AbdruckalsBeilage —-
zur»Gesetz-Sammlung
fürdie367 komglichcn
PreussischenStaaten.Bundes - Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
yE 21.
(Nk. 123.) Gesetz, betreffend
dieSchließung
undBeschränkung
deröffentlichen Spielbanken.
Vom 1.
Juli
1868.Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen ic.
verordnen im Namen des NorddeutschenBundes, nach erfolgterZustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
S. 1.
Oeffentliche Spielbanken dürfen weder konzessionirt noch geduldet werden.
s. 2.
v
Diegegenwärtig konzessionirten Spielbanken werden
,soweitihre Schließung lU Gemäß M der Landesgesetze nicht früher eintritt
,mit Ablauf der Zeit, für Welche die Onzessipn erthelltist-spätestens aber
am31. Dezember1872., geschlossen.
Eine frühere Schließung kann durch
Verordnung des Bundespräsidiums entweder allgemein oder in Beziehung auf einzelneSpie banken ausgesprochen werden.
Bei allen Banken ist das Spiel
anSonn- und Feiertagen mit dem Tage verboten
,anwelchem dieses Gesetz in Geltung tritt.
» .s. 3.
Mit dem Tage der Schließng sind die bestehenden Spielpachtverträx und
KOUzefsiVUeU aufgehoben ; Ensfchadlklungsans rüche wegen des in Folge der chlie- ßung einer Spielbank oder
mFo ge der Beschränkung des Spiels entgehenden Gewinns findennicht statt.
BrindessGesetzbL 1868. 52
Ur-
Ausgegeben
zuBerlin den 7. Juli
1868.—-
368
—Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Jnsiegel.
·GegebenSchloß Babelsberg, den 1. Juli 1868.
(I«. s.) Wilhelm.
»
Gr.
v.Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 124.) TelegraphensVertragzwischen
demNorddeutschen
Bunde undLuxemburg
Vom25.-28.
Mai 1868.Nachdem das Präsidium des Norddeutschen Bandes und die Königlich Gro
.-herzoglichLuxemburgischeRegierung übereingekommen sind, gleichmäßige Feg-
setzungenfür den wechselseitigen telegraphischen Verkehrzwischen den beiderseitigen Ländergebieten zu vereinbaren,habendieselbenVevollmächtigte ernannt, und zwar:
das Präsidium des Norddeutschen Bundes:
.den General-Telegraphendirektor, Oberst ä«
lasuite des Ingenieur-
korps, Franz
vsonChauvin, Ritter des Rothen Adler-Ordens zweiter Klasse &c.,«
die Königlich Großherzoglich Luxemburgische Regierung:
den Dr. Iean Pierre Föhr, Ofsizier des KöniglichGroßherzog- lichen Ordens der Eichenkrone, Ritter des Köni lichen Rothen Adler-Ordens zweiterKlasse, Allerhöchstihren Gescgäftsträger
amKöniglichPreußischenHofe-
, «welche, mit Vorbehalt der Genehmigung der beiderseitigen HohenVollmachtgeber,
folgendenVertrag geschlossenhaben:
—Artikel l.
·
Für die telegraphischeKorrespondenz zwischen Stationen im Telegraphen- gebiete des Norddeutschen Bundes und Stationen im Großherogthum Luxem- burg soll der gegenwärtigfür den internen Verkehr im Norddeutschen Bunde
eingefuhrte Gebührentarif zur Geltung kommen.
,D.
te-369
—-Die zu berechnendmBeförderun s ebü
renwerden nach die
emTari durc
Entfernung und Wortzahl bestimmt. g g h s f )
gebrachtFür die Bemessung der Entfernungen ist folgendesSystem in Anwendung
«
Der Längenabstandwichen "e «wei Breiten raden wird in fünf lei
eTheile und der Breitenabstånds zwischeii je zwei Läiggengraden in je drei gleiFe
Theile eingetheilt.
—-Durch Verbindung der betreffenden Theilungspunkte
ver-mittelst gerader Linie wird jede
vonzweiLängen- und zwei Breitengradenbegrenzte Fluche
mfunfzehnviereckigeTheile
,Taxquadrate genannt, zerlegt.
