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Abdruck als Beilage
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Gesetz-Sammlung für
die465
KöniglichenpreußischenStaaten.Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bunde-s LÆCZ 27.-
(N1-. 142.) Verordnung- betreffend die Einführung des Gesetzes wegen Besteuerung des Braumalzes
vom4. Juli 1868. und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins,
vom8. Juli 1868. in Mecklenburg,Lauenburg, Lübeck und Preußischen und Hamburgischen Gebictstheilen. Vom 29. Juli 1868.
Wir Wilhelm, Von Gottes Gnaden König VVU Preußen &c-
verordnen auf Grund der Gesetze wegen Besteuerungndes Braumal es und wegen
Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum orddeutschen unde gehören- den Staaten und Gebietstheilen vom 4., beziehungsweise 8. Juli 1868., im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
Das Gesetz wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Nord- deutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen vom 4. Juli 1868.
(Bundesgesetzbl. S. 375.), und das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets- theilen
,vom8. Juli 1868. (Bundesgesetzbl. S. 384.) treten in dem Groß- herzogthumMecklenburgiSchwerin,dem Großherzogthum Meckleuburg-Stre1itz,.
dem HerzogthumLauenburg, dem Gebiete der freien und Hansestadt Liibeck,. den bisher vom Zollverein ausgeschlossenen Theilen der Regierungsbezirke Potsdam
und Stettin und dem
am11. Februar 1868. dem Zollvereme angeschlossenen Theile des Gebietes der freien und HansestadtHamburg
am11. August d. J.
in Wirksamkeit
Urkundlich unter UnsererHöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes
-JnsiegeL
Gegeben Bad ,Ems, den· 29. Juli 1868.
(jl«. s.) Wilhelm.
Gr. v. BismarckiSchö-nhauseu.
Bandes-Gesetzb1. 1868. 67 (Nk. l43.)
Ausgegeben zu Berlin den 10. August 1868.«
—466-;»-
(Nr. 143.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteuerung des Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen betreffend. Vom 9. April 1868.
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun- des, und Seine KöniglicheHoheit der Großherzog von
gessen und bei Rhein,
von der Absicht geleitet, die Beschränkungen des- freien erkehrs zu beseitigen, welche daraus hervorgehen, daß im Großherzogthum Hessen der Branntwein und das Bier nicht derselbenBesteuerung unterliegen
,welche in Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins, Braunschwei
,Olden- burg und den mit Preußen im engeren Verein stehenden Ländern besteht, haben über die Besteuerun des inländischen Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bun
egehörigenTheile des Großherzogthums HessenVerhand- lungen eröffnenlassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen:
«Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold Henning und
Allerhöchstihren Ge eimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm Alexander cheele,
SeinäåhKönigliche
em:Hoheit der Großherzog von Hessen und bei AllerIchstilhdren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm
wa
,von welchenBevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratisikation,folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
»Artikel 1.
Jn dem nicht zum Norddeutschen Bunde ehörigenTheile des Groß- herzogthums He
ensoll die Besteuerung »des in ändischen Branntweins nach Maaßgabe der orschriften, welche in den Im Eingange genannten Staaten des Norddeutschen Bundes bestehen, sowohl den Steuersätzen, den Erhebungs- und Kontrolformen, als den administrativen Bestimmungen nach, von demselben Zeit- punkte ab
—jedoch nicht vor dem 1. Juli 1868.
—eintreten, von welchem anl dieselbe in dem zum- Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hesseneingeführt wird.
Artikel 2.
Abänderungen und Ergänzun en der hinsichtlich der Besteuerung des in- ländischen Branntweins
mden un ingange genannten Staaten bestehenden ge-
sek-
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—setzlichen und administrativenVorschriften,welchenachMaaßgabe der Artikel 35.
und 37. der Verfassung des Norddeutschen Bundes beschlossen werden möchten und demzufolge auch für die Großherzoglich Hessische Provinz Oberhessen,sowie für Castel und Costheim, in Wirksamkeit treten, werden gleichzeitig und leich- mäßig auch in den übrigenTheilen des Großherzogthums Hessen in Ausfügrung
gebracht werden.
Artikel 3.
Durch die Besteuerung der Branntweinfabrikation soll ein Steuerbetrag
von 19X16 Silbergrofchen fur das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Alkoholstärke nach Tralles gesichert bleiben.
Artikel 4.
