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Marineverordnungsblatt, Nr.15, 1917

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Marineverordnungflllatt

Herausgegebenvom Neichs-Marine-Amt.

48.Jahrgang. Berlin, denI.Juli1917. Ur. 15.

GedrucktundinVertriebbei E. S. M i t tle rör Sohn,KgLHofbuchhandlungin Berlin sW68, Kochstk,68-71·

DerPreisdesJahrgangsbeträgt 4,00Js, vierteljährlich1,00Js. Manabonniert bei allenPostämtekn

undBuchhandlungen. . .

BeimVerkaufeinzelner Nummern desMargnevårvrdnungsblattesere met- wird jedes Blatt mit5Pfennig

Inhalt: KriegshilfsbeamteundBeamtenstellvertreter. S.151. JnspektiondesMinen-, Sperr-und Sprengtvesens 183· Verrechnnng derKostenaus Anlas;desHilfsdienstgesetzes

S.183. —- Abgabevon Seekarten anBehörden. S.184. Ergänzung derSchiffs-

verpflegungsvorschriftundderMarine-Landverpflegungsvorschrift. S.184. Bezettelung militärischer Wagenladungen. S.185. Gebührenpflichtige Telegramme inLieferungs- angelegenheiteir S.185· MilitärgutmitFeldpost. S.185. NormpreisefürDauer- proviant. S.186. Ersatzvon unbrauchbar gewordenem oder verloren gegangenem Putzzeng. S.186. Ofsiziergehälter.S.187. Erstattungvon Löhnungsbeträgenaus den Hinterbliebenengebührnissen.S.188. Belohnung für Ablieferungvon Spreng- ladungen nnd Metallen aus feindlichenMinen undTorpedos S.189. Miliärgut- sendungenin15t —s—Güterwagen.S.189. Militärfahrfcheine fürösterreichisch-ungarische Militärpersonen. S.190. —- Schiffsverpflegmlgsgeld. S.190. Entschädigung für WaffenmeisterbeiWaffenuntersuchungenS.190. Personalveränderungen.S.191. BenachrichtigungenüberVerschiedenes. S.197.

Nr. 177.

Kriegshilfsbeamte und Beamtenstellvertreter.

Ichbestimme:

VondenmitWahrnehmungVonBeamtenstellenTausgenommenUnterbeamtenstellen HeauftragtenMannschaftendesaktivenunddesBeurlaubtenstandessowiedesLandsturms dürfen- iolche,diesichinVorstandsftellenoderinanderen wichtigenundverantwortungsreichenStellen DerMarineverwaltung befinden, nach2jährigerTätigkeitalsBeamtenstelloertretermit einer Beamten- ltelleauf Widerruf beliehenwerden. Siewerden damitBeamte und hören fürdieDauer der

eleihungauf, PersonendesSoldatenstandeszusein.

SieerhaltenalsEinkommen:

Gehaltmonatlich»150Mark, Wohnungsgeldzuschußnach TarifklasseY,

einetäglicheKriegszulagevon 1Markim Standort (i)1)undimübrigen(aund b2)von 3Mark.

. EineErhöhungdesalsBeamtenstellvertretererhaltenenAusrüstungsgeldestrittnicht ein, KleidergeldundKleidergeldzuschußkommen mit demBeginnderGehaltszahlunginWegfall.

DieEigenschaftalsMilitärbeamte (imOffizierrang)oderalsZivilbeamtederMilitär- verwaltungfür die Dauer derBeleihung richtet sich ebensowiedieUniform nachder derent- sprechendenBeamtengattungbeigleicherVerwendungAufdenAchselstückentragensiekeineRosetten.

.t AllemitBeamtenstellen beliehenen Personen sowiemitWahrnehmungvon Beamten- Iellen beauftragte Offiziere (Kriegshilfsbeamte) führendie Amtsbezeichnungderbetreffenden

eamtengattungmitdemvorausgehendenZusatz »Hilfs«.

M DienfttitelundAnrede für alle mitWahrnehmungvon Beamtenstellenbeauftragten

"

annschaftenist »Beamtenstellvertreter«oder»Unterbeamtenftellvertreter«.

(2)

182

Jch ermächtigeSie,Erläuterungenund.erforderliche ErgänzungenIzugeben.

Großes Hauptquartier,den25.Juni1917.

Wilhelm.

JnVertretungdesReichskanzlers.

