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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 12. April 1877, Nr. 15.

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Deutsche

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Schulgesetz-Sammlung.

Exil-«iäkisakkllknskiqulslnibkåälCentral-Organfürdas gesammte Schulwesenim DeutschenReiche,AEIWWIWDMWÆ

von2Reichsniart25 fenn.(1Fl.

ISIN vierteljährlich. Eis-« inOesterreichundin derSchweiz.

reer nennt-ern-oPfenn.soweitvorräthig, Redigirtvon

nzeigendiegespaltene Petitzeile

oderderenRaum30Pfenn-

Beilageg ebHm Reichsinval- TL Eduntdekllty Seminar-Lehrer a.D.

- (Berlin,Michaelkirchplatz6.)

M. Jahrgang. Berlin,den 12.April1877. Ur. 15.

schalt: Deutsches Reich: BekanntmachungdesReichskanzler-Amtes,dieBerechtigungenhöherer Lehranstalten

betreffendVom22.März1877.

GroherzogthumBaden: VerfügungdesGroßherzoglichenOberschulratbes,dieBewerbungenderLehrerum andere Steenbetreffend.Vom87.Fe- bruar 1877.—- VerfügnngdesGroßherzoglichenOberschulrathes,dieSicherungdesSchulbesuches betreffend.Vom28.Februar1877. KönigreichPreu- ßen: Reglement für das Provinzial-Taubstummen-Jnstitut znKönigsbergt.Pr. Vom-ZOktober1876. VerfügungdesKöniglichenKonsistoriumszu Hannover,dieLesebiicherindenVolksschulen betreffend.Vom8.März1877. —-KönigreichSachsen: Lehr-undPrüfungsordnung fürdieRealschulen

Ordnung. Vom 29.Januar 1877. (Fortsetzung.)—- Anzeigen.

Deutsche-zReich. BekanntmachungdesReichskanzler-Amtes,dieBerechtigungenhö-

hererLehranstalten betreffend.Vom22. März1877.

Jm VerfolgederBekanntmachungvom L.Oktober v.J.

(ZentralblattS. 516)wirdin derAnlageeinNachtrags-Ver- zeichnißsolcher höheren Lehranstalten veröffentlicht,welche nach

§.90Theill. der deutschenWehrordnung vom 28. Septem- ber1875 zurAusstellung giltigerZeugnisseüberdie wissen- schaftliche Befähigung sürden einjährig-sreiwilligenMilitär- « dienst berechtigt sind.

Berlin,den22.März1877.

Das Reichskanzler-Amt

- Eck. ,

Nachtrags-Verzeichuiß

solcherhöheren Lehranstalten, welchezurAussiellung giltiger Zeugnisseüber diewissenschaftlicheBefähigungfürdeneinjährig-

sreiwilligen Militärdienst berechtigt sind.

A.Lehranstalten,beiwelchendereinjährige, erfolgreicheBesuch der zweiten Klassezur Darlegungderwissenschaftlichen Besä-

« higunggenügt.

x a. Gymnasien. I. Königreich Preußen. Provinz BrandenburgDas Askanische Gymnasiumzu Berlin. Pro- VJUzPosen. Das GymnasiumzuNakel (bisher Progymna-

Zum-Verzeichnißvom 19.Januar 1876 S.41—- unter

S·a:srbL-r4i)b·II.Elsaß-Lothringen.Das Gymnasiumzu

b AR(IsherProgymnasium,ebenda unter B.a.VI.).

»

· ealvschulenerster Ordnung. 1. Königreich

OachseUzDIE RealschulezuZittau«,einschließlichder Han- delsabthellungderAnstalt (ebendaunter A.b.III. 9.). Il.

Großherzogthum H"essen.

Mainz. III.Elsaß-Lothringen.Das mitdemLyzeumzuMetz zuMetz, ebendaunter A. b. XIV. 1.).

DieRealschuleI.Ordnung zU-

- . ;Batern.

verbundene Realgymnasium(bishekRealkkassendesLyzeumg ) temberg.

