Deutsche
Schulgesetzssammlung
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von2Reichsmark25Essenm(1Fl- inOesterreichundin derSchweiz· oderderenWen30Pfenn.
RedigirtVon Beilagegebiibr 12Reichsmarlt
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Ist-.EdnntdKklltySeminar-Lehrer a.D.
zel ummern, soweit vorräthig,
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(Berlin,Michaellirchplatz 6.)
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Berlin,den 16.August1877.
Ill. Jahrgang Ur. 33.
Inhalt: KönigreichPreußen: ErkenntnißdesKöniglichenOberberwaltungsgerichts,dieFreilassungdesGutsherrndesSchulortesvonSchulun- terhaltungsbeitriigen hinsichtlichdervon ihmerworbenen bäuerlicheiiGrundstückebetreffend.Vom4.April1877.f ErkenntnißdesKontglichenGerichtshofes zurEntscheidungderKompetenz-Konflikte,denRechtswegianeziehung aufunverkiirzte Fortzahlungeines staatlichenBedürfniszzuschnssesfur«ein stadtisches Gymnasiumbetreffend.Vom13.Januar 1877.— Ministerial-Erlaß,die AnwendungdesGesetzesvom11.Juli1822aufSchulabgabeninderProvinz Preußen betreffend.Vom29.März1877.—- Ministerial-Erlasfe,dieGroßederSchnlzimtmendenZuwachsderfKinderzahlunddenKabikinhaltbetreffend.
Vom Z. Oktober1876und23.Januar 1877.—- MinisterialiErlaßdasCtatssahr fürdieeinen staatlichen Bedürfnißznschnßbeziehenden städtischenhöheren Un- terrichtsanstaltenbetreffend.Vom7.April1877.— Kaiserthum Oesterreich: Ministerial-Erlaß,denNormal-Lehrplanderhöheren Geiverbeschulebetreffend.
Vom21.Juni1877, Z.7403.— Anzeigen. —
munallastbeizutragenhabe,daerfür seine BauergüterKom- munalsieuerszahle.
DerBeklagte hatdieAbweisungderKlägerin beantragt, weilernicht aufdenihm gehörigenBauerngütern wohneund essichimvorliegenden Falle nichtumeineKommunallast handele.
Am.24..Mai 1876erkannte derKreisausschuß:
daßdieSchulgemeinde Z·mitdemAntrage,denFrei- herrn von N. fürdiein seinem Besitze befindlichen BauerhöfezuZ.zuden Kostender Unterhaltung des -—S»chzzl.seb«rexå»s.bergn«zgziehen,abzuweisen, derselben auch dieKostetkszund baaren Auslagen des Verfahrenszur Lastzulegen-
IndenGründen istausgeführt, daß nachdengesetzlichen BestimmungenBeklagter nicht verpflichtet sei, fürdiebeiden in demGemeindebezirkegelegenen Bauergüterzu derUnterhaltung desSchullehrers beizutragen.
Aufdievon derKlägerin eingelegte Berufung erkannte dasKöniglicheBezirksverwaltungsgerichtzuN.,indem esden Ausführungendesersten UrtheilesimWesentlichen beitrat,un- term 23.September1876 dahin:
daßdieEntscheidungdesKreisausschussesvom 24.Mai 1876zubestätigenund diebei einemStreitgegenstande von 240 Mark auf 9 Mark festgesetztenKostenund die baaren AuslagendesVerfahrens derSchulgemeinde Z.
zurLastzulegen. ,
GegendieEntscheidung hatderRegierungspräsidentzu N.
aus Gründen desöffentlichenInteresses rechtzeitigdieRevision eingelegt,weildas ersteUrtel bestätigtund nichtunter Aufhe- bungdesselbenderBeschwerde gemäß entschiedenist.-Es ist unrichtige Anwendungder§§.31,32 Allgemeinen Landrechts TheilIl.Titel 12behauptet, indemausgeführt wird, daßder Rittergutsbesitzer,wenn erbäuerlicheGrundstückeerwerbe,auch indiePflichten seiner Vorbesitzereintrete und daß,wenn man dies nichtannähme,inFolgedesallmähligenErwerbes der BauerhöfeSeitens derGutsherrn schließlichkaumein beitrags:
fähiges Mitgliedder Schnlgemeinde übrigbleiben würde.
