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Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 1. Februar 1877, Nr. 5.

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".7)das GymnasiumzuLingen (ebendaunter A.a.I. 160),

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stattUVEUdaunter A. a.VI.’6),L)das Progymnasiumzu

«Deutsche

set-eEchendsschallsPOstMstaMCentral-Organfürdas gefammte Schulwesenim.Deutschen Reiche, «sägtgxxtgkszkztssnsssssszk

unl-"squhandlungen umPreise ' . , .

M 2RZchsmarWUTMWFL InOesterrelchundmderSchweiz. overderenRaum30Preis-«

Redigirtvon

1 ." .V«ertel·ährlich·Ein-

iårgruotxitäixrncsovieitvorräth1g,

YksEdUnkdKkuklySeminar-Lehrer a.D.

(Berlin,Michaellirchplatz 6.)«

20Pfenn-

VLJahrgang. Berlin,den 1. Februar 1877. Ur. 5.

Juhqltt De utf chesRefich:BekannttndesReichskanzler-AmtesdieBerechtig. höher-.Unterrichts-Anftaltenbetreff.V. 27.Novbr1876.—-—Herzogth.AnhaltI VerfügderHerzogl Anhalt.Regier.,denReligionsunterrInderVolksschulebetreff.V.sk.Jan.1877.—-Großherzogth.Baden: Landesherrl. Verordn.,dieVer- güt.derdenBeamt. u.A»1«1gestellt·betVersetzungerwachsenenUnkostenbetreff.V· 30.April1875. Verfüg.desGroßherzoglSchulrath.,dieKonstatir.derZivischengefälle erledigt Schulstell. betreff.V.6. Dzbn1876.——Verfüg.desGroßherzogl Schulrathes,diePersonalzulag.derHauptlehnanVolksschul.betreff. V.9.Dzbr.1876.—Ver- ordn.,dieVergüt· fiirZugs-u.ReisekostderLehr.anVolksschul.betreff. V.19·Dzbr.1876.—-Königr.Banern:Minist.-Erl.,dieDiäten derDistrikts-Schnlinfpettor. für die VoritahmederSchulmsitationenbetreff.V. 6.Jan.18j77.—-Minift.-Erl.,diegewerbl. FortbildungsschuleinSch. betreff.V. 8.Jan.1877.FreistaatLiib eck:

Pkiif,-Ordn.f.LehrerrnnnSchulvorsteher.V.21.Dzbr.1876.—Königr.Preußen: Minist.-Erl.,denGebrauchv.Drenftsieg.i.Schulinfpekiions-Sachenbetreff.V.26.

Oktbr.1876·—- MtntsterralsErlaßdieVerrechnungdesErlöses für unbrauchbareBaumaterialien beiPatronatsbauten betreff.V. l4.Oktbr.1876.—An3eigen·—- BeilagegebührItReich-wart

DeutschezReich. Bruchsal(ebendaunter B.a.III. 2),B)das Progymnafium BekanutmachnngdesReichskanzler-Amtes,dieBerechtigung hö- zuDonpueschmgen(ebendaUnter a’Ill· ZUO das Pro:

her-er Unterrichts-Anftaltenbetreffend.Vom27.November 1876. gymnafmthuOffenb«Urg(»ebend(,lounterm;5)- 5)da»

Die indemanliegenden Verzeichnisse ausgeführtenhöheren Progymnasium zuPwrzhehm(bspherVealgymnanun«Ebenga

Lehranstalten sindbefugt, giltige Zeugnisseüberdie wissen- unser1v«3)--6)davPrpgymnamlmzuTauberbuchoW schasuiche Qualifikation nir-den dauern-freiwilligen Manar- -heim (ebendaUnter

U

" -

dienstauchihren von derTheilnahme am Unterrichtein der Inz»Großherzogthum «Mecklenburg -StrelitzT das griechischenSprache dispenstrten Schülernzuertheilem insofern GymnanumzuNeubrandeuburg (ebendaunter A.a. X.2).

letzterean demfür jenen Unterricht eingeführtenErsatz-Unter-E IV·Großherzogthnm Oldenbnkgs 1)das Gymna- richteregelmäßigtheilgenommenund entweder die Sekunda ab- siUM zn Entin (·ek7end"aUnter Ä.XL1), 2)das Marien- folvirt odernach mindestenseinjährigemBesuche derselbenans GymnnsinmzUJevek (ebendaUnter A-a-XI--2)—.

