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fAbd es als Bei
— — TMWesexk STIMMng
die481
MUWJM Umßkstheu Staaten.
Vundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
M 29.
(Nr. 162.) Postvertrag zwischen dem Norddeutfchen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und derLSchweiz andererseits. Vom 11. April 1868.
Seine Majestät der König
vonPreußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König
vonBayern, Seine Majestät der König von Württem- berg und Seine KöniglicheHoheit der Großherzog
vonBaden einerseits, und der Bundesrath der SchweizerischenEidgenossenschaftandererseits, von dem Wunsche geleitet, eine den dermaligen Verhältnissenentsprechende Regelung und Erleichterung des gegenseitigenPostverkehrs herbeizuführen, haben den Abschluß eines Postvertrages beschlossen und für diesenZweck zu Jhren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren General-Postdirektor Richard von Philipsborn und
Allerhöchstihren GeheimenOber-Postrath Heinrich Stephanj
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Generaldirektionsrath Joseph Baum ann;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren ’Kammerherrn, außerordentlichen Gesandten und bevoll- mächtigten Minister
andem KöniglichPreußischen Hofe, Ge.
heimen LegationsrathFreiherrn Carl von Spitzemberg und
Allerhöchstihren Postrath August Hofackerj
BundestesetzbL 1868.
69Ansgegeben zu Berlin den 2-9. August 1868.
Sei-
Austausch
derPostsenduni
gen.
Ueberführung der
Posttrans- porte auf
denGrenzen.
—-
482
—-«
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchstihren PostassessorFriedrich Heßj und
der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
den Nationalrath Dr. Joachim Heer,
welche auf Grund ihrer in guter und gehörigerForm befundenenVollmachtensich über die nachstehenden Artikel sgeeinigt haben.
Artikel 1.
Zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes und
vonBayern, Württem- berg und Baden einerseits
,,und dem Gebiete der Schweiz andererseits soll durch Vermittelung der beiderseitigenPostanstalten ein geregelter Austausch der im gegen- seitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehr vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungenstattfinden
Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichstschleunigeBeför- derung der ihnen zugeführtenBriefpost- Und Fahrpostsenduugen Sorge zu tragen;
insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benutzt werden.
Bietet die Beförderungauf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benutzendenWeges der freien Wahl der absendendenPost- verwaltung überlassen. Immerhin sollen bei gleicherBeschleunigung die Korrespon- denzen aus der Schweiz nach den Grenzgebieten in direkten Kartenschlüssen
andie Verwaltung des Bestimmungslandes ausgeliefert werden.
Welche Postanstalten und enbahn-.Postbüreaus Behufs des geregelten Aus- tausches der Sendungen in direkte rief- oder FrachtkartenschlußVerbindung zu setzen sind
,bleibt der Verständigung der Postverwaltungen, zwischenwelchen der Austausch der Kartenschlüsse stattfindensoll, vorbehalten-
Für den Fall, daß ein Austausch
vonBriefpost-Kartenschlüssen zwischen Deutschen und SchweizerischenPostanstaltezn auf dem Wege »durch Frankreich erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch das Französische Gebiet
vonder be- treffenden Deutschen Postverwactimg und der Schweizerischen Postverwaltung zu gleichenTheilen getragen werden.
Artikel 2.
Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporle auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze aus- gegangen werden
,daß jeder Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus sei-
nem
Gebiete bis zur gegenüberliegenden Grenz-Poststation des benachbarten Gebiets zu sorgen hat.
·
Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postkurse und die Re-
Se-
—483
—-gelung der Spezialverhältnisse auf den einzelnenKursen, sowie die Benutzung der Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen
ander Grenze zur gegenseitigen Ueber- lieferung der Posttransporte, bleibt
—soweit in dieser Beziehung nicht besondere Staatsverträge bestehen
—-der Verständigung zwischen den betheiligten Deutschen Grenz-PVstverwaltungen und der Schweizerischen Postverwaltung überlassen.
Artikel 3.
Jn Bezug auf die äußereBeschaffenheit und Behandlung der Postsendungen Aeußeke bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspeditiongelten die zwischen den beider- HEXEleer
seitigen Postverwaltungen zu verabredenden Reglements und Ausführungsbestim-ruug
derPost- MUUg«eN- beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder seedmkgens Transport
-Unternehmungen
Soweit in diesen Reglements
ec.besondereBestimmungennicht getroffen sind, finden die für den
innerenVerkehr der Hohen vertragschließenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.