Auch ist aufdieAnalogiederParochiallastundaufdieAl- lerhöchsteKabinetsordre vom 14.Juli 1863 Bezuggenommen.
In derGegenerklärungdesBeklagten sindneue Gesichts- punktenicht ausgestellt;der Antrag desselben ist aufVerwer- fungderRevisionsbeschwerde gerichtet.
- KönigreichPreußen.
ErkenntnißdesKöniglichen Oberverwaltungsgerichts, dieFrei- lassnngdesGutsherrn desSchulortesvon Schulunterhaltungs- beiträgen hinsichtlichdervon ihmerworbenen bäuerlichenGrund-
stückebetreffend.Vom4.April1877.
JmNamen desKönigs.
InderVerwaltungsstreitsache derSchulgemeindezuZ., Klägerin,
wider ,
denRittergutebnttzersretberrii-W-Z» Veilchen-»
hatdas Königliche Oberverwaltungsgerichtin seinerSitzung
vom 4.April 1877,
an welcher2c.2c.Theilgenommen haben, sür Recht erkannt,
daßaufdievon demKöniglichenRegierungspräsidenten zu N. inVertretung desöffentlichenInteresses eingelegte Revision dieEntscheidungdesKöniglichen Vezirksver- waltungsgerichtszuN. vom 23. September1876 zu bestätigen,dieKostendesRevisionsverfahrens außerAn- satzzulassen,die baaren AuslagendesVerfahrensund des BeklagtendemRevisionsklägerzurLastzulegen undderWerthdesStreitgegenstandesauf240 Mark festzusetzen.
»
Von Rechts Wegen.
Gründe.
DerSchulgemeinde Z., welcheausdenLandgemeinden Z.
und G.sowieaus den zurSchulezuZ. gewiesenen Hauswi- tern desGutes Z. besteht,wurde durch ErlaßderKöniglichen Regierungzu N.vom 5.November1875aufgegeben,zu derBefol- dungdesLehrerseinenZuschußvon296Markaufzubringen.Die Schulgemeinde behauptet, daßderGutsherrvonZ.,Freiherrvon N.,sowohl fürdasGutselbst,alsauch fürdie inseinemBesitze befindlichen,imGemeindebezirkeZ. belegenenbeidenBauergü- ter zudiesemGehaltszuschusseantheilig beizutragen verpflichtet sei; sie hat daherbeidemKreisausschußeinenauf Heranzie- hUUgdesGutsherrngerichtetenKlageantrag gestellt, welcher je- dochindermündlichenVerhandlung hinsichtlichdes Anspru- ches-denBeklagten auch für seine Personals Gutsherr für beitragspflichtigzuerklären,zurückgezogenwurde. Zur Begrün- dungderKlageistangeführt, daßder Beklagte Patronder Schule seiund zurUnterhaltungdesLehrers,als einerKom-
499 Preußen:FreilafsungvonSchulunterhaltungsbeiträgen.V.4.Apri11877.
Jm Sinne dieses Antrages war aufBestätigungderan- gefochtenen Entscheidungzuerkennen.
