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Der Heimatdienst : Mitteilungen der Reichszentrale für Heimatdienst, 8. Jahrgang, 1. Aprilheft 1928, Nr 7.

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Jahrgang Vlll III-.I

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1. Aprilhefi1928

mitteilnngender AusdemInhalt-TaktGlas-k, Alb-echtvüksk—-miispnat U.Fa1kenbekg, In Rommilliom

« « · « VäestaatlicheBeamtenfüksorge—- D.Dr.v.Campe, VomWf d Ida. ·

RejchszennälsBeim-»wenn-Wirken derKontordate —- Dr. W.Unoerzagt, UnsgrabungenweithifozennaspenagVIII-iBahn w nachdruclclamtlichetBeiträge wauvon cossow—- pkof.Dr.Adam, Deutsch-istdesReichswinisteksdes VIIVIIWO2s50 MMT-ITWOS--WI«

nukmitouenenzngzhe gestattet Jnnekn—-Dr.W.Gkotkopp, Weiter-etAusbau derKonfnmgenossenschaften. Stich-ImDurchjedeszweim«Poch-mzumouunchbeziehe-s

Albrecht Güter, Selbstvildnis vom Jahre 1527

(2)

Der Heimatdieust

Albrecht Dürer.

Zum 400. Todes-tagt

Von Curt Glaser.

Mannennt ihn wohldendeutschestenderdeutschen Maler. Aber

warum Dsürerdieser Ehren-namegebührt, nicht Holbeinund nicht

Cranach und auchnichtGrünewald, obwohl mancherheutgeneigt sein möchte,ebendiesemden Preiszuzuerkennem darüber herrscht kaum Übereinstimmung Denn was eben diebesondereEigenart deutschen Wesensin derKunst sei,»das wurde noch nicht erklärt,und wenn derVersuchderDeutung unternommen wurde, sowurde wiederum aufdas Werks Dürers verwiesen,vor allemdes jungen

Dürer,daman dem reisenden Mannevorwarf, erhabe sichan Italienverloren undmitseinem Beispielder deut- schen Kunsteine verhängnisvolle Lehre hinter- lossen. «

Nichtmit dem einenundnicht mit demanderen, nichtmit dem Ehrennamendes deutschestenMa- lers undnichtmit dem Vorwurf derRenaissances

.gesinnungwird manderGesamt-

«

erscheinungeines Meisters Dürers Range gerecht.Beides gehörtzuihm,

und ebendaß

er scheinbar so

,.»;Dis , Widerspruchs-

—"« « - - volles in sich

Aasver,,Aporacypse« vereinte, macht

seine Bedeu- tung,daeran derScheidezweier Weltalter geboren,das schwere Amt auf sich nahm,derdeutschen KunstdieWegeeiner neuen Zeit.

zuweisen.Sowurde erderMann desSchicksals,undeswar nicht seine Schuld,wenn derStromschöpferischerKraft,dermitihmund um ihn so herrlich sich entfaltethatte,nach seinem frühenTodeso jähversiegte,wen-ndasGeschlecht,dasishmfolgte,seine strenge Lehre nichtzunutzenverstand.

Als Dürer, merkwürdig .frühreif,inNürnbergdieersteUnter- weisunginsderWerkstattdesMichelWolgemutempfing, herrschte spätgotischer Handwerksgeistüberall inDeutschland. Eswar ein merkwürdigesBrosdeln und Gären sinvielen Köpfen, derAusdruck wurde übersteigert,dieBewegungüberspitzt,aus gotischerNatur- anschauung erwuchs eine merkwürdigbarocke Formpshantasie Matthias Grünewalds geniale Kunst istdieletzteund schönsteBlüte,

diediesemaltenStamm entsproß. »

Indemjungen Cranachwurden diegleichenKräfteschsöpferisch, und auch Dürers großartige Holzschnittfolge der Apokalypse ist aufdiesemBoden erwachsen.