Artikel 4.
Zur Briefpost gehören: Brich-ost-
die gewöhnlichen und rekommandirten Briefe, sindqu Drucksachen,
« "
Waarenproben und Muster, Postanweisungen, Zeitungen und Zeitschriften
Das Gewicht der Briefe, Drucksachen»und Waarenprobendarf ein halbes Pfund
=250 Grammen im Einzelnennicht trberschreiten
Artikel 5.
Das Port-) für die Beiefe zwischen ,dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, Beisspokm Bayern, Württemberg und Baden einerseits- und der Schweiz andererseits soll betragen:
·. «
1) für den einfachet1 frankirten Brief 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzer oder Rappen,
2) für den einfachenunfrankirten Brief 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd. Währ. oder 50 Rappen.
Zur Erleichterung des·Grenzverkehrs wird das Porto zwischen allen den- jenigen Deutschen und Schweizerischen Postorten, welche in geradek Linie nicht mer als 7 geographische Meilen
=5225 Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt wie folgt:
a) für den einfachen frankirten Brief 3 Kreuzer Südd. Währ. beziehungs- weise 10 Rappen,
69s
’
b) für
Qmcksachem
484
b) für den einfachenunfrankirten Brief 7 Kreuzer Südd. Währ.beziehungs- weise 20 Rappen.
Die Feststellung derjenigenPostorte, welcheinnerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigungzwischen den einzelnen betheiligten Postverwaltungen
Als ein einfacher Brief ist ein solcheranzusehen
,dessenGewicht 1 Loth be- ziehungsweise 15 Grammen nicht überschreitet Alle schwererenBriefe bis zu dem zulässigen Maximalgewicht von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Ab- stufung dem doppeltenBetrage des nach den obigen Normen für den einfachen Brief in Anwendung kommenden Portos.
Artikel 6.
Das Porto für Drucksachenzwischen dem Gebiete des NorddeutschenBundes, Bayern, Württemberg und Baden einerseits, und der Schweiz andererseits soll betragen: ; Silbergroschen, oder 2 Kreuzer Südd. Währ., oder 5 Rappen für je 2k Loth beziehungsweise 40 Grammen, oder einen Bruchtheil davon.
Innerhalb des im Artikel 5. festgesetztenGrenzrayons soll das Porto für Drucksachen nach der Schweiz 1 Kreuzer Südd. Währ. für je 2k Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40 Grammen betragen.
Die Sendungen müssenfrankirt werden.
Zur Bersendung als »Drucksache« gegen die obige ermäßigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten,metallographirten,photographirten, oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem For-nat und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände Aus- genommen hiervon smd die mittelst der Kopirmaschine oder mittelst Durchdrucks her- gestelltenSchriftstücke.
Die Sendungen müssenoffen und zwar entweder unter schmalemStreif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefalteteingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen.
Außer der Adresse des Empfängersdürfen die Unterschrift des Abfenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.
Bei Preiscouranten, Kurszetteln und Handels-Circularen ist außerdem die handschriftlicheEintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisendengestattet.
Anstriche
amRande zU dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken
,sind zulässig.
Den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze,welche die Korrektur, die Ausstattnng Und den Druck betreffen- hinzugefügt
,auch kann denselben das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze können in Ermangelung des Ranmes auch auf besonderen
,den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebrachtsein.
Im Uebrigendürfen bei den gegen das ermäßigte Porto zu versendenden
Ge-
—-
485
-"Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck
u.s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen
amInhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke
oder Zeichen, nicht angebracht sein.
«Drucksachen, welcheunfrankirt oder unzureichendfrankirt zur Absendung ge- langen
,oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werths der etwa verwendeten Freimarken.
O
Artikel 7.
Hinsichtlich des Portos für Waarenproben sollen die nämlichenBestimmungen Waarenpwbm maßgebend sein, wie solche im Artikel 6. bezüglich der Drucksachengetroffen sind.
Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Druck- sachen zusammengepackt werden.
Die Sendungen müssenfrankirt werden.
Zur Verlendung gegen die ermäßigte Taxe werden
nurwirkliche Waaren- proben und Muster zugelassen, die
ansich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhauptgeeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt
,oder anderweit, z. B. in zugebundenen, aber nicht versiegeltenSäckchen, dergestalt verpackt sein, daß der Inhalt als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann.
Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügtsein; auch dürfen die- selben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen
,als die Adresse des Em- pfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabrik- oder Handels.
zeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise.
Waarenproben, welche unfrankirt, oder unzureichendfrankirt zur Absendnng gelangen, oder welche den sonstigenfür sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken
sArtikel 8.
Es ist gestattet
,Briefe, Drucksachen und Waarenproben Unter Rekommandai Rekommw
«
tion abzusenden.
« datipmFür dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Brief.
postsendungen gleicher Gattung und außerdem eine Rekommandationsgebühe von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern Südd. Währ. oder 25 Rappen im Voraus zu
entrichten.
' — »Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, daß ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten
—-Rückschein
—-zugestellt werde. Für die« Beschaffung des Rückscheins ist bei der Auslieferung des Briefes
u.
s. w. eine weitere Gebühr von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern Südd. Währ.
oder 25 Rappen zu entrichten.
Geht
is-486——
Geht eine rekommandirte Briefpostsendung verloren
,so soll die Postverwal- tung des Aufgabegebiets verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust fest- gestellt ist, eine Entschädigung von 14 Thalern des Dreißigthalerfußes beziehungs- weise von 24,Z- Gulden Südd. Währ., oder
von50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffsauf diejenige Postvcrwaltung, in deren Bereich der Verlust erweis- lich stattgefunden hat-
Der Anspruch auf Ersatz muß innerhalb sechs Monate, vom Tage der Auf- gabe der Briefpostsendung
angerechnet, erhoben werden, widrigenfalls die Ent- schädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reklamation bei der Postbehörde des Aufgabegebiets ter- brochen. Ergeht hierauf eine abschlägigeBescheidung, so beginnt
vomEinp ange derselben eine
neueVerjährungsfrist
vonsechs Monaten, welche durch eine Re-
»
klamation gegen jenen Bescheidnicht unterbrochen wird.
Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen
vonNaturereiguissen oder
«
durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefpostsendungen kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.
-Artikel 9.
Post, Die Postverwaltungen der hohen vertragschließenden Theile sind ermächtigt,
unweisungw im unmittelbaren Verkehr das Verfahren der Vermittelung
vonZahlungen
imWege der Postanweisung unter Beobachtung der nachstehenden Normen anzuwenden.
Der Betrag einer einzelnenPostanweisung darf 50 Thaler oder 8735 Gul- den Südd Währ. Nominalwerth,
wenndie Auszahlung in den Deutschen Post- bezirkenerfolgen soll, und 18733Franken Nominalwerth, wenn die Auszahlung in der Schweiz erfolgen soll, nicht übersteigen.
Die Gebühr wird festgesetzt, wie folgt:
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 433 Gulden Südd. Währ. oder 933 Fran- ken: 4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer Südd Währ. oder 50 Rappen, b) für größereBeträge bis zum zulässigen Maximum: 6 Silbergroschen oder
21 Kreuzer Südd Währ. oder 75 Rappen.
Jm GrenzrayoniVertehr (Artikel 5.) ist die Gebührfür Summen bis 433 Gul- den Südd Währ., welche in den Deutschen Postbezirken, beziehungsweisefür Sum.
men
bis 933 Franken, welche in der Schweiz auszuzahlensind, auf 7 Kreuzer Südd.
Währ. oder 25 Rappen
,für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf
X
14 KreuzeriSüdd Währ. oder 50 Rappen ermäßigt.
Die Gebühr ist
vondem Abseiider der Postanweisung zu entrichten.
Der
andem Postanweisungs-Formular befindliche Coupon kann vom Absender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden
,ohne daß eine weitere
Erhebung stattfinden Für
—487-—
Für die auf Postanweisungeu eingezahltenBeträge wird in demselben Umfangs Garantie geleistet, wie für Sendungen mit Werthsdeklaration (Artikel 22.).
Artikel 10.
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Vers
Expreßilangen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellensind, müssen von bestellUUH den Pvstanstalten sogleichNach der Ankunft dem Adressatendurch einen besonderen Boten zugestellt werden.
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich.
Für ExpreßBriefpostsendungen nach dem Orts-Bestellbezirk der Bestimmungs- postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr nach dem Satze von 2z Silbergroschen, oder 9 Kreuzern Süddeutfcher Währung,beziehungsweise von 30 Rappen zu erheben.
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem Adressateu überlassen werden.
