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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 8. November 1877, Nr. 45.

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(1)

Deutsche

Schwielen-Sammlung

eures-rennenBinsenCentral-Organfürdas gesammteSchulwesenim Deutschen Reiche,Arzte-«sehenswerter-gil-

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Beilagegebiih—r12Reichsmarb

20zzfem S- Redigirtvon

Ist.Eduard Keller,Seminar-Lehrera.D.

(Berlin,Michaelkirchplatz 7.) 1

Ist. Jahrgang Berlin,denZ.illoveniber1877. Ur. 45.

Inhalt: Deutsches Reich: Reichsland Elsaß-Lothfringen.ZirkularschreibendesDirektoriums derKirche Augsburgjscher Konfessionund ErlaßdesOber-Präsidenten,die Dauer desSchulbesuchsderevangelischenKinderbetreff»Vom9.und29.März1875.—— GroßherzogthumHesseuk Ver- ordnung,dieorganischen BestimmungenderpolntechmscheuSchulezuDarmstadtU.diekünftigeBezeichnungdieser Lehranstalt betreff.V. 10. Oktbr.1877.—-

Organische Bestimmungen fürdietechnischeHochschulezuDarmstadt.V.10.Ok·tbr.1877. KönigreichPreußen: Minist.-Ekl.,dieZahlungdesLehrer- gehaltsinMonats- resp.Quartalsrateu pränunierando betreffend.Vom4.Juli1859und21.fOttober1871. Ministerial-Erlaß,dieSicherstellungdes LehrersbeiVeränderungenindenSchuleinrichtungen betreffend.Vom5.Februar1866.—-Ministerial-Erlaß,dieVermiethungderDienstivohnungeuder Lehrer betreffend.Vom27.Februar1872.—- MinisterialkErlaß,dieUmzugskostenderLehrerimvormaligen Herzogthnm Berg betreffend.Vom30.Mai 1865,—- Miuiftekiul-Erlaß,dieAuseinandersetzungdesabziehenden Lehrersmitdem«Nachfolgerbetreffend.Vorn30.Juli1859.--—- Ministerial-Erlaß,die EntschädigungfiirReinigungundHeizungderSchullokale betreffend.Vom21.April1866. Geschäfts-Aniveisungfürdie mitderöffentlichenArmenpflege Berlins betrauten städtischenOrgane. Vom6.September1875. Anzeigen. —-

Dkutsches Reich. Wir ersuchenSieergebenst,beiderjährlichen Revision

»

,«-«—.;. undFeststellungderKonfirmandenliste sichzuversicheru,obden Reschslande Eliaß"-Lothrmgen'

« besagtenArtikeln 5nnd 10unseresKonfirmationsreglements Zirknlarschreiben- des Direktoriums- der Kirche"' Augsburgischer Genüge geleistet wordenist«

des S ul- . . «

Konfesswn

ZätfdtckcfsrigErdzåasxxåfigxästxäkx

ch Auchwird essich empfehlen,wenn Sie sofort nachEm-

Vem9.und29.März1875. pfang dieses Schreibens sämmtlichePfarrer Jhres Juspektions-

Straßburg,den9.März1875. bezskkesanweisen- durchdieBerkundlgungvon derKanzel ihre Hochgeehrte-HerkulDas Zirkularlcheeieemwelchesdas

Direktorium den23.Januar erließ,istvon derVoraussetzung ausgegangen, als obder 2.Satzdes2.Artikels derVerord- nung desHerrn Generalgouverneurs von Elsaß-Lothringen,

herderFall(war, dieZulassungder Konfirmation vondem ununterbrochenen Schulbesuchebis zurEinsegnungabhängig gemachtwerden wird.

vom 18.A ril1874,dieAbsicht unterliege, daßdieMädchen,

i

Der.Präsidentdes,DiWkrioriUm»s sobald sieLas13.Lebensjahr zurückgelegthaben,nothwendi- derKirche Augsburgischer Rufeswa

gerweiseaus derSchuleentlassenwerden müssen. Kratz- «

Inzwischen hatderHerr BezirkspräsidentdesUnterelsaß s

inder SitzungdesOberkonsistoriumsvom 25.Oktober1873 « Straßburg,den29.März1875.