Grund einer besonderenPrüfungeinZeugnißdesLehrerkolle- V.Fürstenthum Reuß jüngere Linie: dasGymna- giumsübergenügende Aneignuugdesentsprechenden Lehrpen- siumzuSchleiz (ebenda«unterA.a.XX.2).

fUIns erhalten haben. , VI. Fürstenthum Schaumburg-Lippe: das Fürstliche

Die gleicheBefugniß, welche früheran andere, in der Gymnafium AdolfinumzuBückeburg(ebendaunterA.n.XX1.).

Anlage nicht verzeichnete Anstalten ertheilt worden, ist erloschen. «

.

Berlin,den27. November 1876.

Das RelchåkxnzlæAmL HerzogthumAnhalt

, , , , ·

VerfügungderHerzoglichAnhaltischen Regierung,denReligions- Berzeichntßderjenigenhöheren Lehranstalten, welche unterrichtin derVolksfchule betreffend. Vom4.Januar 1877.

Ihrenvom«U.nterrtchteindergriechischen Sprache dispensirten Wir findenuns veranlaßt,zurErzielnugeiner größeren

SekulemgllngeZeugnisseÜber dieWissenschaftlicheBefähigung Gleichmäßigkeitin der Behandlung des Religion-Zumu- furdeneinjährig-freiwilligenMilitärdienst ertheilen dürfen. richtes in der Volksschule und bezw. ausGrund dermit

.

KönigreichPreußen: 1)dasGymnasiumzuDem- »demHerzoglichenKonsistorium gepflogenen Verhandlungen zu-

snmVerzeichnißvom 19.Januar d.J.S.41, unter A.a.1, nächst Folgendes anzuordnen: -

JO,L)das GymnasiumzuGlückstadt (ebendaUnter AsasI- 1)Von Osternd.J.abfindinsämmtlichen Volksfchulen »

Hy« Z)das

Gywnassumzn Hannn (ebendaUnterA-a-I—176)- desHerzogthumesalsLehrbücherfürdenUnterrichtin

H)dasGymnaimmzUHerford (ebendaunter A.a.I.177), der biblischenGeschichtenur Zahn’s ,,biblifche Histo-

»

o)dflsGymnasmmzuKreuzngch(ebendaUnter AsasI-216)- rien«,Ausgabe73,und dieinsehr vielen Schulendes- OdleRuck-MONEY zuLiegnitz(ebendaUnterÄ-n-l02)- Landes bereits eingeführten,,BiblifchenGefchichten««vonL

Gerhard Heine zugelassenEines dieser Bücherist in jeder Schule einzuführenunddemUnterrichtezu Grunde zulegen. Anallen Schulen, dienicht mehrals zwei aufsteigende Klassen haben, stehtdieEntscheidung für daseineoder dasandere dergenanntenBücher, sofern nichteines derselben schon eingeführt .ist,dem Lokal- Schulinspektor nachAnhörungderbetheiligteu Lehrerzu.

Jn allen Schulen, welche mehr.als zwei aufsteigende Klassen haben,istjedenfalls fürdieOberstufedasZahu’--

T)das GymnasiumzuMeldors(ebenda unter A.a. I.145),

ZädeGPMFIAÜUMzuNeuß (ebendaunter A.a. I.219),10),

dcksfymnassumGymnastumznNeustettin (ebendaunter A.I.62), U)

zuPlöu (ebendaunterA.a.1.146), ta)das

GymncissnmznSoest(ebendaunter A.a.l. 184), 13)das GymnasinmIn Verden (ebendaunter A.a. I.166).

