl behufs Ermittelungdes Bedürfnisses nacheiner mehrjährigen FraktionimPrinzipe verworfen,wieandererseits dieAnnahme einesZufchlagesvon 10»Ja fürdie zukünftige Vermehrung,

als wederingesetzlichennoch reglementarischen Vorschriftenbe- gründet, für ungerechtfertigterklärthabe. Sienimmt indie- serRichtung Bezug aufeine von ihran dieLandräthe ihres BezirkeserlasseneVerfügungvom 13.September1838, wonach beiEntwürfenzuSchulhausbauten aufeinekünftige Vermeh- rung von 10Oxzgerechnetwerden soll,undauf zweiinextrak- tiver Abfchrift beigebrachte,inSpezialfällenergangene Verfü- gungen desUnterrichts-Ministers vom 21. Februarund 15.

Mai 1875,welcheihreAuffassung bestätigensollen.

DieRevisionsbeklagtebittet in derGegenerklärungum NückweifungderRevisionsbeschwerdeund machtevent. geltend, daßder Antrag, siezur Herstellung zweier Lehrzimmerund zweier Lehrerwohnungenzuverurtheilen,jedenfalls unbegrün- detsei,dadieBeklagteund Revisionsklägerinbereits inzwei- terJnftanz ihren Antrag auf zwei LehrzimmerundEine Leh- rerwohnungbeschränkthabe.

Eswar,wiegeschehen,zu erkennen.

NachderAllgemeinenVerfügungdes Unterrichts-Ministers überEinrichtung 2c.der Volksschulevom lö. Oktober 1872 und der späterergangenen, fieergänzendenunderläuternden Ministerial-Verfügungen,zudenen auchdievon- den Parteien und den Vorderrichtern angezogene Verfügungvom 16.De-

zember1874 gehört -

(Eine Zusammenstellungderselben findet sichindem Werke: ,,Volksschulwefenund LehrerbildunginPreu- ßen«von Dr.Schneider,Berlin 1875) darfdie mitderSchulaufsichtbetraute Provinzialbehörde,falls dieSchülerzahlineinerVolksfchule80übersteigt,dieeinklas- sige Volksfchule nicht dulden; sie mußdiezweiklasfigeeinrich- ten. Sie hatdabeizuentscheiden:

1)obfürdiezweite Klasseeinbesonderer Lehrer—- der zweite Lehrer—- angestelltwerden soll, 2)ob derEine LehrerbeideKlassen unterrichten,d.h.ob

dieHalbtagsfchule eingeführtwerden foll.

Jn demFallezu 2unterrichtetderLehrerbeideKlassen nicht gleichzeitigoderinbesonderen Räumen, sondern nacheinander in demselben Lehrzimmer. Jn diesemFalle bedarfes daher

nur Einer Lehrerwohnungund EinesLehrzimmers ·

SteigtdieZahlüber100, so istdieHalbtagsschule auch noch zulässig,sie giltaberalseineungenügende Einrichtung.»

DieAufsichtsbehördehatdann aufdieAnstellungeines zwei- ten LehrersVedacht zu nehmen, d.h. sie hatAlles zu thun, um dieAnstellungeines zweiten Lehrerszuermöglichen- namentlichalsobeiunvermögendenGemeinden zuversuchen, dieerforderlichenMittel anderweit flüssigzumachen.

EinMuß liegtinder Verfügungvom 16.Dezember1874 nicht. (cfr. auchdieMinisterial-Verfügungvom 5.Mai 1873, SchneiderS.11.s)DieindiesenRichtungenvon den Pro- vinzialbehördengetroffenen Festsetzungensind nichtim Verwal-

l

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335 Preußen:BestellungeinesKommissar-ins Erlaßvom 1.Miirz"1877. Preußen: EntscheidungüberEesucheumDisvensation.V.31.Jan.1877. 336

tungsstreitverfahren, sondernnur imWegederBeschwerdebei demvorgesetztenMinister anfechtbar.