Aber soungestümder Bewe- gungsdrang spätgotischbarocker phantasie indiesen großartigen Bilderfindungen sichs äußert, so sehr isterdoch schon gebändigt svon dem ahnungsvollen Wissen um eineneue Gesetzlichkeit,die

der neuen Freiheit erst ihr

volles Rechtgebensollte.

Um-diese Freiheitaberging derKampf. EsgaltdieKunst selbstaus handwerklicher Ge- bundenheit zubefreien,esgalt»

den.Künstlerzum Rechteder Persönlichkeitzuerlösen,esgalt, dieWelt nichtnur mit neuen Augenzusehen, sondern zugleich 102

·malszweiganze

Von.

DiegroßeKanone

die Mittel zufinden,dasneue BildderWeltzuverwirklichen. Dieses war Dürers Amt,unddiesesAmthateralsersterinDeutschlandbe-

"

griffenundindemWerkeeines schaffensreichenLebens erfüllt. Wohl führte ihnderWeg nach Italien, denndortwarman aufdergleichen Bahnweitvorangeschritten,undeindeutscher Künstlerkonnte manches dortlernen. Aberwenn Dürermerkwürdig früh schon verstand, daß esfür ihn notwendig sei, seine LehrzeitandenQuellenderneuen Kunst in Italien zu

vollenden,wenn er als reifer Meister noch- Jahreim Süden zu verbringen sich entsch10ß-f0 trat er beide Maledoch wohl vorbereitet die Reisean, ging er,umAntwort auf ganz be- stimmte Fragen zufinden,diezu stellenihn eigene Erkenntnis

trieb. .

EskonnteDü«

rer nicht mehr genügen, die Weltsozusehen, wieseineVor- läuferes getan hatten. Seine Passion, seinMa- rienleben zeigen es, wieer die alten Bildvor- würfemitneu- emGeistezuer-—

füllen trachtete.

Erlebte er die -

Ausdem»An-rienleben«

valtbekannten Szenendes großen geistlichen Schauspiels, das seit Jahrhunderten die Kunst beschäftigt hatte, so-,als wären sie nochniemals in bildhaste Form übertragen worden, so mußte er zuvörderst gleichsamdieBühne neu einrichten, aufder die Heldenspielerseines Dramas sich bewegen sollten. Der Mensch imRaume war darum eines derProblemeDürerscher Gestaltung.

So wurde die Tandschaftentdeckt. Als ersterhat Dürer in

Deutschland freieLandschaften geschaffen,zweckentbundene Auf- nahmenderNatur, wieersie daheimoder auf Reisenschaute.Der Perspektiveaber galtzugleich seine Bemühung,und er holtebei italienischen Gelehrten sich Rat,da er erkannte, daßernur auf der sicherenGrundlage der Gesetzeräumlicher Erscheinung den

neuen Bau seinerKunstzuerrichtenVermochte.

Neben derperspektivewar esdieproportion, dieDürerzuer- gründen trachtete. Eswar ihm einquälendesBewußtsein,der Unsicherheitdeszufalls ausge- liefertzusein,dadieSchönheit

« dochnur eine seinkönne.,Und dieneue Schönheitzufinden,war seineAufgabe,daerdiealtever- warf. DieRegel,dieersuchte, vermochteauchItalien ihm nicht zugeben.Denndiefremde Schön- heit,dieerdortsah, taugteihm nicht.Ersah wohl, daßdieSchön-. heitinmancherlei Gestalt sichzu offenbarenvermöge.Sohater seine Meinungvon der,edlen Er-·

scheinungnachmancherleiVer- suchen, siemitRichtschieidund Zirkelzukonstrusieren,infreien Schöpfungenniedergelegt, die wohlgeeignetwaren, derdeut- schen Kunsteinenneuen Begriff von derWürde der menschlichen Gestalt zu geben.

