Abdruckals
Beilage
"-... : zurGesetz-Sammlung fürdieKöniglichenPreuszischenStaaten.
Bundes-Gesetzblatt
·
Norddeutscheen Bundes.
M 19;
(Nk.
116«)Gesetz, betreffend
dieBewilligung
vonlebenslänglichen Pensionen
und Unter-stützungen
anOffiziere
und obereMilitairbeamte
dervormaligen Schleswig- Holsteinischen
Armee,sowie
an derenWittwen
undWaisen.
Vom 14«Juni 1868.
Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen Ie.
verordnen im Namen des NorddeutschenBundes, nach erfolgterZustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
wasfolgt:
, »
Z. 1.
,Den Ofsizieren und oberen Militairbeamten (Klassisikation
vom17. Juli 1862.) der vormaligen im. Jahre 1851. aufgelöstenSchleswig-Holsteinischen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörthaben oder gegenwärtig einem solchen
anehören,»werden
vom1; Juli 1867. ab lebenslängliche Pensionen nach Borschriizt des fur die Preu- ßkjche Armee geltendenReglements
vom13. Juni 1825. und den späteren Er-
-
gaUzUngen desselben aus der Bundeskassebewilligt.
-Z. 2.
Keinen Anspruchauf die durch dieses GesetzbewilligtenPensionenhaben:
1) die mit Zeitbeschränkung in der genanntenArmee angestellt gewesenen fsiziere, sowie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen,wäh- rend des Krieges zu Ofsizieren beförderten und nach Beendigungdesselben
Picht als Jnvalide in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgekehrten Per-
onen,« .
2) solche Ossizierh deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch durch die Auflosung der Schleswtg-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist;
3) Offiziere und Beamte,welchenach Auflosung der Schleswig-Holsteinischen
,
MuhessGesetzhL
1868- y· 48Ax-
Ausgegeben zu Berlin den
23«Juni 18689
—..-"(336
—Armee anderweit Anstellung im Militairdienstegefundenhaben und sich
-snoch gegenwärtig in demselbenbefinden, oder mit Pension entlassen sind.
Jst jedoch in dem letzteren Falle die Pension niedriger
,als die
«nach diesem Gesetz zu gewährende, so kommt Alinea 2. des Z. 1(). zur
Anwendung.
, "g. 3.
.
Diejenigen Offiziere und Beamten (Z. 1.), welche als solche bereits Pen- sionen oder» dauernde Unterstützungen beziehen, verbleiben im Genussederselben, sofern sie nicht auf ihre Pensionirung nach dem Reglement
vom13. Juni 1.825.
antragen.
,s. 4.
Diejenigen Ofsiziere und Beamten (Z. 1.), welche in den Feld ügen der Jahre 1848., 1849. und 1850. durch Berwundung, Beschädigung oder durch
«
Kriegsstrapazen zur Fortsetzung des Dienstes unfähig geworden und deshalb als Jnvalide anerkannt worden sind
,erhalten,
wennihre Pension nach dem Regle- ment
vom13. Juni 1825. bemessenist, eine Erhöhungdieser Pension nach
Yaakzßzgglze des Gesetzes
vom16. Oktober 1866. (PreußischeGesetz-Samml.
Z. 5.
.
Erreicht die Pension (Z§. 1. und 4.) nicht 240 Thaler, so wird sie auf diesen Betrag erhöht.
«
Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nach Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Gehalt (Kabinets-Order
vom31. Dezember 1828.) ist nicht« erforderlich,
umdie normalmäßigePension der höherenCharge oder des höherenGehalts zu erhalten.
Der Abzug
von10 Prozent (Pensions-Reglement
vom13. Juni 1825.
Z. 12.) bei Pensionairen, welche im Auslande wohnen
,findet nicht statt.
Die Pensionsbewilligungerfolgt auch dann lebenslänglich,
wenndie Dienst- zeit weniger als 15 Jahre beträgt
6.
Den Wittwen und Waisen der in den Feldzügen
von1848. bis 1850.
Febliebenen oder
anden erlittenen Berwundungen und Beschädigungen
«oder inolge der Kriegsstrapazen verstorbenen Ofsiziere und Beamten (Z. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinische Armee- oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Beihülfe nach Maaßgabe des Gesetzes
vom16. Oktober 1866. und des Z. 5.
des Gesetzes
Vom 9«eerak
1867«Preu i
eGee -Samml. S. 217. aus
Bundesmittelsn gewährtF. (
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Den
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337 «--
Den Wittwen und Waisen der übrigenOfsiziere und Beamten (§. 1.), welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850; (Gesetzblattfür die Herzo thiimer Schleswig-Holstein 1850., 3. St. Nr. 6.
,—-vgl. Art. 4. Nr. 2. und
rt.16.
Nr. 2
—-4.) pensionsberechtigt sein würden, wird aus Bundesmittelneine nach Maaßgabe der gedachtenVerordnung
vom15. Februar 1850. zu bestiminende
Beihülfegewährt.
