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Marineverordnungsblait
Herausgegebenvom Neichs-Marine-Amt.
48.Jahrgang. Berlin, den 1.September1917. Nr. 20.
Gedrucktund inVertriebbei E. S. Mittler ör Sohn,Kgl. Hofbuchhandlungin BerlinSW68,Kochstk«68-71««
DerPreis desJahrgangs beträgt 4,00M,Vierteljiihrlich1,00 M. Man abonniert bei allenPostämtekn undBuchhandlungen.
BeimVerkaufeinzelner Nummern des
Margnevårordnungsblatteserc )nct. wirdjedes Blatt mit5Pfennig
-
—
JuhastsgöschungvonDisziplinarstrafen S.241. —- Schärpe. S.242. — ÄnderungderSchiffs- Vekpflegungsvorschriftund derMarine-Landberpflegungsvorschrift.S.242. —- Offizier- gehältek.S.242.— PermißteMarineangehvrigeS.243. — Abgrenzung des Kriegs- gehiets· S.244. — ÄnderungenderPensionierungs-Vorschrift fürdas Preußische Heer Ill. Teil. S.244. — Torpederoffiziergehälter.S.246. — Zollpflichtige SachenbeiReisen nachunddurch Osterreich-Ungarn· S.247.— Bekleidung.S.247.—Biersprachenausweis S.248.— MißbriiuchlicheVersendungvonWaren inGeldbriefenmitderFeldpost.S.249.
—- Anrechnungdesbaterländischen HilfsdienstesaufdasDienstalterderBeamten. S.249.
— Dienstprämie S.250.— Finder-undBergelöhne.S.251.— Sanitätsofssiziergehältek.
S.251.— Einnahmen aus AnlaßdesHilfsdienstgesetzes S.252.— AusweisezumBezug VonLebensmittelkarten fiir Mannschaften. S.258.— Personalveränderungen.S.253,— BenachrichtignngenüberVerschiedenes. S.258.
Nr. 234.
Löfchungvon Disziplinarftrafen.
Jchbestimme:DieBestimmungdes§7derAnlagelzu§71derDisziplinarstrafordnungfür dieKaiferljcheMarjne,·betrefsendLdschungvon DisziplinarstrafenbeiKapitalanten, istwährendder Dauer desgegenwärtigenKrieges auch ausalleübrigen Mannschaftender Marine anzuwenden-
Großes Hauptquartier,den 20.August1917.
Wilhelm.
Jn VertretungdesReichskanzlers.
v.Capelle AndenReichskanzler (Reichs-Marine-Amt).
Berlin,den 22.August1917.
Vorstehende AllerhöchsteOrdrebringe ichmitNachstehendemzurKenntnis derMarine:
1.Es istnichterforderlich,daßdievierJahreaktiveDienstzeitunmittelbar hinter- einanderabgeleistet sind.
c)
-- Wegender.aUsszektigE-UdenMilitärpapierewirdaufdieAussührungsbestimmungen
Vom 5.JUII1916— A.1[a.6526 — (MarineverordnungsblattSeite161Nr.145) Ziffer4und5Bezuggenommen
Ter Staatssekretärdes«Reichs-Marine-Amts.
EL Ib. 8671. v.Capelle.
-« 242 —-
Nr. 235.
Schärpe— -
Berlin,den25.August 1917.
Seine MajestätderKaiser haben für Kriegsdauer befohlen, daßdieSchärpezumJackettnur imWach-,Orts- und Rondedienst, sowiebei militärischenLeichenbegängnissengetragenwird.
AuchbeiMeldungenanAllerhöchsterStelle sowiebeiBesichtigungendurchSeineMajestätkommt dieSchärpezum Jackett demgemäßinFortfall. AndenBestimmungenüber dasTragender kleinenOrdensschnalle (Marineverordnungsblatt 1916 Seite·189)wirdhierdurch nichts geändert.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
A.Id.9448. v.Capelle.
Nr. 236.