Esist sowohlvon demKöniglichenObertribunale indem Erkenntnissevom 13.April1866(Striethorst’s ArchivBand 62S. 280),alsinmehrerendiesseitigenEntscheidungenaner- kannt, daßderBesitzerdesRittergutesan demOrte, wo die Schule sichbefindet,zuden im§. 29Allgemeinen Landrechts Theil2Titel 12gedachten Lasten nicht beizutragen hat,weil ernichtzu denHausväterndesSchulbezirkes gehört, letzteren vielmehrals ObrigkeitderSchule(§. 12, §.13a.a.O.) ge- genüberstehtundihmals solchem besondere Pflichten (§. 33,
§.36·a. a.O.) auferlegt sind. DieserallgemeineGrundsatz wirdauchvomNevisionsklägernichtinZweifelgezogen; erist jedochderAnsicht, daß, wenn der-Rittergutsbesitzer bäuerliche Grundstückeerwirbt,erauchindiePflichten seinerVorbesitzer eintrete. Diese Auffassungwürde nur dann richtig sein,wenn dieSchullastenalsKommunallasten, welche ausdenbäuerlicheu GrundstückenhaftenoderinRücksichtaufderenBesitzzuleisten find,zubetrachten wären; letzteres ist jedoch nichtderFall.
Vielmehr sinddieSchullastenalsSozietätslasteuder zurSchule gewiesenen Hausväter anzusehen. Das Allgemeine Landrecht nennt alsVeitragspflichtige nichtdieGemeinde oder dieGe- meindemitglieder,sonderndieHausväter. Allerdingskommt im§. 34 a. a. O.derAusdruck: »alsgemeine Last«vor;
derunmittelbar folgende Zusatz:»von allen zueiner solchen Schule gewiesenen Einwohnern« zeigtaber deutlich, daßes sich hier nichtum eineaus demGemeindeverbande entsprin- gende, sondernum einegemeinsame Last handelt, welcher alle, die zurSchule verwiesen worden,unterworfen sind. (Präjudiz desKöniglichenObertribunals Nr.1536 vom 23.Oktober1843, Präjudizien-SammlungBand 1S.209). MitdieserAuffas- sung stimmendieReskriptedesMinisters dergeistlichen,Unter- richts-undMedizinal-Angelegeuheitenvom 17.September1838 (vonKamptz,Annalen Band22S.661)und vomIs.August 1840(Minist.-Bl. fürdie innereVerwaltung1840S.293)über- ein.EinspäteresReskriptvom 24.April1842 (Minist.-Bl.der innerenVerwaltung1842 S.196)sprichtzwar denGrundsatzaus:
daß,wenn derGutsherr auch nicht persönlichMitglied derSchulgemeinde wird, ihm dochdieErfüllung derje- nigen Pflichtengegen dieselbedurchdenArtikel 78der Deklaration vom 29. Mai 1816 auferlegtworden sei, welcheeinemBesitzerdervorihmbesessenenbäuerlichen Grundstücke obgelegen haben würden, insofern derselbe zurSchulgemeinde gehörte.
Dieser Grundsatz beruht aufderAnsicht, daßunter den imArtikel 78derDeklaration vom 29. Mai 1816 gedachten ,;Kommunallasten«auchdieUnterhaltungsbeiträgefürdieSchul- lehrerunddieSchule mitinbegriffen seien,weil dieSchulen alsKommunalanstaltenundnichtalsAnstalten besondererGe- sellschaftenundSozietäten angesehenwerden müßten.Dajedoch dieseAuffassungnach obiger Ausführung, welche auch durch den Plenar-BefchlußdesKöniglichenObertribunals vom 20.
Juni1853(EntscheidungenBand 25S.301) unterstütztwird, nichtals zutreffendanerkannt werden kann, so erledigen sich hierdurch auchdieindemgedachtenMinisterial-Reskriptege- zogenen Folgerungen, ohne daßesaufdenUmstand, daßder Artikel78derDeklaration vom 29.Mai1816 inzwischendurch
§.1Nr. 3desGesetzesvom 2.März1850 aufgehoben ist,we- sentlich ankommt. DieVerwaltungsbehördenhabenüberdies dieindemReskriptevom 24.April1842ausgesprocheneAn- sichtinneuerer Zeit nicht aufrecht erhalten.
Preußen: FreitassungvonSchulumekhattuugsocitkägen.V.4·Apxi1187««7.500
Wenn iu der Deklaration vom 14.Juli1836(Ges.-Samml.