(3)

Der Heimaidienst

s

Das Maß

aber,daßDürer meinte,war das eingeboreneGe- setz derForm-

dem er von

StufezuStufe emporschreitend, immermehr sich näherte. Und

wenn er auf

diesem Wege sich mitRafael be- gegnete,mit dem er von fernher einenGrußaus- tauschte, sowar er deritalieni- schenKunst nicht mehrdennmittels barverpflichtet, daseine Kunst sichnach eigenem Gesetzentfaltete«

aus demFormew knäueldesspät- gotischenBarock zurreinenKlar- heit überall gleichmäßiger Durchleuchtung,

aus drängender Bewegungsfüllezur hoheitvollen Ruhe ausdruck- gesättigter Größe emporstieg.

Vonderfrühen Apokalypse,diedoch schondasWerkeinerersten Vollendungdes Fünfundzwanzigjährigen bedeutet, zuder späten

»SchöpfungderMünchener Apostelwar einweiter Weg durch-messen.

Dürerist ihnauseigener Kraftgegangen und indemsteten Bewußt- seinsderVerantwortungseiner Arbeit,dasihmimmervoranbeuchtete, gleichgültig,obereingroßesGemälideschuf,oberinKupferstach, einen Holzkschnitt vorrißodereineZeichnungentw.arf.

Dürerhatesfastniemals versäumt,dasWerkseiner Handmit denBuchstaben seinesNamens zuzeichnen.Galtdaswohlbekannte Monogramm auch zugleichalsurheberrechtliche Schutzmarke,sowar esihm doch ebenso gewißdersichtbare Stempeleinesselbstbewußten -K«ünstlertums,das gegenüberderWelt UndNachweltdasRechtdes

»

Ausder»MotivenPassion«

inZeichnungen,

.beinerscheintgleich-

geistigenEigentumsbetonte. Denn darin ebenfühlteDürersichals Meistereinerneuen Zeit, daß ihm Kunst nicht mehralshandwerkD - liche Arbeit,sondernals-freiegeistige Leistung galt. Erfühlte sich als persönlichkeit, allen Gelehrtenundfreien Geistern seiner Zeit

imRange gleich,underistderNachweltso lebendig geblieben,weil erwiekeinanderer Künstler seiner Zeit dafür Sorge getragen hat, daßdieWirSpurenseines individuellen Daseins nicht vermischtwurden.

wissen,wieDürerausgesehen hat. Wir kennenseine Züge aus einer Reihe von Selbstbildnissen,deren früheste nochindas Knaibens undIünglingsalter zurückreichen.Wirkennenseine Hand- schriftausBriefenundTagebüchernundeinerTebensbeschreibungin denen vieles zulesenistvon dempersönlichen WesendesMannes.

Wir kennen seinek Umwelt,derenBild er uns bewahrt, unddasHaus, in dem er gewohnt hat.DasBildGrü- newalds konntever- sinken,die Hand Cranachsin einer vielbeschäftigten Werkstattunsichtbar werden,selbst Hol- samschattenhaftfern seiner Heimatbald inBasel,-bald in London,weltbürgers haftindieWeite schweifend, dem eigenenVaterlande beinahe verloren.

Dürer allein blieb gegenwärtiginder ganzen Fülle seines Wirkens und Er- lebens, in der Problematik eines «

Rinens um die

Freigeitund um dasMaß, dieuns inihmdendeut- schestenallerdeut- schenMeister er- kennen und ver-

ehren läßt. iTanzendeoBauernpaav

Diestaatliche-·Beamtensürsorge.

Von Ministerialrat a.D.As l bertFal ke nbe rg.

Infolgedesbesonderenunmittelbaren VerhältnissesdesBeamten zumStaate mußtedieFragederStaatsfürsorge für dieBeamten im Deutschen Reicheund indendeutschenLändern beimEintritt der«

unfreiwilligenUnterbrechung oder vorzeitigen Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeitingrundsätzlichanderer Weise geregelt werden, als beiden Angestelltenund Arbeitern der»öffentlichen Körper-

-

schaften. Diese Gruppen, diezwar auchalsStaatsdienser anzusehen sind, brauchendieVerpflichtung zulebenslänglicher Dienstleistung nichtzuübernehmen, andererseitsaber beeinflussen sie ihreArbeits- und Entlohnungsbedingungen in weit stärkeremMaße als derBeamte.

