lAbdruck als Beilage
. .-473
.- zurGesetz-Sammlung
fürdieKduiglithen
preußischenStaaten.
.
Bundes-Gefetzblatt
Norddeutschen Bundes.
M
(Nr. 156.) Maaßs und Gewichtsordnung für denZNorddeutfchen Bund. Vom 17. August 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ic.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Artikel I.
Die Grundlage desMaaßes und Gewichtes ist das Meter oder der Stab, mit dezimaler Theilung und Veroielfachung
Artikel 2.
Als Urmaaß gilt
derjenige P·latinstab, welcher im Besitze der Königlich
Preugischen Re ierung sich befin et,
imJahre 1863. durch eine von dieser und
der aiserlich ranzösischen Regierung bestellte Kommission mit dem in dem KaiserlichenArchive zu Paris aufbewahrten Meere des Archives verglichen und bei der Temperatur des schmelzendenEises gleich 1,00000301 Meter befunden worden ist.
.
Artikel 3.
Es gelten folgendeMaaße:
A. Längenmaaße.
Die Einheit bildet das Meter oder der Stab.
Der hundertsteTheil des Meters heißt das Zentimeter oder der Neu-Zoll«
Der tausendsteTheil des Meters heißt das Millimeter oder der Strich-E
Zehn Meter heißen das Dekameter oder die Kette.
Tausend Meter heißen das Kilometer.
Bundes-Gesetzbl.
1868. 68 B«Ausgegeben zu Berlin den 27. August 1868.
s-474——
B. Flächenmaaße
Die Einheit bildet das Quadratmeter oder der Quadratstab Hundert Quadratmeter heißen das Ar.
Zehntausend Quadratmeter heißen das Hektar C. Körpermaaße.
Die Grundlage bildet das Kubikmeter oder der Kubikstab Die Einheit ist der tausendste Theil des Kubikmeters und heißt das Liter
oder die Kanne.
Das halbe Liter heißt der Schoppen.
«Hundert Liter oder der zehnte Theil des Kubikmeters heißt das Hektoliier
oder das Faß.
—Funfzig Liter sind ein Scheffel Artikel 4.
Als Entfernungsmaaß dient die Meile von 7500 Metern
Artikel 5.
Als Urgewicht gilt das im« Besitze der Königlich Preußischen Regierun befindlichePlatinkilogramm, welches- risik Nr. 1. bezeichnet,
imJahre 1860.»ducm
eine von der KöniglichPreußischen und der KaiseFkchranzosischen Regierung niedergesetzteKommission mit dem in dem Kaiserlichen rchwe zu Paris auf-
bewahrten Kilogramme prototype verglichen und gleich 0,999999842ilogramm befunden worden ist.
Artikel 6.
Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich zwei Pfund).
Es ist das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei q- 4 Gr. des hundert- theiligen Thermometers.
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt
,«mit dezimalen Unter- abtheilungen.
Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loch
»Der zehnteTheil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hundertste das Zentigramm, der tausendstedas Milligramtn
.Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund.
.50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne
A rt.
.--—,
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—-Artikel 7.
-Ein von diesem Gewichte (Artike16.) abweichendes Medizinalgewicht findet
nicht statt.
·Artikel 8.
In Betreff des Miinzgewichts verbleibt es bei den im Artikel 1. des Münz- vertrages vom 24. Januar 1857. gegebenenBestimmungen
Artikel 9.
Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Artikel 2.) und des Urgewichts
(2k)rtikel 5.) werden die Normalmaaße und Normalgewichte hergestellt und richtig
er
alten.
Artikel 10.
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre diirfen
nurin Ge- mäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelte Maaße, Ge- wichte und Waagen angewendet werden.
sDer Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und -Waagen ist untersagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieserMaaß- fund Gewichts- ordnung entsprechen Die näheren Bestimmungen Ziiber die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der ghspsuten Richti keit erfolgen nach Vernehmung der im Artikel 18. bezeichneten technischen Behör
edurch den Bundesrath
- —
Artikel 11.