S. 208) angeordnet ist,
daßdieGutsherrn nicht verpflichtet sind,von denihnen
vbeiderRegulirungzuihrer Entschädigung abgetretenen bäuerlichen Grundstückenzuden Bau- und Unterhal- tungskostender....Schulhäuserund Schulmeifterge- bäudeBeiträgezuleisten,
sowird doch hierausinder RevisionsschriftmitUnrechtgefol- gert, daßdas Gesetz hiermitimAllgemeinendieBeitragsver- pflichtungderGutsherrnanerkannt habe. Abgesehen davon, daßimAgemeinen argumentaa contrario nur mitVorsicht anzuwenden find, erscheintesinsbesondere imvorliegenden Falle bedenklich,aus den für spezielleRechtsverhältnissegege- benen VorschriftenderDeklaration allgemeineBestimmungen für UnterhaltungderSchulen herzuleiten.VonbesondererBe- deutung istdiegedachteDeklaration für diejenigen Fälle,iu welchen,wieinSchlesien, nachdemEdiktevom 14.Juli 1749 (Korn, Edikten-Sammlung Band 3S.317),dieDominien fürdieeingezogenen bäuerlichenHufen nichtnur dieKommu- nallasten, sondern-auchdie vonden Gemeinden nach Maßgabe des Grundbesitzes aufzubringenden Sozietätslastenzuleisten haben (Stiehl, Zentralblatt1860 S.631).
Jn derRevisiousschriftwird ferner aufdieAnalogieder Parochiallaften insofern Bezuggenommen, als nachmärkifchem RechtederPatron hinsichtlichdereingezogenen Bauerhöfebei- tragspflichtig sei, während dochdieKirchenunterhaltungslast nichtals einedingliche betrachtetwerden könne. Obdiese letz- tere Ansicht richtig ist,kannunerörtert bleiben,dadiegedachte Analogiebei dervöllig verschiedenen rechtlichen Behandlung derParochiallastenund derSchulabgaben überhaupt nicht paßt.
Nurda, wo das SchulhauszugleichdieKüsterwohnungist, mußte nach§. 37 Allgemeinen Landrechtes Theilli.Titel 12 dieUnterhaltung desselben aufeben dieArt, wiebeiPfarr- .bauteu vorgeschriebenist, besorgtwerden. Durchdas Gesetz vom 21.Juli1846hat indessen auch diese Bestimmung wesent- liche Beschränkungenerlitten. Ueberdies sindinderRevisions- schriftdieneueren gesetzlichenBestimmungenim§.31 Nr. 6 derKirchengemeinde-und Synodalordnung vom 10. Septem- ber1873 undArtikel3desGesetzesvom 25.Mai 1874 (Gef.- lSamml.S.147)unberücksichtigtgeblieben.
DieGefahren, auf welchedieRevisionsschrift fürdenFall hinweist,wenn derGutsherr alleoder dochdengrößtenTheil derBauergüter erwirbt, sind allerdings nichtzuverkennen; sie sind indessennur imWegederGesetzgebungzubeseitigenund treten auchdann ein,wenn derartige GrundstückeindenBe- sitzeines Forensen übergehen, welcherunzweifelhaft nichtbei- tragspflichtig ist (Reskriptvom 20. August1861 imMiniste- rial-Blatt fürdieinnereVerwaltung1862S.8). Gemindert werdendiese Uebelstände dadurch, daß Landgemeindeuinden- jenigen Formen, welcheder§,11desGesetz-esvom 14.April 1856 vorschreibt, befugt find, dieUnterhaltung ihrerElemen- tarfchulen aufKommunalfondszuübernehmenund daß,wenn derbetreffende BeschlußdieGenehmigungderAuffichtsbehörde erhält,dieSchulabgabenzuKommunalabgabenwerden. (Er- kenntnißdes KöniglichenGerichtshofeszurEntscheidungder Kompetenz-Konfliktevom 10.Dezember 1870,Justiz-Minist-
Bl.1871 S. 49). « .
Die angefochtene Entscheidungwar hiernachgerechtfertig- undderenBestätigung auszusprechen.