11«GroßherzogthumBaden:OchsGymlmsintnznRU-

(2)

67 Großherzogth.Biideii:Vergütung v.Verselznngs-Unkost.V.30.April1875.

sche Buch einzuführen,während aufder Unter- und MittelstusemitGenehmigungdesDirigenten,bezw.Lo- kal-Schulinspektors auchdas Heine’scheBuch gebraucht werden kann. Einespätere Aendernngder getroffenen WahlbedarfunsererGenehmigung.

Zu Pfingsten d.J. erwarten wirBerichtderKreis- Schulinspektorenüber die in allen einzelnen Schulen ih- rerAufsichtskreise eingeführtenLehrbücherderbiblischen Geschichte.

DerLehrstoffderbiblischen Geschichte istausderOber- stuseinzwei Jahren so zuabsolviren,daßindemei- nenSchuljahredas alte,indemandern dasneue Te- stament behandeltwird. Davon ist imSommerhalb- jahredieGeschichtebiszuMoses Tod, bezw.biszum Einznge JesuinJerusalemzuerledigen.Da diebibli- sche Geschichtedes altenTestamentes mannigfach sorg- fältiger behandelt worden ist als diejenigedesneuen, so sollinallendenjenigenOberklassen, welche zweioder mehrSchnljahre umfassen,zuOstern1877 mitderGe- schichtedes neuen, zuOstern1878 aber mit der Ge- schichtedes alten Testamentes begonnenwerden. An Schulen mit größeren Klassensystemenistdarauf Be- dachtzunehmen,daßmitdem Unterrichteinder bitt- lischen Geschichte aufderOberstufe aucheine genauere EinführungderKinder indieBibelkunde sichverbinde.

Selbstverständlich istderUnterrichtinderbiblischen Geschichte auch ausderUnter- und Mittelftufezupfle- gen. DieSchnlinspektoren bezw. Schuldirigentenwer- denaberdarauf achten, daß diesenStufen nur eineder 2)

FassungskraftderKinderangemessene allmählichanUm- fang zunehmende Auswahlvon Geschichtengebotenwerde.

«

Z)Da einheitliche Bestimmungenüber dieBehandlungdes Katechismus-Unterrichtes für dasganze Land zur Zeit

»nicht angänglich erscheinen, sofordern wir dieKreis- Schulinspektoren aus,für dieOberstusen derjenigen Schn- len ihres Bezirkes,dieeigenen Dirigenteu nicht«unter- stellt sind,denLehrstoffderverschiedeneneingeführten Katechismen aufzweijährigeKursezuvertheilenund den Vertheilungspkanbis zuml. Mai d.J.unserer

Genehmigungzuunterbreiten. -

An größeren Schulenmiteigenen Dirigenten haben dieletzteren, soweitesindeneingereichtenund geneh- migten Lehrplänen noch nicht geschehen sein sollte,einen

- Lehrplan fürdenKatechismusunterricht aufzustellen 4)DieEinführungeinesneuen SpruchbnchesindenVolks-

schulendes Herzogthumes fürOstern 1877 wird von uns vorbereitet.

Dessau," 4.Januar 1877. «

Herzogiich Anhartische Regierung.

Abtheilung fürdas Schulwesen- Oelze.

GroßherzogthumBaden.

Landesherrliche Verordnung,die Vergütungderden Beamten nndAngestelltenbeiVersetzungenerwachsendenUnkosten betreffend.

( Vom30. April1875.- Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzogvon Baden, Herzog von Zähringen UmdieBestimmungenüber die Ver-

.gütungvon Zugs-kostender Beamten und Angestelltendender- maligen Verhältnissenanzupassen, habenWir nach Anhörung

l

Großherzogth.Baden: Vergütung v.Versetzungs-Unkost.V· 30.April1875. 68

.UnseresStaatsministeriums unter Aufhebung Unserer Ver- ordnung vom 26;Februar1852 undder mitUnserer Geneh- migung erlassenen VerordnungdesFinanzministeriumsvom 14.

