• Nie Znaleziono Wyników

Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 4. Januar 1877, Nr. 1.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Share "Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 4. Januar 1877, Nr. 1."

Copied!
10
0
0

Pełen tekst

(1)

. Deutsche

UlgksctzIS «I

(

Central-Organ

fürdas gefammtcSchulweerim DeutschenReiche,

in Oesterreichuud in derSchweiz.

Herausgegeben

von

Är.Eduard Keller,

Senkinar-Lehrcra.D.undRedakteur der,,DcutschenSchulzeitung«.

SMIHUZJLLVXMUQ«Wisse-»

JYGHOFH--" ’.

VII--VII-, I-

Bcrlin "1877.«

Konnnifsions-Verlag von RobertO«ppenheim.

(2)
(3)

Deutsche

Schwester-Sammlung

ZubegehendurchallePostanstalten

FersergzxixnlairkrcgzziWenigeCentral-Organ fürdas gefauimte SchulwesenimDeutschen Reiche,Anker-ag-sgtekxziszsngztzjgzie IIIrzsudxsiiksseikgsstsgr»Ist-G inOesterreichundinderSchweiz.

oderderen

HmsoPier-r

20Pfenn. ablY Von r

Beilasegebühr 12Reichsmart TitEduukdKkllkySeminar-Lehrer a.D.

(Berlin,Michaelkirchplatz 6.)

k —-—-

vIsJahrgang Berlin,den4.Januar 1877.

«

Nur "

HendschsiikgelrkndKOHtgreIchPreußen-zMinisterial-Erlaß,dieVolksschuuesebncherbeirefseubVome.November 1876. Ministerial-Erben bieBerichteüber Reliqeonsnmeerchtaef DruckwerkeinSchulbiblrothekenbetreffend.Vom14.August1876.—— Ministerial-Erlaß, dieErtheilnngundLeitungdeskatholischen. dieKüster-betrxnedsindenVolksschulen betreffend.Verms.November1876. —- VerfügungdesKöniglichenKonsistoriumszuHaiinover,dasLäutendurch 5Oktober18i76en.eBotn21.Oktober2876.—- VersiigiingdesKöniglichenKonsistoriiiinszuHannover,dieDienstauschliigederSchnlstelleubetreffend.Vom ginanvfürdie·v—BerfiiguiigiderKomglichenRegierungzuFrankfurt,dieVersaumniisederHaudarbeitsstiindenbetreffend.Vom16.August1d76.—- Re- rernbernnd29eOgUtFlkschjnetherischenVolksschulenderStadtGöttingen Vani6.März1876. Statuten desPrenßifchenBeamtenvereiiis. Vom7.Sep- in derPn

. toei18»r·).KonigreichSachsen:Verordnung,eine AbanderungderBestimmungenüber dieWahlfähigkeitsprüfnngin derMusik, welche rifnngsordnung sur LehrerundLehrerinneiianVolksschulenvom 8.Oktober1874enthalten find, betreffend.Vom7.Februar1876. Anzeigen.

Königreichpreußeni Pflichtzumachen,denPlanfürneue Ausgaben selbstzuprüfen Mknzsterial,Eela ,dieVolks nleL b und auch dabei,wie überhaupt bei allen Lesebiichern,

Vkm9eNoveesackseelåyzkcherMessen daraufzuachten, daßAllesfern bleibe,was etwa dieAngehö- Beriirn dena» November 1876 rigenanderer Konseffionen verletzenkönnte.

Jii derEingabevom 18.v.M. habenEw. Hochwürden JchdarfzuderGewissenhaftigkeitundSorgfalt derPro- sschveranlaßt aefandenrVon mir eineAnordnung dahin zuer- viuzialbehördendasvolleVertrauen hegen,daß diesen meinen bitten, daß diejenigen Schullesebücher,welche für Katholiken schwer AnordnunYenFolgegeleiststwird«UndfmdFmichzueinerwei- verletzende Lesestückeenthalten, nichtbiszum1.April1877in terwiVersagung.m.erSachedeshalb mchtVeranlaßLAm

denevangelischenSchulen beibehalten, vielmehr unverzüglichdem LemgstepkannIchemen solchen Anlaßaus den Ansschmngen Unterrichtsaebraacheentzoan werden« aihrerEingabevom 18.v.M.entnehmen,wonach ohne Angabe Ich habe Ihnen deran zuerwidern-daßrwenn Sie die einesbestimmtenVuchesohneBezeichnung-»derAusgabeundder Verfügungen, welche ichinBetreffderSchullesebücherbereits Seltenzahhwo M angebllchVerletzendeStelle zu.fmde.«.1«oh.ne eriassen habe-genau geprüft hätten,Sie gesunden habenwür- Angakieder Schulen- wo d..asbetreffendeBuchnigefthtM-

den,wie meinerseits in derangedeutetenRichtungAlles ge- Manemer AnzahlVonLesebuchem«welcheSlelePlghchmitden

schehell ist,was irgend billiger Weise verlangtwerden kann. enNcimenThrekHerqusgeberganzaqgememerwahnen' pehausp