Mit der Einführung der im Artikel 1. bezeichnetenBesteuerung in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigenTheilen des Großherzogthums Hessen tritt zwischen diesen Theilen und den derselbenBesteuerung unterliegenden Ländern des Norddeutschen Bundes völlige Freiheit des Verkehrs mit Branntwein, auch nach näherer Bestimmung des Artikels 6. eine Gemeinschaft der Einnahme aus der inneren Besteuerung des Branntweins ein.
Artikel 5.
Hinsichtlich der Erhebung und Verwaltung sollen in Bezug auf die Brannt- weinsteuer die Bestimmungen des Artikels 36. der Verfassung des Norddeutschen Bundes auch für die nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigenGroßherzoglich HessischenLandestheileniaaßgebend
"sein.
.Nicht minder finden die Bestimmungen des Zollkartels vom 11. Mai 1838.
auf die gemeinschaftliche Steuer vom inländischenBranntwein Anwendung.
Die Einrichtung der Verwaltun« und der Erlaß der administrativen An- ordnungen wird zur Ausführungder erabredungen im Artikel 1. durch beider-- seits ernannte Kommissarien vorbereitet werden.
Artikel 6.
Die Einnahmen
,welche von der Besteuerung der Branntweinbereitung, sowie von den Abgaben, denen der aus anderen Zollvereinsstaaten übergehende Branntwein vertragsmäßig unterliegt
,in densenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, in welchen der Bxagmxxxejn der im Artikel 1. gedachten Besteuerung unterworfen ist
,und in den nicht zum gedachten Bunde gehörigen Theilen des uGroßherzogthumsHessen aufkommen, sollen in ihrem Bruttoertrage nach
Abzug:
a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
b) der auf Gesetzen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
c) von 15 Prozent für Erhebungs· und Verwaltungskosten M
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—-zwischen den vertragendenTheilen nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der vorgedachtenTheile des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen unter den Norddeutschen Bund und das Großherzogthuin Hessen dergestalt ver- theilt werden, daß der Betrag
,welcher der Bevölkerung des Großherzogthums Hessen in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Landestheilen entspricht, der Großherzoglich Hessischen Regierung
urVerfügunggestellt wird.
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollverein von drei zu drei Jahren stattfindendenZählungenfestgestellt
Artikel 7.
Die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen wird durch den Aus- schuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bandes für das Rechnungswesen bewirkt, welchem zu dein Zweckeauch aus den nicht zum Norddeutschen Bunde
gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen die Erträge der gemeinschaftlichen innahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39. der Verfassung des Nord- deutschen Bundes anzuzeigen sind.
«Artikel 8.
Jn den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großher- zogthums Hessen soll, wenn demnäch im Norddeutschen Bunde eine gemeinsame Bundesgesetzebung für die innere esteuerun des Biers zu Stande kommen wird, diese Besteuerung gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zum Norddeut- schen Bunde gehörigen Theil des Großherogthums Hessem gleichmäßig sowohl in den Steuersätzen, den Erhebun s- und ontrolformen, als in den administra- tiven Bestimmun
enin Wirksam eit gesetzt werden. Von demselben Zeitpunkte ab tritt hinsichtli des Biers eine Abgabengeiiieinschaft mit den in den Artikeln 6. und 7. wegen des Branntweins vereinbarten Maaßgaben ein. Abänderungen der die Besteuerung des Biers betreffenden Bestimmungen, welchekünftig in den zum Norddeutschen Bunde gehörigenTheilen des Großherzogthums Hessen
an-geordnet werden möchten,sollen gleichzeitig und gleichmäßi auch in den nicht
zuixi Norddeutschen Bunde gehörigenGroßherzoglich HessischenLandestheilen ein reten.
Artikel 9.