Die Gebührenfür einfacheDepeschen
vonzwanzig Worten betragen:
a) bei der Beförderungzwischen Stationen eines und desselben Taxquadrats unter einander, ferner zwischen eben denselben und solchen Stationen,
«welcheinnerhalb der nächsten, das Taxquadratumgebenden vier Quadrat- ringe belegen sind (1 Zone Entfernung)
·................. ,5 Sgr., b) bei der Beförderun zwischen Stationen des Taxquadrats und
den außerhalb des ereichs ad a., aber innerhalb der weiteren das Taxquadrat umgebenden eilf Quadratringe belegenen Sta- tionen (2 Zonen Entfernung)
............................10
-c) bei der Beförderung zwischen Stationen des Taxquadrats und
allen übrigen außerhalb der Bereiche ad
a.und b. belegenen Stationen (3 Zonen Entfernung)..«.
.....................15
-Diese Gebührenerhöhen sich bei längerenDepeschen in der Art, daß die-
Isklben eigen. für weitere zehn Worte oder einen Theil
vonzehn Worten
umdie Hälfte
Artikel 2.
Die Beförderungsgebühren für die zwischen den Telegraphenstationen des -Norddeutschen Bundes einerseits und den Telegraphenstationen des Großherzog-
thums Luxemburg andererseits zur Auswechselung kommende telegraphische Kor- resptmdenz werden
wiefolgt zur Vertheilung gebracht.
«
Die Gebührenfür Eine Zone Entfernung verbleiben den Verwaltungen
der Aufgabestationen.
-Von den Gebühren für zwei und drei Zonen erhalten:
der Norddeutsche Bund zwei Drittel, das Großherzogthum Luxemburg ein Drittel.
Die Gebührenfür Weiterbeförderung über die Telegraphenlinie hinaus, für
osterestante Depeschen, fnr Seedepeschem für Abschriften,sowie die Verviel- ältigungsgebühren fallen derjenigen Verwaltung ungetheilt zu
,welche bei der betreffenden Leistung allein in Anspruch genommen
war.52s « «
Art.
—370-—
Artikel 3.
Auf die tele raphischeKorrespondenz
,welche außer den Telegraphenlinien der Hohen kontragirenden Theile noch die Telegraphenlinien anderer Staaten berührt
,findet dieser Vertrag keine Anwendung
Artikel 4.
Die wechselseitige telegraphische Korrespondenz wird in formeller Beziehung nach Maaßgabe der Festsetzungen des Telegraphenvertrages
vonParis
vom17. Mai1865. und des dazu gehörigenReglements behandelt. Sollten später- hin Nachträge zu diesem Vertrage resp. dem Reglement vereinbart werden, so kommen die
neuvereinbarten Bestimmungen auch im telegraphischenVerkehr zwischen Norddeutschen Bundesstationen und Luxemburgischen Stationen zur Geltung. Den Hohen kontrahirenden Theilen bleibt aber das Recht vorbe- halten, für den internen Verkehr innerhalb deretgenen Telegraphengebieteselbst-
ständigf andere Tarifbestimmungen und besonderereglementarische Anordnungen zu tre
en.Artikel 5.
Sollte in Folge etwaiger anderweiter Regelung der Telegraphenverhält- nisse zwischen den einzelnenMitgliedern des Deutsch-Oesterreichischen Tele raphen- vereins der Norddeutsche Bund Separat-Telegraphenverträge mit den üddeut- schen Staaten, sowie mit Oesterreieh resp. den Niederlanden »schließen, so soll dem GroßherzogthumLuxemburg der Eintritt in diese Vertrage jederzeitfrei- stehen. Für diesen Fall wird das Prästdium des Norddeutschen Bundes dahin wirken
,daß der Antheil des Großherzogthums Luxemburg
anden vertragsmäßig zu normirenden Beförderungsgebühren:
a) für Bayern, Württemberg die telegraphischeKorrespondenz und Baden
,,1zwischen
owte mTelezxaphenstationen den iederlanden einer- in seits und den Telegraphenstationen
mLuxemburgandererseits aus« IXZ
b) für die telegraphische Korrespondenz zwischen Stationen in Oesterreich und Stationen in Luxemburg auf
...............................Vz der Gesammttaxefestgestellt werde.
Artikel 6.
