• Nie Znaleziono Wyników

Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 5. September 1877, Nr. 36.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Share "Deutsche Schulgesetz-Sammlung..., 6. Jahrgang, 5. September 1877, Nr. 36."

Copied!
8
0
0

Pełen tekst

(1)

lzwischendemLehrkörperderUniversitätund derVerwaltung

Deutsche

Schulgesetz-Sammlun

Erscheint jeden Donnerstag- Anzeigendiegespaltene Petitzeile

oderderenRaum30Pfenn.

Beilageg ebiihxmReichsmart Zubeiehen durch allePostaustalten

undLinchbandlungennunPreise von2Reichsmark25Pfenn.(1Fl.

13 östr.)vierteljährlich.»Ein- ielne ummern, soweitvorräthig,

20Pfenn-

Central-Organfürdas gesammte SchulwesenimDeutschen Reiche,

inOesterreichundin derSchweiz.

Redigirtvon Tr.Eduard KkllkyGewinne-Lehrera.D.

(Berlin,Michaelkirchplatz 6.)

ill. Jahrgang. Berlin,den 5.September1877. Ur. 36.

Inhalt: KönigreichPreußenReglementfürdieUniversitäts-BibliothekzuBerlin. Vom21.Juni 1877. Gutach-tenderKöniglichen Wissen- schaftlichenDeputationfürdasMediztnalwesenzuBerlin, dieBeleuchtungderWohn-,Schlaf-undUnterrichtsräumeinAlumnaten vonUnterrichtsanstalten betreffend.Vom27.Juni1877.——- Ministerial-Erlaß, dieFortdauerdesGehaltsbezügeseinesElementarlehrers fürdieZeitderMilitärdienstleistung,wie dieStellvertretungskostenbetreffend·Vom20.Juni 1877.—- VerfiigungdesEvangelischen Ober-Kirchenraths, dieLeitungdesReligionsunterrichtesinden Volksschnlen betreffend.Vom7.Juli1877.—- KönigreichWürttemberg: Konsistorial-ErlaßansämmtlicheOrts-undBezirksschulinspektoren, betreffend Einführungvongedruckten Rechenaufgaben-Sammlungen fürdieHandderSchüler.Vom7.Juni1877.—- Kaiserthum Oesterreich: ErlaßdesMinisters siirKultusundUnterrichtvom21.Juli1877, Z. 8531,andieLandesschulbehörden,betreffendeineVereinbarungderköniglichsächsischenRegierungwegen gegenseitigerDurchführungderSchulpflicht. Anzeigens

1)denvon demBibliothekarzu erstattenden Jahresbericht (§. 22) prüftund dem Senat mitihren Bemerkungen

dazubinnen vierWochen vorlegt; -

«

2)demBibliothekar diejenigenWerkebezeichnet,derenAn- schassung ihrimInteressedesUniversitäts-Unterrichtes besonderswünschenswertherscheint;

Z)beimAnkauseganzer Bibliothekenund beiAnschafsung einzelnerWerkeoderSammlungen, für welchedie etats- mäßigenMittelderUniversitäts-Bibliotheknicht reichen, diedaraufgerichteten AnträgedesBibliothekars prüft und demSenat darüber berichtet(§.19).

DerSenat istbefugt,überAngelegenheitenderBibliothek von derBibliotheks-Kommission Berichte einzufordern.

§. lo. Der VorsitzeudederKommission berust dieselbeim Mai und November jeden Jahreszuordentlichen, sowienach seinemErmessenbeibesonderen Veranlassungenzuaußerordent- lichenSitzungen, indenen dieim§.9bezeichneten Geschäfte erledigtwerden.

DerBibliothekarderUniversitäts-Bibliothekkannzu allen diesen Sitzungen, jedochnur mitberathenderStimme zugezo- genwerden.

Il. Verwaltung der Universitäts-Bibliothek.

§.U. Geleitet wirddieUniversitäts-Bibliothek durchden Bibliothekar, unter welchemdieKustoden, diewissenschaft-

. . . . .

lichen HilssarbeiterunddieDiener sungiren.