Diedienstliche TätigkeitdesBeamten kann ohnesein Zutun unfreiwilligunterbrochen oder vorzeitigbeendet werden: l.durch einen imDiensterlittenen Unfall,2.durcheineKrankheit, Z.weil derStaat fürdieDienstedesBeamten keineVerwendung hat,4.bei Dienstunfähigkeit infolgeAlters oder infolge Schwächederkörper- lichenoder geistigen Kräfte,5.durchdenTode desBeamten.

Indiesen Fällen hatderStaat dieVerpflichtung,dieFürsorge fürdieBeamten selbstund imTodesfall für ihre Hinterbliebenenin weitgehendem Maßezuübernehmen, nachdemer seinerseits den Staatsdienern durchdauernde Inanspruchnahme ihrervollenArbeits- kraftbeiverhältnismäßig geringer Entlohnung dieMöglichkeitge-

nommen hat,ihrerseits fürdenFallderDienstunfähigkeitVorsorge

zutreffen.

«

DadieRegelungderFürsorgefragenindenübrigenLändern in denGrundzügenmitderRegelunginpreußen übereinstimmt, so darfdieDarstellungderFürsorgemaßnahmeninderHauptsache auf dasReichund Preußen beschränktbleiben. Innerhalb derGrup- Plekung: Reichs-, Staatsq und Kommunalbeamte, Beamte der

DeutschenReichspostundBeamte derDeutschen Reichsbahnsind"«die einzelnenFürsorgegebieteziemlich gleichartig.Eshandeltsichumdie Fürsorgebei im Diensterlittenen Unfällen und Gesundheits- schädigungen,um dieFürsorgebeiKrankheit, Nichtbeschäftigung Dienstunfähigkeitundfür Hinterbliebene.

-Im Reich einschließlich Deutsche ReichspostundDeutsche Reichsbahn —- istdasGebiet derBeamtenunfallfürsorge durchdasUnfallfürsorgegesetzfürBeamte usw.vom 18.Juni 1901 bzw·.inAnpassungandieBestimmungendieses Gesetz-esinPreußen durchdasGesetz betreffendsdieFürsorge fürBeamte infolgevonBe- triebsunfällenvom2.Juni 1902geregelt. FürKommunalbeamte giltzunächstdasGesetz,betr.dieAnstellungundVersorgung der

Kommunalbeamten vom Zo. Iuli 1899. Im Hinblick aufdas

preußischeGesetzvom 8.Iuli1920wird aberangenommen, daßdas vorerwähnteBeamtenunfallfürsorgesetzfürPreußen ebenfalls auf Kommunalbeamte Anwendungfindet. Diese Auffassung ist nicht unbestritten. Sowohlnachden BestimmungendesReichs-Unfall- versorgungsgeseizessals auchdenen despreußischen Betriebsunfalls gesetzeswerden alsEntschädigungfürimDiensteerlittene Unfälle und sonstigeGesundheitsschädigungemdem betr. Beamten:

einvorzeitiges RuhegehaltundErsatzderHeilkosten,denHinter - b lieb enen de sBeamte n:SterbegeldundRente gewährt.

DieUnfallfürsorgekommt füralleBeamten inFrage,welche inreichsgesetztichderUnfallversicherungunterliegendenBetrieben be- schäftigt sind. Solche Betriebe sindu. a.: Bergwerke, Salinen, Gruben, Fabriken,Werften, Hüttenwerke,dergesamteBetrieb der post-, Telegraphen-undEisenbahnverwaltungund derReichswehrs machtverwaltung sowiesolcheBetriebe der früheren Heeres-und Marineverwaltung, dieauf Zivilverwaltungen desReiches über- gegangen sind.