Aus Ihrer Einaabe selbst ist nichtzuerschenr daßSie eine tetwird,es seien»inmehroderminderscharferAusführung«

solche Prüfungvorgenommen haben. Sienehmennur aufeine dafmneun VonIhnen alssurKathollkenVerlktzenpbezetchnete Mittheilungdes,,Staatsanzeigers«vom 25.Mai d.J.Bezug, Satzeausgesprochen«.Ichbmdemnachgar,m«cht.mderLage- washrend nacheinerAnzeigemeines Bnreans an diesem Tage zuuntersuchen,obdiese JhreBehauptungrichtigist,undkann

demHimmelfahrtstage eine Nummer diesesBlattes über- Ihnennur UberlassFWdemSchuikoxlegnkmdsrlemgenINva

haupi nicht erschiene nistr in deeerenSchulenein Lesebuchwirklich-eingeführtist,überdes-.

Ich VermesseSiehinsichtlich dessen,was inderbereeiienesenJnrhaltSieglaubenBeschwerdefuhrenzukönnen,davon

denAngelegenheitvon mirangeordnetworden ist, aufNr. 26 m speziell begmndeter Form Anzelgezum.achen’.Dannwuß«

derallgemeineiiBestimmungenvom 15.Oktober 1872 B. 2311 dann alZeFerstkennauch nachden Von mir erthellfepWelska

·(CentralblattfürdieUnterrichtsverwaltung inPreußen 1872, gengehongYepwitwerden!obIhre Beschwerdegekiougbegmm

Si594)- aufdieVerfügungvorn l 1«Dezember1874 (ebenda-«detistund iiiderrThateineVerletzungidervonmirgetroffenen selbstJahrgangis75r Si105)nnddieVerfügungvom ne Mai Anordnungen vorliegtiSchonIetztfreilichwillichIhnennicht

Je EbendaselbstJahrgang lara, 377rr Jnallen diesen vorenthalten,wieichineinemfür evangelifche Schulen bestimm- Veefüaimaenistvonmir betontworden,daßdieLeiebücher iür-tenLesebucheeinen Satz,rwiedenunterNr.9hervorgehobenen,

dieVolksschule sichvon kirchlichenund politischen Tendenzen »daß Luthers NefsmkatwnswerkHeilundSegenWerDeutsch-

freizuhalten haben,und inderletztgedachtenVerfügunginsbe- landgebrachtHabe«surVollberechngt.erachteundeme VonIh- sandererdaßLesebücherrwelcheeineneinseitig koniessinnellenCha-

nen auchdarin gefundenetadeliiswertheVerletzunganderer

rakter tragen,zubeseitigen, ja daßdieBeseitigung baldmöge GlaubensgenossenunierallenUmftandennichterkenne. Ew.

lichst anzuordnenundjedenfalls bis zuml.April1878durchzu- Hochwurdeirwollen»dieMituuterzeichnerderEingabevom is.

iiihreniei.Damiiistmeinerseiiageschehen-inasirgerrd möglichrv.·M.,sowiedie sammtlicheiiPfarrer,welchearzhnenzur»Ein- Jnderselben Verfügunghabe ichdenProvinzialfchulkolle-INCIFhUUgderselben Auftrag ertheilt haben,von dieserVerfügung giendieErmächtigung ertheilt, für einzelneProviiizendie Ein- MhelxengZiquw . . .

führungbestimmterAusgaben einzelner Lesebücher,da, wosie AertmsterdergelstFbZeenTe Angelegenheiten«

beantragtwird,inevangelifcheSchulenzugestatten,gleichzeitig « . n , E

aber dieseBehörden veranlaßt,denHerausgebern dieser BücherdeBasis-TeThälchtibiädåftysesilsüsågrnStadwechmneu einenochmalige DurchsichtderreligionsgeschichtlicheuAufsätzezur

(4)

3Preußen: Handschriftenu.alteDruckwerkeinSchulbiblioth.-V.14Aug.1876. Preußen: DienstanschlägederSchulstellen. Verf.vom 5.Oktober1876. 4

-

Ministerial-Erlaß,dieBerichteüberHandschriftenundalteDruck-

.werkeinSchulbibliotheken betreffend. Vom14.August1876.