dieAufklärung gegeben, daß nichtsdieMädchen verhindert, In Erwiderung aufden gefällig-nBerichtvom 2· No- dieSchulebiszUVZeit ihrer Konfirmation noch fortzubeiuchenvemberv.J., betreffenddie Dauer desSchulbesuchesderevan- und daß,wenn früherdiegeistlichenJnspektorenberechtigtwa- geljschen Kinder« lasse ich Ihnen anbejeinZirkukaedesDirek-

ren,diejenigenvon derKonfirniation auszuschließen,welcheden teriums derKircheAugsburgischerKonfessionvom 9.desMo-

Schulbesuchvernachlässigthatten, solches auch heute nochun- nats (siehe oben)mit dem ergebenenErsuchen zugehen,die gehindertgeschehenkönne. kirchlichen BehördenbeiDurchführungderdarin angeordiieten

AufUnserehierdurch Veranlaßte AUfMge gabderHerr Maßregel nach Möglichkeitzuunterstützen,namentlichdieIh- OderpräsidentVVUElsaß-LdthringendieErklärung ab, daßei- nen unterstellten Behörden dahinzuinstruiren, daßder§.2, Uer Wiederherstellung des alten Herkommens-, WO- Absatz 2,derGeneralgouvernements-Verordnungvom 18.April Nachalle KatechUMeileU die Schule bis zur KOUfir- 1871kl der Beibehaltung,beziehungsweise Wiederherstellung Marion, d-h« Mindestens bis zum zurückgelegten I4· desaltenHerkommens jener Kirche, wonachdie zukonfirmiren- Lebensjahre zubesuchen haben, nichts entgegensteht—denKinder bis zuletztdieSchule besuchen müssen, nichtent-

Demnach istdieKirchevollkommen befugt,die Dauer der gegensteht.

· ·

Schulpflicht, welcheSeitens desStaates fürdieMädchenmit DerOberpräsidentvon Elsaß-Lothringen.

demzurückgelegten13. Lebensjahre erlischt,zum»Nutzender ·An» - weiblichen Jugendselber auch aufdas 14.Lebensjahrzuer- dessegsklsskjssssslmmHeim

strecken.Das Direktorium hat-daherinseiner Sitzungvom -

«

9.März beschlossen,dieArtikel5Und- 10«desKonfirnlations- benih)nurDerselbena volllandtetneneein .dLieäereenS(«El;itlassunIIIdes-kriifung1ar die a ennurivegsegna oliiieendKeu-e em

reglementsVom 120Oktober 1852 wIedeVmKraftzusetzen- 13.Lebensjahrzugelassen.BeiderEntlassungerhält jedesKind einkostenfrei JU Folge dessentritt aus’sNeue fiiralleKatechumenen,AusöustellendesZeugmßs

ohne Unterschieddes Geschlechter-,dieVerpflichtungein, die

·

SchulebiszurKonfirmationzubesuchen.

-Gemeinden zubenachrichtigen, daß fortanwieder«wieesfrü-»

(2)

683 HessemBestimmung-.s.d.techn.Hochschulez.Darmstadt.V.10.Oktbk.1877.

Großherzogthnmchessen Verordnung, die organischen Bestimmungenderpolytechnischen SchulezuDarmstadtund diekünftigeBezeichnung dieser Lehr-

anstaltbetreffend.Vom10.Oktober 1877.

·

LudwigIV.von Gottes Gnaden Großherzogvon Hessen und beiRhein2e.2e. Diedurch Verordnungvom 3.Oktober 1868genehmigten organischen Bestimmungen der poly- technischen Schule zuDarmsiadt sindeinerRevisionun- terzogenworden undhabenWirUns daraufhin bewogenge- sunden, den nachstehend abgedrucktenrevidirten organi- schen Bestimmungen mit derweiteren Anordnung Unsere Genehmigungzuertheilen, daßdiegenannte Lehranstaltfortan dieBezeichnung »Technische HochschulezuDarmstadt« zu führen habe.

Urkundlich Unserer eigenhändigenUnterschriftund beige- drucktenGroßherzoglichenSiegels.

Darmstadt, den10.Oktober 1877.

(L. s.) Ludwig. v.Starck.