Dle Konmfwn erneuert sichm derArt« daßIm s

§.12. DieAnstellungdesBibliothekars erfolgt durchKö-

2nigliche Ernennung, nachdem vorher derSenat derUniversi- . tätüberdie inAussichtgenommene Persönlichkeitgehörtwor- denist.

§.13. Die übrigenBeamten derBibliothekwerden durch denMinisterder geistlichen, Unterrichts-undMedizinal-Ange- legenheitenernannt.

; §. l4. WissenschaftlicheHilssarbeiterwerden durchdenBi- bliothekarangenommen und entlassen. Anträgeauf Remune- nachdemdieregelmäßigeNeuwahl vorgenommen worden ist,zrirung derselbenaus dem dafür bestimmtendauernden Fonds eines ihrer Mitglieder durch StimmenmehkhejkzumVorsitzen-sdürfenvon dem Bibliothekarin der Regelerst·dann gestellt

den aufeinJahr« Dem Senat istVon dem Aussalle derswerden, wenn sie durcheineProbezeit ihreBefähigungsurden WahlMittheilungzumachen· Ibibliothekarischen Beruf gezeigt haben.

Si9— DieBibliotheks-Kommissionwirktbei derVerwal- l §.15. DieVereidigungderangestelltenBeamten erfolgt UUlg derUniversitätssBibliothekinderArtmit, daß sie · i

KönigreichPreußen.

Reglement fürdieUniversitäts-Bibliothekzu Berlin.

Vom21.Juni1877.

1.Allgemeine Bestimmungen.

§.1. DieUniversitäts-Bibliothekbildeteinselbstständiges

«

UNiVeksitäts-Jnstitutunter derunmittelbaren AufsichtdesMini- sters dergeistlichen, Unterrichts-undMedizinal-Angelegenheiten.

§·2. DerSenat der Universität ist berechtigtund ver-

Pflichtet,darüber zuwachen, daßdieBibliothek ihrer Bestim- Mmlgentsprechend verwaltet werde. "

§.Z. AlsOrgan desSenats isteineBibliotheks-Kom- mission eingesetztmitderAufgabe,einedauernde Verbindung derBibliothek herzustellen,und auf Einrichtungenund zweck- mäßige Vermehrungder letztereneinen angemessenen Einfluß zuüben.

§.4. Jnder Bibliotheks-Kommissionwird jede Fakultät durch ein, diephilosophischeFakultät durch zwei Mitglieder, einsfürdiehistorisch-philologische,dasandere fürdiemathe- matisch-naturwissenschastlicheSeite vertreten.

§.5. Wählbarin dieKommission ist jeder ordentlicheoder außerordentlicheProfessor.DieAnnahmederWahlkannaus Gründen,überderen Zulassungdie betreffende Fakultätent- scheidet,abgelehntwerden.

§.6.

Januar jeden Jahres eine Fakultätund zwarnachderOrd- nung derFakultäten auf Aufforderungdes Rektors zueiner Neuwahldesbez.der beidenaus ihr hervorgegangenenMit- glieder schreitet.Dabei istjedochdas ausgeschiedene Mitglied

wiederwählbar.

-

§. 7. Eine außerordentliche Neuwahl erfolgt, wenn vor

Ablanseinervierjährigen Amtszeit einMitglied durchden Tododermotivirten Rücktrittausscheidet

§—8i DieKommissionerwähltimJanuar jeden Jahres, :

durch denUniversitätsrichterinGegenwartdesBibliothekars.

(2)

547 Preußen: Reglem.d.Universitäts-Bibliothekz.Berlin. V.21.Juni1877. Preußen: Regrem.d.Universitätg-Bib1iothekz.Bek1iu.V.21.Juni1877. 548

DieVerpflichtungderHilfsarbeiter geschieht durchden Bib- liothekar.

« .

a. Geschäftskreis des Bibliothekars.

§.16. DerBibliothekar hatdieAussichtüber diedienst- licheThätigkeit sämmtlicherbei derBibliothek angestelltenBeam- ten und beschäftigtenHilfsarbeiter. Er weist jedemBeamten feineFunktionen an und überwachtderen pünktlicheAus- führung.