Änderungder Schiffsverpflegungsoorschristund derMai-ine- Landverpflegungsvorschrist.
Berlin,den 28.August1917.
, 1.In denmitVerfügungvom 20.Juni1917 — cl-·8125 — (Marineoerordnungs- blattNr.181Seite184)bekanntgegebenenErgänzungendes§1,5derSchiffsverpflegungsvorschrift unddes§1,7derMarinesLandverpflegungsvorschriftistin der drittenZeiledas Wort »Befchwerden«
durch »Klagen«zuersetzen.
2. JnderAnlage1Ziffer4derSchiffsverpflegungsvorschriftistimAbsatzlbin der fünften ZeiledasWort ,,Beschwerden«gleichfallsin,,Klagen«umzuändern.DieÄnderunghat handschriftlichzuerfolgen.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
cl-.12940. v.Capelle.
Nr. 237.
Offiziergehälter.
Berlin,den 29.August1917.
I. EsbeziehendieGebührnisseihres Dienstgrades:
(A.K. O.vom 26. 4. 1917und 20. 8.191.7.)
Lfd. . eitpunkt
:Nr. Dlenstgrad Name desZEinrückens
1 KapitänzurSee« erer 2 Fregattenkapitän Müller -Palm 3 Korvettenkapitän Gut t m ann .
4 Kapitänleutnant » 1. 8.17
I.Klasse Rebensburg(Wichelm) 5 Kapitänleutnant
II.Klasse Schlenther
6 - Andler (Rndolf) 1.9.17
— 243 —-
Lfd , eiunkt
Nr» Dienstgkad Name desZEiiirückens
7 Kapitänleutnant HI.Klasse Lafrenz
8 - Meyer (Wilhelm) .18 17
9 - Wildeman
« «
10 - Wißmann
11 . Freun d
12 Baltzer
13 Mariae-Chef- ingenieur Schaefer 14 Marine-Oberstabs-
ingenieur Frö l ich(Wilhelm)
15 Marine-Stabs- 1. 9.17
ingenieur Sürenhagen 16
·
Maine-Ober-
ingenieur Brinke r(Max)
17 - Helgenberger
Il. Diedurch AllerhöchsteKabinetts-Ordre vom 20·August1917vorläufig ohne Patent zumDienstgrad befördertenLeutnants derMarineinfanterieServais undv.Lehe beziehendie Gebührnissederniedrigsten Stufe ihres Dienstgradesvom 1.August1917ab. DieFestsetzung desBesoldungsdienstalters erfolgt-später
DerStaatssekretärdesReichs-Mariae-Amts.
Jn Vertretung.
A.Ic.10119. Hebbinghaus
Nr. 238.
Vermißte Marineangehörige.
Berlin,den 14.August1917.
VermißteMarineangehörige,derenAblebennichtschon früerin oleder mt« -" -
falles mithoher·Wahrscheinlichkeitanzunehmenwar (M.0.h§22fZi1ffer9),11solie:nd:ve?iksginsxin
VermißtwerdenInnerhalbvon 18MonatenkeineNachricht eingegangen ist,aus «derhervorgeht daßsie nochamLebensind,alsvermißtIlc(vermißt,AblebenmithoherWahrscheinlichkeitanzunehmenj gpführtwerden,falls nichtdiebesonderen UmständedesEinzelsalles dagegen sprechen.Diefür dieAufstellungderVerlustmeldungen zuständigenMarineteile haben nach PrüfungderSachlage entsprechendeBerichtigungenzudenBerlustmeldungenan das ZentralnachweisebürodesReichs-
arme-A1uts einzusenden
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
JmAuftrage.
A. IIh.7454. Heuset
—244—
Nr. 239.
Abgrenzung des Kriegsgebiets.
NITIZYFFYZFIIJFA» Berlin, den19.Juli1917.
Der Erlaßvom 18.Januar 1917 (A.V.Bl· S.28),betreffend AbgrenzungdesKriegsgebiets, wirdwiefolgt ergänzt:
1.JnderÜberschriftdesAbschnittsIII tritthinter »Rußland« hinzu:
UndRumänien.
