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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 15. November 1877, Nr. 46.

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(1)

Deut

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rljulgesetkEammlunu

Zubeiehen durchallePoftanstalten undBuchbandlungenAktinPreise

von2Reichsmark25fenn. (1Fl.

13Kr.öftr.)vierteljährlich.»Ein- zelneummern,, soweitvorrathig,

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Ers cheint jeden Donnerstag Anzeigendiegefpaltene Vetitzeile oderbereitRaum30Pfenn.

Beilage-zehnsijReiches-me

Central-Organfürdas gesammteSchulwesenimDeutschen Reiche,

inOesterreichundin derSchweiz.

Redigirtvon It. EduurdKklleySeminar-Lehrer a.D.

Berlin,Michaellirchplatz 7.)

W.Jahrgang. Berlin,den 15.November187«7. Ur. 46.

Inhalt: Königr. Preußen: Minist.-Erl.,dasStatut derEleinentarlehrer-Wittwen- n.Waisenkasfein derProv· Hannover betreff.V.12.Juli1877.

Ministerial-Erlaß,dieVerrechnungdesWohnungsgeldwschussesfür einen etatsmäßig angestellten,zurVersehungeineranderen Stelle kommissarifch herange- zogenen Beamten betreffend.Vom21.September1877.—- Ministerial-Erlaß,dieErläuterungzu§·8derDienstinstruktion für Lehrerandenhöheren SchulenderProvinz Brandenburgvom 22.Januar 1868betreffend.Vom5. Oktober1877.—- Ministerial-Erlasse,dasVerfahrenbeiderdurch Konserenz- beschlußerfolgenden AusstellungderZeugnisfeüber diewissenschaftlicheBefähigung fürdeneinjährig freiwilligen Militärdienft betreffend.Vom29.Maiund 9.August1877. Ministerial-Erlaß,dieZuständigkeitbeiEntscheidungüberAnträge anf ErlaßderSemiuar-Ausbildnngskosten betreffend.Vom8.No- vember1876.—- VereinbarungmitdemHerzoglich SächfischenStaats-Ministerium zuGothaübergegenseitige AnerkennungderPrüfungszeugnissefür Leh- rerinnen. Vom26.September1877. Gefchiifts-An1veisung fürdiemitderöffentlichenArmenpflegeBerlins betrauten städtischenOrgane. Vom6.Sep- tember1875. (Fortsetzung.) Anzckgeni

. Königreichpreußeu

Ministerial-Erlaß,das Statut derElementarlehrer-Wittweu-und Waisenkassein derProvinz Haunover betreffend.V. 12.Juli1877.

Berlin,den 12.Juli1877.

AufdenBerichtvom ä.Juni cr."Nr. II.1012,betreffend dieAbänderungdesStatuts derElementarlehrer-Wittwen- und WaisenkassefürdieProvinz Hannovervom 16.September 1874, erwiderichdem KöniglichenProvinz-SchulkollegiumbeiRück- gabederAnlagen, daß dasselbehierbeivon einerirrthümlichen Auffassungder Bestimmung im §.30aliu. 3desStatuts der ElementarlehrerWittwen- undWaisenkasse fürdenRegierungs- bezirk Magdeburgvom 2.Oktober1871 ausgegangen zusein scheint.

DieselbeistnachdemgesetzlichenGrundsatzezuinterpreti- ren, daßdieWittwen- undWaisenkassezunächstnur Pensionen an Wittwen und die an ihreStelle tretenden Vollwaisen- Familienzuzahlen haben, während HalbwaiseneinenAnspruch nicht haben. DiePension selbst istimMinimum auf150 M.

