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Nr. 1 Bromberg,den 15.Oktober 1932. Jahrgang13.
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Polen llllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllleiiini
Herausgegeben vom Landesuerband deutscherLehrerund LehrerinneninPolen.llllllllllllllllIllllllllllllllll
Verantwortlicher Redakteur: Fritz Hopp. Brom- berg. fürdie Anzeigem Elsa Persch. Bromberg.
Verlag: W.Johne’s Buchhandl»Inh.»Legut«. Spoldz.zo.o., Bydgoszcz.Plac Wolnosci 1·Nachdruckm.Quellenangabegestattet- Jnhalt: Worte —- Tateii. ——- Dieneuen Schulgesetze.— Ratschlägeaus Unterrichtsbesprechungen. —-Leseabende.— DieKinderipmche-
Zwanzig «sage nachher. — Vierte Neiigionslehrer-Jalireskonferenz. — Aus demBerbandsleben. — Büchertiich—Anzeigens
Wort desMannes sei wie eineSäule, Undder Handschlag seieinstummer Gid. fJ »
Worte -»-- —- Taten
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Das der polnischen Verfassung vom 17.s.1921.
Ort. 95: Die polnische Republilzgewährleistetaufihrem Gebiet völligen Schu desLebens, der Freiheit unddes Besitzesjedem,ohne nterschied der Herkunft, Natio- nalität, Rasseoder Religion-
Art.96: AlleBürger sindvordemGesetZeeinander gleich-
Qrt.109: Jeder Bürger hatdas Recht aufEr-
haltung seiner Nationalität sowie auf Pflege an Spra cheund Volksbräuchen Besondere Staatsgesetze werden denMinderheitenimpoliiischenStaate Volle freie
Entfaltungihres nationalen Charakters mittels
"«EBZWMamen vaperjchafkenöffentlich-rechtlichenCharakters im der D
gewäthrleiftsem. eM tagtewirddas tutehen,ihreTätigeeitzubeauf—
sichngenlOlvieIhrefinanzielFileiZtteflimDedarfsfalle zuergänzem kks10: Polnischejsürger,welchenation«alen,rel3giosen Edel:sprachlichenMinder-bestenangehören,teilen mit-den UbrlgenBewohneknsdas gleiche Recht, Historikers-
Ellgkonszweckengewidm«e Und soziale Institute und Schulen sowie· andere Erziehungsanstalten Zu gründen, zubeaufllchtlgey Undan eigene Kostenzu leiten, sowie das Recht-«MIhnen IhreSprachefreizuge- brauchenunddieVorschriftenihrer Religion zuerfüllen.
Eins demWIUDEVheltenschutzvertragvom26. 6.1919.
Art. 8: (St113)MkIaltwortlichmitVirt- 110derpoh nischen VerfassungubZrEIU-)
VIE«92 STIMMENUndBezirken,dienur einenbe- trächklichen(considekable) Bruchteil von Bürgern einer aydekp SprgchealsDIEPolnilche bewohnt find (ou reside), wirddiepolnischeRegierunginAngelegenheitendesöffent- lich-INAnkemchtsEntsprechendeErleichterungen(facilites) gewähren-UmM den ClementakjchulendenKindern dieser Polmfchen Staatsangehökigenden Unterricht in Ihrer Stils-USESPIICchCjlchekztxlkellemDiese Bestimmung hin«
DEVkVEUPolnkjchenStaat mchks»I«diesen Schulenden Anker- richtderpolnischenSpracheobligatorischzuWelchem
Wiis der Schrift von Jan. suchowjag »Das deutsche Schulweseii inDosenundPommekeugn Eine Zurückweisiing der deutschen Dujpküche)««Deutsche Äbersegung, Poznari1927.«
S.42: »...diepolitischenSchulbehökdenhabenvoll- ständigRecht,wenn sie behaupten, dasz siediedeutsche Minderheit entgegenkommend behandelnundihrbe- deutende Erleichterungen überdievom Dekkkage Polen