Februer1853 beschlossenund verordnen, wiefolgt:

§.l. Den imStaatsdienste stehendenBeamten undden i durcheine der oberen odermittleren Staatsbehördenernann-

tenAngestellten, welche aufeinenDienstversetzt werden, der eineVeränderung ihres Wohnsitzeszur Folge hat, wird mit Ausnahme der im§.11erwähnten FälleeineVergütungder Zugskoften gewährt

§. 2. DieseVergütung besteht:

I.Für Beamteundpensionsfähige Angestellte l.in einerohne Rücksichtauf diezurückzulegendeWegftrecke

bemessenenSumme für allgemeine Unkosten;

L; ineinem nachderLängedeszurückzulegendenWeges sich richtendenErsatze fürTransportkosten;

3.imFalledes §.8inZehrungskostenersatz;

4.imFalledes §.9inMiethzinsentschädigung.

II.Für nicht pensionsfähige Angestellteneben der even- tuellen EntschädigungimFalledes§.8und des§.9anStelle der vorstehendunter I.Zifferlund 2bestimmtenVergütung in demErsatzedernachgewiesenen wirklichen Aus-lagen,soweit diesedenBetrag derden pensionsfähigen AngestelltenderVI.

Dienstklasse (§.4)gewährten Vergütung nicht übersteigen.Als

«ErsatzdesAufwandes fürdiepersönlichenBedürfnisse istunter den wirklichen AuslagendiegeordneteDiät und zwarbei le- digenimeinfachen,beiverheirathetenoderverwittweten Bedien- stetenimdoppeltenBetragezuberechnen.

§. 3.« DieGröße der nach I.Ziffer1und 2desvorher- Egehenden Paragraphen zugewährendenVergütungenrichtet sich

nachdenDienstklassen,inwelchedieBeamten und Angestell- tendurch Unsere Verordnung vom 26.Februar1874 bezüglich derGewährungvon Wohnungsgeldzuschüsseneingetheilt find.

Von den nichtzum Bezügedes Wohnungsgeldzuschusses berechtigten Bediensteten habenbeiUmzügenzuerhalten

die Bezirksärzte die Hälfteder VergütungderIII.

Dienstklasse,

diemitStaatsdienereigenschastangestellten Bezirksassi- stenzärztedieHälfte der VergütungderIV.Dienstklasse,

dieNotare und Steuerperäquatoren dieVergütung

der V.Dienstklasse.

AlleübrigenBeamte und pensionsfähige Angestellte,wel- cheneinAnspruchausWohnungsgeldzuschußnicht zusteht,ex- haltendieVergütung nachderIV. beziehungsweise-nachder v1.Dienstnasse

f

DiefürdieVergütungvon Zugs-kostenfestgesetzteKlassen- eintheilung präjndizirtin keiner Weisedem Dienstrangeoder

derdienstlichen Stellung derBediensteten. -

§.4. Die Vergütung beträgtbeiverheirathetenoderver-

wittweten Bediensteten -

für allgemeine an Transportkoften Kosten für jedenKilometer derDienstklasseI.. .400 M. 4M. 50Pf.

» » Il. ..320 4 ,,

-— ,,

» » Ill. . .200 » 3 ,,." 20 »

» » IV. . .160 » 2 ,, 80 ,,

» » v. . .100 « ·1,, 50—-

» ,, VI. .. 40 » l » »

DieUmzugskostenwerden stets nachdenAnsätzenfürdie- jenige Diensttlasse vergütet,zuwelcherderDiener vor derVer- setzung gehörte.