Berlin, den l4. August1876.

Das Königliche Provinzial-Schulkolleginm hatte ichunter dem20.November 1874 aufgefordert,denSchulanstalten Sei- nes RessortesdieAnregung zurAbfassungunddemnächstigen VeröffentlichungvonBerichtenüberihre Bibliothekenzugeben.

Nachdemin Folge desseneine größereAnzahlVon höheren Schulen derartige Berichtepublizirt hat, habe ich Veranlassung genommen, dieselbeneiner Prüfungvon sachverständigerSeite unterziehenzulassen.Hierbei hat sich ergeben, daßderinnere Werthund dieäußere Einrichtungder einzelnen Veröffentli- chungenungleichartig sindund hierdurchdieBenutzung der verschiedenenArbeiten erschwertwird. Einigeentbehren auch

,der fürdenZweck gebotenen Ausführlichkeitoder dererforder- lichenGenauigkeitderAngaben.Trotzdem muß ichesalssehr wiinschenswerth bezeichnen, daß auchvon Seiten derjenigen Schulanstalten, welchederartige Berichte noch nicht veröffentlicht haben,demVorgangederübrigen gefolgtwerde.

Für diese Fortsetzungen scheinteszurvollständigerenErrei- chungdes erstrebtenZweckesräthlich,den betreffenden Schul- anstaltendieBeobachtungderfolgenden Grundsätzeanzuempfehlen.

1)Die Angabeund Beschreibungvon Druckwerken wird sichinder Regel aufdieHervorhebungderwirklichenJnkuna- belnunddervor BeginnderzweitenHälftedes16.Jahrhun- derts gedrucktenBücher beschränkenkönnen. Jn wiefernein- zelneFlugschriftenvon besonderem Interesseoderandere seltene DrucksacheneinespezielleErwähnungverdienen,kann derEr- wägungdes einzelnen Falles überlassenbleiben. Die Aufzäh- lungdereinzelnen Bücherwird besser nach Fächernals nach demDruckjahre erfolgen.

,L)Von allen vorhandenen Handschriften istdas Format und die Blattzahl, sowie, wenigstens nacheiner annähernden Schätzung,dieZeit ihrer Entstehung anzugeben.

3)Wenn eineHandschrift schon gedrucktoderanderweitig beschriebenund benutzt ist, wird daraufhingewiesenwerden müssen.Wenn esnichtbekannt ist,obsie schon publizirt sind, müssenbei Urkunden dasDatum, derAusstellungsortund eine summarischeJnhaltsangabe, bei denübrigenHandschriftenderen Anfangs-und Schlußworteangegebenwerden.

4) Meßbücherund Breviere eingehendzubeschreiben,ist imAllgemeinen überflüssig; doch ist darauf zuachten,obin denselben beiläufiggeschichtlicheNachrichten enthalten sind.Be- sonders hohes Alter,kalligraphische Schönheitodermalerische

Ausstattung sind besonders hervorzuheben.. 5)FallseineHandschriftzwarbeachtenswertherscheint,der mitderAufstellungdesBerichtesbetraute Lehrerabernichtim Standeist,über»siegenügende Nachrichtzugeben,soistdie-x selbemir einzusenden,damiticheinesachverständigeUntersu-z chung veranlasse.

"

6)Bei Programmen,welcheVeröffentlichungenderfragli- chenArt enthalten, istdies aufdemTitelblatte besonderszu bemerken. BeiderBeschreibungvon umfänglichenBibliotheken

«

empfiehlt sichdieAufnahmeineinebesondere Beilage.

Das KöniglicheProvinzial-Schulkollegiumveranlasse ich, dieSchulanstaltenSeines Ressortesmitentsprechenden Weisun- genzuversehen.

Der Ministerdergeistlichen2e.Angelegenheiten.

, An Im Auftrages Greisf.

sämmtlicheKöniglicheProvinzial-Schukollegien.

U.1. 4391.

Ministerial-Erlaß,dieErtheilungundLeitungdeskatholischen ReligionsunterrichtesindenVolksschulenbetreffend.