-Z. 7.
Den im Staats- aoderKommunaldienste angestelltenOfsizieren und Beam- ten wird die Pension G; 1.)
umdenjenigen Betrag gekürzt
, umwelchen ihr reines Einkommen aus dieser Anstellung die Summe
von250 Thalern jährlich
übersteigt.
.Werden sie vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädi- gung beschäftigt, so wird ihnen die Pension für die ersten sechs Monate dieserBeschäf- tigung unverkürzt, dagegen
vomsiebenten Monate ab
nurzu dem nach der
vor-stehendenBestimmung zulässigen Betrage gewährt.
s. 8.
Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden,ein jeder für sich, den, dabei Betheiligten bei Berechnung ihrer Dienstzeit als Kriegsjahre in
«
Anrechnunggebracht.
s. 9.
«
Diejenigen Unterstützungen
,welche Offiziere und Militairbeanite- die nach s.
1.dieses Gesetzes pensionsberechtigt find,
ausKassen einzelnerBundesstaaten erhalten
,kommen mit Gewährung einer Pension auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes in Wegfall; die seit dem 1. Juli 1867. gezahltenUnterstützungsbeträge werden auf die Pensionen in Anrechnung gebracht, welche auf Grund des gegen- wartigen Gesetzesbewilligt werden.
Z. 10.
·
Die auf Grund dieses Gesetzes zuständigen-Pensionen
können denBethei- ligten nicht
anewiesenwerden,
wenndieselben bereits
einegleichhohe oder höhere Pension
austaats- oder Kommunalfondsbeziehen.
Jstydie letztereniedriger, als die nach diesem Gesetze zu ewährende Pen- sion, so wird zur Erfüllung des Mehrbetriiges der erforderliche Zuschuß gewählt
s. 11.
Die vorstehenden Bestimmungen-findeninnerhalb der entsprechenden Char- gen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinische Marine Anwendung.
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Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu
Faklenden Beträge sind in den ByndeslkaushaltOEtat des betreffendenJahres
asaußerordentliche Ausgabe
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men.Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes
-JnsiegeL
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1868.
(h. s.) Wilhelm.
Gr.
v.«Bismarck-Schönhausen.
Mr. 117.)
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seyn-.
.
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(Nr· 117.) Gesetz,betreffend
dieVerwaltung
dernach Maaßgabe
desGesetzes
vom 9.No- vember
1867.aufzunehmendenBundesanleihe.
Vom 19.Juni
1868.Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.·
verordnen im Namen des Vorddeutschcn Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,
wasfolgt:«
s. 1.
Die Verwaltung der nach Maaßgabe des Gesetzes, betreffend den außer- ordentlichenGeldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung,
vom9. November 1867. (Bundes-Gesetzblatt
vomJahre 1867. S. 157. ff.) aufzu- Uehmenden Anleihe VPU 10 Millionen Thaler wird bis zum Erlaß eines desini- tiven Gesetzes
überdie Bundesschulden-Verwaltung der PreußischenHauptvers waltung der Staatsschulden übertragen und
vonderselben nach Maaßgabe des Preußischen Gesetzes
vom24. Februar 1850. Gesetz-Sammlung S. 57.) Heführt
Die im s. 6. des vorgenannten Gesetzes ausgesprocheneunbedingte erants wortlichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden erstreckt sich auch darauf, daß eine Konvertirung der über die oben gedachte Anleihe ausgestellten Schuld-v verschreibungen nicht anders, als auf Grund eines, dieselbeanordnenden oder zulassenden Gesetzes, und nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, vorgenommen wird.
s. 2.
Dieobere Leitung steht dem Bundeskanzlerzm soweit dieses mit der, der Hauptverwaltung der StaatsschuldenbeigelegtenUnabhängigkeit vereinbar ist.
§. 3.
Der Direktor und die Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden haben zu Protokoll zu erklären
,daß sie den
vonihnen nach Z« 9s des Gesetzes vom 24. Februar 1850. geleisteten Eid auch für die, durch das gegenwärtige Ge- setz Ihnen übertrageneVerwaltung als maaßgebend anerkennen.
Das Protokoll ist dem Bundesrathe und dem Reichstagevorzulegen.
s. 4.
Die Geschäfte der Staatsschulden-Kommission
1« desGesetzes
vom243 Februar 1850«) Werden einer BundesschuldewKommission wahrgenommen
Die BundesschuldewKommIssIVU besteht
ausdrei Mitgliedern des Bundesrathes,
Und zWar aus Pemjedesmallgep Vorsitzenden des Ausschussesfür das Rechnungs-
wesen und zwei Mitgliedern dieses Ausschusses,ferner aus drei Mitgliedern des
Reichstagei Und
ausdem Prasidenten der Rechnungsbehörde des Norddeutschen
Bundes-
«bis zu deren Errichtung aber
ausdem Chefpräsidenten der PreußiOsghen
er-—«340
.-Oberrechnitngskammer, welcherbesondersfür dieseihminterimistisch übertragenen Verpflichtungen zu vereidigenist.