Für Expreß-Briefpostsendnngen nach dem Land-Bestellbezirk gilt als Regel, daß die Expreß-Bestellgebühr-
vondem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach dem ortsüblichenSatze vergütet wird.
Jnsofern der ExpreßboteGeldbeträge zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das Doppelte des Satzes für die Expreßbestellung ge- wöhnlicherBriefpostsendungenbetragen.
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestellbarkeit
an
den Aufgabeortzurückgerechnet werden.
Artikel 11.
Zur Frankirung der Briefpostsendungen können die im UrsprungslandeLin-Postfuim«kkm.
wendung findenden Postfreimarken benutzt werden. Bei Verwendung
vonFrauko- CVUVMS sind die FestsetzUUgeN der betreffendenPostverwaltung maaßgebend.-
Auf die mit Freimarken oder Franko-Couvsertsunzureichendfrankirten Brief- pvstsendungen kommt die Taxe für unfrankirte Briefe zur Anwendung, jedoch unter Anrechnung des Werthes der verwendeten Freimarkeu oder Couvertstempels
Die Verweigerung derNachzahlnng des Portos gilt für eine Verweigerung der Annahme der Sendung.
Der Betrag der verwendeten Marken bei unzureichendfrankirten Briefpost.
sendungen wird derjenigen Verwaltung,
anwelche die Ueberlieferung der Sendung erfolgt, in Vergütung gestellt, unter gleichzeitigerAnrechnung des Portobetrages, welchen die absendende Verwaltung zu beziehenhaben würde, im Fall die Sendung unfrankirt abgesandt worden
wäre.Sind
vondem Absender zu viel Marken verwendet, so kann eine Erstattung des Mehr-betrages nicht beansprucht werden. Der Ueberschuß über den tarifmäßigen Portobetrag verbleibt der absendenden Postverwaltung
Art.
Portotheilung.
Einzel«transit.
488
— —
Artikel 12.
Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Weise stattsinden:
1) Das Porto für Briefe wird in dem Verhältnisse von drei Fünfteln für die Deutschen Postverwaltungen und von zwei Fünfteln für die Schweize- rischePostverwaltung getheilt.
Für Drucksachen und Waarenproben bezieht die SchweizerischePostver- waltung in jeder Richtung 2å Rappen für den einfachen Gewichtssatz, wogegen den Deutschen Postverwaltungen der übrigeTheil verbleibt.
Als Ausnahmen von den vorangehendenFestsetzungensoll das Porto aus dem Verkehr des Grenzrayons jedesmal von derjenigenPostverwaltung
un-getheilt bezogenwerden, welche die Erhebung bewirkt.
Die Rekommandationsgebühr, sowie die Gebühr für den etwaigen Rück- schein verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets Die Gebühr für Postanweisungen wird zwischen der Postverwaltung des Aufgabegebiets und der Postverwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheid- lich getheilt.
21
3)
4)
5)
Artikel 13.
i
Die speziellen Bedingungen, welche, in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern, auf die im Einzeltransit über Deutsche oder SchweizerischeGebietsstrecken zu beförderude Kor- resoondenz aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den Postverwaltungen der Hohen vertragschließenden Theile, soweit sie dabei bezheiligtsind, im gegenseitigenEinverständnisse festgestellt werden.
.Dabei soll der Grundsatz maaßgebend sein, daß die betreffendenPostverwal- tungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf Deutschen beziehungsweiseSchweizerischenGebietsstreckendieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben, welche ihnen nach Maaßgabe des Artikels 12.
für die internationale Korrespondenz zustehen.
.Außer diesen Portobeträgenist
andie transitleistendeVerwaltung das nach den Verträgenderselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten.
Bei denjenigen Korrespondenzen,für welche, in Gemäßheit von- Vereinba- rungen mit dritten Verwaltungen, die Erhebung des gesammtenPortos nach der im Artikel 5. erwähnten zweistufigen Gewichtsprogression erfolgen sollte, wird letz- tere auch auf den vorerwähntenstückweisen Transit Anwendung finden; andernfalls
erfoögkhdie Vergütung beziehungsweise Anrechnung nach der Progression von Loth zu
o-.-
Art.
«--489
—Artikel 14.