OrganischeBestimmungenfürdietechnischeHochschulezuDarmstadt.

Vom10.Oktober 1877.

I.Einrichtung· der Anstalt, Aufnahme, Zeugnisse, Prüfungen, Gebühren.

§.l. Dietechnische Hochschuleist dazu bestimmt,dievoll- ständige wissenschastlicheund künstlerischeAusbildung fürden technischenBerufzugewähren.JnsbesonderebezwecktdieAn- staltdieAusbildungvon Architekten, Bauingenieuren,Maschi- neningenieurenund Chemikern. Außerdem ist sie auch Anderen, wieFabrikanten, Kunst-und Gewerbtreibenden, Pharmazeuten und Geometern, zurErwerbungdererforderlichen Kenntnisse behilflich.

Die Vorbereitung zum höheren Staatsdienste des GroßherzogthumskannimBau-, Ingenieur- und Maschinen- sachganz, im Kameral- undForstfach theilweise aufdertechni- schen Hochschuleerlangtwerden.

FiirdieVorbereitung zumGymnasial- und Real- schul-Lehramt, soweit dieselbe Mathematikund Naturwissen- schasten betrifft, giltdietechnische Hochschuleals derUniversi-

«tätgleichstehend. -

§.2. DieAnstaltzerfälltin diefolgendenAbtheilungen:

l) Bauschule, L)Jngenieurschule, 3)Maschinenbauschule,

4)Chemisch-technischeSchule, - 5)Mathematisch-naturwissenschaftlicheSchule-

§.3. DerUnterricht an dertechnischen Hochschulewird inFormvon Vorträgen, Nepetitorien, graphischenund kon- struktiven Uebungen,Arbeiten in denLaboratorien unddurch Exkursionen ertheilt. ·

Als Hilfsmittel fürdenUnterrichtdienen die eigenen Sammlungen derAnstalt, sowiedie Laboratorien derselben und derbotanischeGarten.

Außerdemwird dertechnischenHochschuledieBenutzung derHofbibliothekund dersonstigen wissenschaftlichenSamm- lungendesStaates, auchderSammlungenderGroßherzoglichen Zentralstelle fürdieGewerbe unddenLandesgewerbverein, sowie derGroßherzoglichenZentralstelle fürdieLandwirthschaftunddie landwirthschaftlichenVereine aufalleWeise erleichtertwerden.

§.4. DieBefucherderAnstaltsind:

l) solche, welcheam planmäßigenUnterrichteinerAb-«

theilung theilnehmen: Studirende, «

Hessen: Bestimmung-f.d.techn.Hochschulez.Darmstadt.V.10.0ktbr.1877. 684

2)solche, welche sichnur an einzelnenUnterrichtsgegen- ständen betheiligen: Hospitanten.

§.5. Zur Aufnahme als Studirender insämmtliche Abtheilungen berechtigen unbedingtdasReifezeugniß eines humanistischenoderReal-Gymnasiums, einer Realschule erster Ordnungodereinerdiesen gleich gestellten Anstalt.

WeiterhinsindStudirende der sämmtlichen technischen HochschulenaufGrund ihrer ZeugnisseüberdenBesuch dieser AnstaltenzumEintritte berechtigt.

Bis ausWeiteres könnenferner»diejenigen,welchekeinen dererwähnten formellen NachweiseüberihreVorbildungbei- zubringen vermögen,als Studirende dann aufgenommen werden,wenn sieeinAlter von mindestens17Jahren erreicht haben und dieerforderlichen Vorkenntnisseund Fertigkeiten nachweisen. Das Nähere hierüber sowieüberdieAufnahme derHospitantenwird alljährlichdurchdasProgrammfestgesetzt.

Diesonstigen Bestimmungenüberdie Aufnahmewerden ineinerInstruktion fürdas Verfahren bei Aufnahme

nnd Austritt der Studirenden und Hospitanten

gegeben.

§.6. DieStudirenden sinddenallgemein giltigen Geset- zen und Verordnungen, sowieden besonderenDisziplinar- bestimmungen derAnstalt unterworfen.

Ein Exemplarderletzterenwirdden Studirenden beider Aufnahme eingehändigt,nnd haben siederen Befolgungmit Handschlag anzugeloben.

