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Der Heimatdienst : Mitteilungen der Reichszentrale für Heimatdienst, 9. Jahrgang, 1. Dezemberheft 1929, Nr 23.

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Jahrgang lx Ins-.23

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ReichszentkalefürBeimatckienlt Dachttkuclt lämtlichetBeiträge nurmitOuellenangabe geltattet

Von der Zweite-n Zur dritten Zone

(2)

Ver Oelmaidienst

Zur Befreiung der zweiten Zone.

Wenn heutedieHerzenimRheinlande höherschlagenUnd dieFreude sich- ergeht, daßwiederum einStück derteuren- Heimaterde befreitwir-dund uneingeschränktseinLebenund seinenVerkehr-mitdem Reiche wieder aufnehmenkann,dann ziemtessich wohl, Rückschauund Vorschauzuhalten. R ü ck- s chau aufdieZeitunddiePolitik,dieuns nichtnur heute dieBefreiungderzweiten ZonsevosnderBesatzung feiern läßt, sonderninUnsever Freudebereits jene nochvielgrößeremit- schwingen läßtüberdieineinigenMonaten zuerwartende ..

endgültige Befreiung desgesamtenGebietes. Vo rs cha u,

aber nichtnur aufdieUnmittelbar voruns sicherhebend-en ungeheuren und verantwortungsschweren Ausgaben,die den Auftakt für jene baldige Gesamträumung bilden, sondernauch aufdiegroßen aufbauendenArbeiten an Staat UndVolk,die dann unbedingtfolgen müssen. -

Wenn diezweiteZonezumvertragsmäßigenTermin, ja nocheinige Wochen früheralsdem10.Januar 1930geräumt

« wir-d, so darfman vielleicht indiesem Zusammenhange an dieSchwierigkeitenerinnern, dieseinerzeit nochmitderRäu- mu derersten Zoneverknüpftwaren, die bekanntlichja- erstim Januar 1926,alsoeinJahrnach dervertragsmäßigen Frist,erfolgte. Wenn damals der Abzugder Besatzungss truppenmit solchem Jubel begrüßtwurde, so geschahdies- wohl auchdeshalb,weil damit auch nachaußeneineZeitzu Ende ging,dieinDeutschlandsGeschichtezudenschwersten

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gehört,dieunserVolk jeerlitten hat. Manchesistseitdem anders geworden.

DasdeutscheVolk isteinen Weggegangen, der es 1924 nachLondon, 1925nachLocarno, 1926nachGenfund 1929 nach· demHaag führte. Meislensteinederdeutschen Politik.v Nicht einfachwar dieser Wegund gewiß nicht freivon mancherleiEnttäuschungen Unddoch wird jederheutezu- geben müssen,daßvor zehn Jahren keiner zuhoffenwagte, daß Deutschland so schnellwieder einegieachtete Stellung in derWelteinnehmenwürde.

DieTocarnopolitik,von derdas deutscheVolkdievor- zeitige BefreiungdesbesetztenGebietes erwartete, war zeit- weise nahedaran,von weiten Kreisen UnseresVolkes alsein Fiasko empfundenzu werden,dajeneerwartete Rück-wirkung«

ausblieb. Es war schwer, sichdamitabfindenzusollen, daß

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unser Einsatzindemgroßen politischen Spieleumdie Be-«

friedung Europas,derdas Gelingen ja eigentlich erstermög-. lichte, sichnicht anders, positiverauswirken sollteals nur in

der Schaffung einer neuen Atmosphäre des

Vertr auens, andie zuglaubenuns nicht immer leicht gemachtwunde. Hattenwir doch gehofft, daß nachdemAb-.v schlußdesVertrages von Tocarno,der»denFranzosen Ersatz- gabfürdie ihnenin Versaillesvon den Asmerikanern und Engländern versprochencn Garantieverträge,keinRaummehr bleibenwürde füreineFortdauerder Besetzusng