§. l7. DerBibliothekar hat fürdieErgänzungund Ver- vollständigungder Bibliothek durch zweckmäßigeAnkäufeder

neuen Erscheinungender Literatur, sowie durchErwerbungen

auf Versteigerungen, durch Ankäufe auf antiquarischem Wege, oderdurch Umtauschvon Dubletten Sorgezutragen. Beial- len diesen Erwerbungen sind VorschlägederBibliotheks-Kom- mission(§. 9) thunlichstzuberücksichtigen.

§.18. Jm LesezimmerderBibliothek liegteinallwöchent- lichvon demBibliothekarzurevidirendes Desideraten-Buch aus,worin die zurBenutzungder Bibliothek Berechtigten ihre etwaigen Wünsche, aufwelche möglichstRücksichtgenommen werden soll, eintragenkönnen.

§.19. Anträge auf Ankäufe, fürwelchedieetatsmäßigen Mittel der Bibliothek nicht ausreichenund eineaußerordent- licheBewilligung erforderlichseinwürde, sindvon demBiblio- thekar durch VermittelungderBibliotheks-Kommissionunddes Senats dem Ministereinzureichen.

§.20. DerBibliothekar führtdieAufsichtüberdasLo- kalund das vorschriftsmäßigzuverzeichnende Inventar der Bibliothek. Erhatdie Siegelder BibliothekinGewahrsam und erbrichtdiean dieBibliothek eingehendenund unterzeich- netdievon ihr ausgehenden Schreiben. Erhatdieeingehen- denRechnuugenderBuchhändlerund derfürdieBibliothek arbeitenden Handwerkerzuprüfenund mit der erforderlichen Zahlungs-Anweisung zuversehen,dieKontrakte über die zur Hausverwaltungnothwendigen Lieferungen abzuschließen,sowie auchbeinothwendigwerdenden baulichen Veränderungendie erforderlichenAnträgezustellen.

§.21. DerBibliothekar hat dafürzusorgen, daßdievor- handenenKataloge ordnungsmäßigfortgesührtund alleBü- chermitderJnventarisations-Nummer versehenwerden. Jhm liegt auchdieOber-AufsichtüberdieAusführungderneue-n Katalog-Arbeitenob.

§. 22. DerBibliothekar hatalljährlichbiszum 15.Mai einen BerichtüberdieimLaufedes verflossenenEtatsjahres vorgekommenen Veränderungen,über denUmfangderBenut- zung derBibliothek,sowieüber diewichtigerenneuen Erwer- bungenfür dieselbeder Bibliotheks-Kommissioneinzureichen, welchedenBericht nachMaßgabedesJ.9prüftund demSe- nat zurUebermittelungan denMinister vorlegt.

§.23. Vonetwaigen Anträgen auf Veränderungeninder Verwaltungund BenutzungderBibliothek hatderBibliothekar derBibliotheks-Kommission Mittheilungzumachen.

§. 24. DerBibliothekar hat jedesMal beimBeginneder Herbstferiendie Revision einesTheilesdesBücherbestandesan- zustellen,und dasErgebniß derselben istindenJahresbericht aufzunehmen(§. 22).. . ,

Die Revisionderim·Lesesaale aufgestelltenWerke findet

vierteljährlichstatt. «

§.25. JstderBibliothekar durch Krankheitan derWahr- nehmung seinesAmtesverhindertoderbeurlaubt, so gehen seine Obliegenheitenan den ersten Kustosüber, falls nicht seitens desMinisterseine andere Bestimmung getroffenwird.

b.Pflichten der Kustoden und wissenschaftlichen Hilfsarbeiter.