Hospitanten sinddenDisziplinarbestimmungen nichtun- terworfen, könnenaber vom BesuchederAnstaltausgeschlos- senwerden.

»

§.7. DerUnterrichtwirdnacheinemStudienplan er-

«

theilt,in welchem für sämmtlicheAbtheilungen Jnhalt und Dauer desUnterrichtes näheranzugeben sind.

Jm Studienplan sind kenntlichzumachen:

a)dieGegenstände,derenKenntnißbei den Abgangs- prüsungen (vergl. §. 9) gefordertwirdundwelchein ersterReiheempfohlen werden;

b)dieFächer,derenStudium zurVervollkommnungder Berufsbildung wünschenswerthist;

««

o)dieallgemeinbildenden Gegenstände.

Jm Studienplan sindferner diejenigen Kenntnisseund Fertigkeiten näherzubezeichnen, welchebeidenVorträgenund Uebungen vorausgesetztwerden.

DieStudirenden sindverpflichtet,beiderAnmeldungzu denVorlesungendenBesitz dieser Vorkenntnisse nachzuweisen.

JnErmangelung genügender NachweisekönnenbesonderePrü-

fungen angeordnetwerden. -

§.8. Zeugnisse über BesuchderVorlesungen, bezw.

überFleißindenUebungen, haben sichdie Studirenden halb- jährlichinihren Anmeldebüchernausstellenzulassen.

Auf Verlangenund beigenügender Veranlassungwerden auch besondereZeugnisse ertheilt, welche sich aufDauer des Besuchesder Anstalt,Unterrichtsgegenstände,sowie auf Fleiß undBetragenbeziehen.

§. 9. Abgangszeugnisfe, welchedenGrad dererworbe- nenKenntnisse ausdrücken,werden nachAbsolvirunvgderAnstalt aufGrund einereingehenden PrüfungundmitgeeigneterBe- rücksichtigungderfrüheren Leistungen ausgestelltund können alsDiplom mitdemAusdruckertheiltwerden, daßderStu- dirende als für seinen Beruf vorzüglich vorgebildet anzuse- hen ist.

(3)

685 HessemBestimmung f.d.techn.Hochschulez.DakmstadrV. 10. Okan1877. Hessen: Bestimmungf.d.techn.Hochschulez.Darmstadt. V.10·Oktbr.1877. 686

Die BeziehungenderAbgangsprüfungender technischen HochschulezudenStaatsprüfungen sind durch besondereBe- stimmungen geregelt.

§.10. Ausdenbestehenden Stiftungen werdendenBe- stimmungen derselbenentsprechendan Studirende Stipen- dien, bezw. Preise ertheilt.

§.11. Das Eintritts- bezw.das Unterrichtsgeld wird nach Maßgabeeiner imProgrammderAnstalt alljähr- lichzuveröffentlichendenGebührenordnung erhoben. Das- selbe isthalbjährlichim Voraus währendderersten Wochedes Unterrichteszuentrichten.

BeivorzeitigemAustritt findetkeineRückzahlungstatt.

Die technischeHochschuleist ermächtigt,jährlich jeeinem von fünfundzwanzigStudirenden dasallgemeine Unterrichts- geldzuerlassen, soferndieBewerber nachVermögensverhält- nissen, BetragenundLeistungen dazu geeignet erscheinen.

11.Lehrkörper und Leitung der Anstalt.

§.12. DenLehrkörper derAnstaltbilden:

1) OrdentlicheundaußerordentlicheProfessorenmitfester Anstellung;

2) LehrermitfesterAnstellung;

3)Dozenten, welchen ihr Lehramtgegen Remuneration oderals Nebenstelle übertragenist;

4)Privatdozentenund b) Assistenten.

Das AbhaltenVon VorträgenundUebungenan derAn- staltkannauchanderen dazubefähigtenMännern, welchedem Lehrkörperderselben nicht angehören, gestattetwerden«

§.13. Sämmtliche Dozenten sind verpflichtet,denein- schlägigen-Bestimmungengemäßan denVerwaltungsgeschäften derAnstaltsichzubetheiligen, auchdieSammlungen undprak- tischen Institute, welche ihnen überwiesen werden,zubewahren, sieunter sorgfältigerVerwendungderihnenbewilligten Kredite zu vervollkommnen undInventar darüberzu führen.