2.Unter IIItreten folgende Unterabschnitte hinzu:
c)Vom1.Juli1916 an:
dieWestgrenzeder Komitate Szeben, Also-Feher, Torda-Aranyos, Kolocz, Szolnok-Doboka, Szatmar, BeregunddieWestgrenzederBezirkshauptmann- schaftenTurka,Starysambor,Rudki,Grodek-Jagiellonskiund Rawaruska.
d)Vom1.September1916an:
wiezuc)undaußerdemdieWestgrenzederKomitate Krasso-Szoereny,Hunyad, Biharund Szälagy, jedoch BiharundSzälagynur bis1.November 1916.
JmAuftrage:v.Wrisberg.
Berlin, den27.August1917.
Vorstehende Ausführungsbestimmungwird unter Hinweis aufdieVeröffentlichungim Marineverordnungsblatt1917 Seite122 zurKenntnis derMarine gebracht.
DerStaatssekretärdesReichs-Mariae-Amts.
Jm Auftrage.
E.IIb. 2756. Grauen
Nr. 240.
Änderungender Pensionierungs-Vorschrist fürdas PreußischeHeerlll. Teil.
Kriegsministerium. , »
Nr.265j5.17.C 2 R. Berlin,den18.Juli1917.
Da dieNeubearbeitungdes III.TeilsderPensionierungs-Vorschrift (Erlaßvom 23.Oktober1916
— Nr.1195-7.16.C2R —) voraussichtlich erst nachderDemobilmachungwird erfolgen können, werden nachstehendeinige besonders dringend erscheinendeÄnderungenschon jetzt bekanntgegeben.
«Dieaus bisherergangenen Einzelerlassen sich ergebenden sonstigen ÄnderungenderVorschrift werden hierdurch nicht beeinflußt.
1. Ziffer15. DieWorte »innerhalbdergesetzlichenEinspruchsfris«sindzustreichen.
2. Ziffer54,2istzustreichen.
Z· Ziffer54,3erhält folgende Fassung:
Zur Prüfungder DienstbeschädigungsfragewerdenErhebungenbeidem Truppenteildarübernötig sein,ob dieAngabendesMannes usw.
4. Ziffer66,10. Dererste Satz erhält folgende Fassung:
Zahlungsbeginn frühestensvom fMonatdesAntragsab.
5. Ziffer66,12erhält folgende Fassung:
ÜberdieGewährungoderVersagungeiner Altersznlagebzw. Beihilfe ist denAntragstellerneinschriftlicher Bescheid gemäßZiffer91,8zuerteilen,d.h.in denFällender§§26und46 M.V.G. 06ohne, imFalledes§10Ges.01 mit Hinweis aufdieEinspruchsfrist.
N1
10.
11.
12.
13.
14.
—— 245 —
Ziffer 66,13. Derzweite Satz erhält folgendeFassungtv
JmFalleeiner solchen Erhöhun erfolgtdieMinderungoder Entziehung derAlterszulageoder Beihilfe nachMagabederVorschriftim §32,vierter Ab- satz,M. V. G. 06.
Ziffer 82,2. DieWorte,,fristgemäßerhobenen«inder8.Zeileundderganze letzte Satz sindzustreichen.
Ziffer90,1. Hinter»DerEinspruch muß« ist einzuschalten:
beieinklagbaren AnsprüchenzurVermeidungdesVerlustesdesKlagerechts AmSchluß ist hinzuzufügen- . ·. . .
Werden gegeneinenBescheiddesKriegsministeriunisEinwendungenerhoben unddabeineue Beweismittel vorgebracht, welchedieGrundlagen,aufdenen dieEntscheidung beruht, wesentlich ändernkönnten,so ist— unter eingehender Stellungnahme—- nochmalige VorlageandasKriegsministerium erforderlich.