DerKostenpunktregelt sich nach §. 72, §.76desGeset- zesvom Z.Juli 1875(Gef.-Samml. S.375).
501 Preußen: Fortzahl.einesstaatlich.Bedürfnißzuschusses.V.13.Jan.1877.
Urkundlichunter demSiegeldesKöniglichenOberverwal- tungsgerichtsund derVerordneten Unterschrift
(L. S.) Persius.
O.V.G.Nr.865.
ErkenntniszdesKöniglichenGerichtshofeszur Entscheidung»der Kompetenz-Konflikte,denRechtsweginBeziehung aufunverkurzte Fortzahlung eines staatlichenBedürfnißzuschussesfüreinstiidti-
sehes Ghmnasmmbetreffend.Vom13.v Januar 1877.
JmNamendesKönigs.
Aufdenvon demKöniglichenProvinzial-Schulkollegium zu N.erhobenen Kompetenz-Konfliktinderbei demKöniglichen KreisgerichtedaselbstanhängigenProzeßsache
der StadtgemeindezuD., vertreten durchdendortigen Magistrat, Klägerin,
wider
denKöniglichenFiskus,vertreten durchdas Königliche Provinzial-SchulkollegiumzuN» Verklagten, betreffendZahlungeines Zuschusses fürdas Ghmna- fiumzuD.,
erkennt derKöniglicheGerichtshofzurEntscheidungderKom- petenz-Konflikte für Recht:
daßderRechtswegindieserSache für zulässigundder erhobeneKompetenz-Konflikt daher für unbegründetzu erachten.
Von Rechts Wegen.
Gründe
Zur ErfüllungdesNormal-Etats fürdas städtischeGym- nasium zu D.hatderHerr Ministerdergeistlichen,Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheitendurch Verfügungvom 18.Au- gust1873demMagistratzu D.einenZuschußvonjährlich—- Thlrn. biszurVerbesserungderVerhältnissederKommune, je- dochzunächstnurauf 8Jahre, ausZentralfondsbewilligt.Dadie RechnungenderGymnasialkasseeinenUeberschußderEinnahmen über dieAusgabeninHöhevon—- Thlrn. für 1873,von—Thlrn.
für1874undvon— Markfür1875ergaben, sowurdevondem KöniglichenProvinzial-Schulkollegiumzu N.angeordnet, daß dieüberdasBedürfniß hinaus gezahlten Beträgevon insge- sammt— Mark zuerstattenund von dem für1876 zuzah- lenden StaatszuschusseinAbzugzubringen seien.DieStadt- gemeindeD.hält diese Anordnung nicht für gerechtfertigt,weil dieZusicherungdesStaatszuschussesvon—- Thlrn. auf8Jahre unbedingtoderdochbis zurVerbesserungderVerhältnisseder Kommune geschehen sei,weil fernerdieUeberschüsseinden RechnungenderJahre 1873 bis 1875 durchMehrausgaben desJahres 1876 absorbirtwürdenund derdurch Bewilligung des Staatszuschusses beiderseits gewollteZweck,einegrößere BelastungderKämmereikasseüber diebisherigen Aufwendun- gen für Zweckedes Gymnasiums.zu vermeiden, vereitelt werden würde,wenn derStaatszuschußindengedachtenBe- trägen einbehalten würde. Die Stadtgemeinde D.,vertreten durchdendortigen Magistrat, hat deshalbgegendenFiskus, vertreten durchdasKöniglicheProvinzial-SchulkollegiuminN., bei demKöniglichenKreisgerichteinN.dahin geklagt,
daßFiskusfür nicht berechtigtzuerachten,"von demzu- gesichertenStaatszuschussedie erwähnten Beträgevon zusammen—- Mark einzubehaltenundderselbezuver- urtheilen,diebereits fälligenRaten diesesZuschusses fürdas zweiteund dritte Quartal 1876mit—- Mark an dieKlägerinzuzahlen.