B-Lehranstalten,bei welchender einjährige,erfolgreicheBe-

Sachsen. Das ProgymnasiumzuNeuhaldensleben. II.Für- stenthum Reuß ältere Linie. DieGymnasial-Abtheilung der höherenBürgerschulezuGreiz.

b. Realschulen zweiter Ordnung. I.Königreich Sachsen. DieLehr-und Erziehungs-Anstalt für Knaben zu Dresden-Friedrichstadt (Nachtrags-Verzeichnißvom 29. März 1876 S. 191—- unter C.a.Il.). Die städtischeRealschule zuLeisnig. Die städtischeRealschulezuPirna. Diestädtische RealschulezuStollberg. ll.Elsaß-Lothringen. DieReal- schulezuBarr (bisher provisorischberechtigt,Bekanntmachung

vom 10.Oktober 1876 —- Sx528 unter Nr. 1.). « c.Höhere Bürgerschulen, welcheden Gyninasienin den ent-

sprechenden Klassen gleichgestellt sind.

Herzogthum Anhalt-

DiemitdemGymnasiumzuZerbstverbundenen Realklas- sen (Verzeichnißvom 19.Januar 1876 —- S. 41—- unter O.

a..an. VlIL 4.).

O.Lehranstalten,beiwelchendasBestehenderEntlassungsvrü- sung gefordertwird.

Oeffentliche.aa. Höhere Bürgerschulen,welche nicht zu denjenigenunter B.c. gehören.I.Königreich Preußen.

Provinz Brandenburg. Die höhereBürgerschulezuStraus- berg. ProvinzSachsen. Diehöhere BürgerschulezuEisleben.

Provinz Hessen-Rassau.Diehöhere BürgerschulezuOberlahn-

stein. II.Großherzogthum Baden. Das Realgymnasium

zuEttenheim. 111.Fürstenthum Reußältere Linie. Die Real-Abtheilungder höherenBürgerschulezu»Greiz.

bl). AndereLehranstalten I.Königreich Preußen. Pro- ViUzHessen-Nassau.DiestädtischeHandelsschulezuFrankfurt a.M. Die städtischeGewerbeschule daselbst II.Königreich

Die städtischeHandelsschulezuMünchen.

b. Privat- Lehranstalten 1.Königreich Würt- Die Paulussche wissenschaftliche Bildungsanstalt aufdem Saan beiLudwigsburg. Il. Großherzogthum

- suchderersten Klassenöthig ist. Hessen. DiePrivat-RealschuledesDr.Klein (früher Schar-

,

Progymnasiew I.Königreich Preußen. Pro- s vogelzuMainz (Verzeichnißvom 19. Januar f1876—- S.41 vmzBrandenburg«Das PWSPMUUHUMKZUFürstenwalde (bis3-l—- unter C. b.V.1.).III. Freie und Hansestadt Ham- thhohl-WBürgerschule,ebenda unter C.a. aa. 1.5.). Pro-

"

burg. Die RealschulederresormirtenGemeinde zuHamburg vinzSCPWMDasProgymnasiumzuKreuzburg (bisher hö-«(Nachtrags-Ve"rzeichnißvom 2.Oktober 1876 S. 517 —- hekeVulgekschulhebenda unter O.a. au. I.18.). Provinzfunter C.a.na. II.) -

(2)

219 Baden: DieSicherungdesSchulbesuches.Vom«28. Februar1877. Preußen: Taubstutnmen-Jnstitut zuKönigsbergi.Pr.V. 7.0ktbr.1876. 220

D.Lehranstalten, für welchebesondereBedingungen festgestellt

»worden sind.

Königreich Preußen. Provinz Preußen. DieGewer- beschuleznKönigsbergi.Pr.Rheinprovinz.DieGewerbefchnle

zuKöln. «

Den nachstehend verzeichneten Lehranstaltenist proviso- rischgestattet worden, giltigeZeugnisseüberdiewissenschaft- liche Befähigung fürden einjährig-freiwilligenMilitärdienst auszustellen: l)dem LyzeumzuCannstatt, 2)derRealan- staltdaselbst,Z)demLyzeumzuEßlingen, 4)dem Real- LyzeumzuGmünd, b)derhöheren BürgerschulezuHam- burg, 6)derlandwirthschastlichen Schule MarienbergzuHelm- stedt, 7)derStädtischen HandelsschulezuNürnberg.

Berlin,den22. März1877.

Das Reichskanzler-Amt Eck.

GroßherzogthumBaden.

VerfügungdesGroßherzoglichenOberschulrathes,dieBewerbun- genderLehrerum andere Stellen betreffend..

Vom27.Februar 1877.

