Abdruck at-Beicage - 375 ."..
JUT·»Gesetz-Sammlungfürdie »
KniglichenPrenßischenStaaten.
Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
22.
(Nr. l28.) GesetzwegenBesteuerungdesBraumalzesinverschiedenenzumNorddeutschen Bunde gehörendenStaaten undGebietstheilen. Vom4.Juli1868.
Wir Wilhelm,von Gottes Gnaden Königvon PreußenIc.
verordnen im Namen desNorddeutschenBundes,nacherfolgterZustimmungdes Bundesrathesnnd des Reichstages, fürdieGroßherzogthumerMecklenburg- Schwerinund Mecklenbur -Strelitz, fürdas HerzothumLauenburg,fürdie freieund HansestadtLübe und deren Gebiet,sowie dienachdem 1.Januar d.J. m dieZollliniedesZollvereinsge ogenenundnochzuziehendenPreußischen undHamburgischenGebietstheile,was Folgt:
s.1.
vWerBier aus Getreide verfertigt, sollvon jedemZentnerMalzschrotBeeueruu oderGetreideschrot,welcheszum Bierbrauen verwendet wird,20Sgr. entrichtendåsIMM- JstmitderBierbrauerei zugleicheineEssigbereitun verbunden,oderwird Essigz«
ausMalzineigensdaubestimmtenAnlagenim roßenzumVerkan bereitet, somußauchvon dem chrote,welcheszurEssigbereitungverwendetwird,diese Steuer entrichtetwerden.
Z.2.
Bei derVerwiegungvon Braumalzwirdfürden Sacknichts abgerechnet,Steuerstich- auchmachteskeinenUnterschied,ob das Malztrocken oderangefeuchtetist«da.:igken»dkskut- gegenwtrdbei einerVerwiegungjederMalzposteinUebergewtchtunter HEF-Zent-VYMW
ner nichtberücksichtigt «
s.Z. .
Die BersteuerundesBraumal esmu erolen bevordieEinmai un di
geschieht. g z ß f g , schg
Werks-T-sehe-
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tenist.
§.4.
DieBersteuerungkannnachUebereinkommenmit derSteuerbehördeunter zwipr
Wunder-Gesetzen1868. 53 den
AusgegebenzuBerlin den11.Juli1868.
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-den von derselbenfestgesetztenBedingungendurch EntrichtungeinerAbsindungs- summeaufeinen bestimmten Zeitraumerfolgen.
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§.5.
« .
Hmstkuue Die VerfertigungdesHaustrunkesin gewöhnlichenKochkesselnistvon derSteuerentrichtungganzfrei,wenn dieZubereitungallein zumeigenenBedarf inFamilienvon nichtmehr alszehu PersonenübervierzehnJahre geschieht.
Wer von dieser BewilligungGebrauchmachen will, mußsolchesder Steuerbehördezuvor injedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich ertheilen lassen.
Z.6.
Veschxäukuvg »JUdenFällendesZ.5. isteinjedes AblassenderzubereitetenGetränke
ZeissFZFJZÆJan nichtzumHaushalte gehörigePersonen untersagt.
brauereien.
Z.7.
Vergütungder Wegen VergütungderSteuer beiVersendungenvon Bier in das Aus-
Steuetbsin land werden imFalledesBedürfnissesbesondereBestimmungenvon derobersten
sendungin das
Ausk«nd, Finanzbehördeerlassenwerden.
s.8.
lunzcigkder Wer EssigzumVerkauf,oder, ohnenach Z.5.von der Steuer befreit YJZHZFFJZJNzusein,Bier brauet istgehalten, derSteuerhebestelleeineNachweisungeinzu-
xmd Mann-reichemworin die ÄiäumezurBrauerei, dieBraupfannen und Brauliottichq
tschcs ingleichenderInhalt derselbeninPreußischenQuarten genau und vollständig angegeben sein müssen.GleicheVerpflichtungzurAnzeigebinnen dreiTagen liegtihm ob, wenn neues Geräthe angesil).afft,oder WeUU das vprhcmdene
ganzoderzum Theil abgeändertoder in ein anderes Lokalgebrachtwird.
