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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1868, Nr 24.

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(1)

«-Ahdrii·cksitzBei-lage Gesetz-Sammlungfürdie ÆksniglichenPreußischenStaaten-

szBundes -Gesetzblatt

v

Norddeutscheen Bundes.

,

M 24.

sz 415—, »

134.) Gesetz, betreffenddieprivatrechtlicheStellung derErwerbs-undWirthschaftsII

«— GenossenschaftenVom4.Juli1868.

erordnenundesrathesim Namenund desdesReichstages,NorddeutschenBundes,fürdas ganze Gebietnach.ergolgteresBundes,Zustimmunwas Folgt:des

Abschnitt I.

Von Errichtungder Genossenschaften

»

» Z.1.

« «

sspfl

Geelka»,.en von nichtgeschlossenerMitgliederzahl,melchedieFörderung » » x

Kredists

jchdxs

Erwerbes oderder Wirthschaft ihrer Mitgliedermittelstge-

schaftlichenGeschäftsbetriebesbezwecken(Genossenschaften),namentlich:

ErzVorschuß-undKreditvekeine,

«

-):»s"«Rohstoff-undMagazinvereine, .

sz

·1Bereineur Anfertigungvon Gegenständenund zumVerkaufdergefer-

ten GzegenständeaufgemeinschaftlicheRechnung (Produktivgenossen-

aften),v -

« "

zkis1Vereineum gemeinschaftlichenEinkaufvonLebensbedükfnissenimGroßen undAb inkleineren Partienan ihre MItglIedeP(K0UsUmVekeiUe)- VereinezurHerstellungvonWohnungenfiirihre Mitglieder,

die·imgegenwärtigenGesetzebezeichnetenRechteeiner«eingetragenen chaft«unter dennachstehendangegebenenBedingungen

setzt-L1868. 59 Z.2.

gebenzu Berlinden 15.Juli1868. ·Jiszxj

(2)

-—416-—

Z.2.

Zur GründungderGenossenschaftbedarfes:

l)derschriftlichenAbfassungdesGesellschaftsvertrages(Statuts),«

2)derAnnahmeeinergemeinschaftlichenFirma.

Die FirmaderGenossenschaftmußvom GegenstandederUnternehmung

Entlltehnt

seinund diezusätzlicheBezeichnung,,eingetrageneGenossenschaft-«ent-

a en.

Der Name von Mitgliedern(Genossenschaftern)oder anderen Personen darfindieFirmanicht aufgenommenwerden. Jedeneue Firma mußsichvon allen an demselbenOrte oder inderselbenGemeinde bereits bestehendenFirmen eingetragener Genossenschaftendeutlichunterscheiden.

ZumBeitritt dereinzelnenGenossenschaftergenügtdieschriftlicheErklärung.

« Z.3.

Der Gesellschaftsvertragmuß enthalten:

1)dieFirmaund denSitzderGenossenschaft- 2)denGegenstanddesUnternehmens

Z)dieZeitdauerder Genossenschaft,imFalle dieselbeaufeinebestimmte Zeitbeschränktsein soll,·

4)dieBedingungendes Einsund Austritts derGenossenschafter;

5)denBeitragderGeschäftsantheiledereinzelnenGenossenschafterund die ArtderBildung dieser Antheilej

6)dieGrundsätze,nach welchendieBilanzaufzunehmenundder Gewinn

zufllierechnenist,und die Artund Weise,wie diePrüfungderBilanz

"

erogt;

7)dieArt derWahlundZusammensetzungdesVorstandesund dieFor-

men fürdieLegitimationderMitgliederdesVorstandesund der Stell- vertreter derselben;

8)dieForm,inwelcherdieZusammenberufungderGenossenschaftergeschieht;

9)dieBedingungendes Stimmrechts der Geno en ater Und die orm inwelcherdasselbeausgeübtwird ; ss sch f F !

10)dieGegenstände,überwelchenicht schondurch einfacheStimmenmehrheit deraufZusammenberufung erschienenenGenossenschafter,sondernnur -«-

durcheine größereStimmenmehkeit oderna anderen Er orderni en »

Beschlußgefaßtwerdenkann; h ch f ss

»

11)dieForm,inwelcherdievon derGenossenschaftausgehendenBekannt-·

,

mais-»F«

(3)

—417—

machunen erfolgen,sowiedieöffentlichenBlätter,inwelchedieselben

aufzunegmensind;

12)dieBestimmung,»daßalleGenossenschafterfürdieVerbindlichkeitender GenossenschaftsolidarischundmitihremganzenVermogen haften.

s.4.