§. 14. Dieobere Leitung derAnstaltwird vom Mini- steriumdesInnern ausgeübt.Von demselben sindinsbeson- deredas Programm unddieVoranschlägezugenehmigen.

§.15. Dieunmittelbare Leitung und Verwaltung derAnstalt geschiehtdurch:

denDirektor, bezw. seinen Stellvertreter, dieAbtheilungsvorstände,bezw. ihre Stellvertreter, dasDirektorium,

denLehrerrathund « dieAbtheilungskonferenzen.

Zur Hilfeleistungbeiden Verwaltungsgeschästenund zur WahrnehmungdesRechnungswesens istein Sekretär angestellt.

§.16. Fürdie Stelle des Direktors sindalljährlich dreiKandidaten inVorschlagzubringen, aus welchenSeine KöniglicheHoheitderGroßherzogden Direktorernennen werden.

DieWahl derKandidaten geschiehtunter Leitungeines Kommissärsdes GroßherzoglichenMinisteriums des Innern durchdiestimmberechtigten MitgliederdesLehrerrathesund aus ihrerMitte.

ZurErsetzungbeivorübergehenderVerhinderung istvon demMinisteriumdes Innern einStellvertreter des Di- rektors aus den stimmberechtigtenMitgliederndesLehrerra- theszuernennen.

§—I7." Die Abtheilungsvorstände werden aufdie Dauer von dreiJahrenvon demMinisteriumdesInnernaus jedreiKandidaten ernannt, welchevon deninden betreffen-

denAbtheilungskonferenzen stimmberechtigtenDozentenaus ih- rerMitte gewähltwerden.

Diese Wahlen finden nacheinem bestimmtenTurnus all- jährlichinzweibezw.ineinerAbtheilung statt.

DerDirektor kannnicht zugleichAbtheilungsvorstand sein.

Zur ErsetzungbeivorübergehenderVerhinderung istvon demMinisterium desInnern einStellvertreter des Ab- theilungsvorstandes aus den inder betreffenden Abthei- lungskonferenz stimmberechtigten Dozentenzuernennen.

§.18. Dem Direktor und den Abtheilungsvorständenist gestattet,eineaufsie sallendeunmittelbare Wiederwahlab- zulehnen.

§. 19. Bei dauernder Behinderungdes Direktors, der Abtheilungsvorständeund ihrerVertreter oder beimAusschei- den der Genannten aus demLehrkörperderAnstaltisteine Neuwahl, bezw. Neuernennung vorzunehmen.

§. 20. Das Direktorium bestehtaus demDirektor und denAbtheilungsvorständen.

EsistdemDirektor gestattet,zudenSitzungendesDi- rektoriums auchandere DozentenmitberathenderStimme hin- zuzuziehen.

§.21. Den Lehrerrath bilden diefestangestelltenor- dentlichenundaußerordentlichenProfessoren.

Dieübrigen DozentenwerdenbeiVerhandlungenüber die von ihnenvertretenen Lehrgegenständezugezogen.

In solchenFällen sinddiein§.12 unter 2und3ge- nannten Dozenten stimmberechtigt.

§.22. IndenAbtheilungskonferenzen sinddiejeni- genDozentenstimmberechtigt, welchedieindenStudienplänen derAbtheilunginerster Neihe empfohlenenFächervertreten (vergl.§. 7.). Esist demAbtheilungsvorstandegestattet,an- dereMitgliederdesLehrkörpersmit berathender Stimme hin- zuzuziehen.

Der Direktor hatdas Recht,an denKonferenzenmitbe- rathenderStimme theilzunehmen,und istzu denselbenein- zuladen.

§. 23. IndenSitzungendesDirektoriums und desLeh- rerrathesübernimmtderDirektor,inden Abtheilungskonferen- zenderbetreffende Abtheilungsvorstandden Vorsitzund die Leitung.

Beiallen Abstimmungen entscheidetdieStimmenmehrheit, beiStimmengleichheitder Vorsitzende.