Capelle.

An denReichskanzler(Reichs-Marine-Amt).

Berlin,den27.Juni191.7.

Vorstehende AllerhöchsteOrdre bringe ichmitFolgendemzurKenntnis derMarine:

1.DieAnzahlderhiernachmitBeamtenstellenzubeleihenden Personen darf innerhalb jeder BeamtengattungVmderGesamtzahl (Bruchteile nachoben abgerundet)der Beamtenstell- vertreter undderdaraus hervorgegangenenKriegshilssbeamten nicht überschreiten.

2.Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amtsstellt diese Zahlen festundbestimmt, welche BeamtenstellvertretermitStellen zubeleihen sind. ·

Z.Zudiesem Zwecke hat jede Dienststelle,bei derBeamtenstellvertreter beschäftigtsind, dasRecht, Vorschlägezumachen.MöglichsteBeschränkungist hierbei geboten.Nurhervorragende BetätigungimEinzelfalle istzuberücksichtigen

4.Soweit BeamtengattungeninBetrachtkommen,diesichausMilitäranwärtern er-

gänzen,kommen bei Erfüllung dergegebenen Bedingungen von denzu denPersonen desaktivenDienststandes gehörendenBeamtenstellvertreterninersterLiniesolchemitdemZivil- versorgungsschein,und von diesen zunächstdieältesten Beamtenanwärter inFrage; von den Beamtenstellvertretern, diedemBeurlaubtenstand und demLandsturm angehören, sindbeisonst gleicher Eignungebenfalls diejenigenzubevorzugen,dieJnhaber desZivilversorgungsscheines sind,oderdiebereits imFriedendiefüreineMarinebeamtenstellevorgeschriebenenÜbungenmit ErfolgabgeleistetoderdasBefähigungszeugniszur Bekleidungderbetreffenden Beamtenstelle erhaltenhaben, soweitüber12Jahre seit ihrem Diensteintrittverflossen sind.Dienst-und Lebensalter müssenmöglichstmitinBetrachtgezogen werden.

ö.Urlan oderKrankheitvon nichtmehrals4Wochen gilt nichtalsUnterbrechung einer2jährigen TätigkeitalsBeamtenstellvertreter.

6.Die Vorschläge Ziffer3 sind, fürjede Beamtengattunggetrennt, an den StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts aufdemDienstwegezum15.eines jedenMonats, das erstemalzum 15.Juli1917 zurichten.Jhnen sind beizufügen:

a)der-Kriegsstammrollenauszug, b)einkurz gefaßterLebenslauf,

o)eineEinverständniserklärungdesBetreffendenmitderbeabsichtigtenBeleihung.So- weit damit imEinzelfallediebisherigen Gebührnisseetwa vermindert werden, hat

. sichdieErklärung ausdrücklichdaraufzuerstrecken.

7.Aus denVorschlägenmuß fernerzuersehen sein:

a)AnzahldernachderKriegsstärkenachweisungzustehenden Kriegsetatsstellen;

b)Besetzung derselbenmit wieviel Friedensbeamten, Kriegshilfsbeamten,Beamten- stellvertretern;

c) seitwann Beamtenstellvertreter nebst Berechnungder2jährigen Tätigkeitals solcher

siehe Ziffer5—;

(1) Datum desZivilversorgungsscheinesunddiesonstgemäßZiffer4 zurFestsetzung derReihenfolge erforderlichen Angaben;

e)kurze BegründungdesVorschlages.

- 8.Über dieetwaige Zusammenfassung mehrerer BeamtengattungenzumZweckederge- meinschaftlichen FeststellungderAnzahldermitStellen zubeleihendenPersonen Ziffer1 entscheidetderStaatssekretärdesNeichs-Marine-Amts.

· ·

9. Bei derBeleihungmiteiner BeamtenstelleoderbeiderBeauftragungmitWahr- nehmungeiner-solchenerhaltendieBelieheneneineBeleihungsverfügung,dieBeauftragteneine Auftragsversügung Für diebereits vorhandenen Kriegshilfsbeamtenund Beamtenstellvertreter

(3)

183

werdenanderweite Beleihungs- (bisher Anstellungs-)oderAuftragsverfügungennicht ausgegeben.