,

Der Gesellfchaftsvertragmußbei dem Handelsgerichte,indessenBe irk

die Genossenschaftihren Sitz hat, nebstdem Mitgliederverzeichmssedurch en Vorstandeinge«reicht,vom Gerichteindas Genossenschaftsregister,welches,wo

em Handelsregisterexistirt,einenTheilvon diesembildet, eingetragenundim Auszugeveröffentlichtwerden.

Der Ausngmußenthalten:

l)das Datum desGesellschaftsvertrages; 2)dieFirmaunddenSitzderGenossenschaft; 3)denGegenstanddesUnternehmens;

’4)dieZeitdauerderGenossenschaft, imFalle dieselbeaufeine bestimmte Zeitbeschränktsein sollj

5)die Namen unddenWohnortderzeitigenVorstandsmitglieder; 6)die orm inwelcherdievon derGenossenschaftausgehendenBekannt-

macEmgen

erfolgen,sowiedieöffentlichenBlatter, m welchedieselben aufzunehmensind.

Zugleichistbekannt zumachen,daßdasVerzeichnißderGenossenschafter jederZeitbeidemHandelsgerichteeingesehenwerdenkonne.»

Jst indemGesellschaftsvertrageeine Form bestimmt,in welcheroderBor-

and seineWillenserklärungenkundgiebtundfurdieGenossenschaftzeichnet,so istauch dieseBestimmungzuveröffentlichen.

Z.5.

Vor erfolgterEintragungin das GenossenschaftsregisterhatdieGenossen- schaftdieRechteeiner eingetragenenGenossenschaftsuchte

Z.6. .

JedeAbänderungdesGesellschaftsvertragesmußschriftlicherfolgenUnd dem andelsgerichteunter UeberreichungzweierAbschriftendesGenossenschafts-

VeschUssesangemeldetwerden. . , .

Mit dem Abänderungsbeschlussewird in gleicherWeise wie mit dem UklpkünglichmVertrage verfahren. Eine Veröffentlichungdesselbenfindetnur insoweitstatt-als sichdadurchdie in denfrüherenBekanntmachungenenthal-.

«tenenPunkteändern.

Der BeschlußhatkeinerechtlicheWirkung,bevorderselbebei dem

59s e-

(4)

—- 418

dellsgeklchteindessen BezirkdieGenossensa irenSitz at in dasGeno en-

schafts-Reg,istereingetragenworden ist» chft h h- ss Z.7. «

» BeijedemHandelsgerichte,indessenBezirkdieGenossenschafteineZweig- niederlassunghat, mußdieseBehufsderEintragungin das Genossenschafts- Register angemeldetwerden,und istdabei Alles zubeobachten,was dieZZ.4.

bis 6.fürdas Hauptgeschäftvorschreiben. « Z.8.

»Das Genossenschaftsregisteristöffentlich,undgelten hierbeidieim All-

gemeinenDeutschenHandelsgesetzbuchin Bezug aufdas Handelsregistergege- enen Bestimmungen

Abschnitt It.

«Von den Rechtsverhältnissender Genossenschafterunter einander, sowiedenRechtsverhältnissenderselbenund derGenossenschaft

. gegen Dritte.

s. 9.

Das Rechtsverhältnißder

Genogenschafterunter einander richtetsichu-

nächstnachdemGesellschaftsvertrage.. etzterer darfvon denBestimmungener

nachfolgendenParagraphennur in denjenigenPunkten abweichen,beiwelchen diesausdrücklichfürzulässigerklärtist. ·

In Ermangelungeiner anderen Bestimmungdes Gesellschaftsvertraes wirdderGewinn unter die GenossenschafternachFöhevon derenGeschätsi

antheilen vertheilt, ebensoderVerlust,soweit diese ntheile zusammenzudeen

Deckung ausreichen,wogegeneinnachErschöpfungdesGenossenschaftsvermöens nochzu deckenderRest gleichmäßignach Köpfenvon sämmtlichenGenossenschatern"

«

aufgebrachtwird.