Esistinneuerer Zeit vielfachdieWahrnehmung gemacht

worden, daß Volksschulhauptlehrer, welche sich erstganz kurze Zeit auf ihrenStellen befinden,alsBewerber um andere er- ledigte Schuldiensteaufgetreten sind. Man siehtsich deshalb veranlaßt,zurallgemeinen Kenntnißzubringen, daß nach frü- her schon bestandener Uebung solche Bewerbungsgesuchevon Lehrern, welche nichtwenigstensdrei Jahre aufihrenStellen ausgeharrt haben,«keineBerücksichtigungfinden können, sofern nichtden betreffenden Lehrernvon der Oberfchulbehördeaus besonderenGründendieErlaubnißzurfrüheren Bewerbung nm andere Stellen ertheiltworden ist.

Karlsruhe,den 27.Februar1877.

GroßherzoglicherOberschulrath.

An ROH-

dieGroßh. Kreisschulvisitaturen.

SchulvorstiindeundLehrer.

Nr.2120.

Krapf.

VerfügungdesGroßherzoglichenOberschulrathes,dieSicherung desSchulbefuches betreffend.Vom28.Februar1877.

ZwischenderGroßh. Badifchen Regierungund derGroßh.

HefsischenRegierungistimWege gegenseitiger Erklärungen eineVereinbarungdesInhaltes getroffen worden, »daß die demGroßherzogthumeHessenangehörenden Kinder, welche sich imGroßherzogthumeBaden aufhalten-,und diedemGroßher- zogthumeBaden angehörenden Kinder, welche sichimGroß- herzogthumeHessen aufhalten, nachMaßgabederimLande des Aufenthaltes bestehenden GesetzewieJnländerzumBesuche derSchule herangezogenwerden sollen, daß diese Nöthigungzum BesuchederSchulesich nichtnur aufdieeigentlicheElementar- fchule, sondernwodaneben einesogenannteSonntagsschuleoder FortbildungsschulemitobligatorischemCharakterbesteht, auch auf diese erstrecke, daßjedoch Kinder, welche sich durcheinZeug- nißderzuständigenheimischen Schulbehördedarüber auswei- sen, daß siederSchnlpflicht,wiesie nachderGesetzgebungih- rer Heimathnormirt ist,vollständig Genüge geleistet haben,« vom fernerenSchulbesuchezuentbinden seien, auchwenn das am Orte ihres Aufenthaltes geltende- GesetzeinegrößereAus- dehnungdesobligatorischenUnterrichtes vorschreibt.«

Vorstehende VereinbarungwirdmitdemAnfügenzur Dar- nachachtungbekannt gemacht, daßzurAusstellnngderZeug- nisfeüberdieErfüllungderSchulpflichtimGroßherzogthume Baden dieSchulkommissionen und in Gemeinden, in denen solche nicht bestehen,dieGemeinderäthe zuständig sind, wäh- rend imGroßherzogthumeHessen diese Zeugnissevon denVor- sitzendenderSchulvorstände auszustellen sind.

Karlsruhe,den28. Februar1877.

GroßherzoglicherOberschulrath.

Nokk.

An

dieKreisschnlvisitaturen, Gemeinderäthe bezw. Schulkommissionen, sowiean dieLehrerderVolksschulen.

Nr.2779.

Kuhn.

.«—---—

Königreichpreußen Reglemcnt fürdasProvinzialsTaubstummeniJnstitutzu

Königsbergi.Pr. Vom7.Oktober 1876.

Auf Grund des §.8Nr.2derProvinzial-Ordnung vom 29.Juni 1875 wird fürdas Provinzial-Taubstummen-Jnstitnt inKönigsbergdas nachfolgende Reglement erlassen.

§.l. DieVerwaltung desTaubstummen-Instituts und dieAufsichtüber dasselbe wird,nachMaßgabe dieses Regle- ments und derBeschlüssedesProvinzial-Landtages von dem Provinzial-Ausschusse, beziehungsweisedem Landesdirektor, ge- führt.Dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium stehtals staatlicherSchul-Aufsichtsbehörde insbesondere dieBestätigung

des·Lehrplanes, sowiedieBefugnißzu,mittelst technischerRe- vision durcheinen Kommissarius von demZustande der An- stalt Kenntnißzunehmen-

§.2. Dieunmittelbare LeitungundVerwaltungdesJn- stituts führt,indenGrenzendesvon demProvinzial-Landtage festgestelltenEtats und nach Maßgabedervon demProvinzial- Ansschusse beziehungsweiseLandesdirektor zu».ertheilendenAn- weisungen,derVorsteherdesTaubstummen-Jnstituts.