Jgieinihren Händen befindlichen Verfügungen geltenalsdurchdiegegenwärtigenVorschriften

(igeändert

10.BeiJiitemierungimiieutralen Gebiet findimSinne des§ 14,4a Kriegs-Geld- verpflegungsoorschrift(Deckblatt 21)dasGehalt(150 Mark)und derWohnungsgeldzuschuß(nach TarifklasseV)alsFriedenseinkommenanzusehen. . .

11.Soweit dieKriegshilfsbeamtenzu· denReichs-,Staats-soderGeineindebeamten ge- hören,alssolche pensioniert sindodereinWartegelderhalten,sinddasausMarinefonds zahlbare GehaltundderWohnungsgeldzuschußgemäß §66desReichs-Militärgesetzes«andasheimische ZivildiensteinkomiiiemdiePensionoder»dasWartegeld»anzurechnen.DenZwil-oderPensions- tegelungsbehördenist daherüberdie Höhe dieser BezugezumZweckederKürzungdesZwil- einkommens,derPensionoderdesWar-tegeldes,alsbaldnachstattgehabterBeleihung Anzeigezu erstatten (siehe §4,0 undAnhang2Kriegs-Geldverpslegungsvorschrist).» . ·

Für pensionierteOffiziereundDeckofsizieresowie·fu·rRentenempfangergiltdie-Ver- wendungalsKriegshilfsbeamterals eine BeschäftigungimZipildienstimSinnedes§24,3Ossiziers Pensionsgesetzund des§36,3Mannschafts-Versorgungsgesetz.»DenPensionsregelungsbehörden sind daherdie zurRegelungderPensionoderder RenteerforderlichenMitteilungennachden Aus- führungsbestimmungendesBundesrats zudiesenGesetzenvon denzuständigenStellen zumachen (siehe§4,s)Kriegs-Geldoerpflegungsporschrift). ·

12.Fürdiegemäߧ1Ziffer5und6desAnhanges4zurKriegssGeldverpflegungs- vorschriftmitBeamteiistellen beliehenenodernochzubeleihendenPersonenbleibendieBestimmungen diesesAnhan«esinKraft. Vorstehender AllerhöchsterErlaßnebstAusführungsbestimmungenfinden auf sie—— abgesehenvon derAmtsbezeichnung (siehe auch Ziffer 9) keineAnwendung.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

cl-.11.9602. v.Capelle

Nr. 178.

JnspektiondesMinen-,Sperr- und Sprengwesens.

Berlin,den24.Juiii·1917.

Der ZeitpunktderBildungderJnspektiondesMinen-,Sperr-undSprengwesens(Allerhöchste Kabiiietts-Ordrevom 18.Mai 1917 Marineverordnungsblatt für1917 Seite 152 Nr.151) wird aufden10.Juli1917festgesetzt ·

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Ave-. 7402. v. Capelle.

Nr. 179.

Verrechnungder Kostenaus AnlaßdesHilfsdienstgesetzes.

Berlin,den26.Juni1917.

DieVerfügungvom 17.März1917E.1.508 (MarineverordnungsblattSeite 90»)-wlirddahin emBeschränkt,daß aufdenneugeschafsenenKriegsetatstitel,,Ausgabenaus Anlaß des Hilfsdiensti g?setzes«IS (Kap.64Tit.14)nur diejenigenpersönlichenundsächlichenAusgabenzuverrechnen sind, dieDurchführungdesGesetzes erfordert, also namentlichdieGeschäftsausgabenderZentral- stelleund derAusschüsse,dieKostendesSchlichtungsverfahrensunddergl.

. Dagegen sinddieAufwendungenanLöhnen, Remunerationen, Kassenbeiträgenusw. für»

dUEHilfsdienstpflichtigenselbst, soweit diese nichtlediglichbei derDurchführungdesGesetzes eIchäftigtwerden,ungetrenntmitdengleichartigenAusgaben fürdienichtunter dasHilfsdienst- gesetzfallenden Personen derselbenBetriebe zubuchenundaufdiefür diese bestimmtenEtatss Itelanzuweisen.

(4)

VonderAusgleichung abweichend VerrechneterBeträgeaus derZeitvor dem1.April 1917kann abgesehenwerden.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts·

Jn Vertretung

B. I.839. Brüninghaus.

Nr. 180.

Abgabevon Seekarten an Behörden.

Berlin,den 28.Juni1917.

Mit Rücksichtaufdie herrschendeKnappheitdesAufzugsstosfeskönnenvon denKaiserlichen Werftenbisaufweiteresnur noch unaufgezogeneSeekarten zumAufbrauch usw. abgegebenwerden.