GenossenschafteryWelcheauf ihreGeschäftsantheiledieihnenstatutenmäßig ·, obliegendenEinzahlungen geleistethaben,könnenvon anderen Genossenschaftern nichtaus demGrunde,weilletztereaus-ihreAntheilemehr eingezahlthaben,im WegedesRückgriffsinAnspruchgenommenwerden,sofern nichtderGesellschafts-

vertragein Anderes festsetzt. z

s.10.

DieRechte welchedenGenossenschafterninAngelegenheitender Geno en- schaft-insbesondeteinBeziehung aufdieFührungder Geschäfte,die

Einsäxcht

»Tr.

th«-

ist-

«7-.s.

JsgwxwspiM3hJ

H- Je .--

und PrufungderBilanzund dieBestimmungderGewinnvertheilungzustehen-«. werdenvon derGesammtheitder Genossenschafterin derGeneralversammlung ausgeübt" -

Jeder

(5)

—--419———

JedesGenossenschafterhathierbeiEineStimme,wenn nichtderGesells schaftsvertrageinAnderes festsetzt.

Z.11.

Die eingetrageneGenossenschaftkann unter ihrer Firma Retchteerwerben undVerbindlichkeiteneingehen,Eigenthumundandere dinglicheRechtean Grund- stuckenerwerben,vor Gerichtklagenund verklagtwerden. »

«h

hortdentlicher

Gerichtsstandistbei demGerichtejin dessenVezlkksie

iren i a.

Genossenschaftengeltenals Kaufleuteim Sinne des AllgemeinenDeut-

schtelnfltHandelsgesetzbuches,

soweitdiesesGesetzkeine abweichendenVorschUstcU

en a.

Z.12.

- » InsoweitdieGenossenschaftsgläubigeraus dem Genossenschaftsvermögen nicht befrieditwerden können,haften ihnenalleGenossenschaftenohnedaßdiesen

dieEinrede er Theilungzusteht,fürdieAusfållesolidarischund mit»ihrem

ganzenVermögen. Diese Solidarhaftkannvon eineinGenossenschaftsglaubiger

nur geltend gemachtwerden,wenn im Falledes Konkures dieVoraussetzun-

genenTHEann.Z.51.vorliegen, oderwenn dieEröffnungdes onkurses» nichterfol-

g

Wer in einebestehendeGenossenschafteintritt,haftetgleichden anderen Genossenschafternfürallevon derGenossenschaftauchvor seinemEintritte ein-

gegangenen Verbindlichkeiten. « , » »

EinentgegenstehenderVertragistgegenDritte ohnerechtlicheWirkung

Die einer GenossenschaftbeigetretenenFrauenspersonenkonnen iii Betreff derdadurcheingegangenenVerpflichtungen»andiein deneinzelnenStaaten gel- tenden RechtswohlthatenderFrauen sich nicht berufen.

Z.13.

Die Privatgläubigereines Genossenschafterssindnichtbefugt, diezum GenossenschaftsvermögengehörigenSachen,JorderungenoderRechte,odereinen Antheilan denselbenzumBehufe ihrerBefriedigungoder Sicherstellun·in An- spruchzunehmen.GegenstandderExekution,desArrestesoder»der eschlag-

na me kannfürsienur dasjenigesein,was derGenossenschafterselbstanZinsen

un an Gewinnantheilenzufordernberechtigtistund was ihmimFalleder Auflösungder Genossenschaftoder desAusscheidensaus derselbenbei derAus- einandersetzungzukommt.

§.14.

DieBestimmundes vorien ara ra hengiltauchinBetreffderPrivat- gläubiger,zuderenqunsteneiiåze

Hkpotgek

poderein Pfandrechtan demVer-

mögeneinesGenossenschafterskraftdesGesetzesoderaus einein anderen Rechts- grunde besteht. Jhre Hypothekoderihr Pfand-rechterstrecktsich nicht aufvdie zumGenossenschaftsvermögengehörigenSachen,ForderungenundRechte,

odeia

- au

(6)

—420-—-

aufeinenAntheilan denselben, sondernnur auf dasjenige,was indemletzten Satze«desvorigen Paragraphen bezeichnetist.