CUfEkIEgtePflicht hinausgeben« «
S. 572 »Die Deutschen haben daher beiunsdie Dutonomie inbezug auf den privaten Unterricht
erbände der allgemeinen Selbstverwaltung
erhalten und Augen sie aus, wie auch andere Staatsbiirger.«
Inlsusz KadensBandrowsßix »Iözef Pilsudslxi«
(IndemBuches »Prozes3derDißtatur«, herausgegebenvon Otto Forst-Battaglia, VlmatheasVerlagJ
S. 12»9:»Pilsudsl?igehörtin dieReihe jenermächtigen, ach sowenigen europäischenMänner,diesichder realen Lehre des Weltkrieges zubemächtigen verstanden haben. Diese Lehreundihre Mahnungaberbestehenin derEntwicklung freier Völker zueiner internationalen Familie voll gegenseitiger Liebe und Achtung« —- »Pilsudslxi hatnichtnur denLeib— erhat auch Polens Seele frei- gemacht. Seine Regierungszeit seitdemJahr 1926istnicht mehr einbloßes Regiereii, sondernbereits dieEntwicklung der Existenznormen einer Nation mit westlicher Kultur im Rahmen derPrinzipien-ejnergeskndenDemokratie.«
ZuBeginndesSchuliahreg1931mußtendie142Schülerdes DeutschenPrivatgymnasiums (Progymnasium)inDirschan - (TEZEW)nachHause geschicktwerden,weil demneuen Leiterdie
Fonzessionversagtwurdemit derBegründung, dass-dieSchul- raumenichtden amtlichenVorschriften entsprachen. (Dann mußten auch zahlreiche polnische Schutt-M- bElOUdEkS inKongreszpolen,geschlossen wer-ideal) Anfang Februar 1932beantragtendiedeutschenElterninDirschaudieEröffniing
einer Volksschulein den Räumen desbisherigen Progymnm
siuxns.Buchdieser Antragwurde abgelehnt, weil die Raume
»nichtausreichend«seien.Solche Stellungnahme desThorner KuratoriunishatdenDirschauer Magistrat nichtdavon abge«
halten,die beanstandeten Bäume (die dochder örtliche deuts cheSchulverein gemietet hat),einerpolnifchen Ha ndels- schulezurVerfügungzustellenll «
» InMewe(Gniew) habendieDeutschen vor mehrals
einem Jahreinneues Schulgebäude errichtet,das denmo-
dernenVnsorderungen genügt.DeutscheSchulkinderfind inausreichenderZahl vorhanden.Tüchtigeundstaatsbürgerlich einwandfreieuratorium deutsche Lehrer stehenhatdenVntrag aufbereit.EröffnungDa sTho r n e rdieser funkelnagelneuen Schule abgelehnt-
VlsimMärz1982 derlangjährigeLeiter desDeutschen -
»rogymnasiumsinKoniß (Chosnice)starb rei tedervom
ortlichenDeutschenSchulvereingewählteNachfongeinen Kon—
Ysionsantrageimderbisher nochnicht erledigt wurde.
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ieSchule, die 1«63Schülerzählt,wurde geschlossen,trog- emderopferwilligeSchulvereineinen ereiteru ngsbau
asnåjkleädäthät.ZideegstweiligeWeiterführung der
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feskeine Handhabe dafürbiåtelig, abdas Ge
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Seite2 re
Die neuen Schulgesetzein Polen und die Ausführungsbestimmungendazu.
VonDr.Alsred Latterinann.
(Gekürzt und verändert nacheinem» Bericht aus der Graudenzer Haupttagung.) Der Gesetzentwurf über den Neubau desSchulwesens
war in- Nr. 10, das Gesetz über diePrivatschulen inNr. 18 des Jahrgangs 12dieser Zeitschrift veröffentlicht word-en.