Vom8.November 1876.

Berlin,den8.November 1876.

« AufdievonEw.HochwürdenunddemDomkapitularKlein inPaderborninGemeinschaftmitanderen GeistlichenderDili- zefen MünsterundPaderbornan mich gerichteten Eingabenvom 16.und 19.v.M. eröffne ich Jhnen Folgendes:

Die durchmeinen Erlaßvom Is. Februard.Js. getrof-« fetten Anordnungen bezüglichder Ertheilungund Leitungdes katholischenReligions-Unterrichtesinden Volksschulen gründen sich durchweg aufdiedesfallsigenBestimmungender Verfas- sungsurkunde vom 31. Januar 1850 und der Landesgesetze Wenn EuerHochwürdeninderEingabevom 16.v.M. eine prinzipielle Stellungzu derberegten Frage einnehmenzumüs- sen geglaubt habeu,welchederderStaatsregierung geradezu entgegengesetzt ist, so entbehrt diese Auffassungeinesjeden Nach- weises gesetzlicherUnterlagen, und ichbin daher nichtinder Lage,demSchlußantragederEingabevom 16.v.M.Folge zugeben. Uebrigenskann ichzurSachenur aufdieseitens derStaatsregierungindenbeidenHäuserndesLandtagesund indenKommissionenderselben wiederholtabgegebenenErklä- rungen verweisen.

DerMinisterdergeistlichen2e.Angelegenheiten

An Falk-

denPfarrerzumb.Lambertus, HerrnStadt- dechantenKappen Hochwürdenin Münster.

VerfügungdesKöniglicheu KonsistoriumszuHannover,das Läu- tendurchdieKüster betreffend.Vom 21.Oktober1876.

Hannover,denLI. Oktober 1876.

AufdenBerichtvom 2.d.M., betr.Dienstanschlagder SchulstellezuN.,erwidern wirJhnenbeiRückgabeder Anla- genFolgendes: ZudenDienstleistungendesKüsters, für welche erdieJntraden desKüsterdienstes bezieht, gehörtauchdasLäu- ten sowohlzu denöffentichenGottesdiensten,als auch, soweit esherkömmlichist,zuanderen Kultushandlungen, jedochnur indemMaße,alserdasselbeineigenerPersonversehenkann und alsdadurchfeine sonstigen Amtspflichten, namentlich auch als Schullehrer, nichtwesentlichbeeinträchtigtwerden. Wo letzteresderFall ist,oder wo einePersonzurBesorgungdes Geläutes nicht ausreicht, hatder KüsterAnspruch auf Entschä- digung füranderweite Ausrichtung jenes Geschäftes,bezw.Ab- setzungderbetreffenden KostenimDienstanschlage, vergl.das Reskriptvom 6.Juli 1874. Wir veranlassen Sie, demnach dasWeiterewahrzunehmenundwegenanderweitigerFestsetzung desDienstanschlages Ihren Berichtuns zuerstatten.

Königliches Konsistorium.

An - dieHerren KirchenkotnmissarienzuN-

VerfügungdesKöniglichenKonsistoriumszuHannover,dieDienst- anschliigederSchulstellen betreffend. Vom5.Oktober1876.

Hannover,den5.Oktober1876.

Anbei gebenwir Jhnen dieAnlagen desBerichtesvom 27.v.M.,betreffendVerbesserungderSchulstelleinN.,zurück undveranlassen Sie, über dieFestsetzungdesDienstanschlages ordnungsmäßigmitdemSchulvorstandezuverhandeln. Esist dabeidavonauszugehen, daßaugenblicklichePachtpreisefürden Dienstanschlag nichtmaßgebend,daß Wittwenkassen-Veiträge denabzufetzenden Lasten nichtzuzuzähleusind,und die Grund- steuerinAbsatzzubringen ist, falls sie nichtbeiVeranschla- gUUgderGrundstückeberücksichtigtseinsollte.Von einerTa-

.J-.

(5)

5Preußen:VersäumnissederHaudarbeitsstunden. Vom16.August1876.

xation auf KostenderGemeinde ist nachdemGegenwärtigen

;

AbstandzuNehmen.Wir sehen danach Jhren motivirten Au- trägenentgegen.

KöniglichesKonsistorium.

A

dieHerrenKirchenkommissarienzu

Verfügng derKöni lienReir ur die Ver äums nissederHandarbeitgsstsndenFVrgxrkfISk,August;876.

