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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, 1868, Nr 21.

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(1)

AbdruckalsBeilage —-

zur»Gesetz-Sammlung

fürdie

367 komglichcn

PreussischenStaaten.

Bundes - Gesetzblatt

Norddeutschen Bundes.

yE 21.

(Nk. 123.) Gesetz, betreffend

die

Schließung

und

Beschränkung

der

öffentlichen Spielbanken.

Vom 1.

Juli

1868.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen ic.

verordnen im Namen des NorddeutschenBundes, nach erfolgterZustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

S. 1.

Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch geduldet werden.

s. 2.

v

Diegegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden

,

soweitihre Schließung lU Gemäß M der Landesgesetze nicht früher eintritt

,

mit Ablauf der Zeit, für Welche die Onzessipn erthelltist-spätestens aber

am

31. Dezember1872., geschlossen.

Eine frühere Schließung kann durch

Verordnung des Bundespräsidiums entweder allgemein oder in Beziehung auf einzelneSpie banken ausgesprochen werden.

Bei allen Banken ist das Spiel

an

Sonn- und Feiertagen mit dem Tage verboten

,an

welchem dieses Gesetz in Geltung tritt.

» .

s. 3.

Mit dem Tage der Schließng sind die bestehenden Spielpachtverträx und

KOUzefsiVUeU aufgehoben ; Ensfchadlklungsans rüche wegen des in Folge der chlie- ßung einer Spielbank oder

m

Fo ge der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns findennicht statt.

BrindessGesetzbL 1868. 52

Ur-

Ausgegeben

zu

Berlin den 7. Juli

1868.

(2)

—-

368

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem

Bundes-Jnsiegel.

·

GegebenSchloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.

(I«. s.) Wilhelm.

»

Gr.

v.

Bismarck-Schönhausen.

(Nr. 124.) TelegraphensVertragzwischen

dem

Norddeutschen

Bunde und

Luxemburg

Vom

25.-28.

Mai 1868.

Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bandes und die Königlich Gro

.-

herzoglichLuxemburgischeRegierung übereingekommen sind, gleichmäßige Feg-

setzungenfür den wechselseitigen telegraphischen Verkehrzwischen den beiderseitigen Ländergebieten zu vereinbaren,habendieselbenVevollmächtigte ernannt, und zwar:

das Präsidium des Norddeutschen Bundes:

.

den General-Telegraphendirektor, Oberst ä«

la

suite des Ingenieur-

korps, Franz

vson

Chauvin, Ritter des Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse &c.,«

die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung:

den Dr. Iean Pierre Föhr, Ofsizier des KöniglichGroßherzog- lichen Ordens der Eichenkrone, Ritter des Köni lichen Rothen Adler-Ordens zweiterKlasse, Allerhöchstihren Gescgäftsträger

am

KöniglichPreußischenHofe-

, «

welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen HohenVollmachtgeber,

folgendenVertrag geschlossenhaben:

Artikel l.

·

Für die telegraphischeKorrespondenz zwischen Stationen im Telegraphen- gebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherogthum Luxem- burg soll der gegenwärtigfür den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde

eingefuhrte Gebührentarif zur Geltung kommen.

,

D.

te

(3)

-369

—-

Die zu berechnendmBeförderun s ebü

ren

werden nach die

em

Tari durc

Entfernung und Wortzahl bestimmt. g g h s f )

gebrachtFür die Bemessung der Entfernungen ist folgendesSystem in Anwendung

«

Der Längenabstandwichen "e «wei Breiten raden wird in fünf lei

e

Theile und der Breitenabstånds zwischeii je zwei Läiggengraden in je drei gleiFe

Theile eingetheilt.

—-

Durch Verbindung der betreffenden Theilungspunkte

ver-

mittelst gerader Linie wird jede

von

zweiLängen- und zwei Breitengradenbegrenzte Fluche

m

funfzehnviereckigeTheile

,

Taxquadrate genannt, zerlegt.

Die Gebührenfür einfacheDepeschen

von

zwanzig Worten betragen:

a) bei der Beförderungzwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats unter einander, ferner zwischen eben denselben und solchen Stationen,

«

welcheinnerhalb der nächsten, das Taxquadratumgebenden vier Quadrat- ringe belegen sind (1 Zone Entfernung)

·................. ,

5 Sgr., b) bei der Beförderun zwischen Stationen des Taxquadrats und

den außerhalb des ereichs ad a., aber innerhalb der weiteren das Taxquadrat umgebenden eilf Quadratringe belegenen Sta- tionen (2 Zonen Entfernung)

............................