Diegegenüber dem Entwurf desersteren aufderLandtags- sitzungam 11.März, aus»derbeide Gesetze verabschiedet wurden, vorgenommenen Anderungen rechtfertigen keinen Neudruck des ziemlich umfangreichen Gesetzes, zumal der geltende Wortlaut in Nr. 9der ,,Polnischen Gesetzein deutsch-er Ubersetzung" herausgekommen ist. Neben kleineren, im Bericht berücksichtigten Anderungen istnur ein Artikel 30hinzugekommen-: ,,Nach Möglichkeit werden Kurse geschaffen, indenen entsprechend begabte Absolventen verschiedener Fachschulstusen, die inSchulen höherer Stufe eintreten möchten, ihre Ausbildung werden ergänzen können.« Entsprechend erhöht sich natürlich inden folgen- denArtikseln dieBenennung um eins.
Eigentlich sollten wir über ein Gesetz betreffenddas Schulwesen der nichstpolnischsen Volksgruppen äberichten, wenn Polen so verfahren wäre wiedas 11v.H.sogenannte ,,Minderheiten« besitzende Estland oder das keine 2v. H.
enthaltende Deutsche Reich, indem Preußen, ohne durchs einen Minderheitenschutzvertrag»gebundenzu sein,»eine großzügige Regelung der betreffendenFrage durchgefuhrt hat. Leider hatder selbstnachder neuestenVolkszahlung 31v. H.Nichtpolen zählende StaatPolen in den über 13Jahren seines Bestehen-s sich nichtunserer Auffassung angeschlossen, daß die Rahmenbestimmungen des Minder- heitenschutzvertrages den Sinn haben, daßfürdie Nicht- angehörigen des Staatsvolkes eine Sonderregelung zu schaffen wäre, die dem benachteiligenden Kennzeichen der Streulage Rechnung trüge. Vielmehr wird Artikel 110der Verfassung inmechanischer, starrer Weiseausgelegt, und im Bann' volkstiääiiscksjaatlichelreSehn Te«dankkiifspsindeessse n wareläenetc-glzalle
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FbterrgeikieseghgluffassungHist-täten-ivirwntchtpolnischen ««Volks-
gruppen unsern grundsätzlichenAnspruch auf eine; Sonder-
regelung aufGrund des Minderheitenschutzvertrages Jedoch nichtaufgeben. Nach denErfahrungend»erletzten13Jahre könnte allerdings nur eine gründlicheAnderungder Ein- stellung der polnischen Mehrheit hierin eine Wandlung herbeiführen. Daß derStaat schonjetztmechanisch die
neuen, seit dem2i0.April, hzin1.JitligültigenGesetze auch ausuns anwendet, zwingt uns, uns damit zu beschäftigen.
Unser- sVerband umfaßt Mitglieder aus verschiedenen Landesteilen. Bisher galten fürdie einzelnen Teilgebiete Sonderregelungen. Nunmehr wird indemVereinigung-s- streben, dasimpolnischen Volke viel stärkerausgebildet ist als indemeigenbrötlerifchen deutschen, das bit-sheut noch kiene E’nlheitlichkeit desSchulwesens im Reich durchgesetzt.-
as gesamte Staatsgebieks
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Hättdsileusriiicihlömcehdesubisg198f7ene »So.nderregelungs«alt Grund des Gsenfer Abkommens besitzenden Oberschlesien einheitlich gestaltet. Das ist zweifellos einVorteil. Aller- dings hatauchhier erstder 4.’Anlaufzum Ziel geführt.
Mitdem letzten, dem Dobruckischen Entwurf, hattenwir
uns inNr. 11desJsahrgangs 8besaßt. Dieseersten Ent- würfe war-en nicht einmal bis.an die gesetzgebenden Kammern gelangt.
Während Dobrueki seinerzeit den Entwurf ausdrucklich
der tOsfentlichkeit zur Begutachtung vorgelegt hatte, istder .Gsesetzgewordene des neuen Kultusministers Iedrzesewiez
nur« in parteimäßig gleischgestimmten Kreisen vorberaten und dann beschleunigt durchgepeitscht worden. Beide aber hatten inder Vorbereitungdienichtpolnischen Völker nicht
herangezogen. . - .
iWenn eindie Verhältnissenicht kennender Ausländer dieGesetzeliest,ersahrt eraus dem Hauptgesetz überhaupt nich-t, daß es inPolen eine Frage derNichtpolen gibt,im Privatschulgesetz blitzt sienur in demWort Unterrichts- spirache aus, undnur dieAusführungsbeftimmungenbringen
etwas mehr. Das ist eine schwache Seite des Gesetzes-
werkes, das ja in polnischen Kreisen stark bekämpft worden ist.