Wie ofthatdie deutsche Regierung, hatdasdeutsche VolkimHinweis aufsdiedurchDocsarno widersinniggewor- dene BesatzungdieRäumungals Deutschlands moralischen Anspruchund imHinweis aufdieLondoner Konserenzdes Jahres 1924,die die vorläufige Regelung unserer Reparas tionsleistungen gebracht hatte, als vertragliches Recht ge- fordert. Erneut und besonders eindringlich aufder Sep- tembertagungdesVölkerbundes imJahre 1928. Man kennt dieResolutionvom Ie. September192iz, durchdieDeutsch- lands Anspruchs auf frühere Räumungvon der e nd g ü l« tig en Regelung der Reparationsfrage abhängig gemacht wunde.

Jmyoungsplan liegt dem deutschenVolke nun- mehr diese endgültigeRegelung »seiner künftigen Zahlungss leistungenvor. Daß sie außerordentlich schwer sind, weißdas ganze Volk. Daßnur durch ihreAnnahmedasbesetzteGebiet ganzbefreit würde,kann leider keinem Zweifel unterliegen Die französischeRegierung haterst jüngstdurchden Mund ihres Außsenministers Unzweideutigvor aller Welt impar- lament« erklärt,daßdie Räumungsfrsagemit der Repara- tionsfrageaufsengste zusammenhänge, ja daß sie sogarmit 398

»ÜbergabederdeutschenSchuslcdsverschreibunsgen keiner anderen Frage, z.B. der Sicherheitsfrage, verknüpftwerd-en dürfe,wie das französische Poslitiker, namentlich der Rechten,bekanntlichimmer wieder undtrotz Tooarno gerne tunmöchten. Es liegtkeinGrund zu derAn- nahmevor, daßdiefranzösischeRegierung nicht gewilltwäre, an derim Augustd.J.im Haag getroffenen Vereinbarung festzuhalten

Dies-e Vereinbarung, dieineiner Note der Besatzungss mächtean die deutsche Regierung vom Zo.August1929 niedergelegtist,lautet:

»Im Verlaufe sderArbeiten derpolitischen Kommission der Haager Konferenz sinddie dreiBesatzungsmächteüber- eingekommen,dieRäumungdesRheinlandes währenddes Monats Septemberunter denin den anliegenden Roten festgesetzten Bedingungen zu·beginnen. Die Zurückziehung der belgischenund britischen Truppenwird innerhalb einer Fristvon drei Monaten, gerechnetvom Beginn derRäu- mungsoperationen, vollständigdurchgeführtsein. Diefran- zösischenTruppen werden diezweite Zone innerhalb der- selben Fristräumen. DieRäumungderdritten Zonedurch diefranzösischenTruppenwird unmittelbar nach derRatt- fikationdes youngsplanes durch das deutscheund fran- zösische parlament und der Jngangsetzung dieses planes beginnen. DieRäumungwird ohneUnterbrechungund so schnell durchgeführtwer-den, wie esdienatürlichen Bedin- gungen erlauben; siewird in jedemFalle spätestensin einem Zeitraum vonachtMonaten,dersichjedochnicht über dasEnde desMonats Juni 1930hinaus erstrecken darf, beendet werden«

Jnder großenDebatte überauswäsrtige politik inder französischenKammer vom 7.und 8.November id.J. hat der MinisterpräsidentTardieu den verschiedenen Deutungen ein End-ebereitet, die denRäumungstermin als nichtun- bedingt feststehendoder alsabhängigbetrachten wollten von Maßnahmen,deren Durchführung nichtdemWollen derdeut- schen Regierung unterliegt. Offiziellwurde festgestellt,was unter Jnkraftsetzung und Jngangsetzung desyoungsplanes, diedieVoraussetzungsderRäumungzumZo.Juni 1930sind, zu verstehen ist, nämlichdieRatifizierusngderHaagerAb- kommen durchdie parlamente, Ein-bringungund Annahme der notwendigen Ausführungsgesetze durch den Deutschen Reichstag, GründungderJnternationalen Zahlungsbankund

Nochinden letztenTagenhat Briand imKammerausschuß für auswärtige Politik erklärt,daßankeine Verzögerungüber denZo.Juni hinaus gedachtwird, auchwenn dieRatifizierungen nicht im November, wieursprünglichwohl angenommen wurde,haben stattfindenkönnen.