·

§. Z. Die Anstellungund EntlassungdesVorstehers steht dem Provinzial-Au·sschußzu. Derselbebeschließtauch, nach Anhörung desVorstehersdes Instituts, überdieAnstellung und EntlassungderLehrer. Hilfslehrer können, nach Maßgabe der indemEtat für diesen Zweck ausgesetzten Mittel, durch den Landesdirektor angenommen werden; derselbehat jedoch über dieAnnahme demProvinzial-Ausschnßindernächsten Sitzung Berichtzuerstatten.

§. 4. DerVorsteherunddieordentlichen Lehrerder An- stalt müssendievorschriftsmäßigeQualifikation als Taubstum- menlehrer besitzen.

§.5. Die Artder Anstellungdes Vorstehers, die Höhe seines Gehaltes, dieZahlderLehrer,dieArtihrer Anstellung und dieHöhe ihres Gehalteswird»durchdenEtat festgesetzt.

§.6. Das Institut hatden Zweck:a. als Lehrerbil- dungs -Anstalt ordentliche Lehrer resp. Vorsteher fürTaub- stummen-Anstalten auszubilden,b.als Normalfchule«taub- stumme Kinder beiderlei Geschlechtesaus derProvinz Preußen, ohne UnterschiedderReligion, durchErziehungundUnterricht zunützlichenMitgliedernderbürgerlichenGesellschaft heranzu-

bilden. «

§.7. A.Als Lehrerbildungs-Anstalt wird dieselbe dieihr überwiesenen Lehrschüler, welchedie vorschriftsmäßige PrüfungalsElementarschullehrer bestanden haben müssen, durch

;theoretischenndpraktische Anleitung befähigen,dievorgeschrie-

(3)

221 Preußen: TaubstummeniJnstitntzuKönigsbergi.Pr.V.7.ribr.1876.

beUePrüfungals ordentliche Lehrer resp. Vorstehervon Taub;

stummen-Instituten abzulegen. ·.

DerLandesdirektor überweist dieselben demVorsteherder Anstalt, welchem sie währendderDauer ihrer Bildungszeit untergehen sindunddessen Weisungen siezubefolgenund zu beobachten haben.

§.8. DerVorsteherderAnstalt ertheiltdieerforderliche theoretischeundpraktische Anleitung theils selbst, theils läßter dieübrigen ordentlichen Lehrerdabei mitwirken; auchwird er den dazu befähigten Lehrschülernden Besuch geeigneterVor- lesungenan derUniversität vermitteln, ihnen auch Gelegenheit geben, sich fürdieVerwaltung zubesähigen,indem dieselben journalisiren, registrirenund Berichte abfassenlernen.

§.9. Dieder AnstaltzurAusbildung überwiesenenKan- didaten erhalteneinStipendium, dessen Höhe durchdenPro- vinzial-Landtag festgestelltwird. Derselbetrifft auchüber die ZahlderzuüberweisendenKandidaten Bestimmung

DieVerleihungdesStipendiums geschiehtdurchdenLan- desdirektor, zunächstaufeinJahr, kann aberfernerhin auf einbiszwei Jahre verlängertwerden, wenn derVorsteherder Anstalt diesimJnteressederTaubstummenbildung beantragt.

§.10. DerVorsteher hatdiePflicht,über den Fleiß,die Fortschritteund diesittlicheFührungderLehrschülerzuwa- chenund darübervor SchlußdesJahreskursus durchVermit- telung desLandesdirektors an den Provinzial-,Ausschußund an das Provinzial-Schulkollegiumzuberichten, auch seinerZeit diePrüfung«derausgebildetenKandidaten zubeantragen.

B.Von den Zöglingen und Schülern der Anstalt als Normalschule. §.11. DieAnstalt ertheiltdenTaub- stummen-Unterricht ausallenStufen undinallenLehrgegen- ständenfürLehrerund Schüler-- .·

DieZahlderUnterrichtsklassenistdurchdieetatsmäßigen Lehrkräftebedingt.

DieZahlder indeneinzelnen Klassenzuunterrichtenden Schüler darfinderRegel15nicht übersteigen.DieVerthei- lungderZöglingeund SchülerindieKlassengeschiehtdurch denVorsteherderAnstalt.

Die Schüler sind:

a. FreischülerderStadt Königsberg, b.Freizöglingeund FreischülerderProvinz Preußen, e.zahlende Schüler.