Jedochwerden dieRechte, welchean demvon einemGenossenschafterin das VermögenderGenossenschafteinebrachtenGegenstandebereits

lzurZeitdes

Einbringens bestanden, durchdievorgehendenBestimmungennicht erührt.

s.15.

EineKompensation zwischenForderungenderGenossenschaftundPrivat- forderungendes Genossenchaftsschuldnersgegen einen Genossenschaftersindet währendderDauer der enossenschaftwederganz noch theilweise statt. Nach AuflösungderGenossenschaftistsiezulässig,wenn undsoweitdieGenossenschafts- forderungdemGenossenschafterbei derAuseinandersetzungüberwiesenist.

Z.16.

HateinPrivatgläubigereines Genossenschaftersnachfruchtlos vollstreckter nachstigenAuseinandersetzungzu ommende Guthabenerwirkt, so isterberechtigt,

dieGenossenschaftmag aufbestimmteoderunbestimmteZeiteingegangensein, Behufs seinerBefriedigung, nachvorhervon ihm geschehenerAufkündigung,das Ausscheiden·enesGenossenschafterszuverlangen.

Die ufkündigungmußmindestenssechsMonate vor Ablan des Ge- schäftsjahresderGenossenschaftgeschehen.

Abschnitt Ill.

Von demVorstande,demAnfsichtsratheundderGeneralversammlung s.17.

JedeGenossenschaftmußeinen aus der Zahlder Genossenschafteru wählendenVorstand haben.Sie wird durch denselben gerichtlichund außezr-

gerichtlichvertreten. «

Der Vorstandkannaus einemodermehrerenMitgliedern bestehen, diese könnenbesoldetoder unbesoldetsein. IhreStellungistzujederZeitwider-

-

ruflich,unbeschadetderEntschädigungsansprucheaus bestehendenVerträgen.

Z.18.

Die jeweiligenMitgliederdesVorstandesmüssenalsbald nach ihrerBe- stellnn zurEintragungin das Genossenschaftsregisterangemeldetwerden. Die AnlnelUngistdurchdenVorstandUnterBeifügungseinerLegitimationentweder inPersonzUbewirken-oder inbeglaubigterForm einzureichen.Zugleichhaben dieMitgliederdes VorstandesihreUnterschriftvor dem Handelsgerichtezu zeichnmoder dieZeichnung ebenfallsinbeglaubigterForm einzureichen.

Z19 ExekutionindessenPrivatvermö»endieExekutionin dasdemselbenbei der dem- «

(7)

—421—

s.19.

DerVorstand hatin derdurchdenGesellschaftsvertragbestimmtenForm seineWillenserklärungenkund zugebenund fürdieGenossenschaftzuzeichneii.

Jstnichtsdarüberbestimmt,soistdieZeichnung durch sämmtlicheMitglieder des Vorstandes erforderlich.Die Zeichnunggeschiehtin der Weise,daßdie Zeichnenden

zilxderFirmaderGenossenschaftoder zu derBenennungdes Vor- standesihre nterschrifthinzufügen.

s.20.

Die Genossenschaftwird durchdievom VorstandeinihremNamen ge-

schlossenenRechtsgeschäfteberechtigtund verpflichtet.Esist gleichgültig-ob das GeschäftausdrücklichimNamen derGenossenschaftgeschlossenWokdenist-dek

obdieUmständeergeben, daßes nachdemWillen der Kontrahenten fürdte Genossenschaftgeschlossenwerden sollte·

Die BefugnißdesVorstandeszurVertretungderGenossenschafterstreckt sich auch auf diejenigenGeschäfteund Rechtshandlungkwfür Welchenachden GesetzeneineSpezialvollmachterforderlichist. ZurLeglnmation»desVorstandis

bei allen,das HypothekenbuchbetreffendenGeschäftenund Antragen genügtein AttestdesHandelsgerichtsdaßdie darin zubezeichnendenPersonenals Mit- gliederdesVorstandesin as Genossenschaftsregistereingetragensinds

Z.21.

DerBoreand istderGenossenschaftgegenüberverpflichtet,dieBeschrän- kungen

einzuhaltsetm

welchein dem GesellschaftsvertrageoderdurchBeschlüsse

der Generalversammlun für denUmfangseinerBefugniß, dieGenossenschaft

zuvertreten,festgesetztSindGeen dritte Personenhat,1edocheineBeschraw

Ungdes Vorstandes,dieGenossenschaftzuvertreten,keinerechtlicheWirkung.