Weiter wird inderEinleitungzum Hautee uein-«
seitig dieErziehung zum Staatsbürger indeixiszrstzdiezgrund
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-7..-,igt»aUCD-.sürden Beginn der Schulpflicht vor-
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geschoben, tragischerweise aus Grund deutscherGsedankengänge (Kerschensteiner). Wenn, wie inunserer Lage, Staat und Volkstum auseinanderfallen, erwächst beizu starker Be- tonung desserstseren die Gefahr des Verlustes des Volks- tums, das als das Angeborene nachdem Muster, das uns die Polen selbstvorgelebt haben, am höchsten steht, wenn gewiß bei der staatsbürgerlichen Erziehung Vermeidung von Klassen-, Volkstums- und bekenntnismäßigem Haß eine erwünschte Folg-e sein kann. Auch andere naturgegebene Erziehungsfaktoren kommen sozu kurz wie Familie, Religion und Kirche. Darauf und aufdieGefahr desVer- schwimmens von Staats- und Parteierziehung haben ja auchviele polnischeStimmen schon hingewiesen.
Die als Grundlage vorgesehene höchstorganisierte sieben- klassige Volksschule wird füruns nur an ganz wenigen Orten, wo größere Mengen Deutsch-e wohnen, in Frage kommen, zumal besonders im«abgetretenen preußischen Ge- biet der deutsche Nachwuchs zahlenmetßig geringer ist als der der Polen-, während inden ukrainisch-weißrussischen Gebieten dieseVölker die»Polen überragen, und weiter Gemeindensich dem Begriff der Sanimelschule widersetzen und Kinder aus der Umgebung- selbstwenn sie Gastschul- geldbezahlenwollen, nichtaufnehmen.
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In den Einzelbestimmungen wird dieZahl der gesetz- lichfestgelegten Schularten erweitert, indem außer Volks- (polnische allgemeines und höheren (polnisch-e allgemein- bildende Mittel-) sowie Hochschulen, auch Kindergarten (p0111ische Vorschulen) Und verschiedene Fachschulen vor-
gesehen find. s
Wieviel aus den-beiden letzteren Schularten wird,muß man abwarten. Die Kinsdersgärten werden kxlrz abgetan .Jhr...-B-esuch" vom vollendeten
d »di- ordmirstarkx i »ek« , - -
Mglsisedesrungan sortsührendeSchulen. Daüber die siebenjährige Volksschulpslicht hinaus Fortbildungs- zwiang bis zum 18.Jahre und weitere Fortbildung der Alteren vorgesehen ist, will derStaat den Nachweis mög- lichstlang-eseinem Einflußunterwerfen; denn ebenso wie der spätere Militärdienst wird wenigstens ein Teil der Ausbildung rein polnischsein.
Die 7 Jahre dauernde Volksschulpflicht kannder Ministerörtlich auf8bzw.6Jahreabandern. Dieerrlan erung kannauch für einzelneKinder angeordnet werden,dieden nier- richtimRahmen derVolksschulenichtzuEndebringen. Diese Möglichkeit liegt natürlich besonders bei nichtpolnischen »
Schülern vor, diepolnischeSchulen besuchenmüssen.
Der gleicheSpielraum vom 6.—8. Jahr bei grundsätz-
gesehenp « «kssMn--Eisl-Uster flsb « t:
A.-·-B.) ist fürdiese VerschieaniåETYÆISWnLZEåTÆPW
der der Schulleiten bei erschwerenden erkehrsverhält- nissen der Kreisschulinspektor ·zuständig,»ebenso bei der möglich-enAusnahmevon noch nichtschulpflichtigen Kindern, die dasS.Lebens-Jahrbeendethaben, soweit Plätze frei sind,dieAnfnahntefchulpflichtigerKinder nichtbehindert und keine Ubersullung der Klasse oder Überbürdungdes Lehrers hervor-BekuerWird« Die Schulanmeldungen sollen künftigspatestensam 31.Mai beendetsein.