Hättedie Regierung zuBreslau imvorliegenden Falle daherdieAnstellungeines zweiten LehrersinNeu-K. angeord- net, sowürde derKlägerin hiergegennur der WegderBe- schwerdebei demUnterrichtsminister offen gestanden haben.

Hättealsdann LetztererdieAnordnungder Regierung gebilligt, sowürde damit dieFrage,obzwei Lehrerwohnungenundzwei Lehrzimmerzubeschaffen,inbejahendemSinne endgültigent- schiedenund nur noch über die ArtderBeschaffungeinVer- waltungsstreitverfahren möglichgewesen sein.

So liegtdieSacheabernicht. DieRegierung hatviel- mehrdie Anstellungeines zweitenLehrers erst fürden Fall, daßdieZahlderKinder über 100 anwachsen wird,inAus- sichtgenommen undder Vertreter derselbenimAudienztermine am 16.Juni d.J.ausdrücklicherklärt, daßdieRegierungvon derAnstellungeines zweiten Lehrers (Adjuvanten)zurZeitab- sehe.Eshandelt sich deshalbhier lediglichum Entscheidung derFrage,obdieSchulgemeinde verpflichtet ist, aufein zu- künftiges Bedürfnißzurücksichtigen.Ueber diese Frageist im Verwaltungsstreitverfahren zu befindenund ist dieselbemit Rechtvon dem Vorderrichterverneint worden. DieSchmaus- sichtsbehördekannnur dieBefriedigungdesgegenwärtigenBe- dürfnisses verlangen. FürdieinFolgeeiner möglichen künf- tigen VermehrungderKinderzahl erforderliche Anstellungeines zweiten Lehrers2c.brauchtdieSchulgemeindeim Voraus nicht zusorgen.Empfohlenkannihr werden,inihrem eigenen Jn- teresse hieraufzurücksichtigen;dieAusübungeines Zwanges erscheintjedoch nicht zulässig. Auch istindenvon der beklag- tenRegierung beigebrachten Verfügungenvon einem derartigen Zwange nichtdieRede. JmGegentheil sprechendievon dem Ministerium publizirten Entscheidungen (Deutfche Schulgefetz- Samml. Jahrg. 1873 Nr.45) es ausdrücklichaus, daßim Streitfälle fürdieBemessungdesSchulraumes nur dieZahl derinderSchule wirklich aufgenommenenKinder alsmaßge- bend anzusehen ist. Wenn daherderVorderrichternur auf dasgegenwärtigeBedürfnißund dieZahlder zurZeitvor- handenen Schulkinderrücksichtigt,so verletzter keinevon den Behörden innerhalbihrerZuständigkeiterlassene Verordnung.

Die auf§.64Nr.ldesGesetzesvom Z.Juli 1875 ge- stützteRevisionderBeklagten entbehrt demnachderBegründung.

Der Kostenpunkt regelt sich nachden§§.72,73desselben Gesetzes.

Urkundlichunter demSiegeldesKöniglichenOberverwal- tungsgerichtsund derverordneten Unterschrift-

(L. s.) Persius

O.V.G.Nr.862.

Ministerial-Erlaß,dieBestellungeines KommissariuszurVer- tretung einer öffentlichenBehördeoder zurWahrnehmungdes öffentlichenInteresses fürdiemündlicheVerhandlungdesOber-

Verwaltungsgerichts betreffend.Vom1.März1877.

Berlin,den 1.März1877.

Ew.2c.ersuchenwirergebenst,in denjenigenzurEntschei- dungdesQberverwaltungsgerichts gelangenden Verwaltungs- Streitsachen, indenen nach§.44Abs.1 und 2desGesetzes vom Z.Juli 1875 zurVertretung einer öffentlichenBehörde oder zurWahrnehmung des öffentlichenInteressesdieBestel- lungeinesKommissarius fürdiemündlicheVerhandlung erfol- genkann,dieAktendem betreffenden Ressort-MinifterzurBe- stimmungüber dieAbordnungundErneuerung dieses Kommissa-

rius einzufenden, sofern nachder eigenthümlichenLagedes Fallesoderwegen derprinzipiellen WichtigkeitderzurErörte- rung gelangendenFragendes öffentlichenInteressesdieEr- nennung eines besonderen Kommissariusfür- denTermin der mündlichen Verhandlung von Ew.2c.überhaupt für nothwen- dig erachtetwerden sollte.