Werden neue Beweismittel dervorbezeichnetenArtnicht beigebracht, so ist dem Betreffendenlediglich»mitzuteilen,daßderBescheiddesKriegsministeriums alsendgültigeranzusehen ist.
Ziffer 91,3. Hinter »(Z. 39,90,98)« isteinV)zusetzenundalsFußnote aus- une men:
z h
He)JstderzuBescheidende noch nicht entlassen, sowürdederHinweiszulauten haben,daßeinetwaiger Einspruchvor derEntlassung beiderKompagnie usw-,nach derEntlassungdagegenbeidemzuständigen Bezirksfeldwebelzu erheben ist.
Ziffer91,3erhält hinterdemSatz »Wennessich.......Frist nicht fehlen.«
folgendenZusatz-, » » · » » , ·
Dies gilt auch fur diejenigen Falle,indenen dieGewährungeiner Rente nach §1,erster Absatz, G.06 wegen MangelseinerDienstbeschädigung oderdieGewährungder·Kriegszulagenach §14 M. V. G. 06wegen Mangels einerKriegsdienstbeschädigungoderdieGewährungdesZivilversorgungsscheins nach §§15, 16 M. V. G. 06wegen MangelsderWürdigkeitoderBrauchbarkeit zumBeamten abgelehntoder dasWahlrechtzwischenZivilversorgungsscheinund Zivilversorgungsentschädigungnach §20 M.V.G. 06 wegenVerlustsderWürdig- keitzumBeamten alserloschenerklärtwird,denn derUmstand, daßüberdas Vorliegenderbetreffenden Voraussetzungengemäߧ43M. V. G. 06dieoberste Militärverwaltungsbehördeendgültigentscheidet,derKlageweg alsovonvornherein aussichtslosist- ändert·nichtsan der Tatsache, daßderRechtswegüberdiese Ansprücheansich zulässigist.
Ziffer94,1. Die Worte »innerhalbdergesetzlichenFristvon dreiMonaten nach ZustellungdesVorbescheidsV)«unddiezugehörigeFußnote sindzustreichen.
Ziffer94,3. Jiiiersten Absatz,2.Zeile, istdasWort ,,fristgemäß«zustreichen.
. Jm zweitenAbsatz (Deckblatt 3), Zeile1und2,sinddie Worte »einer Änderungderbisher bewilligtenVersorgungsgebührnisseergibt, so istdemAntrag- steller«zuersetzendurch:
einerAnderungderfrüher getroffenen Entscheidung zugunstendesAntrag- stellers ergibt, so ist diesem
Ziffer 94,4istzustreichen.
Ziffer 96,i erhältfolgende Fassung:
Wird ein Einsprucherst«nachAblaufder in demVorbescheidangegebenen gesetzlichenFrist erhoben, so isterhinsichtlichdersachlichenPrüfung ebensowie einfristgemäßerhobenerzubehandelnund,wenn dieVoraussetzungendes§31 M. V. G. 06erfüllt sind,zubefriedigen. Jndemzuerteilenden Bescheid istje- doch— nebenderBelehrungüber dieetwaigeEinspruchsniöglichkeitundEinspruchs- frist— zubemerken,daßtrotz derBelehrungindemVorbescheidebeidemEin- spruchdie im§29 M.V. G. 06 vorgeseheneFristvon 3 Monaten nichtinne- gehaltenunddaher gemäߧ42M.V. G. 06dasKlagerechtverlorengegangen ist.
—246—
15. Ziffer 96,2istzustreichen.
16. Ziffer 98. Hinter »Bezirksseldwebel«istein V)zusetzenund alsFußnote auf- zunehmen:
je) Abweichend hiervonsind Einsprüche,dieMannschaften während ihrervorüber- gehendenWiederheranziehung zum aktiven Militärdienst erheben,durchVer- mittlungderKompagnieusw.andasBezirkskommando, welchesdenBescheid zugestellthat,zurichten.