(3)

69 Großherzogth.Baden: VergütungV-Verletzuiigs-Unkost«V«30«Apri11875«

«, » .,4,..—...-..—.———.— .——— «

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Vorsiehenderfür den Transport aufderLand- oderWas-i fes-Straße giltigeTarif erfährtindenFällen,inwelchendie Eisenbahn benutztwerden kann, folgendeAbänderungen:

Liegtsowohlder Ort des Abzngesals auchder Ort

desAnfzuges wenigerals dreiKilometer von dernäch- stenGüterstation entfernt, sowird dieVergütung für allgemeine Kosten um 25Prozent erhöht, dagegen dieStreckenvergütung um 50Prozent ermäßigt.

2.Bei größererEntfernungeines der beiden Ortewird dienach Ziffer1fürden EisenbahntransportzurAn- wendungkommendeVergütung für allgemeine Ko- stennm 10Prozentundwenn beide Ortemindestens dreiKilometer von dennächstenGüterstationen entfernt liegen,um 20 Prozent erhöht. ZurBerechnungder

Streckenvergütung wirdimersteren Falle fürdie ganze Strecke derlängeren Zusahrtsstraße,imletzte- ren Falle fürdieganzeLängederbeidenZufahrtsstra- ßender Straßentarif und fürdiedazwischenlie- gendeEisenbahnstreckein beiden Fällendieum50Pro- zent ermäßigte StreckentaxeinAnwendung gebracht.

Jnallen Fällen,inwelchennach demEifenbahntarife für sichallein oder nachdemmit demStraßentarifekombinirten Tarifesich eine höhereZugskostenvergütnngalsbeiBerechnung derVergütung nachderkürzestenStraße ergiebt,wird indessen nur letztere gewährt.

§.5. LedigeBedienstete erhalten an Stelle derim§.4 bestimmten Aversalvergütungenden Ersatzdernachgewiesenen wirklichen Auslagen, soweitdiese dieHälfte dernachvorste- hendemTarisefestzusetzendenVergütung nichtübersteigen.Un- terdenwirklichen Auslagen istalsErsatzdesAufwandesfür diepersönlichenBedürfnissediegeordneteDiät znberechnen.

§.6. FürdieBestimmungderLängederStraßen (Land-« und Wasserstraßen),sowiederEisenbahnen finddieamtlichen Bekanntmachungenmaßgebend.

Bruchtheilevon Kilometern bleiben außer Berechnung.

Führen mehrere inländischeStraßenoderBahnlinien vom Ortedes WegzugeszujenemdesAufzuges, so giltdiekürzeste Streckeals maßgebend.

Wird statt derinländischeneinekürzere Straße Oder Bahnlinie außerhalbLandes,wenn auchnur fürden Trans- port desHausrathesbenutzt,sokommtnur dieLängederkür-

zeren StreckeinBetracht.

§..7.Wird einDiener aus »demPensionsstandeunter ZurückzlthngderPensionzurDienstthätigkeitberufenund des- halböUMUMngegenöthigt, so ist fürdieBerechnungder

äsgskostenvekgütungdieDienststellemaßgebend, welcheerun- dethat.

Pensionäre,welchenalssolcheneinNebendienstübertragen wird, erhalteneineVergütungderZugskosten nachdenBestim- mungen des§.2II.

AlsOrt desAbzuges giltderWohnsitzdesPensionäres, sznndwodieserWohnsitzaußerhalbdesGroßherzogthumessich befindetund vom OrtedesAufzugesentfernterist, als der

IskainländischeWohnsitz,dieser letzte Wohnsitzinnerhalb:

»andes.

§«

.WareinVerheiratheteroder verwittweter Bedienste- ternachfeiner Ankunftam Auszugsorte genöthigt, mehrals4 TageImGasthausezUzubringen, sowird ihm fürdieseZeit, IsachAbzugderErstenvierTage, dieordentlicheDiät bewil- ligt. Nothwendigkeitund Dauer des AufenthaltesimGast-«

ttelbar vor seinem Uebertritteinden Pensionsstand beklei-i

Großherzogth.Bade11:Konstatir. erledigt. Schulftellen. B01116.Dezbr.1876.70

hause sind nachzuweisen.Beieinem voraussichtlich längerals H-Tage nothwendigen AufenthalteimGasthause hat derBe- dienstetediespezielle Ermächtigungseinervorgesetzten Behörde zumUmzugeeinzuholen, widrigensallsderZehrungskostenerfatz nur, füreinen Aufenthalt imGästhansevon 10Tagengelei- stet wird.