Die EinteilungderVolksschulsennicht mehr nach- der Zahlder Klassen- sondernnach3Organisationsaraden sieht nach einer Verejnfachungdes bisher recht verwickelten Systems aus Und·istauchso begründet worden«-,Die Änderung bringt Jedoch«eine große Erschwerung sue die meisten Kinder unterunsern,diespätereine höhere Schule besuchenwollen« FUrsolcheist nämlich dieErledigung der 2.VolksschUlstUfevorgeschrieben. Nur wenige werden Gie- haben- eineVolksschulse 3.Organisationsgrades
zu besuchen und damit die 2.Stuse in6Jahren durch- zumachen.Haben sie eine 2.’Grades, so brauchen sie 7Jahre dazu. Woaber nur eine I.Gradesdal ist, sind sie einfachabgeschnittenoder müssenvon vornherein anders-- wohin auf eine Schule höherenGrades. Das werdenbei derheutigen Wirtschaftslagenur wenige EVENermöglichen können, auch istes hart,schonso kleine Kinder von Hause
Deutsche SchulzeilnnginPolen. N i l
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« III2-’eremdspriikbegetrieben werden. Bei
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Nr.1 DeutscheSchulzeginPolen. Seite3
We us . udem wird dadurch dievielleicht nochVor-
haFZexinZteimFchekleine deutsche Schule geschiVachtseflttf
diese gewaltige Erschwerung der hoherenPIWUUZD
Lasndkinder haben auch Polen öfters hingewiesen. ,ur wird esfürdiegefchlossenerwohnenden Polen vielwen ge hinderlich sein als fürdiezerstreutWVHUeUDeUDeutschlens
Wir müssenjedenfalls fürmögkchstViele Unserer SchUCTI den2.Organisationsgrad zuerreichen suchen,den inAus- nahmefiiuen nach einer amtlichenAußerng selbst Schulen
mit einem Lehrer erhalten können. Streulage istein
Ausnahmefallz und Artikel 14besagtausdrücklich, dasöffent- licheVolksschurweseu sollesoeingerichtet werden, daßdie Staatsbürger die Möglichkeit haben, ihre Kinder in Schulen möglichst hoher Stufe zubilden.
Die Bestimmungen über die Fortbildungspflicht bis zum 18.Jahre, der inL-ehrgängen, allgemeinen oder fort- bildenden Fachfchulen genügt werden kann, geben wie bei den Kindergärten nichtan, wer fürdie Einrichtung ver- antwortlich sein foll. Sie können leicht toter Buchstabe bleiben, zumal der Minister diejenigen, fürdienichts por- banden ist,befreit, ebenso wie zweijährigerBesuch einer von ihm als ausreichend anerkannten Schule. Auchdie Ausführungsbeftimmungenzählennur dazudieGesetzeauf, diebestimmte Gruppenerfassen is 7). Da esbisherkeine einzige deutsche Fortbildungsschule gibt,wird wenigstens für diegrößtenMittelpunkte desDeutschtums je eine an- zustreben sein.— Daß die Ausführungssbeftimmungen die Nachfchul-, Er«wachfenenbildung' und Erwerbung von Be- rechtigungenaußeehalbderSchule nicht berücksichtigen, läßt wohlkeine rascheEntwicklung über das bisjetztBestehende
hinaus erwarten. , s«
Der Typ der Mittel- odeåBürgerschulen im alten preußischen bzw. österreichischen, inn wird imGesetz über- haupt nichtmehr erwähnt. Die Ausführungsbestimmungen lassen dieAufnahme in die1.Klasse der in Posen-Po»m- merellen bestehenden öffentlichen Anstaltender Art ein- stellen. Gerade von diesemTyp besitzenwir aber mehrere.