§.26. Dieregelmäßigendienstlichen FunktionenderKu- stoden, dievon demBibliothekarunter sie vertheilt werden- sindhauptsächlichfolgende:

1)dieFortführungdervorhandenenKataloge, 2)dieMitwirkungan derAusarbeitung derneu anzule-

gendenReal-Kataloge, «

3)das tägliche Aufsuchendervon denBenutzernderBi- bliothek fürdenLesesaaloderdenhäuslichen Gebrauch verlangten Bücher,

4)dasEinordnen der zurückgeliefertenoder neu zurBi- bliothek gekommeneuBücher,

5)dieEinziehungderPflichtexemplare, 6)dieFührungder Listeüberdiedem Buchbinder zu

übergebenden Bücherund die BestimmungderEin- bändederzubindenden Bücher,

7)dieBeaufsichtigungdesLesesaales,

8)dieWahrnehmung desgesammten Ausleihegeschäftes, 9)dieBeforgungderArchiv-undRegistraturgeschäfteder

Bibliothek,

10)dievorschriftsmäßigeFührungdesJnventariums, II)dieBesorgungderKorrespondenz

§. 27. DieKustodenhaben sicheinegenaue Kenntnißdes Bücher-BestandesderBibliothek auchindenjenigen Fächern, welche nichtihrer speziellenBeaufsichtigunganvertraut sind, anzueignen,umsichnöthigenfalls gegenseitigvertreten zu können.

DesgleichenhabensiedieAnschaffung vielfach begehrter Werke beidem Bibliothekarzubeantragen und denselben auf vorhandeneLückenaufmerksamzumachen.

DieKustoden habensich fernermitdenneueren undälte- ren ErscheinungenderLiteratur sorgfältigbekannt zumachen.

Hierfürwird ihneneine fleißige Durchsichtder antiquarischen undAuktions-Kataloge, sowiederLiteratur-ZeitungenzurPflicht

gemacht. »

§.28. DiewissenschaftlichenHilfsarbeiter haben sichun- ter der Leitungund Aufsichtder Kustodenan denDienstge- schäftenund namentlich auchan derBeaufsichtigungdesLese- faaleszubetheiligen.

«

§.29. Jn Behinderungsfällen haben dieKustodendem Bibliothekar rechtzeitig Anzeigezumachenunddieserdie Stell- vertretung anzuordnen.

§.30. Jm Verkehremitdem Publikumhabensichdie Kustoden eineszuvorkommenden Benehmenszubefleißigen,ins- besonderedie wissenschaftlichen Anfragen der Benutzerder Bibliothek,soweites dieDienstgeschäfteerlauben,zu beant- worten.

§. 31. DieregelmäßigenDienststundeuderKustodenund ständigenHilfsarbeitersindtäglich, außeran Sonn- und Feier- tagen, von 9Uhr Morgensbis2Uhr Mittags. Sonnabends aber nur bis 1UhrMittags. Je einer von ihnenführt außerdemwerktäglich,mitAusnahmedes Sonnabends, von 4 Uhr Nachmittags bis7UhrAbends dieAufsichtimLesesaale.

Soweit dielaufenden Geschäfteinden vorgeschriebenenDienst- stunden nicht erledigtwerden können, sinddieBeamten auch überdieselbenhinausverpflichtet ihre ThätigkeitderBibliothek

zu widmen. .

Urlaub biszur Dauer von 14Tagenkannihnenvon dem Bibliothekar, füreine längereDauer nur durchdenMinister der geistlichen2c. Angelegenheiten gegebenwerden. Jhrem i Wunschedanach sollinnerhalbderUniversitäts-Ferienoderwenn

(3)

549 Preußen:Reglem.d.Universitäts-Bibliothekz.Berlin.V.21.Juni1877. Preußen: Regrem.d.univeksitiitg-Biv1iothekz.Vernu- V.21.Juni1877. 550

sonstdasInteressederBibliothekeserlaubt, thunlichsibiszu einerDauer von vierWocheninjedemJahre stattgegebenwer- den. Auch istes« demBibliothekargestattet, währendderUni- versitäts-Fe·rien,soferndieordnungsmäßigeVerwaltung und BenutzungderBibliothek nichtdarunter leidet,eineVerringe- rung derregelmäßigenArbeitszeiteintreten zulassen.

§. 32. DerBibliothekar istbefugt,wenn esnothwendig erscheint, KonferenzenderBeamten zuberufen.

o.Obliegenheiten der Diener.

§.33. Die Diener erhaltendieAnweisungen für ihre dienstlichen Obliegenheitenvon demBibliothekar.