10

-

c) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und

allen übrigen außerhalb der Bereiche ad

a.

und b. belegenen Stationen (3 Zonen Entfernung)..«.

.....................

15

-

Diese Gebührenerhöhen sich bei längerenDepeschen in der Art, daß die-

Isklben eigen. für weitere zehn Worte oder einen Theil

von

zehn Worten

um

die Hälfte

Artikel 2.

Die Beförderungsgebühren für die zwischen den Telegraphenstationen des -Norddeutschen Bundes einerseits und den Telegraphenstationen des Großherzog-

thums Luxemburg andererseits zur Auswechselung kommende telegraphische Kor- resptmdenz werden

wie

folgt zur Vertheilung gebracht.

«

Die Gebührenfür Eine Zone Entfernung verbleiben den Verwaltungen

der Aufgabestationen.

-

Von den Gebühren für zwei und drei Zonen erhalten:

der Norddeutsche Bund zwei Drittel, das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel.

Die Gebührenfür Weiterbeförderung über die Telegraphenlinie hinaus, für

oste

restante Depeschen, fnr Seedepeschem für Abschriften,sowie die Verviel- ältigungsgebühren fallen derjenigen Verwaltung ungetheilt zu

,

welche bei der betreffenden Leistung allein in Anspruch genommen

war.

52s « «

Art.

(4)

—370-—

Artikel 3.

Auf die tele raphischeKorrespondenz

,

welche außer den Telegraphenlinien der Hohen kontragirenden Theile noch die Telegraphenlinien anderer Staaten berührt

,

findet dieser Vertrag keine Anwendung

Artikel 4.

Die wechselseitige telegraphische Korrespondenz wird in formeller Beziehung nach Maaßgabe der Festsetzungen des Telegraphenvertrages

von

Paris

vom

17. Mai1865. und des dazu gehörigenReglements behandelt. Sollten später- hin Nachträge zu diesem Vertrage resp. dem Reglement vereinbart werden, so kommen die

neu

vereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischenVerkehr zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur Geltung. Den Hohen kontrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbe- halten, für den internen Verkehr innerhalb deretgenen Telegraphengebieteselbst-

ständigf andere Tarifbestimmungen und besonderereglementarische Anordnungen zu tre

en.

Artikel 5.

Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphenverhält- nisse zwischen den einzelnenMitgliedern des Deutsch-Oesterreichischen Tele raphen- vereins der Norddeutsche Bund Separat-Telegraphenverträge mit den üddeut- schen Staaten, sowie mit Oesterreieh resp. den Niederlanden »schließen, so soll dem GroßherzogthumLuxemburg der Eintritt in diese Vertrage jederzeitfrei- stehen. Für diesen Fall wird das Prästdium des Norddeutschen Bundes dahin wirken

,

daß der Antheil des Großherzogthums Luxemburg

an

den vertragsmäßig zu normirenden Beförderungsgebühren:

a) für Bayern, Württemberg die telegraphischeKorrespondenz und Baden

,,

1zwischen

owte m

Telezxaphenstationen den iederlanden einer- in seits und den Telegraphenstationen

m

Luxemburgandererseits aus« IXZ

b) für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen in Oesterreich und Stationen in Luxemburg auf

...............................

Vz der Gesammttaxefestgestellt werde.

Artikel 6.

Die Ermittelung und Feststellung der wechselseitigen Forderungen und Zahlungen Laus dem internationalen Telegraphenverkehr wird vermittelst monat- licher Abrechnungen bewirkt. Ueber das dieserhalb zu beobachtende

Verfashrem

. owte

(5)

--371-——

sowie über die Art der Ausgleichung der wechselseitigen

Forderungen werden die

beiderseitigen Telegraphenverwaltungen im Wege des Schriftwe sels sich

ver-

ständigen.

Artikel 7.

«

Die ohen kontrahirenden Theile erklären hiermit, und zwar das. Prä- sidmm des orddeuischen Bundes, Namens der KöniglichPreußischen Regierung, daß»der unterm 3. Juni 1866. zwischen der KöniglichPreußischen und der Komgltch Großherzoglich Luxemburgischen Regierung abgeschlossene Telegraphen- vertrag

m

allen Punkten außer Kraft tritt

,

sobald der gegenwärtige Vertrag zur

Ausfuhrung gelangt.

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. August1858. in Wirksamkeit Derselbe ist

von

Jahr zu Jahr kündbar;

es

darf Jedoch

eine

Kündi ung

nur

bis 1. Juli jeden Jahres erfolgen, und

es

bleibt

m einem

solchen Falle der

Vertrag demnächst noch bis ultimo Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft.