Heren. dürfte Umwandlung in andere Typen zu erwagen
» Der Umbau der bisherigen Progyninasien mit»Vor- schalemvon denen Dirsihau und Konitz bekanntlich ge- schlossen worden sind,wäre hauptsächlich eine zahlenmäßige
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KleeriuärenbesdannsöJahre
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davom bisherigen achstklasågesrkä siagsipåstålsgKlassen derVolksschule überwiesen und"«o ss zeztzw«
getrennt werd-en-bleiben nur 4übrig,die :—·
zusammen alsoeine sechsklassige allgemeinbildendeMitte-IF
»fchule nachpolnischem Ausdruck bilden. Ob die geplante BeschränkungderZahlder Lyzeen zueiner Benachteiligung der Nichtpolen führen wird, wird abzuwarten sein. Die Gliederung in aeistesswissenschaftlichen und mathematisch- naturwissenschsastlichenAnstalten soll erst beim aneum beginnen Im Gnmnasium sollenLatein und eine
leobende
uns « » -«
und Polnisch beides vertreten. und trieksr?"egltxrckås
keine Weltsprache ist, so ist doch unsere Muttersprache eine solche.Wirmüßten also durchsetzenk daß, weil»die polnischen wie deutschen Anstalten dann die Mutter-, eine lebende
Freindgkerafckbeartfräiebemwir keine andere mehr brauchten-
sonst wie bishernd?38Ek?gå?gftimml"lna-FnsbeiPsrukugtaeeiiI
Während Landkinder —- und dätskilsnaunftmbeemeroße
Mehrzahl —- bisher gewöhnlichd chtyetuns dielaund
ein vanasium, also2Schulen duroRateDorffchurleialten
konnten« werden. sie bald m,·as ReifezeuaniseSchullen
durchmachen müssen. isoffentliclelst4verschieihvmljieberqangs-
prüsunaenEin:Ausbaunichtnochdesweiterebeiuns",ges-sorgenIrr «
nochFZUFMitsckeltenoeach- schulwesens wird jenachdein VorheksenIs«Landsvirk
schast oder des Gewerbes in denrxksenl er
Gebieten
versucht werden müssen. Dazu istabegtzdneglusbikdung
einixgrsamitzukiinfäigeksini wrLlebiredre ernöotsigirage der le.
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diebeiden Seminare fürVolksfchullehrFrehäkxnglsåkäisischkn
Lyzeen oder Pädagogik umgestaltet werden« obsiebeide überhaupt erhalten bleiben- ebenso wie«das Kinder- gärtnerinnenseminar umgebaUk Wird- muß die Zukunft zeigen. Da nichteinmal dieUkrainer- dieinsPolenvier- malso zahlreichfind wiewir, eineeigene Hochschule,inder Gymnasiallehrer ausgebildet werden, durchgesetzthaben-
DennT -Das
sit-He-; » ,
.z,-parteisbekfämuftworden.
«Schulwefen fastausschließlich
daßdiedeutschen besuchen- da erst mühsam Stark wird Wirtschafts- müssen wir auch inZukunft damit rechnen- Gymnasiallehrer —polnifche Hochschulen reichsdeutsche erworbene Lehrbefahigungsen und kostspielig nostrifiziert werden m«ussen.·
der Bedarf fowieso infolge Gseburtenruckgang,
not« undPrivatfchulgesetz nicht sein. »
Eine Verordnung vom 30.Mai 1932gibtdieMöglich- keit,Lehrer an Schulen anderen Typs oder anderer Stufe
am gleichen Ort zuzuteilen oder siezu versetzen. Eine weitere betrifft die Berufsbefähigungen. Wegen der Be- schneidungder höherenSchule würden zahllose Gymnafml- lehrer brotlos werden. So erhalten siejetzt auch die Lehrbefähigung für dieVolksfchule.
·Erfreulichist, daß Polen fürWeiterbildung im Dienst befindlicher Lehrer sorgt, wenn auch das Lehrgangwesen bjsweilengerader zu einer Störung des Schulbetriebes fuhrte. Leider finddiese staatlichen Lehrgänge nur polnisch- fprachigund erschweren die hohe-nPaßmauern die Fort- bildung imdeutschen Sprach-gebiet.