Inhaber von Brauereien, sowieandere Personen,wenn letztereBrau- pfannenblos besitzen,odersieverfertigen,oderHandeldamittreiben,dürfendie- selbenwederganznoch theilweise,wederneu nochausgebessertausihrenHänden geben, bevor sieesderSteuerhebestelleihresWohnorts angezeigtund darüber eineBescheinigungvon dieser erhalten haben.
Z.9.
,Erfordewiß JedeBrauerei sollmit einer gesetzlichzulässigenWaage, worauf wenig-
Mr Magd stensfünfZentner aufeinmal abgewogenwerden können,und mit denerforder- lichengeaichtenGewichten versehen sem.- Bis solcheangeschafftworden, kann der Betrieb derBrauerei versagtwerden.
«
§.10.
Aufbewah- » JederBrauer istverbunden,seinenVorrathan Malzschrotnur an einem
rungundVer-gewtsscnycMFc allemalszybe«,Um.cUdeUOrte auflechcgrctx
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ZJIFZZM« Beim gemeinschaftlichenetriebe der Brauerei und rennerei darf
zutletz-erer
—- 377 —-
tererreines Malzschrotnichtverwendet werden. DieVerwendungeinesGe- mengesvon Schrot aus gemalztemund ungemalztemGetreide istzulässig,die Mlschungmußjedochvor dem Schroten aufder Mühlein den Körnern ge- schehenWird nebender Brauerei Branntweinaus Kartoffelngebrannt, sosoll zwarderGebrauchvon reinem Malzschrotzu letzteremBehuf gestattetwerdens das htetzusowohl, als zur Brauerei zuverwendende muß jedochbesonders deklarirt undaufbewahrtwerden,undsind auchdie Räume für jenesunter Auf- sichtund Kontrole der Steuerbeamten zusetzen.
Z.11.
Wer eineBrauerei betreibt,istverpflichtet,derSteuerhebestelleschriftlichBewer aUzUzeigemwie vielMalzschroter.zujedemGebräudenehmen,an welchemTageZärBetst-ne-
Und zuwelcherStunde ereinmaischenwird,und dieSteuer von derangemel-US detenBeschickunggleichzeitigzuentrichten
Es stehtdemSteuerpflichtigen frei,dieseAnzeige,so ofter brauet, zu
machen,oderim Voraus füreinen bestimmtenZeitraum. Jm letzterenFalle kanner dieSteuer fürden anzen Zeitraumvorausbezahlen,oder für jede Makschungbesondersvor deren Eintritt.
§.12.
Die Deklaration des Brauers, BehufsderVersteuerung, soll sich auch Deklaration daran erstrecken,wieviel Bier er aus dem angegebenenund zuversteuerndendesBetst-ges- Malzschrotziehenwill.
Z.13.
DieAnmeldungmuß,wenn desVormittagsgemaischtwerden soll, späte- Anmeldung stensam Nachmittagedes vorhergehenden»Tages,und wenn Nachmittagsge-3chtid;;enVe«
maifchtWerden foll, spätestensam VornnttagedesselbenTa esdrei Stunden gg«
vorher,in beiden Fällen auchwährenddel?Dlenststunden Es Os)erfolgen- Berichtigungendieser AnmeldungenvjbeiderHebestellesindzulässi,wenn
PSgiindestensan dem der beabsichtigtenVeränderungvorhergehendenage ge- een.
, «"
Soll dieBeschickungdarnach verstärktwerden,odersollenneue Gebräude hinzutreten,sowird die Steuer davon gleichzeitigentrichtet.
Soll ein Gebräudeeingestelltoder dieBefchickungvermindert werden, so bringtderSteuerpflichtigedieschonentrichteteSteuer bei dernächstenZahlung
in Anrechnung. .
s.1.4.
Die Einmaischungendürfennur gescheheninden Monaten vom Oktober Einmischung bis einschließlichMärzvon -Morgens6 bisAbends 10 Uhr, in den übrigen
Monaten abervon Morgens4bis Abends 10Uhr.
53. g .1.5.
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s.15.
Erwartend-: Der Brauer istverpflichtet,dieAnkunfteines Steuerbeamten zur ange-
SUMVWM
zeigtenStunde des Einmaischens(§.11.) abzuwarten.
