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Marineverordnungsblatt, Nr.9, 1917

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Academic year: 2021

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Marineverordnungsblatt

Herausgegeben vom Neichs-Marine-Amt.

48. Jahrgang. Berlin, den 5. April 1917. Ur. 9,

Gedrückt und in Vertrieb bei E. S. M ittl

erör So

h n, KgL Hofbuchhandlung in Berlin SW68, Kochstxzssqt Der Preis des Jahrgangs beträgt 4,00 M, und vierteljährlich 1,00 Js. Man abonniert bei allen Postämtekn

Buchhandlungen

. ·

Beim Verkauf einzelner Nummern des Marånevcekstorttdnungsblattes

ere ne.

wird jedes Blatt mit 5 Pfennig

JUhaExTZorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1917. S. 99.

Nr. 111.

Vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1917.

Auszug aus dem Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1917. Vom 30. März 1917.

(Reichsgesetzblatt Seite 289.)

Wir Wilhelm,

von

Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags,

was folgt:

§ 1.

.

Bis zur gesetzlichen Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917 wird der Reichskanzlerermächtigt,fUr die Monate April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, dle naßnahmen zur Erhaltung erforderlich sind, gesetzlichbestehender fevknekdle Einrichtungen rechtlich begründeten und zUV Durchführung Verpflichtungen gesetzlichbeschlossenek des Reichs zu

er-

fullen Und endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits Bewilligungen statt- gefunden haben, fortzusetzen-

Pp-

,

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktemKaiser- lIcheU Jnfiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 30. März 1917.

(Siegel) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg

Berlin, den 5. April 1917.

Vorstehender Auszug aus dem Gesetz, betreffend die VorläufigeRegelung des Reichs- hFushalts für das Rechnungsjahr 1917, wird zur Kenntnis der Marine gebracht mit dem Hinzu- ngen, daß entsprechend der

Im

§ 1 erteilten Ermächtigung zur Bestreitung der Ausgaben für Folgeraten der sonstigeneinmaligen Ausgaben Verfügungssummen überwiesen werden.

Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.

E. Ih. 748.

o.

Capelle.

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