Sobald zwischen denjenigen Theilen des Norddeutschen Bundes, zwischen
welchen wegen des Biers
einfreier Verkehr besteht
,und demjenigenTheile des
Großherzogthums Hessen, welcher zum Norddeutschen Bunde gehört, der freie
Verkehr mit Bier hergestellt wird, soll dieser auch zwischen den vorgedachten
Theilen des Norddeutschen Bundes und den nicht dazu gehöri
enTheilen des
Großherzogthums Hessen eintreten
,der estalt, daß gegenseitig eim Uebergange
von Bier eine Abgabenerhebung oder ückver ütung nicht stattsindet. Gleich-
zeiti soll rücksichtlich der Einnahme von den b aben, welche nach Maaßgabe
der gollvereinigungsverträge von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden
Bier erhoben wer en, eine Gemeinschaft zwischen dem Norddeutschen Bunde und
den dazu nicht gehörigenTheilen des Großherzogthums Hessen eintreten. Die
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in die Gemeinschaftfallenden
,aus der Erhebung dieserUebergangsabgaben
er-wachsenden Einnahmen werden in ihrem Bruttoertrage nach Abzu der Rück- erstattungen für unrichtige Erhebungen und eines Abzugs von 15 Zzwzent für
Erhebungs- und Verwaltun»skosten nach dem Maaßstabe der Bevölkerung in der im Artikel 7. bezeichneten eise vertheilt.
Während der Dauerdes vorgedachtenVerhältnisses kann in den nicht zum Norddeutschen Bunde« gehöxtgen Theilen des Großherzogthums Hessen eine Herab- setzung der Steuer für Bier
nurinsoweit eintreten
,als dies auch in dem zum Norddeutschen Bunde gehortgenTheile des Großherzogthums Hessengeschieht.
Artikel 10.
Der gegenwärtige Vertrag, welcher mit der Ratisikation in Kraft tritt, soll vorläusig bis zum 31. Dezember 1877. gültigfein und, wenn
ernicht vor dem 1. Januar 1876. von einem oder dem anderen Theile gekündigt wird, auf 12 Jahre und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlän ert angesehen werden. Er foll alsbald zur Ratisikation der vertragenden Thei
evorgelegt und die Aus- wechselung der Ratifikationssllrkundenbaldmöglichst in Berlin bewirkt werden.
So geschehenBerlin, den 9. April 1868.
Henning. Scheele. Ewald.
(L. s.) (L. s.) (L. s.)
Die Ratifikations
-Urkunden des vorstehende-nVertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.
(Nk. 144.)
—-470-—
(Nk. 144.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen
des Norddeutschen Bandes den bisherigenPreußischen Konsul Johann Friedrich Berger in Hammerfest zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu
ernennen geruht.
«(Nr. -145.) Dem bisherigen KöniglichBelgischen Konsul Baron A. v.
Reinach und dem Bankier A. v. Reinach jun. zu Frankfurt
a.M. ist Namens
·
des Norddeutschen Bundes das E equatur als KöniglichBelgischer Generalkonsul beziehungsweise KöniglichBelgis
erVizekonsuldaselbstertheilt worden.
-
«
(Nk. 146.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Vundes den Grafen Hippolyt v. Bothmer zum Konsul des Norddeutschen Bundes in Trapezunt zu ernennen geruht.
(Nk. 147.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen
des Norddeutschen Bundes den bisherigen Preußischen Konsul Emile Schytte zu St. Valery zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.
C
(Nk. 148.) Dem
errnBugeaud, Duc d’Jsly, ist Namens des Norddeutschen Bandes das xequatur als Kaiserlich Französischer Konsul in Stettin ertheilt worden«
(Nk. 149.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes den bisherigen Preußischen Konsul F. H. Vsolfs zu Karlskrona zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.
(Nk. -150.)
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21712
—(Nk. 150.) Seine Majestät der König von Preußenhaben im Namen des
Norddeutschen Bandes
.den Hamburgischen Konsul John M. Kail zu King Georges Sound, den Preußischen und HamburgischenKonsul Siegfried Franck zu
Sydney,
den Hamburgischen Konsul Carlos Krämer-Malta zu Newcastle, den Preußischen und Mecklenburgischen Konsul Armand Theodore
Ranniger zu Brisbane und
den Hamburgischen Konsul Ernst Louis Buchholz zu Auckland zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.
(Nk. 151.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bandes den bisherigen Preußischen Konsul Ernst Wilhelm Garbe zu Guayaquil zum Konsul des Norddeutschen Bandes daselbst zu
er-nennen geruht.
(Nk. 152.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes den PreußischenKonsul Morttz August Herr-
mann zu Manila zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.
(Nx. 153.) Seine Majestät der König von Preußenhaben im Namen
des Norddeutschen Bundes
.den PreußischenGeneralkonsul Louis Will in Havana zum General- konsul des NorddeutschenBundes, sowie
den BremischenKonsul Carl Wilhelm Schumann in San vJago,
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