Der Schweizerischen Postverwaltung wird das Recht eingeräumt, mit folgenden GLJLVÆTUO
fremden Staaten geschlossene Briefpackete hin- und herwärts im Transit durch die Deutschen Postbezirke zu unterhalten:
a) mit Belgien, mit Großbritannien und Jrland und mit den Vereinigten Staaten
vonNordamerika gegen eine Vergütung von 20 Rappen für je 30 Grammen netto Briefe und
vonEinem Franken für jedes Kilogramm net-to Drucksachen und Waarenproben,
b) mit den Niederlanden gegen eine Vergütung von 25 Rappen für je
·30 Grammen netto Briefe und von Einem Franken für jedes Kilogramm
nett-o Drucksachen und Waarenproben
·
Die Schweizerische Postverwaltung gestattet dagegen der Postverwaltung des Norddeutschen Bundes und den Postverwaltungen von Bayern, Württemberg
-
und Baden den Transit geschlossenerBriefpackete nach und aus dem Königreich Italien und dem Kirchenstaat über Schweizerifches Gebiet gegen eine Vergütung
von
10 Rappen für je 30 Grammen nett-o Briefe und
von50 Rappen für jedes Kilogramm net-to Drucksachen und Waarenproben.
Portofreie Korrespondenz
,unbestellbare und nachgesandte Briefpostsendungen, sowie Postanweisungen unterliegen einem Transitporto nicht.
Bei denjenigen Korrespondenzen, für welche, in Gemäßheit von Verein- barungen mit dritten Postverwaltungen, die Erhebung des gesammtenPortos nach der im Artikel 5. erwähntenGewichtsprogressionstattfinden sollte
,wird auch das Transitporto
nurnach Maaßgabe dieser Gewichtsprogression entrichtet werden. Die Vergütungdesselben wird in diesemFalle nach Briesgewichts-Einheiten, Unter An- wendung des Satzes
voneinem Viertel der vorstehend festgesetzten Transitporto- Beträge für jede Gewichtseinheit,stattfinden
Artikel 15.
Die Postanstalten der Hohen vertragschließenden Theile besorgenwechselseitig die Annahme der Abonnements und die Ausführung der Bestellungen auf Zei- tungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Abonnenten.
Die Postverwaltungen werden sich gegenseitig die Zeitungen
u.s.
w.zu den
vonihnen selbst entrichteten Einkaufspreisen, unter Zuschlag der für abonnirte Zeitungen im internen Verkehr Anwendung findenden Gebühren, liefern.
Eine unentgeltlicheVertheilung
vonProbenummern findet nicht statt.
Durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikelss sowie des Artikels 6. wird in keiner Weise das Recht der Hohen kontrahirendenTheile beschränkt, auf ihren Gebieten die Beförderung und die Bestellung solcher Zeitungen und sonstiger Druck- schriften zu versagen, deren Vertrieb nach den in dem betreffenden Gebiete bestehenden Gesetzen und Vorschriften über die Erzeugnisse der Presse als statthaft nicht zu
»
BUNdcssGesesbL 1868. 70
ek-Zeitungss
verkehr.
—490—
erachtenist, sowie überhaupt die Lieferung oder den Absatz von Zeitungen im Post- Debitswege zu beanstanden.
Artikel 16.
Sahn-ost- Zur Fahrpost gehören:
smdungen.
. » , .die gewohnlichen Packete, die Packete mit deklarirtem Werth, die Briefe mit deklarirtem Werth, und die Sendungen mit Postvorschuß.
Artikel 1 7.
Zoll-· Den Fahrpostsendungen mit zollpflichtigem Inhalte müssen die zur Erfüllung
Verhältmssesder Zollformalitäten
ander Grenze benöthigten Deklarationen beigegebensein«
Die beiderseitigen Postverwaltungen übernehmen keine Verantwortlichkeitfür die Richtigkeit der fDeklarationen.
Wenn ein Absender Gegenstände unter einer mangelhaften oder unrichtigen Deklaration zur Beförderungübergebensollte, so treffen ihn die daraus entstehenden Folgen und die durch die GesetzebestimmtenStrafen.
Artikel 18.
Poete- Die Fahrpostsendungen zwischen den Deutschen Postgebieten und der Schweiz
Mechmmss
skönnen,nach der Wahl des Absenders, entweder unfranktrt oder bis zum Bestim- mungsort frankirt abgeschickt werden. Eine theilweise Frankatur ist unstatthaft.