Da dieAnnahmedesyoungipbanes als Voraussetzung fürdie frühere Befreiung desRheinlandes die Übernahme ganzungeheurer Lasten auf Jahrzehntebedeutet, erwächstUns die pflicht, Sorgedafürzutragen,daßderdeutscheBoden auchfüralleZukunft von dserGefahrderBesetzungbefreit bleibt. Briand hat inseinerKammerrede vom 8.November darauf hingewiesen, daßinallen FragenderBesetzung,fd.h.

den Fragen, diemit Artikel428, 429 und 430 zusammen- hängen,dieBesatzungssmächtenur solidarisch vorgehen dürfen.

Hier scheintnochKlarheit erwünscht,damit die Möglichkeit einer politik desDruckes fürimmer beseitigtwird und der Wegfrei wiud füreine freudige Mitarbeit des deutschen Volkes anden großen AufgabendesFriedens undder An- näherungderVölker.

Daneben müssenwiruns auchjetzt schondergroßen Aus- gabenbewußt sein,dienach deräußeren Befreiungfür uns imInneren entstehenwer-den. Dauan gemeinsammitunseren befireitenBrüdern aus ganzer KraftUndmitheißemglühenden Herzen,im Geisteder Volksgemeinschaftzuarbeiten, und so dasWerk,das nichtzuletztund Unvergeßlichan denNamen Stresemann geknüpft ist,zu voll-enden,sollunseraller Wunsch indieserStunde sein.

(3)

Der Oeimlaidienst

Der Ursprung des Volksbegehrens

Die politische Praxisin derSchweiz dem Vorbild derdeutschen Verfassung-bestimmung.

VonMiinisterialratHansGo slar,LeiterderPressestelledesPreußsiischenStaatsministeriums VieleTausendevon Deutschen haben sichiindiesen Woche-Uzum

erstenslMalegründlichermitdenverifasfungsrsechtlichenBestimmungen überVolksbegehrenundVolksentscheidbefaßt.«Sielernt-enldsieBe- dingungen kennen, unter denen überhaupt veinVolksbegehven«in Gang gesetztwerden konnte,und lernten darüber hinauseinen ein- fachen Volksentfchesidvon einem solch-enzuunterfchseiden,·deraufdie AbänderungeinesTeils derVerfassung hin-ausgehtund infolgedessen nochvielweitergehendezahlenmäßigeVoraussetzungenerfullenmuß (Artik-el 76)..Rur wenige

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ssowesit,einmaklezuunter-suchen, iwoiher dieseverfassungsgesetzltchen Bestimmung-enüberViolksbegehrenundVolksentscheid,diederalten deutschen Reichsverfassungvon 1871 unbekanntwaren, eigentlich

alsgedanklicheslGutstammen-,aus welchempolitischenEntwicklungs- kreis sie ihren- WegEindieWeimarer Reichs-verfassung gefunden haben. Wenn auch der ersteVerfassungsentwurfvon Preufß nichtsdavon enthielt,so handeltdochdieNationalversammlungin derErkenntnis, damit nichtetwafremdesunddemDeutschennicht eigentümliches Kulturgut zuübernehmen, sondernaus einer politi- schen Entwicklungabzuleiten,dievon uralten deutschen Ge- dankengängenund Traditionen ausging. DieÜbernahmein das deutscheVerfassungsrechtbedeutete somitdasWiedereinmündenvon Vorstellungenundübungenaus dem germanischen»Kult»urkreisin

das neue deutscheRecht; ein Beispiel«kulturhistorisc»herund politischer Wechselwirkungalso,dasum sointeressanterist-»alsja dieSchweiz,rein politisch gesehen,schon seitdemWeftfalischen Friedenvon derdeutschenSchicksalsgemeinschaftabgetrenntworden ist (wassieaber bekanntlich nichtgehinderthat,ihrRechtfrei von jederAunahmerömisch-rechtlicherBegriffeundInstitutionen

vor allem auffderGrundlage altdeutschen Rechtes weiterzu-

entwickeln). «

DasSchweizer Bundesrecht, alsodasStaatsrecht des

»Bundes«,kenntdas,was wiir,,Voliks·begehren«und «Entscheid nennen undwas esalsInitia tive bezeichnet, noch nicht lange.