Findet sich derselbeein, so mußalsdann sogleichdas Malzindessen Gegenwartabewogenund mit derEinmaischungvorgeschrittenwerden ; der Brauer darfaerdieEinmaischungerst, nachdemeine Stunde gewartetworden, ohnedessenGegenwart verrichten.
Z.16.
Nachm«ischm. In derRegelsolldie ganze Beschickungaufeinmal eingemaifchtwerden, so daßkeineNachmaischungstattfindendarf.
«
- Wird abereine Brauerei regelmäßigmitNachmaischenbetrieben,so muß ein-fürallemal an ezeigtwerden, in wieviel Abtheilungenund mit welchem Gewichtefür jedeBeschickunggemaischtwerden soll.
Z.17.
onvisiousba Das Gebäude,in welchemeine Brauerei betrieben wird, kann, sobald gäkäbzkätmdaringearbeitetwird,zujederZeit, sonstaber nur von Morgens6Uhrbis
«Abends 9Uhrvon denSteuerbeamten BehufsderRevisionbesucht,und muß ihnenzu demBehufe sogleichgeöffnetwerden. Jn demselbenerstrecktsich ihre Revisionsbefugnißdarauf, nachzufehen,daßdieBraupfannenund Botticheun- verändertsodieselbensind,wiesieangegeben,auchbezeichnetworden,daßkeine unangemeldeteGeräthevorhanden, daß außerGebrauch gesetzteGeräthesichnoch indiesemZustandebefinden, daßdas Malzschrotnur an demdazu bestimmten Orte aufbewahrtwird, und daß.nur zurangemeldetenZeitundStunde eine- maischt, auchdieEinmaischunggehörigversteuertund daßkeinegrößereals ie angemeldete(§.12.)Biermengegezogen ist.
s.18.
Haus«-hung. Jst gegründeterVerdacht vorhanden, daßUnterschleife,um dem Staate dieverschuldetenGefällezuverkürzen,begangenworden und deshalbeineförm- liche Haussuchung erforderlich,esseibeiPersonen,welcheBrauerei betreiben, oder beianderen, sodarf dieselbenur unter Beachtungderfür Hausfuchungen imAllgemeinenvor eschriebenenFormenundan solchenOrten stattfinden, die zurBegehungdes nterschleifsoderBerheimlichungvon Beständensteuerpflich- UgekGegenständegeeignetsind.
Z.19.
Verpflichtung Diejenigen,beiwelchenrevidirt wird, undderen Gewerbsgehülfensind
kefspgülfOverbunden, den revidirenden Beamten diejenien Hülfsdienstezuleisten, oder g· leistenzulassen,welcheerforderlichsind,um dieRevisionin denvorgeschriebenen
Grenzenzuvollziehen.
§.20.
379 sus-
§.20.
Die Dienststunden,inwelchendieSteuerbeamten an denWochentagen UMSOAlsRegelwirdfestgesetzt,daß,wo dieHebestellenmitzweiodermeh-
reren Beamten besetztsind,dieDienststunden folgende sein sollen:
in denWintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags pon8 bis 12 Uhrund Nachmittagsvon 1 bis 5 Uhr. Jn den ubrigenMonaten von 7 bis 12Uhrund von 2 bis5Uhr.
» An anderen Orten sinddieDienststundenausdieVormittagszeitvon 9 bis 12Uhreingeschränkt
» Wenn esnöthigist, muß auch außer dieser ZeitdieAbfertigungder Oteuerpflichtigenmöglichstbewirkt werden«
» bweichungenvon vorstehendenBestimmungen sollenan denOrten,wo dergleichenstattfinden,besondersbekannt gemachtwerden.
Z.21.
» Bon denSteuerschuldigendürfendieSteuerbeamten unter keinen Um-
standenfür irgendeinDienstgeschäfteinEntgeltoderGeschenk,esseianGeld, SachenoderDienstleistung,eshabe Namen,wieeswolle,verlangen»oder an- ne,,hmen.AndererseitsdürfendieSteuerpflichtigendergleichenunter keinen Um-
. stFIndenund unter keinerlei Vorwand gebenodernur antragen, ohne sichstraf-
falllgzumachen. » ,
Außerdenbestimmten Steuersätzenwird nichtserhoben.
u»thuittungenund BescheinigungenderSteuerbehördenwerden gebührenfrei
er)ei.