17. Ziffer 108. DerzweiteSatz erhält folgende Fassung:
Jedochkannden Vormündern oderPflegern geisteskrankgewordenerMann- -schasten,um ihnendieWahrnehmungderRechte ihrerPfleglingezuermöglichen
oderzuerleichtern,derAkteninhalt insoweit mitgeteiltwerden, alsessichdabei um Tatsachen handelt,diedenBeschädigten,falls fie nicht geisteskrankgeworden wären,selbstbekanntseinwürden. Über weitereAusnahmenentscheidetdasKriegs- ministerium, Versorgungs-und Justiz-Departement
18. NachdemSchlußsatzdesErlassesvom 18.April1915 — Nr.721X4.15.02 — hat abweichendvon derBestimmungderZiffer20 derPensionierungs-Vorschrift III.Teil diePrüfungderFragewegen Gewährungvon Renten nach §25des Mannschaftsversorgungsgesetzes06 durchdie(Ersatz-)Truppenteile anstatt durchdie Bezirkskommandoszuerfolgen.DieseBestimmungbleibtauch nachderDemobil- machungbisaufweiteres inKraft.
19. Deckblätter werden nicht ausgegeben.
v.Stein.
Berlin,den2.8.August1917.
Vorstehender,imArmee-Verordnungsblatt1917, Seite 372X373 veröffentlichterErlaß desKöniglich PreußischenKriegsminifteriumswirdmit demBemerken zurKenntnis derMarine gebracht, daß auchdiePensionierungs-Vorschrift fürdieKaiserlicheMarine sinngemäßgeändert weidenwird« DerStaatsfekretärdesReichs-Marine-Amts.
JmAuftrage.
E.1Ib.2608. Grauer.
Nr. 241.
Torpederoffiziergehälter.
Berlin,den 14.August1917.
Es beziehendieGebührnisseihres Dienstgrades:
(A.K. O.v.30.7.1917.)
Dienstgrad Name desZstikllrlgkktensStation
1 Torpeder-Leutnant Grzeszewski
’
2 c23.«orpeder-LeutnantderSeewehrII Gerthenrich 1,7» 17 l0
3 - Wirs chning
4 - Werne r
DerStaatssekketäkdesReichs-Mariae-Amts.
·
Jm Auftrage.
B. Va.7042. Schnur.
———T247"———
Nr. 242.
ZollpflichtigeSachenbeiReisen nach und-durch Osterreich-Ungarn·.s
K· s ··t ·um. . «
Allgeineiiieesgsglrlitxgskgepartement Berlin,den 7.August1917«
Nr·2839-7.·17. A E.
Die nachunddurch Osterreich-UngarnreisendenHeeresangehörigenhabendenZollvorschriften entsprechenddie mitgesührtenüber den Reisebedarshinausgehendenund daher zollpfljchtjgen Mengen»—namentlichanTabakfabrikaten—- sofortbeimÜberschreitenderGrenzedenzuständigen ZollbeamtenzurzollamtlichenAbsertigung anzumelden. '
'
Zuwiderhandelndehabenneben derzollamtlichenBeschlagnahmedeseinzuschmuggelnden Gutesundder—Zahlungeinerhohen Zollstrafe auch noch Bestrafung durch die-vorgesetzteMilitär-
behördezugewärtigen- " . «
Die HeeresangehörigensindbeiAntritt der Reisen nachUnddurch"«Osterreich-Ungarn
i · weien.
heran hmzu s
JinAuftrage.
Fleck.
« Berlin,den22.August1917.
VorstehenderErlaßwirdzwecksgleichmäßigerBeachtungzur Kenntnis der Marine gebracht.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
JnVertretung.
cl-.II.12779. Dr. Schramm.
Nr. 243.
"Bekleidung,
Berlin,den14.August1917.