§.34. Der ersteBibliotheksdiener erhälteineDienstwoh- nung imBibliotheksgebäudeund hatdenDienstimHause,den gehörigen VerschlußderZugängezurBibliothek nachdemEnde derGeschäftsstunden,das Schließender Fensterlädenin den Parterre-Räumen,dasOeffnenundSchließenderFenster,das AnzündenundAuslöschender Gasflanimenunter Beobachtung dernöthigen Vorsichtsmaßregelnzubesorgen. Auchhatder- selbealleaußerdenDienststnnden für dieBibliothekankom- menden SendungeninEmpfangzunehmen«

§.35. Einem derDiener ist dieReinigungderzumdienst- lich-en Gebrauchebestimmten Wäschegegen eine festzusetzende vierteljährlicheRemuneration aufzutragen.

§.36. DieBibliotheksdienerhabendieZettelkastenzu der ihnen vorgeschriebenen Zeitzuleeren, dievon denKustoden zum Gebrauchefürdas Publikum herausgesuchten Bücherzu sammeln,diezurückgekommenenBücherindieSäle zuverthei- len,bei denExpeditionsgeschäftenHilfezuleistenunddieMahn- briefe auszutragen, wofür siedie in§.60festgesetztenGebüh-

ren beziehen.Einer derDiener hat währendderNachmittag- stundenvon 2—4 UhrdieAufsichtimLesesaale zuführen.

§. 37. DieBibliotheksdiener habendieBücherzustem- peln, soweitdiesnicht durchdieBuchbindergeschieht, sowie kleinereBuchbinderarbeiten,z. B.das AufklebenderEtiquetten zubesorgen.

§.38. BeiderFrühjahrs-und dergroßenHerbst-Reini- gung haben sich sämmtlicheDiener zubetheiligen.Soweit es nothwendig ist,werden ihnenandere Arbeitskräfte beigegeben.

§. 39. DasHeizenderOefen,dieBeaufsichtigungderHeiz- undBeleuchtungs-Vorrichtungen,sowiediewöchentlicheReini- gung des Lesesaales,desExpeditionszimmers,des Hörsaales, derFlure,Treppenund derArbeitszimmerderBeamten be- sorgtderHausdiener.

§.40. Fürdas ReinigenderHöfe,desBürgersteiges, dasAbsahrendesMülls undSchnees, sowie füralleübrigen häuslichen Arbeiten, die zur Reinigungund Erhaltung des Bibliotheksgebäudeserforderlich sind, hatderersteDienerSorge zu tragen.

§.41. AllenDienern wird demPublikumgegenübereine anständigeHaltungzurPflicht gemacht.Trinkgelderfürdienst- licheLeistungen anzunehmen, ist ihnen streng untersagt.

lll. Benutzung der Bibliothek.

§.42. Die derUniversitäts-Bibliothek gehörigenWerke könnenbenutztwerden: l)imLesesaaleund L) außerhalbder Bibliothek.

a.Besuch des Lesesaales.

§. 43. ZurBenutzungder BücherimLesesaale sindbe-

berechtigt: (

l) ohneWeiteres:

a. dieLehrerund Beamten derUniversität-

b.dieMitgliederderAkademie derWissenschaftenund desSenats derAkademie derKünste, L)gegen VorzeigungderErkennungs-oder Legitimations- karte (§. 53):

a.die Studirenden derUniversität, b.die zumHörenderVorlesungenan derselben Berech-

tigten.

Z)Infofernunter Berücksichtigungder allgemeinenUnter- richtszweckeund derbesonderen InteressenderunterNr.1 und 2genannten Personenals zulässig erscheint,kanndie Benut- zung derBibliothek auchanderen PersonendurchdenBiblio- thekar auf ihr Ersuchen gestattetwerden.

§. 44. Der Lesesaal istmit Ausnahme derSonn- und Feiertage täglichvon 9Uhr Morgens bis 7Uhr Abends, Sonnabends Von 9Uhr MorgensbislUhr Mittags geöffnet.

WährendderUniversitäts-FeriendarfderBibliothekareine dein verringerten Bedürfnissedesleseberechtigten Publikums entspre- chendeBeschränkungderBenutzungszeiteintreten lassen.

§.45. Im Lesesaale istlautes Sprechenund jedeandere StörungderLesenden untersagt.