Z.22.
Verpflichtung zurAbfekkigungderSteuerpflichtigenbereit seinmüssen, bestimmtdieVerwal-deramten.Steuerbe«
Zuvielerhobene Gefällewerdenzurückgezahlt,wenn binnen Jahresfrist,,
Vom TagederVersteuerungan gerechnet,der AnspruchaufErsatz angemeldet und begründetwird. Wenn der Anspruchganz oder theilweisezurückgewiesen wird-»soistdagegender Rekurs an dievorgesetzteBehördebinnen einerPrä- klUsiVfUstvon sechs WochenzulässigWendet sichderReklamant an eine in- kompethteBehörde,so hat diesedas Rekursgesuchan diekompetenteBehörde Abzugebewohne daßdein Reklamanten dieZwischenzeitaufdieFristanzu- . rechnenist.
Zklwenigoder gar nichterhobene Gefällekönnen gleichfallsinnerhalb Iahkesfklstxvom TagedesEintritts derZahlungsverpflichtungan gerechnet,nach- gesordertwerden. Nach AblandesJahres ist jeder AnspruchaufZurückerstat- tungoder Nachzahlungder Gefälle beziehungsweisegegendenStaat-und den
OkeUekschUldIgeUerloschen,demStaate bleiben jedochseine Rechteauf Schaden- eksatzgegen dleBeamten,durchderenSchulddieGefällegar nichtoderunrichtig erhobenworden,1ederzeitvorbehalten, ohne daßdie Beamten befugt sind, die SteuerschuldigenwegenderNachzahlungderGefälleinAnspruchzu
nehmenZIX.)»
»s- 380 —-
'
Strafbestiw Wer eine Gewerbshandlung,·von deren AusübungdieEntrichtungder
Wesens Braumalzsteuerabhängig ist, vornimmt , hat, wenn solcheentweder garnicht
oderdergestaltunrichtigangemeldetist,daßdaraus eineVerkürzungder Steuer folgt,dieStrafe derDefraudationverwirkt. .
s.24.
. Dei-reada- Die Strafe derDefraudation bestehtin einerGeldbuße,welchedem vier- Msstrass«Erster Fall«fachenBetragedervorenthaltenenSteuer gleichkommt DieSteuer istüberdem
von derStrafeunabhängigzuentrichten.
. Z.25.
Zweit-c Fau. Jm Falle der WiederholungnachvorhergegangenerBestrafungwird die Strafe aufdenachtfachenBetragdervorenthaltenenSteuer bestimmt. Außer- dem darfderSchuldige,wenn erBrauer ist,das Rechtzubrauen,in einem Zeitraumevon drei Monaten weder selbstausüben,nochdurcheinen Anderen zu seinemBortheileausübenlassen.
s.26.
Dritt-r Fau. Im dritten Falleder Uebertretungnachvorhergegangener zweimaliger
BestrafungistdersechszehnfacheBetragder nicht erlegtenSteuer als Strafe verwirkt,und istderSchuldigeein Brauer,so darferdasGewerbedes Brauens nie und zu keinenZeitenwederselbstausübennoch durcheinenAnderen zuseinem Vortheileausüben lassen.
§27
untenassmc Wenn dieBraupfannenundBotticheoderdieldamitvorgenommenenVer-.-
gksibiunsngerändemngmnicht-wie§s8sVorgeschkiebmist-angezelgtwerden,sotritt die Kon-
dek Veranda ftskationder verschwiegenen,veränderten oder anderswohin gebrachtenGeräthe
IMM- ein. Ueberdem hatderBrauer eineGeldstrafevon 25 bis 100 Rthlr. verwirkt,-,
. welcheimWiederholungsfalle verdoppelt wird.
"
Sind unangezeigteBraupfannenund Bottichezum Brauen auchbenutzt worden,sowird diedadurchbegangeneDefraudationnochbesonders nachIs»24.
25.und26. bestraft.
Z.28.