§.12. DieindieAnstalt aufzunehmenden Schüler sollen IXnichtblöd-oder schwachsinnigsein; 2)indemGrade taub sem-daß sie mittelstdes GehörsdieSprache nichterlernen

wnnenz an keineransteckenden, unheilbaren Krankheitoder

spustrkfemIhreBildung behindernden Gebrechenleiden.

§« ts«

geeignete ZeitderAusnahmederKinder liegt zwischendem 7.und Lebensare dD·t der an-

schichtperiodex 1h (

as is nach Z h

Diejenigen, welche bereitsdas 10.Lebensjahr(Pubertats-

»

Epoche)zurückgelegthaben, könnennur ausnahmsweisemit GenehmigungdesLandesdirektorsaufgenommenwerden.

.

§.14. DieDauer desAufenthaltesinderAnstaltresp.

desBildungskursusist aus acht Jahreangenommen, kannaber

MkcklMaßgabeder Vorbildung oder des Lebensberufes, der

Fåhtgkeiten,desFleißesundderFortschritteverkürztwerden.

§«15:Eltern- Angehörige-Vormündernnd Behörden melden dleAufnahme ihrerKinder Vesp. Pflegebesohlenenin Freistellen(§. llb) bei dem Landesdirektor an nnd bringen fol- gendeAttestebei:

Preußen: Taubstummen-JnstitutzuKönigsberg Pr.V. 7.0ktbr.1876. 222

1)den Geburtsschein, 2)einärztliches Attestüberden GesundheitszustanddesKindes (efr.§.12),Z) den Pocken-Jm- pfungsscheinresp. Revaccinationsschein, 4)einBedürftigkeits- Attestvon derbetreffenden Ortspolizeibehörde

Ueber dieAnnahme entscheidetderLandesdirektor.

Die10 Freischülerder Stadt Königsberg bezeichnet der Magistrat daselbst. Dievorstehenden Bedingungen gelten auch

«

fürdievon demMagistratzuKönigsbergzurAufnahmezu bezeichnendenFreischüler.Diegenannten Atteste sinddemMa- gistrat einzureichen.

§.16. Die Anmeldungzur Aufnahme von Schulgeld zählendenSchülern geschiehtbei demVorsteher,demdieAtteste nach§.15adl bis 3vorzulegen sind. Derselbedarf nicht mehrdergleichen Schüler annehmen, alsnach Besetzungder Stellen der FreizöglingeundFreischüler, nach Maßgabevon

§.11überdieFrequenz, ohne UeberfüllungderKlassen noch aufgenommenwerden können. s

§.17. JstzurZeitderAnmeldungeines taubstummeu Kindes dieZahlderFreistellen schon besetzt, sowird dasselbe durchdenVorsteherderAnstaltmitBemerkungdes Tageszur AnmeldungindieAnwartschaftsliste eingetragen.

Die Anmeldungkann indeß nichtvor zurückgelegtem6.

Lebensjahre erfolgen;dieEintragung nachvollendetem 10.Le- bensjahrekann nur aus besonderen Gründen,mitGenehmi- gung desLandesdirektors, bewirkt werden.

Das gleiche Verfahren giltbeiderAnmeldungvon- Frei- schillern.

§.18. Diejenigen Eltern, Angehörigen,Vormünder oder Behörden,deren Kinder oder PflegebesohlenealsFreizöglinge oderFreischüleraufgenommen werden, habensichdurcheinen Revers dahinzuverpflichten,daß siedieselben den Gesetzen derAnstalt unterwerfen, sie auch,nachdemsie dieerforderliche Ausbildung erlangt haben,oder wenn andere Gründe zuderen Entfernung vorhanden sind,wiederzurücknehmenundfürderen weiteres Fortkommen sorgenwollen.

§.19. Durchden in derAnstalt zuertheilendenUnter- richt sollendieKnaben vorzugsweisezurErlernungvon Hand- werkenundKunstgewerben tüchtig gemacht werden, die Mäd- chen insbesondere sür solche Arbeiten, durch welche sie sichals Handarbeiterinnenkünftig selbstständigoder auchals Dienst-

boten ernährenkönnen. ,

§.20. Diejenigen Lehrgegenstände,an welchenalleSchü- lertheilnehmen, sind

1.Artikulation dermenschlichen Spracheinfortlaufender Verbindung von SprechenundAbsehen, Schreibenund Lesen,und imgleichmäßigenFortschrittemitdem Un-

terrichtinderSprache; .