«
Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke raden diirfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes
nurgehorig gestempelte Alkogolometer und
Thermometerangewendet werden«
·Artikel 1»2.
«Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer
nurin solchenFässern, auf welchendie den Raumgehalt bildende Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.
. »Eine Ausnahme hiervon sindet
nurbezüglich desjenigen ausländischen
Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter verkauftwird.
Artikel 13.
Gasmesser, nach welchen die Vergütungfür den Verbrauch von Leuchtgas bestimmtwird, sollen gehöriggestempeltsein«
- -
es- A rt.
Artikel 14.
Zur Eichung und Stempelung sind
nurdiejenigen Maaße und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 3. und 6. dieser Maaß- und Gewichtsordnun benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn-
unZwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist ferner die Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter,sowie fortgesetzter Halbirungen des Liter.
Artikel 15.
Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch Eichungsämterausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen
,nach den Normalmaaßen und Gewichten (Artikel 9.) hergestelltenEichungsnormalen«, beziehungsweise mit den erforderlichen Normalapparaten versehen. Die für die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebuhren werden durch eine allgemeineTaxe geregelt (Artikel 18.).
Artikel 16.
Die Errichtung der Eichungsämter(Artikel 15.) steht den Bundesregiei rungen zu und
erfolgt nach den Landesgesetzen.Dieselben können auf einen
·
ein elnen Zweig des ichungsgeschäfts beschränkt sein
,oder mehrere Zweige des-
-sel en umfassen.
«
Artikel 17.
Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführun und die ordnun smäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen nordnungen zu treffen Jn
gleicherWeise liegt ihnen die Fürsorge für eine periodischwiederkehrende Ver- gleichung der im Gebrauche der EichungsämterbefindlichenEichungsnormale (Artikel 15.) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob.
Artikel 18.
Es wird eine Normal-Eichun skommission vom Bunde bestellt und unter- halten. Dieselbe hat ihren Sitz in erlin.
Die Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im gesamm- ten Bundesgebiete das Eichun swesen nach ubereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde. Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (Artikel 9.), so weit nöthig auch der Eichungs·
normale (Artikel 15.)
andie Eichungsstellen des Bundes ob
,und ist sie daher
mit»stt)en für ihren Geschäftsbetrieb nöthigenInstrumenten und Apparaten aus-
zuru en.
.Die Normal-Eichungskommission
ZU die näherenVorschriften über Ma- terial, Gestalt, Bezeichnung und sonstige eschaffenheit der Maaße und
Gewichte,
,
cr-
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ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltendenFehlergrenzen zu erlassen« Sie bestimmt,welche Arten von Waagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderengewerblichen Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Einrichtung der sonst in dieser Maaß- und Gewichtsordnung aufgestellten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassun anderweiter Geräthschaften
zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der ormal-Eichungskommission liegt es ob
,das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren und die Taer für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren(Artikel 15.) festzusetzen und überhaupt alle die technische· Seite des Eichungswesensbetreffenden Gegenstände zu regeln.
«
Artikel 19.
Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebietshaben sich, neben dem jeder Stelle eigenthümllchen Zeichen, eines übereinstimmenden Stempelzeichens zur Be- glaubigung der von ihnen geeichtenGegenstände zu bedienen.
DieseStempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommisston bestimmt.
Artikel 20.
Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesgebiets geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen Stempelzeichen be laubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundesgebiets im öffentlichen Verkehr an-
gewendet werden«
Artikel 21.
K f
Diese Maaß- und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Januar 1872. in
’ra t.
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Umrechnung der bisherigenLandesmaaße und Gewichte in die
neuenfestzustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu treffen, welche, außer den nach Artikel 18. der technischen Bundes-Centralbehörde vorbehaltenen Vorschriften, zur Sicherung der Ein- und Durchführung der in dieserzMaafk und Gewichtsord-
·nuna,
Lnamentlich in Artikel 10·, 11., 12. und 13. enthaltenen Bestimmungen
,
erforderlich sind.