« « -

105

(4)

.Der Heimaidiensi

FürdieAnwendung desUnfallfürsorgegesetzesistVor- aussetzung, daßderBeamte 1.in« einem Betriebe beschäftigt gewesenist,der reichsgesetzlichderUnfallversicherungunterliegt;

2. imDiensteeinen Betriebsunfall erlitten hat, d.h.eine Be- schädigungbeieinem plötzlichen, zeitlich feststellbaren Vorgange,der

mit dem Betriebe in einem ursächlichen Zusammenhang steht;

Z.infolgedesBetriebsunfalles entweder dauernd dienstunfähiigoder inseiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.

Beamte, welcheinreichsgesetzlichsderUnfallversicherungunter- liegendenBetrieben beschäftigtsind, erhalten, wenn sie infolgeeines imDiensteerlittenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, ohneRücksichtaufdieDauer ihrer DienstzeitalsPension 6624 v.H.

ihresjährlichen Diensteinkommens bzw-.—- beipensionsberechtigten Beamten —-.-despensionsfähigenDiensteinkommens.JstderBeamte nichtvöllig erwerbsunfähig geworden, so erhälter z.B.imFalle teilweiserErwerbsunfähigkeit fürdieDauer derselbendenjenigen Teil der vorstehend bezeichneten Pension,welcherdem Maßeder

.durchdenUnfall herbeigeführten Einbußean Erwerbsfähigkeitent- spricht.DiePension erhöht sichsbiszumHöchstsatzvon 100 v.H., wenn derBeamte durchden Unfallderart hilflos geworden ist, daß erohne fremde WartungDie undPflege nicht bestehen kannz

Hinterbliebenen eines Beamten, derinfolgeeines imDienst erlittenen Betriebsunfalls gestorbenist, erhalten neben einem Ssterbegeld inHöhedeseinmonatigen Diensteinkommens oder der einmonatigen Pension des Verstorbeneneine zwischen 216«M.und2160 M.bzw.126M.und«»54oM.(fürKinder,Ver- wandte undEnkel) verlaufende Rente. Bezugsberechtigt sinddie Witwe; ehelicheoder legitimierte Kinder biszum 18.Lebensjahr, Verwandte deraufsteigendenLinie sowie elternlose Enkel,wenn ihr Lebensunterhalt ganz oderüberwiegend durchsdenVerstorbenenbe- strittenworden war. DieRenten dürfen zusammen60v.H.des Diensteinkommensnichtübersteigen.

Ein weiteres Gebiet derstaatlichen Beamtenfürsorge istdie Krankenfürs orge. Bei demBeamten findetinKrankheits- fälleneinAbzugvom Gehaltnicht statt. Diese Sachlageentbindet die Beamten von derKrankenversicherungspflicht. JmRormalfalle mußderBeamte seine auf Krankheitzurückzuführen-deDienstunfähigs keitlängstensnachdreiTagen,u.U.unter Vorlegung eines ärzts

lichenAttestes nachweisen. «

Als zusätzliche freiwillige Krankenfürsorgemaßnahme fürdie Reichspostbeamtenderniederen Besoldungsgruppen bestehenK«ran-"

kenkassen für Post- und Telegraphenbeamte, die

auf Grundbesonderer SatzungendenMitgliedern sowieden An- gehörigen ihresHausstandesinKrankheitsfällen—- gegen Zahlung vonEintrittsgeldern undBeiträgen—- ärztliche Hilfe, Arzneienund Heilmittelgewähren.DasReichunterstütztdiese Kassen durch Zu-·

schüffeund führtdieAufsichtübersie.Seit I.April1926besteht auchimBereichederDeutschen Reichsbahn einefreiwillige ReichsbahnbeamtensKrankenversorgung mit der Zwecksetzungallen Reichsbahnbeamten, Reichsbahnbeamtinnen und nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten Gelegenheit zu geben, sich selbstund ihrenFamilienangehörigeneinen Zuschußzu denKostenderKrankenbehandlung zugewähren.