DieEigenart derschweizerischen EntwicklungüberdenStaatenbund zumBündesstaatmiterst mehr ,,repräsentativ.er«,dann immer mehr mitdemSystemder,ilr?inen«Demokratie brachteesmitsich-,daßdie

demokratischenInstit ionen zuerstim engeren Hei;matbezsirk,im Einzelft aat (sK-a·nton)aus. alter Praxis«:im kleinen erwuchsen Dieschweizerische Bundesverfassung von 1847 kannte nochkeine Initiative und kein Gesetzesveferendum,als invielen Kantonen diese Einrichtungen schon langezurpolitischenPraxisgehdrten

Schrittweisemußtedas Terrain erstvon dendemokratischenKan-

tonen innerhalb des »Bundes«erobert werden. DieBundesver-

fsassungvon 1874,dieheutenochinGeltung ist, übernahm endlich nachdem Vorbild derKantone wenigstensdiesogenannte.Ver- salsjungsinitiatisvh das heißtdieMöglichkeit,«Teilevde·r

.VerfassungoderdiegesamteVerfassung (Tot:gl,resp. P-artialreiv.isi-on) aufdemWegeeiner,,Vol·ks-a«nvegung«.(Initiative) zuändernzNicht übernommen iwurde dagegendiesogenannte-Gesetze s- i niti a· tive derKanto«ne,dasheißthierdieMöglichkeit,den Erlaß oderdieAuf hebungeines Bunsdes sesetzes durchVolsksanregung zufördern. übernommen wurde nur ZimArtikel 89)dieBestim- mung, daß Bundesgesetze sowieallgemein verbindliche Bundes- beschlüsse,dienichtdringlicher Natur sind, außerhalbder Herbei- füshrungderZustimmungder»ausNationalvat und Ständerat zu- sammengesetzten Bundesverstammlsun auch nochdem Volk

,zur Annahme oder Verwerfung Referendum) vorgelegt werden, wenn es von Zoooo stimmberechtisgten Schweiszseribsürgern odervon acht Kiantosnenverlangtwird. Dasgleiche gilt fürStaats- verträgemitdem Ausland, welche unbefristetoderfüreineDauer von mehrals 15Jahren abgeschlossen worden sind.

DieBestimmungenüberdie Total- oderPartialrevision der Ver- fa sung findensichin denArtikeln 118bis 123derBundesver-

faisungDieTotalrevsisiion kann sowohlvom Rationavlrat

oder Ständerat, wieauchvon 50000 stimmberechtigtenSchweizers bürgern (bei heuteetwa 1,05MillionenStimmberechtigten die Frauen haben kein politisches Stimmrecht)beantragt werden.

ErgibtdieVolsksabstimmung ein Ia, so mußdieNeuwahl

dergesamtenBundesversammlungvollzogenwerden;dieneue»Ver- sammlungmußdann dieTot-alrevision,,andieHandnehmen.Die Partialrevision kann sowohl durchdie »Volks- sanregung« .(Initiative), d.h.durch ein von 50000 stimm- berechtigtenSchweizerbürgerngestelltesBegehrenauf Erlaß,Auf- llebungoder AbänderungbestimmterArtikel der

Bundesverfassung

in Formeiner allgemeinen Anregung oder des ausgeasrbseiteten Entwurf-,wieauch durchBundesge setzgesbu ng vorgenom- men.werden