Artikel 22.
Die Anwendung der dieser Maaß- und Gewichtsordnung entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1.-Januar 1870.—
angestattet,insofern die Betheiligten hierübereinig sind.
Artikel 23.
Die NormalsEichuvgskommission (Artike118.) tritt alsbald nach Bei-klin-
,
dung
"
-
«
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dung der Maaßi und Gewichtsordnung in Thätigkeit, um dic- Eichungsbehörden bis zu dem im Artikel 22. angegebenenZeitpunkt zur Eichng und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu setzen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Jnsiegel.
Gegeben« Homburg v. d. Höhe, den«17. August 1868.
(l«.« s;) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nk. 157.)
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—«(Nk. 157.)
.
Seine Majestät der König PVU PkeUßTN Haben im Namen des Norddeutschen Bundes
den Prsißischen
race, Konsul Albert Eugen Fried-Dich
.Denso in Kur- den Preußischen, Oldenburgischen, Hamburgischen und Bremischen Kon-
sul August Carl Gumpert in Bombay,
den Preußischen und OldenburgischenKonsul Alfred Hasche in Penang,
den BremischenKonsul Johann Smidt in Calcutta, den Preußischen,Hamburgischen und Bremischen Konsul Johann
Heinrich Bandow in Bassein,
den Preußischen,Oldenburgischen und Bremischen Konsul Johann Friedrich Wilhelm Niebuhr in Rangoon,
den Preußischen und BremischenKonsul Carl Cduard Ferdinand
«
von der Heyde in Singapore,
den Sigreårßischen
ae- Konsul John
,Louis Banderspar
.in Point
.de
den Liibeckischen und BretnischenKonsul Carl Simon Poppe in Capstadt
,den reußischenMecklenburgischen amburgischen Bremischen und
As»?1·ibeckischen,Konsul Nathaniel golomon in ,St. Helena
,den Preußischen Konsul Alexander C. O. Trentowsky in St. Johns
(Neu
-Braunschwe1g)
, «den Preußischen Konsul Bernard Cramer in Belize (Honduras), den Preußischen Hamburgifchen,Lübeckischen und Bremis
enKonsul
Friedrich ,Arend Ebbeke in Kingston (Jamaika), ch
den HamburgischenKonsul Carl Friedrich Feez in Port of Spain (Trinidad),
den HamburgischenKonsul Friedrich August Krull in Wellington (Neu
-Seeland)
,.
den gamburgischen Konsul Henry Houghton in Dunedin (Neu- eeland)
zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.
(Nxs. 158.) Seine Majestät der König von Preußenhaben im Namen des Norddeutschen Bundes
den bisherigen Preußischen Gerichts-Assessor Dr. Carl Friedrich Johann Nerenz m Kairo,
«
den
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4d0-—-
-
den bisherigenPreußischen VizekonsulWilhelm Duisberg in Chartum, den Kaufmann Heinrich Bernhard Bronn in Port Said und den Kaufmann Leopold Constantin Bronn in Suez zu Vizekonsuln des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.
(Nr. 159.)l Dem Carl Johann Friedrich Rooth in Kiel ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als KöniglichSchwedisch-Norwegischer Konsul daselbstertheilt worden.
(Nk. 160.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes
den bisherigen Preußischen und BremischenKonsul Ferdinand Schott in Gibraltar
zum Konsul des Norddeutschen Bundes daselbst zu ernennen geruht.
(Nr. 161.) Dem Kaufmann Th. Hollesen in Rendshurg ist Namens des Norddeutschen Bundes das Exequatur als KöniglichBelgtscherKonsul da- selbst ertheilt worden.
Redigirt
imBüreaudesBundeskanzlers.
W-
Berlin,