Frankfurt, den 16.August1876.

, NachMaßgabederAllgemeinen VerfügungdesHerrnMi- Mstersdergeistlichen,Unterrichts-undMedizinalangelegenheiten vom 15. Oktober 1872 bildetder Unterricht inweiblichen Handarbeiten einen integrireuden Theil desobliga- torifchen Volksschulunterrichtes Demgemäß ist derselbe durch unsereVerordnungvom 28.Febr.1874(Deutfche Schulg- SUMMLJahrg-1·874,Nr.23)alsobligatorischer Lehrgegenstand fürdieVolksschulendesBezirkeserklärtund in denLehrplan dersel- beneingefügtworden,undkanneskeinemZweifel unterliegen, daß, wieesauchin der angezogenen Verordnungunter Nr. 11 ausdrück- lich bestimmt ist, Versäumnisfe der Handarbeitsstunden ebenso zubehandeln undentsprechend der Verordnung vom 24.März1853 (Amtsbl. S.133) und der Polizei- verordnung vom 1.Febr.1867 (Amtsbl. S.47) ebenso zubestrafen sind,wie diesonstigen Schulversäumnisse, sofern nichtetwa nachden bestehenden Schulverordnungen eine Dispensatiou eingetretenistoder giltigeEntschuldigungender Versäumniß vorliegen. Gleichwohl ist neuerdings derFallvor- gekommen, daßeinevom Polizeiverwalterfür Versäumnißdes Handarbeitsurrterrichtes festgesetzteStrafe durch richterlichesEr- kenntnißderersten Instanz aufgehobenworden ist,weil alsnach- gewiesenangenommen wurde, daßdembetreffenden Mädchen dernothwendige Unterrichtinweiblichen HandarbeitenimHause ertheilt werde,und weilderPolizeirichter dafürghielhdaßunter diesen Umständen nach §.lderVerordnungvom 24.März1853 fürdas qu.MädchendieTheilnahmeamöffentlichenUnterrichte nichtobligatorischunddieVersäumniß desselbennicht strafbar sei.

AufunsereVeranlassung find jedochdiePolizei-AnwalteVon derzuständigenStelle aus angewiesenworden,wenn derartige Erkenntnisse fernerhinergehen sollten, Rekurs einzulegen, undzweifelnwirnicht, daßderRichterderhöherenJnstanzdie- selben aufhebenundunserer Auffassungbeitreten wird, daß auch inFällendergedachtenArt dieVersäumnißdesHandarbeits- Unterrichtes strafbar ist.Denn Eltern oderPfleger, welche nicht nachzuweisen vermögen, daß siedenerforderlichen,d. i. denge- sammten nachMaßgabederSchulverordnungen nothwendigen VbligatvrischenSchulunterricht ihrenKindern imHausezu ge- WährenimStande sindund wirklich verschaffen,sindschuldig, siein dieöffentlicheSchulezuschicken,wo fieam gesammten Unterrichte Theil Nehmen müssen·Der obligatorische Charakter desSchulunkekrichteskann niemals partiell,d.h. füreinen ein- zelnenLehrgegenstand-erlöschen,wenn vorgegebenoder auch nachgewiesenwird, daßhinsichtlichDiesesdasHaus Ausreichen- desgewähre.

HiernachhabenEw.HochwürdenundHochehrwürden,un- beirrtdurchetwaige nachder einenoderanderen Richtung hin erfahrene MißerfolgedieVersäumnisse des Handarbeits- Unterrichtesfortgesetzt ebensozubehandeln, wieson- stige Schulversäumnisse. Je mehrnach vielfältigenuns zugegangenen Spezialberichten namentlich inden Kreisender ländlichenBevölkerungdieNeigung obwaltet,dieschulpflichtigen Mädchendemgenannten integrirenden Theiledesobligatorischen