HinsichtlichderRegelungderBekleidungbei»KommandierungenundBeurlaubungenvon Mann-:
schaftenzuArbeitsleistungen währenddesKriegeswirdfolgendesbestimmt: - A. BezüglichderMarineinfanteriesowieder,Mannschastenanderer Marineteile,
diekeinKleidergeldbeziehen:
"
1. BeiKommandierungenzumilitärischenBetrieben ist Bekleidungin Natur zuständig.
Soweit dieDienstobliegenheitendas AnlegenbürgerlicherKleidung bedingen,wird an Jtelleder DienstbekleidungeineBekleidungsentschädigungvon monatlich12.-ø gewärt.
2. BeiBeurlaubungenzurArbeitsleistungimeigenenBetriebe wird Bekleidungin Natur gewährt
Z.BeiKoininandierungenoderBeurlaubungenzubesoldeter Tätigkeitinfremden Be- trieben einschließlichdernicht militärischenBehörden sind Bekleidungsgebührnisse nichtzuständig.
Die DienstbekleidungistdenMannschaftenvor Antritt desKommandos oderUrlaubesabzunehmen
B. Bezüglichallerübrigen Mannschaften (Kleidergeldempfänger).
1. BeiKommandierungen ·zuniilitärischenBetrieben istdieDienstbekleidungweiter zu tragen.·Soferndie Dienstobliegenheitendas Anlegen bürgerlicherKleidung bedingen,wirdeine Bekleidungsentschädigungvon 12Mmonatlich gewährt,aufdie daszuständigeKleidergeld anzurechnen ist.
248
2. BeiBeurlaubungenzuArbeitsleistungenineigenenBetriebenist Kleidergeldzuständig.
3.Bei Kommandierungenoder Beurlaubungenzubesoldeter Tätigkeitin fremden Betrieben einschließlichdernichtmilitärischenBehördenkommt dasKleidergeldinFortfall.
Soweit dieManns chaften noch Kleiderschuldenhaben, ist ihnendieDienstbekleidungvor Antritt desKommandos oderUrlaubes abzunehmenundbiszuIhrer Rückkehrauf- zubewahren.
G.Allgemein.
1. JndenFällenzu As undB3 habendieMannschaften grundsätzlichfür ihreBe- kleidung selbstzusorgen.WirdihnenausbesonderenGründen (z.B. wegenMangels an Zivilkleidern) ausnahmsweisedasWeitertragenderUniform ihresMarineteils gestattet, so dürfen ihnenimBedarfsfalledienötigstenBekleidungsstückeaus den BeständendesMarineteils gegenBezahlungderNormalpreise überlassenwerden.
. Vorstehende Bestimmungentreten mitdem1.August1917inKraft. Soweit bis- heranders verfahren ist, behältesdabeiseinBewenden.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
JnVertretung.
lO
cl-.I.8320. Dr. Schramm.
Nr. 244.
Vierfprachenausweis.
Kriegsministerium.
Nr.2997x7.17.AM. Berlin, den15.August1917.
1. JnErläuterungdesErlassesvom 17.Juli1917(A.V. Bl·S.369X70)wirdbe- merkt,daß auchdie zumHeeresgefolge gehörigenPersonen (AngehörigederfreiwilligenKranken-
ZifleghdesKaiserlichen Motorboot-—Korpsusw.)bei den imvorangegebenen Erlaß bezeichneten eisendesViersprachenausweises bedürfen.
2. dieangefordertenVordrucke desViersprachenausweises gelangen durchdieGeheime (Haupt-) KanzleiAdesKriegsministeriumszurÜbersendung -
Späterhin erforderlicheVordruckesindunmittelbar bei derGeheimen (Haupt-)KanzleiA desKriegsministeriums anzufordern.
3. Jn Ziffer6des Erlassesvom 17.Juli 1917 (A.V.Bl. S.369X70) ist statt
»Militär-Attaches«zusetzen:
MilitärsBevollmächtigten Jm Auftrage: Grautoff.
Berlin,den 29.August1917.
Vorstehender Erlaßwird zur gleichmäßigenBeachtungmitBezug aufdieVerfügung
vom 30.Juli1917 — cl-. Il. 11570 — (MarineverordnungsblattSeite236)zur Kenntnis der Marine gebracht.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
Jn Vertretung.
cl-.11.13291. Dr.Schramm.