jährlichnormirt und kann durchdenTodesfall einesKassen- Mitgliedes einerseits nieeinweitererAnspruchals aufeine Pensionsrate,und andererseitsnie einsolcher Anspruch aufeine geringereSumme als150M.entstehen.Hieraus folgt, daß da, wo eineWittwe miteinerWaisenfamilie konkurrirt,eineThei- lungderPensionsrate eintritt,unddaßimFalledesUnterganges einer derbeiden Pensionsberechtigungen derWittwe—- oder derVollwaisensamilie—- dieganzePensionan den übrigblei- benden,an sich Pensionsberechtigten fällt.Esfolgt ferneraus jenen Grundsätzen, daßdieVollwaisenfamilie auchdann den Anspruch ausdie vollePension hat,wenn sie solchen Anspruch erstdurchdenTodderzuerstverwittwet und dann wieder ver- heirathetgewesenenMutter erworben, daßaberHalbwaisen,die überhauptjedes AnspruchsaufPension nachdem Gesetzeent- behren,nur dann und so weit einesolche erhaltenkönnen,als dies durch spezielleVorschriftenim Statute vorgesehen ist.Vor- stehendes aufdie imEingange erwähntenBerichtevorgetragenen Spezialfälle angewendet,ergiebt,daßdas Kind desverstorbenen Lehrers·Tegtmanii,nachdemesdurchden Todseinerinzwischen wieder verheirathetgewesenen Mutter Vollwaise gewordenwar, Anspruchauf eine vollePension hatte. Dasselbe findet auf die Kinder desverstorbenen LehrersBlume überallselbstverständ-

lich innerhalbdesperzeptionsfähigenLebensalter derWaisen Anwendung. DieBöhling’schenKinder habenvom Augenblicke ab,wodieStiefmutter ihren Anspruch aufdiehalbe Pension verlor,dasAnrecht aus dievollePension.

Hiernach sinddievorgetragenensowiealleähnlichenSpe- zialfällezuordnen,und eserübrigtnur überallda,wo diehinter- lasseneuKindereinesLehrerseinenPensions-Anspruch nachdem Gesetzenicht haben,weilihreMutter amLebenist,dann unter

«MitivirkungderKassen-Kuratoren, helfend einzuschreiten,wenn- die Mutter einePension nicht genießtund dieVerhältnisseeine Unterstützungerforderlich machen.

DiesenGrundsätzenwidersprechen §§.18—20 desSta- tuts der dortigen Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkafse vom 16.September1874 inkeinerWeiseundgiebtimbeson- deren der§. 20derKassen-Verwaltung freie Hand,soweites innerhalb des Gesetzes möglich ist,zuGunsten an sich nicht pensionsberechtigter Halbwaisen Verfügungzutreffen-

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten J.V.: Greifs.

J.Nr.2424.

Ministerial-Erlaß,dieVerrechnungdesWohnungsgeldzuschusses füreinenetatsmäßig angestellten,zurVersehungeiner anderen

Stelle kommissarischherangezogeneuBeamten betreffend.

Vom21.September1877.

Berlin,den21. September 1877.

AufdenBerichtvom 14.Julid.J. eröfsneich demKö- niglichen Provinzial-Schulkollegium,wieich Demselben darin nicht beizustimmenvermag, daßdem früheren ordentlichen Leh- rer N.an derRealschulezu N.fürdie Dauer seiner Beschäf- tigung alsKreis-Schulinspektorderihminseinerbisherigen Stellung tarifmäßigzustehende Wohnungsgeldzuschußaus den Mitteln derAnstalt gezahlt werde,da nachden bestehenden Verwaltungsgrundsätzenauch der Wohnungsgeldzuschußfür etatsmäßigangestellte,aberzurVersehungeineranderen Stelle kommissarischherangezogeneBeamte bei demFonds desjenigen Verwaltungszweigeszuverrechnen ist,inwelchemdiekommis- sarischeBeschäftigungstattfindetL

Dieauf der entgegengesetztenAnnahmeberuhendenVer-

fügungenvom 27. Mai und Bl. Dezember1875 -"—U.II.