VonderAbsendungeinesdortfeitigen Kommissariuszu der mündlichenVerhandlungvor demOberverwaltungsgerichtewird derRegel nach Abstandzunehmen sein,und dieselbenur dann ausnahmsweise stattfinden können,wenn einebesondere Sach- oderLokalkenntnißbehufs WahrnehmungdesinFrage stehen- den öffentlichenJnteresses erforderlich sein sollte. In diesen letzteren Fällen istevent. beiEinsendungderAktengleichzeitig derjenigeBeamte zubezeichnen, welchervon Ew.2c.zur Ueber- nahme dieses Kommissariums für vorzugsweise geeignet erachtet wird. —- Jndenjenigen streitigen Verwaltungssachen,bei denen derFiskusalsParteibetheiligt ist,wird dieVertretung dessel- ben beiden mündlichen Verhandlungenvor demOberverwal- tungsgerichtei, soweit sie nach LagederUmstände überhaupt für erforderlichzuerachten ist,einem hiesigen Nechtsanwalte oder einemhier wohnhaftengeeignetenStaatsbeamten nach näherer Bestimmungdesbetreffenden Ressortchefszuübertragen sein.

DieAbsendungeinesKommissariusderProvinzialbehördewird dagegen ausnahmsweisenur dann einzutreten haben,wenn es aufeinebesondere,einem solchenVertreter vorzugsweise bei- wohnendeLokal-und Sachkenntnißankommt.

Ew.2c.ersuchenwirergebenst, auchindenFällen,inde- nen derFiskus Parteiist,dieAkten mit einer gutachtlichen Aeußerungüber dieNothwendigkeitder VertretungdesFiskus beiden mündlichenVerhandlungen vor demOberverwaltungs- gerichtedembetreffendenRessortministerzurEntscheidungüber dieAbordnung resp.zurEernennungeines Vertreters einzureichen.

DurchdiegegenwärtigeVerfügung finden mein,desMi- nistersdergeistlichen,Unterrichts-undMedizinal-Angelegenhei- ten, Erlaßvom 19.Oktoberv.J.undmein,desMinistersfür Handel,Gewerbe und öffentlicheArbeiten, Erlaßvom 29.No- vember v.J. ihre Erledigung.

An

diesämmtlichenHerren Regierungs-Präsidenten(bezw.

Regierun gs-Präsidien)derProvinzen Preußen,Bran- denburg, Pommern,SchlesienundSachsen,sowie zuSigmaringen.

Abschrift übersendenwirEw.Excellenzganz ergebenstzur gefälligen Kenntnißnahmeund gleichmäßigenBeachtung.

DerFinanz-Minister. DerMinister des Innern.

Camphausen. Gr.zuEulenburg.

DerMinisterder geistlichen2c.Angelegenheiten Falk.

DerMinister für Handel2c. DerMinister f.d.landw.Angelegenh.

Achenbach. FriedenthaL

An

dieHerren Ober-PräsidentenderProvinzen Preußen, Brandenburg, Pommern,SchlesienundSachsen.

F.M. 1.20,506.—-M.d.J.I.K. 0. 903. d. g. A. 1. Gr. Ill.788.

M.f. H.C. B.113.—- M.f.l. A.2172.

Ministerial-Erlaß,dieBetheiligungderSchuldeputationenan derEntscheidungüberGefncheum Dispensationvom Schall-e-

suche betreffend.Vom31.Januar 1877.

Berlin,den31. Januar 1877.

Da dieden Gemeinden und deren Organen zustehende Theilnahmean der Schulaufsicht durchdas Gesetzvom 11.

März1872 unberührt geblieben ist,diestädtischenSchuldepu-

-tationen aber,entsprechendderBestimmungin§.48Titel 12

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