Handeltessichumeine Tei lab ände rung(Partialrevision) der«Verfassung,sokommt sowohldie Initiiative (Volks- anregung)inFragewieauchderWegderBundesgefetzgebung. Uns interessiert hier allein die ,,Initiative«, die etwa unserem Volskssbegeshrsen und Volksentscheid entspricht. Sie brauchtdas evon 50000 ftimmbevechtigten Bürgerngestellte »Be- gehren«auf iErl-aß,AbänderungoderAufhebungbestimmterArtikel derBundesverfasfung Dabei können demBegehrensowohleine allgemeine Anregung wieaucheinausgearbeiteter Entwurf zugrunde gelegtwerden. Stimmen nun diebeiden Häuser»derBundesverssammlungdem Begehrenzu,so laufendie Dinge verschieden,je nachdemeineallgemeineAnregungoderein Entwurf vorgelegt worden war. Im erstenFall arbeitet die Bundesverfammlung dieAnregungzueinemregulären Entwurf im Sinne der»In-iti-atisve«aus und-legt ihndann dem V olke und den»Ständen« (identischmit denEinzelstaaten-Kantonen) zur Annahmeoder Verwerfungwor. iStimmt dieBundesversammlung indes nichst zu, »soistdieF-raederPartialrevisisondemVolke zur Abstimmungzuuntenbveiten FunserEntscheid-). Stimmt dann das Volkmit»I-a« (einfache Mehrheit),sonimmt dieBundesiverfamms lungdieRevisionimsSinne desVolksbeschlusses,,andieHand«.—- Im anderen Fall,vbei-mVorliegeneinesausgearbeiteten Entwurfs, kann dieBunsdesversammlung, fallssiedemBegehren nichtzu- stsimmt, einen eigenen Entwurf ausarbeiten oderdieVer-

werfung desVorschlagesbeantragenund ihren Entwurf oder VsevwersungsantraggleichzeitigmitdemInitiativbegeshrenderlAb- stimmung desVolkes oder derStände unterbreiten. Eswerden dann einfach«den Stimmberechtigten diezwei Fragen zurAbstim- mungvorgelegt:

»Wollt IhrdenRevisionsentwurf derInitianten annehmen

oder »Wo-llt Ihr densReivisionsentwursderBundesversammlungan- nehmen?«

Alsangenommen gilt derjenige Entwurf, derdieMehrheitder stimmenden Bürgerund dieMehrheitderStände auf sich vereinigt.

Das deutsche Verfassungs-recht hatdiese Bestimmungen nicht mit übernommen Wohlkann-diedeutsche Regierungidem Reichstag gleichzeitigmitderVorlagedesResultatesdesVolksbegehrens auch ihre—- -inunserem allablehnende —- Stellung mitteilen Der Reichstagjedoch hat nicht die -Miögbichskeit,wenn er, wievorauszu- sehen ist,denGesetzentwurfdesVolksbegehrensablehntund dieser Entwurfnun dem-Vol-«ksentscheidunterbreitet wird, seinenVer- wersungsbeschlußnun etwa gleichzeitigmitdeni Volksentscheiddem Volke zur Abstimmungzuunterbreiten. DieBestimmungder schweizerischen Verfassung, den Entfcheidvon »Volkund Stä-nden«’

herbeizuführen,bedeutet übrigens nichtetwa ein-ezweimaligeEnt- scheidung, ein-malbeimVolkundetwa einmal beidenParlamenten (kGroßräten) oder- Regierungen (Regierungsräten)der Ksantone Vielmehr giltdasErgebnisderVolksabstimmunginjedemKiantone alsdessenDte" sStandesstimme .

Einzelheiten desgesamten Verfahrenswerden, wieüblich, durcheinBun-desges-etz,das »BundesgesetzüberdasVerfahren bei Volksbegehrenund Abstimmungen betr. Revisionder Bundesver- fafsung«s,geregelt. Unsinteressiertdaraus u.a.,daverschiedentlich inderdeutschenPresse Klagedarüber geführtworden ist, daßein- zelneEisnzeichnerzumVolksbegehrennichtnur ihre,sondern auch andere Unterschriften vollzogen haben,daßdas Unterzeichnenfür andere strafrechtlichgeashndetwird, und daß Unterschriften, die offenbarvon einerundderselben Hand gezeichnet sind, sämtlich ·als ungültig betrachtetwerden;