(2)

699 Preußen:Dienstinstrukt.f.Lehrer anhöherenScl)ulen. V.5.0ktbr.1877.

2662 und 5604 werden, soweit sie diese Frage berühren, hierdurch aufgehoben.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium hathiernach das Weitere zuveranlassen, insbesondere das Kuratorium der Real- und Provinzial-Gewerbeschulezu N.aufdienebstAn- lagen zurückfolgendeRekursvorstellungvom II. Mai d.J., welche sich hierdurchvon selbst erledigt, entsprechendzu be- scheiden.

"

An

dasKöniglicheProvinzial-Schulkollegiumzu N.

Abschrift erhältdasKöniglicheProvinzial-Schulkollegium zurKenntnißnahmeundNachachtung.

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten.

Falk- An

dieübrigen Königl. Provinzial-Schulkollegien.

U. 11. 7154.

Ministerial-Erlaß,dieErläuterungizu§.8 derDienstiustruktion für Lehreran den höheren SchulenderProvinz Brandenburg vom22. Januar 1868 betreffend.Vom5.Oktober 1877.

" -

Berlin, den5.Oktober1877.

AufdieEingabevom 27. Augustd. J.gereicht Jhnen FolgendeszumBescheid.

DiepreußischeUnterrichts-Verwaltung hatvon jehereinen hohen Werth daraufgelegt,dieThätigkeitderLehreran den höheren Schulen nicht aufdas Ertheilen’des ihnen aufgetra- genen Unterrichteszubeschränken,sondern ihnen fürallewich- tigenFragendesSchullebenseinewesentlicheMitwirkungan- zuvertrauen, und verdankt dieserdem Lehrstande gegebenen Stellungeinen großenTheilderan denhöheren Schulener- reichtenErfolge. Dabei istabernieaußer Acht gelassenwor- denund darf nicht außer Acht gelassen werden, daßderDi- rektor zugleichdernächsteVorgesetztederübrigen Mitglieder

desLehrerkollegiums ist. -

Aus diesen allgemeinen Gesichtspunkten findetdieFrage ihreErledigung, für welcheSiemeineEntscheidung nachsuchen, ,,obderDirektor dasRecht habe,derBerechtigungvon Anträgeneines Lehrers, welcheimSinne des§.8der Lehrerinsiruktionvom 22.Januar 1868erfolgen,zuprä-»

judiziren.«

Der §.8 derangezogenen Lehrerinstruktion fürdiePro- vinz Brandenburg (WieseII.S. 196ff.)lautet indembe- treffenden Satze:

,,Anträge auf Berathung eines Gegenstandeszustellen, ist jederLehrer berechtigt, hat jedoch dieselben vorher anzumeldenund dieReihenfolge sowiedieArtderBe- handlungdemDirektor zuüberlassen-«

Wenngleichnun weder durchdenWortlaut dieses Satzes nochdurchandere VorschriftenderLehrer-oderderDirektoren- Jnstruktion fürdieProvinz Brandenburg eineausdrückliche Entscheidungdervon Jhnen gestellten Frage gegeben wird, so kann doch nachden oben angegebenen Gesichtpunktenderen Bejahung nicht zweifelhaft sein.DerDirektor ist nichtnur be- rechtigt, sondern aufdas entfchiedenste verpflichtet, Anträge, welchenichtzurZuständigkeitderKonferenz gehören,oderwelche ihmaus sachlichenGründen zueinerErörterunginderKon- ferenz nichtgeeignet scheinen,von derselbenzurückzuweisen,wo- gegendemAntragstellerdasRechtderBeschwerdean diehö- herenJnstanzenunbenommen bleibt. Dieser StellungdesDi- rektors istineinigenderfürandere Provinzen erlassenenund inWiese’s SammlungderVerordnungenundGesetzefürdie

Preußen: Zeugnißf.d.1jährigfreiivill.Dienst. V·29.Maiu.9.Aug.1877.700

höheren Schulen inPreußen abgedruckten Lehrer-undDirek- toren-JnstruktioneneinbestimmterAusdruckgegeben.Soheißt es: derDirektor ,,gestattetdenLehrern, Angelegenheiten, die er fürdie Konferenz geeignet findet, zurBespre- chungzubringen« (Direktoren-Jnstruktion fürdieRheinprovinz vom 15.Juli 1867 §. 3—- a.a.O.II. S.169). Der Di- rektor ,,bestimmt diezubehandelndenGegenständeund die Reihenfolge derselben« (Direktoren-Jnftruktion fürdieProvinz Hannovervom 4.Mai 1873 §. 17—- a. a.O. II.S.177).