Dies gict insbesondere fürdenFau- daßdteVertretungsich puraUfgewisse

Arten von Geschäftenerstreckenoder nur unter gewissenUmständen.odersur

einegewisseZeitoder an einzelnenOrtenstattfindenfoll-oderdaßdleZUstIW

mun derGeneralversammlung,einesAufsichtsrathesoder eines anderenOrgans der enossenschafterfür einzelneGeschäfteerfordert ist.

22. .

EideNamensderGenossenschaftwerdendurchdenVorstand geleistet.

§.23.

JedeganzeodertheilweiseAenderungimPersonaldesVorstandesmuß

von demganzodertheilweiseerneuten VorstandegememschaftlichinPersonoder inbeglaubigterFormdemHandelsgerichtezurEintragungin dasGenossenschafts- RegisterundoffeiitlichenBekanntmachungangemeldetund dabei wegenEinrei ung derLegitimationundZeichnungSeitens derneu Eintretenden dasinZ.18. er-

ordnetebeobachtetwerden. ·

Das-

(8)

—422—

Dasselbe gilt fürdenFall,daßinterimistischeStellvertreter eines oder mehrererVorstandsmitgliedergewähltwerden.

Dritten PersonenkanndieAenderungnur insofern entgegengesetztwerden, als inBetreff dieser Aenderungdie in Artikel 46. des AllgemeinenDeutschen HandelsgesetzbuchesinBetreffdesErlöschensderProkura bezeichnetenVoraus- setzungenvorhanden sind.

"

Z.24.

ZurBehändigungvon Vorladungenund anderenZustellungenan die Ge- nossenschaftgenügtes, wenn dieselbenneinMitglieddesVorstandes, welches zuzeichnenodermitzuzeichnenbefugt ist, geschieht.

§.25.

Der Vorstandistverbunden,demHandelsgerichteam Schlusse jedes Quartals über den Eintritt undAustritt von GenossenschafternschriftlichAnzeige zumachenund alljährlichimMonat Januar einvollständiges,alphabetischge- ordnetes VerzeichnißderGeiiossenschaftereinzureichen.

Das Handelsgerichtberichtigtund vervollständigtdanachdieListeder Ge- nossenschafter.

s.26.

Der Vorstand ist verpflichtet, Sorgezutragen, daßdie erforderlichen BücherderGenossenschaftgeführtwerden. Er mußspätestensin den ersten sechsMonaten jedes GeschäftsjahreseineBilanzdesverflossenenGeschäftsjahres, dieZahlder seitder vorjährigenBekanntmachungaufenommenen oder aus-

eschiedenen,sowiedieZah der zurZeitderGenossenschatangehörigenGenossen- chafter veröffentlichen.

s.27.

MitgliederdesVorstandes, welchein dieserihrer Eigenschaftaußerden Grenzen ihres Auftragesoder denVorschriftendieses Gesetzesoder desGesell- schaftsvertragesentgegenhandeln, haften persönlichundsolidarischfürdendadurch entstandenenSchaden.

Sie haben,wenn ihre

Handlungen

auf andere,als die in dem gegen- wärtigenGesetze(Z. 1.) erwähnteneschätlichen Zweckegerichtetsind,oderwenn siein derGeneralversammlungdieLrörterungvon Antr«

hindern, welche auf öffentlicheAngelegenheitengerichtetind,»derenErörterung unter dieLandesgesetzeüber das Versammlungs-und Vereinsrechtfällt,eine Geldbußebis zu 200 Thalernverwirkt.

s.28.

Der Gesellschaftsvertragkann demVorstandeeinen Aufsichtsrath(Ver- waltungsrath,Ausschuß)an dieSeite setzen, welchervondenGenossenschafterii ausihrer Mitte, jedochmitAusschlußderVorstandsmitglieder,gewähltwird.

g

...

« .-

en gestattenodernicht«

-x

.