Die Ermittelung und Feststellung der wechselseitigen Forderungen und Zahlungen Laus dem internationalen Telegraphenverkehr wird vermittelst monat- licher Abrechnungen bewirkt. Ueber das dieserhalb zu beobachtende
Verfashrem
. owte
--371-——
sowie über die Art der Ausgleichung der wechselseitigen
Forderungen werden die
beiderseitigen Telegraphenverwaltungen im Wege des Schriftwe sels sich
ver-ständigen.
Artikel 7.
«
Die ohen kontrahirenden Theile erklären hiermit, und zwar das. Prä- sidmm des orddeuischen Bundes, Namens der KöniglichPreußischen Regierung, daß»der unterm 3. Juni 1866. zwischen der KöniglichPreußischen und der Komgltch Großherzoglich Luxemburgischen Regierung abgeschlossene Telegraphen- vertrag
mallen Punkten außer Kraft tritt
,sobald der gegenwärtige Vertrag zur
Ausfuhrung gelangt.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. August1858. in Wirksamkeit Derselbe ist
vonJahr zu Jahr kündbar;
esdarf Jedoch
eineKündi ung
nurbis 1. Juli jeden Jahres erfolgen, und
esbleibt
m einemsolchen Falle der
Vertrag demnächst noch bis ultimo Juni des nächstfolgenden Jahres in Kraft.
Die Ratisikation des gegenwärtigen Vertrages» und die Auswechselung
der Ratisikations-Urkunden zwischen den Hohen kontrahirendenThellen soll
muck-halb drei Wochen stattfinden.
·
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag
vonden Eingangs genannten Be- vollmächtigten eigenhändig unterschrieben und besiegelt.
So geschehen
Berlin
,den 25. Mai 1868. Luxemburg, den 28. ,Mai 1868.
(L. s.) Franz
v.Chauvin. (L. S.) I- P« Föht
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehendenVertrages sind ausgewech-
selt worden.
"-«--»»— —»—«— , «
(Nk. 125.)
—372—-
(Nr. 125.) Seine Majestät »der König von Preußenhaben Allergnädigst
geruht, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigtenlMinister
et
Seiner Majestät dem Kaiser
vonChina,
v.Rehfues,
zugleich zum außer-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Nord eutschen Bundes zu beglaubigen
Derselbe hat die Ehre ehabt sein Be taubi
un sreiben in dieee Ei
en-scheft
am11. April d« J. zugübergeschm g g g sch s g
(Nr. 126.) Seine Majestät der König
vonPreußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes
den HamburgischenGeneralkonsul Bertram Dybwad zu Christiania
.
zum Generalkonsul des Norddeutschen Bundes,
den Lübeckischen Konsul Adam Gottlob Ludwig Christian
v.Krogh zu Tromsoe,
den PreußischenKonsul Arild Huitfeld zu Drontheim, den SächsischenKonsul Peter J ebs
enzu Bergen, den Preußischen Konsul Thomas Scheen Falck zu Stavanger, den Preußischen,Mecklenburgischen und Bremischen Konsul und Ham-
burgischen und Lübeckischen Vizekonsul Otto Carl Reinhardt zu Christiansand,
—den Preußischen Konsul Hans Herlofs
onzu Arendal zu Konsuln des Norddeutschen Bundes zu
ernennengeruht.
«
(N1-. 127.) Seine Majestät der König
vonPreußen haben im Namen des Norddeutschen Bundes
den HanseatischenGeneralkonsul Herrmann Otto Heinrich Leupold zu Genua,
den Preußischen Generalkonsul Christian Franz Appelius zu Livorno,
·
den Preußischen Konsul Friedrich Stolte zu Neapel zu Generalkonsuln des Norddeutschen Bundes,
den
s-—
373
—-·denPreußischen Konsul Johann Easpar Stienen zu Ancona,
· - -
Nicolas Fiorentino zu Cagliari,
- - -
Carl Schmitz zu Florenz,
- - -
Giulio Jaeger zu Messina,
- - -
Bernhard Adolph Kreßner zu Palermo,
- -
und SächsischenKonsul Adolph
v.Kunkler zu
-
Venedig
zu Konsuln des Norddeutschen Bundes, und
den Zreußischen VizekonsulFriedrich Alexander Marstaller zu art,
den HamburgischenVizekonsul Nicola Corato zu Tarent, sowie den Preußischen VizekonsulGiuseppe Nervegna zu Brindisi zu Vizekonsuln des Norddeutschen Bandes zu
ernennengeruht.
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Berlin,
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