DaßdemDirektor diese verantwortliche Entscheidungüber Zulassungeines Antrages zurKonferenzberathungoder Aus- schließungvon derselben überlassenbleibenmuß,trittübrigens recht deutlichindemFalle hervor, welcher Ihnen Anlaßzu derFrage gegeben hat.

Der Ministerdergeistlichen2c.Angelegenheiten Falk»

An

denordentlichen Realschullehrer Herrn N., Wohlgeborenzu N.

U.Il.2342.

Ministerial-Gelasse,das Verfahrenbeiderdurch·Konferenzbes schlußerfolgenden AusstellungderZeugnisfeüberdiewissenschaft- liche Befähigung fürdeneinjährig freiwilligen Milttardtenst be-

treffend. Vom29.Maiund9.August1877.

l.

Berlin,den29.Mai 1877.

Das Reichskanzler-Amt hatunter dem22. v.M. allge- meine Anordnungenempfohlen«,durch welchebeiden indie Kategoriea.und b.des§. 90,2der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 eingereihten Lehranstalten, ohne Beeinträchtigungderihnen verliehenen BerechtigungdasZeug- nißderwissenschaftlichenBefähigung fürdeneinjährig freiwil- ligen Militärdienst aufGrund eines Konferenzbeschlusseszuer- theilen,dieStrengeinderAusübung dieses Rechtes möglichst gesichertwerde. JnAnerkennungdeshohen Werthes,derda- raufzulegen ist, daßdieAusübung jenes wichtigen Rechtes vonjedem Scheineeinerungerechtfertigten Nachsicht frei bleibe, finde ichindieserHinsicht Folgendeszuverordnen.

DieGefahrungerechtfertigter Nachsichttrittaus leichter- klärlichenGründen bei denSchülern ein, welchean derjenigen Stelle,an welcherdasfraglicheQualifikationszeugnißüberhaupt erreichbarist,dieSchulezuverlassen beabsichtigen. Manche Schulen haben,zurAbwehrder Gefahroder des Scheinesei- ner ungerechtfertigten Nachsichtaus eigenemAntriebe dieEin- richtunggetroffen,dieBewerber um das fragliche Zeugniß je- denfallseiner schriftlichenund mündlichenPrüfungzuunter- ziehen.Esistempfehlenswerth, daß diesealszweckmäßigan- zuerkennende Einrichtung da, wo sie besteht, erhalten bleibe;

indessenkann dieselbevon Lehranstalten, welchedenKlassena.

oderb.a.a.O.angehören, nicht ausdrücklichgefordertwerden.

Dagegenistzufordern, daßdieZuerkennungdesmili- tärifchenBefähigungs-Zeugnissesmit derselben Strenge und nach denselben Grundsätzenerfolge, nach welchenüberdieVer- setzungder Schillerindiehöhere Klasse, bezw. Abtheilungei- ner Klasse entschiedenwird. Es finddabei fortanfolgende Bestimmungen einzuhalten:

l)DerBeschlußüberZuerkennungdesmilitärischenQua- lifikations-Zeugnissesdarf nicht früher gefaßt werden,alsin dem Monate, in welchemder einjährige Besuchderzweiten bezw.dererstenKlassederbetreffenden Schule abgeschlossenwird.