(9)

.-423....

einAusichtsrath bestellt,soüberwachtderselbedieGeschäftsführung der

Ge«"ci;isixssenschaftf

in allenZweigenderVerwaltung»Erkannsich»vondem Gangeder Angelegenheitender Genossenschaftunterrichten,dieBuchersund Schriften derselben jederzeiteinsehen,denBestandderGenossenschaftskasseunter- suchenund Generalversammlunen berufen. Er kann»,sobaldes ihm»noth- wendigerscheint,Vorstandsmitgieder und Beamte vorlaufiåxUnd zwqrbis zur

EntscheidunderdemnächstzuberufendenGeneralversamm ng,»vonx»i,l«)1;e»nBe-

giegjiiisien ensbånden

undwegeneinstweiligerFortführungderGeschaftedienothigen

n alten tre en.

,

Er hatdieJahresrechnungen,dieBilanzenund dieVorschlagezur Ge-

wgixiverthestlung

zuprüfenund darüberalljährlichderGeneralversammlungBe-

ri zuer atten.

. «

ErhateineGeneralversammlungzuberufen,wenn diesimInteresseder

»

Genossenschafterforderlichist.

e

Z.29.

DerAUfsi tsmthi ermächtit egen dieVorstandsmitgliederdieProzesse

u führen,

welchkkh

die

Gekeralversaigmlgng

beschließt,und dieGenossenscha.bet bschließungvon Verträgenmit demVorstandezu vertreten. Weender lrogm

derLegitimationsführunghatder GesellschaftsvertragdasErforderlichezu e-

stimmetBZ

ft M·t l"eder des Aufsichtsratheseinen

«

enn dieGenoen a een ie igi . ,

»

Prozeßzuführenhat,

,sso

ErdsigeZurchBevollmächtigtevertreten,welcheinder Generalversammlunggewähltwerden. Jeder Genossenschafteristbefugt,als«

JntervenientineinensolchenProzeßauf seine Kostenemzutreten.

Z.30.

- Der Betrieb von GeschäftenderGen»ossen·schaft,sowiedieVertretungder GenossenschaftinBeziehung auf dieseGeschaftsfuhrung,kannauchsonstigenBe- vollmächtigtenoder Beamten derGenossenschaftzugewiesenwerden.Jn diesem Fallebestimmt sichdieBefugnißderselbennachderihnen ertheilten Vollmacht,

sz

sieerstrecktsichim Zweifel aufalle Rechtshandlungen,welche dieAusführung derartiger Geschäftegewöhnlichmit sichbringt.

§.31.

-

z

« Die GeneralversammlungderGenossenschastekXVI-IVdxkkchdenVorstand

« berufen,soweitnichtnachdemGesellschaftsvertrageoder dtesemsGesetzeauch

andere Personen dazu befugtsind. » «

EineGeneralversammlungder(—55enossenschafterIstaußer»den»1mGesellschafts- vertra eausdrücklichbestimmtenFällenzuberufen-Wenn diesIm Interesseder

Genossenschafterforderlicherscheint. ,

Die Generalversammlungmußsofort bemer Werde-U-Wenn mindestens der zehnte TheilderGenossensch«1stekin einer von ihnenzu«Untexzeichnendm

» Eingabean denVorstand unter AnführungdesZweckesUndderGxnndedatan

, ansikqgkJstin demGesellschaftsvertragedas RechtderBerufungentek General«

f- sBandes-Gesetzen1868. 60 ver-

(10)

-..4-24—

versammlungeinemgrößerenodergeringerenTheilederGenossenschafterbeigelegt, so hateshierbei seinBewenden.

s.32.

DieBerufungderGeneralversammlunghatin derdurchdenGesellschafts- vertrag bestimmtenWeisezuerfolgen.

Der Zweckder Generalversammlungmuß jederzeitbei der Berufung bekanntgemachtwerden. UeberGeenstände,derenVerhandlung nichtindieser Weise angekündigtist,könnenBeschlüssenichtgefaßtwerden«jedochdieBeschlüsse überLeitungder Versammlung,sowieuberAnträgeaufBerufungeineraußer- ordentlichenGeneralversammlungausgenommen.

ZurStellungvon Anträgenund zuVerhandlungenohne Beschlußfassung

bedarfesderAnkündigungnicht. .

s.33.

Der Vorstand istzur Beobachtungund Ausführungaller Bestimmungen desGesellschaftsvertragesund der inGemäßheitdesselbenvon der Generalver- sammlung gültig gefaßtenBeschlüsseverpflichtetund dafürderGenossenschaft

verantwortlich. » »

Die BeschlüssederGeneralversammlungsindm em Protokollbucheinzu-

tragden,

desgen

Einsichtjedem Genossenschafterund der Staatsbehördegestattet

wer enmu .