Ein besonders wichtigesGebiet inderstaatlichen Beamten- fürsorge istdieFürsorgeim FallederNichtbeschäftigung und beiDienst unfähig-kein Reich,Länder und Gemeinden müssen sich mehr nochalsandere Unternehmung-enbeiderAnstellung von Beamten aufdaszurBewältigungderVerwaltungs- und Be- triebsarbeit absolut notwendigeMaß beschränken,weil dieBeamten ,

lebenslänglich verpflichtet, mithinauchlebenslänglich Ansprüchean denStaat zustellen berechtigt sind.

InderVorkriegszeit istvon dernachdenBeamtengesetzenge- gebenen Möglichkeitdereinstweiligen Pensionierung (z.B.wegen vorübergehender Nichtbeschäftigung)nur inäußerst seltenen Fällen Gebrauchsgemacht. DieRachkriegszeitbrachte außergewöhnliche Verhältnissemit sich,diees.notwendig gemacht haben,Beamte in größerer Zahl vorläufig unbeschäftigtzulassen.Dafür diese Maß- nahmewurden diegesetzlich gegebenen Bestimmungen nicht ausreichtem besondere Personalabbauverordnungen erlassen, durch welche derwährendderKriegs- und Nachkriegszeit übermäßig vergrößerte Beamtenapparat wieder auf ein«erträgliches Maßzurückgeführt werden sollte.Unter diesen Umständen istdieFragederWartegeld- empfängerundi derihnenvomStaat gewährleistetenFürsorge heutevon besonderer Bedeutung.DieGewährungeinesWartegeldessetzt imsGegens satzzumRuhegehaltvoraus, daßdasDienstverhältnis noch fortbesteht, wenn auchderBeamte vorübergehendkeineAmtsstellezuversehen hat.

JmFallederDienstunfähigkeit, hervorgerufen »durch Invalidität oderAlter,gewähren Reich-,Staat undKommunen ihrenBeamten grundsätzlicheinePension. DerAnspruchs aufPensionmuß nach Artikel 129derReichsverfassungdurchs Gesetz geregeltwerden. Diese ArtderAbfindungderBeamten beruht aufdersogenanntenRenten- theorie,nach welcherden Beamten keine Entlohnung für geleistete Arbeit imeigentlichenSinne (Leistungstheorie), sonderneinelebens- länglicheRente dafür gewährt wird, daß sie ihreganzePersönlichkeit indenDienstdesReichesbzw«.desStaates stellenund infolgedessen nichtdieMöglichkeit haben, fürdieVersorgungihrerPersonim Alter und ihrerHinterbliebenennach ihremTodezu arbeiten.

Voraussetzung für die Gewährung einer

Pension aus derReichs-, Staats- oderKommunalkasse ist, daß derBeamte nacheinerDienstzeitvon wenigstenszehn Jahreninfolge eines körperlich-enGebrechens oderwegen Schwäche seiner körper- lichen odergeistigenKräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig istundindenRuhestands versetztwird. Bei Be- amten, diedasest-.Lebensjahrvollendet haben,ist die eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung xdes Anspruches auf Pension.

Für die BerechnungdesRuhegehaltsfindbestimmendsdieHöhedes DiensteinkommenszurZeitderPensionierungunddieGesamtdiensts zeit. DieBestimmungen überdieArtderBerechnungund Höhedes Ruhegehaltessund überdenGangdesPensionierung.sversahrens er- geben sichaus den« Beamten- bzw. Pensionsgesetzen für Reichund Länderunddenbetr.ErgänzungsgesetzenderRachkriegszeit.