Der alteAufzugsstoffwird nach MöglichkeitfürneueKarten weiterverwertet werden.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung

H.Ic. 5509. Ahlert.

Nr. 181.

Ergänzungder

Schiffsverpflegungsvorsshkzifxund der Marine-Landverpflegungs-

vor rit.

Berlin,den 20.Junil917.

.1. Schifssverpflegungsvorschrift.

a)Der§1erhält folgendeneue Ziffer5:

,,NebendemVerpflegungsausschußwirdvom Kommandanten einaus zweiUnter- ossizierenundeinigenGemeinen bestehenderMannschaftsausschußernannt, deretwaige Beschwerdenund Wünscheder Mannschaftinbezug auf dieBerpflegungbeim 1.Offizier,dem 1.MitgliededesVerpflegungsausschusses,zurSprachezubringen hat«

b)JnAnlage1 Seite 46Ziffer1bsindin der4.X5. Zeiledie Worte»ausdemDienst-

Zefge«5zustreichenund zuersetzen durch »durchden Mannschaftsausschusz(§1

Ier )«.

2.MarinesLandverpflegungsvorschrift.

§1erhälteineneue Ziffer7mitfolgendemWortlaut:

,,Neben demVerpflegungsausschußwirdvom Kommandeur des Marineteils einaus zwei UnteroffizierenUnd einigenGemeinen bestehenderMannschaftsausschußernannt, der etwaige BeschwerdenundWünschederMannschafteninbezug aufdieBerpflegungbeidem1.Mitgliede desVerpflegungsausschusseszurSprachezubringen hat«

DieHerausgabevon Deckblätternbleibtvorbehalten.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

cl-.8125. Dr. Schramm.

(5)

185 —-

Nr. 182.

Bezettelung militärischerWagenladungen.

Berlin,den23.Juni1917;

NachderVerfügungvom 9.Januar 1917 cl-.1I. 74 (MarineverordnungsblattSeite 4) habendiemilitärischenAbsendestellendieWagenladungenmitdemdortabgedrucktenLadezettelszu Lersehen vgl. Verfügungvom 25.Februar 1917 cl-·II.2996 (Marineverordnungsblatt Seite 62.

)SoweitPrioatemitderAbsendungvon MilitärgutoderPrivatgut für die Murme- verwaltung beauftragtwerden,find siebeiErteilungdesAuftrageszudem gleichen Zweckmit denerforderlichen Ladezetteln auszurüstenoderzuderen Beschaffungzuveranlassen-

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

cl-.Il.9682. Dr. Schman

Nr. 183.

GebührenpflichtigeTelegrammeinLieferungsangelegenheiten.

Berlin,den 23.Juni1917.

TelegrammegefchäftlicherFirmenusw.an MarinebehördeninLieferungsangelegenheitensind gebührenpflichtigGebührenfreiheitkannvon denLieferern selbstdannnicht beanspruchtwerden, wenn siedie Antwort auf DiensttelegrammederMarinebehördensind.

Telegrammevon Dienststellenan dieFirmen usw.mitVermerk »Drahtantwortsrei«,

»Antwortfrei«oder»Drahtnachrichtfrei« sind unstatthaft DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

Cl-.ll.9681. Dr. Schramm. O

Nr. 184.

MilitärgutmitFeldpost.

Kriegsministerium. · .

Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin,den 28. Mai 1917.

Nr.2404-5.17.A. Z.

Die nachdemErlaßVom 24.Oktober 1916(A.V· Bl. S.451X452)als»MilitärgutmitFeldpost«

VondenLieferernbei derPost aufgeliefertenPaketenachdemFelde sind portopflichtig. Das Porto beträgtfür dieersten»5kg50Pf.undfür jedesweitereKilogramm10Pf. DasGewicht derPakete darfimallgemeinen10kgnicht übersteigen.

Jm Auftrage: Frhr.v.Schoenaich.

Berlin,den 28.Juni1917.

»· Vorstehende Anordnungwirdunter Bezugnahme auf Marineverordnungsblatt für1916 Oeite 286 Nr.259 zurKenntnis derMarine gebracht.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts·

Jn Vertretung.

Cl-. ll.9680. Dr. Schman

(6)

186 —-

Nr. 185.

NormpreisefürDauerproviant.