«

§.46. Wer einWerkaus derUniversitäts-Bibliothekim Lesesaalezubenutzen wünscht, hateinen Bestellzettelvon vor- geschriebener Form einzureichen, auf welchemder Titel des ver- langtenWerkes inausreichenderVollständigkeit,Name,Stand und WohnungdesBestellersunddieBemerkung »fürdenLe- sesaal«indeutlicher Schrift verzeichnet stehen muß.

Für jedes einzelneWerkist einbesondererBestellzetteler- forderlich.

DieBestellzettelkönnenindieinderBibliothekund in derUniversität befindlichenZettelkasten gelegtwerden.

Die Bestellung kann auch durch einean dieUniversitäts- Bibliothek adressirte Postkarte geschehen;der Bestellzettel ist dann beiEmpfangnahmedesWerkes nachzuliefern. Für jedes einzelneWerkisteinebesondere Postkarte erforderlich.

DieBestellzettel geltenvon der Empfangnahmebis zur Zurückgabederdarauf verzeichnetenWerkealsEmpfangsscheine für dieselben.

§.47. Diebis 1074Uhr Morgens eingegangenenoder in dieimvorhergehenden§.erwähnten Zettelkasten gelegten Bestellzettelwerden nochan demselben Tage berücksichtigt

DieBesteller erhaltendieverlangtenBücher durchdie in dem Lesesaale fungirendenBeamten.

JsteinsverlangtesBuch nicht vorhandenoderausgeliehen, sowird der Bestellzettel miteiner entsprechenden Bemerkung

dem Bestellerzurückgegeben. «

§.48. Die in denSchränkendes Lesesaales aufgestellten Bücherund Zeitschriften,überwelcheeinVerzeichnißausliegt, werden zurBenutzungimLesesaale auch ohne vorherige Bestel- lung sofortverabfolgt.

§.49· Denin§. 43 unter Nr.1genanntenPersonenwer-»

denBücherinderRegel auch ohnevorangegangene Bestellung gegen eineEmpfangsbescheinigungzumGebraucheimLesesaale verabsolgt.

§.50. Dieerhaltenen Bücher sind nach gemachtemGe- brauchegegenRückgabederBestellzettelan dendieAufsichtim Lesesaale führendenBeamten zurückzuliefern.

Wünschtder BestellereinBucham nächstfolgendenTage wieder zubenutzen, sowirddasselbe auf sein Ersuchen für ihn zurückgestellt.Dochkann dies nichtlängerals 14Tage hin- tereinander beansprucht werden, fallsdieBücherinzwischenvon anderer Seite verlangtworden sind.

,

(4)

551 Preußen:Reglem.d.UniversitätsiBibliothekz.Berlin.V.21.Juni1 77.

§. 51. Jn derRegelwerden nur wissenschaftlicheWerke verabfolgt,andere nur, wenn derwissenschaftlicheZweckihrer Benutzung nachgewiesenwird,

HandschriftenundselteneDrucke,kostbare WerkemitAb- bildungenund Kartenwerke dürfennur an demdazu bestimm- tenTische benutztwerden.

b.Ausleihen von Büchern.

§. 52. Zum Entleihenvon Büchernaus derUniversitäts- Bibliothek sindberechtigt:

"

l) ohneWeiteres diein§. 43 unter Nr.1genannten Per- soneu;

2)gegen Kaution dieStudirenden der Universitätund zumHörenvon Vorlesungenan derselben Berechtigten, welche sichalssolche jedesmalbeiEmpfaugnahmevon Büchernzulegitimiren haben;

B) ebenfallsgegenKaution diejenigen Personen,denen der Bibliothekar nachMaßgabedes§.43Nr. 3 die dauernde BenutzungderUniversitäts-Bibliothek gestattet;

4) auswärtigeBenutzer gleichfallsgegen Kaution undmit derMaßgabedes§.43Nr.3auseineinjedemein- zelnen FallevomBibliothekarzubestimmende Zeitdauer.

DieKostenderVerpackungund Hin-und Rücksendung trägtderEntleiher.