Die Ratisikation des gegenwärtigen Vertrages» und die Auswechselung

der Ratisikations-Urkunden zwischen den Hohen kontrahirendenThellen soll

muck-

halb drei Wochen stattfinden.

·

Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag

von

den Eingangs genannten Be- vollmächtigten eigenhändig unterschrieben und besiegelt.

So geschehen

Berlin

,

den 25. Mai 1868. Luxemburg, den 28. ,Mai 1868.

(L. s.) Franz

v.

Chauvin. (L. S.) I- P« Föht

Die Ratifikations-Urkunden des vorstehendenVertrages sind ausgewech-

selt worden.

"-

«--»»— —»—«— , «

(Nk. 125.)

(6)

—372—-

(Nr. 125.) Seine Majestät »der König von Preußenhaben Allergnädigst

geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigtenlMinister

et

Seiner Majestät dem Kaiser

von

China,

v.

Rehfues,

zugleich zum außer-

ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Nord eutschen Bundes zu beglaubigen

Derselbe hat die Ehre ehabt sein Be taubi

un s

reiben in dieee Ei

en-

scheft

am

11. April d« J. zugübergeschm g g g sch s g

(Nr. 126.) Seine Majestät der König

von

Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den HamburgischenGeneralkonsul Bertram Dybwad zu Christiania

.

zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes,

den Lübeckischen Konsul Adam Gottlob Ludwig Christian

v.

Krogh zu Tromsoe,

den PreußischenKonsul Arild Huitfeld zu Drontheim, den SächsischenKonsul Peter J ebs

en

zu Bergen, den Preußischen Konsul Thomas Scheen Falck zu Stavanger, den Preußischen,Mecklenburgischen und Bremischen Konsul und Ham-

burgischen und Lübeckischen Vizekonsul Otto Carl Reinhardt zu Christiansand,

den Preußischen Konsul Hans Herlofs

on

zu Arendal zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu

ernennen

geruht.

«

(N1-. 127.) Seine Majestät der König

von

Preußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes

den HanseatischenGeneralkonsul Herrmann Otto Heinrich Leupold zu Genua,

den Preußischen Generalkonsul Christian Franz Appelius zu Livorno,

·

den Preußischen Konsul Friedrich Stolte zu Neapel zu Generalkonsuln des Norddeutschen Bundes,

den

(7)

s-—

373

—-

·denPreußischen Konsul Johann Easpar Stienen zu Ancona,

· - -

Nicolas Fiorentino zu Cagliari,

- - -

Carl Schmitz zu Florenz,

- - -

Giulio Jaeger zu Messina,

- - -

Bernhard Adolph Kreßner zu Palermo,

- -

und SächsischenKonsul Adolph

v.

Kunkler zu

-

Venedig

zu Konsuln des Norddeutschen Bundes, und

den Zreußischen VizekonsulFriedrich Alexander Marstaller zu art,

den HamburgischenVizekonsul Nicola Corato zu Tarent, sowie den Preußischen VizekonsulGiuseppe Nervegna zu Brindisi zu Vizekonsuln des Norddeutschen Bandes zu

ernennen

geruht.

RedigirtimBüreandesBundeskanzcerss

Berlin,

gedrucktinder

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(8)

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nur zur angemeldeten Zeit und Stunde ein e- maischt, auch die Einmaischunggehörigversteuert und daß keine größere als ie angemeldete(§. Jst gegründeterVerdacht vorhanden

Wenn bei Anwendung dieses Satzes und wenigstens währendzwölf hinterein- ander folgender Monate die Zunahme der befördertenKorrespondenz , unter Mitbe- rechnung der Zeitungen,

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Die Waaren, welche in Spanischen oder Deutschen Häer auf den Schiffen des einen oder anderen vertragenden Theiles eingeführt werden, können mit Beobachtung der allgemeinenGesetze,

Bei der Bestellung seines unfrankirten oder unzureichendfrankirten Briefes oder einer anderen unznreichendfrankirten Sen- dung soll ein Zuschlag erhoben werden, welcher in dem

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel. 69.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst eruht, am 4. dem

8) Ausstellung eines interimistischen Schiffscertisikats. für jedeSchiffslast von 4000 Zoll- pfund, oder iso- Rthlr. für die Kommerzlast; bei Schiffen von 50 Lasten und darunter

n Ausführung der Bestimmung im Art. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und essen , die Fort- dauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend ,