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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1868, Nr 19.

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Beilage

"-... : zurGesetz-Sammlung fürdie

KöniglichenPreuszischenStaaten.

Bundes-Gesetzblatt

·

Norddeutscheen Bundes.

M 19;

(Nk.

116«)

Gesetz, betreffend

die

Bewilligung

von

lebenslänglichen Pensionen

und Unter-

stützungen

an

Offiziere

und obere

Militairbeamte

der

vormaligen Schleswig- Holsteinischen

Armee,

sowie

an deren

Wittwen

und

Waisen.

Vom 14«

Juni 1868.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen Ie.

verordnen im Namen des NorddeutschenBundes, nach erfolgterZustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,

was

folgt:

, »

Z. 1.

,

Den Ofsizieren und oberen Militairbeamten (Klassisikation

vom

17. Juli 1862.) der vormaligen im. Jahre 1851. aufgelöstenSchleswig-Holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörthaben oder gegenwärtig einem solchen

an

ehören,»werden

vom

1; Juli 1867. ab lebenslängliche Pensionen nach Borschriizt des fur die Preu- ßkjche Armee geltendenReglements

vom

13. Juni 1825. und den späteren Er-

-

gaUzUngen desselben aus der Bundeskassebewilligt.

-Z. 2.

Keinen Anspruchauf die durch dieses GesetzbewilligtenPensionenhaben:

1) die mit Zeitbeschränkung in der genanntenArmee angestellt gewesenen fsiziere, sowie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen,wäh- rend des Krieges zu Ofsizieren beförderten und nach Beendigungdesselben

Picht als Jnvalide in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgekehrten Per-

onen,« .

2) solche Ossizierh deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch durch die Auflosung der Schleswtg-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist;

3) Offiziere und Beamte,welchenach Auflosung der Schleswig-Holsteinischen

,

MuhessGesetzhL

1868- y· 48

Ax-

Ausgegeben zu Berlin den

23«

Juni 18689

(2)

—..-"(336

Armee anderweit Anstellung im Militairdienstegefundenhaben und sich

-

snoch gegenwärtig in demselbenbefinden, oder mit Pension entlassen sind.

Jst jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger

,

als die

«

nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2. des Z. 1(). zur

Anwendung.

, "

g. 3.

.

Diejenigen Offiziere und Beamten (Z. 1.), welche als solche bereits Pen- sionen oder» dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genussederselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem Reglement

vom

13. Juni 1.825.

antragen.

,

s. 4.

Diejenigen Ofsiziere und Beamten (Z. 1.), welche in den Feld ügen der Jahre 1848., 1849. und 1850. durch Berwundung, Beschädigung oder durch

«

Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden und deshalb als Jnvalide anerkannt worden sind

,

erhalten,

wenn

ihre Pension nach dem Regle- ment

vom

13. Juni 1825. bemessenist, eine Erhöhungdieser Pension nach

Yaakzßzgglze des Gesetzes

vom

16. Oktober 1866. (PreußischeGesetz-Samml.

Z. 5.

.

Erreicht die Pension (Z§. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so wird sie auf diesen Betrag erhöht.

«

Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Order

vom

31. Dezember 1828.) ist nicht« erforderlich,

um

die normalmäßigePension der höherenCharge oder des höherenGehalts zu erhalten.

Der Abzug

von

10 Prozent (Pensions-Reglement

vom

13. Juni 1825.

Z. 12.) bei Pensionairen, welche im Auslande wohnen

,

findet nicht statt.

Die Pensionsbewilligungerfolgt auch dann lebenslänglich,

wenn

die Dienst- zeit weniger als 15 Jahre beträgt

6.

Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen

von

1848. bis 1850.

Febliebenen oder

an

den erlittenen Berwundungen und Beschädigungen

«oder in

olge der Kriegsstrapazen verstorbenen Ofsiziere und Beamten (Z. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinische Armee- oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maaßgabe des Gesetzes

vom

16. Oktober 1866. und des Z. 5.

des Gesetzes

Vom 9«

eerak

1867«

Preu i

e

Gee -Samml. S. 217. aus

Bundesmittelsn gewährtF. (

·

ßsch stz )

Den

X

(3)

—-

337 «--

Den Wittwen und Waisen der übrigenOfsiziere und Beamten (§. 1.), welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850; (Gesetzblattfür die Herzo thiimer Schleswig-Holstein 1850., 3. St. Nr. 6.

,—-

vgl. Art. 4. Nr. 2. und

rt.

16.

Nr. 2

—-

4.) pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmittelneine nach Maaßgabe der gedachtenVerordnung

vom

15. Februar 1850. zu bestiminende

Beihülfegewährt.

-

Z. 7.

Den im Staats- aoderKommunaldienste angestelltenOfsizieren und Beam- ten wird die Pension G; 1.)

um

denjenigen Betrag gekürzt

, um

welchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die Summe

von

250 Thalern jährlich

übersteigt.