2.SprachunterrichtalsAnschauungsübung,Begriffs-und Verstandsentwickelungüberhaupt;

.Rechnen;

.Religionalsbiblische GeschichteundLehre;.

.UnterrichtingemeinnützlichenKenntnissenaus demGe- bietederNaturkunde, Geographieund Geschichte;

.Schönschreiben; »

.ZeichneninVerbindungmitFormenlehre;

.Turnenz .

.dieweiblichen Zöglingewerden außerdeminweiblichen

Handarbeiten unterrichtet. »»

§.21. Der Lehrplan der Anstaltwird, der Natur der Taubstummenbildung(§. 20),demKlassenshstemeund derFre- quenz entsprechendvon demVorsteherderAnstaltausgestellt

MAOO

OONZO

(4)

223Preußen: Taubftummen-Jnstitut zuKönigsbergi.Pr.V.7.0ktbr.1876.

nnd dem Landes-Direktor eingereicht, welcher dessenBestäti- sühren hat.

§.22. DieZöglingedes Instituts werden,nachdemGe- schlecht getrennt, gegen ein,von demProvinzial-Landtage im Etat festzusetzendes Pflegegeld,in sittlichbewährten Familien- kontraktlichuntergebracht; die älteren Knaben in der Regel beitüchtigen,als rechtlichbekannten Meistern. DiePfleger habendieKinderräumlich angemessenzulogiren,zuverpflegen, zurReinlichkeit an ihremLeibe,wie inderKleidungundin demGebrauchederLehrmittel anzuhalten, das ihnen fürdie Zöglinge übergebeneJnventarium inAchtzunehmen unddie- selben pünktlichindieSchulezuschicken;außerdem sinddie- selbenfürdiesittliche Erziehung der ihnenanvertrauten Zög- linge gesetzlichundkontraktlich verantwortlich und müssen sich die Kontrole gefallenlassen,die durchden VorsteherderAn- stalt und dievon ihm dazu bestellten odentlichen Lehreran- geordnetund ausbedungen worden ist.

Erkrankt einZögling, so haben siedie(körperliche)War- tungundPflege desselbenzuübernehmen, währenddieAnstalt die ärztlicheBehandlungdurchden dazubestelltenArztund die Beschaffungder Arznei übernimmt; auchwird beilang- wierigen KrankheitendenPflegern für besondereWartungund Pflege, resp. für Nachtwachen, Entschädigunggezahltwerden.

Stirbt einer der Zöglinge, soordnet derVorsteherdie BeerdigungdesVerstorbenenan, und machtdenAngehörigen, sowie dein Standesamt und demLandesdirektor hiervondie erforderliche Anzeige. Die Beerdigungskosten für«Freizöglinge werden aus derAnstaltskasfe, dagegen für FreifchülerundZahl- schülervon den Angehörigen, resp.den betreffenden Armen- verbändengetragen.

§. 23. Dem VorsteherderAnstaltstehtdieHandhabung derDisziplinzu.

§. 24. Den FreizöglingenderAnstaltwird dieerforder- liche Kleidungund Wäsche geliefert; dieselben müssen jedoch beiihrem Eintritte indieAnstaltmitzwei Anzügen,dernö- thigen WäscheundmitBetten versehen sein.

DerVorsteher hat dafürzusorgen, daß sowohldieWä- sche,als auchdieKleidungsstückeund Bereinigungsutensilien zu allen Zeiten in genügender Anzahl, resp. genügendem Maße vorhanden, gehörig inventarisirt undmitdemStempel derAnstalt versehensind unddaßdiefchadhaften Gegenstände rechtzeitig ausgebessertwerden.

§.25. Das Jnventarium derAnstaltwird nach Maß- gabedesEtats durchden Anstaltsvorsteherverwaltet und all- jährlichinVerbindungmitderJahresrechnung vorgelegt.

§.26. Schon währenddes Unterrichtskursus wird der UebergangderZöglingeindas praktische Leben, insbesondere bei den Freizöglingen,von demVorsteherderAnstalt vorbe- reitet und eingeleitet,indem derselbe nachMöglichkeitBedacht darauf nimmt, daßdiePfleglingebeiHandwerksmeisternunter- gebracht werden, die ein,den Anlagenund Neigungendes Zöglings entsprechendes Handwerktreiben. Zur Unterbringung von Zöglingenin dieLehre istdieZustimmungderEltern oder des Vormundes erforderlich.Eine mit irgend welchen Kostenverbundene Verpflichtung fürdasFortkommenderab- gehendenZöglingeübernimmtdieAnstaltnicht.