§. 9. HatderversetzteDiener fürdieZeit, für welche eram Orte desAufzuges Miethzins erlegen muß, auch solchen am Orte des Abznges noch fortzuentrichten,so wird ihm letzterer insoweitrückvergütet,alsdieDauer derMiethedie ortsübliche nicht überschreitet,fürden zuentrichtendenMieth- zins nicht durch Aftermiethe Schadloshaltung erlangt werden kann und der Miethzinsden doppelten Betragdesgesetzlichen Wohnungsgeldzuschusfes für diejenige Dienstklasse, nach welcher fürden BetreffendendieZugskostenvergütungberechnetwird- nichtübersteigt.

Einsolcher Aufwand istbesondersnachzuweisen.

§.10. Wird einBediensteter aufeinenDienstpostenan- ßerhalbLandes versetztodervon einem solchenin —dasGroß- herzogthumzurückversetzt,so wirdderwirklich erforderlich Zugs-:- kostenaufwandvergütetoderfür dieseneindenUmständenent- sprechender Aversalbetrag angewiesen. Für Umzügevon Be- dienstetender Eisenbahn-und Zollverwaltung,welchean be- nachbartenOrten außerhalbLandes ihrenStationsort haben, findenjedochdieBestimmungender vorhergehendenParagra- phen Anwendung

§. Il. Eine Zugskostenvergütungwird nichtgewährt 1.beidererstmaligen AnstellungineinemDienstederZi-

vilstaatsverwaltungdesGroßherzogthumes(§. 1).

Als erstmalige Anstellung gilt auchdieWiederanstel- lnng solcher Personen, welcheaus einem Dienste der

Zivilstaatsverwaltung entlaser oderfreiwillig ausgetre-

«

tenwaren.

L.beieiner VersetzungzurStrafe, sofern nichtdieDienst- polizeibehördenachdenUmständen desFallesdie Ver- gütungderZugskoftenganz odertheilweise ausdrücklich bewilligt.

12. GegenwärtigeVerordnung findet aufdieamTage derVerkündigunginAusführung begriffenenoderspäter statt- findenden Umzügevon Staatsbediensteten Anwendung.

GegebenzuKarlsruhe,den30.April1875.

Friedrich.

Ellstätter·

AufSeiner Königlichen Hoheit höchstenBefehl:

Gaier.

VerfügungdesGroßherzoglichenSchulrathes, die Konstatirung derZwischengefälleerledigter Schulftcllen betreffend.

Vom6.Dezember1876.

·

NachdemdieaufGrund des§.65 desVolksschulgefetzes vom 28. August1835 früher ftattgehabte Erhebung von Zwi- schengefällenerledigter Unterlehrerftellen fürden Schullehrer- Pensions- und HilfsfondmitderWirksamkeitdesElementar-- Unterrichtsgesetzesvom 8.März1868 in Wegfallgekommen, istauch unsereüberjenen Gegenstandgetroffene allgemeineAn- ordnung vom LI. Januar 1865 Nr. 1099 hinfällig geworden, undsind hinsichtlichder BehandlungdesEinkommens derUn- terlehrerftellenwährend ihrerBakatur nunmehr lediglichdie Be- stimmungenin§.7derMinisterial-Verordnung VVM 27iFe-.

bruar 1869 maßgebend.