NochvorderKlagebeantwortung hatdasverklagteKönig- lichePTOViUzkaleSchulkollegiumaufGrund des Gesetzes vom
Preußen: Schulabgabenin derProvinz Preußen.Vom 29.März 1877. 502
8.April1847 denKampetenz-KonflikterhobenundzudessenBe- gründungausgeführt, derzurDurchführungdes« Romas-Be- soldungs-Etats fürdas städtische GymnasiumzuD. aus Staatsfonds bewilligte ZuschußseieinBedürfnißzuschuß,wel- cher,daernur nachMaßgabedesBedürfnissesgeleistetwerde, veränderlich seiund denMaximalbetragvon — Thlrn. nicht übersteigendürernach erfolgter Rechnungs-Revision seidieZu- rückerstattungdesfürdieJahre1873 bis1875über das Be- dürfniß hinaus gezahltenStaatszuschussesinGemäßheit»der über dasEtats- undKassenwesenbestehenden Vorschriftenund nachdenaus diesen Vorschriften beruhenden Verwaltungsgrund- sätzenangeordnet; dieses Verfahren unterliege nichtderrichter- lichen Kognition, sondern gehöreausschließlichzurKompetenz derStaatsbehördenund derOber-Rechnungskammer(Gesetz
vom 27. März1872,§.9Nr.2— Ges.-Samml. S. 278).
DerRechtsweg seiindervorliegenden Sache außerdem auch deshalbunzulässig,weilderStaatszuschußeinedurchdas Ve- dürfniß bedingteLiberalität oder Schenkung sei undderGe- ber, alsoderStaat, zubestimmen habe,ob und inwelchem UmfangedasBedürfniß vorhanden sei; hinsichtlichdereinge- klagten Beträge seiaber dieBedingungderSchenkunggar nicht eingetreten.
Die Klägerin hältden Rechtsweg fürzulässig,weildie Klage aufdemFudamente beruhe, daß zwischendem Fiskus undderKommune einVertragodervertragsähnlichesVerhält- nißzu Stande gekommen sei,nach welchemdieStadtgemeinde beiEinführungdesNormal-Etats dieForterhaltungdesGym- nasiums,derStaat dagegen aufeinebestimmte Zeitdauerun- bedingtdieGewährungeinesZuschussesübernommen habe;
derRichter habezubeurtheilen,ob einsolcher privatrechtlicher Vertrag,aufwelchenldie Klage gestütztworden, vorliege.
Das Königliche Kreisgerichtund« das Königliche Appella- tionsgerichtzu N.erachtendenKompetenz-Konflikt ebenfalls für unbegründet
Diese Ansicht ist richtig. Die Klagestütztsichaufeinan-
geblichzwischendem Staate und derStadtgemeindeD. zu Stande gekommenesVertrags-Verhältnißund- dieKlägerin kannüber das Vorhandenseineinessolchen Vertragesunddie streitige Auslegung desselben, insbesondere auchüber dieFrage, ob derFiskus sich bedingungsweiseoderunbedingtzurZahlung desZuschussesverpflichtet habe,einegerichtliche Entscheidung verlangen.DieBehauptungdesKöniglichenProvinzial-Schul- kollegiums, daßderStaatszuschußnur nach MaßgabedesBe- dürfnisses,sofern diesesvon denStaatsbehördenundderOber- Rechnungskammeranerkannt werde,zuleisten sei,kann dener- hobenen Kompetenz-Konflikt nicht rechtfertigen. Jst dieseBe- hauptung nachdenbezüglichderBewilligungdesStaatszu- schussesstattgefundenen Verhandlungen richtig, so hatderRich- terzuprüfen,obdarnachdieKlageals unbegründetzurückzu- weisen ist. Der Rechtswegan sichwirdaberdadurchnicht ausgeschlossen.
Berlin,den 13.Januar 1877.
KöniglicherGerichtshofzurEntscheidungderKompetenz-Konflikte (L. s.) v.Könen.
Pr.L.1909.
Ministerial-Erlaß,die AnwendungdesGesetzes vomIl. Juli 1822 auf SchulabgabeninderProvinz Preußen betreffend.
Vom29. März1877.