§.53. Die Formulare derKautionen fürdieBenutzung derUniversitäts-Bibliothekwerden auf derselbenin denGe-

schäftsstunden (§. 57) ausgegeben. « «

DieStudirenden der Universität habenbei demEntleihen von Büchern jedesmal ihre Erkennungskarte vorzuzeigen.

FüralleübrigendieBibliothekgegen Kaution Benutzen-

denwerden besondere Ligitimationskarten ausgestelltund eben-

fallsin denGeschäftsstundenderBibliothek daselbstausgegeben.

§.54. Zur Aussiellungvon Kautionen sind berechtigt:

I)die ordentlichenund außerordentlichenProfessoren derUniversität, sowiederUniversitätsrichter;

2)dieMitgliederderAkademie derWissenschaften;

3)dieMitgliederdesSenats derAkademie derKünste;

4)die Direktoren derhöheren LehranstaltenBerlins.

§. 55. Handschriften, seltene Drucke, Kupfer-und Karten- werke, bibliogravhische Hilfsmittel, Wörterbücher,dieSchriften der gelehrten Gesellschaftenund Zeitschriften, überhaupt kost- bare oder bändereicheWerkesowiedieindenSchränkendes Lesesaales aufgestellten Bücher sindderRegel nachnur im Le- sesaalezubenutzen,und könnennur ausnahmsweisemitaus- drücklicherGenehmigungdesBibliothekarsund auf kurze Zeit ausgeliehen werden« Für nicht wissenschaftlicheBücher giltdie Bestimmungdes§.51.

§.56. DieBestellungderzuentleihenden Bücherund de- ren Ausgabe geschiehtinderselbenWeisewiebei denfürden Lesesaal verlangten (§. 46);nur ist auf denBestellzettelndie Bemerkung »fürden Lesesaal« wegzulassen.

§. 57. Zum AbholenderzuentleihendenundzurZurück- gabederentliehenen Bücher sindan denTagen,an welchen dieBibliothek geöffnetist,die Stunden von9bis 2Uhr,Sonn- abends bis 1Uhr,und währendderHerbstferiendieStunden von 11bis lUhr bestimmt.

§.58. Diein§.43unter Nr.1genannten Personenkön- nen derRegel nachzujeder Zeit,wodieBibliothek geöffnet ist, auch ohne vorhergehende Bestellung Bücher entleihen.

§.59. Mitden Bestellzetteln nicht vorhandener, verliehe- ner oder nichtzuverleihender Bücherwirdinder in §.47 Absatz3angegebenen Weise verfahren.

Preußen: Regremd.anwenden-Bibliothekz.Berlin V.21.Juui1877. 552

§.60. DieEntleiher müssen,sofern nichtaufbesonderesEr- sucheneinelängere Frist gestattet wird,dieentliehenen Bücherspä- testensvierWochen (=28 Tage) nachdemTagedesEmpfanges zurückgebenoderdieVerlängerungderBenutzungszeit nachsu- chen,dieihnenauf angemessene Zeit gewährtwerden kann, wenn das Buch nicht inzwischen anderweitig verlangtworden ist. WerBücherüberdieihmbewilligte Frist hinaus behält, wird durcheinenMahnbrief erinnert, für welchenerdemüber- bringenden Bibliotheks-Diener fünfzigPfennige Gebühreu,wenn eraberinzwischen seine Wohnungverändert hat, ohnederBi- bliothekdavon Anzeigezumachen,dasDoppelte zuentrichtens hat. Erfolgt auch hierauf noch nichtdieZurückgabederBü- cheran demnächstfolgendenBibliothekstage, sokanndieMah- nung wiederholtwerden; bleibt dieselbeabermals unbeachtet,- sowird das BuchinderWohnung desEntleihers durchei- nen derBibliotheks-Diener abgeholt;derEntleiherhatdie da- raus entstehenden Kostenzutragen undverliert fürdas lau- fende, bezw.für dasnächstfolgendeSemester dasRechtzur Be- nutzungder Bibliothek

Ausnahmsweisekönnenauchvor Ablaufdergewöhnlichen Termine die entliehenen Büchervon derBibliotheks-Berwal- tung zurückverlangtwerden,wenn diesimInteressedesDien- stes nothwendig ist.