Berlin,den26.Juni1917.

Vom1.Juli1917 abgelten folgende Preise für Dauerprooiant:

Preisfür100kg

Lfd. oderZ

Nr. Gegenstand ver- unver- Bemerkungen

zollt zollt

»l- »Es-

1 KonserviertesRindfleisch. . . . . 450,00l

2 - Rinderpökelfleisch. ». 475,00

3 - Hammelfleisch . . . 550,00

4 Salzschweinefleisch. . . . . . . 380,00 5 Konservierter Lachs . . . . . . 220,00 —-

6 Weizenmehl . . . . . . . . . 35,50

7 Roggenmehl . . · . . . . . . 29,50 Preis ohneSack.

8 Roggenfeinschrot. . . · . . . . 28,00

9 Kartosselstärkemehl. . . . . . . 72,00 Preis mitSack.

10 Kartoffelwalzmehl . . . . . . . 55,50 —- PreisohneSack.

11 Backpflaumen. . . . . . . - . 213,00 —- 12 Essigessenz. . . . . . . . . . 289,50 289,50 13 Erbsen,gelbeundgrüne· . . . "80,00

14 Bohnen,weiße. . . . . . . 81,00

15 Reis . . · . . . . . . . . . 57,00 64,00 16 Dörrkartoffeln . . . . . . . . 144,00 —- 17 Brech-undSchnittbohnen . . . . 80,00

18 Sauerkohl . . . . . . . . . . 34,50

19 Pflaumenmus. . . . . . . . . 111,00 ohne Gebinde.

20 Weizenhartbrot . . . . . . . . 70,00

21 Roggenhartbrot . . . . . . . . 56,00 nur inBremerhaven.

22 Kaffce, roh . . . . . . . . . 512,00 487,00 23 Tee «. . . . . . . . . . . 478,00 382,00

24 Kakao . . . . . . . . . . . 293,00 266,50

25 Zucker . . . . . . . . . . .

52,00 42,00 26 Salz. . . . . . . . . . . . 16,50 4,50 PreisohneSack.

27 Konservierte«Butter . . . . . . 660,00

28grischetButter . . . . . . . . 660,00 0— l

2 rann wein . . . . . . . . . 550,00 40,00 -

30 Rum. · . . . . . . . . . . 675,00 375,00 thueGebmdes

31 Zitronensäure. . . . . . . . . 1371,00 1275,00 .32 Konservierte Erbsen . . . · . . 80,00,

33 Preiselbeeren. . . . . . . . . 181,00« 34 Dörrgemüse . . . . . . . . . 260,00

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jn Vertretung.

cl-.9563. Dr.Schramm.

Nr. 186.

Ersatzvon unbrauchbar gewordenem oderverloren gegangenem Putzzeug.

Berlin,den27.Juni1917.

Unbrauchbargewordenesoder verloren gegangenesPutzzeug (BekleidungsvorschriftAnlage1 Seite 128 Nr.23 undManne-Jnfanterie-Bekleidungsvorschrift Anhang §15Seite68) istden

(7)

» 187

MannschaftenwährendderDauer desKriegesinNatur zuersetzen, insofernder Verlust ohne eigenes VerschuldenderMannschaften eingetreten ist.ObletzteresderFall, habendieKompagnie- führerusw.zuentscheiden,diedieAnforderungderGegenständenachdenfürdenKleiderempfang gültigenVorschriftenbei deninFragekommendenBeschafftingsstellenoeranlassen dBeschaffungs- stelleist fürdasMarinekorps dasKleiderdepotinVruggczunBereichdesBefehlshabersder

Marineankagenin Kurlnnd dieMarineversorgungsftelleLiban,furdieMittelmeerdwisionund das Sondekkvmmando inderTürkei dasBekleidungsamtWilhelmshapen

JnderHeimat erfolgtderBezugdes·Putzzeugsunmittelbardurch»dieBedarssstellen bei denvertraglich verpflichteten LieferernEtwaige BeständederKantinen dürfenzumEinkaufs-

preiseübernommen werden. « » « »· · ,

Dieentftehenden Kosten sindvon denVeschasfungsstellenbeunKapitel64Titel 1des

Kriegsjahresetatszuverrechnen; 1 « .

Barentschädigungenfurverloren gegangenesPutzzeugsind denMannfchaftenmZukunft nicht mehrzugewähren.