Berlin,den29. März1877.
Aus zahlreichen Beschwerdender betreffendenBeamten meines,des»unterzeichneten Finanz-Ministers, Ressorts, sowieaus
503 Preußen:DieGroße dexSchurzimmek. 2.Oktbk.1876u.23.Jc-u.1877.
verschiedenenaus derdortigenProvinz hierher gelangten Prä- stationsnachweisungen fchulbaupflichtigerGemeinden habe icher- sehen, daßinneuerer ZeitBeamte beider VertheilungVon Schullastenundinsbesondere vonSchulbaulasten dadurchüber- bürdetworden sind, daßdieVorschriftendesGesetzesvom Il.
Juli 1822 (Ges.-S.Jahrg. 1822pag. 184)auf siekeineAn- wendunggefunden haben.
Die§§. 382c.derSchulordnungvom II. Dezember1845 lassenindessenkeinenZweifel darüber, daßinihrem Geltungs- bereichedieSchullastenzu denvon den betreffenden politischen Gemeinden aufzubringenden Gemeindeabgaben gehören,und alsoauch für ihre Vertheilung jenes Gesetz maßgebend ist.
DieserGrundsatzist bisher stets festgehalten, weswegen die Königl. Regierung namentlich auf meinen,desMinisters der geistlichen2c.Angelegenheiten, Erlaßvom 9.April1859 (Mi- nist.-Bl. fürdieVerwaltungdesInnern de1859 Seite 142) hingewiesenwird. Dieselbewird daher veranlaßt, nichtallein selbstdiesemGrundsatzeinvorkommenden Fällen geeigneteBe- rücksichtigungzuTheilwerden zulassen, sondern auch durchent- sprechende allgemeine Verfügungen sowohldiemitderUmle- gung derSchullastensich befassenden Behörden,als auchdie zurEinwirkunghieran berufenenAufsichtsinstanzenmitnähe- rer Weisungzuversehenunddadurchdeneventl.imVerwal- tungsstreitverfahren gemäß §.77 Nr.1 und §.78Nr.2des Gesetzesvom 26.Juliv.J. (Ges.-S.Jahrg. 1876pag.297) zuentscheidenden Beschwerden vorzubeugen
Der Finanz-Minister. DerMinisterdergeistlichenec.
Camphausen. Angelegenheiten
An Falk.
dieKöniglichenRegierungeninder rovinz Preußen.
F.M.1I.b. 19289IV.13417 .3773.
M;d.g. A.U. In. 7478.
Ministerial-Erlasse,dieGrößeder Schulzimmer,denZuwachs derKinderzahlnnddenKubikinhalt betreffend.Vom2.Oktober
1876nnd23.Januar 1877.
l.
Berlin,den2.Oktober1876.
DerKöniglichenRegierung eröffne ich ausdenBerichtvom s.Augustd.J., daß,da zurZeit- nicht mehrals105Schulkinder. dieSchulezu N.besuchen,undNachweise füreinenungewöhn- lichen ZuwachsderBevölkerungnicht beigebracht sind, zwei Schulklassen für je60Kinderum so mehrals ausreichender- achtetwerden müssen,als dieselben nocheinemZuwachsvon 14,30-odervorhandenen Kinderzahl entsprechen,und in der RegeleinMehrvon 100Xounter gewöhnlichenVerhältnissen sichalssauskömmlicherweist. DieAuffassungdes Berichtes, daßeinGrundflächenmaßvon 0,6UMeter proKopf sowohl bezüglichdesVerkehresalsderVentilation indemUnterrichts- raum kaumgenüge,kannnichtanerkannt werden,vielmehr ist sowohldas erwähnteGrundflächenmaß,alsdasindemBau- planeverzeichneteHöhen-LichtmaßderKlassenvon3,8Meter erfahrungsmäßiginbeiden Beziehungen ausreichend. Ande- rerseitswürdedernachdemBerichte höchstdürftigenGemeinde einekaum zurechtfertigende Ausgabe fürdie Heizungvon Schulklassen aufgebürdet werden, diefürdieAusnahmevon 80Kindern vorgesehen sind,undnur von ca.50Kindern be- suchtwerden.