2) JnderKonsereuzberathuugüberdieZuerkennungdes Qualifikatious-Zeugnisses habenallebeimUnterrichtedesBe-

(3)

701 Preußen:Zeugnißf·d.einjährigfreiwill. Militär-Dieust.V. 29. Mai 1877. Preußen: Zeugnißf.d.einjährigfreiwill.Militär-Dienst.V.9.Aug.1877.702

werbers um dasZeugnißbetheiligten Lehrer ihrVotum abzu- geben. Fürdie daraus zuziehende Entscheidungüber die Zuerkennung sind dieselben Grundsätze einzuhalten, welche für dieVersetzungin einehöhere Klassein Geltung sind. Das

Protokoll mußdieBegründungderZuerkennung vollständig ersichtlich machen,und zwarunter ausdrücklicherBezugnahme aufden vollständigen Inhalt derSchulzeugnissedesletzten Jahres,bezw.unter BeilegungeinerAbschriftdieserZeugnisse Wodas Letztere geschieht,sind dieZeugnissezwei Jahre lang alsBeilagedesProtokolles aufzubewahrenunddann zukassiren.

Z)Das Protokollüber dieVerleihungdesmilitärischenBe- fähigungs-Zeugnisfesinden vorbezeichnetenFällen,d.h.an diejenigen Schüler, welche nach ErwerbungdesZeugnissesdie Schulezuverlassen beabsichtigen, ist abgesondertvon demall- gemeinen Konferenzprotokollzuführen;in demletzteren istan der entsprechendenStelle eine Verweisung aufdas Protokoll überZuerkennungderMilitärzeugnissezugeben.

Bei denjenigen Schülern, welchedieSchulebiszuihrem Abschlusseoder jedenfallsüber dieStelle hinaus, an welcher das Militärzeugniß erreichbar ist, besuchen, trittdieGefahr nicht ein, daßdieRücksichtaufdas Gefuchum dasQualifi- kationszeugnißzueinerNachsichtin derBeurtheilungveranlasse.

Dadurch, daßeinem Schülerinder Versetzungskonferenzdie Versetzungin die,überden Zeitpunktdes Militärzeugnisses nächst höhere Klasse, bezw. Klassenabtheilung, bedingungslos zuerkannt ist,wird demselben, ohne daßesdazu nocheines besonderen Beschlusses bedürfte, zugleichdas militärischeQua- lifikationszeugnißzuerkannt. Dasselbe istvon jetztan denauf derSchuleverbleibenden Schülern zugleich mitdemSchulzeug- uisse auszustellenundeinzuhändigen. In demSchlußsatzedes Zeugnissesistindiesem Falle statt Konserenzzuschreiben:Ver- setzungs-Konferenz.Die Inhaber einessolchen Qualifikations- Zeugnissesbedürfenbeieiner erstspätereintretenden Anwen- dungdiesesZeugnissesnur nocheinerBescheinigungdesDi- rektors überihre sittliche Führunginderdazwischen liegen- denZeit.

DiebisherigeBestimmung,daßdieKonzeptealler mili- tärifchenBefähigungszeugnisseineinem besonderen gehefteten undpaginirten Bande aufzubewahren sind,«bleibtinunverän- derter Geltung. Wenn dieAusstellungeines Duplikates für einverloren gegangenes Militärzeugniß nachgesucht wird, so istdieSchule ermächtigt, dafüreineGebührvon DreiMark zufordern; dieselbe fließtdemFonds fürdieBibliothekder Schulezu. DieAbschrift ist ausdrücklichalsDuplikatzube- zeichnen.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegiumwolle von den vorstehenden Bestimmungendiebetreffenden SchulenSeines AmtsbezirkesinKenntniß setzenund ihnenderengenaue Be- folgungzurPflicht machen. Durchdieunter Nr.3gegebene Vorschriftüber das Protokoll istesdentechnischenRäthendes KöniglichenProvinzial-Schulkollegiums erleichtert,beipersön- licher Anwesenheitan einerSchulevondemVerfahrenbeiEr- theilungdermilitärischenQualifikationszeugnisseKenntnißzu

nehmen.Diebloße Thatsache dieserKenntnißnahmewirddazu beitragen,in das VerfahrenderSchulebeiErtheilungdes fraglichenZeugnissesdiewünschenswerthegleichmäßigeStrenge zubringen.