§.61. Die im§.43 unter Nr.1 genannten Personen dürfendieentliehenenWerke,fallssie nichtvon anderer Seite verlangt werden,biszumSchlussedesSemesters behalten.

§. 62. Esist nicht gestattet, Bücher aufdenNamen eines Andern zuentleihenoderdieselbenan einenAndern weiter zu verleihen·

§.63. ImLaufedes Monats August,vor demBeginne der Herbftferien, müssenallevon derUniversitäts-Bibliothek entliehenen Bücherbehufsder vorschriftsmäßigenRevisionzu- rückgeliefertwerden. DieAufforderung dazuwird inhiesigen Zeitungen,deren Auswahldem Bibliothekarzusteht,und durch AnschlaginderBibliothekundam schwarzenBrette derUni-

versität erlassen. .

§.64. Wer einaus derBibliothek entliehenesoder im Lesesaale benutztes Buch durch Striche, eingeschriebeueBemer- kungenoder ausirgendeineandere Art entstellt,beschmutzt, beschädigtoder esverliert und binnen einernachden Umstän- den zubestimmenden Frist nichtwieder ersetzt, bezahltdafür denvon demBibliothekarzuberechnenden Preis. DieBenut- zer derBibliothek habenbeimEmpfange jedes Buchesvon dem Zustande desselben Kenntnißzu nehmen,etwa vorhandene Schä- denanzuzeigenundaufdemBestellzettelkurzvermerkenzulassen.

§.65. Keinem Studirenden derUniversitätwirddasAb- gangs-Zeugnißoder dieaufdemUniversitäts-Gerichtenieder- gelegten Legitimations-Papiere ausgehändigt,wenn er nicht einevon derBibliotheks-Verwaltung ausgestellte Bescheinigung beibringt, daßerdieentliehenen Bücher richtig zurückgeliefert oderdieBibliothek überhaupt nicht benutzt hat.

c.Eintritt indie Büchersäle.

§.66. Das Betreten der Büchersäleder Universitäts- Bibliothek ist außerdenBeamten derselbenohneausdrückliche Erlaubnißdes Bibliothekarsnur denin§. 43 unter Nr.1 ge- nannten Personen gestattet.

IV.Benutzung des Hörsaales.

§.67. DieBenutzungdesHörsaalesderUniversitäts-Bi- bliothek durchdieProfessorenund DozentenderUniversität findet nachdenfürdieAuditorien imUniversitäts-Gebäude geltendenBestimmungen statt.

"

Cytaty

Powiązane dokumenty

werden zu; diesem Zwecke bei den KollegialgerichtenAaerstleL stanz ein oder mehrere Einzelrichter ernanntßf s- «: « «. Für dieTBormundschaft über einen Minderjä rig7n ist das

Nach den eingegangenen Anzeigen sind die Meldungen zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern im vergangenen und im laufenden Jahre in solchemUmsange erfolgt, daß

daß die den im österreichischenReichsrathe vertretenen Ländern angehörendenKinder, welche fich im Königreiche Sachsen aufhalten, und die dem Königreiche Sachsen angehörenden

§. Der Eintritt in einen höheren Kurs der Realschule ist nur solchen Schülern gestattet, welche sich durch das Beste- hen einer Aufnahmsprüfung oder durch das Zeugniß einer an-

Jn Beziehung aus das Privatschulwesen hat der Ober- (Kreis-, Distrikts-) Schulinspektor sich zu vergewissern, daß die darüber bestehenden Vorschriften und Anordnungen beobachtet

Was nun aber ferner die Bedeutsamkeit des §. August 1831 für den vorlie- genden Fall betrifft; so sucht der Kläger zwar dieselbe durch den Einwand zu entkräften,daß Privilegien

Allerdings sucht der zweite Richter auch aus dem Lehrer- berufungsrechte des Klägers für die Schulstelle in Z. die Ver- pflichtung desselben, zum Unterhalte des Lehrers

nhaltt GroßherzogthumOldenburg: Bekanntmachnng des evangelischen Oberschulkollegiums, betreffend die zweite Prüfung der evangelischen Volksschu ehrer des Herzogthnms Vom Z. Mai 1877·