Überdiese »Verfassungsinitiative« hinaus kennen nun ziemlich

alleKantone auchdiereineGesetzes-initiative, dietech-

nischam ehestenzuidemaugenblicklichsinDeutsch-bandvor sich gehenden Volksbegehrenund«EntscheidinParallelezusetzen ist.Die Regelung ist naturgemäß beiallen souveränen—- Kantonen ver- schieden.AlsBeispiel greife ichdieStaatsverfassungdesKantons Bern heraus. Hierwivdbestimmt, daßeinVorschlagvon 12 000.

Stimmbevechtigten(Berii hatetwa 190 ·000Stimmbevechtigtse) einge- brachtwerden muß, fallses sichusmErlaß,Aufhebungoder Ab- änderungeinesGesetzes handelt oderumAufhebungoderAbände- rungeines Ausführungsdekretsdesgroßen-Rats (Staatsparlament, unseren Hand-tagen vergleichbar).

Auch hier kann fürdas«Begehren«dieFormdereinfachenAn- regung oder desausgearbeiteten Entwurfs gewähltwerden. Der großeRat kannseine Ansicht sowohlüberdieeinfache Anregung, derernicht beitritt, alsasuchüberdenausgearbeiteten Entwurfden Stimmberechtigten ineiner,,—Botschaft«zurKenntnis bringen.

DieDemo·k-ratie,diedieserAirtvon Volksinitiative zugrunde liegtunddiewieF lesiner, derhervorragende ZsüricherStaats-

599

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(4)

Der Oeimatdienst

vechtler sehr hübsch sagt,davon ausgeht, daß »die gesetzgeberische Weisheit nicht inder Volksvertretung konzentviertsei, sondern gerade sso gutinldken weiteren iSchichtendesVolkes zufinden ssei«, reichtüberdieKantone heraus, lherunterbis sin- alleEinzel- gemeinden. AlleGemeinden kennen die.,,Jnitiative«,durch dieeinbestimmterProzentsatzder Stimmberechitigten —- meistens 10O.H. idemsStasdtrat resp.Gemeinderat Vorschläge einreichen kann,über ldsisedann abgestimmtwerden muß. .

sSozieht sich durchdas sgesiamte öffentlicheLeben derialten schweizevischen repuiblikanisschenDemokratie die Institutionder

»Jn·itiative«,dieses jederzeitldemSchweizervolkerlaubt, m den Kantonen undGemeinden asufdenErlaßvon Gesetzenzudringen, dieeinTeil derBürgerfür notwendig hält,oderdurch Aufhebung

und AbänderungüsbevalteterGesetzeeine vernünftige Reformvor- zunehmen Uralte politische Visziplisnund eine allen Parteien

—- cmsitAusnahme nur dersKiammunisten eigene demokratische Gesinnung verhindern, daß jemit derHandhabung der Volks-

initiative Zweckeverbunden werden, die derGesamtheit zum

Schadengereichen. Dsiesolidleund ernsthafte Art desSchweizers ist jedem userlosenRialdsikalismus abhold. Und hörtman auchge- legentlich aufdem flachen Lande, wo Bauernknechte und Tand- arbeiter ineiner asus demengen Zusammenlseben verständlichenAb- hängigkeitlvon ihremAribeitsherrnstehen,von Beeinflussungsvers such-en,sowirdman dochvergeblich- nach Terrovfällen größerenAus- maßes suchen,dieidenSinn einer unbeeinflußten demokratischen Volksinitiative inihr Gegenteil verkehren.

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Der staatsbürgerlicheLichtbildervortraa.