Das Porto wird beiderseits bis zu und von den Taxgrenzpunkten a) Basel
,Waldshut, Schaffhausen oder Konstanz für die über diese Orte oder
einem derselben nächst gelegenen andern Ort
ander BadischiSchweizerischen Landesgrenze, und
b) Mitte der geraden Linie Konstanz-Lindau für die über Lindau oder Frie- drichshafen
-ausgewechselten Sendungen, und zwar für jedesGebiet nach dem im Innern desselben
»i. zur Anwendung kommenden Tarife oder einem diesem im Durchschnitteentsprechenden
.
Tarife berechnet.
i Bezüglich des Norddeutsch-Schweizerischen Fahrpostverkehrs bleibt es der Ver- ständigung der beiden Postverwaltungen vorbehalten, einen einzigen mittleren TM-
.
grenzpunkt festzusetzen.
»s«
«für die Der im internationalen Verkehre gültige Tarif ist auch der Portoberechnung transitirenden Fahrpoftsendungen zu Grunde zu legen. Hinsichtlich der
-
Frachtsätze für die weiter gelegenen Beförderungsstrecken gelten die mit den betref-
T’",fenden fremden Staaten oder Transportanstalten bestehendenVerträge und Ueber-
-.
einkommen.
D te
—491—-
Die Postverwaltungeu werden die Fahrposttarife sich gegenseitigmittheilen und genau auf die Landeswährung reduziren
Jn Betreff der Portotaxe und des Portobezuges für die zwischen den Post- avstacten der Grenzorke gewechseltenFahrpostsendungen werden die betheiligten Post- verwaltungen sich unter thunlichster Berücksichtigung der bestehendenVerhältnisse verständigen
Artikel 19.
Die den Fahrpostsendungenreglementsmäßig beizugebenden Begleitadressen Vegckikadkep (Begleitbriefe)
könnenoffen oder verschlossensein. Ein besonderes Porto soll für
sm—dieselben nicht in Ansatz kommen
,auch
wenndas Gewicht von 1 Loth beziehungs- weise 15 Grammen ausnahmsweiseüberschritten wird.
Artikel 20.
Auf Fahrpostseudungen und Briefe können Postvorschüsse bis zur Höhe von Postvorschüsse.
50 Thalern oder 87z Gulden Süddeutscher Währung
,wenn. die Aufgabe in einem der Deutschen Postgebiete, und bis zur Höhe
von200 Franken, wenn die Aufgabe
in der Schweiz erfolgt, geleistet werden. Für Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind Vorschüsse auch in einem höherenBetrage zu- lässig-
Die Auszahlung des Postvorschußbetrages kann von dem Absender nicht eher verlangt werden, als bis
vonder Postanstalt des Bestimmungsorts die Anzeige eingegangenist, daß der Adressat die Sendung eingelösthat.
Sendungen mit Postvorschuß unterliegen dem Fahrpostporto. Für den »Vor- schuß wird außerdem eine Gebühr nach den von der Postverwaltung des Aufgabe- orts zu bestimmendenSätzen erhoben. Diese Gebühr bezieht diejenige Postverwal- tung, deren Postanstalt den Vorschußleistet. Es bleibt dem Ermessen der Post- verwaltung des Aufgabegebiets anheimgestellt, die Vorausbezahlung des Portos und der Gebühr für Postvorschußsendungen von dem Absender zu verlangen.
Wird eine Vorschußsendung nicht innerhalb 14 Tage nach der Ankunft
amBestimmungsort-eeingelöst,so muß die Sendung nach Ablauf dieser Frist
unver-zögert
andie Postaustalt des Aufgabeorts zurückgesandt werden.
Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk: poste rast-unte.
Artikel 21.
Fahrpostsendungen, bezüglich deren der Absender durch Vermerk auf der Bestellung Adresse das Verlangen ausgedrückthat, daß die Bestellung durch einen Expressm
vonFahkppsp erfolgen soll
,sind sogleich nach der Ankunft dem Adressatennach Maaßgabe der Les-HEXEN
von den Postverwaltungen näher zu vereinbarenden speziellenBedingungen durch einen besondern Boten zuzustellen.
Artikel 22-
Dem Absender wird von der Post für den Verlust und die Beschädigung der Gewähr-ed
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492
—-zur Postbeförderung reglementsmäßig eingelieferten Fahrpostgegenstände, mit Aus- nahme der Briefe mit Postvorschüssen ohne Werthsdeklaration, Ersatz geleistet.
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden wird
nurdann Ersatz geleistet, wenn die Sache durch ver-
zögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen.