Abschnitt IV.

Von derAuflösungderGenossenschaftund dem Ausscheideneinzelner Genossenschaften

Z.34.

DieGenossenschaftwirdaufgelöst:

1) durch Ablaufder imGesellschaftsvertragebestimmtenZeit

2) durcheinenBeschlußderGenossenschaft;

3) durch EröffnungdesKonkurses(Falliments).

§.35.

WenneineGenossenschaftsichgesetzwidrigerHandlungenoderUnterlassungen schuldigmacht, durchwelchedas Gemeinwohlgefährdetwird,oder wenn sie( andere,alsdie imgegenwärtigenGesetze(Z. 1.) bezeichnetengeschäftlichenZwecke verfolgt,sokannsie aufgelöstwerden,ohnedaßdeshalbeinAnspruch aufEnt-

schädigungstatt-findet » , .

Die Auflösungkann in diesem Fallenur durch gerichtlichesErkenntmß aufBetreiben derhöherenVerwaltungsbehördeerfolgen. Als das

zustängge

e-

(11)

s- 425 —-

Gerichtistdasjenigeanzusehen,beiwelchemdieGenossenschaftihren ordentlichen Gerichtsstandhat.

« . .

Das Erkenntnißistvon demzuständigenGerichte demjenigenGerichte, welchesdas Genossenschaftsregisterführt,zurEintragungund Veröffentlichung nach s.36.mitzutheilen.

s.36.

» Die AuflösungderGenossenschaftmuß,wenn sienichteineFolgedes eroffnetenKonkurses ist, durchdenVorstandzur Eintragungm-dasGenossen-

sYastskeåZzlsterangemeldetwerden; siemußzu dreiverschiedenenMalen durchdie furddieekanntmachungenderGenossenschaftbestimmtenBlätter bekanntgemacht

wer en.

DurchdieBekanntmachunmüssendieGläubiger zugleich aufgefordert werden, sichbei demVorstandederGenossenschaftzu melden.

Z.37.

Die Konkurseröffnungistvom Konkursgerichtevon Amtswegenin das Genossenschaftsregistereinzutragen.Die BekanntmachizngderEintraung durch

eine Anzeie inden im Z.4.Nr. 6. bestimmtenBlättern»,unterbleit. Wenn

das

Genossenschaftsregister

nichtbei dem Konkursgerichtegerhrt WkkdiJVIstdee Konkurseröffnungvon Seiten des Konkursgerichtesdem,Handelsgenchtesdel Welche-ZUdasRegistergeführtwird,zurBewirkungderEintragungunverzuglich anzuzeigen.

"

s.38.

JederGenossenschafterhatdasRecht,aus derGenossenschertauszutreleni auchwennJst iiberderGesellschaftsvertragaus bestimmteZeitdieKündigungsfristund denZeitpunktgeschloLsfendes ustrrttsist.im» Gesell- schaftsvvertragenichts festesetzt,so findetder Austritt nur mitdeinSchlußdes Geschaftsjahresnachvor eriger, mindestens vierwöchentlicherAnkaUdIgUngstatt.

Fernererlischtdie Mit liedschaftdurchdenTod,sofernderGesellschaftsvertrag keineentgegengesetztenestimmungenenthält.

. Jn jedem FallekanndieGenossenschafteinen

Genossenschgxter

ans den

m»1GesellschaftsvertragefestgesetztenGründen, sowieWegen des eklnstesder burgerlichenEhreiirechte,ausschließen

§.39.

Die aus derGenossenschaftausgetretenenoderausgeschldlxenenG»endssen-

fchafter, sowiedieErben verstorbenerGenossenschafterbleiben en Glanblgem

der Genossenschaftfürallebis zuihremAusscheiden»von derGenossensaft eingegunenen Verbindlichkeitenbis zumAblaufderVertczhrung(Z. 63.) verhaet.

WennderGesellschaftsvertragnichtsAnderesbestimmt, haben siean·den Reservefondsundan dassonst vorhandeneBermogen derGenossenschaftkeinen Anspruch,sindvielmehrnur berechtigtzuverlangen,daßihnen ihr Geschafts-

600 an-

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