Behufsder Konstatixungderdem Schullehrer-Pensions-

(4)

71 Großl)er.;ogth.Biiden:Personalzulagend.Hanptlehrer. Vom9.Dzbr.1876. I

und Hilfssond forthin zukommenden Einkommensüberschüsseer- ledigterHauptlehrerstellen sehenwiruns imHinblicke auf 87Abs.2desGesetzesvom s.März 1868-isdie§§.4und 5der Ministerialverordnung vom 27. Februar1869 und auf die§§.42,50und 55des Gesetzesvom 19.Februar 1874Mj veranlaßt,unter Aufhebung unserer Generalverftigungvom 9.; April1863 Nr. 3585 folgende Anordnung zutreffen:

erledigteVolksschulhauptlehrerstelleneu ernannten Hauptlehrers istjeweils zugleichdarüber zuberichten:

a.mit welchem Tageder abgegangeneHauptlehreraus

denen Einkommen getreten ist;

b.obdie erledigteStelle fürdieganze Dauer oder für welchen AbschnittderVakaturzeit durcheinen eigenen Schulverwalter versehenwurde, oder obund für welche Zeitder Vakatnr eineMitversehung durchandere und welche Lehreroderaber gar keineDienstversehung statt-T gefunden hat·

2.Hateine zuVergütungsanspruch berechtigendeMitver- sehungstattgefunden, für welchedie Kostennochnicht berechnet und angewiesen sind, so istvon den betheiligteniLehrerneine nach AbschnittI.derMinisterialverordnung vom 17.Juli1874 eiiigerichtete Berechnungderselben zuerheben und mit vor-

«zulegen.

.· - ««- «

s .

3.Die Erstattung dieser Anzeigenundeventuell Borlagenlaufden lö·April jeden Jahres anher vorzulegenoder aber, wegen Mitversehnng hatalsbald nachdemDienstantritte des

neuen HauptlehrersdurchdieörtlicheSchulauffichtsbehördean

dievorgesetzte Kreisschulvisitatur zuerfolgen,welche ihrerseits dieseVorlagenprüfenund solche nöthigenfallsnacherfolg- ter Richtigstellung—- ohneVerzug hierher einsendenwird.

Karlsruhe,den 6.Dezember1876.

·

GroßherzoglicherOberschulrath.

Nokk.

Kramer.

An »

dieGroßh. Kreisschulvisitatnrenunddie ört- lichen AnfsichtsbehördenderVolksschulen.

Nr.l7,123. «

VerfügungdesGroßherzoglichenSchulrathes, diePersonalzula- genderHauptlehreranVolksschulenbetresfeiid.

Vom9.Dezember1876. » Zum Vollzugedes§.59 des Gesetzesvom 19. Februar 1874 wird mitErmächtigung Großh.Ministeriums desInnern vom 13.d.Mts. Nr.17895 unter Aufhebungdes §.13der Verordnung vom 27. November 1868 den Volksschulbehörden und Lehrern FolgendeszurNachachtungbekannt gegeben:.-

1. Das Bezugsjahrfürdie Personalzulagender Volks-

GroßherzogthBadeinVergüt.derZugs-u. Reisekosteu.Vom19.Dzbr.1876.72

«im Einkommen dieserStelle selbstkeine Aenderung eintritt, welche nach§.59Abs.4des Gesetzeseine Minderungoder ZurückziehungderselbenzurFolge haben müßte,unverändert fortentrichtet, ohne daßes hierzu alljährlicheiner besonderen Meldung vonSeiten desbetreffenden Lehrers bedarf.

DiejenigenVolksschulhauptlehrer aber, welche ssichzurEin-

» » » . weisungindenGenußeiner erstmaligen Personalzulage oder

l.Mit der Anzeigeüberden Dienstantritt des aufeine:in einen höheren Betrag derselbenfür gesetzlichberechtigt hal- ten, habenihre desfallsigen Ansprüchein von der örtlichen Schulaussichtsbehördebeglaubigten Eingaben, inwelchenihr

. jährlichesEinkommen an festemGehalteund Schulgeld, sodann

dem innegehabten Schuldiensteund dem damit verbun- -

schulbauptlehrer läuftvom 1. Mai zuml.Mai, und beginnt. daherder Bezug für diejenigen Lehrer,beiwelchendiegesetzli- chen Voraussetzungen dazu zwischen1.Mai und l.November eintreten, mitletzterem Tageund für diejenigen,beiwelchen

«jene Voraussetzungen zwischenl.November des einen und 1.; Maidesfolgenden Jahres eintreten, mit 1.Mai desletzteren Jahres.

das bisdahin abgelaufene Bezugsjahrvon derdiesseitigenBe- hörde konstatirt und zurZahlung angewiesen.