Die Verbindlichkeit zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen
,wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung
La) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch Krieg, oder
c) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die
natürlicheBeschaffenheit des Gegenstandesherbeigeführt worden ist, oder d) auf einer, außerhalb der Postgebiete der Hohen vertragschließenden Theile
belegenen Transportanstalt sich ereignet hat, für welche eine der betheilig- ten Postverwaltnngen nicht durch Konvention die Ersatzleistungausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung innerhalb eines Postgebiets der Hohen vertragschließenden Theile erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Transportanstalt gel- tend machen, so hat die Postverwaltung, von welche-r die Sendung unmit- telbar dem Auslande zugeführt worden ist, ihm Beistand zu leisten.
Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post gegebellen Gegenstände bei der Aushändigung
anden Empfänger äußerlich unverletztund zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemittelten übereinstimmendbefunden wird, so hat die Post nicht die Verpflichtung, das bei der Eröffnung
andem
an-gegebenenInhalte Fehlende zu vertreten. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Bermuthung, daß bei der Anshändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ausgemit- telten übereinstimmend gewesenist.
Jst eine Werthsdeklaration geschehen,so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des
vonder Post zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt.
Wird jedoch von der Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt,so ist
nurdieser zu ersetzen.
Jst bei Packeten die Deklaration des Werthes unterblieben, so wird im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung der wirklich erlittene Schaden, je- doch niemals mehr als Ein Thaler oder Ein Gulden 45 Kreuzer Süddeutscher Währung, beziehungsweise 3 Franken 75 «Rappen für jedes Pfund der ganzen Sendung vergütet Sendungen, welche weniger als ein Pfund wiegen, werden den Sendmigen zum Gewicht von einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfund- theile für ein Pfund gerechnet
Weitere, als die vorstehendbestimmten Entschädigungen werden von der Post nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendungentstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt.
Dem
—493--
Dem Absendergegenüber liegt die Ersatzpsticht derjenigenPostverwaltungob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Anspruch auf Entschädigung
andie Post erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung
angerechnet. Die Verjährung wird durchAnbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltuug unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine abschlägige Be- scheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine
neueVerjährungsfrist von sechs Monaten, welchedurch eine Reklamation gegen jenen Bescheidnicht unterbrochen wird.
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigenFällen erhoben werden
,in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist
,oder die Verfolgung seines Anspruchs dem Adressatenzuweist.
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden Falls den Regreß
andiejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenigePostverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehendenVerwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung
anden Adressaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandeteUeberlieferung
andie nachfolgendePostverwaltung nach- zuweisen vermag.
.
Auf diejenigen Postsendungen, welche durch die Schweizerifche Postverwaltung auf den von derselben außerhalbihres Gebiets unterhaltenen Postkursen befördert werden, sollen bezüglich der Garantieverhältnisse für die exterritoriale Veförderungs- strecke dieselbenBestimmungen in Anwendung kommen, welche für die auf diesen Strecken beförderten Sendungen aus und nach der Schweiz selbst maaßgebend sind.
Artikel 23.
Die Portofreiheit auf den beiderseitigenPostgebietengenießt die Korrespondenz Ppktpfkeiheie in reinen Staats-Dienstangelegenheiten, welchezwischen den Staatsbehörden der Hohen vertragschließenden Theile gewechselt wird,
wennsie äußerlich so bezeichnet ist, wie es im Aufgabegebietfür die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben. Die offiziellen Korrespondenzen im Verkehr mit dritten Ländern werden auch bei der Einzel-Auslieferung von Transitporto freigelassen.
Bei der Fahrpost beschränkt sich die Portofreiheit, unter der Voraussetzung vorschriftsmäßiger äußerer Bezeichnung, auf Schriften- und Aktenpackete in reinen Staats-Dienstangelegenheiten zwischen den beiderseitigenStaatsbehörden
,sowie auf alle Geld- und sonstigen·Fahrpostsendungen, welchezwischen den Postbehörden und Postanstalten der vertragschließendenxTheile unter einander im dienstlichenVerkehre vorkommen.
"
Artikel 24.
Die im gegenwärtigen Vertrage getroffenen Festsetzungen, welche den Post- Anwendbaxkeit verkehr des Norddeutschen Bundes angehen, sollen in gleicher Weise auch für die If FITMFFZI
Postanstalten in denjenigen Theilen des GroßherzogthumsHessen gültigsein, welche
zumNorddeut-dem Norddeutschen Bunde nicht aUgPhörM EFTFZMZZZE
«
Die auf die Briefpost bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages desåwßhekW finden auch im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Luxemhurg Luxus Dessen-
Anwendung vaoiähmfwchs
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Artikel 25.