.

Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädi- gung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieserBeschäf- tigung unverkürzt, dagegen

vom

siebenten Monate ab

nur

zu dem nach der

vor-

stehendenBestimmung zulässigen Betrage gewährt.

s. 8.

Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden,ein jeder für sich, den, dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in

«

Anrechnunggebracht.

s. 9.

«

Diejenigen Unterstützungen

,

welche Offiziere und Militairbeanite- die nach s.

1.

dieses Gesetzes pensionsberechtigt find,

aus

Kassen einzelnerBundesstaaten erhalten

,

kommen mit Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem 1. Juli 1867. gezahltenUnterstützungsbeträge werden auf die Pensionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegen- wartigen Gesetzesbewilligt werden.

Z. 10.

·

Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen-Pensionen

können den

Bethei- ligten nicht

an

ewiesenwerden,

wenn

dieselben bereits

eine

gleichhohe oder höhere Pension

aus

taats- oder Kommunalfondsbeziehen.

Jstydie letztereniedriger, als die nach diesem Gesetze zu ewährende Pen- sion, so wird zur Erfüllung des Mehrbetriiges der erforderliche Zuschuß gewählt

s. 11.

Die vorstehenden Bestimmungen-findeninnerhalb der entsprechenden Char- gen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung.

488s D«ie

(4)

»;3««,.is-s

j l ., « , x.-

, - . .

- «

"

,-

338

- -

Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu

Faklenden Beträge sind in den ByndeslkaushaltOEtat des betreffendenJahres

as

außerordentliche Ausgabe

au

zune

men.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes

-

JnsiegeL

Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868.

(h. s.) Wilhelm.

Gr.

v.

«Bismarck-Schönhausen.

Mr. 117.)

(5)

y

seyn-.

.

«-s—-339-4

(Nr· 117.) Gesetz,betreffend

die

Verwaltung

der

nach Maaßgabe

des

Gesetzes

vom 9.

No- vember

1867.

aufzunehmendenBundesanleihe.

Vom 19.

Juni

1868.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.·

verordnen im Namen des Vorddeutschcn Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,

was

folgt:«

s. 1.

Die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes, betreffend den außer- ordentlichenGeldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung,

vom

9. November 1867. (Bundes-Gesetzblatt

vom

Jahre 1867. S. 157. ff.) aufzu- Uehmenden Anleihe VPU 10 Millionen Thaler wird bis zum Erlaß eines desini- tiven Gesetzes

über

die Bundesschulden-Verwaltung der PreußischenHauptvers waltung der Staatsschulden übertragen und

von

derselben nach Maaßgabe des Preußischen Gesetzes

vom

24. Februar 1850. Gesetz-Sammlung S. 57.) Heführt

Die im s. 6. des vorgenannten Gesetzes ausgesprocheneunbedingte erants wortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden erstreckt sich auch darauf, daß eine Konvertirung der über die oben gedachte Anleihe ausgestellten Schuld-v verschreibungen nicht anders, als auf Grund eines, dieselbeanordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, vorgenommen wird.

s. 2.

Dieobere Leitung steht dem Bundeskanzlerzm soweit dieses mit der, der Hauptverwaltung der StaatsschuldenbeigelegtenUnabhängigkeit vereinbar ist.

§. 3.

Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären

,

daß sie den

von

ihnen nach Z« 9s des Gesetzes vom 24. Februar 1850. geleisteten Eid auch für die, durch das gegenwärtige Ge- setz Ihnen übertrageneVerwaltung als maaßgebend anerkennen.

Das Protokoll ist dem Bundesrathe und dem Reichstagevorzulegen.

s. 4.

Die Geschäfte der Staatsschulden-Kommission

1« des

Gesetzes

vom

243 Februar 1850«) Werden einer BundesschuldewKommission wahrgenommen

Die BundesschuldewKommIssIVU besteht

aus

drei Mitgliedern des Bundesrathes,

Und zWar aus Pemjedesmallgep Vorsitzenden des Ausschussesfür das Rechnungs-

wesen und zwei Mitgliedern dieses Ausschusses,ferner aus drei Mitgliedern des

Reichstagei Und

aus

dem Prasidenten der Rechnungsbehörde des Norddeutschen

Bundes-

«

bis zu deren Errichtung aber

aus

dem Chefpräsidenten der PreußiOsghen

er-

(6)

—«340

.-

Oberrechnitngskammer, welcherbesondersfür dieseihminterimistisch übertragenen Verpflichtungen zu vereidigenist.

«

s. 5.

Der VUUdesWthWählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rech- nungswesen die»der«Bundesschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder

Von

Session zu Sespm

«—

Die

aus

dem. Reichstage zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden mit absoluter Stnnmenmehrheitauf drei Jahre gewählt.