Die)Deutsche Schulgefetz-Samnil. Jahrg.1873Nr.9u.ff.

M) Deutsche Schnlgefetz-Samml. Jahrg.1874Nr.14n.ff.

derTagihrer erstmaligen definitivenAnstellungund desAn- trittes ihrer zeitlichenStelle anzugebenist,zubegründen.

Desgleichen habendieHauptlehrer, welcheimLaufedes Bezugsjahresgegen ihrenWillen imInteresse-des Dienstes ver- setztwurden, und aufGrund des§.59Abs.7desGesetzes AnspruchaufFortbezng ihrer Personalzulagemachenzu können glauben, diesen Anspruchin besonderen Eingaben, inwelchen das Einkommen sowohlderverlassenenalsderneu bezogenen

;Schulstellenachzuweisen ist, geltendzumachen.

Z. DienachO.Z.2Abs.2und 3erforderlichenEinga- ben sindspätestensbis 1.Apriljeden Jahres beiden vorge- setzten Kreisschulvisitaturen einzureichen. Letztere haben diese Eingaben zu sammeln und solchemit gutachtlichem Berichte überdas sittliche Verhalten und dieLeistungenderBewerber

wenn keinesolcheGesuche eiiigekommensein sollten, Fehlanzeige zuerstatten.

Karlsruhe, den 19.Dezember1876.

GroßherzoglicherOberschulrath.

Nokk.

Nr.17714. Krapf.

Verordnung,dieVergütung für Zugs-undReisekostenderLeh-

rer anVolksschulen betreffend. Vom19.Dezember1876.

Zum VollzugederdieZugs-und Reisekosten-Vergütungen derLehrer betreffendenBestimmungender§§.36 und 79des Elemeiitarunterrichtsgesetzesvom 8. März 1868-Iwird unter Aufhebungder§§.l—5 derVerordnungvom 27.November«

1868 verordnet, was folgt:

§.l. Wenn ein Hauptlehrer VergütungderZugs-kosten anzusprechen hat (§·36Abs.2desGesetzes), sowird solche durchweg nachdenBestimmungenderlandesherrlichenVerord- nung vom 30.April1875 und zwar, sofern nicht nach§.5 dieser Verordnungetwa nur dieerwachsenen wirklichenAusla- gen zuvergüten sind, mitZugrundlegimg derTarifsätzeder Vl. Dienstklasse bemessen.

§.L. Schulgehilfen erhalten eineZugskostenvergütungin derRegelnur dann, wenn dieVersetzungweder aufihrAn- Tsuchen,noch inFolgeeines Verschuldensvon ihrerSeiteaus-

gesprochenwurde. .

Beidererstmaligen Verwendung sowiebei der Wieder-ver-

. . . » Iwendung nach ersolgteniAustritte oder nach erhalteuem Ur-

Dle Personals-Magenwerden alllahmch auf1« Mal sur3

laube werden in der»Regelkeine Zugskosten vergütet.- Ausnahnisweise kann eine solcheVergütung namentlich

. . .. - dann bewilligt werden wenn eineVerwendungbloszurvor-

2. Die einmal bewilligte Personalzulage wird, solane;» , ..

«

» »

sichderLehrer aufdergleichen Hauptlehrerstelle befindet, Uksd;ubergehenden Aushtlfeerfolgteund derBetreffendeamSchlusse derselbenwieder außer Dienst gesetztwird.,

»I) Deutsche Schulgesetz-Samml. Jahrg.1873Nr.9n.ff.

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