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten

r

An Faklå

sämmtlicheKöni Iic kovinial-Schulbegieri-

U·1I. 1083.chP z

—-

2.

Berlin,den 9.August1877.

In Folgeder von einigenSeiten ergangenen Aufragen sehe ich michzufolgendenErläuterungenbezw. Abänderungen derZirkular-Verfügungvom 29.Mai d.I. —- U. Il.1089

veranlaßt. «

1)DerBestimmungin§.90a.undb. derdeutschen Wehr- ordnungvom 28.September 1875, wonachdereinjährigeer- folgreiche Besuchderbetreffenden KlassezurDarlegung der wissenschaftlichenBefähigung fürden einjährigenMilitärdienst genügt, ist bisherinvielen Fälleneineunstatthafte Auslegung gegeben worden,indem bei derZuerkennungderZeugnissewe- sentlich geringere Anforderungen gestelltworden sind,als für dieVersetzbarkeitin dienächst höhere Klasse bezw. Klassenord- nung. Umdieser durchausungerechtfertigtenMilde derBeur- theilung fürdieZukunft vorzubeugen, istunter Nr. 2 derZir- kularverfügungangeordnet worden, daßüber dieZuerkennung des Qualifikationszeugnisses dieselbenGrundsätzeeinzuhalten sind, welche fürdieVersetzungineinehöhere Klassein Gel- tung sind. Dabei wirdals Regelangenommen, daßdieEnt- scheidungüberErtheilungdesQualifikationszeugnissesinder Versetzungskonferenzam Schlußdes Schuljahres bezw. Halb- jahres getroffenwir-d. Da indessen Fälleeintreten können,in welchendieVerschiebungderEntscheidungbiszu dembezeich-·

neten ZeitpunkteeineHärtemit sich führen würde, so istun- terNr.1a. a.O.denDirektoren dieErmächtigunggegeben, dieBeschlußfassungin solchenFällenbereits vor dem völligen Ablaufe des einjährigen BesuchesderKlasse herbeizuführen.

Aber beiderengenBegrenzung dieser Frist istesauchdann derKonserenz noch möglich,sicheinUrtheildarüberzubilden, ob derbetreffendeSchülerbis zumSchlußdeseinjährigenBe- suchesder Klasse voraussichtlichdie Versetzungin dienächst höhere Klasse erreichenwirdodernicht,und esist darum «auch indiesem Falledieunter Nr.2gegebene Anordnung unbedingt alsMaßstabderBeurtheilung festzuhalten.

DurchdieBestimmungdes zweiten AbsatzesinNr. Z der Zirkularverfügungsoll andererseitsderineinzelnen Fällenvor- gekommenen Unbilligkeit entgegengetreten werden, daß Schü- lern, welcheindienächst höhereKlasse bezw.Klassenordnung versetztworden sind, wegen geringerer Leistungenindieser KlassedieErtheilungdesQualifikationszeugnissesversagtwor- denist.

2)Da indemSchema17zu §. 90 derdeutschen Wehr-«

ordnung, abweichendvon denfrüher geltenden Bestimmungen, dieBemerkungweggelassen ist, daßdasZeugnißinderKon- ferenz festgestelltworden ist, so istimzweiten AbsatzevonNr. 3 derZirkularverfügungvom 29.Mai cr. derSatz: ,,Indem.

SchlußsatzedesZeugnisses ist indiesem Falle statt Konserenz zuschreiben:Versetzungskonferenz«.zu-streichen. Selbstverständ- lichwird durch dieseWeglassungan denVorschriften, welche beiErtheilungdesQualifikationszeugnisseszubeobachten sind, imUebrigen nichts geändert.