—— 249 —---
Nr. 245.
MißbräuchlicheVersendung von Waren inGeldbriefen mit der Feldpost.
'
s '’terium. ·
KriggszgksslzAM. Berlin,den16.August1917.
JnZukunft sinddieAbsendervon GeldbriefenanAngehörigedes FeldheereszurAngabedes Inhalts aufderRückseitedesUmschlagsverpflichtetJnGeldbriefenzdiemitderFeldpostbe- fördertWerden,dürfen auchinPrivatangelegenheitenderHeeresangehörigenaußerGeldwichtige Schriftstücke(Vekträge,Vollmachten,sonstigeUrkundenusw.)undWertsachen,wie Uhren, Orden und dergleichen verschicktwerden. Dagegen istdieVersendungvon Lebens-und Genußniitteln sowiekleiner Bekleidungsgegenständeusw.inGeldbriefenverboten. Die»Kom1nandobehörden,
ruppenbefehlshaberusw. habendieHeeresangehörigenwiederholtdaran hinzuweisenvunddahin zuwirken, daß sie sichGeldbeträge möglichstmitPostanweifung, nichtinGeldbriefen, schickenlassen.
Nach §25derFeldpost-Dienstordnung haben Sendungenin reingewerblichenAngelegen- heitender Absenderoder Empfängerkeinen Anspruch aufGebührenvergünstigungDer Erlaß vom 31.Mai1916(A.B.Bl.S.239), betreffend BehandlungderdenTruppenundBehörden zugehendenFeldpostsendungenreingewerblicher Art,wirdinErinnerung gebracht.
JmAuftrage: Grautoff.
Berlin,den 28.August1917.
Vorstehender ErlaßwirdzurgleichmäßigenBeachtungzurKenntnis der Marine gebracht
unter Hinweis aufdieVerfügungvom 17.Juni1916 — cl-. II8873 — (Marineverordnungs-
blattSeite 150.) · »
Der StaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
Jn Vertretung.
cl-.U.13292. Dr. Schramm.
Nr. 246.
Anrechnungdes vaterländischenHilfsdienstes aufdas Dienstalter der Beamten.
Berlin,den28.August1917.
ZudemStaatsministerialbeschlußvom 22.März1917,betreffendAnrechnungdesvaterländischen Hilfsdienstes aufdasDienstalterderBeamten (MarineverordnungsblattSeite146«t147)sindvom
Staatssekretärdes ReichsschatzaintsimEinvernehmenmit deinPreußischenFinanzminister Erläuterungengegebenworden,dienachstehendzurKenntnis gebrachtwerden und nachdenen auchinderMariae zuverfahrenist:
1.Der Beschlußvom 22.März1917 stellteineErgänzung bzw. Abänderungder GrundsätzeüberdieAnrechnungdesKriegsdienstes ausdasDienstalterder Staatsbeamten vom l7.Juni1916 (Marineverordnungsblatt1917 Seite119X121)dar. Diese Grundsätzeuuddie zUihrer AusführunggegebenenErläuterungenfinden dahermitdendurchdieSachlage gebotenen
bweichungenauch aufdenvaterländischenHilfsdienst Anwendung.
2. DerBeschlußbezieht sich auch aufeineTätigkeit,diezwar bereits vor demJn- krafttretendesGesetzesüberdenvaterländischenHilfsdienst verrichtet,aber nachden Gesichts- punktendieses GesetzesalsvaterländischerHilfsdienst anzusehen ist.
3. Beijeder Beurlaubung fürdenvaterländischenHilssdienst istder Beamte künftigzu VeanlasseiusichdievorgeschriebeneBescheinigungderBetriebsleitungalsbald beiBeendigungder atigkeiterteilen zulassenunddaraufhin unverzüglichdieFeststellungdesHilfsdienstes nach bsatzsdesStaatsministerialbeschlussesnachzusuchen.Diesist auchallenBeamten zurPflichtzu machen,diesichetwa bereitsiuivaterländischenHilfsdienste befindenoderbefundenhaben. Die
sttstkllungliegtderVerwaltungsbehördeob; sie istzutreffen, soferneineAnrechnung aufdas IenftalterodereineAbkürzungdesVorbereitungsdienstesinFragekommt.