DieHinsterbliebenenfürsorge desStaates isteben- falls gesetzlich geregelt« Dieselbewird inFormvon Witwen- und Waisengeldgewährt.AuchdenBeamten derReichspostund der ReichsbahnstehteinAnspruch sowohl auf Wartegeldalsauchauf Hinterbliebenenversorgungzu. -

Vom WesenundVonD.Dr,Wirkenv.Campe, M.d. L.der Konkordaie Unter HinweisaufdieentsprechendenBeiträgeindenHeften

8 und20desvorigenJahrganges schließt dieSchriftleitunzdiese Diskussion derMitarbeiter.

Konkordat ist eineVereinbarung zwischenStaat undKurie.

Aber nichtjede solche VereinbarungisteinKonkordat. Esunter- scheidetsichdurchFormund Inhalt von gewöhnlichenVerein- barungen. «

"

Vereinbarungen zwischenStaat undKirche werden fast täglich geschlossen.Man einigtsichunter den maßgebendenStellen über dieseoder jene Fragevon größererodergeringererBedeutung,über Fragenvon allgemeinemodernur lokalem Interesse. Bald istes dieSicherungdesGottesdienstess gegenStraßenlärm,balddieZeit desKonfirmandenunterrichts, dann dieEinziehung von Steuern,

»dieAusgestaltung ein-esLehrbuchesu.a.m. SolcheAbmachungen sindselbstverständlichkeineKonkord«ate.«( «

Anfang des 19.Jahrhunderts verhandelte die Kurie mit Preußenüberden«Abschlußeines Konkordats. Nachlangjährigen Verhandlungen kameineEinigung überverschiedene Gegenstände zustande,imwesentlichenüberdieAbgrenzungderDiözesen, finan- zielle Leistungendes Staates und die Bischofs-wohl Die Kurie drängteimmer wieder aufAbschlußeinesKonkordats. -Man wollte das Verhältnis zwischenStaat und Kirche inallen seinenBe- ziehungen regeln.DerPreußische Gesandte Niebuhr hatte die strikte Anweisung,denAbschslußeinesKonkordatsabzulehnen. Schließlich· also einigteman sichineinem NotenwechselüberdieRegelungder

XOXi-

bezeichneten Punkte. DerPapstsolleineiner Bulle dieseFragen dementsprechend fürdieKirche regeln, derStaat werde dieserRege-,

lungdann kraftseinesHoheitsrechtsstaatliche Bindung verleihen.

SogeschahesdurchdieBulle desalute animarum undanschließend durcheineKabinettsordre desKönigs. Auchdiese Vereinbarung ist

keinKonkor.dat. .

Aber was istdenn nun das fürein Kankordat Charak-

teristische? Der Begriff des Konkordats istgeschichtlichge- worden. Geschichtlich geworden in dem grundsätzlichen Streit zwischenStaat undKirche währen-ddesMittelalters. JenerStreit drehtesichum diegrundsätzliche Abgrenzung ihrerZu- ständigkeiten. Legteman ihn bei, ssogeschahdasinfeierlicherForm.

Danach isteinKonkordat ein

,

inbesonders feierlicher FormabgeschlossenerVertragzwischenStaat und«Kirchezurgrund- s ätzlichen AbgrenzungihrerZuständigkeiten aufdein gesam- ten zwischen ihnen liegenden Streitgebiet.EinKonkordat zielt also auf Regelung grundsätzlicherStreitpunkteab.Esmachtgrundsätzlich

ankeinemPunkt halt.EswilldieganzeGrenzlinieanjedemein- zelnenPunktefestlegen.Undsdass soll grundsätzlichgeschehen—- nichttediglich um einen modus vivetwdi zuschaffen. Das»sinddie wesentlichenKriterien. WiediefeierlicheFor-msichausgebildethat, interessiert hier nicht—- auch nicht,obsieeineganzsestliegendeist.

Man muß zugeben, daßdieGrenzliniezwischeneinem Kon- kordatundeinergewöhnlichenVereinbsarungnachFormund Inhalt fließendist.AsberdastrifftdasGrundsätzlichenicht.

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