Preußen: Regulativ fürdieevangelisch-lutherischenVolkssch.V· 6.März1876. 6

Schulunterrichteszuentziehen, desto strenger ist daraufzuhalten, daßdieAbsentenlistenvon denLehrerinnennachMaßgabeder Bestimmung unter Nr. 10derVerordnung vom 28. Februar 1874 sorgfältig geführt,dieVersäumnisfedesHandarbeitsunter- »

richtesindiemonatlich einzureichenden Versäumnißlistenvon denLehrerngenau eingetragenundaufGrund derletzterendie nothwendigen Strafanträge regelmäßig gestelltwerden. Bei der Entscheidung,dieSie alsSchnlinspektorzutreffenundindie VersäumnißlistegehörigenOrteseinzutragen haben,ob die Ver- säumnißalsentschuldigt anzusehen seioderi nicht,wollen Sie esjederzeitalserschwerenden Umstand ansehen,wenn die sonstigen Lehrstundenandembetreffenden Schultage besuchtwor- den sindunddieVersäumnißnur ausdenHandarbeitsunterricht sich erstreckthat. Da indiesenFällendieVermuthung dafür spricht, daßeinalstriftiganzuerkennender Behinderungsgrund nichtvorhanden war, daß vielmehrdieVersäumnißausgrund- sätzlicherOpposition und geflissentlicher Vernachlässigungdes Handarbeitsunterrichteserfolgte, sowird dieetwa vorgebrachte Entschuldigungin derRegel nichtzuacceptiren, vielmehrder Strafantrag zustellen sein. Sollte derselbenichtdennach JhremErachten wünschenswerthenundimInteressederSache nothwendigen, sowie durchdiebestehenden Verordnungeniudi- zirten Erfolg haben, so istinjedem einzelnen Falle ungesäumt» an uns Anzeigezuerstatten,und können Ew.Hochwürdenund HochehrwürdenSich versichert halten, daßwirIhreBemühun- gennachMöglichkeitunterstützenunddienachdenUmständen zulässige VermittelunginwirksamsterWeisewerden eintreten lassen, umbegründeten Beschwerden Abhilfezuverschaffen.

KöniglicheRegierung;

Abtheilung für Kirchen-undSchulwesen.

An

sämmtlicheHerrenKreis-undLokal-Schulinspektoreu.

Regulativ fürdieevangelisch-lntherischenVolksschnlenderStadt Göttingen.Vom6.März1876.

Zur Reorgauisationdes lutherischen Volksfchulwesensder Stadt Göttingenwerden unter verfassungsmäßigerMitwirkung- derstädtischenKollegienund desSchulvorstandes derlutheri- schenSchulgemeindeuzuGöttingen folgende Bestimmungener- lassen (§.28und29desGesetzesüberKirchen-undSchulvor-

ständevom 14.Oktober 1848): -

§.1. Ausdas lutherische Volksschulweseninder Stadt Göttingen findendieallgemeinen gesetzlichenVorschriftenunter den aus den folgenden §§. sich ergebenden Abweichungenund näheren Bestimmungen Anwendung.

§.2. Schulverband.

(§.12ff.desVoksschulgesetzes).

Die Stadt Göttingenbildet hinsichtlichdes lutherischeu

VolksschulwefensEinen Schulverband.

Diebisherigen5Volksschulenwerden zu einerlutherischen Volksschule vereinigt;daneben wird eineBürgerschule errichtet- welche nachdemPlane für Mittelschulen (Ministerial-Ausschrei- benvom 15.Oktbr. 1872)arbeitet.

Beide Anstalten nehmendieKinder anderer Konfessionen auf, sorgen aber, abgesehenvon derGewährungderSchullo- kalitäten,nicht fürdieBefriedigungderbesondern religiösenBe- dürfnissederselben.

§.3. Oberaufsicht.

Das Oberaufsichtsrechtwirdvom KöniglichenKultus-Mi- nisterium, insoweit dessen Entscheidung nachdengesetzlichenBe- stimmungenund allgemeinenRessortverhältnifsenerforderlich ist,

(6)

«7PrenßenrRegulativ für die evangelisch-luiherischenVolkssch.V. 6.März1876. Preußen: Regulativ flirdieevangelisch-luthelrischeuVolkssch.V. 6.März1876. 8

übrigensaber Von demKöniglichen KonsistoriumzuHannooer- ausgeübt.

Wasden Umfangdieses»Oberaufsichtsrechtesanbetrifst, so wirdldas KöniglicheKonsistorium dasselbebis aufWeiteres nur nachden im§. 2der Königlichen Verordnung vom 19. Mai 1859 bezüglichderOberaufsichtüber die zu den Volks- und ge- lehrtenSchulen nichtgehörenden Schulen gegebenen Vorschrif- ten-ausüben, soweit nichtindiesem Regulative spezielleredes- fallsige Bestimmungen getroffen sind.

· §.4. Schulvorstand.

Der den Schulverband vertretende Schulvorstand (§.26 nnd 27 desKirchen-·undSchulvorstandsgesetzes)wirdfolgender- maßenzusammengesetzt:

l.aus zwei MitgliederndesMagistrats.

Il.aus zwei MitgliederndesBürgervorsteher-Kollegiums.

lll. aus zweivon dem geistlichen Stadt-Ministerium ge- wählten Geistlichen,deren VerhältnißzumDirigenten durcheinebesondereInstruktion geordnetwerden wird.

1V.aus dem Dirigentenderbeiden Schulen.

Dieunter I. undII. genanntenMitgliederdesSchulvor- standes werden von den städtischenKollegien aufeinJahr ge- wählt, sind nach Ablauf dieses Jahres wieder wählbarund sind als stillschweigendwiedergewähltzubetrachten,wenn bei Ablauf ihres DienstjahreseineNeuwahlnichterfolgt.

· UeberdieLokal-Schul-Jnspektion istdasErforderliche nach den«bestehenden Gesetzen, insbesondere nachdemGesetzevom Il. März1872 anzuordnen.

« §,5.,DenVorsitzendendesSchulvsorstandesund den·Stell- vertreter desselben wähltder Schulvorstand bis auf Weiteres ans seinerMitte. DerVorsitzende bestimmt Zeitund Ortder monatlichenund außerordentlichenSitzungenunderläßtan die übrigen MitgliederdieEinladungen.

· BeschlüssedesSchulvorstandes könnennur insolchenSit- zungendesselben gefaßt werden,zuwelchenalleMitgliederge-

-ladenundmindestens fünf derselben erschienen sind. Bei Stim- mengleichheit entscheidetdieStimme desVorsitzenden.

§.6. Zuständigkeiten des Schulvorstandes.

Ueber dieRechteundPflichtendesSchulvorstandes gelten neben den allgemeinen gesetzlichenfolgende besondere Bestim-

mungen: - ·

l)Der Schulvorstand hat aus GrundderVorschlägedes DirigentenderAnstaltenüber dieLehr-und Stundenpläneund dieEinführungderLehrbücher nach Maßgabederbestehenden Vorschriftendas Erforderliche wahrzunehmen.

2)ErhatzurFörderungdesSchulwesensden Unterricht, dieLehrmethode,diein denSchulenvon denLehrernzuübende Disziplin sowiedenWandel derLehrer auchaußerhalbih- rer dienstlichen Verhältnisse—- zuüberwachen,nnd erforderli- F chenFalles seine Anträgebeidenbetreffenden Vorgesetztenzu

"

"

stellen. Mindestens einmal imJahre sollderSchulvor- standdurchzweiaus seinerMitte zuwählende Mitgliederund den an derbetreffenden Schule fungirenden Geistlichen bezw·

Lokal-SchulinspektordieSchulen besuchen lassen.

- ·

DerDirigentiderAnstalten hat derVisitation beizuwoh- nen. UeberdenBefnndderletzteren habendieDeputirtenei-

«

nen Berichtunter speziellerHervorhebungderetwa entdeckten Mängelzuden Aktenzubringen.

Z) BeschwerdenüberLehrerund deren Betragenhatder Schulvorstandzuinstruiren,und soweitesinnerhalbseinerZu- ständigkeitgeschehenkann,zuerledigen, sonstaberzurgeeigneten

4)DerSchulvorstandhatdenBetragderSchulgelder fest- zustellen. Erhöhungenüber denbisherigen Betrag bedürfender GenehmigungdesKöniglichen Konsistoriums.

5)DerSchulvorstand bestimmtdieGehalteundPensionen derLehrer innerhalb der im§· 12festgestellten Grenzenund hatbei derAnstellungderLehrer nachMaßgabederunter §.13 getroffenen Bestimmungen mitzuwirken.

6)Der SchulvorstandentscheidetüberGesucheum Erlaß oderErmäßigungdesSchulgeldes.

7)DerSchulvorstand hat spätestens4WochenvorBeginn desRechnungsjahres das BudgetderSchul-Kassezuentwersen

und festzustellen. «

8) Nichtminder haterjährlichdieabgelegten Rechnungen derSchul-Kasse, nachdem dieselbenvon einem dazu beauftrag- ten Revisor nachgesehenund dessen Erinnerungeu aufgestellt sind,einerSuper-Revisionzuunterwerfen,mitwelchereinoder mehrereMitglieder des Schulvorstandes zubeauftragen sind.

Sodann hat derselbe dahinzusehen, daßdiegestelltenErin- nerungen erledigtwerden und, wenn dies geschehen ist,dem RechnungsführerDechargezuertheilen. Ebenso hatderSchul- vorstaud nachden unten folgenden Bestimmungendieviertel- jährige RevisionderSchulkasse vorzunehmen.

9)DemSchulvorstande stehtdieAnschasfungund Ueber- wachungderSchulbibliothekund derSchul-Utensilien zu. »

§.7«. Stellung des Magistrats zum Schulver- bande

Der der Stadt obliegende jährlicheBedürfnißznschußzu den beiden Schnlanstalten unterliegtder Bewilligungderstäd- tischenKollegien.

"

DerMagistratder Stadt Göttingenhat dagegendasRecht, von dem Zustandeder lutherischen Schulen zu jederZeit KenntnißzunehmenunddarüberAuskunftvomSchulvorstande zuverlangen.

OhneAufforderung sinddemMagistrate mitzutheilen:

l)dasResultatdervierteljährigenRevisioneuderSchulkasse, 2)dierevidirten undmonirten Schulkassen-Rechnungen, Z) halbjährigeineAngabederZahlderinjeder Schule undinjeder Klasse vorhandenen SchülerundSchülerinnen.

§.8. Schulkasse und Rechnungsführung Alle dem Schulverbande obliegenden Ausgaben werden ans derSchulkasse bestritten,inwelcheneben denSchulgeldern sämmtliche ordentlicheund außerordentliche Einnahmen des Schulverbandes, sowiedievon den städtischenKollegienbewil- ligten Zuschüssefließen.

§.«9. DieVerwaltung und RechnungsführungderSchul- kassewird einem vom Schulvorstande aufKündigung anzustel- lenden Rechnungsführer übertragen, welchereinevon demletz- teren znbestimmendeKantion zuleistenhat.

HinsichtlichderRechnungsführung,derAblage derRech-

Ennngenund deren Monitur finden dierücksichtlichder städti- schen Rechnung durchdieStädte-Ordungund dasOrtsstatut der-Stadt Göttingen aufgestellten Bestimmungen analogeAn- wendung, soweitdiefolgenden§§.keineAbweichungergeben.

§.10. Esfindetbeider Schulkasseam Schlusse jedes- VierteljahreseineKassen-Revision statt,zuderenVornahmeder Schulvorstand zwei seiner Mitglieder erwählt.

Von dem vorgefundenen Geldvorrathe bleiben, außerin den Fällen nahe bevorstehender Verausgabung, nichtüber 600 Mark inderKurrent-Kasse,das Uebrigewird alseinReserve- fOUd dePDUikL ZudemDepositenschranke, welchermitdreiver- VekfügungdemKöniglichenKonsistorium berichtlichvorzulegen. l schiedenenimmer nur mitdembetreffenden Schlüsselzuöffnen-

Cytaty

Powiązane dokumenty

Jn den Gründen wird wegen der Zuständigkeit der Ver- waltungsgerichte auf das oben erwähnte Erkenntniß des Be- zirksverwaltungsgerichts vom 27. April 1876 hingewiesen und

Alle Stellen in demselben sind Ehrenämter. Er besorgt alle Angelegenheiten dieser Wittwenkasse, über welche die Ent- scheidung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehal-

Zuhörer und Hospitanten sind von dieser Be- günstigung ausgeschlossen; ausnahmsweise können jedoch mit der- artigen Stipendien auch solcheZuhörerberücksichtigt werden, welche

Außerdem können einzelne Vorträge auch Männern von hervorragender wissenschaftlicherBedeutung übertragen werden, welche nicht als Professoren oder Lehrer an der Hochschule an-

werden zu; diesem Zwecke bei den KollegialgerichtenAaerstleL stanz ein oder mehrere Einzelrichter ernanntßf s- «: « «. Für dieTBormundschaft über einen Minderjä rig7n ist das

Nach den eingegangenen Anzeigen sind die Meldungen zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern im vergangenen und im laufenden Jahre in solchemUmsange erfolgt, daß

Was nun aber ferner die Bedeutsamkeit des §. August 1831 für den vorlie- genden Fall betrifft; so sucht der Kläger zwar dieselbe durch den Einwand zu entkräften,daß Privilegien

§. Der Gesangunterricht wird für jede Klasse in wöchentlich 2 Stunden ertheilt. Wieviel und welche Klassen dabei zu einer Abtheilung vereinigt werden, ist unter Berücksich- tigung