Esistdaherbei dem Neubau desSchulhauseszuN.nur aufdieHerstellungvon zwei Klassen für je60Kinder Bedacht zunehmen.
Preußen: Etatsjahr f.d.stiidt. höh.UnterrichtsanstaltenV. 7.April1877. 504
Dagegen erscheintesangezeigt, dieWohnungsräumezu 2Familien-Wohnungen einzurichten, soferndieBerufungeines zweitenLehrersinAussicht steht.
Schließlichwirdnoch bemerkt, daßbeiTreppen, die für den Verkehrvon Schulkindern dienen, gewundene Stufen nicht zulässig sind,und 1,25Meter als geringsteBreite derTrep- penarten zubeanspruchen ist.
DieKöniglicheRegierung veranlasse ich, nach diesen Rich- tungen hindieVorlagenabändern zulassen.
DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten
« JmAuftrage: Förster.
dieKöniqligxlRegierungzu N-
G. 111.6206. .
2.
Berlin,den23.Januar 1877.
DieKöniglicheRegierung erhältdieAnlagendesBerichtes vom 25.November v.J., betreffendden Neubau eines zwei- klassigen Schulhanseszu N.mitdemBemerken zurück,daßdie Anstände, welchegegen dietechnischenVorarbeiten bereits in dem Erlassevom 2.Oktoberv.J. (G.lll. 6206) geltendge- machtwurden, durchden Bericht keineswegserledigtwor- densind,
Bei der von der Königlichen Regierung beanspruchten Grundflächevon 0,75 DMeter proKopfderKlassenfrequenz und dem beabsichtigtenHöhenmaßvon 3,8Meter derUnter- richtslokalewürde dasKubikmaßderKlassenpro Kopf auf 28,5Kubikmeter gesteigertwerden, während dasselbeinden übrigen Provinzen desStaates nur 3,14 X 0,6oder18,8 Ku- bikmeterodernicht mehrals2-3jenes Maßes beträgt,undsich bisheralsauskömmlicherwiesen hat.
Da nun dieBaukostenunter gleichenVerhältnissenindem gleichen Maße wachsen, sowürde fürdieSchulen des dorti- gen VezirkesderBau-Aufwand um 50pCt. höher ausfallen alsindenübrigen Provinzen. 2c.
DerMinisterdergeistlichen2c.Angelegenheiten.
A
Jm Auftrage: Förster.
’
U dieKöniglicheRegierungzu N.
Gr. 111.8533.
Ministerial-Erlaß,dasEtatsjahr fürdieeinen staatlichenBe- dürfnißzuschuszbeziehendenftädtischenhöherenUnterrichtsanstalten
betreffend.Vom7.April1877.
Berlin,den7.April1877.
Dem KöniglichenProvinzial-Schultollegiumeröffne ich, nachKommunikation mitderKöniglichenOber-Rechnungskam- mer, aufden Berichtvom 23.Januar d.J., betreffenddie Anwendung des staatlichen Etatsjahres aufstädtische höhere Unterrichtsanstalten, wieich nichtzugenehmigenvermag, daß bezüglichderjenigen Unterrichtsanstalten, welche Bedürfnißzu- schüsseaus Staatsfonds beziehen,dasKalenderjahrals Etats- jahr beibehaltenundindenAttestenüber dieVerwendungder staatlichen Bedürfnißznschüssedas vorhergegangene Kalender- jahralsZeitraumderVerwendung bezeichnetwerde.
DieBeibehaltungdesKalenderjahres alsRechnungsperiode für diese Anstaltenwürde dieDurchführungderaufdieAus- führungdesStaatshaushaltsetats bezüglichenGrundsätzeund Vorschriften für diese Anstalten unmöglichmachen. Dagegen sind diebetheiligtenStädte auchindemFalle, daß sie für diese Anstaltendas staatliche Etatsjahr einführen,in derLage,