Einmaischung HateinBrauer ohnevorhergegangeneAnmeldungund Versteuerungein-
«
gkzeunzlzitzgzgemaischysowirddie Steuer und dieStrafenachderBeschickung,die zu einem
maiFchungphneggnzenGebräude genommen zuwerdenpflegt,vollberechnet.Hateraber blos Befugniß. eme Vachmaischungunbefugter Weise vorgenommen, sowirder,esmag eine Berkurung derGefälleermittelt werdenodernicht,allemal in eineStrafe von 5RU)r—genommen, welchebeiWiederholungenverdoppeltwird· Die Strafe derDefraudation bestehtunabhängighiervon,wenn eineVerkürzungderGefälle stattgefundenhat.
s.29..
f.
sp-» 381
Z;29;
Wer blos zum eigenen Hausbedarfzubrauen die Befugniß erhaltenWBgzklcskkauf
hat-und Bier gegen Bezahlungim Hause ausschänkt,oder außer seinerZLCWW Wohnungan Personen,welche nichtzum Hausstandezurechnensind, gegenBe- zahlungoder Vergeltungüberläßt, hat, soferndie Steuer und gewohnliche Defkaudationsftrafenicht höherermittelt wird,10Rthlr. Strafezu erlegennnd
wird mit RücksichthieraufbeiWiederholungennachdenallgemeinen Bestim- mungen(ZZ.25. und 26.)bestraft.
s.30.
Wem diefreieZubereitungvon Bier aus Malzschrotverstattetist,derAunt-nassen-
verfallt,wenn er esunterläßt,jährlicheinenAnmeldungsscheinsichdeshalb»aus-HJFFJIÆZZW
zUWIVkeU(Z.5.),in· eineOrdnungsstrafevon 1bis 3Rthlr., diebeiWieder-rettung- holungsenvon 2 bis10Rthlr. steigt.
Z.31.
HateinBrauer zu eineranderen Zeit,alswelchevorgeschrieben(§Z.11. AblgeichznIm und 14.)und von ihmangezeigtworden,odervor Ablaufder Stunde, welchejxkspnstszlkä auf,den Steuerbeaniten gewartetwerden muß(Z.15.), eingemaifcht, so verfälltauf Einmi- ekIneineStrafe von 2Rthlr., welchebeiWiederholung auf5bis 20Rtl)lr.YH;3JeItUUd ekkphtwird. Außerdemmuß,iwenn nichtdieBeschickungfüreinvolles Ge-
'
braude angemeldet sein sollte,dieSteuer und dieStrafe für sovielMalzscbrot erlegtwerden,als zu einemvollen Gebräude mehrgenommen zu werden pflegt,
wie imvorliegendenFalle angemeldetworden. Abweichungervon demdeklarir-
ten Bierzuge,welche10Prozent übersteigen,sollenebensowieAbweichungenvon derangemeldeten ZeitderEinmaischung bestraftwerden.
Z.32. —
Alles Malzschrot,welchessichsowohlandemdazu bestimmtenOrte(§. 10.) Mehrbesuud alsanderwärts beidem Brauer über die zur EinmaischunglängstensfürdenZZFSFFZIFZFN folgendenTagdeklarirte undversteuerteMenge vorsindet,soll,ohneRücksichtaufration.
die angeblicheBestimmung,als Gegenstandeiner beabsichtigtenDefraudation angesehen,und dieAufbewahrunan einemanderen als demdazudeklarirten Orte-abgesehenvon derDefraudationsstrafe,mit einerOrdnungsstrafevon Einem ThalerfürdenZentnergeahndetwerden.
§.33.
Brauerei-Inhaberund andereim Z.8. erwähntePersonen,besondersAushandiguug
KuvferfchmiedhwelcheBraupfannenohneAnzeisebei derSteuerhebestelleUndvou»tBkau-rei.
daruber erhalteneBescheinigungeinem Anderen üergeben,fallenin eineStrafeZFZTEFZIohne
von 5bis 20 Rthlr., welchebeiWiederholungen auf20 bis 50Rthlr. zu erhöhenist.
s.34.
Vertretungs- verbindlichkeit fürverwirkte Geld-strafen
lI.
Ill.
1v.
s-—382--
s.34.
Wer Brauerei als Gewerbe betreibt,haftet,was dieaufGrund dieses GesetzesverhängtenGeldstrafen betrifft,mit seinem Vermögenfürseine Verwalter, Gewerbs ehülfen,sowiefürdiejenienHausgenossen,welche in derLagesind,aus;denGewerbebetrieb Einfizußzuüben,wenn:
1) dieseGeldstrafenvon dem eigentlichSchuldigenwegenUnvermögens nicht beigetriebenwerden können,und zugleich
2)der Nachweis erbracht wird,daßderBrauereitreibende beiAus- wahlund AnstellungderVerwalter undGewerbsgehülfenoderbei Beaufsichtigungderselben,sowiederEingangs bezeichnetenHaus- genossenfahrlässig,d.h. nichtmit derSorgfalteines ordentlichen Geschäftsmanneszu Werke gegangen ist.
Als solcheFahrlässigkeitgilt insbesonderediewissentlicheAnstel- lungbeziehungsweiseBeibehaltungeineswegenBraumalzsteuer-Defrau- daiion bereits bestraftenVerwalters oderGewerbsgehülfen,fallsnicht dieobersteFinanzbehördedieAnstellung beziehungsweiseVeibehaltung einessolchengenehmigthat.
JsteinBrauereitreibender, welchernachdenBestimmungendieses GesetzessubsidiarischinAnspruchgenommen wird, bereits wegen einer von ihm selbstindernachgewiesenenAbsichtderSteuerverkürzungbegan- genen Braumalzsteuer-Defraudationbestraft,sohat derselbedie Ver- muthungfahrlässigenVerhaltenssolange
geggnsich,als ernichtnach-
weist,daßerbeiAnstellung beziehungsweise eaufsichtigungseinesEin- gangs bezeichnetenHülfspersonalsdie Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannesangewendethat.
Hinsichtlichder inFolgeeinerZuwiderhandlunggegen dieVorschriften diesesGesetzes vorenthaltenenSteuer haftetder Brauereitreibende für die unter1.bezeichnetenPersonenmitseinemVermögen,wenn dieSteuer
von dem eigentlichenSchuldigenwegen Unvermögensnichtbeigetrieben werdenkann.
ZurErlegungvon Geldstrafen aufGrund der subsidiarischenHaftung inGemäßheitderVorschriftenzuI. kann der Brauereitreibende nur durch richterlichesErkenntnißverurtheiltwerden«
Die BefugnißderSteuerverwaltung, stattderEinziehungderGeldbuße
von densubsidiarischVerhaftetenundunter Verzicht hieraufdie im Un- vermögensfallean dieStelle derGeldbußezuverhänendeFreiheitsstrafe sogleichandemeigentlichSchuldigen vollstreckenzulassen,wird durchdie
vorstehendenBestimmungennicht berührt.
s.35.
«-
»Es-ech-
...3"83«—
s.35.
Treten der Zuwiderhandlunggegen dieBestimmungen dieses GesetzesZusammen- andere VereenoderVerbre en inu okommen diealleineinenStra e eeteeffe.nmehmer inAnwendänlå.ch hz,s g Zuwiderhand- -
lungengegen . Jstmit einer De audation ulei eineVerletzungbesondererVorschriftendieGesetze- dleses Gesetzesverbundenf,csotritt däkiaufgesetzteStrafe in derRegelder StrafederDefMUdationhinzu. Jm Falle mehrereroder wiederholterZuwider- handlungen
gegendiesesGesetz,welchenichtin Defraudationen bestehen, sylhwenn die ontraventionen derselbenArt sindund leichzeitigentdecktwerden, dieKontraventionsstrafegegen densubsidiarischVerpfkichtetemgleichwiegegen
dwendelgentlichenThäteroderTheilnehmer,nur im einmaligen Betrage festgesetzt
eren.
s.36.
DieUebertretungaller anderen in diesem GesetzegegebenenVorschriftenStrafeder undder inGemäßheitderselbenerlassenenund gehörigbekannt gemachtenVer-IIIng
walturzsgsvorschriftewauf welchekeinebesondereStrafe gesetztworden, sollmitGassew
einer eldbußevon 1bis 10-Thalern geahndetwerden.