Z)UmmitdembezeichnetenSchema17des§.90völlige Uebereinstimmungherbeizuführen,istim drittenAbsatzevonNr. 3 a. a.O. dieGebühr füreinDuplikatdesZeugnissesinjedem Fallevon dreiMarkauf50Pfennige herabzusetzen.

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten.

Im Auftrage: Förster.

An .

sämmtlicheKönigl. ProvinzialsSchulkollegien U. Il.1892.

(4)

703 Preußen:AriefkennungderPrüfungszeugnisseVom 26.September1877. Preußen: Geschäftsauweissd».ArmenpflegeBerlins. V.6.Septbr.1875. 704

Ministerial-Erlaß,dieZuständigkeitbeiEntscheidungüberAn- träge auf ErlaßderSeminar-Ausbildungskosten betreffend.

Vom8.November 1876.

Berlin,den8.November 1876.

AufdenBerichtvom 17.Septemberd.J.erkläreich mich unter den angezeigten Umständenund imVerfolgmeines Er- lassesvom 4.Mai d.J. —- 1949 U.Ill. —- damit einver- standen, daßdenKöniglichenRegierungenund beziehungsweise Konsistoriennichtallein die EntscheidungüberAnträgeVon ehemaligen Seminaristen aufgänzlichenodertheilweisen Erlaß deraufGrund von Aufnahme-ReversenzuleistendenRückzah- lungen, sondern auchder BeschlußüberdieEinklagungder Rückzahlungenzu überlassen istund von dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium nur die Aufnahme-Reverse sowie dieBeträgeder zu beanspruchenden Rückzahlungmitzuthei- lensind.

An

dasKöniglicheProvinzial-SchulkollegiumzuN.

AbschriftzurKenntnißnahmeund Nachachtung.

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten.

Falk.

An

dieübrigen KöniglichenProvinzial-Schulkollegien,die Königl. Regierungen, dieKönigl. Konsistoriender ProvinzHannoverunddenKönigl. Ober-Kirchen- rathzuNordhorn.

U. Ill. 11795.

VereinbarungmitdemHerzoglich SächsischenStaats-Ministerium zuGothaübergegenseitige AnerkennungderPrüfungszeugnisse

für Lehrerinneu. Vom.26.September 1877.

Berlin,den26.»September1877.

»MitdemHerzoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Gotha habe icheinUebereinkommen dahin getroffen, daßdie imKönigreiche Preußen aufGrund derPrüfungsordnung für Lehrerinnenvom 24.April1874 ausgestellten Befähigungs- zeugnisse auchindenHerzogthümern Koburg undGotha als giltiganerkannt, somitderen Jnhaberinnen zumSchul- diensteindiesenHerzogthümernzugelassenwerden und daß diejenigen Schulamtsbewerberinnen, welchean demLehrerin- nen-Seminar zuGotha aufGrund dervon demHerzoglichen Staats-Ministerium daselbstunter dem 21.Juli 1877geneh- -migten Prüfungsordnung für diesesSeminar dasZeugnißder BefähigungzuLehrerinnenstellen an Volksschulen sowiean mittleren undhöheren Mädchenfchuleuerlangt haben, auchim KönigreichePreußendieAnstellungsfähigkeiterhalten.

DieKönigliche Regierung2c.setze ich hiervonzurBeach- tungundweiteren VeranlassunginKenntniß.

An

dieKönigl· Regierungen,dasKönigl. Provinzial- Schulkolleginm hier,dieKönigl. Konsistorienin derProvinzHannover unddenKönigl.Ober- KirchenrathzuNordhorn.

Abschrift erhältdas KöniglicheProvinzial-Schulkolleginm zurBeachtungund weiteren Veranlassung«

DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten.

JmAuftrage: Greifs.

An

dieKöniglichenProvinzial-Schulkollegien.

U. lIL13715.

vorräthig gehaltenwerden.