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Auch guteRedner haben oft ihreNotdamit,dieZu- hörerwachund beiLaune zuerhalten. Nochhäufiger

.fälltesselbstdem geübtenRedner schwer,einem breiten Publikum anschaulichzumachen,was dem Stoffenach oderdurchdieKompliziertheit desZustandesohne primi- tiveAnschauungskraft ist. Soistesschwierig,übereine Landschaftzureden,siezuschildernund demErleben der Zuhörer einzufügen, doppeltschwierig,wenn dieEle- mente solcher Tandschaftnoch nichtzumErlebnisbesitz des Auditoriums gehören. Noch aussichtsloser erweist sichder Versuch,konstruktive Gebilde, Statistisches, Größenverhältnisse,die Beziehungen zwischen Zeiträumen und bestimmten ihnenangepaßten,aber doch wechselnden Wirtschaftserlebnissen oder sonstigen Lebensvorgängen nur mitWorten zuschildern. Wiekann derRedner, im besonderen,wenn erbeiseinen Zuhörernnichtallzuviel voraussetzendarf,sich helfen? DieGrfahrünglehrt,daß Tichtbilder, die an geeigneterStelle dem Vortragein- gefügtwerden oderimZusammenhang ihm vorangeschickt oderangefügt werden, alleSchwierigkeitenbeseitigenund miteinem großen SchlagedemunverständlichenWort zur vollen Verständlichkeit verhelfen. Es gibtdarum heute kaum noch Redner, dieehrsüchtiggenug sind,um im Tichtbildnur eineEselsbrückezusehen. Jederverständige Redner, derunterweier möchte,derAufklärung betreibt, derredend einErzieher, einVermittler von Wissen,ein Organisator derihmzuhörenden Gehirne undWillens- komplexe ist, nutztdasTichtbild,umseinen Ausführungen Anschaulichkeit,Klarheit und Rachdruckzugeben.Dies alles giltganz besonders fürdiestaatsbürgerlicheEr- ziehung. Ungezählte Berichte,diederReichszentrale für Heimatdienstvon ihrenRednern schonvor Jahren zu- gingen,habenimmer wieder gezeigt,wieunbedingt er- forderlich es ist,Anschauungsmaterial fürdieschwie- rigenund meistganzabstrakten staatsbürgerlichen Themen zu beschaffen. Kein Zweifel, daß gerade auf diesem Gebiet oftgenug eineeinzige graphische Darstellung,ein

Gebilde aus Linien und Kästen, aus Kreisen und

Punkt-en, aus Vertikalen, Horizontalen und Diagonalen geradezu Wunder wirkt. «Es ist—- wenn das Bild auf derLeinwand zusehenist alswenn derRedner, der bisher vergeblichsichverständlichmachenwollte, mit einem klärenden Griffinden Gehirnen seiner Zuhörer die Vorstellungen zurechtrücktund in diegebührende Ordnung bringt. Mit einem Male siehtderZuhörer nichtnur dasflimmerndeTichtbild,ersieht in sich selbst und kaumnochvergeßbardieschwierigen Tatsachenund Zusammenhänge,um diees sich gerade handelt. Die Reichszentrale fürHeimatdiensthatdarum mit gestei- gertemEifer,undman darf wohl auch sagen,mit großer Umsichtund mitvielem Geschick,mitpsychologischerEin- dringlichkeitund mit denkender Phantasie diekompli- ziertestenThemen in Lichtbilder, in graphischeDar- stellungen, in Kurven, inProjektionen, inStatistiken und Kartographien zugleich aufzulösenund zukonzen- trieren verstanden. Spezialisten, pädagogisch geschult,und begabt,dieentscheidenden Brennpunkte dermannigfachen Fragen auszuspüren, gleichzeitig befähigt, konzentrierte spezifische Tösungen zeichnerisch darzustellen, sindvon der ReichszentralefürHeimatdienstausgebildet worden und heuteinderLage, beinahejedes Thema sozubearbeiten, daßes allgemeinverständlichund von jedermann lesbar inLichtbildern vorgeführt,imbesten Sinne desWortes:

demonstriert werden kann, sinnlichgemacht,derVor- stellungund dem Gedächtniseingehämmert.Man darf

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Hier handelt es sich darum, innerhalb der Interessen des Gesamt- volkes und der Gesamtwirtschaft die Stimmen der verschiedenen Wirtschaftsgruppen objektiv und nüchtern

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