§.24. Von denAbtheilungskonferenzen werden die AngelegenheitenderAbtheilung, insbesonderedersie betreffende TheildesProgramms und Voranfchlags vorberathen, sowie VorschlägezurBesetzungvakanter Lehrstellenund fürdieZu- lafsungvon Privatdozenten gemacht. Ferner istvon den Ab- theilungendasVerhaltenderStudirenden zuüberwachenund überErtheilungvon Preisenzubeschließen.Von ihnen sind auchdieAbgangsprüfungenzuveranstaltenundüberhauptdie- jenigen Gegenständezuberathen, welchevon denVerwaltungs- organen derAnstaltan dieAbtheilungen verwiesenwerden.

Ueber dieVerhandlungen derAbtheilungensind Proto- kolleaufzunehmenunddem Direktor zurEinsichtvorzulegen.

FallsdieMehrzahlder an einer Abtheilung wirkenden Dozentenmiteinem BeschlüssedesDirektoriums nichteinver- standenist, hat dieselbedieBefugniß,dieEntscheidungdes vorgesetzten Ministeriums anzurufen.

§.25. Dem Abtheilungsvorstande liegendie Vorbe- reitungen fürdieimvorigenParagraphen bezeichnetenGe- schäfteob.

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687 Hessen: Bestimmungf.d.techn.Hochschulez.Dar1nstadt.V.10.0ktbr.1877. Preußen:DieSicherstellungderLehrer.Vom5.Februar1866. 688

Derselbe hat auf schriftlichen Antrag von mindestensei- nem Dritttheil derAbtheilungsmitgliederinnerhalb acht Tagen eine Abtheilungskonferenz anzuordnen.

DieZeugnisse fürdie Studirenden werden vom Abthei- lungsvorstande ausgestelltundvon dem Direktor beglaubigt.

§. 26. Das Direktorium hat nachallenSeiten hindas GedeihenderAnstaltinzweckmäßigerWeisezu.erstreben.

Jnsbesondere liegt ihmob:

I)DieBeschlußfassungüberdievon den Abtheilungs- konferenzen ausgehenden Vorschlägezur Besetzung vakanter LehrstellenundZulassnngvon Privatdozen- ten. VorStellung derhierauf sich gründendenAn- trägean dasMinisterium desJnnern sinddie be- treffenden BeschlüssedemLehrerrathe mitzutheilen.

«2)DieBegutachtungvon Personalangelegenheiten.

Z)Die Vorberathung derjenigen Angelegenheiten,in Betresfderen Anträgean den Lehrerrathzubrin-

gensind. ,

4)DieAufnahmeder Studirenden und dieVerhängung leichterDisziplinarstrafen nachMaßgabederDiszi- plinarbestimmungen.

5)DieAnnahmeprovisorischer Hilfsdiener.

DerDirektor hatdasDirektorium binnen dreiTagenein- z"uberufen,wenn diesvon wenigstensdreiMitgliedern dessel- benbeantragt wird.

§. 27. DerLehrerrath beschließtsüber dievon demDi- rektorium vorberathenenGegenständevon allgemeinem Inte- resse. Jnsbesondere unterliegenderBeschlußfassungProgramm, Voranschlag, Stundenplan, organisatorische Maßregeln,die Lehraufträgeneu zuberufender Dozentenund allfälligerStell- vertreter, Stipendien-VerleihungundUnterrichtsgeld-Nachlaß,

«

VerwendungderRäumederAnstalt, Hausordnung2c.

Die Disziplinargewalt des Lehrerrathes wird durch die

»Disziplinarbestimmungen für dieStudirenden der technischen Hochschule« geregelt.

JstderDirektor oderdieMehrheitdesDirektoriums mit einemBeschlüssedesLehrerrathes nicht einverstanden, so steht ihnen«zu,dieEntscheidungdes vorgesetzten Ministeriums an-

zurufen. .

§.28. Dem Direktor liegtdieLeitungdergesammten Anstaltunter demvorgesetzten Ministeriumund unter geord- neterMitwirkung des·Direktoriums,desLehrerrathes, derAb- theilungs-Vorstände-und-KonferenzenundderDozentenob.

DieKorrespondenz nach Außenwird durchihn geführt.

Er hatdievon ihm erforderten Gutachtenzuerstatten undalles das demvorgesetzten Ministerium vorzutragen, was erimInteressederAnstalt-für nöthig erachtet.