Die Gleichstellung der Reifezeugnisse der allgemein- bildenden Mittel- und der Fachschulen sowiedieBefugnis desMinisters, auchPersonen ohne solcheZeugnisfe zum Studium auf den Hoch-(polnischen höheren)«Schul»enzu- zulasfen, dürfteuns weniger angehen. ObKlippen in den dem Minister, überlassenen Ergänzungs-und» Auslese- prüfungen liegen, wird sich erst erweisen. Die zur-angs- weise Beschäftigung mit technischer Landesverteidigung- Staatsbürgerkunde und körperlicherErtiichtigung aufden Hochschulen bedeutet zum Teil eine Erschwerung zum Teil istsie-erwünscht.
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Das Gesetzals Ganzes bat sich-er dieguteSeite- daß esmehr Ubergangsmöglichkeiten derSchularten schafft,was für uns allerdings wenig praktische Bedeutung hat, und daßesdem Wirrwarr der Bestimmungen ein Ende macht.
Manchesdürfteaber wohl zunächst auf dem Papier stehen bleiben,und wie der Geistbei der Ausführung gegenüber vdenNichtpolen feinwird, muß sich erst erweisen. Gegen- über deren Befürchtungen hat der Minister allerdings erklärt, sie seien unbegründet. Unsere bisherigen Er- fahrungen könnenuns nichtfreudig stimmen.
Leider wird auchdurchdas Privatfchulgefetz die Mög- lichkeit, vorhandene Lücken und Mängel im öffentlichen Schulweer .aneigene Kosten zu beseitigen, starkerschwert«
GesetzistfürdiePolen nicht so wichtig, weil denen mallgemeinen«ausreichend staatliche Schulen zurVerfügung eben-. Trotzdem-ist es s riß-»außerhalb den«-Regierungs-
iarfagiikrgnkksxtårldashöhere
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teils-EanPrivatschulen angewiesen. großen inVergleichdesGesetzes mitdenArtikeln 109und 110
derVerfassungerweckt gewisseZweifel. Es gibttatsächlich lm·Gegensatz B.zuEstland keine autonomen Minder- heitsverbande offentlich-rechtlichenGepräges und keine Er- ganzung»ih»r»erfinanziellenMittel durchdenStaat imFall der Bedarftigkeit strotzArtikel 109der Verfassung). Dass
Auffichtsrechtder»Minderheiten" gegenüber ihren Schulen tArtikel11«0)tritt nur inden Ausführungsbestimmungen insofernauf, als der Schulgründer dieses durch einen standigen.,den Behörden genehmen Abgesandten ausüben darf,also nur stark eingeschränkt Nach dem Gesetz ist Fürsorgeund Aufsichtüber diePsrivatschulen dem Minister uheriragen, und der überweift sie in den Ausführungs- bestimmungenden Kuratorien. Die bisherige Fürsorge außerte sich leider inimmer stärkerer Gsängelungund Ver- teuerungdes Betriebs. So wurde imvorigen Schuljahr den»polnischenAnstalten verboten, neue Lebrbücher ein- zufuhren,.unswurde ohneFsühlungnahmevorher einneues
Verzeichniserlaubter Bücher zugefandt und deren Ein- führung-durchgesetztzwas ungeheure Summen gekostet hat.
Es kann ganz sachlichgesagtwerden, daßschonvor-dem neuen·Gesetzdas Privatschulwesen uns nur nochdasRechk
gib,dieSchulen selberzubezahlen unddamit dieöffentliche and zu entlasten. daßes imSchulbetrieb aber nur noch ein Rechtder polnischeni Behörde gab,das sichdurch fast ausnahmslose Nichtgewährung von Offenstlichkeitsrechten und diedamit uerbunideneunverhältnismäßige Erschwerung der»Abfchlußprufungund des Schulbefuchs durch Nicht- gewährung derbilligen Schülerfahrkarten beischon bestehen- den und ganz seltene Genehmigung von sErsatzschuls
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uns aus-gewirkt hat, ff Ukljch verhangnisvoll gegen