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JnVertretung

cl-.1.9157. Dr. Schramm.

Nr. 187.

Osfiziergehälter.

Berlin,den27. Juni1917.

I. Es beziehendieGebiihrnisse ihres Dienstgrades:

(A.K. O.vom 81.ö. 1917, 17. 6.1917.)

L"d . eit unkt

Nir. Dænstgmd Name desZEikirückens

1 Fregattenkapitän v.Stuf cl)Gustav) 2 Kornettenkapitän Kurth

3 Dolbe rg

Knpitänleutnant Ne u 111 ann(Waltcr) l ««1«

I.Klasse «

- Benersdorff

G Kapitänleutnant Kr nf ft(Eknst) II.Klasse

I l

l1.(3.17 l I i 1

7 , Scheibe (Karl)

8 - v.Nordeck (Wiuy)

1» «-,

9 - v.Puttkanier '«

10 Kapitänleutnnnt Schniewind (Otto) Ill. Klasse

11 - Nosenow 1.6.17

12 - FikentscherFriedrich-)

13 - Rohns

14 Marine-Ober- Pistorius 1.6.17

ingenieur

Il. Die durchdieAllerhiichsteKabinettsordre vom 17.Juni1917 unter Vorbehaltder Patentierungzum Dienstgrad befördertenLentnnnts zurSee desJahrgangs1915:

Begcmann (F1·icd1-ichi,Bock(Fri..-dricku,Bonatz, Brouwer, Cnrtius, Fro1nmann,

(8)

188 -

Glage, Goette (Wcrner),Hasenkamp, Heuser, Hortfchansky, Hoyer, Kle«e- feld,Lampe, Lange (Hans-Joachim), Lasius, Leonhardt (Wolfgcmg),Loenholdt (.6ans),Meier zuEißen, Meuthen, Mollmann, Pfeiffer (Gustav),Prößdorf, Remy(thbelm), Reuter (Joachim), Schultz(Artbur), Schulz(Johannes), Sonntags Sprengel, Steffen, Steinhoff, -Stobbe, Viehweger, Wauer·, Weyland, Winther (Waldemar), Friederiei, Hübner(Ludwig),Jansen, Frhr.v. Reznicek

(Emil),Siemers, Zeitz,Back (Rudolf),Borkowsky, Bredt, Goehde, Hansing

(Hekmann),Köhler(Geora),Nattermann, Neumann, Pfeifer (Arnold),PohlGans-V Rüder, Schröter und Bruhns (Otto), sowieder durchdiegleicheAllerhöchste Kabinetts-Ordre vorbehaltlichderPatentierung zumDienstgrad beförderteLeutnant derMarineinfanterie Krause(Carl)beziehendieGebührnissederniedrigsten Stufe ihres Dienstgradesvom Juni1917 ab·

DieFestsetzungdesBefoldungsdienstalters erfolgt später.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

JmAuftrage.

A.le.7645. Höpfner.

Nr. 188.

Erstattung von Löhnungsbeträgenaus denHinterbliebenengebührnisfen.

Berlin, den28.Juni1917.

28.Februar1888 4.August1914

»sowievon Gehalts-undLöhnungsbeträgennach §§14und16,1 derKriegs-Geldverpflegungs- vorschriftundvon Familienzahlungen nach §§ 14ff.derFamilien-Bestimmungenauf dieHinter- bliebenenbezügesindinZukunftdieFamilienunterftützungeneinschließlichZusatzunterstützungenin ersterLinieanzurechnenund zuerstatten.

DieAnrechnung hat sichimallgemeinen aufdie beiderAnweisungderHinterbliebenen- bezügebereits fälligenGebührnifsezubeschränken.Die späterfälligwerdenden laufenden Versorgungsgebührmssedürfen durch Anrechnungvon Gehalts-undLöhnungsbeträgensowievon

Familienzahlungennur soweit gekürztwerden,als dadurchdenAngehörigendiezumLebensunter- halt erforderlichenMittelnichtentzogen werden. Familienunterstützungendürfen aufdielaufenden Hinterbliebenenbezügeüberhaupt nicht angerechnetwerden.