«
s. 5.
Der VUUdesWthWählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rech- nungswesen die»der«Bundesschulden-Kommission hinzutretenden Mitglieder
VonSession zu Sespm
«—Die
ausdem. Reichstage zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden mit absoluter Stnnmenmehrheitauf drei Jahre gewählt.
Wenn
vorAblauf der genannten Fristen ein Mitglied der Kommission aufhört
,dem Bundesrathe oder dem Recchstageanzugehörem so scheidet dasselbe
aus
der Kommission
aus. —-Die in diesem Falle oder nach Ablauf der Amts- dauer Ausscheidenden bleiben jedoch bis zum Eintritt ihrer Nachfolger in Funktion.
Z. e.
Den Vorsitz in der Kommissionführt der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrathes für Rechnungswesen oder bei dessenBehinderung ein anderes, dem Bundesrathe angehörigesMitglied der Kommission.
Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Zu einem Beschlusseist die Anwesenheit
vonwenigstens fünf Mitgliedem
erforderlich.
,Z. 7.
Die Bundesschulden-Kommission hat dem Vundesrathe und dem Reichs- tage gegenüber dieselben Verpflichtungen,welche der PreußtschenStaatsschulden- Kommission den beiden Häusern des Preußischen Landtages gegenüber obliegen.
Urkundlich unter UnsererHöchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Juni 1868.
(1-. s.) Wilhelm-
Gr.
v.Bismarck-Schönhausen.
(Nx. 118.)y
--—341— A
,
(Nr. 118.) «Allerhöchster Erlaß vom
10.Juni 1868., betreffend
dieAufhebung
derOber- Postdirektion
inStralsund
unddieVereinigung
desGeschäftskreises
der-selben
mitdemjenigen
derObersPostdirektion
inStettin.
«Auf Ihren Bericht
vomJuni
cr.will Ich genehmigen, daß vom 1. Juli
cr.ab die Ober-Postdirektion
mStralsund aufgehoben und der Geschäftskreis der- selben mit demjemgen der Ober-Postdirektion in Stettin vereinigt werde.
Berlin, den 10. Juni 1868.
.Wilhelm.
Gr.
v.BismarcksSchönhausen An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
(Nr. 119·) Seine Majestät der König
vonPreußen haben im Namen des
Nodrddeutschen Bundes zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu
ernennengeruht,
un
zwar-
zu Generalkonsuln:
den iPreußischen Generalkonsul für Kur- und LieflandChristian Hein- rich
v.Wöl)rmann in Riga,
-
Preußischen GeneralionsulErnst Mahs in Odessa,«
zu Konsuln:
den Preußischen und HamburgischenKonsul Johannes Gernet in Archangel,
-
Preußischen Konsul Franz Johan Franzån in Uleäborg,
-
Lübeckischen
-Carl Grundfeldt in Ny Karleby,
·
- -
Carl Gustaf Wolff in Wasa,
-
Carl Emil Carlström in Christinestadt,
-- -
"
Georg Wentzel in Björneborg,
«-
Christian Friedrich Voß in Äbo,
s
Carl Julius Harff in Helsingfors,
den
-
M1342
—-den Preußischen Konsul Frithiof Hultmann in Ekenäs,
-
Lübeckischen
-Carl Eugäne Äberg in Borgo,
-
Preußischen
-Johann Friedrich Hackmann in Wiburg,
- -
Ed. Sutthoff in Narva,
- - -
Andreas Christian Koch in Reval,
- -
Nikolai Michael Bremer in Pernau, Carl Ernst Mahler in Windau,
- -,
CarlFriedrich Ulrich Schneider in Liban,
- -
Johann Hämmerlå in Berdjansk, Hamburgischen Konsul Jean Cmmanuel Scaramanga in Rost-off-
Preußischen Konsul Walter Ferdinand Siemens in Tiflis;
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II b
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zu Vizekonsuln:
den Fabrikbesitzer Dr. A. Hoyer in Moskau,
-
Preußischen MecklenburgischenOldenburgischen und Hanseatischen Vizekonsuc Wilhelm Lüdeks« in Kroustadt,
«
PreußischenKonsular-AgentenTheodor Hoffmann in Odessas, Mecklenburgischen Vizekonsul Jean Salatich in Kertsch, Mecklenburgischen VizekonsulMathias Kowacewicz in Marioupol
und
«Preußischen und Oldenburgischen Vizekonsul A le xa
nd
erH
ämm erl 6 in Taganrog.
«
(N1-. 120.) Dem Kaiserlich RussifchenWirklichenStaatsrath Freitag
v.
L oringhov
enist Namens des Norddeutschen Bandes das Exequatur als Kaiser- lich RussischerGeneralkonsul in Danzig ertheilt worden.
Redigirt
im BüreaudesBundeskanzlers.
Berlin,
gedruckt« inderKöniglichenGeheimenOber-Hofbuchdruckerei
. v(R.v.Deckn). i«