General-Ab- Ueber die gegenseitigen Forderungen aus dem Postverkehre soll zwischen der Uchmms Schweiz und jeder der
angegenwärtigemBertrage Theil nehmenden Deutschen
Postverwaltungen gesonderte Generalabrechnung vierteljährlich gepflogen werden.
Der Abschluß der Generalabrechnung hat durch diejenige Verwaltung
,für welche sich eine Forderung herausstellt, zu erfolgen und auf deren Währung zu lauten.
Die hiernach nöthig werdenden Reduktionen der verschiedenenWährungenerfolgen beiderseits nach dem festenVerhältnisse von einem Franken gleich acht Silbergroschen oder acht und zwanzig Kreuzern
«
Jn welcherWeise der Saldo bezahlt werden soll, bleibt der besonderen Ver- einbarung zwischen den betheiligtenVerwaltungen vorbehalten.
Die durch die Leistung der Zahlung entstehendenKosten werden stets von dem zahlungspflichtigen Theile getragen.
Artikel 26.
Ausführungs-
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden in dem von ihnen zur Sicherstellung Reglemmti der übereinstimmenden AusführungdiesesVertrages zu vereinbarenden Reglement, oder
·
in den von Zeit zu Zeit nach Maaßgabe des wechselnden Bedürfnisses
von«ihnen zu verabredenden Nachträgen zu demselben, namentlich über folgendeVerhältnisse spezielle Bestimmungen treffen:
1) die Kartenschlußverbindungen,
2) die Benutzung der Postrouten,. Spedition der Korrespondenz und der Fahr- postsendungen,
Z) die Bergütungssätze und sonstigeBedingungen für die zum Einzeltransit über- lieferten Korrespondenzen,
4) die näherenBestimmungen und Bersendungsbedingungen in Betreff der rekom- mandirten Briefe, der Drucksachen, der Waarenproben und der Postanweisungen, 5) die Lokaltaxenfür den Berkehr der Grenzdistrikte,
6) dies Formen des technischen Expeditionsdienstes und des Post
-Abrechnungs-
we ens
,7) die Behandlung der Laufzettel, der Unbestellbaren, der nachzusendenden und der unrichtig spedirten Gegenstände
,8) die Vereinbarungen wegen der expressen Bestellung
vonPostsendungen.
Artikel 27.
Schluß- Der gegenwärtigeVertrag tritt am l. September 1868. in Wirksamkeit bestimmungm Derselbe ist von Jahr zu Jahr kündbar« Die Kündigung,sei es Deutscher oder
Schweizerischer Seits, ist für die
andem Vertrage theilnehmendenPostverwaltungen des Norddeutschen Bundes und
vonBayern, Württemberg und Baden eine gemein- same; sie kann
nurzum ersten September jedenJahres erfolgen, dergestalt, daß der Vertrag noch bis uln August des nächstfolgenden Jahres in Kraft bleibt.
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Mit dem Tage des Vollzuges des gegenwärtigen Vertrages tritt die Lindauer Uebereinkunft vom 23. April 1852. außer Wirksamkeit Die auf der genannten Uebereinkunftberuhenden speziellenVerabredungenzwischen der Schweiz einerseits, und Bayern
,Württemberg und Baden andererseits sollen thunlichst bald einer Re- vision unterzogen werden, bleiben aber bis dahin
,soweit sie nicht durch den gegen- wärtigenVertrag abgeändertsind, einstweilennoch in Kraft.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und der Austausch der Ratisikations- Urkunden so zeitig bewirkt werden
,daß der vorstehend in Aussicht genommene Voll- zugstermin eingehalten werden kann.v
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin,
amEilften April Eintausend achthundert und acht, und sechszig.
Für den Norddeutschen Bund: Für die Schweiz:
Richard v. Philipsborn sz Joachim Heer»
-s(L- S·) (L. s.)
Heinrich Stephan.
(L. s.) Für Bayern:
Joseph Baumann.
(L. s.) Für Württemberg:
Carl v. Spitzemberg (L. s.) August Hofacker
(I«. s.) Für Baden:
«
Friedrich Heß.
(L. S.)
Die Ratisikatio11s-U1-ku11den des vorstehendenVertrages sind zu Bern aus- gewechselt worden.
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