Wenn

vor

Ablauf der genannten Fristen ein Mitglied der Kommission aufhört

,

dem Bundesrathe oder dem Recchstageanzugehörem so scheidet dasselbe

aus

der Kommission

aus. —-

Die in diesem Falle oder nach Ablauf der Amts- dauer Ausscheidenden bleiben jedoch bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion.

Z. e.

Den Vorsitz in der Kommissionführt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrathes für Rechnungswesen oder bei dessenBehinderung ein anderes, dem Bundesrathe angehörigesMitglied der Kommission.

Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Zu einem Beschlusseist die Anwesenheit

von

wenigstens fünf Mitgliedem

erforderlich.

,

Z. 7.

Die Bundesschulden-Kommission hat dem Vundesrathe und dem Reichs- tage gegenüber dieselben Verpflichtungen,welche der PreußtschenStaatsschulden- Kommission den beiden Häusern des Preußischen Landtages gegenüber obliegen.

Urkundlich unter UnsererHöchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 19. Juni 1868.

(1-. s.) Wilhelm-

Gr.

v.

Bismarck-Schönhausen.

(Nx. 118.)y

-

(7)

-—341— A

,

(Nr. 118.) «Allerhöchster Erlaß vom

10.

Juni 1868., betreffend

die

Aufhebung

der

Ober- Postdirektion

in

Stralsund

unddie

Vereinigung

des

Geschäftskreises

der-

selben

mit

demjenigen

der

ObersPostdirektion

in

Stettin.

«

Auf Ihren Bericht

vom

Juni

cr.

will Ich genehmigen, daß vom 1. Juli

cr.

ab die Ober-Postdirektion

m

Stralsund aufgehoben und der Geschäftskreis der- selben mit demjemgen der Ober-Postdirektion in Stettin vereinigt werde.

Berlin, den 10. Juni 1868.

.Wilhelm.

Gr.

v.

BismarcksSchönhausen An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.

(Nr. 119·) Seine Majestät der König

von

Preußen haben im Namen des

Nodrddeutschen Bundes zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu

ernennen

geruht,

un

zwar-

zu Generalkonsuln:

den iPreußischen Generalkonsul für Kur- und LieflandChristian Hein- rich

v.

Wöl)rmann in Riga,

-

Preußischen GeneralionsulErnst Mahs in Odessa,«

zu Konsuln:

den Preußischen und HamburgischenKonsul Johannes Gernet in Archangel,

-

Preußischen Konsul Franz Johan Franzån in Uleäborg,

-

Lübeckischen

-

Carl Grundfeldt in Ny Karleby,

·

- -

Carl Gustaf Wolff in Wasa,

-

Carl Emil Carlström in Christinestadt,

-

- -

"

Georg Wentzel in Björneborg,

«

-

Christian Friedrich Voß in Äbo,

s

Carl Julius Harff in Helsingfors,

den

(8)

-

M1342

—-

den Preußischen Konsul Frithiof Hultmann in Ekenäs,

-

Lübeckischen

-

Carl Eugäne Äberg in Borgo,

-

Preußischen

-

Johann Friedrich Hackmann in Wiburg,

- -

Ed. Sutthoff in Narva,

- - -

Andreas Christian Koch in Reval,

- -

Nikolai Michael Bremer in Pernau, Carl Ernst Mahler in Windau,

- -,

CarlFriedrich Ulrich Schneider in Liban,

- -

Johann Hämmerlå in Berdjansk, Hamburgischen Konsul Jean Cmmanuel Scaramanga in Rost-off-

Preußischen Konsul Walter Ferdinand Siemens in Tiflis;

I I I U

II b

U

zu Vizekonsuln:

den Fabrikbesitzer Dr. A. Hoyer in Moskau,

-

Preußischen MecklenburgischenOldenburgischen und Hanseatischen Vizekonsuc Wilhelm Lüdeks« in Kroustadt,

«

PreußischenKonsular-AgentenTheodor Hoffmann in Odessas, Mecklenburgischen Vizekonsul Jean Salatich in Kertsch, Mecklenburgischen VizekonsulMathias Kowacewicz in Marioupol

und

«

Preußischen und Oldenburgischen Vizekonsul A le xa

n

d

er

H

ämm er

l 6 in Taganrog.

«

(N1-. 120.) Dem Kaiserlich RussifchenWirklichenStaatsrath Freitag

v.

L oringhov

en

ist Namens des Norddeutschen Bandes das Exequatur als Kaiser- lich RussischerGeneralkonsul in Danzig ertheilt worden.

Redigirt

im Büreaudes

Bundeskanzlers.

Berlin,

gedruckt« inderKöniglichenGeheimen

Ober-Hofbuchdruckerei

. v

(R.v.Deckn). i«

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