DieökonomischeVerwaltung derMittel derAnstaltliegt ihmobundisterdafür verantwortlich, daßdievorgesehenen Mittel denBestimmungendesVoranschlages gemäßverwendet unddievorgesehenenKredite eingehaltenwerden.

AlleRechnungen bedürfen,bevor sie zur Auszahlungge-

langen, seinerDekretur. «

Die Befolgungder Disziplinarbestimmungen, sowiedie LeistungenderDiener haterzuüberwachen.

Jn besonders dringenden Fällen istderDirektor berech- tigt, auch in solchen Angelegenheiten,bei denen an sicheine MitwirkungdesDirektoriums und bezw.desLehrerrathesge- boten ist, provisorische Verfügungenzutreffen. Eristaber alsdann verpflichtet,demDirektorium, bezw.demLehrerrathe

inkürzesterFrist MittheilungzumachenunddessenBeschluß-

fassungzuveranlassen. . -

DieBefugnissedesDirektors bezüglichBeurlaubungder Professorenund LehrerderAnstaltsinddurch besondereBe- stimmungen geregelt.

Königreichpreußen Ministerial-Erlafse,dieZahlungdesLehrergehaltsinMonats- resp. Quartalsratenspränumerandobetreffend.Vom 4.Juli1859

und21.Oktober 1871.

I.

Berlin,den 4.Juli 1859.

Dem Magistrateröffne ich, daß ichdieBeschwerdeüber dieAnordnungderRegierung, demdortigenRektor das Ge- halt künftighin pränumerando zuzahlen, nicht für begrün- deterachtenkann.

Bei dem Mangelentgegenstehender Festsetzungenindem BerufsbriefdesRektors müsseninBeziehung aufdieGehalts- zahlungan denselbendieüber denBezugderBeamtengehälter bestehenden allgemeinen BestimmungenzurAnwendungkommen.

DerMinisterder geistlichen2c.Angelegenheiten- An v.Bethmann-Hollweg.

denMagistratzu N.

14,435.U.

2

Berlin,den21. Oktober 1871.

Die aus Staatsfonds zurBesolduugvon Elementar- lehrern bewilligten Beihilfen oder persönlichen Zulagen sindanalog wiees für dieZahlung derBesoldung an nicht inkollegialischenVerhältnissenstehendeStaatsbeamte vorge- schrieben ist,inmonatlichen Raten zuzahlen.Dieshindert jedoch nicht,indenjenigen Fällen,woaus besonderenGründen Elementar-LehrergehälterSeitens derVerpflichteteninviertel- jährlichenRaten entrichtet worden, auchdiegedachtenStaats- zuschüsse,unbeschadetdesvorerwähntenPrinzips, vierteljährlich abhebenzulassen.

"

MitdenBeweggründen fürdiemonatsweise Zahlungder StaatszuschüssestehtimEinklang,daß nachden Grundsätzen, welchehinsichtlichderAnwendung derAllerhöchstenKabinets- ordre vom 27.April1816 ausdieHinterbliebenen.von Leh- rern inderMinisterial-Instanz befolgtwerden, nur die Be- willigung eines Gnadenmonates anHinterbliebenevon Landschullehrerneintritt und gemäßdesReskriptsvom 4.April 1867 diezuLehrerbesoldungen bewilligten Staatszuschüssean- theiligzurErfüllungdesGnadenmonates zuzahlensind.

DerMinisterdergeistlichen2e.Angelegenheiten

«

An V.hier«

die K.RegierungzuN.

U.18,770.

Ministerial-Erlaß,dieSicherstellungdes LehrersbeiVerände- rungen indenSchuleinrichtuugen betreffend.

Vom5.Februar1866.

Berlin,den 5.Februar1866.

AufdenBerichtvom 22.November v.J. eröffne ichder KöniglichenRegierungdas Nachstehende:

DieLehrerN.undGenossen beantragendenWegfallder seitherindieVokationen für Lehrerdesdortigen Regierungs- bezirkes aufgenommenen Klausel:

,,Zugleichwirddem 2c.N.hierdurch bemerklichge- macht, daß ihm auch fernerhingegen Abänderungen

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