—— 250 —
4. Tritt einAnwärter indenDienst,dervor BegründungdesBeamtenverhältnisses vaterländischenHilfsdienst abgeleistetzuhaben angibt,Undkann ersichdarübernicht durchdie Feststellungder zuständigenStelle ausweisen, so istdie Feststellung unverzüglichdurchdie Ver- waltungsbehördenachzuholen.
5.Die feststellende Behörde hatinjedem einzelnen Fallezuprüfen,obnachihrem pflichtmäßigenErmessen die BescheinigungderBetriebsleitungzurFeststellung ausreichtodernicht- ReichtdieBescheinigung nichtaus, so«hatdieseststellende Behördedieerforderlichen Ermittelungen herbeizuführen Hierbei sindinZweifelsfällen»inersterLinieBescheinigungenund
Aiåsklünftedernach §4desGesetzesüberdenvaterländischenHilfsdienfteingesetztenStelle ein-·
zuoen.
6. DurchdiederVerwaltungsbehördeerteilte ErmächtigungzurFeststellungwird die Vorschrift im Absatz2desStaatsministerialbeschlusses nicht berührt, nachderunter Umständen dieEntscheidungderoberstenReichsbehördeeinzuholen ist. Diese Entscheidung ist vielmehrin allen FällendesAbsatz2zu erbitten,wieauch sonstige Zweifelsfragenvorzutragensind.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
Jn Vertretung.
cl-!11.8605. Dr. Schramm.
Nr. -247.
Dienstprämie.
Berlin,den29.AugustI917.
1.Beförderungzum OffizieroderDeckofsizierwegen Auszeichnungvor demFeinde schließtdieErwerbungdesAnspruchs auf dieDienstprämie (§78Friedensbesoldungsvorschrift) nichtaus. Unteroffizieredes Friedensstandes, bei denen diese Beförderungvor vollendeter 12jährigeraktiverDienstzeitalsLöhnungsempfängererfolgt,erwerben denAnspruch mithin, sobald siemitEinrechnungderDienstzeitalsOffizieroderDeckoffiziereineaktiveGesamtdienstzeitvon 12Jahren zurückgelegthaben. « «
2.Hierdurchwirdder Kreis derAnspruchsberechtigtennichterweitert,vielmehr lediglich eine Schadloshaltungsolcher Unteroffiziere bezweckt,diewegen Auszeichnungvor demFeinde zuGehaltsempfängernbefördertworden sindundinfolgedessen nachdenbisherigenBestimmungen keinenAnspruch aufdieDienstprämie mehrerwerben konnten. WerauchohnedieBeförderung weg-enAuszeichnungvor demFeindedieDienstprämienichterworben hätte (z.Byweilerohnehin schonvor 12jähriger Dienstzeit OffizieroderDeckoffiziergeworden wäre),wird alsovon Ziffer1 nicht betroffen.AuchbeimÜbertrittineineBeamtenlaufbahnvor vollendeter 12jährigeraktiver DienstzeitwirdalsowiebisherkeineDienstprämieerworben-selbstwenn derBeteiligte vorherwegen
·
Auszeichnungvor demFeindeetwa zumOffizieroderDeckoffizierbefördertworden ist. « 3.Die Dienstprämie nach Ziffer1und2wirdzahlbar1nitAblaufdesMonats, in demdie 12jährige Dienstzeitvollendet ist.
4.Diesgilt auch fürdierückliegendeZeitdesKrieges·DerAnspruchaufZinsen regelt sich nach §78derFriedensbesoldungsvorschrift.
DerStaatssekretärdesReichs-Marine-Amts.
JnVertretung.
cl-.III.12724. Dr. Schman