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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1868, Nr 25.

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Academic year: 2022

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(1)

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«-

435

.-

» zur

Gesetz-Sammlung für

die

Räniglichen Preußisrhen

Staaten.

Bundes- Gesetzblatt

Norddeutschen Bundes.

M 25.

!.

l (Nr. 136.) AllerhöchsterErlaß

vom

4. Juli 1868., betreffend die in Gemäßheit des Ge-

F setzes

vom

9. November 1867. genehmigteAusgabe

von

verzinslichen

-

Schatzanweisungen.

Auf Ihren Bericht vom 1. d. Mts. genehmigeIch, daß» in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November vorigen Jahres, betreffend den außerordentlichen Geld- bedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes- Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl.

S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von drei Millionen sechshunderttausend Thalern und zwar in Abschnitten von je» Hundert Thalern und Tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächttge Jch Sie, den

-

Zinssatz dieser Schatzanweisungen und,d1e Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den

«

Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Vexhaltnissen entsprechend, nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und jedesmal zur offentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die PreußlscheHauptverwaltung der Staats- schulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

SchloßBabelsberg, den 4. Juli 1868.

«

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Un den Kanzler des Norddeutschen Bundess

Bundes-Gesetzbc. 1868- 62 (Nk. !:37.)

Ausgegeben zu Berlin den 18. Juli 1868.

(2)

-436—

(Nk. 137.) Seine Majestät der König von Preußenhaben Allergnädigst geruht

,am

2. Juli d. J· dem

an

Allerhöchstihrem Hofe beglaubigtenKöniglich Griechischenaußerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Gregor Ypsilanti eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schrei- ben Sr. Majestät des Königs von Griechenland entgegenzunehmen,wodurch der-

selbed in itztin gedachtenEigenschaftzugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt

wor en r

.

(Nk. 138.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bandes den Kaufmann N. Krohn zu Funchal (Madeira) zum Konsul des Norddeutschen Bundes zu ernennen geruht.

Redigirt

im

Büreau

des

Bundeskanzlers.

Berlin, gedruckt

inder

KöniglichenGeheimen ObersHofbuchdruckerei

(R.

v.

Decker).

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