§.27. Jst ein Zöglingaus irgendeinem Grunde aus derAnstaltentlassen, so mußderVorsteherunter Angabedes Grundes darüber dem Landesdirektor sofortAnzeige machen.

Ueber denregelmäßigenAbgangvon Freizöglingenmußdie

Preußen:Lesebiicheriudeu Volksschuceu.Vekfiigungvom8.Miik31877.224

AnzeigedreiMonate vorherundzugleichmitdenVorschlägen gung durchdasKönigliche Provinzial-Schulkollegium herbeizu-swegen Wiederbefetzung dieserStellen nach Maßgabeder An-

wartschaftsliste erfolgen.

DieregelmäßigenAusnahmen findenzum1.Augustalle zweiJahreund dieEntlassungenzum30. Julistatt.

§.28. Der Vorsteher besorgtdiegesammte Korrespondenz mitdemLandesdirektor, denKreis- und KommunaliBehörden, Elternund Vormündern.

§.29. AufUrlaubsgesuchedesAnstaltsvorstehers entschei- detder Landesdirektor. Den Lehrern wird einUrlaub biszu acht Tagen durchdenVorsteherderAnstalt, auflängere Zeit nach AnhörungdesLetzteren durchdenLandesdirektor ertheilt.

§.30. Dieses Reglementtritt mitdem l.Januar 1877 inKraft.

So beschlosseninderSitzungdesProvinzial-Landtages derProvinz Preußen,den7.Oktober 1876.

gez.v.Saucken-Tarputschen.

Reichel.

VerfügungdesKöniglichenKonsistoriumszuHannover,dieLese- biirherindenVolksschulen betreffend. Vom8.März1877.

Hannover,den8.März1877.

Jnunseren Ausschreibenvom Lo.Mai 1867, 1.Oktober 1868,l7. April 1869,29. Dezember 1871,10.Mai 1873 ha- benwirinGemäßheit desfallsiger VerfügungendesHerrnMi- nistersdergeistlichenec.Angelegenheiten rücksichtlichderLese- bücherfürdieSchulen unseres Verwaltungsbezirkes Bestimmung getroffen.

Nachdemneuerdings diebezüglichen Ministerial-Verfügun- gen modifizirt sind, fassenwirzurleichteren Uebersichtund um unsere früheren bezüglichenAusschreiben entbehrlichzumachen, sämmtlichevon nun an zubeobachtende Bestimmungen zufam- men, wiefolgt:

1)Da dasLefebuchzu dendurchdieallgemeinen Bestimmun- genvom 15.Oktober1872 vorgeschriebenenLernmitteln ge- hört, mußesin denHändenallerbetreffenden Schüler sein.

Bibel oder Katechismus anstatt desLesebucheszugebrau- chen,istdurchaus unzulässig

L)DieEinführungeines jeden Lesebuches istvon unserervor- gängigen, durchdieKreisschul-Jnspektionzubeantragenden Genehmigung abhängig.Bei desfallsigen Anträgen sind dieVerhältnisse, welcheden»Wechsel,respektivedieEinfüh- rung desbetreffenden Buches erwünscht erscheinen lassen- zu erörtern.

Z)Bevor dieEinführungeines sub Nr.5nichtgenannten Lesebuches beantragt wird,ist zuprüfen,obdasselbeden Bestimmungendes §.26 der Allgemeinen Bestimmungen vom 15. Oktober 1872 entspricht. Demgemäßsind nur solche Bücherzuwählen,welcheinihrer Formkorrektsind, und in den geschichtlichenund realistischen Theilennicht eigene Ausarbeitungen derHerausgeber, sondern Proben aus den bestenpopulären Darstellungen der Meister auf diesemGebiete geben,und welche sichvon kirchlichenund politischen Tendenzen frei halten.

4) Soweit esdieRücksichtaufdieVerschiedenheitderAufga- benund der Einrichtungder einzelnen Schulen zuläßt,« istmöglichsteUebereinstimmung inderWahldesLesebu- chesinnerhalbeines und desselben Kreis-Jnspektionsbezir- kesanzustreben.

5)Beibehalten, respektivezur Einführung beantragt werden, können

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