Z.37.
. Jn Aneun derBe afun we en BestechunderBeamten undwegen Strafe der
WideksetzlichkeithgegänBeamitäzugweler auchdiegVersagungderimZ.19.ZZIZPFIUTUJV denGewerbtreibendenzurPflicht gemachtenHülfsleistunggerechnetwird, fernerderWidersch- mAnsehungder Verwandlungder Geld- in Freiheitsstrafen,sowiedesVer-lLizchkeittgikxen fahrensbeiVerfolgungvon Zuwiderhandlungengegen die BestimmungendieseswxsgkskgZE;
Gesetzesund der Verjährungder StrafenkommendieentsprechendenAnord-gewissmeb«
UUUgeUdesZollstrafgesetzesund,wenn solchedarinnicht enthalten sind,diebe-ZåIIF-TIZUFF treffendenallgemeinengesetzlichenBestimmungenm Anwendung ZYHFEUKJ
Z.38.
« DieobersteFinanzbehördedesbetreffendenStaates hatgürdieAusführung
dlesesGesetzesusorgen,insonderheitistihrdieBestimmung erHebestelIenun
«eamten,wel endieErhebunderBraumalzsteuerunddieKontrole übertragen Entd-sowieder ErlaßdererforderlichenKontrolvorschriftenund Jnstruktionen UbeklassemAuchistdieselbeermächtigt,soweitdieVorschriftendiesesGesetzes asIfPreußlscheWährungund PreußischesGemäß sichbeziehen,nachBedürfniß dleseVorschrifteninihrerAnwendungaufdie in dem betreffendenStaate und
GebietstheilegesetzlichbestehendeWährungund dasbestehendeGemäßnäherzu bestimmen.
Z.39.
DiesesGesetztritt mit demTagein Kraft welchendas Präsidiumfür jedender zUEingangdes Gesetzes bezeichnetenStaatenundGebietstheilebe-
BundæsGesetzbL 1868. 54 stim-
—384—-—
stimmenwird. Von demselbenTageabwerden diegesetzlichenVorschriften, welcheüber dieBesteuerungdesBieres und Essigsund des Malzesin den- jenigenStaaten und Gebietsthetlen,für welchedieses Gesetzergeht,zurZeitbe- stehen,außerWirksamkeitgesetzt.
Urkundlichunter UnsererHöchsteigenhändigenUnterschriftundbeigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg,den 4.Juli1868.
(I«.s.) Wilhelm
Gr. v. Bismarck-Schönhaufen.
(Nr. 129.) Gesetz,betreffenddieBesteuerungdesBranntweins inverschiedenenzum Nord- deutschenBunde gehörendenStaaten und Gebietstheilen. Vom 8.Juli1868.
Wir Wilhelm,von Gottes Gnaden Königvon Preußen&c.
verordnen imNamen desNorddeutschenBundes, nach erfolgterZustimmngdes Bundesrathesund desReichstages,fürden um Norddeutfen BundegehörenI denTheildesGroßherzogthumsHessen,fürgieGroßherzogt-ümerMecklenburg- Schwerinund Mecklenburg-Strelitz, fürdas Herzo—Hm» barg, fürdie freieund HansestadtLübeckundderen Gebiet, sowieur dienachdem .1.Ja-
nuar d.I. in dieZollliniedesZollvereinsgezogenen undnochzuziehenden Preußischenund HamburgischenGebietstheile,was folgt:
I. AllgemeineBestimmungen s.1.
-
1.Höheder Die Steuer von dem im Jnlande erzeugtenBranntwein soll fürdas
Steuers PreußischeQuart Branntwein zu 50ProzentAlkoholstärkenachdemAlkoholw
meter von Tralles 19X16Silbergroschenbetragen.
s.2.
2.Auf
users DieseSteuer wird erhoben:
ZEITWTZEDHTTa)bei derBereitungdesBranntweins ausGetreide oder anderen mehligen
Wd Stoffen nachdemRauminhalteder zurEinmaischungoderGährungder MaischebenutztenGefäße (Maischbottichfkeuek)i
b)b
.
ei