Geschäfts-Anweisuugfürdie mitder öffentlichenArmenpflege Berlins betrauten städtischenOrgane. Vom6.September1875.

FortsetzungausNr-45, Spalte 692.)

§.17. Jeder Armen-Kommission wird einihrerMonats- ausgabe entsprechender Geldbetrag überwiesen, welcherder»ei- seme Bestand-« heißtund allmonatlich nach abgelegter Rech- nung von derHaupt-Armen-Kasse ergänztwird. Wachsendie Ausgaben einer Kommissionsoan, daßdereiserne Bestand nichtmehr ausreicht, sokannseineangemessene Erhöhungbei der Armen-Direktion beantragt werden.

§.18. Der Vorsteher empfängt sämmtliche eingehenden Sachen, führteinTagebuch darüber, deputirt2Mitgliederzu den vorzunehmenden Priisungen, führtdie gesammteKorre- spondenzund verwaltet RegistraturundKasse.

Derselbehatzufeinerund seiner Amtsnachsolger Infor- mation sämmtliche VerfügungenderArmen-Direktion zuasser- viren und zudreiGeneral-Aktenstückenzuverbinden, welchein folgender Weisezubezeichnen sind:

I.Generalien und Instruktion Hierher gehörenalledieAbänderungderGefchästsanwei- sung fürdieArmen-Kommissionen betreffendenund sonstigen instruktiven BestimmungenderArmen-Direktion, unter Andern auchdieNachweisungderjenigen Personen,dienichtmithaa- rem Gelde unterstütztwerden sollen.

Il.Lokale und personelle Angelegenheiten.

Zur AufnahmederVerfügungen hinsichtlichderAenderung derKommissions-Grenzen,und desWechselsimPersonaleder Armen-Kommissions-Vorfteher und Mitglieder(inkl.Stadtver- ordneten undBezirks-Vorsteher) sowiederAerzte, Optiker,Ban- dagisten2c..bestimmt.

III. Spezieller Geschäftsbetrieb, enthaltenddieinFolgederMonatsberichte erlassenenDekrete undalleauf einzelne Spezialien Bezug habende Verfügungen

DiesedreiAktenstückesindmit einem jederzeitkurrentzu erhaltenden Jnhaltsverzeichnissezuversehen.

§.19. UmdenKommissionendas Schreibgeschäftzuer- leichternundUebereinstimmung hineinzubringen, findfeineAn- zahlvon Formulareneingeführt,deren ProbeheftnebstVers zeichnißdemVorsteher übergebenwird. DerBedarfan For- mularen istmitAnführung ihrerNummer indemVerzeichnisse von demGeneral-Bureau derArmen-Direktion zuverfchreiben, beiwelcher auchzumJournale der neu eingehenden Sachen, zumKassenbucheund Kollekteu-Heberegister gebundeneBücher Da die Ausgabe für Formulare bedeutend ist, so sindLiquidationenundHeberegisternicht stär- keranzulegenals nöthig ist,um aufeinJahr auszureichen.

DerBedarfan sonstigenFormularen ist auchnur inmäßiger Quantität zuerfordern und der Vorrathvor dem Verderben, sowieeiner bestimmungswidrigen Benutzungunter Verschluß zubewahren.

«

Dasselbe giltvon den Schreibmaterialien,die die Armen- Direktion auf Verlangen desVorstehers ausdas Depotdes Magistrats auweift.

«§. 20. Beijeder Kommission findetzurBerathungderAr- men-Angelegenheiten ihres Bezirkes allmonatlich,inderRegel an einem derletzten TagedesMonats, eineKonserenz statt.—- Jndringenden Fällen setztderVorsteher auch besondereKon- serenzenan.

Tag, Stunde und Ort der Konferenzen sind jedesmal sämmtlichenMitgliedern, also auchdenStadtverordneten und Bezirks-Vorstehern,und dennach §.4derKommission sichan-

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