Diehiernach nichtzurAnrechnungundErstattungkommenden undsomitüberhobenen Beträgean Gehalt, LöhnungundFamilienzahlungkönnennachsorgsamerPrüfungimEinzelfall von den dieGehalts-und Löhnungsgebührnifseanweisenden DienstftelleninAusgabe belassen werden. Den Marineteilen werden beiderAbführungvon Teilbeträgenvon den dieHinter- bliebenengebührnisseverrechnenden Zahlstellen kurze Abrechnungen iibersandtwerden, die den ForderungsnachweifenüberLöhnungsgebührnissebeizufügenfind.

Vei gleichzeitigerAnrechnungvon FamilienunterstützungnachdemGesetzvom

DerStaatssekretärdesNeiil)s-Marine-Amts.

, Jm Auftrage.

A.111). (;915. Dr. Feliscl).

(9)

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189 Nr. 189.

Belohnungfür Ablieferung von Sprengladungenund Metallen aus feindlichen

Minen und Torpedos. · .

Berlin,den26.Juni1917, FürdieAblieferungvon Sprengladungen(Schießwolle,»Trinitrotoluolusw.)und Metallen aus angetriebenen feindlichenMinen und Torpedos sowie ka dteMuhewaltungdesBergensund Entschärfensderselbenwird den mitder BergungbetrautenOfflzlereklUndMannschaftender KaiserlichenMarine fürdie weitere Dauer desKriegesfolgendeBelohnungaus Kapitel61 Titel 20bzw.Titel 14derfortdauernden AusgabendesKriegsjahresetatsgewahrt.

1.für Sprengladungeu aus Schießwolle(nasseoder trockene),lTrinitrotoluol

d. S «t fürdasKilogramm 0,16Je,

2,em« PrekMPfl für dasKilogramni 0,10 »M, 8.siikBleiundZiu fürpas»Kilogramm0-05--,

4.für Eisen. , für1eOKilogramm 0,01»H.

. Treibcnde feindlicheMinen sindvorschriftsgemätznichtzubergen,·sondernstets abzu- Ichießen Müssen feindlicheMinen ausnahmsweise trotzdeminSee,z. B.in Fischernetzenusw«

VUUFahrzeugenderKaiserlichenMarinegeborgenwerden»undwirddasEntscharfen·der»Mmeu Von eineranderen Dicnststelle bzw. Personausgefuhrt,soistauchdie-Belohnung»a·ntei-lniaßigzur Verteilungzubringen. Fürdas BergenalsderindiesemFallewichtigerenTatigkeit,der es Vornehmlichzuverdanken ist, daßdieMarineverwaltungin»denBesitzderSprengladungund Metalle gelangt, sind ex,undfürdasEntscharfenIX3derzustandigenBelohnungzugewähren.

Werden treibende feindlicheMinen ohnebesonderezwingendeVeranlassungvon Fahr- zeugenderKaiserlichenMarine inSeegeborgen, sowirdeineBelohnunghierfür nicht gezahlt.

Stimtlicheüber dieGewährungvon BelohnungensurAblieferungvonSprengladungen undMetallen aus feindlichenMinenundTorpedoswahrenddesKrieges erlassenen, hiervonab- weichendenSonderverfügungentreten hiermit außer Kraft.

Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jm Auftrage.

Trend tel.

Nr. 190.

Militärgutsendungenin15 tJrGüterwagen.

Kriegsministeriuur · .

Nr.442-«6.17.B.4. Berlin, den14.Juni1917.

MitdemMinisterderöffentlichenArbeiten undChefdesReichsamts fürdieVerwaltungder ReichseisenbahnenistdieVereinbarung getroffen, daßdieFracht für MilitärgutinWagenladungen beider BeförderungindenmitderBezeichnung,,—s—«gekennzeichnetenWagen höchstensfür

«16·000«1Fg"berechnetUndetwaigesMehrgewichtbiszurHöhederBelastungsgrenze (17500kg) Treivbefördertwird zuvergleichen Besondere Bestimmungunter 5letzter AbsatzzuIV des Mllltärtarlss sVWTeErlaßVom 9-April1917 (A.V.Bl.S.189) —. Die Vereinbarungwird auchgllfAllebereits abgefettigten,abernochnichtabgerechnetenundbezahlten Sendungen an- gewen et.

B.1x.1912. -

Jm Auftrage:v. Oven.

Berlin,den21.Juni1917.

M · Vorstehende BekanntmachungwirdzurgleichmäßigenBeachtungzur Kenntnis der

·

urine gebracht.

DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.

Jm Auftrage.

CV.Il. 9592. Neu-ter.

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